Obsah (15)
§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlL502 2130522-1 SpruchL502 2130522-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der - zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige - Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 03.08.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 15.10.2015 langten in der Sonderbetreuungsstelle Niederösterreich am Postweg aus der Türkei übermittelte Dokumente des BF, u.a. dessen Reisepass und Personalausweis, ein.
- Mit 23.02.2016 bestellte der zuständige Jugendwohlfahrtsträger für den BF einen bevollmächtigten Vertreter für das Verfahren, der Einsicht in die Erstbefragungsprotokolle nahm und bei der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde anwesend war.
- Am 18.03.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, einvernommen. Als Beweismittel zum Akt genommen wurden - jeweils im Original - der Reisepass, der Personalausweis und der Staatsbürgerschaftsnachweis des BF sowie jeweils eine Kopie einer Verpflegungskarte und der Meldekarte seines Vaters. Diese Urkunden wurden amtswegig einer Übersetzung aus der arabischen in die deutsche Sprache zugeführt.
- Mit E-Mail vom 01.04.2016 übermittelte die Vertretung des BF eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme vorgelegten Länderinformationen des BFA.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 14.06.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.06.2016 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.06.2016 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I des am 16.06.2016 der Vertretung des BF zugestellten Bescheides wurde von dieser mit Schriftsatz vom 14.07.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins des am 16.06.2016 der Vertretung des BF zugestellten Bescheides wurde von dieser mit Schriftsatz vom 14.07.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 21.07.2016 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 24.05.2017 wurde eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung des BF übermittelt.
- Das BVwG führte am 02.03.2018 eine mündliche Verhandlung in der Sache des - nunmehr volljährigen - BF in seinem Beisein durch. Der ihm beigestellte Rechtsberater hatte war aus eigenem Ermessen des BF zuvor von ihm nicht kontaktiert worden. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF ins Verfahren ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend. In der Verhandlung wurden dem BF die Originale der von ihm vor dem BFA vorgelegten Urkunden ausgehändigt und Kopien derselben zum genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus XXXX , wo er im Haus seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und die Grundschule besuchte. Von 2008 bis 2010 lebte er mit seinen Angehörigen in Syrien und setzte dort in dieser Zeit den Schulbesuch fort. Nach der Rückkehr der Familie nach XXXX besuchte er von 2010 bis 2014 wieder die Schule, schloss jedoch die vierte Klasse des Gymnasiums nicht ab.1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus römisch 40 , wo er im Haus seiner Herkunftsfamilie aufwuchs und die Grundschule besuchte. Von 2008 bis 2010 lebte er mit seinen Angehörigen in Syrien und setzte dort in dieser Zeit den Schulbesuch fort. Nach der Rückkehr der Familie nach römisch 40 besuchte er von 2010 bis 2014 wieder die Schule, schloss jedoch die vierte Klasse des Gymnasiums nicht ab. Vor der legalen Ausreise seiner Familie in die Türkei am
- Juli 2014 lebte er im Stadtteil XXXX im Haus seines Vaters gemeinsam mit dessen zweiter Frau und seinen Geschwistern. Das Haus ist aktuell vermietet. Sein Vater betrieb bis zur Ausreise in XXXX zwei Geschäfte für Kinderbekleidung, die Geschäftslokale sind derzeit ebenfalls vermietet.Vor der legalen Ausreise seiner Familie in die Türkei am
- Juli 2014 lebte er im Stadtteil römisch 40 im Haus seines Vaters gemeinsam mit dessen zweiter Frau und seinen Geschwistern. Das Haus ist aktuell vermietet. Sein Vater betrieb bis zur Ausreise in römisch 40 zwei Geschäfte für Kinderbekleidung, die Geschäftslokale sind derzeit ebenfalls vermietet. Seine zwischenzeitig geschiedenen bzw. mit jeweils neuen Partnern wiederverheirateten Eltern leben weiterhin in der Türkei, seine drei Schwestern und sein jüngerer Bruder sind im Sommer 2017 wieder in den Irak zurückgekehrt, leben bei einem Onkel in XXXX im Stadtteil XXXX und besuchen die Schule bzw. die Universität. In XXXX leben insgesamt zwei Onkel von ihm, die im öffentlichen Dienst arbeiten, zwei Tanten und mehrere Cousins und Cousinen, andere Verwandte emigrierten nach Australien