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{'item': 'L523 1413450-2'}

Obsah (22)Art 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 52a§ 42§ 7Art. 135§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 34§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlL523 1413450-2 SpruchL523 1413450-2/17E L523 1413449-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführer 1-2 (BF 1-2), armenische Staatsangehörige, stellten am 07.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei den Anträgen handelt es sich um die zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Zuvor stellten die beiden Beschwerdeführer bereits am 19.11.2009 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 abgelehnt wurden. Am 07.08.2012 kehrten die Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Armenien zurück.
  2. Am 08.07.2015 wurden die BF 1-2 zu den gegenständlichen zweiten Asylanträgen von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gaben die beiden an, dass sie nach Österreich gekommen seien, da sie sehr krank seien und hier ihr Sohn lebe, der sie künftig pflegen solle.
  3. Am 08.06.2017 wurden die BF1-2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei wiederholten die BF1-2 im Wesentlichen, dass sie wegen der medizinischen Versorgung nach Österreich gekommen seien und um hier ein besseres Leben in der Nähe ihres Sohnes führen zu können. BF1 gab zum Fluchtgrund befragt wortwörtlich zu Protokoll: "Ich bin hier, weil ich die medizinische Versorgung in Anspruch nehmen und gleichzeitig in der Nähe meines Sohnes leben kann. Das ist alles, was ich zum Fluchtgrund angeben möchte." BF2 gab Folgendes zum Ausreisegrund an: "Wir kamen um hier ein besseres Leben zu haben. Unser Sohn lebt in Österreich und wir wollen, dass er sich um uns kümmert, wie es in unserem Volk der Brauch ist. Ich bin, wie gesagt XXXX - ich möchte hier bleiben. Auch mein Ehemann ist krank. Er leidet wie ich an XXXX , er leidet an XXXX . Er wird Ihnen die Arztbriefe vorlegen."BF2 gab Folgendes zum Ausreisegrund an: "Wir kamen um hier ein besseres Leben zu haben. Unser Sohn lebt in Österreich und wir wollen, dass er sich um uns kümmert, wie es in unserem Volk der Brauch ist. Ich bin, wie gesagt römisch 40 - ich möchte hier bleiben. Auch mein Ehemann ist krank. Er leidet wie ich an römisch 40 , er leidet an römisch 40 . Er wird Ihnen die Arztbriefe vorlegen."
  4. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1-2 wurden mit Bescheiden des BFA vom 12.06.2017 (fälschlicherweise datiert mit 12.07.2017), Zlen.: XXXX und XXXX ,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1-2 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebenden Wirkung aberkannt.4. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF 1-2 wurden mit Bescheiden des BFA vom 12.06.2017 (fälschlicherweise datiert mit 12.07.2017), Zlen.: römisch 40 und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1-2 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz die aufschiebenden Wirkung aberkannt. Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass die behaupteten Ausreisegründe der Entscheidung zugrunde gelegt werden, der Wunsch nach einer medizinischen Behandlung aber keine Deckung im Asylgesetz finde. Es wurde festgestellt, dass den BF 1-2 auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen. Da die BF 1-2 keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten, wurde den Beschwerden gegen die bekämpften Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt.Es wurde festgestellt, dass den BF 1-2 auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Armenien. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Da die BF 1-2 keine Verfolgungsgründe vorgebracht hätten, wurde den Beschwerden gegen die bekämpften Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt. 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 14.06.2017 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG den BF1-2 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

§ 52aAbs.

