Obsah (7)
Art 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 67RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlL518 2112022-2 SpruchL518 2112022-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus
28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18
(1)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18,
(1)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 3.5.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Seine Lebensgefährtin brachte am 24.03.2014 und sein in Österreich nachgeborenes Kind brachte im Rahmen eines Familienverfahrens ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 3.5.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Seine Lebensgefährtin brachte am 24.03.2014 und sein in Österreich nachgeborenes Kind brachte im Rahmen eines Familienverfahrens ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA Zl.: XXXX
§ 3Asyl
G. 2005 abgewiesen.
§ 8Absatz 1 Ziffer 1 Asyl
G wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Der BF wurde
§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Dieser Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA Zl.: römisch 40
Paragraph 3, AsylG. 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Der BF brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde ein. Den Rechtsmitteln wurde nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung und Entscheidungsfindung des BVwG vom 23.11.2015, Zl. W226 2112022-1/10E keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Am 20.12.2015 brachte der BF einen Antrag auf außerordentliche Revision gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des belangten Gerichts vom 23.11.2015 ein. Weiter stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr gem. §24a Abs. 3 VwGG und beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision.Am 20.12.2015 brachte der BF einen Antrag auf außerordentliche Revision gegen das oben bezeichnete Erkenntnis des belangten Gerichts vom 23.11.2015 ein. Weiter stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr gem. §24a Absatz 3, VwGG und beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision. Mit Beschluss des VwGH vom 5.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0294-5 wurden die Anträge abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erkannt. Am 08.12.2016 wurden die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn der bP nach Georgien abgeschoben; gegen die bP am 09.12.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen, welcher am 30.12.2016 wegen eines Asylfolgeantrages widerrufen wurde. Am 12.12.2016 stellte der bP neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid): (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung) "...
- Ihr Verfahren wurde am 16.11.2016 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor. Ich kann nicht nach Georgien, da dort aufgrund meiner politischen Gesinnung (Einheitliche nationale Bewegung) verfolgt werde. Ich wurde auch schon in meiner Amtszeit (Parteimitglied) von der georgischen Polizei geschlagen. Gestern war meine Lebensgefährtin in Georgien zu ihren Eltern unterwegs, sie wurde auf der Straße von 3 unbekannten Personen gefragt, wo ich bin, weil sie meinen, dass ich bereits in Georgien sei. Meine Lebensgefährtin sagte ihnen, dass ich nicht in Georgien sei und dann wurden diese Männer aggressiv und haben sie geschlagen. Sie sagten auch, dass sie in 10 Tagen wieder kommen und nach mir nachfragen werden. Sie verlangten, dass ich unbedingt erscheine sonst werde mein Sahn entführt. Meine Lebensgefährtin hat das bei der Polizei angezeigt, jedoch konnten diese 3 Personen nicht mehr gestellt werden, da sie bereits geflüchtet sind. Meine Lebensgefährtin hat sich mit ihrem Sohn in Georgien versteckt.
- Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? ja
- Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? (unbedingt auszufüllen) Bestenfalls in Haft und Schlimmstenfalls ermordet.
- Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? (ja, welche?/keine) Die georgische Polizei hat mir mitgeteilt, dass sie einen Grund finden werden um mich zu inhaftieren.
- Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass) Seit meiner Flucht 2013 [...] Am 27.12.2016 langte Ihr Verwaltungsakt zur weiteren Bearbeitung in der Regionaldirektion XXXX ein.Am 27.12.2016 langte Ihr Verwaltungsakt zur weiteren Bearbeitung in der Regionaldirektion römisch 40 ein. Mit Schriftsatz des BFA vom 13.02.2017 wurden Sie zur Einvernahme in Ihrem Asylverfahren für den 21.02.2017 geladen und gleichzeitig aufgefordert, alle für Ihren Asylantrag relevanten Unterlagen binnen vorgegebener Frist dem BFA vorzulegen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme in der Außenstelle XXXX am 21.02.2017 gab die bP vor einem Organwalter des BFA folgendes an:Bei der niederschriftlichen Einvernahme in der Außenstelle römisch 40 am 21.02.2017 gab die bP vor einem Organwalter des BFA folgendes an: (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme vor dem BFA) LA: Welche Sprachen sprechen Sie? Welches ist Ihre Muttersprache? VP: Die Muttersprache ist GEORGISCH, ich spreche auch RUSSISCH und DEUTSCH [...] LA: Ist Ihr Name auf der Verfahrenskarte richtig geschrieben? VP: Ja. LA: Stimmen die Angaben, die Sie bisher im Verfahren getätigt haben? VP: Ja. LA: Wurden Ihnen diese Angaben richtig rückübersetzt und richtig protokolliert? VP: Ja. LA: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden ihres Heimatlandes oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weitergeleitet. VP: Ja. LA: Haben Sie Einwände, dass das Bundesamt im Bedarfsfall konkrete Ermittlungen in Bezug auf Ihre Person und Ihr Vorbringen in Ihrem Herkunftsstaat durchführt, falls solche Ermittlungen für die Beurteilung Ihres Antrages von Bedeutung sein sollten. VP: Ich habe nichts dagegen, ich will auch, dass es überprüft wird. LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? VP: Ja. Anmerkung: Es folgt nun nochmals die Aufnahme Ihrer Personaldaten. Sie werde nochmals auf Ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen und nun aufgefordert wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Sämtliche von Ihnen gemachten Angaben sind für Verfahren entscheidungsrelevant. LA: Haben Sie das verstanden? VP: Personaldaten aufgenommen mit: Familienname: XXXXFamilienname: römisch 40 Vorname: XXXXVorname: römisch 40 frühere/Aliasnamen: keine Geschlecht: männlich Geburtsdatum: XXXXGeburtsdatum: römisch 40 Geburtsort: XXXXGeburtsort: römisch 40 Staatsangehörigkeit: Georgien Volksgruppe: Georgier Familienstand: Lebensgemeinschaft und Kind Religion: Christentum, Orthodoxe Kirche Sorgepflichten: Ein Sohn in Georgien Beruf: Wirtschaftslehre. Heimatadresse: Georgien, XXXX .Heimatadresse: Georgien, römisch 40 . gesprochene Sprachen: Georgisch (Muttersprache), Russisch, Deutsch. Legitimation: Personalausweis Bestätigen Sie bitte durch Unterschrift die Richtigkeit der von Ihnen vorhin angegebenen Personendaten: Die angegebenen Daten wurden vorgelesen und wortwörtlich rückübersetzt und sind vollständig, richtig und wahrheitsgemäß angegeben: ............................................ Unterschrift Verfahrenspartei LA: Sind Sie im Besitz von georgischen Identitätsdokumenten? VP: Ich habe meinen Personalausweis abgegeben. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Wurde mir in Italien abgenommen. LA: Wo befindet sich Ihr Führerschein? VP: Ich habe hier keinen, ich habe einen in Georgien. LA: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde? VP: In Georgien. LA. Können Sie sich FS und Geburtsurkunde aus Georgien schicken lassen? VP: Geburtsurkunde geht, FS habe ich verloren. LA: Bitte schicken Sie Ihre Geburtsurkunde innerhalb von 2 Wochen an das BFA! VP: Ich weiß nicht, wie lange das mit der Post dauert. LA: Sind Sie gesund? Benötigen Sie aktuell Medikamente oder medizinische Betreuung? VP: Ich bin gesund und benötige keine Medikamente. LA: Nehmen Sie Drogen oder anderwärtige Suchmittel? VP: Nein. LA: Bitte nennen Sie die Daten Ihrer Eltern und all Ihrer Geschwister! Bitte nennen Sie auch den jeweiligen Aufenthaltsort! VP: Vater XXXX , geb. XXXXVP: Vater römisch 40 , geb. römisch 40 Mutter XXXX , geb. XXXXMutter römisch 40 , geb. römisch 40 Bruder XXXX , geb. XXXXBruder römisch 40 , geb. römisch 40 Bruder XXXX , geb. XXXXBruder römisch 40 , geb. römisch 40 Meine Eltern und Geschwister befinden sich in XXXX .Meine Eltern und Geschwister befinden sich in römisch 40 . LA: Bitte nennen Sie die Daten Ihrer Lebensgefährtin und Ihres Sohnes! Bitte nennen Sie auch den jeweiligen Aufenthaltsort! VP: Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXXVP: Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 Sohn XXXX , geb. XXXXSohn römisch 40 , geb. römisch 40 Sie verstecken sich. Wir haben Probleme, wir haben keinen fixen Wohnsitz. LA: Haben Sie sonstige Verwandte in Georgien? Zum Beispiel Onkeln, Tanten, Cousins, Großeltern...? VP: Ja, viele. LA. Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrer Familie in Georgien, also Frau und Kind? VP: Jeden Tag. LA: Wann waren Sie zuletzt in Georgien? VP: Am 01.03.2013 habe ich Georgien verlassen. LA: Mit wem haben Sie vor Ihrer Ausreise in Georgien zusammen gewohnt? VP: Ich habe mich die letzte Zeit versteckt, dann bin ich abgehauen. LA: Haben Sie in Georgien gearbeitet? VP: Ja. Ich war in der politischen Partei und habe auch mein Geschäft gehabt. LA: Welches Geschäft? VP: XXXX , Verkauf in die Nachbarländer.VP: römisch 40 , Verkauf in die Nachbarländer. LA: Halten Sie die Fluchtgründe Ihres ersten Asylverfahrens aufrecht? VP: Ja. LA: Ihr Verfahren wurde am 16.11.2016 bereits rechtskräftig entschieden. Was hat sich seit diesem Tage an Ihren Fluchtgründen geändert? VP: Ich habe einiges zu ergänzen was Fakten betrifft. Nachdem meine Frau und mein Sohn abgeschoben wurden, wurden sie nach vier Tagen von Unbekannten aufgesucht und geschlagen. Seitdem muss meine Familie sich verstecken. Die Gegner haben geglaubt, dass ich auch in Georgien bin, sie haben gedroht, wenn ich nicht auftauche gibt es Schlimmes. "Wenn dein Mann nicht auftaucht, werden wir kommen und dein Kind mitnehmen. Wenn er nicht auftaucht, bekommst du dein Kind nicht zurück" haben Sie zu meiner Frau gesagt. Nach diesen Ereignissen hat meine Frau die Polizei aufgesucht, die Polizei hat das aufgenommen, meine Frau solle alle Daten bekanntgeben. Meine Frau hat der Polizei erzählt, dass sie mich suchen. Ich lege neue Unterlagen vor: Anm.: VP legt vor:Anmerkung, VP legt vor: • Bescheinigung Parteimitgliedschaft Nationale Bewegung • Parteiausweis mit Übersetzung LA. Wann ist Ihre Frau nach Georgien zurückgekehrt? VP: Ca.
