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{'item': 'L515 2123285-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlL515 2123285-1 SpruchL515 2123285-1/67E L515 2192078-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. bP1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Unmittelbar nach ihrer Einreise ging die bP1 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , armenischer Staatsbürger, ein. Dieser Beziehung entstammt bP2.Unmittelbar nach ihrer Einreise ging die bP1 eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , armenischer Staatsbürger, ein. Dieser Beziehung entstammt bP
  3. bP1 und XXXX gingen am XXXX 2016 eine Ehe ein. Herr XXXX hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diesem wurde seinerzeit Asyl durch Erstreckung (§§ 10, 11, AsylG 1997) erteilt, welches ihm mit Erk. vom heutigen Tage rechtskräftig aberkannt wurde.bP1 und römisch 40 gingen am römisch 40 2016 eine Ehe ein. Herr römisch 40 hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diesem wurde seinerzeit Asyl durch Erstreckung (Paragraphen 10, 11,, AsylG 1997) erteilt, welches ihm mit Erk. vom heutigen Tage rechtskräftig aberkannt wurde. In Bezug auf das verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden: "... -Strichaufzählung Sie stellten am 25.11.2015 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, wobei Sie angaben, den Namen [...] zu führen, aus Armenien zu stammen und am [...] geboren worden zu sein. -Strichaufzählung Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 14.01.2016 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes [Anm.: gemeint wohl "Bundesamtes"] einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt: ... LA: Können sie Personaldokumente vorlegen? VP: Ja, ich kann ihnen meinen Führerschein und meinen Dienstausweis von der Polizei vorlegen. LA: Welche Dokumente haben sie je besessen und wo befinden sich diese? AW: Als ich Armenien verließ hatte ich einen Reisepass, der wurde mir vom Schlepper abgenommen. Weitere Dokumente habe ich nicht. LA: Wo waren sie zuletzt, in ihrem Heimatland, regelmäßig aufhältig? AW: In[...]. Dabei handelt es sich um mein Elternhaus, indem ich von meiner Geburt an, bis zur Ausreise am 19.11.2015 wohnhaft war. Ich war immer nur dort wohnhaft, ich war nie woanders aufhältig. LA: Mit wem haben sie dort gewohnt? AW: Mit meinen Eltern und meinem jüngeren Bruder, meine Schwester ist verheiratet und wohnt woanders. Sonst hat dort niemand gewohnt. Meine Familie wohnt noch immer dort. Ich habe noch eine Tante und einen Onkel väterlicherseits und 2 Onkeln mütterlicherseits, die wohnen in Jerewan, ein Onkel mütterlicherseits wohnt in Moskau. LA: Wie waren ihre Lebensumstände? AW: Gut. LA: Wovon haben sie zuletzt gelebt? AW: Mein Vater und ich waren angestellt, wir hatten fixe Stellen mit guter Bezahlung. Ich habe bei der Polizei gearbeitet, mein Vater arbeitet noch immer beim Verteidigungsministerium. Aus den Einkünften meiner Beschäftigung konnte ich meinen Lebensunterhalt bestreiten. ... LA: Welchen Rang hatte sie bei der Polizei. AW: Leutnant. ... LA: Was waren die Gründe dafür, dass sie ihr Heimatland verlassen haben? AW: Weil ich in meinem Land keine Unterstützung gefunden habe. Ich als Angestellte bei der Behörde habe keine Unterstützung bekommen bei dem was ich gebraucht habe. Das ist alles. LA: Haben sie Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in ihrem Heimatland? AW: Direkt in Verbindung mit der Arbeit welche ich bei der Polizei geleistet habe, habe ich Probleme gehabt. LA: Welche wären das. AW: Wie ich sagte, ich hatte eine Gruppe unter mir. Da waren aber auch andere Gruppen. Man hatte uns von Anfang an gesagt, dass wir hauptsächlich die touristische Hilfe leisten müssen, da wir mehrere Sprachen sprechen. Außer der Hauptaufgabe bei der Polizei, müssen wir auch den Touristen helfen, da wir mehrere Sprachen sprechen. Man hat aber unsere Kräfte für ganz andere Zwecke benutzt. Man hat jede Gruppe immer wieder an die Grenze geschickt um dort Arbeit zu leisten. Zum Beispiel, wir wurden an die Grenze geschickt wo nicht nur Armenier, sondern auch andere Volksgruppen wohnten. Wir müssen versuchen ihnen Informationen zu geben, hinsichtlich der Schießereien von der anderen Seite, also der Aserbaidschaner. Wir hätten ihnen sagen sollen, wie sie ihre Sicherheit bewahren können, oder wenn sie Informationen über die Gesetze benötigen, was sie zu tun haben. Aber die Sache ist, die Schießereien waren nicht ständig von den Feinden, sondern manchmal gab es auch armenische Gruppierungen die in diesen Grenzen geschossen haben um den Leuten Angst einzujagen. Diese Gruppierungen sind ein Programm von der Regierung gewesen und wir haben mitgemacht. Wir hätten den Leuten erklären sollen, wie sie sich verhalten sollen. LA: Was konkret hätten sie jetzt an der Grenze gemacht. AW: Wir haben die Bewohner getroffen in den Dörfern und ihnen gesagt, dass das von der anderen Seite kommt und nicht von Armenien. Wir sollten sie überzeugen, dass sie nicht wegziehen, sondern dort bleiben sollen. LA: Das wollten sie aber nicht machen, oder wie soll ich das jetzt verstehen. AW: Ich und meine Gruppe waren gegen das Programm. LA: Frage wird wiederholt. AW: Die anderen genauso wie ich wollten das nicht machen, da wir eine andere Vorstellung von der Arbeit hatten. Im Vertrag den wir unterschrieben haben stand, dass wir die Leute überzeugen sollen dort zu bleiben. LA: Sie wollten diese Arbeit also nicht machen. AW: Diese eine Sache wollten wir nicht machen. LA: Dann hätten sie um Versetzung ansuchen können. AW: Wir waren drei Gruppen, als wir das zweite Mal von der Grenze zurückkamen, beschlossen wir alle drei Gruppen zusammen, einen schriftlichen Antrag an unseren Vorgesetzten zu stellen. Diesen Antrag hat man aber ignoriert. Als man uns wieder an die Grenze schicken wollte, habe ich einen Antrag gestellt, wo anders Dienst machen zu können. Diesen Antrag habe ich im August 2015 gestellt, aber wir haben einen Vertrag geschlossen, dass wir diese Arbeit fünf Jahre lang machen müssen. Ich hatte meine fünf Jahre noch nicht beendet gehabt. Um an eine andere Stelle zu kommen, habe ich verschiedene Tests machen müssen. Da hat man mich an eine andere Stelle versetzt. Ich habe nach einem Monat der neuen Arbeit haben meine Vorgesetzten angefangen mich zu zwingen, dass ich an meine erste Arbeitsstelle zurückgehen soll. Das alles deswegen, weil wenige Leute wussten, was wir an der Grenze gemacht haben. Die Vorgesetzten hatten Angst, dass ich über das geheime Programm laut sprechen könnte. LA: Was konkret hätten sie jetzt an der Grenze gemacht, die Leute zu informieren? AW: Die Haup0tarbeit war sicherzustellen, dass die Schießereien welche von den Armeniern durchgeführt wurden die Leute zu überzeugen, dass dies von der anderen Seite kommt. LA: Wer hätte gegen wen geschossen. AW: Das sind die Armenier gewesen die nicht auf die Menschen geschossen haben, sondern nur auf die Dächer um den Leuten Angst einzujagen. LA: Also einerseits hätte man Leute an die Grenze geschickt um auf die Häuser der Leute zu schießen um ihnen Angst zu machen, andererseits hätten man Leute an die Grenze geschickt um die Leute zu beruhigen. AW: Das war ein Geheimprogramm der Regierung um die Leute dazu zu bringen, damit sie mehr Hass auf die Aserbaidschaner bekommen. LA. Was war sie also ihr Grund warum sie ihr Heimatland verlassen. AW: Sie haben mich gezwungen wieder an die Grenze zu gehen. Das wollte ich aber nicht. Ich wurde unter Druck gesetzt, mein Ziel bei der Polizei war aber ein anderes. LA: Hätten sie ein konkretes Problem bei der Polizei gehabt, außer dass sie dort nicht Dienst leisten wollten. AW: Nein. Wenn aber jemand von der Polizei weggehen will, kann er nur weglaufen. LA: Ihnen hätte also ihre Arbeit nicht gefallen. AW: Ja, ich bin eine sehr gute Angestellte gewesen und bin schnell aufgestiegen. LA: Hatten sie, abgesehen von den bereits geschilderten Problemen, sonstige Probleme in ihrem Heimatland? AW: Nein, nur das. LA: Haben Sie in Österreich strafbare Handlungen begangen, wurden Sie diesbezüglich angezeigt oder verurteilt? AW: Nein. LA: Gehen sie in Österreich einer Beschäftigung nach? AW: Nein. LA: Wovon leben sie? AW: Bundesbetreuung. LA: Sind sie verheiratet oder haben sie sonstige Kontakte in Österreich? AW: Nein, weder noch. LA: Sind sie Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung od. sonstigen Gruppierung? AW: ... LA: Weshalb wäre ihr Leben in Gefahr gewesen. AW: Weil ich Informationen über ein geheimes Programm des Staates hatte und sie hatten Angst, dass ich darüber öffentlich sprechen könnte. LA: Wäre ihnen konkret etwas angedroht worden. AW: Man hatte versucht, als ich versucht habe die Arbeitsstelle verlassen habe, mich zu entführen, genauso hat man versucht meinen Bruder zu entführen. Er ist aber ein Schulkind. LA: Wann hätte man versucht sie zu entführen. AW: Im September, am
  4. Im Jahr
  5. LA: Können sie mir darüber näheres schildern. AW: Als ich von der Arbeit wegging wollte mich mein Vater von der Arbeit abholen. Drei maskierte Männer versuchten mich mit Gewalt in ein Auto zu bringen. Das alles ist von der Kamera welche am Gebäude montiert ist dokumentiert. Ich fing laut an zu schreien. Die Sicherheitsbeamten der Behörde kamen heraus und haben mich gerettet. Die Wachleute haben auch einen von den maskierten festgehalten und ins Gebäude gebracht. Ich habe dann eine Anzeige geschrieben, diese Anzeige ist genauso wie der Mann der mich entführen wollte, verschwunden. LA: Wäre das der einzige Entführungsversuch gewesen. AW: Danach habe ich bemerkt, dass ich mit dem Auto verfolgt wurde. Ich konnte diese Leute aber immer abschütteln. LA: Frage wird wiederholt. AW: Ja. Sie wollten aber auch meinen Bruder entführen. Sie gingen dabei sogar in die Schulklassen. LA: Warum ist dieser Versuch misslungen. AW: Das war nicht im Klassenzimmer, sondern im Hof. Die waren aber nicht maskiert. Es gab aber die Eltern von anderen Schülern, welche diesen Versuch vereitelt haben. LA: Wäre zwischen ihrem Entführungsversuch im September und ihrer Ausreise im November noch etwas passiert. AW: Nein. Man hat aber auf das Fenster meines Zimmers Steine geworfen. LA: Sie hätten ja selber für die armenischen Behörden gearbeitet, gehen die armenischen Behörden immer so dilettantisch vor? AW: Nein, es gibt Fälle wo man die Sachen ernster nimmt. Ich war ja selber Angestellte und wusste über ein Geheimprogramm Bescheid. LA: Warum hätte man sie verschont, wenn die armenischen Behörden jemand entführen wollten, so hätten diese vermutlich auch geschafft. AW: Eben weil ich Geheimnisträgerin war. Ich gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und bin in der Bundesbetreuung. Ich habe in Österreich keine Verwandten oder soziale Kontakte, die mich an Österreich binden. Im Heimatland befinden sich meine Eltern und meine Geschwister. ..." I.1.2 Für die bP2 wurde am 3.1.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit den bestehenden familiären Banden und den Gründen der Eltern, sowie mit den Gründen der bP1 begründet, welche vorbrachte, man würde der bP2 schon deswegen etwas antun, weil die das Kind der bP1 sei.römisch eins.1.2 Für die bP2 wurde am 3.1.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser wurde mit den bestehenden familiären Banden und den Gründen der Eltern, sowie mit den Gründen der bP1 begründet, welche vorbrachte, man würde der bP2 schon deswegen etwas antun, weil die das Kind der bP1 sei. I.