2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 21.06.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 14.06.2017 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den BF1-2 amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, bis zum 21.06.2017 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Die bekämpften Bescheide des BFA vom 12.06.2017 wurden den BF1-2 am 14.06.2017 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 28.06.2017 fristgerecht durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erhoben wurde. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die BF1-2 Angehörige der jesidischen Minderheit in Armenien und dadurch diskriminiert seien. Beide seien schwer krank und pflegebedürftig. Sie hätten ihr restliches Vermögen verkauft, um zu ihren Kindern zu ziehen. Die BF1-2 bedürften laufender medizinischer Betreuung und familiärer Pflege. Darüber hinaus würden die BF1-2 zum Teil in einer Flüchtlingsunterkunft leben, sich den größten Teil der Zeit aber bei der Familie des Sohnes aufhalten. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2017 sei es zu diversen Verfahrensmängeln gekommen. Der bekämpfte Bescheid sei in die Zukunft datiert worden. Mangels Vorlage der Niederschriften sei es für den Rechtsvertreter nicht ersichtlich, in welcher Form die BF1-2 unterschrieben hätten, zumal sie kurmandschi (BF1-2) und armenisch (BF1) sprechen würden, die BF2 Analphabetin sei und in armenischer Sprache behauptet habe, die lateinische Schrift lesen zu können. Es sei auch bedenklich, dass auf Seite 51 des Bescheides gegenüber der BF2 behauptet werde, sie habe eine abgeschlossenen Schul- und Berufsausbildung und zudem ein Recht auf die Alterspension in Armenien. Weiters sei der Verzicht auf eine Stellungnahmefrist sowie das mangelnde Interesse an einer Stellungnahme protokolliert worden. Der Rechtsvertreter habe bereits an Einvernahmen teilgenommen und niemals wahrgenommen, dass der Inhalt eines Länderinformationsblattes erörtert worden wäre, zumal diese zu umfangreich wären und die BF1-2 seien sich der Wichtigkeit dieser Länderinformationsberichte nicht bewusst gewesen. Hätten die BF1-2 nach richtiger Anleitung eine Stellungnahme zum Länderinformationsbericht abgegeben, hätten sie sich auf die Punkte "Senioren und Behinderte" sowie "medizinische Versorgung" konzentriert und ihre eigenen Erfahrungen sowie Erlebnisse schildern können. Sie hätten die Kosten für Behandlungen und Medikamente darlegen können und durch einen medizinischen Sachverständigen erheben lassen können, welche Behandlung sie in Armenien brauchen, um ihre Lebenserwartung zu erhöhen. Die vorgelegten medizinischen Befunde hätten so ein anderes Gewicht gefunden. Auch entspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die illegale Einreise und Schleppung immens Geld koste und folglich feststehe, dass bei einer Rückkehrentscheidung die BF1-2 in ihrer Existenz gefährdet seien, sich keine teuren Medikamente leisten könnten und eines "natürlichen" Todes sterben würden. Die Geldsendungen des legal in Österreich lebenden Sohnes seien nicht ausreichend, um eine ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren. Obwohl es im Länderinformationsblatt nicht erwähnt wird, würden in Armenien Menschen früher sterben, weil sie nicht mehr behandelt werden könnten bzw. sich diese nicht leisten könnten. Der BF1 leide an einer XXXX und habe sich deshalb in stationärer Behandlung befunden. In Armenien hätte der BF1 USD 15.000,-- bis USD 20.000,-- bezahlen müssen, worüber der BF1 nicht verfüge. Seine Beine hätten amputiert werden müssen und habe er bei seiner Ankunft in Österreich keine zehn Meter selbständig gehen können und deshalb sei er in Österreich auch operiert worden. Die Schwiegertochter der BF1-2 habe eine Ausbildung zur Altenbetreuerin begonnen, damit sie sich in der Pflege ihrer Schwiegereltern auskenne. Dafür würden die BF1-2 bei der Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder mithelfen. Die BF1-2 seien sowohl pflegerisch als auch finanziell von ihrer Familie in Österreich abhängig. Die BF2 sei zudem XXXX und würde sich ohne Motivation gehen lassen. Es bestehe jedenfalls ein schützenswertes Familienleben in Österreich und würden die BF1-2 bei einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Lage geraten, zumal die benötigten Medikamente keinesfalls gratis wären. Schließlich wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Auch entspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die illegale Einreise und Schleppung immens Geld koste und folglich feststehe, dass bei einer Rückkehrentscheidung die BF1-2 in ihrer Existenz gefährdet seien, sich keine teuren Medikamente leisten könnten und eines "natürlichen" Todes sterben würden. Die Geldsendungen des legal in Österreich lebenden Sohnes seien nicht ausreichend, um eine ausreichende medizinische Versorgung zu garantieren. Obwohl es im Länderinformationsblatt nicht erwähnt wird, würden in Armenien Menschen früher sterben, weil sie nicht mehr behandelt werden könnten bzw. sich diese nicht leisten könnten. Der BF1 leide an einer römisch 40 und habe sich deshalb in stationärer Behandlung befunden. In Armenien hätte der BF1 USD 15.000,-- bis USD 20.000,-- bezahlen müssen, worüber der BF1 nicht verfüge. Seine Beine hätten amputiert werden müssen und habe er bei seiner Ankunft in Österreich keine zehn Meter selbständig gehen können und deshalb sei er in Österreich auch operiert worden. Die Schwiegertochter der BF1-2 habe eine Ausbildung zur Altenbetreuerin begonnen, damit sie sich in der Pflege ihrer Schwiegereltern auskenne. Dafür würden die BF1-2 bei der Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder mithelfen. Die BF1-2 seien sowohl pflegerisch als auch finanziell von ihrer Familie in Österreich abhängig. Die BF2 sei zudem römisch 40 und würde sich ohne Motivation gehen lassen. Es bestehe jedenfalls ein schützenswertes Familienleben in Österreich und würden die BF1-2 bei einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Lage geraten, zumal die benötigten Medikamente keinesfalls gratis wären. Schließlich wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 10.07.2017, Zlen.: XXXX , wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.7. Mit Beschluss des BVw