- Oder 07.12.2016 LA: Hätten Sie an diesem Tag auch abgeschoben werden sollen? VP: Ich war nicht zuhause, die Polizei hat nach mir gefragt. LA: Wo war Ihre Frau, als sie von den Unbekannten aufgesucht wurde? VP: Sie waren unterwegs von meinem Haus zu ihrem Haus, das ist nicht weit weg. Nachdem sie vom Transport ausgestiegen ist, ist das auf der Straße passiert. LA. Welche Personen waren das? VP: Meine Frau persönlich hat sie nicht gekannt, sie haben zu meiner Frau gesagt, dass ich weiß wer sie sind. LA: Wie lange war Ihrer Frau in Ihrer Wohnung oder in ihrer Wohnung? VP: Im Jahr 2008 haben wir uns kennengelernt, dann haben wir zusammengelebt. LA: Wohin ist Ihre Frau gegangen nachdem sie bedroht wurde? VP: Seitdem ist sie untergetaucht, ab und zu ist sie bei mir, ab und zu bei sich. Sie wohnt nicht offiziell an einem fixen Ort. Ab und zu fährt sie ins Dorf. LA. In welches Dorf? VP: Ihr Dorf heißt XXXX .VP: Ihr Dorf heißt römisch 40 . LA. Wurde Ihre Frau öfter aufgesucht oder nur einmal? VP: Das war das einzige Mal, seitdem ist sie untergetaucht. LA: Laut EB hat die Polizei die Gegner nicht mehr gefunden, stimmt das? VP: Sie waren schon weg. LA: Sie gaben im Vorverfahren an, dass Sie Probleme mit der Polizei hatten. Jetzt konnte Ihre frau den Vorfall problemlos anzeigen? VP: Ich habe Probleme mit der Polizei, mein Sohn hat damit nichts zu tun. Meine Frau hat die Polizei gerufen um meinen Sohn zu schützen. LA. Mit wie vielen Personen in Georgien hatten Sie Probleme? VP: Ich habe in der Partei Aufgaben von XXXX bekommen, als dann die Ablöse kam, also die andere Partie zur Macht kam, haben wir Probleme mit den Gegnern bekommen.VP: Ich habe in der Partei Aufgaben von römisch 40 bekommen, als dann die Ablöse kam, also die andere Partie zur Macht kam, haben wir Probleme mit den Gegnern bekommen. LA. Wieso glauben Sie, dass Sie nach wie vor gesucht werden? VP: Ich glaube nicht, ich weiß es. Sonst hätten sie meine Frau und meinen Sohn nicht so behandelt und geschlagen. LA. Welches Interesse haben die Gegner an Ihrer Person? VP: In erster Linie verlangt die Polizei von mir, dass ich gegen XXXX aussage. Sie beschuldigen ihn im Gericht.VP: In erster Linie verlangt die Polizei von mir, dass ich gegen römisch 40 aussage. Sie beschuldigen ihn im Gericht. LA. Sie wollen nicht aussagen? VP: Ich kann nichts aussagen, sie wollen, dass ich etwas zugebe, was nicht stimmt. Es kann lebenslange Haft nach sich ziehen. LA. Wissen Sie, wer konkret Ihre Frau aufgesucht hat? VP: Ich weiß ungefähr, wer das sind. Das sind Geschädigte der Regierung der Nationalen Bewegung. LA: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten? VP: Das Minimale ist, dass ich im Gefängnis landen werde, es kann sein, dass ich mit meinem Leben bezahle. Es passiert regelmäßig, dass führende Parteimitglieder verletzt oder getötet werden. Es passiert tagtäglich. Der Expräsident der Nationalen Bewegung wird verfolgt, ihm droht Haft, der Generalsekretär ist auch in Haft. Wenn sie mich wegen einer Kleinigkeit beschuldigen lande ich im Gefängnis. Der Bürgermeister, der Minister, es sind einige im Gefängnis gelandet. Manche wurden freigelassen, manche sitzen noch immer. Es ist eine Verfolgung von Parteimitgliedern der Nationalen Bewegung. Der Justizminister, der Verteidigungsminister, viele sind aus Georgien geflüchtet und sind in Europa. Die Mehrheit welche abgehauen sind, hat das Urteil schon bekommen, aber sie werden nicht nach Georgien ausgeliefert. LA. Sie nannten jetzt einige Namen von höheren Politikern. Sie selbst hatten kein höheres politisches Amt! VP: Ich wollte damit sagen, dass die Partei massiv verfolgt wird. Tatsache ist, ich werde verfolgt, mir droht Gefahr. Umso leichter ist es, mich zu verhaften und zu töten, da ich kein hohes Amt habe. Wegen mir wird keiner nachfragen. LA: Wieso wollen Sie hier in Österreich bleiben? VP: Weil ich Angst habe, nach Georgien zu fahren. LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen? VP: Ja, ich bin zusammen mit einem im Zug gewesen, als ich in Österreich ankam. LA. Haben Sie Kontakt zu dieser Person? VP: Nein. LA: Erhalten Sie momentan Unterstützungen durch Caritas/GVS? VP: Ja. LA: Haben Sie in Österreich gearbeitet? VP: Ich habe eine Absage vom AMS bekommen. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Wie oft und seit wann? VP: Ich habe es versucht, nach der Geburt des Sohnes hat sie weitergemacht, ich war zuhause mit dem Kind. Es hat keinen Sinn gehabt, sie hat sich bemüht und gelernt, aber sie wurde abgeschoben. LA: Haben Sie eine A1/A2/B1 Prüfung gemacht? VP: Ich nicht, meine Frau hat A
- Ich habe selber auch Interesse, wenn ich hier bleiben darf. LA: Welche sozialen Kontakte haben Sie bereits zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut? VP: Ich habe einige Bekannte, wir kommunizieren auch, ich bemühe mich auch, Arbeit zu bekommen und mich einzubringen. LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit in Österreich? VP: Ich habe viel Freizeit, was soll ich erzählen. Ich mache Sport in der Freizeit. Ich bin nicht offiziell in einem Club. LA: Wollen Sie Unterlagen betreffend Integration vorlegen? VP: Ich habe Unterlagen gehabt, diese hat der Anwalt. Damals, als wir den negativen Bescheid bekamen, sind wir in Berufung gegangen, die Schreiben hat der Anwalt. LA. Welchen Anwalt hatten Sie? VP: RA XXXX .VP: RA römisch 40 . LA: Wie halten Sie es mit den österr. Gesetzen und Wertvorstellungen? VP: Mir gefällt das sehr, die Leute kommen auf Kontakt und öffnen sich. LA: Sind Sie mit dem österr. Gesetz in Konflikt geraten? VP: 2013 hatte ich keine ausreichende Unterstützung. Ich habe den Fehler gemacht, Essen aus dem Geschäft zu nehmen. Ich habe mich nach dem Vorfall entschuldigt, es gab ein Gerichtsverfahren. Das ist das einzige. Ich habe nicht vor, so etwas wieder zu machen. LA: Sind Sie arbeitsfähig? VP: Ja. LA: Besteht zu einer Person in Österreich ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis? VP: Nein. Nach dieser Situation wo meine Frau abgeschoben wurde, bekomme ich weniger Grundversorgung, die Miete ist aber noch gleich hoch. Da unterstützen mich meine Freunde und Bekannten, damit ich über die Runden komme. LA. Haben Sie Verwandte in Österreich? VP: Nein. LA: Welche Personen unterstützen Sie finanziell? VP: Die wohnen hier und haben Aufenthaltsgenehmigungen, die arbeiten auch. LA: Ich stelle Ihnen nun ein paar allgemeine Fragen zur Abrundung der Einvernahme. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder einem anderen Land? VP: Nein. LA: Besteht gegen Sie eine staatliche Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl oder Steckbrief? VP: Nein. LA: Hatten Sie jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Nein. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Hatten Sie persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Die Angelegenheit, die ich mit der Polizei erzählt habe ist das einzige. Mit Gerichten nicht. LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können? VP: Wenn ich nicht mehr gesucht werde und nicht über mich so verhandelt wird seitens der Partei. Wenn mit keine Gefahr droht. Wenn eine Amnestie gegenüber der Parteimitglieder der Nationalen Bewegung ausgerufen wird. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich habe seit vier Jahren das gleiche Problem, ich erzähle es immer wieder, Österreich glaubt mir nicht, ich weiß nicht, was ich tun soll. Es gibt keine Einwände zur Einvernahme. Mich interessiert sehr, was Sie mit mir vorhaben. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Nein. Verfahrensleitende Verfügung: Ihnen werden nun mit "A" bezeichnete und mit Quellenangaben versehene landeskundliche Feststellungen zum Staat Pakistan ausgehändigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Wochen bis 08.03.2017 ohne Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen: § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.Paragraph 39 a, AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des Paragraph 23, AsylG gilt dies auch im Asylverfahren. LA: Wollen Sie diese landeskundliche Feststellungen ausgehändigt haben? VP: Nein. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, noch etwas richtig zu stellen, Ergänzungen anzufügen bzw. hinzuzufügen. VP: Ja. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen vorzubringen? VP: Nein. Anmerkung: Die Ergänzung wird rückübersetzt. Anmerkung: Der VP wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! VP: Ja. [...] ..." Mit Schriftsatz des BFA vom 04.08.2017 wurde der bP das aktuelle Länderinformationsblatt zu Georgien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und aufgefordert, Änderungen zu Ihrem Fluchtgrund, Ihr Privat- und Familienleben bekanntzugeben. In der Stellungnahme vom 14.08.2017 verweist die bP auf die alarmierenden Sorgen des Menschenrechtskommissars des Europarates in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafvollstreckungsbeamten und wiederholt sein Vorbringen in Bezug auf die Verfolgung. Sie habe erhebliche Fortschritte bei ihrer Integration in Österreich gemacht. Sie habe eine eigene kleine Wohnung bezogen und eingerichtet und lerne momentan bei der VHS für die B3 Prüfung. Sie unterhalte viele freundschaftliche Kontakte, bemühe sich um eine Arbeit und sei bei guter Gesundheit. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) :römisch eins.