  6. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.
  7. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.2.
  8. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:römisch eins.2.
  9. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: "... Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen. Sie tätigten bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien nicht nachvollziehbare Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein Sie persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Ihr Vorbringen war derart vage, weshalb dieses offenbar eine reine Spekulation darstellt. So gaben sie an, dass sie bei der armenischen Polizei Dienst versehen hätte. Sie hätten als Unteroffizier begonnen und hätten zuletzt den Rang eines Leutnants inne gehabt. Im Zuge ihrer dienstlichen Tätigkeit wären sie an die aserbaidschanische Grenze versetzt worden, um die dort ansässige Bevölkerung zu schützen. Diese Tätigkeit hätte ihnen jedoch missfallen, weshalb sie versucht hätten an eine neue Dienststelle versetzt zu werden. Dies wäre ihnen auch gestattet worden, hätte man sie jedoch nach vier Wochen "überredet", an ihre alte Dienststelle zurückzukehren. In diesem Zusammenhang kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, in welcher Art und Weise sie eine Gefährdungssituation zu gegenwärtigen gehabt hätten. Auf konkrete Nachfrage erwiderten sie, dass man seine Arbeit bei der Polizei nicht beende könne, man könne nur davon laufen. Dieser Erwiderung konnte keine wie auch immer geartete Bedrohung seitens der Polizei oder sonstigen staatlichen Einrichtungen entnommen werden. Sie hätten jedenfalls auf eine Veränderung innerhalb des Polizeiapparates drängen können, zumal sie mehrfach anführten, dass sie grundsätzlich mit ihrer Tätigkeit bei der Polizei zufrieden gewesen wären. Daher war ihrem Vorbringen ein Konstrukt zu unterstellen, dem jede Glaubwürdigkeit zu versagen war. Weiters führten sie ins Treffen, dass ihr Leben in Gefahr gewesen wäre. Sie hätten an einem "geheimen Programm" der Regierung teilgenommen und hätte man befürchtet, dass sie darüber öffentlich sprechen hätten können. Auf Nachfrage, welcher Bedrohung sie ausgesetzt gewesen wären erwiderten sie, dass man versucht hätte sie zu entführen. So hätten sie ihre Dienststelle verlassen und wäre von drei maskierten Männern versucht worden sie zu entführen. Dieser Umstand kann schon für sich alleine nicht nachvollzogen werden, zumal sie weiters schilderten, dass sie von den Sicherheitsbeamten welche vor Ort Dienst versahen, "gerettet" worden wären. Wenn man nun versucht hätte sie zu entführen, dann mit apodiktischer Sicherheit nicht vor einem Polizeigebäude welches mit Überwachungskameras versehen gewesen wäre. Hier war eindeutig erkennbar, dass sie versucht haben um eine wahre Begebenheit ein Konstrukt aufzubauen, welches für sie eine Gefährdung dargestellt hätte. Dass sie für die Polizei Dienst versehen haben ist durchaus nachvollziehbar, jedoch nicht in dem von ihnen angeführten Rang. Der von ihnen vorgelegte Dienstausweis belegt lediglich, dass sie im Range eines Unteroffiziers Dienst versehen haben. Dass sie jedoch im Hinblick auf ihre dienstliche Tätigkeit in Gefahr gewesen wären, konnten sie nicht ansatzweise glaubhaft darlegen, zumal sie einerseits durchaus die Möglichkeit gehabt hätten, sich innerhalb ihres Ressorts zu verändern, sowie andererseits ihren Dienst zu quittieren, ohne dass sie dadurch Repressalien staatlicherseits zu erwarten gehabt hätten. Ergänzend wäre dem noch hinzuzufügen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass von den Behörden ihres Heimatlandes versucht worden wäre, ihren Bruder unter den von ihnen dargelegten Umständen zu entführen. Sollte dies, hypothetisch angenommen, tatsächlich die Absicht gewesen sein, so hätten man dies an einem Ort versucht bei dem das Vorhaben durch außenstehende Personen nicht vereitelt hätten werden können. Daher ist ihrem Vorbringen in seiner Gesamtheit in Konstrukt zu unterstellen, dem jede Glaubwürdigkeit zu versagen war. ..." In Bezug auf die bP2 wurde festgestellt, dass sich keine Gründe iSd des gestellten Antrages ergaben, weil auch in Bezug auf die bP1 festgestellt wurde, dass keine solchen Gründe bestehen und sich die bP2 auf die familiären Bande zur bP1 berufe. I.2.
  10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien im Wesentlichen von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
  11. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien im Wesentlichen von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zum konkreten Vorbringen der bP1 stellte die bB folgendes fest (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend: Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b). Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013). Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015). Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vgl. RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vgl. Eurasianet 27.9.2015).Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vergleiche RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vergleiche Eurasianet 27.9.2015). Die Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich über den Einsatz schwerer Waffen und die zivilen Opfer besorgt und erinnerte beide Seiten an die Verpflichtung der Genfer Konvention, die Sicherheit und den Schutz von Nicht-Kombattanten zu gewährleisten (OSCE 25.9.2015). Außerdem wurden beide Seiten aufgerufen, die OSZE-Mechanismen zu akzeptieren, die die Untersuchung von Verletzungen des Waffenstillstandes vorsehen (OSZE 26.9.2015). Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vergleiche RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014). Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2015b): Außenpolitik, Bergkarabach-Konflikt, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_602844C2569B478F606E04F12C3931FC/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung BBC News (7.4.2015): Nagorno-Karabakh: 'Frozen' conflict threatens to reignite, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EN - Eurasia News (27.9.2015): Bei Grenzkonflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan in Berg-Karabach sterben fünf Soldaten, http://eurasianews.de/blog/aserbaidschan-in-berg-karabach-fuenf-tote-soldaten/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Eurasianet (27.9.2015): Armenia Threatens To Escalate Conflict With Azerbaijan, http://www.eurasianet.org/node/75286, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Nagorno-Karabakh, http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FPN - Foreign Policy News (23.1.2015): More troops are reported dead on Armenia-Azerbaijan border, http://foreignpolicynews.org/2015/01/23/troops-reported-dead-armenia-azerbaijan-border/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.9.2013): Update Briefing N°71, Armenia and Azerbaijan: A Season of Risks, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1380192899_b071-armenia-and-azerbaijan-a-season-of-risks.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (25.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185001, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (26.9.2015): Press Statement by the Co-Chairs of the OSCE Minsk Group, http://www.osce.org/mg/185746, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (OSCE 7.2.2015): Statement by OSCE Chairperson-in-Office and Co-Chairs of the OSCE Minsk Group on latest developments in the Nagorno-Karabakh peace process, http://www.osce.org/cio/139411, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.1.2015): Armenia, Azerbaijan Accuse Each Other Of Violating Cease-Fire, http://www.rferl.org/content/karabakh-armenia-azerbaijan-ceasefire-soldiers-killed/26809558.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (25.9.2015): Armenia Says Civilians Killed By 'Azerbaijani Gunfire' Near Border, http://www.rferl.org/content/armenia-civilians-killed-by-azerbaijani-gunfire-near-border/27271004.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (26.9.2015): Armenia Threatens Retalliatory Strikes Against Azerbaijan, http://www.rferl.org/content/four-armenian-soldiers-killed-azeri-fire-near-breakaway-region/27271829.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung VK - Vestnik Kavkaza (26.9.2015): TITEL? http://vestnikkavkaza.net/news/Is-Armenia-unfreezing-the-war-for-Nagorno-Karabakh.html, Zugriff 19.11.2015 Regionale Problemzone Nagorny Karabach Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 24.4.2015; vgl. FH 28.1.2015).Nagorny Karabach ist seit 1994 de facto unabhängig von Aserbaidschan. Nagorny Karabach wird von keinem Staat, auch nicht von Armenien völkerrechtlich anerkannt, doch sind die politischen, wirtschaftlichen und militärischen Beziehungen zu Armenien sehr eng (AA 24.4.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Nagorny Karabach ist isoliert. Finanziell und militärisch hängt es von Armenien ab. Die Einwohner besitzen armenische Pässe. Der internationale Flughafen in Stepanakert kann nicht benutzt werden, weil die aserbaidschanische Seite mit dem Abschuss der Flugzeuge droht (BBC 7.4.2015). Als Resultat des armenisch-aserbaidschanischen Konflikts um die Region Nagorny Karabach halten die armenischen Separatisten den größten Teil Nagorny Karabachs sowie sieben weiterer aserbaidschanische Territorien unter ihrer Kontrolle. Laut dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) galten mit Stand November 2014 4.620 Personen als vermisst. Der UNHCR bezifferte die Anzahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) auf aserbaidschanischer Seite auf rund 623.000 Personen (USDOS 25.6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung BBC News (7.4.2015): Nagorno-Karabakh: 'Frozen' conflict threatens to reignite, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rss&ns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CN - Caucasian Knot (1.5.2015): Baku threatens to initiate criminal proceedings against observers on elections in Nagorno-Karabakh, http://eng.kavkaz-uzel.ru/astrahan, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CN - Caucasian Knot (4.5.2015): CEC of Nagorno-Karabakh: "Free Homeland" Party wins parliamentary elections, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/31619/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CS.eu - commonspace.eu (4.5.2015): Five parties to be represented in new NKR parliament, http://commonspace.eu/eng/news/6/id3252, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung CSS - Center for Security Studies - ETH Zürich (17.9.2014): Caucasus Analytical Digest, No.65: Nagorny Karabakh Conflict, http://www.css.ethz.ch/publications/pdfs/CAD-65.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (6.11.2012): Press Release: The European Union continues to support civil society peace building efforts over Nagorno-Karabakh, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1175_en.htm, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung EPNK - The European Partnership for the Peaceful Settlement of the Conflict over Nagorno-Karabakh (o.D.): About us, http://www.epnk.org/about-us, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House

