Obsah (11)
§§ 7Art 133§ 10§ 57§ 6§ 58§ 27§ 1Artikel 15Artikel 2Art. 1RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlL515 2184201-1 SpruchL515 2184201-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als
§§ 7Abs. 1 Z 1 i
Vm 6 Abs. 1 Z 4, 8A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 Absatz eins, Ziffer 4, 8 Abs. 1 Z 2, § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2 und 9, 55 FPG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und stellte am 20.12.2000 über ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Asyl durch Erstreckung gem. §§ 10, 11, AsylG 1997, welcher vorerst von Bundesasylamt abgewiesen, einer eingebrachten Berufung/Beschwerde jedoch am 10.7.2007 stattgegeben und der bP der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.römisch eins.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien und stellte am 20.12.2000 über ihre gesetzliche Vertretung einen Antrag auf Asyl durch Erstreckung gem. Paragraphen 10, 11,, AsylG 1997, welcher vorerst von Bundesasylamt abgewiesen, einer eingebrachten Berufung/Beschwerde jedoch am 10.7.2007 stattgegeben und der bP der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. I.1.
- Aufgrund der übersichtlichen Zusammenfassung der bisherigen Verfahrenshergänge im angefochtenen Bescheid wird hieraus wie folgt zitiert:römisch eins.1.
- Aufgrund der übersichtlichen Zusammenfassung der bisherigen Verfahrenshergänge im angefochtenen Bescheid wird hieraus wie folgt zitiert: "-Strichaufzählung Sie sind vor dem 29.12.2000 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist. -Strichaufzählung Am 29.12.2000 hat ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin für Sie einen Asylerstreckungsantrag gestellt, wobei Sie angab, dass Sie den Namen XXXX führen, aus Armenien zu stammen und am XXXX geboren zu sein.Am 29.12.2000 hat ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin für Sie einen Asylerstreckungsantrag gestellt, wobei Sie angab, dass Sie den Namen römisch 40 führen, aus Armenien zu stammen und am römisch 40 geboren zu sein. -Strichaufzählung Am 04.01.2001 wurde ihre Mutter für Sie von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BAA einvernommen. -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 28.02.2002 wurde ihr Asylerstreckungsantrag
§ 10i
Vm § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen.Mit Bescheid vom 28.02.2002 wurde ihr Asylerstreckungsantrag
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF abgewiesen. -Strichaufzählung Gegen diese abweisende Entscheidung hat ihre Mutter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, heute Beschwerde, an den UBAS, heute BVwG, gerichtet. Dieser Berufung wurde am 10.07.2007 stattgegeben und ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. -Strichaufzählung Sie wurden vom XXXX unter der Zahl XXXX vom 12.04.2010 wegen der §§ 15, 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 130 (
- u.
- Fall), 134/1, 229/1 StGB und § 50 Abs. 1/1 WaffG. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon fünfzehn Monate bedingter Freiheitsstrafe, verurteilt.Sie wurden vom römisch 40 unter der Zahl römisch 40 vom 12.04.2010 wegen der Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 130, (
- u.
- Fall), 134/1, 229/1 StGB und Paragraph 50, Absatz eins /, eins, WaffG. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon fünfzehn Monate bedingter Freiheitsstrafe, verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden vom XXXX unter der Zahl XXXX vom 13.04.2011 wegen des § 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Sie wurden vom römisch 40 unter der Zahl römisch 40 vom 13.04.2011 wegen des Paragraph 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden vom XXXX unter der Zahl XXXX vom 02.03.2012 wegen der §§ 83 und 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Sie wurden vom römisch 40 unter der Zahl römisch 40 vom 02.03.2012 wegen der Paragraphen 83 und 125 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden vom XXXX unter der Zahl XXXX vom 14.02.2014 wegen der §§ 83/1, 84/1, §§ 15, 288 (1 u. 4), 12
- Fall StGB, § 83/1 StGB. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, verurteilt.Sie wurden vom römisch 40 unter der Zahl römisch 40 vom 14.02.2014 wegen der Paragraphen 83 /, eins, 84 /, eins,, Paragraphen 15, 288, (1 u. 4), 12
- Fall StGB, Paragraph 83 /, eins, StGB. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, verurteilt. -Strichaufzählung Am 29.08.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren gem. § 7 Abs. 1, Zi. 1 AsylG. 2005 eingeleitet.Am 29.08.2017 wurde ein Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 7, Absatz eins,, Zi. 1 AsylG. 2005 eingeleitet. Am 05.09.2017 wurden Sie von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA einvernommen. Die wesentlichen Teile dieser Einvernahme wurden wie folgt protokolliert: ... Meine Muttersprache ist Armenisch. Ich beherrsche die Deutsche Sprache aber ausreichend und ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten oder Verständnisproblemen jederzeit rückfragen können. ... LA: Es ist beabsichtigt Ihnen den Status als anerkannter Flüchtling abzuerkennen, da sie massiv straffällig wurden. Bitte nehmen sie dazu Stellung. AW: Ich weiß was ich getan habe und stehe dazu, aber ich kann es nicht ändern. Ich habe seit 2014 versucht auf den geraden Weg zu kommen, ich bin verheiratet, habe ein Kind und gehe arbeiten. Ich war damals noch jung und hatte keine Verantwortung einer Familie gegenüber. Jetzt muss ich arbeiten, da ich meine Familie ernähren muss. LA: Wovon leben sie gegenwärtig. AW: Ich gehe einer Beschäftigung als Abdichtungstechniker nach. LA: Sind Sie Mitglied in Vereinen? AW: Nein, aber ich war einmal bei der Feuerwehr. Mir fällt gerade ein, dass ich auch angemeldetes Mitglied in einem Fußballverein bin, ich spiele aber nicht mehr. LA: Was würde einer Abschiebung nach Armenien entgegenstehen? AW: Dorthin gehe ich nicht zurück. Ich kenne auch die Kultur dort nicht, ich kann auch nicht lesen und schreiben. