← Österreich

{'item': 'L516 2168831-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 15Art 2§ 68§ 18§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlL516 2168831-1 SpruchL516 2168831-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK al

§ 3Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 04.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. 1.
  2. Zur Begründung seines Antrages führte der Beschwerdeführer aus, sein Cousin sei im Jahr 2011 entführt und mangels Bezahlung des geforderten Lösegeldes getötet worden. Die Täter seien ausgeforscht und für drei oder vier Jahre inhaftiert worden. Nach deren Freilassung würden sie dem Beschwerdeführer Ende Dezember 2015 auf der Straße begegnet sein und sie würden ihn ebenfalls mit dem Umbringen bedroht haben. Die Familie habe Angst um den Beschwerdeführer gehabt, sodass er ausgereist sei.
  3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G und erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs 2 Z 2 FPG.

Das BFA stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Mit Verfahrensanordnung

§ 52

Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG und erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm durch persönliche Ausfolgung am 08.08.2017 zugestellten Bescheid des BFA am 21.08.2017 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  3. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Punjabi sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig und lebte bis zu seiner Ausreise am 24.01.2016 aus Pakistan gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester im Dorf XXXX , etwa 45 Km von Faisalabad entfernt in der Provinz Punjab. Er besuchte bis 2015 insgesamt 12 Jahre lang die Schule und das College, welches er jedoch nicht abschloss. Die Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Heimatdorf im Haus der Familie. Der Beschwerdeführer hält telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwister und er gab gegenüber dem BFA in der Einvernahme am 04.08.2017 an, dass er ungefähr eine Woche zuvor zuletzt mit seinen Eltern telefoniert habe. Der Familie des Beschwerdeführers geht es gut, der Vater ist Hilfsarbeiter und nimmt alle Arbeiten an, die er bekommt, er arbeitet beispielsweise als Maler oder Maurer. Der Beschwerdeführer hat auch sehr viele Tanten und Onkeln in Pakistan. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatdorf am 24.01.2016 und reiste zunächst nach Griechenland, wo er sich ungefähr ein Jahr lang aufhielt, ehe er von dort nach Österreich weiterreiste. In Griechenland arbeitete der Beschwerdeführer in einer Fabrik sowie in der Landwirtschaft.1.
  5. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig und lebte bis zu seiner Ausreise am 24.01.2016 aus Pakistan gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester im Dorf römisch 40 , etwa 45 Km von Faisalabad entfernt in der Provinz Punjab. Er besuchte bis 2015 insgesamt 12 Jahre lang die Schule und das College, welches er jedoch nicht abschloss. Die Eltern und Geschwister leben nach wie vor im Heimatdorf im Haus der Familie. Der Beschwerdeführer hält telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und Geschwister und er gab gegenüber dem BFA in der Einvernahme am 04.08.2017 an, dass er ungefähr eine Woche zuvor zuletzt mit seinen Eltern telefoniert habe. Der Familie des Beschwerdeführers geht es gut, der Vater ist Hilfsarbeiter und nimmt alle Arbeiten an, die er bekommt, er arbeitet beispielsweise als Maler oder Maurer. Der Beschwerdeführer hat auch sehr viele Tanten und Onkeln in Pakistan. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatdorf am 24.01.2016 und reiste zunächst nach Griechenland, wo er sich ungefähr ein Jahr lang aufhielt, ehe er von dort nach Österreich weiterreiste. In Griechenland arbeitete der Beschwerdeführer in einer Fabrik sowie in der Landwirtschaft. 1.
  6. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2017 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, ist in keinem Verein bzw keiner Organisation in Österreich tätig und strafrechtlich unbescholten. 1.
  7. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
  8. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen: 2.
  9. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.2.
  10. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. 2.
  11. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zur Einreise und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2 und II.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.2.
  12. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Griechenland, zur Einreise und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben römisch zwei.1.2 und römisch zwei.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  13. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.4.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:2.
  14. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben römisch zwei.1.4.) waren aus folgenden Gründen zu treffen: 2.3.
