4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen, wohingegen Beschwerde erhoben wurde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2014, Zl. I406 1432591-1/5E als unbegründet abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt III.
G 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2. Mit Bescheid vom 21.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen, wohingegen Beschwerde erhoben wurde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2014, Zl. I406 1432591-1/5E als unbegründet abgewiesen wurde. Der angefochtene Bescheid wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
4 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt I.).
1 i.V.m. Abs. 2 Z. 8 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid vom 05.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 1.2.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn1.2.
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützt.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt. Die belangte Behörde geht in Anwendung des § 38 AVG davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine strafbare Handlung nach § 117 FPG vorliegt und führt in der Begründung zu Spruchpunkt III. an, dass es sich beim Eingehen einer Aufenthaltsehe um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten handelt und der Aufenthalt des Beschwerdeführers sohin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt, weswegen seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.Die belangte Behörde geht in Anwendung des Paragraph 38, AVG davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine strafbare Handlung nach Paragraph 117, FPG vorliegt und führt in der Begründung zu Spruchpunkt römisch drei. an, dass es sich beim Eingehen einer Aufenthaltsehe um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten handelt und der Aufenthalt des Beschwerdeführers sohin eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt, weswegen seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob in Anbetracht der begangene Handlungen und der individuellen Situation des Asylwerbers tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (vgl. hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172, zu § 6 AsylG 2005).Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Feststellung, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob in Anbetracht der begangene Handlungen und der individuellen Situation des Asylwerbers tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht vergleiche hiezu VwGH 17.02.2015, Ra 2014/01/0172, zu Paragraph 6, AsylG 2005). Fallbezogen bestreitet der Beschwerdeführer unter Anführung weiterer Zeugen, dass es sich bei seiner - mittlerweile geschiedenen - Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat und legt dazu eine Zeugenvernehmung der Landespolizeidirektion XXXX vor. Ein Ausgang des dazu anhängigen Verfahrens ist dem Akt nicht zu entnehmen.Fallbezogen bestreitet der Beschwerdeführer unter Anführung weiterer Zeugen, dass es sich bei seiner - mittlerweile geschiedenen - Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat und legt dazu eine Zeugenvernehmung der Landespolizeidirektion römisch 40 vor. Ein Ausgang des dazu anhängigen Verfahrens ist dem Akt nicht zu entnehmen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer unbescholten und derzeit erwebstätig. Der Beschwerdeführer unterhält ferner einen Wohnsitz im Bundesgebiet. Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind aus dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt keine schwerwiegenden Gründe im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG abzuleiten, welche eine Heranziehung dieser Gesetzesstelle derzeit rechtfertigen würden.Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind aus dem von der belangten Behörde erhobenen Sachverhalt keine schwerwiegenden Gründe im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG abzuleiten, welche eine Heranziehung dieser Gesetzesstelle derzeit rechtfertigen würden. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG heranzuziehen wäre. 1.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit
GVG die aufschiebende Wirkung zu.1.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Gegenständlich war
GVG ein Teilerkenntnis (vgl auch § 59 Abs 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat (vgl zur Erledigungsform VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.Gegenständlich war
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat vergleiche zur Erledigungsform VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.1432591.2.00
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