bzw. in die USA. Er steht über das Internet in Kontakt mit seinen Verwandten im Irak.Seine zwischenzeitig geschiedenen bzw. mit jeweils neuen Partnern wiederverheirateten Eltern leben weiterhin in der Türkei, seine drei Schwestern und sein jüngerer Bruder sind im Sommer 2017 wieder in den Irak zurückgekehrt, leben bei einem Onkel in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 und besuchen die Schule bzw. die Universität. In römisch 40 leben insgesamt zwei Onkel von ihm, die im öffentlichen Dienst arbeiten, zwei Tanten und mehrere Cousins und Cousinen, andere Verwandte emigrierten nach Australien bzw. in die USA. Er steht über das Internet in Kontakt mit seinen Verwandten im Irak. Er verließ im Juli 2015 ohne seine Angehörigen die Türkei und reiste auf dem Landweg schlepperunterstützt bis Österreich, wo er am 03.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und seither, aktuell in einer Wohngemeinschaft, lebt. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt staatliche Sozialleistungen und besucht seit einem Jahr eine HTL als ordentlicher Schüler, davor war er für 2 Jahre außerordentlicher Schüler in einem Gymnasium und einer HTL. Er ist bis dato strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch Angehörige einer schiitischen Miliz ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Auch die Gefahr einer individuellen Verfolgung aus sonstigen Gründen war nicht feststellbar. 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von XXXX , im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.12.2017 noch ca. 2,6 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,2 Mio. Zurückgekehrte gegenüber.1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von römisch 40 , im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.12.2017 noch ca. 2,6 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,2 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von XXXX . Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von römisch 40 . Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt XXXX . Am 15.10.2017 wurden die in XXXX stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus XXXX zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via XXXX möglich.Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt römisch 40 . Am 15.10.2017 wurden die in römisch 40 stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus römisch 40 zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via römisch 40 möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt. Die Sicherheitslage im Großraum XXXX war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von XXXX zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden amDie Sicherheitslage im Großraum römisch 40 war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von römisch 40 zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Zuletzt wurden am
- und
- Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in XXXX verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum XXXX sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.
- und
- Jänner 2018 von Selbstmordattentätern zwei Sprengstoffanschläge auf öffentliche Plätze in römisch 40 verübt, deren genaue Urheber nicht bekannt wurden. Für den Großraum römisch 40 sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden. (Quellen: Institute for the Study of War; IOM Iraq; Spiegel online)
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG samt Beischaffung länderkundlicher Informationen und durch die amtswegige Einholung von Auskünften der og. Datenbanken den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des BF konnten angesichts seiner Sprachkenntnisse und Ortsangaben in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Identitätsurkunden festgestellt werden. Die Feststellungen zu seinem Lebenswandel und zu seinen familiären Verhältnissen im Irak vor seiner Ausreise und dem aktuellen Aufenthalt und Lebenswandel seiner Angehörigen resultierten in unstrittiger Weise aus der Zusammenschau seiner verschiedenen Aussagen dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung sowie den hierzu von ihm vorgelegten Beweismitteln. Die Feststellungen zu seiner aktuellen Lebenssituation seit der Einreise in Österreich stützen sich ebenso unstrittig auf seine Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den dazu eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.
- In einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des BF zum Flucht auslösenden Geschehen sowie seinen Rückkehrbefürchtungen ging das erkennende Gericht von nachfolgenden Erwägungen aus. 2.3.
- Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Antragsgründen befragt an, dass er als Sunnit von Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft verfolgt und mit dem Umbringen bedroht werde. Es gebe ständig Spannungen im Irak und fürchte er, dass ihn schiitische Milizen ermorden würden. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er diese Angaben insofern weiter aus, als er in einem insbesondere von der schiitischen Asaeb-Miliz kontrollierten Stadtteil von XXXX gelebt habe. Sein Vater sei im April oder Mai 2014 einmal von irakischen Militärangehörigen festgenommen und von seinen Onkeln wieder freigekauft worden. Anläßlich von Trauerfeiern schiitischer Pilger, deren Route durch das Wohngebiet des BF führe, würden einmal im Jahr viele junge sunnitische Männer verhaftet werden. Am 26.12.2013 seien drei Bomben am Marktplatz im Stadtteil XXXX explodiert. Er habe zwar selbst davon nichts abbekommen, das Geschäft der Familie sei jedoch beschädigt worden. Nach allfälligen persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen befragt führte er aus, dass "sie" beim Gang in die Moschee beschimpft und belästigt worden seien, körperliche Übergriffe habe es in diesem Zusammenhang aber nicht gegeben. Einmal sei er von der Polizei mitgenommen worden, weil er an einem bestimmten Ort Fußball gespielt habe, und sei er nach einer Zurechtweisung geohrfeigt worden. Auf die Frage, was ihm bei einer fiktiven Heimkehr in den Irak passieren könnte, erwiderte er: "Ich werde aufgrund der veränderten Lage getötet". Nachgefragt, wie denn seine Verwandten in XXXX leben können, vermeinte er, dass seine beiden Onkel Staatsbedienstete seien und sich so - im Gegensatz zu seinem Vater - "arrangieren" konnten.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er diese Angaben insofern weiter aus, als er in einem insbesondere von der schiitischen Asaeb-Miliz kontrollierten Stadtteil von römisch 40 gelebt habe. Sein Vater sei im April oder Mai 2014 einmal von irakischen Militärangehörigen festgenommen und von seinen Onkeln wieder freigekauft worden. Anläßlich von Trauerfeiern schiitischer Pilger, deren Route durch das Wohngebiet des BF führe, würden einmal im Jahr viele junge sunnitische Männer verhaftet werden. Am 26.12.2013 seien drei Bomben am Marktplatz im Stadtteil römisch 40 explodiert. Er habe zwar selbst davon nichts abbekommen, das Geschäft der Familie sei jedoch beschädigt worden. Nach allfälligen persönlichen Bedrohungen oder Verfolgungen befragt führte er aus, dass "sie" beim Gang in die Moschee beschimpft und belästigt worden seien, körperliche Übergriffe habe es in diesem Zusammenhang aber nicht gegeben. Einmal sei er von der Polizei mitgenommen worden, weil er an einem bestimmten Ort Fußball gespielt habe, und sei er nach einer Zurechtweisung geohrfeigt worden. Auf die Frage, was ihm bei einer fiktiven Heimkehr in den Irak passieren könnte, erwiderte er: "Ich werde aufgrund der veränderten Lage getötet". Nachgefragt, wie denn seine Verwandten in römisch 40 leben können, vermeinte er, dass seine beiden Onkel Staatsbedienstete seien und sich so - im Gegensatz zu seinem Vater - "arrangieren" konnten. In der Stellungnahme vom 31.03.2016 zu den von der belangten Behörde ausgehändigten Länderinformationen legte seine Vertretung zusammengefasst dar, dass in seinem engeren Herkunftsgebiet schiitische Milizen dominieren und Sunniten von diesen unterdrückt würden und der irakische Staat kein Gewaltmonopol besitze. 2.3.
- Die belangte Behörde erachtete im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung das Vorbringen des BF zwar als glaubhaft, jedoch als nicht asylrelevant. Es sei glaubhaft gewesen, dass er wegen seiner sunnitischen Abstammung diskriminiert worden sei und aufgrund einer Bedrohung durch schiitische Milizen sowie wegen der (schlechten) allgemeinen Sicherheitslage im Irak angesichts von terroristischen Gruppierungen, Bombenanschlägen und religiösen Konflikten zur Verbesserung seiner Lebenssituation seine Heimat verlassen habe. Er selbst sei aber nie persönlich verfolgt oder bedroht worden, auch stünden seine beiden Onkel im öffentlichen Dienst. 2.3.