  15. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages bei der Einvernahme vor dem BFA aus, dass der Sohn des älteren Bruder seines Vaters und somit ein Cousin des Beschwerdeführers entführt worden sei. Die Entführer hätten den Cousin aufgefordert, dessen Vater anzurufen und zu sagen, dass jener 5.000.000 pakistanische Rupien bezahlen solle, andernfalls man den Cousin umbringen werde. Der Cousin habe den Entführern jedoch gesagt, dass der Vater nicht so viel Geld habe, woraufhin der Cousin gefoltert und ermordet worden sei. Seine Leiche habe man neben einem Bach gefunden, danach sei der Cousin beerdigt worden. Die Entführer, zwei Freunde jenes Cousins, seien von der Polizei ausfindig gemacht, festgenommen sowie für drei oder vier Jahre im Central Jail in XXXX inhaftiert worden. Fünfzehn Tage bevor der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, seien die Entführer freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei den Entführern auf der Straße begegnet und von diesen mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Die Entführung jenes Cousins sei im März 2011 gewesen, die Begegnung des Beschwerdeführers mit den Entführern Ende Dezember
  16. Die Entführung des Cousins sei wegen Geldes erfolgt, der Cousin sei alkoholsüchtig gewesen und habe so die Entführer kennengelernt. Sein Cousin habe drei Brüder und zwei Schwestern, die bei ihren Eltern leben würden. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weil jener sein Cousin sei. Er sei gerade auf dem Weg nach Hause gewesen, als ihm einer der Entführer namens XXXX mit dem Motorrad entgegengekommen sei und ihn verbal mit dem Umbringen bedroht habe, weil jener wegen des Cousins in Haft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei "einfach so" nicht zur Polizei gegangen. Es habe nur diesen einen Vorfall gegeben. Auch der Onkel sei im Jahr 2015 per Telefon von jenem XXXX bedroht worden. Auch der Onkel sei nicht zur Polizei gegangen. Die Brüder des Cousins seien nicht bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Begegnung mit XXXX das Haus nicht mehr verlassen und von seinen Eltern sei ihm empfohlen worden, das Land zu verlassen. Er habe Angst um sein Leben. XXXX sei ein Krimineller und jener könnte dem Beschwerdeführer etwas antun. Der Vater seines Cousins, die Familie des Cousins sowie die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers können deshalb weiterhin ungestört in Pakistan leben, da denen nichts passieren könne (AS 85-91).2.3.
  17. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages bei der Einvernahme vor dem BFA aus, dass der Sohn des älteren Bruder seines Vaters und somit ein Cousin des Beschwerdeführers entführt worden sei. Die Entführer hätten den Cousin aufgefordert, dessen Vater anzurufen und zu sagen, dass jener 5.000.000 pakistanische Rupien bezahlen solle, andernfalls man den Cousin umbringen werde. Der Cousin habe den Entführern jedoch gesagt, dass der Vater nicht so viel Geld habe, woraufhin der Cousin gefoltert und ermordet worden sei. Seine Leiche habe man neben einem Bach gefunden, danach sei der Cousin beerdigt worden. Die Entführer, zwei Freunde jenes Cousins, seien von der Polizei ausfindig gemacht, festgenommen sowie für drei oder vier Jahre im Central Jail in römisch 40 inhaftiert worden. Fünfzehn Tage bevor der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, seien die Entführer freigelassen worden. Der Beschwerdeführer sei den Entführern auf der Straße begegnet und von diesen mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Die Entführung jenes Cousins sei im März 2011 gewesen, die Begegnung des Beschwerdeführers mit den Entführern Ende Dezember
  18. Die Entführung des Cousins sei wegen Geldes erfolgt, der Cousin sei alkoholsüchtig gewesen und habe so die Entführer kennengelernt. Sein Cousin habe drei Brüder und zwei Schwestern, die bei ihren Eltern leben würden. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weil jener sein Cousin sei. Er sei gerade auf dem Weg nach Hause gewesen, als ihm einer der Entführer namens römisch 40 mit dem Motorrad entgegengekommen sei und ihn verbal mit dem Umbringen bedroht habe, weil jener wegen des Cousins in Haft gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei "einfach so" nicht zur Polizei gegangen. Es habe nur diesen einen Vorfall gegeben. Auch der Onkel sei im Jahr 2015 per Telefon von jenem römisch 40 bedroht worden. Auch der Onkel sei nicht zur Polizei gegangen. Die Brüder des Cousins seien nicht bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe nach der Begegnung mit römisch 40 das Haus nicht mehr verlassen und von seinen Eltern sei ihm empfohlen worden, das Land zu verlassen. Er habe Angst um sein Leben. römisch 40 sei ein Krimineller und jener könnte dem Beschwerdeführer etwas antun. Der Vater seines Cousins, die Familie des Cousins sowie die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers können deshalb weiterhin ungestört in Pakistan leben, da denen nichts passieren könne (AS 85-91). 2.3.
  19. Das BFA ging im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass der Cousin des Beschwerdeführers 2011 entführt und umgebracht worden war (vgl Bescheid, S 83).2.3.