(2012): Freedom in the World 2012 - Nagorno-Karabakh, 2012 scores, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2012/nagorno-karabakh, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nagorno-Karabakh, http://www.ecoi.net/local_link/311131/449173_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung Forum 18 (10.11.2014): Conscientious objector "a criminal who must pay the price for his crime", http://www.ecoi.net/local_link/290512/425142_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung NKR - The Office of the NKR President (6.5.2015): NKR, General information, http://www.president.nkr.am/en/nkr/generalInformation/, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/306341/443616_de.html, Zugriff 19.11.2015 Sicherheitsbehörden Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vgl. AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015).Die Polizei führt willkürliche Festnahmen ohne Haftbefehl aus, schlägt Häftlinge während der Einvernahme und des Haftaufenthaltes und gebraucht Folter, um Geständnisse zu erwirken (FH 28.1.2015, vergleiche AA 7.2.2014, HRW 29.1.2015). Laut armenischem Ombudsmann gab es 2013 zahlreiche Beschwerden über Polizeigewalt, wobei lediglich vier Beschwerden von der Polizei registriert wurden. Zahlreiche Personen, darunter auch Jugendliche, seien von den Polizeistellen "eingeladen" und gegen deren Willen festgehalten worden, obwohl die Polizei keine solche Befugnis habe. Zu den positiven Entwicklungen zähle, dass 2013 141 Polizisten infolge der Untersuchung durch die Interne Sicherheitsabteilung für unrechtmäßiges Verhalten zur Verantwortung gezogen wurden (RA-HRD 2014). Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Fallweise treten Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird. Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 24.4.2015). Der Polizei und dem Nationalen Sicherheitsdienst mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/300285/436948_de.html, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, 19.11.2015 -Strichaufzählung RA-HRD - Republic of Armenia-Human Rights Defender
(2014): Annual Report on the activities of the RA Human Rights Defender and on the violations of human rights and fundamental freedoms in the country in 2013, http://www.eoi.at/d/EOI%20-%20Jahresberichte/Armenien/arm-RA%20HRDI_ANNUAL%20REPORT_2013.pdf, Zugriff 19.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.11.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c). Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014). Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015). Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014). In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-3. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015). Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1.000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a). Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c). Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien,http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014 - Armenia Country Report, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/pse/arm/2014/index.nc#economic, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2014a): Statistical Yearbook of Armenia 2014: main demographic indicators, http://www.armstat.am/file/doc/99489458.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2014b): Statistical Yearbook of Armenia 2014: employment, http://www.armstat.am/file/doc/99489183.pdf, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung SEA - State Employment Agency (o.D.): Unemployment, http://employment.am/en/38/free.html, 23.11.2015 Sozialbeihilfen Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014). Familienbeihilfen Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Einmalige Beihilfen Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag). Kindergeld Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter zwei Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter zwei Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram. Mutterschaftsgeld Derzeit bestehen in Armenien drei Arten von Beihilfen in Verbindung mit Kindsgeburten. Einerseits die einmalige Mutterschaftsbeihilfe von 50.000 Dram. Darüber hinaus gibt es eine monatliche Zahlung von ca. 18.000 Dram im Monat an alle erwerbstätigen Elternteile, die ein Kind (bis zum
  1. Lebensjahr) versorgen und sich in einem teilweise bezahlten Mutterschaftsurlaub befinden. Außerdem haben Mütter das Recht auf einen Mutterschutzurlaub von 70 Tagen vor und 70 Tagen nach der Geburt. Dieser Zeitraum wird bei schwierigen oder Mehrlingsgeburten erhöht. In diesem Zeitraum wird das Gehalt weiterbezahlt und errechnet sich durch 100% des Durchschnittseinkommens, geteilt durch 30,4, multipliziert mit der Anzahl der Tage des Mutterschutzes. Anspruch auf Mutterschutz haben nur Frauen im formellen Sektor. Daher haben viele Frauen, die im informellen Sektor beschäftigt sind und Hausfrauen keinen Anspruch auf Mutterschutz (IOM 8.2014). Arbeitslosenunterstützung Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014). Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.). Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung SEA - State Employment Agency (o.D.): The Law of the Republic of Armenia on employment of the population and social protection in case of unemployment, http://employment.am/en/legislation.html, 23.11.2015 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015 -Strichaufzählung Behandlung nach Rückkehr Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015). Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 23.11.2015 I.2.
  2. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRKdar.römisch eins.2.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRKdar. I.
  4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren führte und sich hieraus ableitend keine schlüssige Beweiswürdigung ergab. Die Beweiswürdigung der bP stelle sich als nicht schlüssig dar. Ein Wechsel innerhalb des Ressorts wäre ihr nicht möglich gewesen. Die Entführung vor der Polizeistation und die Reaktion der Kollegen sei sehr wohl nachvollziehbar, zumal die Kollegen der bP1 nichts von ihrer geheimen Mission wussten Eine Rückkehrentscheidung stelle sich im Lichte des Art. 8 EMRK als nicht zulässig dar.Eine Rückkehrentscheidung stelle sich im Lichte des Artikel 8, EMRK als nicht zulässig dar. Weites wurden verschiedene Anträge gestellt, auf die an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird. I.
  6. Seitens des ho. Gerichts wurde an einen in Armenien ansässigen Vertrauensanwalt eine Anfrage mit dem Ersuchen gestellt, die Echtheit und Authentizität der von der bP1, welche sie zum Nachweis des ausgeübten Berufs festzustellen, sowie die Frage zu beantworten, ob in Armenien Gerüchte übe die Existenz der von der bP1 genannten Sondereinheit der Polizei, sowie ihrer Tätigkeit in Grenzgebiet zu Aserbaidschan existieren. Ebenso wurde sie befragt, ob das Verlassen der Polizei in Armenien strafbar sei.römisch eins.
  7. Seitens des ho. Gerichts wurde an einen in Armenien ansässigen Vertrauensanwalt eine Anfrage mit dem Ersuchen gestellt, die Echtheit und Authentizität der von der bP1, welche sie zum Nachweis des ausgeübten Berufs festzustellen, sowie die Frage zu beantworten, ob in Armenien Gerüchte übe die Existenz der von der bP1 genannten Sondereinheit der Polizei, sowie ihrer Tätigkeit in Grenzgebiet zu Aserbaidschan existieren. Ebenso wurde sie befragt, ob das Verlassen der Polizei in Armenien strafbar sei. In einem Antwortschreiben gab der Vertrauensanwalt vorerst an, dass das Verlassen der armenischen Polizeikräfte nicht strafbar ist. Es ist lediglich ein -verhältnismäßig geringer- Kostenersatz für die Ausbildung zu leisten. Weiters brachte der Vertrauensanwalt unter Nennung weiterer Details vor, dass Hinweise -auch nicht gerüchteweise- über die Existenz einer Einheit, wie sie von der bP1 beschrieben wurde, in Armenien nicht existieren. I.5.
  8. Das ho. Gericht versuchte nach Einlangen der Beschwerdeakte, die bP als Partei, sowie deren Gatten und Schwiegermutter als Zeugen zu laden. Diesen Ladungen blieb die bP1 aufgrund Widrigkeiten anlässlich ihrer damaligen Schwangerschaft zu bP2 entschuldigt und die Zeugen zuletzt unentschuldigt fern.römisch eins.5.
  9. Das ho. Gericht versuchte nach Einlangen der Beschwerdeakte, die bP als Partei, sowie deren Gatten und Schwiegermutter als Zeugen zu laden. Diesen Ladungen blieb die bP1 aufgrund Widrigkeiten anlässlich ihrer damaligen Schwangerschaft zu bP2 entschuldigt und die Zeugen zuletzt unentschuldigt fern. I.5.
  10. Am 22.11.2016 konnte schließlich eine Verhandlung durchgeführt werden- Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.5.