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? AW: Meine Eltern, zwei Schwestern, sowie meine Gattin und meinen Sohn. Ich habe in Armenien keine Verwandten, abgesehen von meinen Großeltern. Meine Eltern und meine Geschwister sind seit 2007 österreichische Staatsbürger. LA: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung? AW: Nein. Ich muss aber einmal im Jahr zur Kontrolle, da ich ab der Lende Wirbelsäule einen künstlichen Ersatz habe. Außerdem hole ich mir jeden zweiten Monat eine Injektion gegen die Schmerzen. LA: Wie ist Ihr Familienstand? AW: Ich bin standesamtlich verheiratet. LA: Welche Staatsbürgerschaft haben Sie? AW: Ich bin Staatenlos. LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? AW: Armenier. LA: Welcher Religionsgruppe gehören Sie an? AW: Armenisch apostolisch. LA: Haben Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat? AW: Nur meine Großeltern, die sind aber schon alt. Ich arbeite in Österreich Vollzeit als Abdichtungstechniker. Ich habe in Österreich meine Familie und meine Geschwister, sowie meine Eltern. Ich verfüge über einen österreichischen Führerschein, ich ging in Österreich zur Schule und habe die Pflichtschule, sowie die Berufsschule besucht. LA: Möchten Sie etwas ergänzen? AW: Es fällt mir gerade nichts ein. Im Übrigen ist das jetzt eine Überraschung. ..." I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen, deren relevante Teile wie folgt wiedergegeben werden (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend):römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen, deren relevante Teile wie folgt wiedergegeben werden (Gliederung nicht mit dem Original übereinstimmend): Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 12.1.2017).Armenien (arm.: Hayastan) umfasst knapp 29.800 km² und hat etwas über 3 Millionen Einwohner
(2016). Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vergleiche CIA 12.1.2017). Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik. Das Ein-Kammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Die Verfassung von 2005 wurde zuletzt durch das Referendum vom 06.12.2015 weitreichend geändert. Die neue Verfassung sieht die Umwandlung des bisherigen semi-präsidialen Regierungssystems in ein parlamentarisches System vor. Das Amt des Staatspräsidenten wird im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben reduziert (AA 3.2017a). Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vgl. EN 7.12.2015).Die Opposition warf dem amtierenden Präsidenten Sarksyan, dessen letzte Amtszeit 2018 ausläuft, vor, das Amt des Regierungschefs anzustreben (Standard 7.12.2015). Laut zentraler Wahlkommission stimmten bei einer Beteiligung von 50,5 Prozent 63,5 Prozent für die Annahme der Verfassungsänderungen. Die Oppositionspartei Armenischer Nationalkongress warf der Regierung Wahlbetrug vor. Hunderte Demonstranten protestierten gegen den Ausgang (RFE/RL 7.12.2015). NGOs, wie das Anti-Korruptions-Zentrum von Transparency International, berichteten von massiven Unregelmäßigkeiten, darunter über 900 Verletzungen der Wahlordnung sowie Fälle von Einschüchterung (Caucasian Knot 9.12.2015, vergleiche EN 7.12.2015). Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vgl. PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017).Die regierende Republikanische Partei Armeniens gewann bei den Parlamentswahlen vom 2.4.2017 über 49% und die absolute Mehrheit der Sitze im Parlament. Das Mitte-Rechts-Bündnis des russlandfreundlichen Oligarchen Gagik Tsarukyan erreichte 27%. Daneben schaffte das Bündnis Yelq und die nationalistische Armenische Revolutionäre Föderation den Einzug ins Parlament (EN 3.4.2017; vergleiche PA 4.4.2017). Insbesondere die künftige Orientierung des Landes vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise zwischen einer EU-Annäherung einerseits und einem starken Bündnis mit Russland infolge des militärischen Konflikts mit Aserbaidschan andererseits, dominierten thematisch den Wahlkampf (RFL/RL 3.4.2017). Trotz der Einhaltung der Grundfreiheiten und der guten Administrierung der Parlamentswahlen unter Einführung neuer Technologien, wurden die Wahlen durch glaubwürdige Berichte über Stimmenkauf und Druckausübung auf WählerInnen, Beamte sowie Angestellte von Privatunternehmen überschattet (OSCE/ODIHR 3.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (9.12.2015): TI states gross violations at Armenian referendum, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/33921/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): The World Factbook, Armenia; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (7.12.2015): Armenien: Ja zu umstrittener Verfassungsänderung, http://derstandard.at/2000027073366/Armenier-stimmten-fuer-umstrittene-Verfassungsaenderung, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - Eurasiannet.org (7.12.2015): Armenia: Widespread Reports of Irregularities Mar Constitutional Referendum, http://www.eurasianet.org/node/76461, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EN - EurasiaNet.org (3.4.2017): Armenia: Voters Opt for More of the Same, http://www.eurasianet.org/node/83066, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung NSS-RA - National Statistical Service of the Republic of Armenia
(2013): The Results of 2011 Population Census of the Republic of Armenia, Table 5.1: Population (urban, rural) by Ethnicity, Sex and Age, http://armstat.am/en/?nid=517, http://armstat.am/file/doc/99486253.pdf, Zugriff 5.5.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODIHR - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights et alia (3.4.2017): Armenia, Parliamentary Elections, 2 April 2017: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/office-for-democratic-institutions-and-human-rights/elections/armenia/309156?download=true, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung PA - PanARMENIAN Network (4.4.2017): Republican Party of Armenia secures 55 parliamentary seats, http://www.panarmenian.net/eng/news/236627/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFL/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7.12.2015): Protesters Gather in Yerevan, Claim Fraud In Armenian Referendum,http://www.rferl.org/content/armenia-referendum-sarkisian/27410980.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (3.4.2017): Ruling Republican Party Wins 'Tainted' Armenian Elections, http://www.rferl.org/a/armenian-vote-parliament-sarkisian-tsarukian/28404992.html, Zugriff 4.5.2017 Sicherheitslage Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a). Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Nagorny Karabach, kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten (Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Nagorny Karabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016). Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Nagorny Karabach einen Waffenstillstand. Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016). Am 25.2.2017 kam es erneut zu Zusammenstößen zwischen armenischen und Truppen von Nagorny Karabach einerseits und der aserbaidschanischen Armee andererseits, bei denen mindestens fünf aserbaidschanische Armeeangehörige den Tod fanden. Am 1.3.2017 wurde bei einem aserbaidschanischen Artillerieangriff u.a. eine armenische Kaserne zerstört und tagsdrauf griff Armenien aserbaidschanische Stellungen an (EurasiaNet 10.3.2017). Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vgl. Spiegel online 31.7.2016).Mitglieder der außerparlamentarischen Oppositionsgruppe "Gründungsparlament" besetzten am 17.7.2016 in Jerewan eine Polizeistation und nahmen zeitweise mehrere Geiseln. Ein Polizist starb dabei (RFE/RL 17.7.2016). Die Geiselnehmer forderten die Freilassung von Schirajr Sefiljan, eines inhaftierten Oppositionsführers, und den Rücktritt des Staatspräsidenten. Kriegsveteran Sefiljan kritisierte vor allem das Verhalten der Regierung im Konflikt um die Region Nagorny Karabach (DW 17.7.2016). In der darauf folgenden Woche kam es zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei. Die Demonstranten verlangten eine Versorgung der Geiselnehmer mit Lebensmitteln, was die Polizei jedoch ablehnte. Nach offiziellen Angaben wurden 51 Personen verletzt und 136 verhaftet (NZZ 21.7.2016). Bei erneuten Zusammenstößen am 29.7.2016 zwischen Sympathisanten der Besetzer der Polizeistation und Sicherheitskräften wurden 75 Personen verletzt und 20 verhaftet (RFE/RL 30.7.2016). Nach zwei Wochen endete der Konflikt um die besetzte Polizeistation mit der Kapitulation der bewaffneten Gruppe (RFE/RL 1.8.2016, vergleiche Spiegel online 31.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html#doc339304bodyText3, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung CN - Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Der Standard (5.4.2016): Waffenruhe nach vier Tagen Krieg im Kaukasus, http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.7.2016): Blutige Geiselnahme in Armeniens Hauptstadt, http://www.dw.com/de/blutige-geiselnahme-in-armeniens-hauptstadt/a-19406245, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung EurasiaNet.org (10.3.2017): Karabakh: Diplomatic Attention Needed to Address Growing Risks, http://www.eurasianet.org/node/82771, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.7.2016): Blutiges Patt in Armenien, http://www.nzz.ch/international/europa/proteste-und-geiselnahme-blutiges-patt-in-armenien-ld.106951, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.4.2016): Baku Announces Cease-Fire Amid Continued Karabakh Fighting, http://www.rferl.org/content/azerbaijan-armenia-nagorno-karabakh-violence-erupts/27651414.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.8.2016): Remaining Gunmen In Armenia Standoff Surrender, http://www.rferl.org/content/armenia-yerevan-standoff-police-killed/27890220.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.7.2016): Armed Attackers Storm Yerevan Police Headquarters, http://www.rferl.org/media/video/armenia-police-hq/27863342.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.7.2016): Dozens Injured In Police Clashes With Protesters In Yerevan, http://www.rferl.org/content/dozens-injured-police-protester-clashes-yerevan-/27889053.html, Zugriff 4.5.2017 -Strichaufzählung Spiegel online (31.7.2016): Armenien: Geiselnahme in Eriwan nach zwei Wochen beendet, http://www.spiegel.de/politik/ausland/armenien-bewaffnete-regierungsgegner-ergeben-sich-a-1105565.html, Zugriff 4.5.2017 Sicherheitsbehörden Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt. Für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz ist der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. . Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll (AA 22.3.2016). Straffreiheit ist ein Problem und es gibt keine unabhängige Institution, die ausschließlich Polizeiübergriffe untersucht. Laut NGOs sehen sich die Gesetzesvollzugsorgane eher als Verteidiger der Autorität denn als Diener des Gesetzes und der Öffentlichkeit. Der Verteidigungsminister bemüht sich, die Disziplin auch durch den Einsatz von Lehroffizieren für Menschenrechte zu verbessern, wozu auch die Bereitstellung sozialer, psychologischer und Rechtskurse im Rahmen des Wehrdienstes dienen sollen. Im November 2015 wurde seitens des Verteidigungsministeriums das Zentrum für Menschenrechte und Integritätsbildung errichtet, mit dem Mandat, u.a. die Menschenrechte zu schützen, Ethik zu fördern und eine Anti-Korruptions-Politik einzuführen (USDOS 3.3.2017).Obwohl das Gesetz von den Gesetzesvollzugsorganen die Erlangung eines Haftbefehls verlangt oder zumindest das Vorliegen eines begründeten Verdachts für die Festnahme, nahmen die Behörden gelegentlich Verdächtige fest oder sperrten diese ein, ohne dass ein Haftbefehl oder ein begründeter Verdacht vorlag. Nach 72 muss die Freilassung oder ein richterlicher Haftbefehl erwirkt werden. Richter verweigern der Polizei ebenso selten einen Haftbefehl, wie sie kaum das Verhalten der Polizei während der Arrestzeit überprüfen (USDOS 3.3.2017).Am 17.7.2016 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der bewaffneten Gruppe "Sasna Tsrer", die eine Polizeistation besetzte, und Sicherheitsorganen. In jenen Tagen kam es zu Versammlungen von Demonstranten am Freiheitsplatz in Jerewan, welche laut der "Foundation Against the Violation of Law" (FAVL) unrechtmäßig verhaftet wurden. Zahlreiche Berichte zeigten, dass die Protestierenden Schlägen, Erniedrigungen und grausamen Behandlungen in Gewahrsam der Polizei ausgesetzt waren. Den Rechtsanwälten wurde der Zugang zu den verhafteten Demonstranten für mehrere Stunden verwehrt. Demonstranten wurden bis zu 32 Stunden statt der vorgesehenen maximal drei Stunden festgehalten und zwar ohne Wasser und Nahrung (FAVL 7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FAVL - Foundation Against the Violation of Law" (7.2016): Statement And Call For Action, http://www.favl.am/blog/2016/07/23/statement-and-call-for-action/, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 3.5.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.
Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016). Das US Department of State sah die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in der Straffreiheit der Gesetzesvollzugsorgane. Andere Probleme waren unerklärliche Todesfälle in der Armee ohne Kampfeinwirkung, Misshandlungen von Rekruten durch Offiziere, Vorwürfe von Polizeiübergriffen während des Verhörs und des Arrestes, der Mangel an Transparenz hinsichtlich der Gründe für die Festnahmen und unklare Kriterien für die Freilassung. Gerichtsprozesse waren oft langwierig und die Gerichte waren nicht fähig, die Gesetze im Sinne der Gewährung eines fairen Verfahrens anzuwenden. Die Polizei hatte Journalisten im Visier. Im Bereich der Medien waren der Mangel an Diversität und die Selbstzensur ein Problem. Die Achtung der Versammlungsfreiheit verschlechterte sich, und die Autoritäten schränkten die Freiheit zur Teilhabe am politischen Prozess sowie den politischen Pluralismus ein. Mitgliedern religiöser Minderheiten widerfuhr gesellschaftliche Stigmatisierung und LGBTI-Personen sahen sich mit Diskriminierung von offizieller Seite sowie gesellschaftlicher Gewalt konfrontiert. Die Regierung schränkte ArbeitnehmerInnenrechte ein und setzte Bestimmungen des Arbeitsrechtes kaum um (USDOS 3.3.2017). Laut Human Rights Watch wandten die Autoritäten exzessive und unverhältnismäßige Gewalt gegen friedliche Demonstranten an, attackierten Journalisten und erwirkten ungerechtfertigte Strafanzeigen gegen Demonstrationsanführer und -teilnehmer. Misshandlungen während der Haft blieb ein stetes Problem und Untersuchungen hierzu blieben ineffektiv (HRW 12.1.2017). Auch Amnesty International sah vor allem das Agieren der Polizei als problematisch. Neben der exzessiven Polizeigewalt gegen Demonstranten, den willkürlichen Verhaftungen, nahmen Vorwürfe wegen Folter und Misshandlungen in Polizeigewahrsam den Großteil des Berichtes 2016/17 ein (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/336439/466050_en.html, 26.4.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/334725/463172_en.html, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 26.4.2017 Todesstrafe Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vgl. Standard 19.4.2003).Armenien hat im September 2003 das
- Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 24 der Verfassung verankert (AA 22.3.2016, vergleiche Standard 19.4.2003). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung Der Standard (19.4.2003): Armenien schafft Todesstrafe ab, https://derstandard.at/1276261/Armenien-schafft-Todesstrafe-ab, Zugriff 25.4.2017 Bewegungsfreiheit Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus und der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen (AA 22.3.2016). Das Gesetz garantiert die individuelle Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Wahl des Wohn-, Arbeits- und Schulortes (FH 27.1.2017). Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Allerdings müssen die BürgerInnen ein Ausreisevisum erlangen, um das Land vorübergehend oder auf Dauer zu verlassen. Das Ausreisevisum kann innerhalb eines Tages routinemäßig erhalten werden und kostet 1.000 Dram [ca. 1 Euro] für ein Jahr (USDOS 3.3.2017) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/327654/454725_en.html, Zugriff 13.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/337119/466879_en.html, Zugriff 13.4.2017 Grundversorgung Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Armenien hat zu wenig für die Bekämpfung der Armut und gegen die sich ausweitenden Wohlstands- und Einkommensgefälle unternommen. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen. Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2016). Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse sind ein bedeutender Faktor für die Wirtschaft: Die armenische Diaspora in Russland umfasst etwa 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die Geld an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank gingen die Geldtransfers der armenischen Diaspora im Jahr 2016 weiter auf 1,5 Mrd. USD zurück (2015: ca. 1,6 Mrd. USD). Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2015 offiziell bei 18,5%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig. Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 3.2017c). Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2014 zufolge leben 32,3 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 29,2 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: 2015 wurde laut armenischer Zentralbank ein Betrag von etwa 1,209 Mrd. USD nach Armenien überwiesen, ein Rückgang von 30,1 % zum Vorjahr und das zweite Jahr in Folge. Davon flossen etwa 76 % aus der Russischen Föderation nach Armenien. Der starke Rückgang ist der wirtschaftlichen Lage, insbesondere der starken Abwertung des russischen Rubels geschuldet. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. 60.000 armenische Dram (derzeit ca. 116 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 55.000 AMD (ca. 105 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben, wie sich aus den Zu- und Ausreisestatistiken ergibt, 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen. Die wenigsten davon dürften nicht-armenische Ausländer sein. Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 22.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.2015c): Wirtschaft, Armenien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Armenia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Armenia.pdf, Zugriff 12.4.2017 Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters- und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft (IOM 8.2015). Familienbeihilfen Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus 5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016). Einmalige Beihilfen Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). Quellen: -Strichaufzählung ARKA News Agency (11.11.2015): Armenia to facilitate formalization of baby care benefit, http://arka.am/en/news/society/armenia_to_facilitate_formalization_of_baby_care_benefit_/, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Armenien, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Armenien_CFS_2015_DE.pdf, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung Repat Armenia
(2016): Having Your Child In Armenia Maternity, http://repatarmenia.org/en/practical-info/education-healthcare/a/having-your-child-in-armenia, Zugriff 12.4.2017 -Strichaufzählung SSA - Social Security Administration
(2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/armenia.html, Zugriff 12.4.2017 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen - meist Privatkliniken - stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016). Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.4.2017 Rückkehr Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016). Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.). Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmen des Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017). Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.3.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AC - Armenian Caritas
(2017): Migration and Development III (MD III),AC - Armenian Caritas
(2017): Migration and Development römisch drei (MD römisch drei), http://www.caritas.am/en/projects/migration-a-integration/migration-and-development#sthash.CcrPIRh6.dpuf, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung AN - Armenia News - NEWS.am (31.1.2017): EU launching project to support returning Armenian migrants, https://news.am/eng/print/news/370395.html, Zugriff 7.4.2017 -Strichaufzählung Tundarc (o.D.): Tundarc, https://tundarc.am/wp/?lang=en, Zugriff 7.4.2017 I.2.3. Die bB ging davon aus, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt. Weiters ging die bB davon aus, dass keine Gründe bestünden, aufgrund derer der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG zuzuerkennen wäre. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben, stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung in die Republik Armenien zulässig.römisch eins.2.3. Die bB ging davon aus, dass der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt. Weiters ging die bB davon aus, dass keine Gründe bestünden, aufgrund derer der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zuzuerkennen wäre. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben, stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung in die Republik Armenien zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit "2 Wochen/Tagen" (gemeint wohl: "2Wochen") festgesetzt (§ 55 FPG)Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit "2 Wochen/Tagen" (gemeint wohl: "2Wochen") festgesetzt (Paragraph 55, FPG) I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nicht vorliegen, zumal die seitens der bP begangenen Straftaten den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens nicht erfüllen. Ebenso stellte die bP keine Gefahr für die Gemeinschaft dar bzw. ging die bB irrig von einer negativen Zukunftsprognose aus. Darüber hinaus stelle die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nicht vorliegen, zumal die seitens der bP begangenen Straftaten den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens nicht erfüllen. Ebenso stellte die bP keine Gefahr für die Gemeinschaft dar bzw. ging die bB irrig von einer negativen Zukunftsprognose aus. Darüber hinaus stelle die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben dar. I.
- Der weitere Verfahrenshergang bzw. Akteninhalt wird, soweit er für das gegenständlichen Verfahren relevant ist, an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses erörtert.römisch eins.
- Der weitere Verfahrenshergang bzw. Akteninhalt wird, soweit er für das gegenständlichen Verfahren relevant ist, an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Die bP ist Staatsbürger der Republik Armenien. Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt. Die bP verließ Armenien als ca. Neun- Zehnjähriger und verbrachte ihre ersten prägenden Jahre somit in Armenien. Seither lebt sie in Österreich. Die bP ist Staatsbürger der Republik Armenien Die beschwerdeführende Partei ist ein arbeitsfähiger, nicht invalider Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage in Armenien. Die bP hat insbesondere die in der niederschriftlichen Einvernahme vor der bB erörterten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Identität der bP wurde von der bB als gegeben angenommen. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen in Bezug auf die bP folgende Vormerkungen auf: " ... 01) XXXX vom 12.04.2010 RK 16.04.201001) römisch 40 vom 12.04.2010 RK 16.04.2010 PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (3.