G vom 10.07.2017, Zlen.: römisch 40 , wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

  1. Nach Mitteilung des BFA vom
  2. bzw. 21.07.2017 wurden die BF1-2 als folgende Personen durch Armenien identifiziert: BF1: Der richtige Name lautet: XXXX , geb. XXXX , StA. ArmenienDer richtige Name lautet: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien Verfahrensidentität vor Änderung : XXXX , geb. XXXX , StA. ArmenienVerfahrensidentität vor Änderung : römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien BF2: Der richtige Name lautet: XXXX , geb. XXXX , StA. ArmenienDer richtige Name lautet: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien Verfahrensidentität vor Änderung: XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien.Verfahrensidentität vor Änderung: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien.
  3. Am 24.08.2017 wurden die BF1-2 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben.
  4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2017, Ra XXXX , wurde der Beschluss des BVwG vom 10.07.2017 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften

§ 42Abs 2 Z 3 lit c Vw

GG aufgehoben.römisch 40 , wurde der Beschluss des BVwG vom 10.07.2017 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Feststellungen zu den Personen Die Identität der BF1-2 steht fest. Sie sind Staatsangehörige von Armenien und Angehörige der Religionsgemeinschaft für Jesiden. Sie sprechen jesidisch und armenisch. Die BF1-2 sind verheiratet und entstammen dieser Ehe drei Söhne. Der BF1 besuchte zehn Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine Ausbildung als Maurer. Er hat auf Baustellen gearbeitet und eine eigenen Baufirma betrieben, welcher er aus wirtschaftlichen Gründen noch vor dem Jahr 1991 geschlossen hat. Anschließend war der BF1 bis zu seiner Ausreise als Viehzüchter und Viehhändler tätig. Die BF2 besuchte nie eine Schule und war nach ihrer Eheschließung Hausfrau. Zudem hat sie ihrem Ehegatten (BF1) bei der Viehzucht geholfen. Der BF1 leidet an XXXX , einer XXXX .Der BF1 leidet an römisch 40 , einer römisch 40 . Der BF1 wird medikamentös behandelt und war wegen der XXXX von 06.03.2017 bis 10.03.2017 in stationärer Behandlung. Eine dem BF1 am 11.03.2017 im Klinikum Wels-Grieskirchen aufgrund erhöhter Blutzuckerwerte angebotene stationäre Behandlung lehnte der BF1 ab.Der BF1 wird medikamentös behandelt und war wegen der römisch 40 von 06.03.2017 bis 10.03.2017 in stationärer Behandlung. Eine dem BF1 am 11.03.2017 im Klinikum Wels-Grieskirchen aufgrund erhöhter Blutzuckerwerte angebotene stationäre Behandlung lehnte der BF1 ab. Im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthaltes von 01.09.2015 bis 17.09.2015 wurde beim BF1 eine XXXX bei den XXXX durchgeführt.Im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthaltes von 01.09.2015 bis 17.09.2015 wurde beim BF1 eine römisch 40 bei den römisch 40 durchgeführt. Bei der BF2 wurden XXXX diagnostiziert. Sie wird medikamentös behandelt.Bei der BF2 wurden römisch 40 diagnostiziert. Sie wird medikamentös behandelt. Von 07.11.2016 bis 11.11.2016 war die BF1 wegen ihrer XXXX in stationärer Behandlung im Klinikum Wels-Grieskirchen. Am 06.05.2017 wurde