  11. Am 22.11.2016 konnte schließlich eine Verhandlung durchgeführt werden- Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben: "... RI: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben. P: Ich kann mich nicht beschweren wie die Polizei am Anfang mit mir umgegangen ist als ich nach Österreich gekommen bin. Es fehlte ein Einfühlungsvermögen des einvernehmenden Beamten. Er zeigte ein Desinteresse an mir, er wollte meine Situation gar nicht verstehen, meine Probleme nicht verstehen, und es entstand der Eindruck dass die Entscheidung bereits vorweggenommen war. RI: War das bei der Polizei so oder beim Bundesamt? P: Das war im Jänner beim Bundesamt, die Polizei war in Ordnung. RI: Beschreiben Sie die Divergenzen hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit genauer. P: Der Dolmetsch hat nur allgemein mein Problem beschrieben seiner Meinung nach. Das was ich konkret gesagt habe war in manchen Punkten nicht niedergeschrieben. In manchen Fällen war schon wortwörtlich geschrieben was ich gesagt habe, aber die wesentlichen Punkte wurden nicht aufgeschrieben. Der Dolmetscher hat nur allgemein wiedergegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass wir hatten dort einen geheimen Dienst, es wurde der Sinn des Geheimdienstes nicht übersetzt, somit fehlte die mir drohende Gefahr. RI: Was war der Sinn des Geheimdienstes? P: Ich war Polizeimitarbeiterin und hatte grundsätzlich andere Aufgaben. Es wurde jedoch wegen des Krieges zwischen Armenien und Aserbaidschan eine Sondergeheimgruppe des Innenministeriums gebildet. Jedes Mitglied dieser Sondergeheimgruppe bekam eine Personalnummer. Diese Sondergeheimgruppe wurde in den Armenischen Bezirken in die Regionen geschickt um der armenischen Bevölkerung Angst einzujagen. Das Ziel war Spannung an der Grenze bei der armenischen Bevölkerung zu erhöhen. Ich war dagegen und trat dagegen auf. Ich habe bereits darüber im Jänner gesprochen, es hat jedoch keiner mir geglaubt. Das Ergebnis war 4 Tage Krieg im April. Armenische Behörden haben Angst gehabt dass ich diese Politik der Spannung und der Kriegsführung preis gebe und in die Öffentlichkeit bringe. Das ist der Grund warum ich verfolgt werde. RI: Das wurde auch beim Bundesamt auch protokolliert. P: Es ist dort in der Niederschrift gestanden, dass es Schießereien an der Grenze gab und ich gegen diese Schießereien war aber es ist nicht gestanden das ich gegen diese Sondergruppe war und ich der Kern dieser Sondergruppe war. Außerdem wurde mir keine konkreten Fragen über diese Sondergeheimgruppe gestellt. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ja, natürlich. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Nein, natürlich nicht. ... RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? P: Ich hatte nach der Schwangerschaft Probleme mit der Schilddrüse, ich hatte diese Probleme auch vorher wegen Stress, aber dieses Problem wurde erst in Österreich diagnostiziert weil ich zum Arzt gegangen bin. RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? P: Ich habe nur die weiße Karte, die in XXXX ausgestellt wurde, sonst nichts.P: Ich habe nur die weiße Karte, die in römisch 40 ausgestellt wurde, sonst nichts. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P: Mit meinem Mann und seiner Familie. RI: Haben Sie in Österreich noch andere Verwandte? P: Sonst keine. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ein bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Wie bitte? RI wiederholt die Frage. P: Haus putzen, Hausarbeit, mit Baby spielen. RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich? P: Ich lebe von meinem Mann, er finanziert mich. RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert? P: Während der Schwangerschaft und der Geburt konnte ich aus gesundheitlichen Gründen keinen Deutschkurs besuchen, jetzt nach der Geburt besuche ich einen Deutschkurs. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Weil ich so wenig Zeit habe und das Baby noch so klein ist besuche ich nur den Deutschkurs und Kurse für junge Mütter bei einer Volksschule. Dort lernen wir wie man das Baby richtig pflegt. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P: Sehr, sehr wenig. Ich erfahre über die Verwandten meines Mannes über meine Eltern. RI: Wie geht es ihren Eltern? P: Gesundheitlich geht es ihnen gut, aber sie haben Angst wegen meiner Situation, wegen meiner Probleme. Aber ich habe keinen direkten Kontakt zu meinen Eltern. RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt? P: Nein. RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten? P: Natürlich nicht. RI: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten? P: Ja. RI: Es wurde zur heutigen Einvernahme Zeuge1 (Z1), Hr. XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, geladen. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm?RI: Es wurde zur heutigen Einvernahme Zeuge1 (Z1), Hr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, geladen. In welchem Verhältnis stehen Sie zu ihm? P: Wir sind Eheleute. Er ist mein Gatte. RI: Welchen Aufenthaltstitel hat Z1 in Österreich? P: Seine Eltern sind österreichische Staatsbürger, er selbst ist staatenlos, hat einen Pass als staatenloser. RI: Wie bestreitet Z1 seinen Lebensunterhalt? P: Derzeit ist er arbeitslos. Er arbeitete früher als Lieferant beim XXXX .römisch 40 . RI: Wann und wo haben Sie Z1 kennen gelernt? P: In Österreich haben wir uns kennengelernt. Ich habe zuerst seine Mutter kennengelernt, nach der Einvernahme bei der Polizei hat mich seine Mutter eingeladen zu sich in die Wohnung, da habe ich meinen Mann kennengelernt. RI: War die Mutter bei der Polizei? P: Die Polizei hat mich nach der Einvernahme gehen lassen und ich musste nach Wien fahren. Ich dachte, dass ich einen Armenier ersuchen werde mich zu sich aufzunehmen und ich habe die Mutter gesehen und gefragt nach dem Weg. Es hat sich auch herausgestellt, dass sie auch Armenierin ist und als sie erfahren hat das ich keine Unterkunft habe, hat sie zu mir gesagt, dass sie zwei Töchter hat und ich könnte vorübergehend bei den Töchtern bleiben bis ich eine Unterkunft habe. Ich möchte sagen dass diese Frau war nicht die einzige Passantin die ich um Hilfe ersucht habe. Die war jedoch die einzige die mir geholfen hat. RI: Wo war das? P: Damals habe ich nicht gewusst um welchen Bahnhof es sich handelt, später habe ich erfahren dass es sich um den Bahnhof XXXX handelte.P: Damals habe ich nicht gewusst um welchen Bahnhof es sich handelt, später habe ich erfahren dass es sich um den Bahnhof römisch 40 handelte. RI: Weiß Ihr Gatte über Ihre Probleme Bescheid? P: Zuerst haben sie das nicht gewusst, später jedoch als ich die Ladung zu dieser Verhandlung bekommen habe als auch sie die Ladung erhalten hat habe ich alles erzählt. Er hat erfahren dass ich aufgrund der Verfolgung flüchtete. RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur Zeugin2 (Z2), Fr. XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN?RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur Zeugin2 (Z2), Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN? P: Das ist die Mutter meines Ehemannes. RI: Wie bestreitet Z2 ihren Lebensunterhalt? P: Sie arbeitet als Köchin beim Restaurant und Hotel [...]. RI: Zu dem letzten Verhandlungstermin waren Sie noch schwanger. Wann haben Sie entbunden? P: Am XXXX dieses Jahres.P: Am römisch 40 dieses Jahres. RI: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Kind in Österreich? P: Das Kind hat die österreichische Geburtsurkunde erhalten, darin stehen die Namen der Eltern. Mir ist nicht bekannt welchen Status es hat. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Ich kann nichts mehr hinzufügen wenn sie keine Fragen mehr haben. Ich kann detailliert erzählen über meine Tätigkeit und meine Verfolgung in Armenien erzählen wenn sie das interessiert. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde mit ihren eigenen Worten entgegen? P: Wenn ich so herumschaue, so sehe ich das es Leute nach Österreich kommen die um Hilfe ersuchen und keine Dokumente haben oder einfache Bauern sind. Ich habe alle Dokumente vorgelegt und behauptet dass mir in Armenien Gefahr droht. Meine Behauptungen wurde jedoch nicht geglaubt und entgegnet dass ich nicht bei der Polizei sondern wo anders arbeiten könnte. Man muss jedoch beachten, dass die Polizei nicht nur in der Stadt Jerewan ist, sondern im ganzen Land und ich wurde als Mitglied der Geheimdienstgruppe verfolgt. Man wollte mich einfach eliminieren. Das alles wurde nicht berücksichtigt. Mir wurde nur gesagt wie ich dann dort weiterleben könnte. Wenn ich eine Chance hätte sicher zu sein, sicher zu leben ohne Gefahr für mein Leben, hätte ich mein Land, meine Eltern mein Haus nicht verlassen. Eben deswegen bin ich gegen den Bescheid weil diese Umstände nicht berücksichtigt worden sind. RI: Was hat gerade sie qualifiziert Mitglied dieser Sondereinheit zu sein? P: Man hat mich deswegen genommen in diese Gruppe, weil meine Ausbildung ist internationale Beziehungen und Spezialisierung auf die Führung von Verhandlungen. Ich beherrsche alle Dialekte der armenischen Sprache und kann mehrere Sprachen. Ich war die Kommandeurin dieser Geheimdienstgruppe, das war mein Beruf. Aus diesem Grund hat man mich in diese Gruppe aufgenommen. RI: Wie haben Sie erfahren dass es diese Gruppe gibt? P: Ich habe das gar nicht erfahren, als Polizistin bekommt man Befehle und hat diese zu befolgen. Als ich das erste Mal den Befehl bekam hinzugehen und als ich gesehen habe, dass ich gegen mein eigenes Volk auftrete habe ich mich verweigert dies weiter zu tun. Eben dies war mein Problem. Ich durfte als Polizeibeamtin die Ausführung der Befehle nicht verweigern und das war der Grund für meine Verfolgung. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich kann wenn ich in Jerewan ankomme werde ich den Flughafen gar nicht verlassen können. RI: Was können nur die Mitarbeiter des Innenministeriums machen? P: Ich weiß nicht, ich kann nur davon träumen das ich am, Leben bleibe. Noch eine Bitte: Die Rückkehr nach Armenien würde für mich den Tod bedeuten. Beginn der Befragung des Zeugen 1, Hr. XXXX , geb. XXXX , StA.Beginn der Befragung des Zeugen 1, Hr. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN um 11:41 Uhr: RI befragt den Zeugen zu seinen persönlichen Verhältnissen hierauf gibt er zusammengefasst Folgendes an: Z: Ich bin staatenlos, ich habe einen Konventionspass und bin anerkannter Flüchtling. Ich halte mich in Österreich auf, seit ich vier Jahre bin. Zuvor hielt ich mich in Armenien auf. RI: In welchem Verhältnis stehen Sie zur BF? Z: Wir sind verheiratet. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit der BF privat? Z: Armenisch, bzw. Deutsch. RI: Wann und wo haben Sie die BF kennen gelernt? Z: Bei mir zuhause, meine Mutter hat sie mitgenommen gehabt. RI: Haben Sie hiervon durch unmittelbare eigene Wahrnehmungen oder durch Erzählungen Dritter erfahren? Z: Persönlich war ich nicht dabei, ich kenne die Fluchtgründe nur aus Erzählungen. Fragen der BF an den Zeugen: P: Ich habe persönlich keine Fragen, die Zeugen wurden vom Gericht geladen. Fragen der RV an den Zeugen:Fragen der Regierungsvorlage an den Zeugen: RV: Führen sie ein gemeinsames Familienleben?Regierungsvorlage, Führen sie ein gemeinsames Familienleben? Z: Ja. RV: Haben Sie ein gemeinsames Kind?Regierungsvorlage, Haben Sie ein gemeinsames Kind? Z1: Ja. Er heißt XXXX und ist am XXXX geboren.Z1: Ja. Er heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. RV: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Kind?Regierungsvorlage, Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihr Kind? Z1: Bisher ungeklärt. RV: Wurde ein Asylantrag gestellt?Regierungsvorlage, Wurde ein Asylantrag gestellt? Z1: Nein, es wird der Status der Mutter abgewartet. RV: Wovon lebt Ihre Frau?Regierungsvorlage, Wovon lebt Ihre Frau? Z1: Von meinem Lohn. RV: Ihre Frau sagte vorhin dass Sie arbeitslos sind.Regierungsvorlage, Ihre Frau sagte vorhin dass Sie arbeitslos sind. Z1: Ich bin seit 06.
