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{'item': 'G313 2189688-1'}

Obsah (20)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§§ 3§ 52Art. 130Art. 132§ 6§ 58§ 17§ 28§ 13§ 46§§ 52a§ 57Art. 2Art. 6Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlG313 2189688-1 SpruchG313 2189688-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

§ 76Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idg

F, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 idgF, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "

§ 76Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wird über XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft nach Beendigung seiner gegenwärtigen Strafhaft angeordnet"."

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft nach Beendigung seiner gegenwärtigen Strafhaft angeordnet". II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft (nach Beendigung der gegenwärtigen Strafhaft) vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft (nach Beendigung der gegenwärtigen Strafhaft) vorliegen. III. Der Antrag des BF auf Ersatz der Verfahrenskosten wird

§ 35Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des BF auf Ersatz der Verfahrenskosten wird

Paragraph 35, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, zurückgewiesen. B) IV. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2018 wurde

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Beendigung der Gerichtshof des BF eintreten.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.02.2018 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Beendigung der Gerichtshof des BF eintreten.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 19.03.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Gegenständliches Beschwerdeverfahren wird unter der im Spruch angeführten Identität geführt. Die wahre Identität des BF war mangels vorgelegter amtlich überprüfbarer Identitätsdokumente jedoch nicht feststellbar. Der BF reiste im Dezember 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2016 wurde dieser

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen.Der BF reiste im Dezember 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2016 wurde dieser

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.01.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieses Verfahren ist am 09.02.2017 in Kraft getreten. Der BF wurde am 14.02.2017 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung lagen schwere Nötigung und absichtlich schwere Körperverletzung, teilwiese im Versuchsstadium begangen, zugrunde. Am 15.11.2016 wurde die Botschaft des Königreichs Marokkos um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 06.02.2018 abermals urgiert. Die dafür zuständige Abteilung teilte daraufhin mit, dass die Ausstellung nicht aussichtslos erscheine.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakt. In gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde festgehalten, es könne "noch nicht gesagt werden, ob dem BF eventuell die bedingte Strafhaftentlassung am 17.04.2018 gewährt wird." Auch eine Vollzugsinformation aus dem Justiz-Intranet vom 20.03.2018 gab als "Entlassungszeitpunkt: 17.04.2018, 08:00 Uhr (vorbereitet)" an. Am 04.04.2018 wurde seitens des BVwG die zuständige Justizanstalt telefonisch kontaktiert und nachgefragt, ob die für 17.04.2018 bedingt vorgesehene Strafhaftentlassung feststehe, was von der zuständigen Sachbearbeiterin bejaht wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  3. allgemeine Rechtsvorschriften:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132Abs.

Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132, Abs.

Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. fallbezogene Rechtsvorschriften: 3.2.
  4. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelter § 22a BFA-VG lautet:3.2.
  5. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelter Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." 3.2.
  1. Der mit "Schubhaft" betitelter § 76 FPG lautet folgendermaßen:3.2.
  2. Der mit "Schubhaft" betitelter Paragraph 76, FPG lautet folgendermaßen: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.3. zum vorliegenden Fall: Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG sachlich zuständig ist.

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. § 76 Abs. 2a FPG sieht vor, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interessen an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht vor, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interessen an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH

  1. 2008, 2006/21/0389; VwGH
  2. 2006, 2006/21/0039).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH
  3. 2008, 2006/21/0389; VwGH
  4. 2006, 2006/21/0039). Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 09.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz vom 09.12.2015, welcher vollinhaltlich abgewiesen wurde. Auch die gegen diese Abweisung erhobene Beschwerde wurde im Februar 2017 rechtskräftig abgewiesen. Der BF hat im Zuge des Verfahrens keine geeigneten Identitätsnachweise vorgelegt. Am 15.11.2016 wurde erstmals die Botschaft des Königreichs Marokkos um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht. Obwohl die Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 06.02.2018 abermals urgiert wurde, erging mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.02.2018 die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung, wobei ausgesprochen wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Beendigung der Strafhaft des BF eintreten sollen. Die für Ausstellung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung teilte mit, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erscheine nicht aussichtslos. Der Auskunft einer Sachbearbeiterin der zuständigen Justizanstalt vom 04.04.2018 zufolge steht jedenfalls fest, dass der BF am 17.04.2018 bedingt aus seiner Strafhaft entlassen wird. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob die Schubhaft zu Recht angeordnet wurde, ist iSv § 76 Abs. 2 iVm. Abs. 2a FPG zu prüfen, ob ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten aufgrund der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob die Schubhaft zu Recht angeordnet wurde, ist iSv Paragraph 76, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 a, FPG zu prüfen, ob ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten aufgrund der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von Februar 2017 lagen in qualifizierter Form und teilweise versuchsweise begangene Straftaten - absichtlich schwere Körperverletzung und schwere Nötigung - zugrunde. Die Vorgehensweise bei den Straftaten des BF - versuchte Messerstiche und Schläge und Nötigung durch gefährliche Drohung - zeigt die hohe Gewaltbereitschaft des BF. Nach der fremdenpolizeilichen Bestimmung § 53 Abs. 3 FPG rechtfertigt etwa die Tatsache einer strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt", und die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren. Die strafrechtliche Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren - wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung - würde somit ebenfalls unter den erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG fallen.Nach der fremdenpolizeilichen Bestimmung Paragraph 53, Absatz 3, FPG rechtfertigt etwa die Tatsache einer strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Annahme, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt", und die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren. Die strafrechtliche Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren - wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung - würde somit ebenfalls unter den erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG fallen.