die BF1 im Klinikum Wels-Grieskirchen wegen XXXX behandelt.Von 07.11.2016 bis 11.11.2016 war die BF1 wegen ihrer römisch 40 in stationärer Behandlung im Klinikum Wels-Grieskirchen. Am 06.05.2017 wurde die BF1 im Klinikum Wels-Grieskirchen wegen römisch 40 behandelt. Die BF1-2 leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Bereits in Armenien wurden die BF1-2 insbesondere wegen ihrer XXXX ärztlich und medikamentös behandelt.Die BF1-2 leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Bereits in Armenien wurden die BF1-2 insbesondere wegen ihrer römisch 40 ärztlich und medikamentös behandelt. Die BF1-2 lebten in Armenien in einem Haus, welches sich nach wie vor in ihrem Besitz befindet und derzeit von Nachbarn beaufsichtigt wird (AS 54). Die Eltern der BF1-2 sind bereits verstorben. Ein Sohn der BF1-2 lebt in Russland, ein Sohn ist in Europa aufhältig und ein weiterer Sohn lebt mit seiner Familie in Österreich. In Armenien sind nach wie vor zwei Schwestern des BF1 sowie eine Schwester, ein Bruder und drei Tanten der BF2 aufhältig. Im November 2009 reisten die BF1-2 erstmals illegal nach Österreich ein und hielten sich bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr am 07.08.2012 im Bundesgebiet auf. Im Juli 2015 reisten die BF1-2 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und wurden am 24.08.2017 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben. Mit dem in Österreich aufhältigen Sohn und dessen Familie bestand weder gemeinsamer Wohnsitz noch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die BF1-2 sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. In Österreich waren die BF1-2 nie berufstätig und lebten von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Sie besuchten keine Deutschkurse und waren nicht Mitglieder in einem Verein. 1.
  3. Länderfeststellungen Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt. Auszugsweise werden aus den herangezogenen Länderfeststellungen insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt: "... Sicherheitslage: Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach sowie die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg (1992-94) um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach, halten armenische Verbände etwa 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt. Im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen mussten ca. eine Million Menschen ihre angestammte Heimat verlassen, überwiegend Aserbaidschaner, aber auch bis zu 200.000 Armenier. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Trotz der seit 1994 laufenden Vermittlungsbemühungen der Ko-Vorsitzstaaten (USA, Russland, Frankreich) der sogenannten Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und regelmäßiger Treffen der Außenminister Armeniens und Aserbaidschans bzw. der beiden Staatspräsidenten ist eine Lösung des Konflikts um Nagorny Karabach weiterhin nicht in Sicht (AA 3.2017a). ... Allgemeine Menschenrechtslage: Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2015 wurde der Grundrechtekatalog noch einmal erheblich ausgebaut. Ein Teil der Grundrechte können im Ausnahmezustand oder im Kriegsrecht zeitweise ausgesetzt oder mit Restriktionen belegt werden.