- In der Beschwerde wurde dieser Beweiswürdigung insbesondere insoweit entgegen getreten, als der BF eine asylrelevante Bedrohung schon durch die Aussage, dass er und seine Familie beim Gang in die Moschee von Milizen belästigt worden seien, vorgebracht habe. Darüber hinaus habe er in einem schiitischen Viertel von XXXX gelebt, das von einer Miliz dominiert werde, und würden dort im schiitischen Trauermonat viele Sunniten verhaftet. Er sei bei einer Rückkehr auch an der freien Ausübung seiner Religion gehindert. Da er zwischenzeitlich 17 Jahre alt und damit im wehr- bzw. rekrutierungsfähigen Alter sei, müsse er auch mit einer Zwangsrekrutierung durch diverse Gruppierungen und Milizen rechnen. Seine Familie lebe nicht mehr am selben Ort wie vor der Ausreise und bestünde für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.2.3.
- In der Beschwerde wurde dieser Beweiswürdigung insbesondere insoweit entgegen getreten, als der BF eine asylrelevante Bedrohung schon durch die Aussage, dass er und seine Familie beim Gang in die Moschee von Milizen belästigt worden seien, vorgebracht habe. Darüber hinaus habe er in einem schiitischen Viertel von römisch 40 gelebt, das von einer Miliz dominiert werde, und würden dort im schiitischen Trauermonat viele Sunniten verhaftet. Er sei bei einer Rückkehr auch an der freien Ausübung seiner Religion gehindert. Da er zwischenzeitlich 17 Jahre alt und damit im wehr- bzw. rekrutierungsfähigen Alter sei, müsse er auch mit einer Zwangsrekrutierung durch diverse Gruppierungen und Milizen rechnen. Seine Familie lebe nicht mehr am selben Ort wie vor der Ausreise und bestünde für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. 2.3.
- In der mündlichen Verhandlung wurde dem BF nochmals Gelegenheit gegeben im Einzelnen darzulegen, in welcher Form bzw. aus welchen Gründen er bei einer aktuellen Rückkehr in den Irak eine individuelle Verfolgung durch Dritte, insbesondere durch schiitische Milizen, zu befürchten würde. Zum einen legte er dazu auf Befragen dar, dass er mit seinem Vater und seinen Schwestern im Sommer 2014 den Irak in die Türkei verlassen habe, weil die allgemeine Sicherheitslage sehr gefährlich gewesen sei und er befürchtet habe, von schiitischen Milizen zum Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) gezwungen zu werden. Seine Mutter habe mit seinem kleinen Bruder den Irak schon im Dezember 2013 wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Zum anderen berichtete er, seine Geschwister seien im Sommer 2017 nach XXXX , im Genaueren in den Stadtteil XXXX , zurückgekehrt um dort bei einem Onkel zu wohnen und die Schule sowie die Universität zu besuchen, sein Vater könne aus seiner Sicht jedoch nicht zurückkehren, weil er als sunnitischer Geschäfts- bzw. Kaufmann Gefahr liefe von Milizangehörigen entführt und nur gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen zu werden. Er selbst sei bei einer Rückkehr durch schiitische Milizen bedroht, weil er vor der Ausreise nicht mit ihnen "kooperiert" habe. Auch Personen, die aktuell nicht mit ihnen "kooperieren" würden, seien gefährdet, so sei kürzlich ein weit entfernter Verwandter entführt und erst gegen die Zahlung von Lösegeld freigelassen worden, dies wohl weil er Sunnit sei und sein Vorname Omar laute. Er selbst trage zwar keinen typisch sunnitischen Namen wie es Omar einer sei, vielmehr den mehrheitlich von Schiiten getragenen Vornamen Ali. Aber den schiitischen Milizen würden viele "kriminelle und geisteskranke Personen" angehören, die andere Menschen einfach töten. Neben seinem Onkel, der seine Geschwister bei sich aufgenommen habe und