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) : Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Bezüglich der vorgebrachten Verfolgung aufgrund Ihrer politischen Einstellung ist jedenfalls zu sagen, dass diese Gründe ausführlich im Zuge Ihres ersten Verfahrens gewürdigt wurden. Sofern Sie also sagen, dass Sie diese Gründe aufrecht halten, wird angemerkt, dass diesen Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Sie haben im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie in Georgien von Vertretern der Partei "georgischer Traum" wegen Ihrer "Agitationsarbeiten" im Vorwahlkampf der Wahlen im Oktober 2012 verfolgt und geschlagen wurden. Sie wurden genötigt eine vorgefertigte Anschuldigung gegen Ihren Parteikanditaten XXXX zu unterfertigen. Sie wurden mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie diese Aussage nicht unterschreiben. Aus Angst um Ihr Leben haben Sie schließlich Georgien verlassen.Sie haben im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie in Georgien von Vertretern der Partei "georgischer Traum" wegen Ihrer "Agitationsarbeiten" im Vorwahlkampf der Wahlen im Oktober 2012 verfolgt und geschlagen wurden. Sie wurden genötigt eine vorgefertigte Anschuldigung gegen Ihren Parteikanditaten römisch 40 zu unterfertigen. Sie wurden mit dem Umbringen bedroht, wenn Sie diese Aussage nicht unterschreiben. Aus Angst um Ihr Leben haben Sie schließlich Georgien verlassen. Wie bereits im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens im Bescheid ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund Ihrer sogenannten gelegentlichen Agitationsarbeiten derart politisch verfolgt wurden. Wenn man zudem davon ausgeht, dass die, von Ihnen unterstützte Partei "Nationale Bewegung" bei den Parlamentswahlen im Jahr 2012 40,43 % der Stimmen und über 67 Sitze im Parlament verfügt, so ergibt sich, dass diese Partei von ca. 2 Millionen Menschen bei den Wahlen unterstützt wurde. Demzufolge ist ein Verfolgungsszenario aller Personen die diese Partei unterstützten absolut nicht glaubhaft. Zumal der Aufwand der Verfolgung, verschiedene Polizisten und diverse andere Personen, für einen kleinen Parteihelfer tatsächlich mehr als unglaubwürdig ist. Auch die von Ihnen im ersten Verfahren geschilderten Misshandlungen, so sie tatsächlich stattgefunden haben, erscheinen unter diesen Gesichtspunkten als nicht glaubwürdig. Wie Sie selbst sagten gab es in XXXX zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 andere Personen, die den gleichen Status in der politischen Organisation "nationale Bewegung" hatten. Warum also sollte gerade Ihre, gefälschte, Aussage eine solche Wichtigkeit haben, dass Sie mit der von Ihnen geschilderten Intensität verfolgt wurden.Auch die von Ihnen im ersten Verfahren geschilderten Misshandlungen, so sie tatsächlich stattgefunden haben, erscheinen unter diesen Gesichtspunkten als nicht glaubwürdig. Wie Sie selbst sagten gab es in römisch 40 zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 andere Personen, die den gleichen Status in der politischen Organisation "nationale Bewegung" hatten. Warum also sollte gerade Ihre, gefälschte, Aussage eine solche Wichtigkeit haben, dass Sie mit der von Ihnen geschilderten Intensität verfolgt wurden. Weiter gaben Sie im Zuge Ihres ersten Asylverfahrens an, diese Repressalien gegen Sie hätten im November 2012 begonnen und hätten sich bis Jänner 2013 hingezogen. Erst durch Ihr Untertauchen und die anschließende Flucht, hätten Sie sich dem entziehen können. Warum sollten diese Verfolger, die zudem der Polizei angehörten, fast 3 Monate mit Ihnen Geduld haben, in denen Sie immer wieder vorgeladen und zu Ihrer Unterschrift gezwungen wurden, Sie aber jedes Mal verweigerten. Insbesondere, da diese Personen, wie Sie selbst schilderten, mit großer Brutalität vorgingen. Zumal ist Ihren Aussagen in der Einvernahme vom 14.07.2015 eine ständige Steigerung zu entnehmen, je intensiver die Nachfragen des einvernehmenden Beamten waren. Warum sollte jemand, der mit dem Umbringen bedroht wird, auf ein Visum für Italien warten bevor er die Flucht ergreift. Warum sollte jemand, der die Möglichkeit zur Flucht vor grausamen psychischen Terror hat, sich im Ankunftsland erst mit dort ansässigen Landsleuten beraten, ob dieses Land überhaupt geeignet für eine Asylantragstellung ist. Jemand der einer von Ihnen geschilderten Verfolgung ausgesetzt war, wird bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Asyl ansuchen. Sie andererseits dachten erst mal 2 Monate in Ruhe darüber nach, welches Land wohl für Sie am geeignetsten wäre für Asyl. Anders ausgedrückt könnte man auch sagen, Sie wählten in Ruhe das Land aus, das Ihnen die meisten und besten Sozialleistungen bieten kann um Ihnen ein angenehmes und bequemes Leben zu ermöglichen. Dies geht ganz klar aus Ihren Aussagen in der Einvernahme vom 14.07.2015 hervor. Das Sie am 20.11.2013, gemeinsam mit einem zweiten Asylwerber, bei der Begehung eines Ladendiebstahles betreten wurden lässt auch auf eine gewisse kriminelle Energie schließen. Im Hinblick auf Ihre Vorgeschichte und Ihr Verhalten in Österreich war das Bundesamt der Überzeugung, dass Ihr Vorbringen, der Bedrohung durch Ihre politischen Gegner, einzig dem Ziel dient sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen. Im Zuge Ihres neuen Asylantrages am 12.12.2016 gaben Sie wieder - ohne in der Zwischenzeit in Georgien gewesen zu sein - an, dass Sie dort aufgrund Ihrer politischen Gesinnung verfolgt werden. Als Beweismittel legten Sie eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Partei Nationale Bewegung und einen Parteiausweis derselben Partei vor. So steht fest, dass Sie in Georgien Mitglied der Nationalen Bewegung waren. Wie bereits geschildert wurden diese Gründe bereits im ersten Asylverfahren ausführlich behandelt und als nicht glaubhaft befunden. Sie schilderten weiter, dass Ihre Lebensgefährtin, welche in der Zwischenzeit von Österreich nach Georgien abgeschoben wurde, am Tag vor Ihrer erneuten Asylantragstellung von ihr unbekannten Personen nach Ihrem Aufenthaltsort gefragt wurde. Da Ihre Frau angab, dass Sie sich nicht in Georgien befinden würden, wurde Ihre Frau von diesen Personen geschlagen. Weiter wurde gedroht, dass, sollten Sie nicht erscheinen, Ihr Sohn entführt werden würde. Ihre Lebensgefährtin zeigte den Vorfall daraufhin an, die Polizei konnte die drei Personen jedoch nicht mehr ausfindig machen. Die einzige Änderung Ihres Vorbringens besteht also darin, dass Ihre Lebensgefährtin in Georgien im Dezember 2016 von drei unbekannten Personen aufgesucht wurde, welche nach Ihnen gefragt haben und Ihre Frau daraufhin geschlagen und erpresst haben. Zu diesem Vorfall ist jedenfalls zu sagen, dass sich Ihre Lebensgefährtin an die Polizei gewandt hat und diese nach den Personen gesucht hat. Eindeutig geht aus Ihren Angaben hervor, dass die georgische Polizei bereit war, Ihre Lebensgefährtin zu schützen. Ihre vorgebrachte Verfolgung durch die Polizei kann jedenfalls nicht der Wahrheit entsprechen: Ihre Frau hat sich in Georgien an die Polizei gewandt, damit diese sie vor Ihren Feinden schützt. Hätten Sie tatsächlich in Georgien Probleme durch die Polizei gehabt, so wäre Ihre Frau wohl nicht freiwillig dorthin gegangen, da sie damit zu rechnen gehabt hätte, dass die Polizei sie zu Ihrem Aufenthalt befragen wird. Nicht vorgebracht haben Sie, dass die Polizei Ihre Frau nach Ihnen fragte. Sie gaben zudem an, dass Ihre Frau der georgischen Polizei erzählte, dass diese unbekannten Personen Sie suchen, da die Polizei daraufhin handelte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie dies auch gemacht hätte, wäre die Anzeige von Ihnen erstattet worden. Ihre Lebensgefährtin lebt seit Dezember 2016 wieder in Georgien, abgesehen von dem einen Vorfall, welcher ebenfalls im Jänner (gemeint wohl: Dezember) stattfand, kam es zu keinen weiteren Ereignissen. Auch in der von Ihnen eingebrachten Stellungnahme vom 14.08.2017 finden sich keine Änderungen in Ihrem Vorbringen. Sie wiederholten lediglich den Vorfall, welcher sich bereits im Dezember 2016 ereignete. Wäre Ihre Lebensgefährtin nach diesem einen Vorfall im Dezember, wo sie sich problemlos an die Polizei wenden konnte, derartig bedroht worden, so hätte sie Georgien schon längst wieder verlassen. Da Ihre Frau sich nach der angeblichen erneuten Bedrohung im Jahr 2016 erfolgreich an die Polizei wenden konnte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie sich ebenso an die Behörden in Georgien wenden können. Wie bereits geschildert war es nicht glaubhaft, dass Sie in Georgien von der Polizei gesucht wurden oder werden. Irgendwelche anderen Gefahren oder Verfolgungshandlungen in Ihrem Herkunftsstaat haben Sie nicht vorgebracht. Zumal jene Gründe, welche
der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Offenkundig dient der von Ihnen gestellte Asylantrag ausschließlich dazu, sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen. Für einen legalen Aufenthalt müssten Sie ein Visum und/oder Aufenthaltsberechtigung nach Kriterien des Fremdenrechts beantragen, jedoch scheint das Asylgesetz nicht das geeignete Instrument für Ihr Anliegen zu sein, erfüllen Sie doch keine Asyltatbestände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. In Summe war Ihr vorgebrachter Sachverhalt in keiner Weise geeignet, darin Verfolgung oder auch nur Missachtung speziell gegen Ihre Person zu erkennen. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates ergaben sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine. Somit vertritt das Bundesamt die Ansicht, dass Sie mangels asylrelevanten Vorbringens keinen Verfolgungsschutz benötigen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach der Republik Georgien nicht festgestellt werden. In Ihrer Stellungnahme am 14.08.2017 sprechen Sie die alarmierenden Sorgen des Menschenrechtskommissars des Europarates in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafvollstreckungsbeamten an. Wie in den Länderinformationen ersichtlich, haben umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Sie führten auf Befragung hin ausdrücklich an, dass Sie an keiner belegbaren schwerwiegenden Erkrankung leiden. Anderes ergab sich auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren. In Ermangelung eines anderen Ermittlungsergebnisses hatte das Bundesasylamt davon auszugehen, dass keine Erkrankung vorliegt, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse zu befriedigen. Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen. Es ist in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und aufgrund der Länderfeststellungen und Ihren Angaben im Verfahren davon auszugehen ist, dass Sie in XXXX Fuß fassen und dort Ihr Leben - so wie auch die anderen in Rustawi lebenden Personen - entsprechend fortsetzen können. Da, wie Sie sagten Ihre Eltern und Ihre Geschwister, an bekannter Adresse in Rustawi wohnen, und auch Ihre Lebensgefährtin und Ihr Kind in Georgien leben, können Sie bei einer Rückkehr auch auf die Unterstützung Ihrer Familie setzen.Es ist in Zusammenschau darauf davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sein werden, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können und aufgrund der Länderfeststellungen und Ihren Angaben im Verfahren davon auszugehen ist, dass Sie in römisch 40 Fuß fassen und dort Ihr Leben - so wie auch die anderen in Rustawi lebenden Personen - entsprechend fortsetzen können. Da, wie Sie sagten Ihre Eltern und Ihre Geschwister, an bekannter Adresse in Rustawi wohnen, und auch Ihre Lebensgefährtin und Ihr Kind in Georgien leben, können Sie bei einer Rückkehr auch auf die Unterstützung Ihrer Familie setzen.