  20. Das BFA ging im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass der Cousin des Beschwerdeführers 2011 entführt und umgebracht worden war vergleiche Bescheid, S 83). Das BFA legte jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es sowohl sämtlichen engeren Familienangehörigen des Beschwerdeführers - seine Eltern, Brüder, Schwester - möglich sei, weiterhin unbehelligt im Elternhaus zu leben als auch den Familienangehörigen des entführten und ermordeten Cousins. Es sei wesentlich wahrscheinlicher, so das BFA, dass das Ziel weiterer Handlungen eher die Familie des Cousins wäre, insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer nicht greifbar sei. Laut Aussagen des Beschwerdeführers gehe es jedoch seiner Familie gut und es habe auch keine Vorkommnisse die Familie des Cousins betreffend gegeben. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass jenen nichts passieren könne. Das BFA verwies in diesem Zusammenhang auf die betreffende Passage in der Niederschrift vom 04.08.
  21. Für das BFA war es nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt hätte, wenn doch seine Familie und die Familie des entführten und verstorbenen Sohnes keine hätten (Bescheid, S 83). Das BFA verwies zudem darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer Schutzunwilligkeit des pakistanischen Staates ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass weder der Onkel noch er selbst zur Polizei gegangen seien (Bescheid, S 83). Der Beschwerdeführer wurde auch vom BFA in der Einvernahme am 04.08.2017 dazu befragt, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei und die Antwort des Beschwerdeführers darauf lautete: "Einfach so." (AS 89). Das BFA führte schließlich noch aus, dass es dem Beschwerdeführer auch offen gestanden wäre, in eine von den zahlreichen Großstädten Pakistans zu ziehen, sollte er die Situation in seiner gewohnten Umgebung als (einziger) Familienangehöriger als subjektiv unhaltbar empfunden haben. 2.3.
  22. Zur Begründung der Beschwerde wurde nach einer gerafften Wiederholung des bereits vor dem BFA erstatten Vorbringens zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer deswegen bedroht worden sei, da sein Vater und der Onkel gegen die Entführer eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Die Polizei habe anfangs nicht unternehmen wollen, weshalb die Leute aus dem Dorf in die Stadt gefahren seien und dort protestiert hätten. Erst aufgrund dieser Proteste sei die Polizei tätig geworden und habe diese die Entführer verhaftet (AS 379). Gleichzeitig mit der Beschwerde wurden Kopien über die Anzeigeerstattung im Jahre 2011, das Protokoll der Aussagen des Vaters und des Onkels im Jahr 2011, Zeitungsartikel über die Ermordung des Cousins aus dem Jahr 2011 sowie Zeitungsartikel über die Proteste der Dorfbewohner aus dem Jahr 2011 vorgelegt (AS 349; 355-375). 2.3.
  23. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (II.2.3.1.) entscheidungswesentlich zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen:2.3.
  24. Diese Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die zuvor dargestellten Argumente des BFA (römisch zwei.2.3.1.) entscheidungswesentlich zu entkräften, und zwar aufgrund der folgenden Erwägungen: Die erstmals mit der Beschwerde vorgelegten Kopien über die Anzeigeerstattungen und Zeitungsartikel stammen jeweils aus dem Jahr 2011 und beziehen sich laut dem Beschwerdevorbringen zur Gänze auf die damalige Ermordung des Cousins. Dazu ist festzustellen, dass bereits das BFA die Ermordung des Cousins im Jahr 2011 für glaubhaft erachtet hat und seinem Bescheid zugrunde gelegt hat. Soweit mit der Beschwerde unter Vorlage von Zeitungsartikeln vorgebracht wurde, dass im Jahr die Polizei erst nach Protesten der Dorfbewohner tätig geworden, bestätigt dies, was sich auch aus den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen ergibt, wonach die Arbeit der Polizeikräfte je nach Bezirk sehr unterschiedlich ist und von gut bis ineffizient reicht (Bescheid, S 39 f). Laut den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA hat sich jedoch gezeigt, dass im vorliegenden Fall die Polizei, obgleich auch erst nach Protesten, letztlich tatsächlich tätig geworden ist und die Täter laut Beschwerdeführer jeweils zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurden und die Strafe auch verbüßen mussten. Von einer generellen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der pakistanischen Sicherheitsbehörden kann, wie bereits vom BFA ausgeführt (Bescheid, S 83), somit nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat zudem den Umstand, dass er die von ihm vorgebrachte einmalige verbale Bedrohung im Dezember 2015 nicht angezeigt habe, auch nicht damit begründet, dass er etwa kein Vertrauen in die Polizei gehabt hätte oder eine solche aus seiner Sicht sinnlos gewesen wäre, sondern er gab dazu vom BFA in der Einvernahme am 04.08.2017 dazu befragt, weshalb er nicht zur Polizei gegangen sei, schlicht zur Antwort: "Einfach so." Gänzlich außer Acht und unbestritten blieb jedoch in der Beschwerde die entscheidungswesentliche Argumentation des BFA, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb gerade der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt haben sollte, wenn doch seine Eltern und Geschwister sowie die Familie des entführten und verstorbenen Sohnes keine hätten und nach wie vor unbehelligt am Heimatort des Beschwerdeführers leben könnten (siehe bereits oben unter 2.3.2.). Unter diesen befinden sich, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, mit dem Vater sowie dem Onkel des Beschwerdeführers sogar jene zwei Personen, die im Jahr 2011 die vorgelegten Anzeigen erstattet haben. Wenn es diesen weiterhin möglich ist, weiterhin am Heimatort des Beschwerdeführers zu leben, so kann auch für den Beschwerdeführer keine Gefährdung in einer derartigen Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt seiner Person in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, angenommen werden. Schließlich wurde auch dem Argument des BFA, wonach der Beschwerdeführer bei subjektiv empfundener Furcht in eine Großstadt ziehen könnte, in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Hinsichtlich des allgemein behaupteten unzureichenden Sozialsystems in Pakistan siehe sogleich unter Punkt 2.3.5.. 2.3.
