RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlG314 2107583-3 SpruchG314 2107587-3/7E G314 2107581-3/7E G314 2107585-3/7E G314 2107583-3/7E G314 2107588-3/7E Gekürzte Ausfertigung des am 19.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der
- XXXX, geb. XXXX,
- mj. XXXX, geb. XXXX,
- mj. XXXX, geb. XXXX,
- mj. XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der
- römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
- mj. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: alle Kosovo, 2.-
- vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zlen XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf Aufenthaltstitel sowie die Erlassung der Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
- mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: alle Kosovo, 2.-
- vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zlen römisch 40 , betreffend die Abweisung der Anträge auf Aufenthaltstitel sowie die Erlassung der Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: "Den Beschwerdeführern wird gemäß §§ 55 Abs 1 und 58 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt."wie folgt abgeändert: "Den Beschwerdeführern wird gemäß Paragraphen 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 5).römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 5). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2107583.3.00