§ 67Asyl
G 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden.
Paragraph 67, AsylG 2005 kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für ihren Neubeginn in Georgien gewährt werden. RückkehrerInnen werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Die Bereitschaft zur Rückkehr ist darüber hinaus eng verbunden mit der Schaffung von Überlebensgrundlagen im Herkunftsstaat. Abgestimmt auf die individuelle Situation der Rückkehrenden sind verschiedene Formen der Unterstützung notwendig bzw. möglich: Schaffung des Zugangs zu Wohn-, Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten; Beschaffung von Arbeitsgeräten; Vermittlung zu den Hilfsorganisationen im Heimatland; finanzielle Unterstützung. Durch den Aufbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Hilfsorganisationen in den jeweiligen Rückkehrländern soll der Neubeginn der rückkehrenden, in der Regel entwurzelten Menschen während der Anfangsphase erleichtert werden. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren.Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Sie vermochten zusammengefasst keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorzubringen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen - ausgenommen einem, als nicht glaubwürdig zu titulierendem Vorbringen, auch nicht vorgebracht. Erneut ist hier nämlich anzuführen, dass das von Ihnen geschilderte Bedrohungsszenario als nicht glaubhaft zu werten war. In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Bezug auf die Anknüpfungspunkte zu Georgien ist darauf hinzuweisen, dass Ihre sämtlichen Familienangehörige, nämlich Ihre Eltern, Geschwister und andere Verwandte in Georgien aufhältig sind. Es gibt keine familiären Anknüpfungspunkte und auch keine Abhängigkeit gegenüber einer in Österreich lebenden Person, wodurch ein Familienleben begründet werden würde. Neben der Prüfung des zu verneinenden Eingriffs in Ihr Familienleben war die Prüfung betreffend eines Eingriffes in Ihr Privatleben im Fall der Ausweisung aus Österreich in Ihren Herkunftsstaat zu führen. Sie sind seit vor ca. vier Jahren illegal in das österreichische Bundesgebiet gereist und haben in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dies ergibt sich aus Ihren Angaben und der Aktenlage. Wie sich aus dem Ermittlungsverfahren ergab, war Ihr Aufenthalt nur durch eine illegale Einreise und der sich als unbegründet und rechtsmissbräuchlich herausgestellter zweifacher Asylantragsstellung für die nun verstrichene Zeitdauer möglich. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Auch dies ergibt sich aus der Aktenlage. Sie gehen derzeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Sie lebten derzeit ausschließlich aus öffentlicher Hand, haben sich nicht mit Österreich, seiner Geschichte und Kultur auseinandergesetzt und auch sonst keine Handlungen oder Tätigkeiten gesetzt, welche auf eine besondere Integrationswilligkeit oder Integrationsbemühung hinweisen würden. Zu Ihrem Privatleben ist auch anzuführen, dass Sie ob des von Ihnen gezeigten Verhaltens offenbar gar kein Interesse daran haben, hier in Österreich eine entsprechende Aufenthaltsverfestigung einzugehen oder Ihr Asylverfahren entsprechend abzuhandeln. Ein im Asylgesetz geforderter Aufenthalt samt bestehender Integration ist aus Sicht des Bundesamtes nicht gegeben, zumal eine illegale Einreise mit Sicherheit eine erhebliche Minderung der möglichen Integration darstellt und auch haben Sie keinerlei Bemühungen gezeigt, Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verfestigen. Festzuhalten ist auch, dass die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers so auszulegen ist, dass Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß aufgrund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, verhindert werden sollen. Es musste Ihnen bereits zu Beginn dieses Verfahrens, spätestens jedoch nach Erhalt der Merk- und Informationsblätter und der Inanspruchnahme der möglichen kostenlosen Rechtsberatung klar sein, dass im Fall einer abweisenden Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war darüber hinaus während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund eines Status als Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist. Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs zu begründen. Sofern Sie also Integrationsschreiben vorlegten, in welchem Ihre Freundlichkeit geschildert wird, ist jedenfalls zu sagen, dass dies alleine nicht ausreichen wird, um irgendeinen Aufenthaltstitel zu begründen. Bezüglich Ihrer Deutschkenntnisse haben Sie, trotz der nunmehr vierjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich, lediglich eine Bestätigung über einen Kursbesuch "Alphabetisierung 3" vorgelegt. Sie beherrschen nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass Sie noch immer im Herkunftsstaat über eine entsprechende Familienstruktur verfügen. Dies ergibt sich aus Ihren diesbezüglich unbestrittenen Angaben. In Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben in Österreich insbesondere nicht entstanden ist und sie selbst auch gar kein Interesse an der Führung Ihres Asylverfahrens samt Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Begründung eines allfälligen weiteren Aufenthaltswunsches in Österreich darlegen wollen und stellt daher die Ausweisung auch keinen Eingriff in Ihr Privatleben dar. Es ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung - Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des Privatlebens überwiegen. Von Ihnen vorgelegte Beweismittel: -Strichaufzählung Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei der Einheitlichen Nationalen Bewegung im Jahr 2008 -Strichaufzählung Kopie Parteiausweis -Strichaufzählung Stellungnahme vom 14.08.2017 -Strichaufzählung Befundbericht XXXX vom 09.02.2017Befundbericht römisch 40 vom 09.02.2017 -Strichaufzählung Medizinisches Behandlungsbegleitblatt ORS vom 04.07.2016 -Strichaufzählung Auszahlungsbestätigung Caritas vom 14.08.2017 -Strichaufzählung Bestätigung Miete eines Zimmers auf unbefristete Zeit - XXXX , vom 27.03.2017Bestätigung Miete eines Zimmers auf unbefristete Zeit - römisch 40 , vom 27.03.2017 -Strichaufzählung Wiedereinstellungszusage XXXX vom 11.08.2017Wiedereinstellungszusage römisch 40 vom 11.08.2017 -Strichaufzählung 3 AMS Bescheide über die Abweisung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung -Strichaufzählung Integrationsschreiben XXXX vom 12.08.2017Integrationsschreiben römisch 40 vom 12.08.2017 -Strichaufzählung Integrationsschreiben XXXXIntegrationsschreiben römisch 40 -Strichaufzählung Integrationsschreiben XXXXIntegrationsschreiben römisch 40 -Strichaufzählung Integrationsschreiben XXXXIntegrationsschreiben römisch 40 -Strichaufzählung Integrationsschreiben XXXXIntegrationsschreiben römisch 40 -Strichaufzählung Integrationsschreiben XXXX vom 14.08.2017Integrationsschreiben römisch 40 vom 14.08.2017 -Strichaufzählung Bestätigung über Kursbesuch - Volkshochschule XXXX vom 28.07.2017Bestätigung über Kursbesuch - Volkshochschule römisch 40 vom 28.07.2017 Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: -Strichaufzählung Die mit Ihnen aufgenommene Erstbefragung vom 12.12.2016 -Strichaufzählung Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift vom 21.02.2017 -Strichaufzählung Sonstiger Inhalt des zu Ihrem Asylantrag unter ZI. XXXX angelegten Administrativaktes.Sonstiger Inhalt des zu Ihrem Asylantrag unter ZI. römisch 40 angelegten Administrativaktes. -Strichaufzählung Sonstiger Inhalt des zu Ihrem ersten Asylantrag unter ZI. XXXX angelegten Administrativaktes.Sonstiger Inhalt des zu Ihrem ersten Asylantrag unter ZI. römisch 40 angelegten Administrativaktes. -Strichaufzählung Landeskundliche Feststellungen zu Georgien vom 22.03.2017 (im Akt vollständig einliegend und Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht) I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgientraf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB folgendes fest: Politische Lage In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf 69.700 km² (GeoStat 2017). Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an. Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016). Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016). Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013). Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015). Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am
- November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014). Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • CK - Caucasian Knot (31.10.2016): In Georgia, "UNM" Party claims mass violations at elections, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/37376/, Zugriff 21.2.2017 • Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 21.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 21.2.2017 • EP - Europäisches Parlament (5.12.2014): Assoziierungsabkommen EU-Georgien, http://www.europarl.europa.eu/EPRS/EPRS-AaG-542175-EU-Georgia-Association-Agreement-DE.pdf, Zugriff 21.2.2017 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 21.2.2017 • GeoStat - National Statistics Office of Georgia
(2017): population, http://www.geostat.ge/index.php?action=page&p_id=473&lang=eng, Zugriff 21.2.2017 • HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/295489/430521_de.html, Zugriff 21.2.2017 • IFES - International Foundation for Electoral Systems (9.3.2015a): Election Guide, Democracy Assistance & Elections News - Georgia, http://www.electionguide.org/elections/id/2287/, Zugriff 10.11.2015 • OSCE/ODIHR u.a. - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (17.11.2013): Margvelashvili Sworn In As Georgia's New President, http://www.rferl.org/content/georgia-president-inauguration/25170650.html, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (29.12.2015): Giorgi Kvirikashvili Confirmed As Georgia's New Premier, http://www.rferl.org/content/georgian-parliament-vote-kvirikashvili-government-december-29/27454801.html, Zugriff 21.2.2017 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 21.2.2017 • TI-G - Transparency International - Georgia (31.10.2016): Assessment of the 2016 Parliamentary runoff elections, http://www.transparency.ge/en/blog/assessment-2016-parliamentary-runoff-elections, Zugriff 21.2.2017 • Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 21.2.2017 Sicherheitslage Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 20.3.2017a). Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am