- FALL) PAR 134/1 229/1 StGB PAR 50 ABS 1/1 WaffG Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 16.04.2010 zu XXXX RK 16.04.2010zu römisch 40 RK 16.04.2010 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 16.04.2010 XXXX vom 16.04.2010römisch 40 vom 16.04.2010 zu XXXX RK 16.04.2010zu römisch 40 RK 16.04.2010 Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe XXXX vom 21.01.2011römisch 40 vom 21.01.2011 zu XXXX RK 16.04.2010zu römisch 40 RK 16.04.2010 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom 03.05.2012römisch 40 vom 03.05.2012 zu XXXX RK 16.04.2010zu römisch 40 RK 16.04.2010 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 16.04.2010 XXXX vom 06.09.2016römisch 40 vom 06.09.2016 02) XXXX XXXX vom 13.04.2011 RK 18.04.201102) römisch 40 römisch 40 vom 13.04.2011 RK 18.04.2011 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 01.12.2010 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 18.04.2011 zu XXXX XXXX RK 18.04.2011zu römisch 40 römisch 40 RK 18.04.2011 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX XXXX vom 02.03.2012römisch 40 römisch 40 vom 02.03.2012 zu XXXX XXXX RK 18.04.2011zu römisch 40 römisch 40 RK 18.04.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 18.04.2011 XXXX XXXX vom 28.04.2016römisch 40 römisch 40 vom 28.04.2016 03) XXXX XXXX vom 02.03.2012 RK 06.03.201203) römisch 40 römisch 40 vom 02.03.2012 RK 06.03.2012 § 125 StGB § 83
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 14.12.2011 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Anordnung der Bewährungshilfe Junge(
- r)Erwachsene(
- r)zu XXXX RK 06.03.2012zu römisch 40 RK 06.03.2012 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 03.09.2012 XXXX vom 04.09.2012römisch 40 vom 04.09.2012 zu XXXX RK 06.03.2012zu römisch 40 RK 06.03.2012 Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre XXXX vom 14.02.2014römisch 40 vom 14.02.2014 04) XXXX vom 14.02.2014 RK 09.10.201404) römisch 40 vom 14.02.2014 RK 09.10.2014 §§ 83
(1), 84
(1)StGBParagraphen 83,
(1), 84
(1)StGB § 15 StGB § 288
(1)u
(4)StGB § 12 2. Fall StGB § 83
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 14.07.2013 Freiheitsstrafe 10 Monate zu XXXX RK 09.10.2014zu römisch 40 RK 09.10.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.10.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe XXXX vom 08.07.2015römisch 40 vom 08.07.2015 ..." II.1.2.
- In Bezug auf die Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. II.1.2.
- Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
- Armenien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
- Wenn die bB die armenische Staatsbürgerschaft bestreitet, ist festzuhalten, dass vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR galt. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 in Geltung und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort und ist davon auszugehen, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer "Propiska" in Armenien oder mit dem Nationaleintrag "Armenier/in" als Armenier betrachtet wurden und ist aufgrund der Geburt der bP in der ArSSR und der Wohnsitznahme bis zum Jahr 2000 in der Republik Armenien schon deshalb von der armenischen Staatsbürgerschaft der bP auszugehen.römisch zwei.1.2.
- Wenn die bB die armenische Staatsbürgerschaft bestreitet, ist festzuhalten, dass vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR galt. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 in Geltung und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort und ist davon auszugehen, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer "Propiska" in Armenien oder mit dem Nationaleintrag "Armenier/in" als Armenier betrachtet wurden und ist aufgrund der Geburt der bP in der ArSSR und der Wohnsitznahme bis zum Jahr 2000 in der Republik Armenien schon deshalb von der armenischen Staatsbürgerschaft der bP auszugehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die bP nicht dem oa Personenkreis zuzurechnen ist, fällt die bP jedenfalls unter den in Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes genannten Personenkreis und ist somit als armenischer Staatbürger anzusehen (zu dessen Wortlaut siehe http://www.legislationline.org/topics/country /45/topic/2).Selbst wenn man davon ausginge, dass die bP nicht dem oa Personenkreis zuzurechnen ist, fällt die bP jedenfalls unter den in Artikel 10, des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes genannten Personenkreis und ist somit als armenischer Staatbürger anzusehen (zu dessen Wortlaut siehe http://www.legislationline.org/topics/country /45/topic/2). Das ho. Gericht geht somit davon aus, dass die bP jedenfalls armenischer Staatsbürger ist.
- Beweiswürdigung II.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Die festgestellte Staatsbürgerschaft der bP ergibt sich aus den bereits getroffenen Ausführungen. Weiters werden die getroffenen Ausführungen zum armenischen Staatsbürgerschaftsrecht für die bP als armenischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen. Die entsprechenden Ausführungen wurden auch in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen bzw. Erkenntnissen des AsylGH veröffentlicht (vgl. hierzu etwa ho. Erk. vom 20.8.2014, L515 2009590-1) und wurde die Annahme der armenischen Staatsbürgerschaft in der Beschwerdeschrift nicht bestritten.Weiters werden die getroffenen Ausführungen zum armenischen Staatsbürgerschaftsrecht für die bP als armenischer Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt angesehen. Die entsprechenden Ausführungen wurden auch in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen bzw. Erkenntnissen des AsylGH veröffentlicht vergleiche hierzu etwa ho. Erk. vom 20.8.2014, L515 2009590-1) und wurde die Annahme der armenischen Staatsbürgerschaft in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. II.2.3 In Bezug auf die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an.römisch zwei.2.3 In Bezug auf die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprungeshandelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
- Die Feststellungen zu den rechtkräftigen Vorstrafen der bP ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.römisch zwei.2.
- Die Feststellungen zu den rechtkräftigen Vorstrafen der bP ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. II.2.5 In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich dieser aus der unbestritten feststehenden Aktenlage ergibt, und sich die Ausführungen der bB als tragfähig darstellen. Die ho. Ausführungen stellen hierzu lediglich Abrundungen dar.römisch zwei.2.5 In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich dieser aus der unbestritten feststehenden Aktenlage ergibt, und sich die Ausführungen der bB als tragfähig darstellen. Die ho. Ausführungen stellen hierzu lediglich Abrundungen dar. II.2.
- Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen der ihr bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.römisch zwei.2.
- Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen der ihr bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 13 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 13, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogenrömisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.Gem. dem oben genannten Anhang römisch eins gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung; b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
- c)die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
- d)das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet. Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt: "1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15
Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)
Artikel 2
Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen." Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese
der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391 aus 1995,; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde vergleiche Artikel 258, f AEUV). Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. "Dublinstaaten"] zu werten sind). II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.römisch zwei.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde im Rahmen des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.5. Aberkennung des Status des Asylberechtigten II.3.5.1. Die hier anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:römisch zwei.3.5.1. Die hier anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: § 2 Abs. 3 AsylG:Paragraph 2, Absatz 3, AsylG: "
(3)Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
- wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
- mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist." § 6 AsylG:Paragraph 6, AsylG: "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz
Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt." § 7 AsylG:Paragraph 7, AsylG: "Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
- ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention: Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, 1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder 2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder 3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder 4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder 5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; 6. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte." Art. 1 Abschnitt F der GFK:Artikel eins, Abschnitt F der GFK: "Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
- a)dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
- b)dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;
- c)dass sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen." Art. 33 der GFK:Artikel 33, der GFK: "Verbot der Ausweisung und Zurückweisung 1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. 2. Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde." Aus der Textierung des § 7 Abs. 3 AsylG ist herleitbar, dass eine Aberkennung des Asyls aus den in § 7 Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen nach einem Ablauf von 5 Jahren unter den dort genannten Voraussetzungen nur möglich ist, wenn die bP straffällig wurde und sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die Frage, ob die bP straffällig wurde, ist nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AsylG zu beurteilen.Aus der Textierung des Paragraph 7, Absatz 3, AsylG ist herleitbar, dass eine Aberkennung des Asyls aus den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Bestimmungen nach einem Ablauf von 5 Jahren unter den dort genannten Voraussetzungen nur möglich ist, wenn die bP straffällig wurde und sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Die Frage, ob die bP straffällig wurde, ist nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG zu beurteilen. Da die gegenständliche Fassung des § 7 AsylG mit 1.1.2010 in Kraft trat, ist sie auf die rechtskräftigen Verurteilungen der bP anzuwenden.Da die gegenständliche Fassung des Paragraph 7, AsylG mit 1.1.2010 in Kraft trat, ist sie auf die rechtskräftigen Verurteilungen der bP anzuwenden. II.3.5.2. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass die bP im beschriebenen Umfang rechtskräftig verurteilt wurde.römisch zwei.3.5.2. Im gegenständlichen Fall steht zweifelsfrei fest, dass die bP im beschriebenen Umfang rechtskräftig verurteilt wurde. II.3.5.3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalt ist zu prüfen, ob der Tatbestand der §§ 7 Abs. 1 iVm 6 Abs. Z 4 ("er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet....") vorliegt. Dieser Tatbestand kennt die zeitliche Befristung § 7 Abs. 3 AsylG nicht und kann von der bB daher auch noch nach dem bereits beschriebenen Ablauf von 5 Jahren herangezogen werden.römisch zwei.3.5.3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalt ist zu prüfen, ob der Tatbestand der Paragraphen 7, Absatz eins, in Verbindung mit 6 Abs. Ziffer 4, ("er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet....") vorliegt. Dieser Tatbestand kennt die zeitliche Befristung Paragraph 7, Absatz 3, AsylG nicht und kann von der bB daher auch noch nach dem bereits beschriebenen Ablauf von 5 Jahren herangezogen werden. II.3.5.3.1.1. Es ist somit in weiterer Folge die Frage zu klären, ob die von der bP begangene Tat als "besonders schweres Verbrechen" anzusehen ist.römisch zwei.3.5.3.1.1. Es ist somit in weiterer Folge die Frage zu klären, ob die von der bP begangene Tat als "besonders schweres Verbrechen" anzusehen ist. Einleitend ist festzuhalten dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - hierzu Folgendes ausgeführt:Einleitend ist festzuhalten dass der asylrechtliche Verbrechensbegriff schon vor dem Lichte seiner im Völkerecht liegenden Entstehungsgeschichte nicht mit dem Verbrechensbegriff des österreichischen StGB identisch ist. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - hierzu Folgendes ausgeführt: "Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist." Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nicht genügt, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat bzw. Taten muss bzw. müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Im Erkenntnis vom 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es nicht genügt, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat bzw. Taten muss bzw. müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG iSd Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. In seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Gz. 23.9.2009 führte der VwGH zusammengefasst aus, dass sich der Tatbestand des besonders schweren Verbrechens auch im Rahmen einer Gesamtschau aus einer Mehrzahl von rechtskräftigen Verurteilungen ergeben kann. II.3.5.3.1.
- Die Palette der von der bP begangenen Straftaten zeigen folgende Tatbestände auf:römisch zwei.3.5.3.1.
- Die Palette der von der bP begangenen Straftaten zeigen folgende Tatbestände auf: -Strichaufzählung Schwerer, gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch -Strichaufzählung Unterschlagung -Strichaufzählung Urkundenunterdrückung -Strichaufzählung Unbefugter Besitz einer Schusswaffe -Strichaufzählung Diebstahl -Strichaufzählung Sachbeschädigung -Strichaufzählung Wiederholte Körperverletzung -Strichaufzählung Schwere Körperverletzung -Strichaufzählung Anstiftung zur falschen Beweisaussage bei Gericht Zum Teil blieb es bei den Straftaten beim Versuch. Insgesamt wurde die bP zu 34 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, zum letzten Mal wurde sie am 5.10.2015 bedingt aus der Haft entlassen. II.3.5.3.1.
- Die Aufzählung der Qualifizierung einer Straftat als besonderes Verbrechen in Punkt II.3.5.3.1.
- stellt sich nicht als abschließend dar und können auch weitere, an den Unrechtscharakter der genannten Straftaten heranreichende Straftatbestände des StGB diese Qualifikation erfüllen. In Bezug auf das Urteil des zuständigen LG vom 12.4.2010 wegen schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Unterschlagung, Urkundenunterdrückung, sowie des unbefugten Besitzes einer Schusswaffe ist festzuhalten, dass schon diese Verurteilung in ihrer Gesamtheit an sich den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens erfüllt, bzw. ist jedenfalls davon auszugehe, dass das Gesamtverhalten der bP in strafrechtlicher Hinsicht diesen Tatbestand erfüllt (Erkenntnis vom 23.9.2009, Gz. 23.9.2009; es wäre auch im Rahmen einer teleologischen Interpretation nicht einsichtig, dass im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ein Asylwerber, welcher in mehreren Urteilen, denen die Verletzung einer Vielzahl von geschützten Rechtsgütern zu Grunde liegt, strafrechtlich belangt wird, rechtlich besser gestellt ist, als ein solcher, der wegen der Verletzung genau derselben Rechtsgüter in einem einzigen und dadurch strengeren Urteil zur Rechenschaft gezogen wird.römisch zwei.3.5.3.1.