Art. 2Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: Pers

FrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: Pers

FrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 684 aus 1988,, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Art. 6Abs. 1 Pers

FrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Artikel 6, Absatz eins, Pers

FrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Art. 5Abs.

1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Artikel 5

, Absatz eins, Litera f, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art. 5Abs.

4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Artikel 5

, Absatz 4, EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH

  1. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH
  2. 2009, 2008/21/0647;
  3. 2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (Paragraph 76, Absatz eins, 2, oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH
  4. 2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH
  5. 2009, 2008/21/0647;
  6. 2007, 2007/21/0043). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E
  7. 2009, 2007/21/0542; E
  8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E
  9. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH
  10. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom
  11. 2013, 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E
  12. 2009, 2007/21/0542; E
  13. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E
  14. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH
  15. 2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom
  16. 2013, 2013/21/0008). Die belangte Behörde stellte hinsichtlich der mit angefochtenem Bescheid angeordneten Schubhaft einen Sicherungsbedarf für die Zeit nach Beendigung der Strafhaft fest. Im gegenständlichen Fall hat der BF, der im Zuge des gesamten Asylverfahrens keine gültigen Identitätsdokumente vorgelegt hat, weshalb am 15.11.2016 die Botschaft des Königreichs Marokko um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht und am 06.02.2018 nochmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert wurde, durch sein Verhalten jedenfalls die dem BF drohende Abschiebung iSv § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG behindert.Im gegenständlichen Fall hat der BF, der im Zuge des gesamten Asylverfahrens keine gültigen Identitätsdokumente vorgelegt hat, weshalb am 15.11.2016 die Botschaft des Königreichs Marokko um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht und am 06.02.2018 nochmals die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert wurde, durch sein Verhalten jedenfalls die dem BF drohende Abschiebung iSv Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG behindert. Es besteht jedenfalls die Gefahr, dass sich der BF nach bevorstehender Entlassung aus seiner Strafhaft am 17.04.2018 der ihm drohenden Abschiebung entziehen wird, wobei aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten strafrechtlichen Fehlverhaltens und der dabei gezeigten hohen Gewaltbereitschaft auch mit weiteren strafbaren Handlungen im Bundesgebiet zu rechnen ist. Die Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung des BF war nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens unbedingt notwendig und die angeordnete Schubhaft mangels geeigneter gelinderer Mittel auch als verhältnismäßig iSv § 76 Abs. 2 iVm § 76 Abs. 2a FPG anzusehen, um im österreichischen Bundesgebiet ein Untertauchen des BF und angesichts seiner besonderen kriminellen Gefährlichkeit nach seiner Strafhaftentlassung am 17.04.2018 weitere strafbarer Handlungen hintanzuhalten.Die Anordnung der Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung des BF war nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens unbedingt notwendig und die angeordnete Schubhaft mangels geeigneter gelinderer Mittel auch als verhältnismäßig iSv Paragraph 76, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzusehen, um im österreichischen Bundesgebiet ein Untertauchen des BF und angesichts seiner besonderen kriminellen Gefährlichkeit nach seiner Strafhaftentlassung am 17.04.2018 weitere strafbarer Handlungen hintanzuhalten. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  17. zum Antrag auf Kostenersatz nach § 35 VwGVG3.
  18. zum Antrag auf Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG § 35 VwGVG normiert ausdrücklich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.Paragraph 35, VwGVG normiert ausdrücklich einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) für die obsiegende Partei. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung bloß angeordnet, wobei ausgesprochen wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Beendigung der Gerichtshaft des BF eintreten. Für den vom BF begehrten Kostenersatz besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid, dessen Rechtsfolgen erst nach Strafhaftbeendigung eintreten sollen, ist von der "Vollstreckung der Schubhaft" isoliert zu betrachten, muss doch nicht jede Schubhaftanordnung tatsächlich in eine Schubhaft münden (vgl. zur isolierten Betrachtung von Festnahme und Schubhaft in VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014)Für den vom BF begehrten Kostenersatz besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid, dessen Rechtsfolgen erst nach Strafhaftbeendigung eintreten sollen, ist von der "Vollstreckung der Schubhaft" isoliert zu betrachten, muss doch nicht jede Schubhaftanordnung tatsächlich in eine Schubhaft münden vergleiche zur isolierten Betrachtung von Festnahme und Schubhaft in VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014) Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2189688.1.00

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