- August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Tskhinvali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am
- August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni
- EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.2016b). Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur Deeskalation des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird (OSCE 6.11.2014). Abchasien und Südossetien bleiben außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und werden von mehreren tausend russischen Truppen und Grenzpolizisten unterstützt. Russische Grenzschutzbeamte beschränken die Bewegung der örtlichen Bevölkerung. Die Behörden beschränken die Rechte, vor allem von ethnischen Georgiern, am politischen Prozess teilzuhaben, in Eigentumsfragen oder bei der Registrierung von Unternehmen. Überdies ist die Reisefreiheit eingeschränkt. Die südossetischen Behörden verweigern den meisten ethnischen Georgien, die während und nach dem Krieg von 2008 vertrieben wurden, nach Südossetien zurückzukehren. Die Behörden erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang zu Südossetien, um humanitäre Hilfe zu leisten. Die Russische "Grenzziehung" der administrativen Grenzen der besetzten Gebiete setzte sich während des Jahres fort, trennte die Bewohner aus ihren Gemeinden und untergrub ihren Lebensunterhalt (USDOS 3.3.2017). Die Vereinten Nationen zeigten sich Ende Jänner 2017 besorgt darüber, dass die angekündigten Schließungen von Grenzübertrittsstellen seitens der abchasischen Behörden negative Konsequenzen für die Bevölkerung beidseits der administrativen Grenze haben werden. Für die Menschen in Abchasien wird es schwieriger sein, auf grundlegende Dienstleistungen wie Gesundheitswesen und Bildung in Georgien zurückzugreifen und an Wirtschaftsaktivitäten und gesellschaftlichen Veranstaltungen jenseits der Grenze teilzunehmen. Auch wird der Zugang zu Schulbildung für Kinder mit georgischer Muttersprache, die aus Abchasien kommend die Grenze nach Georgien überqueren, behindert (UN 26.1.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (20.3.2017a): Georgien, Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 20.3.2017 • AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (6.11.2014): Geneva International Discussions remain unique and indispensable forum, Co-chairs tell OSCE Permanent Council, http://www.osce.org/cio/126442, Zugriff 21.2.2017 • UN - United Nations in Georgia (27.1.2017): Statement of Niels Scott, Resident Coordinator, on behalf of the United Nations Country Team regarding announced closure of crossing points along the Inguri River, http://www.ungeorgia.ge/eng/news_center/media_releases?info_id=507, Zugriff 22.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b).Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003 aus 2004, hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt (AA 11.2016b). Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen eine unmenschliche Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Zwei Reformwellen wurden bereits durchgeführt, die dritte Reformwelle steht seit einiger Zeit bevor. Sie betrifft insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter und die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren. Sehr aktive NGOs und der unabhängige Ombudsmann beobachten diesen Prozess aufmerksam (AA 10.11.2016). Das dritte Paket an Gesetzesänderungen, das den anhaltenden Mangel an Transparenz im Justiz-Management bereinigen soll, wozu auch die Rechenschaftspflicht des Hohen Rates der Justiz sowie die zufällige Zuweisung von Fällen gehören, konnte laut Europäischer Kommission zwar Fortschritte verzeichnen, ist jedoch noch nicht vollständig angenommen worden. Die Begründungen für das Abhalten von geschlossenen oder öffentlichen Anhörungen werden nicht immer richtig kommuniziert. Die Transparenz bei der Zuteilung von Fällen, bei der Auswahl der Richteranwärter und der Gerichtsverwalter ist nicht vollständig gewährleistet. Der Umgang mit Disziplinarverfahren erfordert eine Stärkung. Die Mehrheit der Richter hat keine dauerhafte Amtszeit und die umstrittene dreijährige Probezeit für Richter besteht weiterhin. Die Justiz ist immer noch ernsthaft unterbesetzt und der Aktenrückstand steigt (EC 25.11.2016). Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die starke Neigung von Politikern, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen eine vorrangig politische Motivation zu unterstellen und ggf. gesetzliche Änderungen vorzuschlagen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des [deutschen] Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren (AA 10.11.2016). Freedom House bewertete Anfang 2016 die Einmischung der Regierung und der Legislative in die Justiz weiterhin als erhebliches Problem, obwohl sich die gerichtliche Transparenz und die Rechenschaftspflicht in den letzten Jahren verbessert haben, letztere zum Teil aufgrund des verstärkten Medienzugangs zu den Gerichtssälen. Menschenrechtsorganisationen haben konsequent die Praxis der Staatsanwaltschaft kritisiert, wiederholt neue Anklagen gegen Gefangene einzureichen, um ihre Zeit in der Untersuchungshaft zu verlängern, eine Vorgehensweise, die durch eine Diskrepanz zwischen dem Strafgesetzbuch und der Verfassung möglich gemacht wird. Im September 2015 allerdings befand das Verfassungsgericht im Fall des ehem. Bürgermeisters von Tiflis, Ugulava, diese Praxis der Verlängerung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, weil die verfassungsmäßige Grenze von neun Monaten nicht überschritten werden darf. Ugulava gehörte zu zahlreichen ehemaligen UNM-Vertretern, die seit 2012 mit Strafprozessen konfrontiert wurden, was Fragen über den politischen Einflussnahme auf den Staatsanwalt aufwarf (FH 27.1.2016). Während viele der Richter bemerkenswerte Anstrengungen unternahmen, ihr Niveau dadurch zu verbessern, indem sie ihren Entscheidungen mehr Substanz verliehen, besonders bei hochkarätigen Fällen, bleibt die Staatsanwaltschaft das schwächste Glied im Justizbereich. Bis 2012 war die Staatsanwaltschaft ein Teil der Exekutive, und die Gerichte waren bis zu einem gewissen Grad von der Exekutive abhängig. Die Staatsanwälte haben sich mittlerweile daran gewöhnt, ihren Vorbringen eine adäquate Qualität zu verleihen. Nur bei wenigen Gelegenheiten scheinen sie zurückhaltend zu sein. Nach der Trennung der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium wurde allerdings keine Aufsichtsbehörde für die Staatsanwaltschaft institutionalisiert. Dieser Umstand beschädigt potentiell den Ruf des gesamten Justizsystems. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als 4.000 Anträge von Opfern angeblicher Folter, unmenschlicher Behandlung oder Zwang erhalten, sowie von Personen, welche gezwungen wurden, ihr Eigentum während der Herrschaft von Mikheil Saakaschwili aufzugeben. Seit 2012 stellt der Umfang der Strafverfahren gegen die ehemalige Führung eine Herausforderung für die aktuelle Regierung dar. Ihr wird vorgeworfen, politisch motivierte Untersuchungen einzuleiten bzw. Gerichtsprozesse zu führen. Gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft oft kritisiert, weil sie nicht die Fälle von Beamten untersucht hat, die ihre Befugnisse überschritten haben, oder von Polizisten, die gegen das Gesetz verstoßen haben oder von Menschen, die behaupten, im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Als Reaktion auf diese Situation hat die Staatsanwaltschaft ihre Absicht bekundet, eine neue Abteilung zu schaffen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren begangene Straftaten untersuchen wird (BTI 1.2016). Das georgische Strafrecht mit dem ursprünglichen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohe Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilungsrate; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 10.11.2016). Am 12.1.2016 präsentierte der Menschenrechtskommissar des Europarats, Nils Muižnieks, seine Beobachtungen zur Menschenrechtslage in Georgien. Mehrere Gesprächspartner wiesen auf die Mängel bei der Auswahl, Ernennung und Versetzung von Richtern hin. Versetzungen und Beförderungen von Richtern scheinen nicht durch spezifische Regeln und Kriterien reguliert zu sein, was die diesbezüglichen Entscheidungen als willkürlich erscheinen lässt und folglich das öffentliche Vertrauen in die Justiz untergräbt. Der Menschenrechtskommissar empfahl die diesbezügliche Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des Direktorats für Menschenrechte des Europarats (DHR) aus dem Jahr