der seit 30 Jahren in XXXX in einer staatlichen Erdölraffinerie arbeite, würden noch Cousins und andere weiter entfernte Verwandte im Irak, im Genaueren in XXXX und in XXXX , leben. Weitere Angaben wollte der BF nicht machen.Zum einen legte er dazu auf Befragen dar, dass er mit seinem Vater und seinen Schwestern im Sommer 2014 den Irak in die Türkei verlassen habe, weil die allgemeine Sicherheitslage sehr gefährlich gewesen sei und er befürchtet habe, von schiitischen Milizen zum Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) gezwungen zu werden. Seine Mutter habe mit seinem kleinen Bruder den Irak schon im Dezember 2013 wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Zum anderen berichtete er, seine Geschwister seien im Sommer 2017 nach römisch 40 , im Genaueren in den Stadtteil römisch 40 , zurückgekehrt um dort bei einem Onkel zu wohnen und die Schule sowie die Universität zu besuchen, sein Vater könne aus seiner Sicht jedoch nicht zurückkehren, weil er als sunnitischer Geschäfts- bzw. Kaufmann Gefahr liefe von Milizangehörigen entführt und nur gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen zu werden. Er selbst sei bei einer Rückkehr durch schiitische Milizen bedroht, weil er vor der Ausreise nicht mit ihnen "kooperiert" habe. Auch Personen, die aktuell nicht mit ihnen "kooperieren" würden, seien gefährdet, so sei kürzlich ein weit entfernter Verwandter entführt und erst gegen die Zahlung von Lösegeld freigelassen worden, dies wohl weil er Sunnit sei und sein Vorname Omar laute. Er selbst trage zwar keinen typisch sunnitischen Namen wie es Omar einer sei, vielmehr den mehrheitlich von Schiiten getragenen Vornamen Ali. Aber den schiitischen Milizen würden viele "kriminelle und geisteskranke Personen" angehören, die andere Menschen einfach töten. Neben seinem Onkel, der seine Geschwister bei sich aufgenommen habe und der seit 30 Jahren in römisch 40 in einer staatlichen Erdölraffinerie arbeite, würden noch Cousins und andere weiter entfernte Verwandte im Irak, im Genaueren in römisch 40 und in römisch 40 , leben. Weitere Angaben wollte der BF nicht machen. Mit diesen Aussagen vermochte der BF weder eine konkrete individuelle Verfolgung vor der Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe darzulegen, vielmehr bezog er sich auf die allgemeine Sicherheitslage im Zusammenhang mit dem Eindringen der Terrormiliz des IS in den Zentralirak in den Jahren 2013 und 2014, noch stichhaltige Anhaltspunkte für eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus diesem Grunde bei einer aktuellen Rückkehr, zumal er sich in letztgenannter Hinsicht lediglich auf vage und bloß spekulative Bedrohungsszenarien bezog, wie etwa darauf, dass er seinerzeit vor der Ausreise im Jahr 2014 nicht "kooperiert" habe. Sofern er mit dieser Bezugnahme auf eine frühere mangelnde "Kooperation" eine Nichtmitwirkung bei der Bekämpfung des IS anspielen wollte, wurde zum einen mangels konkreter Ausführungen dazu nicht erkennbar, inwiefern er vor der Ausreise über eine von ihm ins Treffen geführte bloß theoretische Möglichkeit einer Rekrutierung durch Milizen hinaus tatsächlich ins Visier solcher Gruppierungen geraten wäre, zum anderen wurde ebenso nicht nachvollziehbar, weshalb es - noch unabhängig von der Frage, inwieweit eine hier hypothetisch angenommenen Rekrutierung gerade von jungen Sunniten durch schiitische Milizen überhaupt als plausibel anzusehen wäre - nunmehr nach der allgemein bekannten Vertreibung der Terrormilizen des IS aus dem Irak überhaupt zu weiteren Verfolgungshandlungen in Form von zwangsweisen Rekrutierungen junger Männer für eine