  25. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vor diesem Hintergrund die beweiswürdigende Argumentation des BFA im angefochtenen Bescheid, insbesondere jene in Zusammenhang mit dem in der Beschwerde unbestritten gebliebenen nach wie vor unbehelligten Aufenthalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Pakistan, im zuvor dargestellten Umfang als logisch konsistent, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher insoweit der Beweiswürdigung des BFA an. 2.3.
  26. Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 17 bis 81) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie Terrorismus und Extremismus konfrontiert, welche vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei zielen, jedoch auch politische Gegner, Medienvertreter und religiöse Minderheiten betreffen. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den letzten drei Jahren jedoch quer durchs Land verbessert. Im April 2014 begann eine umfassende Militäroperation in der Region Nord-Wasiristan, die auch benachbarte Regionen der FATA miteinbezog und das Ziel hatte, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Standesgebiete herzustellen (Bescheid, Seite 26f). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben (Bescheid Seite 27). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 28). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte, getötet wurden dabei 908 Personen (Bescheid, Seite 29). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind jedoch weiterhin mit vielschichten Herausforderungen konfrontiert (Bescheid, Seite 30). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (Bescheid, Seite 31f). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen, sondern aus dem Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde vorgebracht, es gebe laut den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Pakistan kein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem, nur ein geringer Prozentsatz der pakistanischen Arbeitskräfte habe Zugang zum Sozialsystem, die Zahl der Arbeitslosen habe stark zugenommen, rund 2 Millionen Pakistani seien als moderne Sklaven tätig und es fehle der Bevölkerung an Wohnraum (AS 351). Dazu ist festzuhalten, dass auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (vgl Bescheid, Seite 66ff, 73ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer hielt sich bis vor seiner Ausreise an seinem Wohnort auf, lebte mit seinen Eltern und Geschwistern und wurde von den Eltern versorgt. Während seines einjährigen Aufenthaltes in Griechenland arbeitete er in einer Fabrik sowie in der Landwirtschaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er in seiner Heimat keiner Beschäftigung, etwa in der Landwirtschaft, nachgehen könnte bzw, dass er keine Unterstützung mehr durch seine Eltern erfahren könnte, weshalb auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.Darüber hinaus wurde in der Beschwerde vorgebracht, es gebe laut den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Pakistan kein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem, nur ein geringer Prozentsatz der pakistanischen Arbeitskräfte habe Zugang zum Sozialsystem, die Zahl der Arbeitslosen habe stark zugenommen, rund 2 Millionen Pakistani seien als moderne Sklaven tätig und es fehle der Bevölkerung an Wohnraum (AS 351). Dazu ist festzuhalten, dass auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet vergleiche Bescheid, Seite 66ff, 73ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer hielt sich bis vor seiner Ausreise an seinem Wohnort auf, lebte mit seinen Eltern und Geschwistern und wurde von den Eltern versorgt. Während seines einjährigen Aufenthaltes in Griechenland arbeitete er in einer Fabrik sowie in der Landwirtschaft. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er in seiner Heimat keiner Beschäftigung, etwa in der Landwirtschaft, nachgehen könnte bzw, dass er keine Unterstützung mehr durch seine Eltern erfahren könnte, weshalb auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist. 2.3.
  27. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder vor dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. In der Einvernahme beim BFA brachte der Beschwerdeführer allgemeine Angaben zur Lage in Pakistan vor, welche jedoch keinen konkreten Bezug auf seine Person aufwiesen. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln. 2.
  28. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung in einer derartigen Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Asyl