- Überdies empfahl er, dass die Gerichtsfälle nach dem Zufallsprinzip den Richtern zugeteilt werden. Denn es gab Befürchtungen, dass prominente Fälle Richtern zugeteilt wurden, die als loyal zur Regierung gelten. Überdies sah der Menschenrechtskommissar die geltende dreijährige Probezeit für Richter als bedenklich an, weil letztere hierdurch anfälliger gegenüber einer möglichen Druckausübung sind. Auch in diesem Punkt empfahl Muižnieks die Umsetzung der Empfehlungen der Venediger Kommission und des DHR, welche die Abschaffung der Probezeit für Richter vorsahen. Dem Menschenrechtskommissar wurden Berichte zuteil, wonach es wiederholt zu Drohungen und Einschüchterungen von Verfassungsrichtern kam. So beispielsweise im Fall "Ugulava [ehem. Bürgermeister von Tiflis] gegen das Parlament Georgiens". Richter und deren Familienmitglieder wurden von Bürgern bedrängt, die sich vor den Privathäusern der Richter versammelten und u.a. mit physischer Gewalt drohten (CoE-CommHR 12.1.2016). Am 21.7.2016 erklärte der Vorsitzende des Verfassungsgerichts, dass einige Richter des Gerichtshofes von den Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in mehreren hochkarätigen Fällen Urteile zu verschieben oder zugunsten Angeklagten zu entscheiden. Staatsanwälte haben am 1.8.2016 darauf reagiert und eine Untersuchung zu den Vorwürfen eingeleitet (AI 22.2.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AA - Auswärtiges Amt (11.2016b): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2017 • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 • CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 24.2.2017 • FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 27.2.2017 Sicherheitsbehörden Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen in Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016). Im Verlaufe des Jahres 2016 gab es keine Berichte, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte unter Straflosigkeit Missbrauch begangen haben. Der Ombudsmann dokumentierte Fälle von übermäßigem Einsatz von Gewalt durch die Polizei. Laut Innenministerium wurden zwischen Jänner und Juli 2016 rund 1.300 Disziplinarverfahren eingeleitet. 23 Fälle sind dem Generalstaatsanwalt zu Ermittlungen überreicht worden, wobei zehn Fälle mit einer Verurteilung endeten (USDOS 3.3.2017). Angesichts der Sorge in Bezug auf Folter, Misshandlungen und andere Missbräuche durch die Strafverfolgungsbeamten hat die Regierung keine Gesetzgebung geschaffen, die einen unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Menschenrechtsverletzungen vorsieht, die von Strafverfolgungsbehörden begangen wurden (AI 22.2.2017). Dem Menschenrechtskommissar des Europarates wurden alarmierende Fälle von Polizeigewalt im Speziellen auf Polizeiposten berichtet. Der Menschenrechtskommissar forderte die Behörden dazu auf, allen Anschuldigungen, besonders auf Grundlage der Informationen des Ombudsmannes, nachzugehen. Überdies sollte ein Untersuchungsmechanismus etabliert werden, der auf der Basis der Vorschläge des georgischen Ombudsmannes und des Europarats angebliche Rechtsverletzungen der Exekutive untersucht (CoE-CommHR 12.1.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, Zugriff 27.2.2017 • CoE-CommHR - Commissioner for Human Rights of the Council of Europe (12.1.2016): Observations on the human rights situation in Georgia: An update on justice reforms, tolerance and non-discrimination [CommDH
(2016)2], https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?coeReference=CommDH
(2016)2, Zugirff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obschon die Verfassung und Gesetze derartige Praktiken verbieten, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte von diesen Gebrauch machten. Auch wenn die Zahl und die Schwere der Beschuldigungen solcher Missbrauchsfälle durch das Gefängnispersonal laut Ombudsmann abgenommen habe, bleiben Berichte über Misshandlungen von Festgenommenen durch Polizisten ein akutes Problem. Der Ombudsmann betrachtet die betreffenden Ermittlungen in genannten Fällen als nicht effektiv, prompt und unparteiisch. NGOs und Ombudsmann empfehlen weiterhin die Schaffung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus bei Vorwürfen von Fehlverhalten von Amtsträgern (USDOS 3.3.2017). Die Georgische Vereinigung Junger Anwälte (GYLA) kam, basierend auf 21 Einzelfällen von vermeintlichen Übergriffen der Gesetzesvollzugsorganen zu mehreren Schlussfolgerungen. Untersuchungen bei Beschwerden von Gewaltanwendung durch Exekutivbeamte wurden zwar eingeleitet, ihre Durchführung der meisten Untersuchungen erfolgte jedoch ineffizient, was sich insbesondere in ihrer verspäteten Durchführung äußerte. In einigen Fällen wurde gegen betroffene Personen, die angesichts der Übergriffe seitens der Exekutivorgane Ungehorsam oder Widerstand leisteten, eine Strafverfolgung eingeleitet. Zeugenaussagen durch Polizisten wurde seitens des Gerichts ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit geschenkt, ohne dass Zweifel erhoben wurden (GYLA 2016). Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die begonnene juristische Aufarbeitung sowie Reformen innerhalb der Polizei und erkennbare Verbesserungen im Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 10.11.2016) Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • GYLA - Georgian Young Lawyers' Association
(2016): Crimes Allegedly Committed By Law Enforcement Officers And The State's Response To Them, https://www.gyla.ge/files/news/2016%20%E1%83%AC%E1%83%9A%E1%83%98%E1%83%A1%20%E1%83%92%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%9D%E1%83%AA%E1%83%94%E1%83%9B%E1%83%90/%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%90%E1%83%A0%E1%83%97%E1%83%90%E1%83%9A%E1%83%93%E1%83%90%E1%83%9B%E1%83%AA%E1%83%90%E1%83%95%E1%83%97%E1%83%90%20%20%E1%83%A1%E1%83%90%E1%83%A5%E1%83%9B%E1%83%94%E1%83%94%E1%83%91%E1%83%98%20-%20ENG.pdf, Zugriff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Korruption Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Gesetzgebung befolgt die UNO-Konvention gegen Korruption. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Der Strafrahmen reicht bis zu 15 Jahren Gefängnis und dem Entzug des Eigentums. Georgien hat die "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" der OECD aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet. Allerdings hat das Land die Antikorruptions-Konventionen des Europarates ratifiziert (BACP 5.2015). Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Anti-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014). Die Regierung des "Georgischen Traums" (GD) erbte ein System, das weitgehend von der Korruption unter der Vereinten Nationalen Bewegung (UNM) unter Ex-Präsident Saakashvili befreit worden war. Die UNM-Regierung hat es auch geschafft, die Macht des organisierten Verbrechens zu verringern. Allerdings verstießen die Anti-Korruptionsmaßnahmen mitunter gegen Rechtsstaatlichkeit, und eine Reihe von UNM-Beamten benutzten die Machthebel, um Reichtum anzuhäufen oder eine immer größere Kontrolle in Bereichen der Wirtschaft zu erlangen. Die Art des Vorgehens der GD-Regierung gegen Spitzenkorruption nach dem Machtwechsel 2012 brachte den Vorwurf der Politisierung des Anti-Korruptionskampfes mit sich, wonach der Korruption angeklagte GD-Funktionäre weniger verfolgt würden als etwa UNM-Politiker. Des Weiteren ist der Eindruck stärker geworden, dass Vetternwirtschaft ein wachsendes Problem in der georgischen Gesellschaft geworden ist. Laut einer Umfrage, die von Transparency International in Auftrag gegeben wurde, glaubte 2015 ein Viertel der GeorgierInnen, dass Spitzenbeamte ihre Positionen für private Zwecke nützen würden. 2013 lag der Wert noch bei 12%. 44% der Georgier hätten von Nepotismus bei der Anstellung im öffentlichen Dienst gehört (FH 12.4.2016). Was die Prävention und die Bekämpfung der Korruption betrifft, so hat Georgien die Korruption in der öffentlichen Verwaltung effektiv eingedämmt und verbesserte im Jahr 2015 das öffentliche Beschaffungssystem (EC 25.11.2016). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Während die Regierung das Gesetz effektiv gegen die Korruption in den unteren Bereichen umsetzte, merkte "Transparency International Georgia" an, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Gesetzesvollzugsorgane deren Fähigkeit einschränke, Fälle von hochkarätiger Korruption zu untersuchen. Es gibt keine Mechanismen der Korruptionsprävention in staatlichen Unternehmen. Die Regierung installierte im Jänner 2015 eine Spezialeinheit innerhalb der Generalstaatsanwalt zwecks Untersuchung und Verfolgung von vormaligen und gegenwärtigen Korruptionsfällen auf höheren Ebenen. Der Rechnungshof (State Audit Office) gilt als unabhängig, transparent und fair (USDOS 3.3.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2016" auf Rang 44 (2014: 52) von 176 Ländern (25.1.2017). Quellen: • BACP - The Business Anti-Corruption Portal (5.2015): Georgia Country Profile, Georgian Legislation, http://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/europe-central-asia/georgia/legislation.aspx, Zugriff 27.2.2017 • CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?p=&Ref=DC-PR004
(2017)&Language=lanEnglish&Ver=original&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE&direct=true, Zugriff 28.2.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 27.2.2017 • FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 27.2.2017 • IDFI - Institute for Development of Freedom of Information (5.8.2014): Anti-Corruption Council, https://idfi.ge/en/anti-corruption-council, Zugriff 27.2.2017 • TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 NGOs und Menschrechtsaktvisten Nichtregierungsorganisationen können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NGOs, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen (AA 10.11.2016). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung. NGOs in Georgien zeigen weiterhin ein niedriges Niveau der Nachhaltigkeit (BTI 1.2016). Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere NGOs berichten hingegen von Kritik und Verbalattacken durch die Regierung, die Justiz, die Opposition und oppositionelle Medien. Im April 2016 kritisierte der Hohe Justizrat öffentlich die NGOs für deren Behauptung, dass die Auswahl und Ernennungen in der Justiz intransparent wären. Das Sekretariat des Hohen Justizrates drohte den NGOs, so die Kritik nicht aufhöre, Informationen über deren Finanziers und "wahren" Unterstützer zu veröffentlichen (USDOS 3.3.2017). Der zivilgesellschaftliche Sektor in Georgien ist robust und aktiv. Nichtstaatliche Organisationen spielen eine herausragende Rolle in Politikforschung, Interessenvertretung und Meinungsführerschaft. NGOs werden häufig in den Medien zitiert, und NGO-Leiter werden regelmäßig nach ihrem Kommentar und ihrer Analyse gefragt. Die georgischen NGOs decken zumeist ein breites Spektrum ideologischer Ansichten ab und haben eine gewisse Tradition in der Beratung der Regierung hinsichtlich politischer Vorschläge und Maßnahmen. Insgesamt können NGOs in Georgien ohne Störungen oder Einschüchterung arbeiten. In der Praxis ist die Registrierung und Aufrechterhaltung gesetzlicher Anforderungen für NGOs unkompliziert und kann oft in kurzer Zeit erledigt werden. Doch während das Spektrum der NGOs breit ist, ist es auch zugleich polarisiert. Es besteht im zivilgesellschaftlichen Sektor die weit verbreitete Auffassung, dass einzelne NGOs zu einer bestimmten Partei, Bewegung oder Persönlichkeit "gehören". Es ist demnach nicht ungewöhnlich, dass unterschiedlich positionierte NGOs in eine offene, manchmal sogar physische Konfrontation geraten, mitunter angefacht von politischen Vertretern (FH 12.4.