- Die Aufzählung der Qualifizierung einer Straftat als besonderes Verbrechen in Punkt römisch zwei.3.5.3.1.
- stellt sich nicht als abschließend dar und können auch weitere, an den Unrechtscharakter der genannten Straftaten heranreichende Straftatbestände des StGB diese Qualifikation erfüllen. In Bezug auf das Urteil des zuständigen LG vom 12.4.2010 wegen schweren, gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, Unterschlagung, Urkundenunterdrückung, sowie des unbefugten Besitzes einer Schusswaffe ist festzuhalten, dass schon diese Verurteilung in ihrer Gesamtheit an sich den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens erfüllt, bzw. ist jedenfalls davon auszugehe, dass das Gesamtverhalten der bP in strafrechtlicher Hinsicht diesen Tatbestand erfüllt (Erkenntnis vom 23.9.2009, Gz. 23.9.2009; es wäre auch im Rahmen einer teleologischen Interpretation nicht einsichtig, dass im Rahmen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ein Asylwerber, welcher in mehreren Urteilen, denen die Verletzung einer Vielzahl von geschützten Rechtsgütern zu Grunde liegt, strafrechtlich belangt wird, rechtlich besser gestellt ist, als ein solcher, der wegen der Verletzung genau derselben Rechtsgüter in einem einzigen und dadurch strengeren Urteil zur Rechenschaft gezogen wird. Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass der von der bP begangene schwere gewebsmäßige Diebstahl, wie er in der von ihr begangenen qualifizierten Form vorliegt, mit einer Höchststrafe von bis zu 10 Jahren bedroht ist und befindet sich somit hinsichtlich der Strafdrohung in einer Reihe mit den Strafdrohungen in Bezug auf ihre Höchststrafe; hinsichtlich bereits genannter typischer schwerere Verbrechen ein (§ Raub gem. §142 StGB: 10 Jahre, in der qualifizierten Form des 143 StGB Satz 1 15 Jahre; Brandstiftung gem. § 169 Abs. 1: 10 Jahre; Vergewaltigung gem. § 201 Abs. 1 StGB: 10 Jahre; schwerere sexueller Missbrauch von Unmündigen gem. § 206 Abs. 1 StGB: 10 Jahre; sexueller Missbrauch von Unmündigen gem. § 207 Abs. 1 StGB: 5 Jahre; Suchtgifthandel gem. § 28a SMG: Höchststrafen von bis zu 5, 10, 15, bzw. 20 oder lebenslange Strafe, je nach Deliktsqualifikation; Schlepperei gem. § 114 FPG: Strafdrohungen bis zu 2, 3, 5, 10 Jahre, je nach Deliktsqualifikation). Geht man davon aus, dass sich in der vom Gesetzgeber festgelegten Strafdrohung der anzunehmende soziale Unwert einer Straftat widerspiegelt, so entspricht der soziale Unwert der seitens der bP begangenen Straftaten jenen, von welchen der Gesetzgeber annimmt, dass es sich um besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG handelt und zeigt sich auch in diesem Wege, dass die seitens der bP begangene Straftaten besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstellen.Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass der von der bP begangene schwere gewebsmäßige Diebstahl, wie er in der von ihr begangenen qualifizierten Form vorliegt, mit einer Höchststrafe von bis zu 10 Jahren bedroht ist und befindet sich somit hinsichtlich der Strafdrohung in einer Reihe mit den Strafdrohungen in Bezug auf ihre Höchststrafe; hinsichtlich bereits genannter typischer schwerere Verbrechen ein (Paragraph Raub gem. §142 StGB: 10 Jahre, in der qualifizierten Form des 143 StGB Satz 1 15 Jahre; Brandstiftung gem. Paragraph 169, Absatz eins :, 10 Jahre; Vergewaltigung gem. Paragraph 201, Absatz eins, StGB: 10 Jahre; schwerere sexueller Missbrauch von Unmündigen gem. Paragraph 206, Absatz eins, StGB: 10 Jahre; sexueller Missbrauch von Unmündigen gem. Paragraph 207, Absatz eins, StGB: 5 Jahre; Suchtgifthandel gem. Paragraph 28 a, SMG: Höchststrafen von bis zu 5, 10, 15, bzw. 20 oder lebenslange Strafe, je nach Deliktsqualifikation; Schlepperei gem. Paragraph 114, FPG: Strafdrohungen bis zu 2, 3, 5, 10 Jahre, je nach Deliktsqualifikation). Geht man davon aus, dass sich in der vom Gesetzgeber festgelegten Strafdrohung der anzunehmende soziale Unwert einer Straftat widerspiegelt, so entspricht der soziale Unwert der seitens der bP begangenen Straftaten jenen, von welchen der Gesetzgeber annimmt, dass es sich um besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG handelt und zeigt sich auch in diesem Wege, dass die seitens der bP begangene Straftaten besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstellen. Gerade bei der Verletzung des Hausrechts bzw. dem Eindringen in den unmittelbaren privaten Wohnbereich -als Gegensatz zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, welcher sich durch besondere Exponiertheit auszeichnet- bzw. dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt es sich um besonders massive Eingriffe in qualifiziert schützenswerte Rechtsgüter, weil hier der zentralste Lebensbereich eines Menschen massiv verletzt wird und führt der Umstand, dass sich Menschen ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihres Hausrechts nicht sicher sein können, zu besonderer Verunsicherung in der Gesellschaft, was ebenfalls dafür spricht, das Verhalten der bP unter § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG zu subsumieren.Gerade bei der Verletzung des Hausrechts bzw. dem Eindringen in den unmittelbaren privaten Wohnbereich -als Gegensatz zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, welcher sich durch besondere Exponiertheit auszeichnet- bzw. dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt es sich um besonders massive Eingriffe in qualifiziert schützenswerte Rechtsgüter, weil hier der zentralste Lebensbereich eines Menschen massiv verletzt wird und führt der Umstand, dass sich Menschen ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihres Hausrechts nicht sicher sein können, zu besonderer Verunsicherung in der Gesellschaft, was ebenfalls dafür spricht, das Verhalten der bP unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG zu subsumieren. Im genannten Urteil hinsichtlich des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch wurde als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, das Alter der bP unter 21 Jahren, die teilweise untergeordnete Tatbeteiligung, der teilweise Versuch, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation zu den im Urteil unter I. beschriebenen Sachverhalt genannt und führte das Gericht an, dass die verhängte Freiheitsstrafe der ablehnenden Einstellung der bP gegenüber den rechtlich geschützten Werten als auch dem Objektiven Licht der verschuldeten Tat und damit der Rechtsgutbeeinträchtigung gerecht wird.Im genannten Urteil hinsichtlich des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch wurde als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, das Alter der bP unter 21 Jahren, die teilweise untergeordnete Tatbeteiligung, der teilweise Versuch, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation zu den im Urteil unter römisch eins. beschriebenen Sachverhalt genannt und führte das Gericht an, dass die verhängte Freiheitsstrafe der ablehnenden Einstellung der bP gegenüber den rechtlich geschützten Werten als auch dem Objektiven Licht der verschuldeten Tat und damit der Rechtsgutbeeinträchtigung gerecht wird. In seinem weiteren Urteil des zuständigen LG vom 14.2.2014 wegen schwerer Körperverletzung, Körperverletzung, versuchter Anstiftung zur falschen Beweisaussage vor einem Gericht erkannte das Gericht keinen Milderungsgrund. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen, die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Begehung innerhalb von drei offenen Probezeiten gewertet. Im Urteil wurde die bP als völlig uneinsichtig bezeichnet. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP durch das beschriebene Verhalten ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübte. Die von der bP verwirklichten Delikte sind in Bezug auf ihre Schwere und ihren sozialen Unwert in einer Reihe mit den in der bereits zitierten Regierungsvorlage genannten Delikten (soweit sie keine Tötungsdelikte darstellen) anzusiedeln (vgl. hierzu die bereits getroffenen Ausführungen).Das ho. Gericht geht davon aus, dass die bP durch das beschriebene Verhalten ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübte. Die von der bP verwirklichten Delikte sind in Bezug auf ihre Schwere und ihren sozialen Unwert in einer Reihe mit den in der bereits zitierten Regierungsvorlage genannten Delikten (soweit sie keine Tötungsdelikte darstellen) anzusiedeln vergleiche hierzu die bereits getroffenen Ausführungen). Die Tat stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der bereits beschriebenen näheren Umstände durch die eingesetzte kriminelle Energie, die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den Opfern und der sichtlich qualifizierten Gleichgültigkeit mit der die bP in verschiedenste Rechtsgüter von verschiedenen Personen eingriff, auch als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend dar. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass der Begriff des besonders schweren Verbrechens verwirklicht ist. Zumal es sich bei der Aberkennung des Asylrechts um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme handelt, tritt im gegenständlichen Fall auch keine Verjährung ein, und ist die bB nicht gehindert, zu einem späteren Zeitpunkt das Verfahren einzuleiten, wenn sie unverzüglich nach dem Eintritt des Aberkennungsgrundes hiervon (noch) keine Kenntnis hatte. II.3.5.3.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussrömisch zwei.3.5.3.
- Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss a.) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür b.) rechtskräftig verurteilt worden, c.) gemeingefährlich sein und d.) es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Das Vorliegen der Punkte a.) und b.) wurde bereits bejaht. Zu c. und d.): Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014).Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B
- Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP in die rechtlich geschützten Werte des Hausrechts, des Eigentums, der körperlichen Unversehrtheit, der Verletzung der Verwendbarkeit von Urkunden im Rechtsverkehr, gegen waffenrechtliche Bestimmungen (wobei hier besonders darauf hinzuweisen ist, dass sich die bP im Besitz einer Schusswaffe befand), sie die genannten Eigentumsdelikte gewerbsmäßig beging, sie in weiterer Folge Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die Strafrechtpflege setzte. Auch richteten sich die Straftaten gegen verschiedenste Rechtsgüter und ebenso verschiedenste Geschädigte, bzw. stellen die Delikte zum Teil abstrakte -und somit gegen die Allgemeinheit gerichtete-Gefährdungsdelikte dar. Sie griff somit in verschiedenste Rechtsgüter verschiedener Menschen und der Allgemeinheit ein und ist somit als gemeingefährlich zu bezeichnen. Auch zeigt die Art der begangenen Straftaten, dass in der bP ein erhebliches Gewaltpotential und Aggression stecken und sie über erhebliche kriminelle Energie verfügt. Sie zeigen auch, dass die bP Situationen, die praktisch jeder andere mit einem entsprechenden Rechts- bzw. Gerechtigkeitsempfinden ausgestattete Person anders lösen würde, zur Gewalt gegen Personen und Sachen greift und es ihr in sichtlich am empathischen Einfühlungsvermögen gegenüber den geschädigten Rechtsgrundträgern fehlt In Anbetracht dessen, dass die bP erst im Juli 2015 zuletzt aus der Haft entlassen wurde und sie sich auch in der Vergangenheit einen längeren Zeitraum auf freiem Fuß befand und hiernach wieder delinquent wurde, ist das bisherige Wohlverhalten seit der letzten Haftentlassung viel zu kurz um von einem echten Gesinnungswechsel bzw. eine positiven Zukunftsprognose sprechen zu können treffen (vgl. Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN).In Anbetracht dessen, dass die bP erst im Juli 2015 zuletzt aus der Haft entlassen wurde und sie sich auch in der Vergangenheit einen längeren Zeitraum auf freiem Fuß befand und hiernach wieder delinquent wurde, ist das bisherige Wohlverhalten seit der letzten Haftentlassung viel zu kurz um von einem echten Gesinnungswechsel bzw. eine positiven Zukunftsprognose sprechen zu können treffen vergleiche Erk. d. VwGH vom 17.11.1994, 93/18/0271 mwN). Die oa. Ausführungen zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch die bP als nicht niedrig eingestuft werden kann, zumal sie sich in entsprechenden Situationen über Jahre hinweg immer wieder zur Begehung von Straftaten hinreißen ließ. Es muss daher angenommen werden, dass sie sich auch zukünftig wieder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dazu hinreißen lassen könnte. Aufgrund der oa. Ausführungen kann in Bezug auf die bP keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist sie daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. in der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug trotz bestehender Mängel für die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal systematische, jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffende Menschenrechtsverletzungen nicht feststellbar sind und betrachtet die Republik Österreich die Republik Armenien zudem zwischenzeitig als einen sicheren Herkunftsstaat. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Auch ist festzuhalten, dass der bP nie originäres Asyl gewährt und dies von ihr auch nie beantragt wurde. Der Aufenthaltsstatus der bP ist durchgehend lediglich ein abgeleiteter. Auch kann aus den seitens der bB getroffenen Feststellungen nicht hergeleitet werden, dass in Armenien Sippenhaftung praktiziert wird und wird dies auch durch den Umstand dokumentiert, dass sich die Großeltern der bP nach wie vor in Armenien aufhalten und keine relevanten sie betreffende Repressalien vorgebracht wurden. Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 i
Vm § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG auszugehen. Weitere, detaillierte Ausführungen zur Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall sind den Ausführungen zur Rückkehrentscheidung ersichtlich.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in