Bekämpfung des IS durch schiitische Milizen kommen sollte. Als entsprechend vage und letztlich als unrealistisch erwies sich sohin dieses behauptete Bedrohungsszenario. Im Übrigen war dieses erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführt worden, erstinstanzlich hatte der BF eine solches noch gar nicht vorgetragen, weshalb es auch an sich schon als unzulässig gesteigertes sowie dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren unterliegendes Vorbringen zu werten war. Soweit er neuerlich, wenn auch ebenso vage auf eine generelle Bedrohung von Angehörigen der sunnitischen Bevölkerungsgruppe durch schiitische Milizen anspielte, war insbesondere in Betracht zu ziehen, dass seinen eigenen Angaben zufolge nicht nur seine vier Geschwister wieder bei einem Onkel in XXXX in jenem Viertel, aus dem auch er selbst ursprünglich stammt, leben und dort offenbar im Wesentlichen unbeeinträchtigt ihrer Ausbildung nachgehen, sondern auch dieser wie ein weiterer Onkel samt Angehörigen seit jeher leben, ohne dass diese ihre Heimat je verlassen hätten. Weshalb dies sohin gerade dem BF im Gegensatz zu seinen Verwandten nicht möglich wäre, erschloss sich dem BVwG nicht.Soweit er neuerlich, wenn auch ebenso vage auf eine generelle Bedrohung von Angehörigen der sunnitischen Bevölkerungsgruppe durch schiitische Milizen anspielte, war insbesondere in Betracht zu ziehen, dass seinen eigenen Angaben zufolge nicht nur seine vier Geschwister wieder bei einem Onkel in römisch 40 in jenem Viertel, aus dem auch er selbst ursprünglich stammt, leben und dort offenbar im Wesentlichen unbeeinträchtigt ihrer Ausbildung nachgehen, sondern auch dieser wie ein weiterer Onkel samt Angehörigen seit jeher leben, ohne dass diese ihre Heimat je verlassen hätten. Weshalb dies sohin gerade dem BF im Gegensatz zu seinen Verwandten nicht möglich wäre, erschloss sich dem BVwG nicht. 2.3.
- Allgemein gehaltenen Hinweisen auf eine schwierige Sicherheitslage im Irak bzw. in XXXX , die etwa in mögliche Ereignisse im Zusammenhang mit einer jährlichen schiitischen Pilgerfahrt durch das Wohnviertel des BF münden könnte, kam ebenso wie einer in der Beschwerdeverhandlung berichteten Entführung eines weitschichtigen Verwandten vor kurzer Zeit bzw. einer hypothetisch möglichen Entführung seines Vaters und seiner daraus damit in Verbindung gebrachten Befürchtung, ebenfalls entführt zu werden, im Hinblick auf ihren bloß spekulativen Charakter und ihre mangelnde Substantiiertheit keine maßgebliche Relevanz zu.2.3.
- Allgemein gehaltenen Hinweisen auf eine schwierige Sicherheitslage im Irak bzw. in römisch 40 , die etwa in mögliche Ereignisse im Zusammenhang mit einer jährlichen schiitischen Pilgerfahrt durch das Wohnviertel des BF münden könnte, kam ebenso wie einer in der Beschwerdeverhandlung berichteten Entführung eines weitschichtigen Verwandten vor kurzer Zeit bzw. einer hypothetisch möglichen Entführung seines Vaters und seiner daraus damit in Verbindung gebrachten Befürchtung, ebenfalls entführt zu werden, im Hinblick auf ihren bloß spekulativen Charakter und ihre mangelnde Substantiiertheit keine maßgebliche Relevanz zu. Dies wurde beispielhaft auch durch die Darstellung des BF in der mündlichen Verhandlung illustriert, dass der entführte entfernte Verwandte Sunnit sei und den für Sunniten typischen Vornamen Omar trage, er selbst aber den gerade für Schiiten typischen Vornamen Ali führe, was in letztlich zum nur äußerst vagen Verweis darauf veranlasste, dass im Irak bekannter Weise "verrückte Personen" Menschen töten und die meisten Milizangehörigen "geisteskrank und kriminell" seien. 2.3.