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 28.2.2017 • FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/324981/451155_en.html, 28.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Ombudsmann Der georgische Ombudsmann ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Der Ombudsmann stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Der Ombudsmann ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Er überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Der Ombudsmann untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Der Ombudsmann unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Die Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Ombudsmannes sind beschränkt, aber seine Behörde, die sich stetig vergrößert und inzwischen über 170 Mitarbeiter hat, meldet sich öffentlich regelmäßig zu vielen Themen kritisch zu Wort (AA 10.11.2016). Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 20 Tagen antworten (USDOS 3.3.2017). 2016 verzeichnete das Büro des Ombudsmannes 8.827 Anträge und Beschwerden, wobei mit Berichtsabschluss bereits 7.196 Fälle bearbeitet waren. Auf Grundlage dessen wurden seitens des Ombudsmannes 77 Empfehlungen und Vorschläge an unterschiedliche Regierungsstellen und Privatpersonen gerichtet. Rund die Hälfte der Vorschläge wurde gänzlich oder teilweise bereits umgesetzt, während 17% noch nicht implementiert waren. Die Kommunikation mit internationalen Organisationen wurde merkbar gesteigert und das Medienecho nahm zu (PD 6.2.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 28.2.2017 • PD - Public Defender of Georgia (6.2.2017): Public Defender's Activity Report 2016, http://www.ombudsman.ge/en/reports/saqmianobis-angarishebi/public-defenders-activity-report-20161.page, Zugriff 28.2.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern (AA 10.11.2016). Georgien hat einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die Menschenrechte und die Anti-Diskriminierung verabschiedet. Ein neuer, umfangreicher Aktionsplan zu den Menschenrechten für die Periode 2016-2017 wurde beschlossen. Die Umsetzung des rechtlichen Rahmenwerkes wird laut Europäischer Kommission insbesondere für Minderheiten und vulnerable Gruppen wichtig werden, damit sie ihre Rechte in Anspruch nehmen können (EC 25.11.2016). Die im April 2014 beschlossene "nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte" stellt einen Meilenstein dar, da sie den höchsten internationalen Standards entspricht. Die Strategie bietet Beteiligungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft, um die Einhaltung der Menschenrechte in Georgien zu stärken. Allerdings sind die Mechanismen für die Umsetzung der Strategie noch nicht vollständig vorhanden. Es gibt immer noch ernsthafte Probleme bei der Umsetzung der grundlegenden Menschen- und Bürgerrechte, insbesondere im Zusammenhang mit der selektiven Rechtsprechung, der häufigen Straflosigkeit der Gesetzesvollzugsorgane und der ungerechtfertigten oder übermäßigen Gewaltanwendung, wenn auch nicht in einem massiven Ausmaß (BTI 1.2016). Menschenrechtsorganisationen kritisierten beständig die Staatsanwaltschaft, wonach diese die Untersuchungshaft durch neue Anklagepunkte zu verlängern trachtet, namentlich wenn es um Funktionäre der ehemaligen Regierungspartei UNM geht. Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Ombudsmannstelle drängten die Regierung weiterhin zu angemessenen Ermittlungen bei Anschuldigungen von Polizeigewalt (FH 27.1.2016). Die georgische Menschenrechtsorganisationen "Human Rights Center" kritisierte in ihrem Jahresbericht 2016, dass die Rechtsvollzugsorgane weiterhin Menschenrechtsverletzungen gegen vulnerable Gruppen ungenügend nachgehen und bestrafen. Dazu gehören auch religiöse Minderheiten, LGBT-Individuen, sowie Frauen. Die Sicherung der Rechte von Menschen mit Behinderung stellt nach wie vor eine der größten Herausforderungen für die Regierung dar. Das gilt sowohl für das diesbezügliche Gesetzeswerk als auch für die soziale Integration. Zahlreiche Beispiele, wie seitens Regierungsvertretern Druck auf die Medien ausgeübt wurde, gab es auch 2016. Die Schaffung eines effektiven unabhängigen Untersuchungsmechanismus für Fälle, bei denen die Gesetzesorgane strafbare Handlungen verübten, stellt ebenso eine Herausforderung dar, wie die Rehabilitation und Resozialisierung von Häftlingen, die Opfer von Folter wurden (HRC 2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 • EC - European Commission (25.11.2016): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2016)423 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/1_en_jswd_georgia.pdf, Zugriff 1.3.2017 • FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/327696/454796_en.html, Zugriff 1.3.2017 • HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 1.3.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Die unter der Vorgängerregierung Saakaschwili gewachsene direkte politische und wirtschaftliche Einflussnahme auf die Presse ist seit 2012 deutlich zurückgegangen. Medienschaffende können freier arbeiten - insbesondere bei den privaten Medienanstalten. Gleichwohl ist auch in der Medienlandschaft eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteien zu erkennen. Das 2013 überarbeitete Rundfunkgesetz verpflichtet Kabelbetreiber, alle verfügbaren Sender auch zu übertragen; auch hat das Gesetz bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen geschaffen. Letztendlich bleiben mangelnde Professionalität und Selbstzensur der Journalisten problematisch und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse. Durch den politisch brisanten Prozess um die Eigentumsrechte am privaten regierungskritischen Sender XXXX 2, wird von vielen Beobachtern und NGOs befürchtet, dass eine zivilrechtliche Rückübertragung der während der Saakashvili-Zeit ggf. widerrechtlich entzogenen Eigentumsrechte an die früheren Eigentümer jetzt eine Beeinträchtigung der Medienfreiheit in Georgien zur Folge haben könnte (AA 10.11.2016).Die unter der Vorgängerregierung Saakaschwili gewachsene direkte politische und wirtschaftliche Einflussnahme auf die Presse ist seit 2012 deutlich zurückgegangen. Medienschaffende können freier arbeiten - insbesondere bei den privaten Medienanstalten. Gleichwohl ist auch in der Medienlandschaft eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteien zu erkennen. Das 2013 überarbeitete Rundfunkgesetz verpflichtet Kabelbetreiber, alle verfügbaren Sender auch zu übertragen; auch hat das Gesetz bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen geschaffen. Letztendlich bleiben mangelnde Professionalität und Selbstzensur der Journalisten problematisch und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse. Durch den politisch brisanten Prozess um die Eigentumsrechte am privaten regierungskritischen Sender römisch 40 2, wird von vielen Beobachtern und NGOs befürchtet, dass eine zivilrechtliche Rückübertragung der während der Saakashvili-Zeit ggf. widerrechtlich entzogenen Eigentumsrechte an die früheren Eigentümer jetzt eine Beeinträchtigung der Medienfreiheit in Georgien zur Folge haben könnte (AA 10.11.2016). Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Gesetzesbestimmungen zur Informationsfreiheit garantieren den Zugang zu öffentlicher Information. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten. Georgien verfügt über eine lebendige Medienlandschaft mit dem Fernsehen als primäre Informationsquelle. Seit 2012 ist es zu einer Verbesserung des Pluralismus im Medienbereich gekommen. Jedoch bewirkt der begrenzte Werbemarkt, dass die Mehrheit der Medien wirtschaftlich nicht überlebensfähig und infolgedessen nicht völlig unabhängig von externen Druck, etwa seitens politischer Akteure, ist. Insbesondere werden die Rundfunkanstalten als entlang politischer Gräben polarisiert wahrgenommen. In einigen Fällen besteht eine offensichtliche Verbindung zwischen Medieneigentümer und der Politik (OSCE 3.2.2017). Laut "Reporter ohne Grenzen" rangierte Georgien im "World Press Freedom Index 2016" auf Platz 64 von 180 Ländern und verbesserte sich um fünf Ränge im Vergleich zu 2015. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich hat sich verbessert, die Rundfunk-Regulierungsbehörde wurde reformiert und Gewalt gegen Journalisten tritt weniger häufig auf, obschon Drohungen gegen Journalisten vermeldet worden sind. Die Medien sind weiterhin polarisiert, und trotz gewisser Fortschritte mischen sich die Eigentümer in redaktionelle Inhalte ein. Der Krieg um die Eigentümerschaft über die wichtigsten Fernsehsender stellt laut RWB eine künftige Gefahr für den Medienpluralismus dar (RWB 1.3.2017). Die Verfassung garantiert die Meinungs- sowie Pressefreiheit. Die BürgerInnen haben im Allgemeinen die Freiheit diese Rechte in Anspruch zu nehmen, obgleich es Anschuldigungen gibt, wonach die Regierung bei Zeiten die BürgerInnen nicht angemessen bei Ausübung ihrer Rechte schützt. NGOs äußerten die Besorgnis, dass sowohl Mitglieder der gegenwärtigen als auch der vormaligen Regierung zivilgesellschaftliche Akteure und Medien kritisierten und zu Ermittlungen gegen einzelne NGO-Leiter aufriefen. Dies führte zur Selbstzensur bei Journalisten und NGO-Akteuren (USDOS 3.3.2017). Der International Research and Exchanges Board (IREX) bewertete für 2016 den Stand der Pressefreiheit differenziert. Was die Vielfalt der öffentlichen und privaten Medien anlangt, so offerieren diese eine Vielfalt von Standpunkten. Die Bürger haben freien Zugang zu heimischen und internationalen Medien. Unabhängige Nachrichtenagenturen sammeln und verteilen die Nachrichten an die diversen Medien. Die vorhandene Transparenz der Eigentümerschaft erlaubt es den Konsumenten die Objektivität der jeweiligen Medien zu beurteilen. Es besteht keine Medienkonzentration. Das weite Spektrum gesellschaftlicher Interessen wird wiedergegeben bzw. ist vorhanden. Dazu gehören auch Medieninformationen in den Minderheitensprachen. Auf der vierstufigen Sub-Skala für Nachrichtenvielfalt erhielt Georgien 2016 2,61 von maximal 4 Punkten. Die Indikatoren für die Meinungsfreiheit zeigen, dass rechtliche und gesellschaftliche Schutzmechanismen für die freie Rede bestehen und umgesetzt werden. Die Lizenzierung oder Registrierung von Medien schützt ein öffentliches Interesse. Straftaten gegen Medienvertreter, Bürgerreportern und Media-Outlets werden streng verfolgt, obgleich solche Straftaten rar sind. Das Gesetz schützt die redaktionelle Unabhängigkeit bei staatlichen Medien. Um den Beruf eines Journalisten ausüben zu können, braucht es keiner Lizenz oder Registrierung. Mediale Verleumdung wird zivilrechtlich verfolgt. Allerdings bestehen für Vertreter der Öffentlichkeit höhere Standards, und die angegriffene Partei muss die Falschheit und den Vorsatz nachweisen (IREX 2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • IREX - International Research and Exchanges Board