  12. arbeitslos und seither auf Jobsuche. RI entlässt den Zeugen1 um 11:50 Uhr aus dem Zeugenstand. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wird auf die Befragung der Z2 verzichtet. Fortsetzung der Befragung der P um 11:51 Uhr. RI: Ihnen wurden bereits mit der erstmaligen Ladung Feststellungen zur maßgeblichen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Diese werden als noch aktuell angesehen. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe alles gelesen. Es gibt zwar Punkte die richtig sind, aber hauptsächlich werden Gesetze angeführt die nur auf dem Papier dargelegt sind, aber sie funktionieren nicht. RI bringt der P eine Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes (dessen Qualifikationsprofil wird der P bekanntgegeben und liegt in anonymisierter Form zur Einsichtnahme auf) zur Kenntnis. Hierauf gibt sie Folgendes an: P: Ich habe selbstverständlich Originaldokumente vorgelegt, es konnten keine Gründe genannt werden das diese unecht sind. Was diese Geheimdienstorganisation betrifft, so kann ein Anwalt nicht wissen weil ein Anwalt hat nichts zu tun mit der Polizei und auch nicht mit den inneren Organen der Polizei nicht in Kenntnis sein kann. Ich nehme in Kenntnis was man bei einem Austritt bei der Polizei an Ausbildungskosten zu zahlen hat, ich habe jedoch keine Möglichkeit gehabt und keine Chance meine Funktion zu kündigen. Wenn ich diese Möglichkeit hätte, hätte ich diese in Anspruch genommen. Als ich Armenien verlassen habe galt ich noch als Polizeibeamtin. RV wird eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen ab Übermittlung der Anfragebeantwortung inklusive Qualifikationsprofil eingeräumt.Regierungsvorlage wird eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen ab Übermittlung der Anfragebeantwortung inklusive Qualifikationsprofil eingeräumt. Fragen bzw. Stellungnahme der RV: RV erörtert die BW der bP. Können sie ihre Tätigkeit in der Geheimdienstgruppe konkreter angeben? Wann haben sie den Befehl erhalten diese Gruppe zu leiten, wieviele Mitglieder gab es?Regierungsvorlage erörtert die BW der bP. Können sie ihre Tätigkeit in der Geheimdienstgruppe konkreter angeben? Wann haben sie den Befehl erhalten diese Gruppe zu leiten, wieviele Mitglieder gab es? P: Ja, das kann ich. Die Gruppe bestand aus 6 Mitgliedern, die Kommandeurin war ich, 2 Frauen, 3 Männer. Die Gruppe hieß " XXXX " ( XXXX zu Deutsch laut Dolmetsch) Unseren Dienst leisteten wir hauptsächlich im Dorf XXXX , Rep. Bergkarabach. Das Ziel war, das die armenische Bevölkerung während der Bombenexplosion bzw. der Beschuss durch Waffen in der Nacht gegen das Volk des Landes des Gegners einzustellen und somit eine Kriegsstimmung in der Bevölkerung zu heben. Das beschießen in der Nacht machte eigentlich die armenische Seite, das waren Probe und Übungen des Militärs, es wurde jedoch behauptet dass es die gegnerische Seite macht. Ich war eben dagegen das wir unsere Bevölkerung belügen und sagen dass diese Beschüsse durch die gegnerische Seite passiert.P: Ja, das kann ich. Die Gruppe bestand aus 6 Mitgliedern, die Kommandeurin war ich, 2 Frauen, 3 Männer. Die Gruppe hieß " römisch 40 " ( römisch 40 zu Deutsch laut Dolmetsch) Unseren Dienst leisteten wir hauptsächlich im Dorf römisch 40 , Rep. Bergkarabach. Das Ziel war, das die armenische Bevölkerung während der Bombenexplosion bzw. der Beschuss durch Waffen in der Nacht gegen das Volk des Landes des Gegners einzustellen und somit eine Kriegsstimmung in der Bevölkerung zu heben. Das beschießen in der Nacht machte eigentlich die armenische Seite, das waren Probe und Übungen des Militärs, es wurde jedoch behauptet dass es die gegnerische Seite macht. Ich war eben dagegen das wir unsere Bevölkerung belügen und sagen dass diese Beschüsse durch die gegnerische Seite passiert. RV: Hat ihre Gruppe konkret das gemacht, Kriegsstimmung zu verbreiten, wenn ja wie?Regierungsvorlage, Hat ihre Gruppe konkret das gemacht, Kriegsstimmung zu verbreiten, wenn ja wie? P: Ja, schon gemacht sozusagen, und zwar während dem Bombenwerfen hat die Bevölkerung Angst bekommen und suchte Schutz bei der Polizei. Es wurden Diebstähle begangen, es verschwanden Kinder. Die Bevölkerung kam zur Polizei und unsere Aufgabe war zu notieren dass solche Straftaten durch die gegnerische Seite begangen wurden, obwohl wir wussten wer und was gemacht hat. Außerdem wurden an Männer und junge Männer Waffen verteilt, diese zur Kriegsführung vorbereitet. Es wurden Gruppen trainiert und ihnen das Schießen beigebracht. Wir haben das alles organisiert um weiter Krieg mit der gegnerischen Seite zu führen. RV: Sie sagten dass die Vorfälle von 16.04.2016 Beweis für ihr Vorbringen sind.Regierungsvorlage, Sie sagten dass die Vorfälle von 16.04.2016 Beweis für ihr Vorbringen sind. P: Ja, das ist Beweis dafür was ich gesagt habe und unsere Seite wollte die Weiterführung des Krieges. RV: Was passierte am April 2016?Regierungsvorlage, Was passierte am April 2016? P: Im April fand der viertägige Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan statt. Die Kriegshandlungen fanden im Dorf XXXX und in der Umgebung in naheliegenden Dörfern statt. Es gab zahlreiche Opfer und militärische Verluste. Ich versuchte darüber bei meiner ersten Einvernahme beim BFA zu sprechen, es wurde jedoch kein Interesse gezeigt.P: Im April fand der viertägige Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan statt. Die Kriegshandlungen fanden im Dorf römisch 40 und in der Umgebung in naheliegenden Dörfern statt. Es gab zahlreiche Opfer und militärische Verluste. Ich versuchte darüber bei meiner ersten Einvernahme beim BFA zu sprechen, es wurde jedoch kein Interesse gezeigt. RV: Wo sieht man dass Sie Probleme hatten, zumal Ihnen vorerst genehmigt wurde den Dienstort zu wechseln und man danach versucht hätte Sie zu überreden wieder dorthin zurückzukehren.Regierungsvorlage, Wo sieht man dass Sie Probleme hatten, zumal Ihnen vorerst genehmigt wurde den Dienstort zu wechseln und man danach versucht hätte Sie zu überreden wieder dorthin zurückzukehren. P: Als ich gesehen habe, dass eine Kündigung für mich von der Polizei nicht möglich ist, wollte ich meine Dienststelle wechseln, zu einer anderen Dienststelle. Das war sehr schwierig, nach zahlreichen Prüfungen habe ich im August die Erlaubnis zum Dienststellenwechsel bekommen. Nach einem Monat und einem Entführungsversuch und Verfolgungen wurde ich durch Drohung gegen mein Leben und ein Erlass zur Rückkehr in die alte Dienststelle gezwungen. Ich wurde durch Drohung dazu gezwungen. RV schildert den Entführungsversuch und die Beweiswürdigung des BFA. Was sagen sie dazu?Regierungsvorlage schildert den Entführungsversuch und die Beweiswürdigung des BFA. Was sagen sie dazu? P: Ich habe den Entführungsversuch bereits in erster Instanz beschrieben. Mit meiner Entführung beschäftigte sich der Polizeidienst für innere Sicherheit. Für diesen Dienst war es einfacher mich von einem bekannten Territorium mich zu entführen weil sie die Gegend kannten und sich sicher waren. Als ich eine Anzeige über meine Entführung eingebracht habe und beantragte, die Untersuchung aller videoaufnahmen aller Kameras wurde mir mitgeteilt, dass alle Aufnahmen gelöscht seien. Die eine Kamera, die von Wachdienst festgestellt wurde, verschwand später. Ich möchte damit nur sagen, dass der Dienst für innere Sicherheit der Polizei hat sich dafür gesorgt das die Entführung von einem für die Polizei sicheren Ort stattfindet. RV: Was wurde aus dem festgenommenen Täter Ihrer Entführung?Regierungsvorlage, Was wurde aus dem festgenommenen Täter Ihrer Entführung? P: Die Wachbeamten haben eine Person angehalten, und diese verschwand später genauso wie die Aufnahmen. RV: Laut Ihren Dokumenten waren sie Unteroffizierin, Sie gaben an Leutnant zu sein. Können sie dazu etwas sagen?Regierungsvorlage, Laut Ihren Dokumenten waren sie Unteroffizierin, Sie gaben an Leutnant zu sein. Können sie dazu etwas sagen? P: Ich begann als Sergantin, und wurde zum Schluss Leutnantin, drei Stufen höher. RV: Was war der Grund für ihre Beförderung?Regierungsvorlage, Was war der Grund für ihre Beförderung? P: Für meine Verdienst und gute berufliche Qualifikationen stieg ich in zwei Jahren um drei Stufen. Normalerweise steigt man in drei Jahren um eine Stufe rauf. RI: Laut ihren Angaben verschwanden bei den vorgetäuschten militärischen Zwischenfällen Kinder. Was wurde aus diesen? P: Über das Schicksal der verschwunden Kinder kann ich nichts sagen, das weiß ich nicht weil unsere Gruppe wurde von einer anderen abgelöst. Aber es ist logisch das die Kinder entführt werden damit die Eltern aus Rache gegen die gegnerische Seite kämpfen. Die Eltern der verschwundenen Kinder kamen zuerst zur Polizei und meldeten das Verschwinden ihrer Kinder, aber dass die Kinder zurückgebracht wurden glaube ich nicht. RI: War es konkret ihre Aufgabe die Straftaten aufzunehmen und zu bearbeiten oder die militärischen Vorfälle vorzutäuschen? P: Meine Aufgabe war Anzeigen entgegenzunehmen, erklären dass ein Verfahren eingeleitet wird. Diese eingeleiteten Verfahren wurden jedoch zur Seite gelegt bis die betroffene Person und über das Fortschreiten des Verfahrens nachfragte. Wir sagten dass dies von der gegnerischen Seite gemacht wurde. Außerdem war ich für Waffenverteilung von Sondergruppen zuständig und auch für die Durchführung vom militärischen Training zuständig. Ich als Leiterin der Sondergeheimgruppe war in Kenntnis von allem was dort passierte. ..." I.6.1.Unmittelbar nach der Verhandlung kündigte der Rechtsfreund der bP an, dass dieser in Kürze einen Antrag für die bP1 einbringen werde. Seitens des verfahrensführenden Richters wurde dem Vertreter mitgeteilt, dass seitens des ho. Gerichts unter Einschaltung des bereits genannten Vertrauensanwaltes (Punkt I.4.) weitere Recherchen vor Ort durchgeführt werden. Dies wurde vom Vertreter der bP ausdrücklich begrüßt.römisch eins.6.1.Unmittelbar nach der Verhandlung kündigte der Rechtsfreund der bP an, dass dieser in Kürze einen Antrag für die bP1 einbringen werde. Seitens des verfahrensführenden Richters wurde dem Vertreter mitgeteilt, dass seitens des ho. Gerichts unter Einschaltung des bereits genannten Vertrauensanwaltes (Punkt römisch eins.4.) weitere Recherchen vor Ort durchgeführt werden. Dies wurde vom Vertreter der bP ausdrücklich begrüßt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde dem bereits unter I.
  13. genannten Vertrauensanwalt der von der bP1 geschilderte Sachverhalt in Kurzform beschrieben. Weiters wurde er ersucht, die Fragen zu beantworten, ob im genannten Zeitraum im von der bP1 genannten Dorf in Berg Karabach tatsächlich Polizeibeamte gearbeitet hätten und was deren offizielle Aufgabe gewesen wäre, ob Berichte über entführte Kinder aus dem genannten Dorf bestünden, ob Gerüchte über eine geheime Gruppe innerhalb der Polizei mit dem von der bP2 genannten Namen bestünde, ob die Eltern der bP1 Informationen über die Gründe des Verlassens Armeniens durch Ihre Tochter machen können und ob sie Angaben machen können, wo und wie sie ihren nunmehrigen Gatten kennen lernteIm Anschluss an die Verhandlung wurde dem bereits unter römisch eins.