- Soweit der BF Beschimpfungen und Belästigungen beim Gang in die Moschee in der Vergangenheit wegen seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe anführte und erzählte, dass er wegen Fußballspielens an einem bestimmten Ort von Polizisten ermahnt und geschlagen worden sei, war dies so zu werten, dass schon im Hinblick auf das bloß geringfügige Ausmaß solcher Vorfälle nicht von einer systematischen Verfolgung von Sunniten als solche in hinreichender Intensität auszugehen war. Grundsätzlich ist zu diesem Thema darüber hinaus festzuhalten, dass bloße Diskriminierungen für sich genommen nicht die für eine Qualifizierung als Verfolgung hinreichende Intensität aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahin gehend hinzunehmen.Grundsätzlich ist zu diesem Thema darüber hinaus festzuhalten, dass bloße Diskriminierungen für sich genommen nicht die für eine Qualifizierung als Verfolgung hinreichende Intensität aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind dahin gehend hinzunehmen. Schließlich wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass den aktuellen Informationen zur Lage im Irak zufolge sich die Lage in XXXX so darstellt, dass es nach der Vertreibung des IS aus dem Irak zwar bis zuletzt zu vereinzelten Bombenanschlägen auf öffentlichen Plätzen gekommen ist, aber ansonsten die Lage im Wesentlichen ruhig ist. Vor diesem Hintergrund war auch die zufällige Betroffenheit des Geschäfts des Vaters des BF durch einen Bombenanschlag zu sehen.Schließlich wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass den aktuellen Informationen zur Lage im Irak zufolge sich die Lage in römisch 40 so darstellt, dass es nach der Vertreibung des IS aus dem Irak zwar bis zuletzt zu vereinzelten Bombenanschlägen auf öffentlichen Plätzen gekommen ist, aber ansonsten die Lage im Wesentlichen ruhig ist. Vor diesem Hintergrund war auch die zufällige Betroffenheit des Geschäfts des Vaters des BF durch einen Bombenanschlag zu sehen. 2.3.
- In einer Gesamtbetrachtung dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zu den negativen Feststellungen oben unter 1.2., zumal es dem BF nicht gelang die von ihm befürchteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. 2.
- Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen, denen zuletzt auch kein substantiiertes gegenteiliges Vorbringen der Beschwerdeführer oder ihrer Vertretung entgegen stand. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl
GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.
- Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus asylrelevanten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 1.
- Auch unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es unzumutbar ist weiter im Heimatstaat zu verbleiben, war gerade in Anbetracht geschilderter Beschimpfungen, Diskriminierungen und Angst im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage eine Verfolgung iS von § 3 AsylG zu verneinen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der BF schilderte jedoch Eingriffe von geringer Intensität, die per se nicht das geforderte Ausmaß einer Verfolgung, auch nicht in kumulativer Form, erreichten. Im Übrigen wäre im Hinblick darauf der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung sehr hoch anzusetzen, was jedoch im gg. Fall aus oben dargelegten Gründen zu verneinen war. Eine Verfolgungsgefahr wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).1.
- Auch unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es unzumutbar ist weiter im Heimatstaat zu verbleiben, war gerade in Anbetracht geschilderter Beschimpfungen, Diskriminierungen und Angst im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage eine Verfolgung iS von Paragraph 3, AsylG zu verneinen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der BF schilderte jedoch Eingriffe von geringer Intensität, die per se nicht das geforderte Ausmaß einer Verfolgung, auch nicht in kumulativer Form, erreichten. Im Übrigen wäre im Hinblick darauf der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung sehr hoch anzusetzen, was jedoch im gg. Fall aus oben dargelegten Gründen zu verneinen war. Eine Verfolgungsgefahr wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
- Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L502.2130522.1.00