G 2005)Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1.

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. 3.

  1. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
  2. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren 3.3.
  4. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.3.
  5. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). 3.3.
  6. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.3.
  7. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.3.
  8. Unter "Verfolgung" im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15Abs 2 MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083).3.3.3. Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). 3.3.

  1. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine wohlbegründete Furcht vor einer individuell gegen seine Person gerichteten und aktuellen Verfolgung in einer derartigen Intensität, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt des Asylwerbers in seinem Heimatland als unerträglich anzusehen wäre, glaubhaft gemacht. 3.
  2. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.3.
  3. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005)Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.5.

§ 8Abs 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren 3.6.
  2. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).3.6.
  3. Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 MRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). 3.6.
  4. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom
  5. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  6. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).3.6.
  7. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
  8. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  9. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). 3.6.
  10. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
  11. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom
  12. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).3.6.
  13. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
  14. Februar 2009, C-465/07, Elgafaji, und vom
  15. Jänner 2014, C-285/12, Diakite) (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). 3.6.
  16. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben II.2.3.5.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.3.6.
  17. Fallbezogen besteht nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben römisch zwei.2.3.5.), noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in der Provinz Punjab beheimatete Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.6.
  18. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art 2und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht.3.6.5. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht konkret vorgebracht. 3.6.

  1. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet - derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden - und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. 3.
  2. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.
  3. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkten III und IV des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)Zu Spruchpunkten römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) 3.
  4. Gem § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.8. Gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.9. Gem § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.9. Gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.10. Gem § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(Abs 1)3.10. Gem Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Absatz eins,) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. (Absatz eins a,) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Absatz 2,) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. (Absatz 3,) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. (Absatz 4,) 3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs 1 BFA-VG idg

F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.11. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.12.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.12.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.13.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.13.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.14. Zum gegenständlichen Verfahren 3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.14.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.14.

  1. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
  2. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  3. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  4. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
  5. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
  6. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  7. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
  8. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  9. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
  10. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  11. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
  12. März 2014, 2013/22/0129; E
  13. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
  14. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
  15. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
  16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
  17. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  18. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
  19. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.14.
  20. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
  21. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
  22. Oktober 2012, 2010/22/0136; E
  23. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
  24. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
  25. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
  26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
  27. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  28. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
  29. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
  30. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
  31. März 2014, 2013/22/0129; E
  32. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
  33. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
  34. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
  35. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
  36. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
  37. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
  38. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). 3.14.
  39. Für den Beschwerdeführer spricht sein Bemühen, sich zu integrieren, sein Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen, sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit, weitere integrative Maßnahmen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer hält sich demgegenüber jedoch zum Entscheidungszeitpunkt erst rund neun Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, während in Pakistan Angehörige seiner Kernfamilie leben, zu denen der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt steht. Er bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten. 3.14.
  40. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst etwa neun Monate vergangen, der Beschwerdeführer hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden.3.14.
  41. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Seit der Antragstellung sind zudem erst etwa neun Monate vergangen, der Beschwerdeführer hat davor sein Leben zum Großteil in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch einer dauernden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würden. 3.14.
  42. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs 9 i

Vm § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht.3.14.5. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht. 3.14.

  1. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.14.
  2. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.3.
  4. Die vom BFA festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Der eingeräumten Frist ist nicht entgegenzutreten und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Revision 3.

  1. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage klar bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2168831.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.