  14. genannten Vertrauensanwalt der von der bP1 geschilderte Sachverhalt in Kurzform beschrieben. Weiters wurde er ersucht, die Fragen zu beantworten, ob im genannten Zeitraum im von der bP1 genannten Dorf in Berg Karabach tatsächlich Polizeibeamte gearbeitet hätten und was deren offizielle Aufgabe gewesen wäre, ob Berichte über entführte Kinder aus dem genannten Dorf bestünden, ob Gerüchte über eine geheime Gruppe innerhalb der Polizei mit dem von der bP2 genannten Namen bestünde, ob die Eltern der bP1 Informationen über die Gründe des Verlassens Armeniens durch Ihre Tochter machen können und ob sie Angaben machen können, wo und wie sie ihren nunmehrigen Gatten kennen lernte Im Rahmen eines Antwortschreibens gab der Vertrauensanwalt an, dass eine Entsendung von Polizeibeamten in das genannte Dorf in Berg Karabach nicht stattfand. Trotz des Umstandes, dass die Grenzregion zu Aserbaidschan von verschiedenen Organisationen ständig beobachtet wird und eine hohe Berichtsdichte herrscht, existieren keine Berichte über etwaige Kindesentführungen in der seitens der bP1 beschriebenen Form. Die von der bP1 genannte Organisation innerhalb der Polizei ist nicht geheim. Sie wurde vor ca. 5 - 6- Jahren gegründet. Sie patrouilliert in der Jerewaner Innenstadt im Bereich der Sehenswürdigkeiten, wo sich Touristen und Gäste aufhalten. Sie sollen diese unterstützen und für die öffentliche Ordnung zu sorgen. In die Einheit werden in erster Linie junge und gebildete Menschen aufgenommen, die Fremdsprachen beherrschen. Sie sollen negative Stereotypen im Zusammenhang mit der Polizei durch ein positives Image ersetzen. Die Eltern der bP1 hätten angegeben, dass sie nach dem Abschluss der Universität den Polizeidienst in der genannten Einheit aufnahm, sie jedoch vom polizeilichen Alltag enttäuscht war. Sie hätte sich Urlaub genommen, wäre als Tourist nach Österreich gereist, dann hätte sie sich jedoch entschlossen, in Österreich zu bleiben. Da sie nicht zurückkehre, sie sie vom Polizeidienst entlassen worden. Die bP1 bzw. ihre Eltern wären in Armenien nicht mit signifikanten Problemen konfrontiert gewesen. Der einzige Einsatz, den die bP außerhalb von Jerewan zu absolvieren gehabt hätte, wäre in Guymri für die Dauer von 1 oder 2 Tagen gewesen. Den Gatten der bP1 würden ihre Eltern nicht kennen, weil sie ihn in Österreich kennen lernte. I.6.
  15. Mit Schreiben vom 12.12.2016 wurde der bP1 das oa. Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Nach gewährter Fristerstreckung brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 vor, dass die Antwort des Vertrauensanwaltes bestätige, dass die von der bP1 genannte Einheit besteht und kein Land öffentlich zugeben würde, illegale Geheimaktionen durchzuführen.römisch eins.6.
  16. Mit Schreiben vom 12.12.2016 wurde der bP1 das oa. Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Nach gewährter Fristerstreckung brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP1 vor, dass die Antwort des Vertrauensanwaltes bestätige, dass die von der bP1 genannte Einheit besteht und kein Land öffentlich zugeben würde, illegale Geheimaktionen durchzuführen. Da im Rahmen der Recherchen die Identität der bP1 -nach dafürhalten der bPV rechtswidrig- offengelegt würden, fühle sie sich nunmehr im besonderen Maße gefährdet, zumal die armenischen Behörden nunmehr darüber im Bilde wären, dass sich die bP1 in Österreich befinde und hier Staatsgeheimnisse preisgegeben hätte. Soweit der Vertrauensanwalt die Eltern der bP1 befragte, sei festzuhalten, dass diese keine Kenntnis von den geheimen Aktivitäten der bP gehabt hätten. Auch hätten sie im Rahmen des Telefonats keine Information gehabt, mit wem sie sprechen würden und käme dem Telefonat daher kein Beweiswert zu. Die bP1 wird eine schriftliche Stellungnahme der Eltern beibringen. Hilfsweise werde eine weitere Befragung der Eltern via Skype in Gegenwart des bPV und der Einräumung eines Fragerechts beantragt. I.6.
  17. In weiterer Folge wurde dem ho. Gericht ein Brief vorgelegt, in dem die Eltern der bP1 vortrugen, beim Vertrauensanwalt hätte es sich um eine ihnen unbekannte Person gehandelt und es wäre ihnen somit nicht möglich gewesen, die berufliche Laufbahn ihrer Tochter und die ihr drohenden Gefahren ihm gegenüber zu offenbaren. Viel mehr hätten sie versucht, die wahren Beweggründe für das Verlassen Armenien nicht bekannt zu geben. Sie hätten allgemein über die verschiedenen beruflichen Aktivitäten der bP1, etwa einen 2 - 3wöchigen Aufenthalt in Guymri, gesprochen (vom 6.5.2013 - 29.5.2013). Darüber hinaus hätte es sowohl innerhalb als auch außerhalb von Armenien Aktivitäten gegeben.römisch eins.6.
  18. In weiterer Folge wurde dem ho. Gericht ein Brief vorgelegt, in dem die Eltern der bP1 vortrugen, beim Vertrauensanwalt hätte es sich um eine ihnen unbekannte Person gehandelt und es wäre ihnen somit nicht möglich gewesen, die berufliche Laufbahn ihrer Tochter und die ihr drohenden Gefahren ihm gegenüber zu offenbaren. Viel mehr hätten sie versucht, die wahren Beweggründe für das Verlassen Armenien nicht bekannt zu geben. Sie hätten allgemein über die verschiedenen beruflichen Aktivitäten der bP1, etwa einen 2 - 3wöchigen Aufenthalt in Guymri, gesprochen (vom 6.5.2013 - 29.5.2013). Darüber hinaus hätte es sowohl innerhalb als auch außerhalb von Armenien Aktivitäten gegeben. I.7.
  19. Mit E-Mail vom 2.3.2017 wurde die bB ersucht, die im E-Mail ersuchten Details über den Status des Gatten der bP1, sowie über bP2 dem ho. Gericht bekannt zu geben.römisch eins.7.
  20. Mit E-Mail vom 2.3.2017 wurde die bB ersucht, die im E-Mail ersuchten Details über den Status des Gatten der bP1, sowie über bP2 dem ho. Gericht bekannt zu geben. Am 9.3.2017 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass in Bezug auf bP2 am 3.1.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde, über den noch nicht entschieden wurde. In Bezug auf den Gatten der bP1 wurde mitgeteilt, dass dieser 2011 nach Österreich einreiste und in zweiter Instanz am 10.7.2007 gem. § 11 AsylG Asyl erhielt.Am 9.3.2017 wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass in Bezug auf bP2 am 3.1.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde, über den noch nicht entschieden wurde. In Bezug auf den Gatten der bP1 wurde mitgeteilt, dass dieser 2011 nach Österreich einreiste und in zweiter Instanz am 10.7.2007 gem. Paragraph 11, AsylG Asyl erhielt. I.7.
  21. Da aufgrund der Angaben der bB in Bezug auf die bP1 und P2 ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen ist, wurde seitens des ho. Gericht die Entscheidung der bB abgewartet. Da im Juni 2017 noch keine weiteren Angaben in Bezug auf den oa. Sachverhalt vorlagen, wurde seitens des ho. Gerichts bei der do. Behörde am 7.6.2017 angefragt, wann mit einer Entscheidung in Bezug auf die bP2 zu rechnen ist.römisch eins.7.
  22. Da aufgrund der Angaben der bB in Bezug auf die bP1 und P2 ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG zu führen ist, wurde seitens des ho. Gericht die Entscheidung der bB abgewartet. Da im Juni 2017 noch keine weiteren Angaben in Bezug auf den oa. Sachverhalt vorlagen, wurde seitens des ho. Gerichts bei der do. Behörde am 7.6.2017 angefragt, wann mit einer Entscheidung in Bezug auf die bP2 zu rechnen ist. I.7.
  23. Da seitens der bB im Juli 2017 weder eine Entscheidung in Bezug auf bP2 vorlag, noch die entsprechende Anfrage seitens des ho. Gerichts beantwortet wurde, wiederholte das ho. Gericht am 19.7.2017 seine Anfrage.römisch eins.7.
  24. Da seitens der bB im Juli 2017 weder eine Entscheidung in Bezug auf bP2 vorlag, noch die entsprechende Anfrage seitens des ho. Gerichts beantwortet wurde, wiederholte das ho. Gericht am 19.7.2017 seine Anfrage. I.7.
  25. Da neuerlich eine Entscheidung ausblieb und die Anfrage vom 19.7.2017 wieder um nicht beantworte wurde, wurde die ho. Anfrage am 11.8.2017 in Erinnerung gerufen.römisch eins.7.
  26. Da neuerlich eine Entscheidung ausblieb und die Anfrage vom 19.7.2017 wieder um nicht beantworte wurde, wurde die ho. Anfrage am 11.8.2017 in Erinnerung gerufen. Ebenso wurde mit E-Mail des selben Tages die bB auf eine nicht unbeachtliche Anzahl an gerichtlichen Vorstrafen des Gatten der bB hingewiesen. I.7.
  27. Mit E-Mail vom 5.9.2017 teilte die bB mit, dass in Bezug auf die bP2 eine Einvernahme der gesetzlichen Vertretung durchgeführt wurde. Ebenso sei in Bezug auf den Gatten der bP1/Vater der bP2 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und eine Einvernahme durchgeführt worden. Mit einem Bescheid sei in den nächsten 2 Wochen zu rechnen.römisch eins.7.
  28. Mit E-Mail vom 5.9.2017 teilte die bB mit, dass in Bezug auf die bP2 eine Einvernahme der gesetzlichen Vertretung durchgeführt wurde. Ebenso sei in Bezug auf den Gatten der bP1/Vater der bP2 ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet und eine Einvernahme durchgeführt worden. Mit einem Bescheid sei in den nächsten 2 Wochen zu rechnen. I.7.
  29. Da bis zum 23.10.2017 keine weiteren Informationen in Bezug auf die unter Punkt I.7.
  30. beschriebenen Umstände beim ho. Gericht einlangten wurde an selben Tag neuerlich in Bezug auf den Stand der Dinge bei der bB angefragt. Eine Antwort ergab, dass in Bezug auf die bP2 nach wie vor keine Entscheidung getroffen wurde.römisch eins.7.
  31. Da bis zum 23.10.2017 keine weiteren Informationen in Bezug auf die unter Punkt römisch eins.7.
  32. beschriebenen Umstände beim ho. Gericht einlangten wurde an selben Tag neuerlich in Bezug auf den Stand der Dinge bei der bB angefragt. Eine Antwort ergab, dass in Bezug auf die bP2 nach wie vor keine Entscheidung getroffen wurde. I.7.