(2016): Media Sustainability Index 2016 - The Development of Sustainable Independent Media in Europe and Eurasia,https://www.irex.org/sites/default/files/pdf/media-sustainability-index-europe-eurasia-2016-full.pdf.pdf, Zugriff 1.3.2017 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (3.2.2017): Georgia - Parliamentary Election - 8 and 30 October 2016, OSCE/ODIHR Election Observation Mission, Final Report, ,http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/297551?download=true, Zugriff 1.3.2017 • RWB - Reporter Without Border
(2017): Georgia - Media independence, the final frontier; 2016 World Press Freedom Index, https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 1.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vgl. BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vgl. BTI 1.2016).Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (AA 10.11.2016; vergleiche BTI 1.2016, USDOS 3.3.2017). Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 3.3.2017). Vereinzelt war es zu Zwischenfällen politisch motivierter Gewalt seitens Anhänger der regierenden Partei "Georgischer Traum" und der oppositionellen "Vereinte Nationale Bewegung" (UNM), insbesondere vor Wahlen, gekommen (AI 22.2.2017; vergleiche BTI 1.2016). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Georgia, http://www.ecoi.net/local_link/336488/466107_en.html, 2.3.2017 • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.1. Versammlungsfreiheit Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten routinemäßig Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt (USDOS 3.3.2017). Das "Haus der Menschenrechte Tiflis" zeigte sich angesichts der Festnahme von Aktivisten bei der Demonstration anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie am 17.5.2016 besorgt. NGOs warfen zudem der Regierung vor, dass diese den Veranstaltern keine Sicherheitsgarantien geben konnte (HRC 2017). Kritik am Vorgehen und Verhalten der Sicherheitsbehörden kommt fallweise vom Ombudsmann. Anlässlich einer Ende Juni 2016 durch die Polizei in Batumi aufgelösten Demonstration und der Festnahme einiger Teilnehmer, die für die Wiederherstellung ihrer 2010 entzogenen Grundeigentumstitel demonstrierten, sah der Ombudsmann die Handlungen der Polizei als Übertretung des Rechtsrahmens. Die Polizei hätte das Versammlungsrecht und die Meinungsfreiheit der Protestierenden verletzt (PD 24.6.2016). Ende Dezember verteidigte der Ombudsmann das Recht eines einzelnen Demonstranten vor dem Eingang des Parlaments zu demonstrieren, da das Versammlungsrecht derartige Aktionen schützt, weil keine Blockierung von Eingängen öffentlicher Gebäude bestand. Selbst die Errichtung von Zelten oder vorübergehender Konstruktionen wären laut den OSCE Richtlinien über die Freiheit friedvoller Versammlungen nicht verboten, so es sich um temporäre Veranstaltungen handle (PD 27.12.2016). Quellen: • HRC - Human Rights Center
(2017): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2016, http://www.humanrights.ge/admin/editor/uploads/pdf/angarishebi/hridc/ANNNUAL2017-ENG.pdf, Zugriff 2.3.2017 • PD - Public Defender of Georgia (24.6.2016): Public Defender's Statement on Dispersal of Rally by Police in Batumi on 22 June 2016, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defenders-statement-on-dispersal-of-rally-by-police-in-batumi-on-22-june-2016.page, Zugriff 2.3.2017 • PD - Public Defender of Georgia (27.12.2016): Public Defender's Echoes Restrictions on Freedom of Assembly, http://www.ombudsman.ge/en/news/public-defenders-echoes-restrictions-on-freedom-of-assembly.page, Zugriff 2.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.2. Vereinigungsfreiheit Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessengruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BTI 1.2016). Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings respektiert die Regierung dieses Recht selektiv. Es gab Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 3.3.2017). Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektivvertraglichen Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 8.4.2014). Das Gesetz erlaubt Streiks nur bei Disputen, bei denen bereits ein Tarifvertrag vorliegt. Während die Dauer eines Streiks nicht begrenzt ist, schränkt das Gesetz die Aussperrung auf 90 Tage ein. Ein Gericht kann die Rechtmäßigkeit eines Streiks feststellen. Die Regierung hat die Gesetze, die gewerkschaftsfeindliche Handlungen verbieten, und die Versammlungsfreiheit der ArbeiterInnen garantieren, nicht wirksam durchgesetzt. Es gab keine wirksamen Strafen oder Gegenmaßnahmen für willkürlich entlassene Arbeitnehmer. Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Arbeitsrechte waren durch lange Verzögerungen geprägt. ArbeitnehmerInnen üben ihr Streikrecht
den gesetzlichen Vorschriften zwar aus, sehen sich aber mit Vergeltungsmaßnahmen seitens des Firmenmanagements konfrontiert (USDOS 3.3.2017). Quellen: • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 • IGB - Internationaler Gewerkschaftsbund (8.4.2014): Rechtslage, http://survey.ituc-csi.org/Georgia.html?lang=de#tabs-2, Zugriff 12.11.2015 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 1.3. Opposition Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem (AA 10.11.2016). Auf parlamentarischer Ebene wurde die Opposition als Folge der Parlamentswahlen im Herbst marginalisiert, da die seit 2012 regierende Partei "Georgischer Traum" eine Verfassungsmehrheit erhielt (siehe Kapitel politische Lage). Überdies kam es im Jänner 2017 zur Spaltung der größten Oppositionspartei, Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) in Gegner und Anhänger des Parteiführers und Ex-Staatspräsidenten Mikheil Saakashvili (FP 12.1.2017). Nach der Wahlniederlage der UNM 2012 kamen zusehends die NGOs, wie Transparency International Georgia oder GYLA, der Kontrollfunktion gegenüber der Regierung nach, welche normalerweise von der Opposition ausgeübt wird, in diesem Fall die UNM (BTI 1.2016). Die Opposition wirft der Regierung vor, politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen zu veranlassen. Die UNM und Familienmitglieder von Gefangenen bezichtigen die Regierung, politische Gefangene zu halten. Die Regierung gewährte hingegen internationalen und heimischen Organisationen jene im Gefängnis zu besuchen, die sich als politische Gefangene bezeichnen. Es bestanden weitverbreitete Berichte, wonach die Regierung die politische Opposition überwachen lässt. Es gab Berichte, dass einige Regierungsvertreter und -unterstützer der Regierungspartei Druck auf Vertreter der politischen Opposition und deren Unterstützer ausübten (USDOS 3.3.2017). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (10.11.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien • BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2016), BTI 2016 - Georgia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Georgia.pdf, Zugriff 2.3.2017 • FP - Foreign Policy (12.1.2017): Georgia's 'Pro-Western' Opposition Party Splits, Georgia's Pro-Western Ideology Won't, https://foreignpolicy.com/2017/01/12/georgias-pro-western-opposition-party-splits-georgias-pro-western-ideology-wont-saakashvili/, Zugriff 2.3.2017 • USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016, http://www.ecoi.net/local_link/337143/466903_en.html, 17.3.2017 Haftbedingungen Im Jahr 2015 wurde eine überarbeitete Strategie gegen Misshandlungen verabschiedet. Eine weitere Reform des Haftanstaltengesetzes führte zu strukturellen Veränderungen im Ministerium für den Strafvollzug. Dem Ombudsmann und den Mitgliedern der Speziellen Präventionsgruppe (Special Preventive Group) wurden zusätzliche Überwachungsrechte eingeräumt. Die Behandlung der Gefangenen verbesserte sich, aber das Verhältnis von Gefängnisinsassen zur Bevölkerungszahl blieb eines der höchsten in Europa. Der Schutz und die Verbesserung der Bestimmungen des Gesundheitswesens (einschließlich psychologischer Versorgung) in Gefängnissen, polizeilichen Hafteinrichtungen und anderen geschlossenen Anstalten müssen laut Europäischer Kommission mit den europäischen Normen und den "Best Practices" in Einklang stehen (EC 25.11.2016). Mit Stand 31.7.2016 befanden sich 9.765 Personen in Haft, davon 11,5% in Untersuchungshaft, verglichen mit 10.372 im Jahr 2014 und 19.350 im Jahr 2012 (ICPS 2016). Der UN-Sonderberichterstatter für Folter lobte 2015 die positiven Entwicklungen seit 2012, insbesondere das Verschwinden physischer Bestrafung und erzwungener Geständnisse sowie der Überbelegung der Gefängnis