  33. Am 14.11.2017 wurde in oa. Angelegenheit nochmals urgiert. Am 15.1.2018 wurde mitgeteilt, dass in Bezug auf den Vater der bP2 ein Bescheid gem. § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG versendet worden sei. In Bezug auf die bP2 sei das Verfahren ausgesetzt worden, zumal die Entscheidung von einer Vorfrage in Bezug auf den Vater abhängig sei.römisch eins.7.
  34. Am 14.11.2017 wurde in oa. Angelegenheit nochmals urgiert. Am 15.1.2018 wurde mitgeteilt, dass in Bezug auf den Vater der bP2 ein Bescheid gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG versendet worden sei. In Bezug auf die bP2 sei das Verfahren ausgesetzt worden, zumal die Entscheidung von einer Vorfrage in Bezug auf den Vater abhängig sei. I.7.
  35. Mit E-Mail vom 23.1.2018 wurde bei der bB nochmals hinsichtlich des Verfahrens-standes angefragt. Gleichzeitig wurde der bB mitgeteilt, dass der (aktuelle) Status des Vaters der bP2 in deren Verfahren nach ho. Ansicht keine Vorfrage, sondern ein Tatbestandsmerkmal darstellt, zumal dieser bei keiner anderen Behörde eine Hauptfrage darstellt, die im do. Verfahren eine Vorfrage darstellen würde.römisch eins.7.
  36. Mit E-Mail vom 23.1.2018 wurde bei der bB nochmals hinsichtlich des Verfahrens-standes angefragt. Gleichzeitig wurde der bB mitgeteilt, dass der (aktuelle) Status des Vaters der bP2 in deren Verfahren nach ho. Ansicht keine Vorfrage, sondern ein Tatbestandsmerkmal darstellt, zumal dieser bei keiner anderen Behörde eine Hauptfrage darstellt, die im do. Verfahren eine Vorfrage darstellen würde. I.7.
  37. Da das unter Punkt I.7.
  38. genannte E-Mail seitens der bB unbeantwortet blieb, wurde seitens des ho. Gerichts mit E-Mail vom 26.2.2018 neuerlich hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Schicksals in Bezug auf die bP2 bei der bB angefragt.römisch eins.7.
  39. Da das unter Punkt römisch eins.7.
  40. genannte E-Mail seitens der bB unbeantwortet blieb, wurde seitens des ho. Gerichts mit E-Mail vom 26.2.2018 neuerlich hinsichtlich des verfahrensrechtlichen Schicksals in Bezug auf die bP2 bei der bB angefragt. I.7.
  41. Mit E-Mail vom 26.2.2018 gab die bP bekannt, dass nunmehr über den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP2 entschieden wurde und der Bescheid "noch diese Woche expediert" werde.römisch eins.7.
  42. Mit E-Mail vom 26.2.2018 gab die bP bekannt, dass nunmehr über den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die bP2 entschieden wurde und der Bescheid "noch diese Woche expediert" werde. I.7.
  43. Mit E-Mail vom 4.4.2017 wurde bei der bB angefragt, ob in Bezug auf die bP2 eine Beschwerde einlangte. Am 6.4.2018 wurde die Anfrage wiederholt und wurde diese am 10.4.2018 beantwortet.römisch eins.7.
  44. Mit E-Mail vom 4.4.2017 wurde bei der bB angefragt, ob in Bezug auf die bP2 eine Beschwerde einlangte. Am 6.4.2018 wurde die Anfrage wiederholt und wurde diese am 10.4.2018 beantwortet. I.
  45. Am 14.11.2017 wurden der rechtfreundlichen Vertretung der bB ua. aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
  46. Am 14.11.2017 wurden der rechtfreundlichen Vertretung der bB ua. aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien zur Kenntnis gebracht. I.
  47. Am 11.4.2018 langte in Bezug auf die bP2 beim ho. Gericht ein Beschwerdeschriftsatz ein, in dem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, auf die bestehenden familiären Bande und auf die Gründe der Eltern verwiesen wurde.römisch eins.
  48. Am 11.4.2018 langte in Bezug auf die bP2 beim ho. Gericht ein Beschwerdeschriftsatz ein, in dem im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen, auf die bestehenden familiären Bande und auf die Gründe der Eltern verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  49. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  50. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  51. Die beschwerdeführende Partei Bei den bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin. BP1 Stammt aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet, nämlich aus der Hauptstadt Jerewan und bekennt sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums. bP2 wurde als Kind zweier armenischer Staatsbürger geboren und ist somit armenischer Staatbürger (Art 11 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes)bP2 wurde als Kind zweier armenischer Staatsbürger geboren und ist somit armenischer Staatbürger (Artikel 11, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes) Die bP1 ist eine junge, gesunde, gebildete, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge, sowie der Unterhalt der minderjährigen bP1 ist durch deren Eltern gesichert. Familienangehörige der bP leben nach wie vor in Armenien (Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte der bP1). Im Bundesgebiet halten sich der Vater der bP2 bzw. der Gatte der bP1, sowie dessen Familie auf. bP1, bP2 und der Vater der bP2/Gatte der bP1 leben im Familienverband in der Wohnung der Schwiegereltern der bP
  52. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 2 Jahren (bP1) bzw. seit der nach der Einreise stattgefundenen Geburt (bP2) im Bundesgebiet auf. bP1 reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Die bP leben von der Unterstützung durch den Gatten von bP1/Vater von bP2 bzw. dessen Familie. bP1 und Pb2 sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  53. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  54. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  55. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.römisch zwei.1.2.
  56. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an. II.1.2.
  57. Ergänzend wird festgehalten, dass Frauen in Armenien rechtlich Männern gleichgestellt sind. In der Realität ist die armenische Gesellschaft jedoch patriarchalisch geprägt. (aktuelles Länderinformationsblatt der bB, welches den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurde). In Armenien bestehen Organisationen bzw. sonstige Institutionen, welche Rückkehrer unterstützen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB, welch den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurden).römisch zwei.1.2.
  58. Ergänzend wird festgehalten, dass Frauen in Armenien rechtlich Männern gleichgestellt sind. In der Realität ist die armenische Gesellschaft jedoch patriarchalisch geprägt. (aktuelles Länderinformationsblatt der bB, welches den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurde). In Armenien bestehen Organisationen bzw. sonstige Institutionen, welche Rückkehrer unterstützen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB, welch den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurden). II.1.2.3 Mittlerweile ist die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG anzusehen.römisch zwei.1.2.3 Mittlerweile ist die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG anzusehen. II.1.
  59. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  60. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP1 den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr bzw. Repressalien ausgesetzt wären.
  61. Beweiswürdigung II.2.
  62. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  63. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  64. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.römisch zwei.2.
  65. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität noch die erforderliche Aktualität zu, zumal aktuellere Quellen in Bezug auf die individuelle Lage der bP ein im Wesentliches gleichbleibendes Bild ergeben (vgl. aktuelles Länderinformationsblatt der bB, welches den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurde). Weites wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
  66. und Unterpunkte).römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität noch die erforderliche Aktualität zu, zumal aktuellere Quellen in Bezug auf die individuelle Lage der bP ein im Wesentliches gleichbleibendes Bild ergeben vergleiche aktuelles Länderinformationsblatt der bB, welches den bP am 14.11.2017 zur Kenntnis gebracht wurde). Weites wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Armeniens auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
  67. und Unterpunkte). II.2.
  68. In Bezug auf den weiteren festgestellten wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,römisch zwei.2.
  69. In Bezug auf den weiteren festgestellten wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  70. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) Folgendes erwogen:
  71. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) Folgendes erwogen: Das ho. Gericht schließt sich im Ergebnis den Ausführungen der bB im Ergebnis an und kommt ebenfalls zum Schluss, dass sich das Vorbringen der bP1 zum Ausreisegrund sowie zu den Rückkehrhindernissen als nicht glaubhaft darstellen, wobei das ho. Gericht davon ausgeht, dass die Ausführungen der bB zu kurz greifen. Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen jedoch auch nicht zu überzeugen, zumal zum einen nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass Entführungsversuche idR möglichst diskret vorgenommen werden, was von einer Polizeistation nicht der Fall ist. Auch setzen sich die Entführer vor dem Hintergrund des von der bP1 beschriebenen Sachverhalts einer erheblichen Gefahr aus (man denke etwa an die Möglichkeit eines Waffengebrauchs durch jene Polizisten, welche der bP1 zu Hilfe eilen, die vermeintlich wahre Rolle der Entführer nicht kennen und sie für gewöhnliche Kriminelle halten). Auf den seitens der vermeintlichen Entführer laut bP1 behaupteten, an den Tag gelegten Dilettantismus wird noch eingegangen. Die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens: Zum ergänzenden Ermittlungsverfahren weist das ho. Gericht an dieser Stelle darauf hin, dass es sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts über weite Strecken auf das Rechercheergebnis vor Ort bzw. die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes stützt. In seinem Erk. 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101, stellte der VwGH umfassende Überlegungen zur Zulässigkeit, sowie zu den Grenzen der Möglichkeit der Asylbehörden bzw. des ho. Gerichts an, im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt einzelfallspezifische Ermittlungen durchzuführen. Hierbei führte er aus, dass die Grenzen hierfür jedenfalls an jenem Punkt erreicht werden, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Ob solche Ermittlungen zu einer der oa. Gefahren führen würde, hat neben der ermittelnden Behörde bzw. dem Gericht ua. insbesondere auch der Vertrauensanwalt vor Ort im Rahmen seiner Ermittlungen abzuschätzen und seine Ermittlungen demensprechend auszugestalten. Aus diesem Grunde besteht auch nur eingeschränkt die Möglichkeit, dem Vertrauensanwalt konkrete Ermittlungsschritte dezidiert aufzutragen und sind aus diesem Grunde -aber auch aufgrund des Umstandes, dass förmliche Befragungen vor Ort in die Souveränität des Staates, auf dessen Territorium die Befragungen durch geführt werden eingreifen können [vgl. Reinisch (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts5
(2013), Rz 891]- Beweisanträge auf die Durchführung konkreter Ermittlungsschritte, etwa die Befragung von konkret genannten Personen vor Ort nicht zulässig. Es steht der Behörde bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, derartige Anträge als Anregung zu betrachten und den Vertrauensanwalt um eine formlose Befragung von Personen bitten. So ist es auch im gegenständlichen Verfahren der Fall und wurde das ho. Gericht durch die vom Rechtsfreund der bP gestellten Anträge zur Durchführung weiterer Recherchen bzw. Befragung von Personen angeregt. Das so zustande gekommene Ermittlungsergebnis unterliegt der freien Beweiswürdigung. Im Lichte der oa. Ausführungen waren Ermittlungen in Armenien jedenfalls zulässig. Es wurde bereits festgehalten, dass sich das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens in einem zentralen Teil auf die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern -in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen. Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier. Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen. Das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zeigt unzweifelhaft, dass das behauptetermaßen ausreisekausale Vorbringen und somit auch die behauptetermaßen bestehenden Rückkehrhindernisse nicht den Tatsachen entsprechen. Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass keine Hinweise etwa in Form von Gerüchten auf die Existenz einer Geheimabteilung innerhalb der Polizei mit dem von der bP genannten Namen und der von ihr beschriebenen Aufgabe besteht. Auch wenn -wie die bP in zutreffender Weise- einwendet, dass kein Staat die Existenz seiner geheimen Organisationen öffentlich zugibt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich um deren Existenz regelmäßig dennoch Gerüchte ranken, welche in der Regel die Realität sogar übertreffen. Wenn ein über die Lage in überschaubaren Armenien gut informierter Mensch wie der Vertrauensanwalt nicht einmal über Gerüchte berichten kann, so stellt dies ein gewichtiges Indiz dar, dass eine derartige Einheit nicht existiert. Umgekehrt wäre auch davon auszugehen, dass ein Staat, der besonderen Wert auf den Umstand legt, dass eine Organisation, die im Geheimen agiert, bei der Auswahl der Personen, welche Kenntnis über die Existenz dieser Organisation erlangen und darin tätig sein sollten, wesentlich sorgfältiger und diskreter vorgeht und im Rahmen eines Auswahlverfahrens nur besonders ausgewählte sich mit der Sache identifizierende und loyale Polizisten und nicht Mitglieder der Touristenpolizei, welche ihren Widerwillen an der Mitgliedschaft zeigen und deren Loyalität nicht ausreichend geklärt bzw. sogar widerlegt ist, in einer derartig heiklen Materie agierende Geheimorganisation aufnimmt und darin belässt. Ebenso erscheint es absolut nicht nachvollziehbar, dass in weiterer Folge Spezialkräfte des Staates sich dermaßen unprofessionell verhalten, dass sie nicht in der Lage sind, der bP1 bzw. ihres Bruders habhaft zu werden, bzw. die bP1 zu observieren bzw. sich im Rahmen der Observation dermaßen ungeschickt verhalten, dass die bP1 die Observation ständig bemerkt und sich dann von ihr ständig abhängen lassen. Die bP1 war auch nicht in der Lage, nach einem entsprechenden Vorhalt der bB darzulegen, warum es gerade in ihrem Fall zu einem dermaßen dilettantische Verhalten der eingesetzten -und offensichtlich speziell ausgebildeten- Kräfte gekommen sein soll. Die Erklärung, sie sei selbst Angestellte und Geheimnisträgerin gewesen, mag nicht zu überzeugen, zumal hieraus nichts über die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer vermeintlichen Entführer herleitbar ist. Abgesehen vom im Vorabsatz dargelegten Überlegungen ergibt sich aus weiteren Überlegungen die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP1. Sie gibt etwa an, dass sie offiziell nach Berg Karabach in das von ihr genannte Dorf entsandt wurde, um ua. die dortigen Bewohner zu instruieren, wie sie sich im Falle eines aserbaidschanischen Beschusses verhalten sollten. Ebenso wäre sie offiziell dazu eingesetzt worden, Anzeigen der Bevölkerung aufzunehmen. Diese neben der Tätigkeit in der Geheimorganisation offizielle Aufgabe wäre objektiv verifizierbar gewesen, doch auch hier teilte der Vertrauensanwalt mit, dass derartige Entsendungen armenischer Polizeikontingente nicht stattfanden. Es ist daher auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass die bP nicht in der von ihr behaupteten Art und Weise entsandt und eingesetzt wurde. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die bP1 vor der bB nicht einmal ansatzweise vorbrachte, dass es zu ihren Aufgaben zählte, die dortigen Männer zu bewaffnen und auszubilden. Da es sich hierbei um ein wesentliches Sachverhaltselement handelt, erachtet das ho. Gericht in dieser Behauptung eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens. Auch brachte die bP1 vor der bB nichts von der Entgegennahme etwaiger Anzeigen in Bezug auf dem Territorium von Berg Karabach vermeintlich begangener Straftatgen (was den Aufgabenbereich der Polizei von NKR und nicht jenen der Polizei von RA darstellt) vor. Wenn die bP1 vorbringt, dass ua. die Entführung von Kindern in der beschriebenen Form inszeniert wurde, um den Eindruck zu erwecken, dass dies durch Aserbaidschaner geschehen sei, ist auch hier festzuhalten, dass derartige "Entführungen" laut den Ausführungen des Vertrauensanwaltes in der Berichtslage nicht erwähnt werden. Hierzu ist anzuführen, dass in Bezug auf Vorfälle an der Grenze aufgrund der Anwesenheit einer Reihe von Organisationen eine hohe Berichtslage herrscht, in der gerade Vorfälle wie Entführungen ihren Niederschlag finden würden. Hierzu kommt noch, dass, wenn die von der bP1 beschriebene Organisation tatsächlich zu jenem Zweck existieren würde, um die feindselige Stimmung in der Grenzregion aufrecht zu halten, die Regierung bzw. die Polizei die von ihr inszenierten Vorfälle medial bzw. im Rahmen der Propaganda entsprechend ausschlachten würde, und den Erfolg des Einsatzes herbeizuführen bzw. zumindest zu optimieren bzw. würde die in der Grenzregion ansässige Bevölkerung derartige Vorfälle an die Presse und an die dort ansässigen Organisationen herantragen. Ebenso würden sie von den dort ansässigen Organisationen selbst wahrgenommen werden und so in der Berichtslage ihren Niederschlag finden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass derartige Vorfälle in den Medien und sonstigen Berichten einen breiten Niederschlag erfahren hätten, wenn sei tatsächlich stattgefunden hätten. Aus der fehlenden medialen Präsenz ist daher davon auszugehen, dass die behaupteten Vorfälle nicht stattfanden, was wiederum auf das Fehlen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP1 schließen lässt. Gegen das Vorbringen der bP1 spricht auch das bereits beschriebene Vorbringen der Eltern auf Anfrage des Vertrauensanwaltes. Gegen die hierzu erstatteten Einwände der bPV spricht der Umstand, dass es sich beim Vertrauensanwalt um keinen Amateur in der Sache, sondern um einen erfahrenen Anwalt und Ermittler handelt, dessen Vorgehen auch bei den genannten Treffen mit dem erkennenden Richter ausführlich erörtert und besprochen wurde (siehe auch dessen Qualifikationsprofil), davon ausgegangen werden muss, dass dieser im Rahmen seiner Recherchen professionell vorgeht und den von ihm befragten Personen entsprechende Vorinformationen präsentiert, um ein angst- und ressentimentfreies Klima zu schaffen (sollte er ein derartiges Klima nicht wahrnehmen, würde er darüber berichten [was in der Vergangenheit im Rahmen von Recherchen auch schon der Fall war]). Dies zeigt auch die Beschreibung der Recherche durch den Vertrauensanwalt. Ebenso ist festzuhalten, dass es sich bei den Eltern der bP1 um Sympathiepersonen aus der Sphäre der bP1 handelt, welche ein zumindest ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens im Interesse ihrer Tochter haben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Angaben der Eltern zu jenem Zeitpunkt, als sie noch weitgehend frei von Suggestion standen, der Wahrheit am nächsten kamen und nachfolgende -unter Suggestion der Tochter- im Lichte er im ersten Teil dieses Satzes angestellten Überlegungen zu sehen sind. Dass weitestgehend frei von Suggestion waren, war zu jenem Zeitpunkt der Fall, als sie vom Vertrauensanwalt befragt wurden. Es ist auch festzuhalten, dass sich die Angaben der bP1 und deren Eltern, wie sie in weiterer Form in schriftlicher Form vorgetragen wurden, sich als widersprüchlich darstellen und daher die Angaben vor dem Vertrauensanwalt nicht entkräften können, zumal die bP1 vorbrachte, ihre Eltern hätten über die Mitgliedschaft der bP1 bei der genannten Geheimorganisation und der daraus entwachsenen Gefährdung nichts berichtet, weil sie darüber nichts gewusst hätten, in ihrer schriftlichen Erklärung brachten die Eltern jedoch vor, sie hätten aufgrund der Befragungssituation die wahren Gründe -die sie laut dieser Erklärung entgegen der Aussagen ihrer Tochter offensichtlich kannten- verschwiegen. Hier ist auch auf das Vorbringen der bP1 in der Beschwerdeschrift hinzuweisen, wo sie behauptet, ihr Vater, welcher im Verteidigungsministerium arbeitet, hätte sie nicht schützen können, was wiederum mit den oa. Ausführungen, soweit bP1 behauptet, ihre Eltern hätten nichts gewusst im Widerspruch steht, zumal bei fehlendem Wissen aus der Sicht des Vaters auch kein Schutzbedürfnis in Bezug auf die Tochter bestanden hätte. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass sich ein Bediensteter des Verteidigungs-ministeriums gegenüber eine ihr sowohl in der Person als auch ihrer Rolle unbekannten Person dann, wenn sie nach der Tochter befragt wird, dermaßen redselig verhält, zumindest dann nicht, wenn ihr eine entsprechende potentielle Gefährdungssituation bekannt sein müsste. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die bPV vortrug, die Kenntnis über den Aufenthalt der bP1 in Österreich würde für sie eine Gefahr bedeuten, dennoch berichteten die Eltern frank und frei hierüber. Zum Beweiswert der Aussagen bzw. der schriftlichen Stellungnahme der Eltern wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und handelt es sich laut Ansicht des ho. Gericht um ein Beweismittel sui generis, welche in ihrer Gesamtheit der freien Beweiswürdigung unterliegen. Die Beweiskraft einer Zeugenaussage kommt ihnen schon deshalb nicht zu, weil sie nicht unter Wahrheitspflicht vor einer österreichischen Behörde, welche das AVG anzuwenden hatte, aussagten. Die Ausführungen wurden seitens des ho. Gerichts im oa. Umfang gewürdigt und entstünde durch eine nochmaligen Befragung schon aufgrund des Umstandes, dass sie sich nach der Befragung durch den Vertrauensanwalt bereits schriftlich zum fraglichen Beweisthema äußerten und im gegenständlichen Fall einer informellen mündlichen Aussage im Rahmen einer Befragung dieser kein höherer Beweiswert zukommt wie der schriftlichen Stellungnahme, kein weiteres relevantes Beweismittel, dem ein neben der schriftlichen Stellungnahme ein weitergehender Beweiswert zukäme, weshalb eine solche Befragung entgegen des Antrages der bPV unterblieb. Weitergehende Ermittlungsschritte in diese Richtung würden letztlich in einem unzulässigen Erkundungs-beweis enden. Wenn die bPV einwendet, seitens des ho. Gerichts wären rechtswidriger Weise Recherchen unter Weitergabe der persönlichen Daten der bP1 weitergegeben worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Vertretung der bP1 zum einen Ermittlungen vor Ort nach Beendigung der Verhandlung begrüßte, bzw. in der Beschwerdeschriftauch moniert wurde, dass die Ermittlungen der bB nicht weit genug gingen, zum anderen wird festgehalten, dass eine Anfrage an den Vertrauensanwalt, nicht jedoch an staatliche Stellen gerichtet wurde und sich dieser unter der Nennung des

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