Verfassung ist der Kern der Bestimmungen über Grundrechte und -freiheiten unantastbar. Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 22.3.2016). ... Religiöse Gruppen: Ungefähr 93% der Bevölkerung gehören der Armenisch-Apostolischen Kirche an. Die größte religiöse Minderheit sind die Jesiden. Als gleichzeitig ethnische Gruppe zählte die Gemeinschaft laut dem Zensus von 2011 35.300 Personen. Allerdings scheinen sich nicht mehr alle Jesiden über ihre Religion als solche zu definieren, sodass deren Anzahl in der Religionsstatistik geringer ausfällt als bei der Aufschlüsselung der Ethnien. Nebst den rund 29.000 evangelischen Christen (ca. 1%) und rund 14.000 Katholiken gibt es eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften, unter anderem Zeugen Jehovas (8.700) und Orthodoxe Christen (7.500). Über 110.000 haben kein Religionsbekenntnis bzw. gaben keines an (NSS-RA 2013). Die Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von Jerewan. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in Jerewan, ebenso wie kleine Gemeinden von überwiegend schiitischen Muslimen (USDOS 10.8.2016). Religiöse Minderheiten sind mit Hindernissen konfrontiert, wenn es um Baugenehmigungen für Religionsstätten geht. Ihnen widerfahren auch Diskriminierungen im Erziehungssystem, der Armee, dem Rechtsvollzug und bei der Beschäftigung im öffentlichen Sektor. Vertreter von religiösen Minderheiten, die gleichzeitig auch mit ethnischen Minderheiten in Verbindungen stehen, berichten von einem besseren Verhältnis zu Regierungsstellen, als ethnische Armenier, die einer religiösen Minderheit angehören. Laut mehreren Vertretern von religiösen Minderheiten und NGOs sind die Medien weniger kritisch gegenüber religiösen Minderheiten als in den Jahren zuvor (USDOS 10.8.2016). ... Ethnische Minderheiten: Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96 % armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Angehörigen von Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Georgier, Ukrainer, Assyrer sowie einige wenige Deutsche) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie u.a. studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache (AA 22.3.2016). Die Raten bei Anmeldung und beim Schulbesuch als solchen sind unter Kindern von ethnischen Minderheiten, besonders bei Jesiden, Kurden und Molokanen deutlich unter dem Durchschnitt, ebenso die Drop-Out-Rate nach der achten Schulstufe (USDOS 3.3.2017). Seit den Parlamentswahlen Anfang April 2017 gibt es erstmals vier reservierte Sitze für die größten nationalen Minderheiten, nämlich für die Jesiden, Russen, Assyrer und Kurden (OSCE 3.4.2017). ... Sozialbeihilfen: Das Sozialsystem in Armenien umfasst derzeit: das staatliche Sozialhilfe-Programm, wie Unterstützung von Familien, einmaliger Geburtenzuschuss und Kindergeld bis zum Alter von zwei Jahren; das Sozialhilfeprogramme für Personen mit Handicap, Veteranen, Kinder, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, Altersheime, Waisenhäuser, Internate sowie das staatliches Sozialversicherungsprogramm, bestehend aus Alters-und Behindertenrente, sowie Zuschüssen bei vorübergehender Behinderung und Schwangerschaft(IOM 8.2015). Familienbeihilfen Die monatliche Familienbeihilfe beträgt 17.000 Dram (Basiswert) plus 5.500 Dram bis 8.000 Dram monatlich für jedes Kind unter 18, abhängig von der Familiensituation, dem Familieneinkommen sowie der örtlichen Lage. Am ersten Schultag gibt es eine Einmalzahlung von 25.000 Dram (SSA 2016). Einmalige Beihilfen Diese können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft (IOM 8.2014). ... Senioren und Behinderte Die sozialen Unterstützungsprogramme für Senioren und Behinderte basieren auf den Anforderungen des Gesetzes über die soziale Absicherung behinderter Personen in Armenien. Hierzu zählen die Vorbeugung von Behinderungen, die medizinische und soziale Rehabilitation und Prothesen sowie insbesondere prothetische und orthopädische Unterstützung behinderter Personen, die Bereitstellung von Rehabilitationsmitteln und soziale Dienste für Senioren und Behinderte. Bereits personalisierte Pensionisten können einen Preisnachlass von den öffentlichen Versorgungseinrichtungen (einschließlich Preisnachlässe für Gas und Strom) fordern. Alleinstehende Pensionisten über 70 Jahre und alleinstehende behinderte Erwachsene können Pflegeleistungen beim "In-house Social Service Center for lonely old and disabled persons" beantragen (IOM 8.2014). Pensionen Der Pensionsanspruch gilt ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; ab einem Alter von 59 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, wobei mindestens 20 Jahre erschwerte oder gefährlicher Arbeit vor dem

  1. Januar 2014 oder mindestens 10 Jahre derartiger Arbeit nach dem
  2. Januar 2014 verrichtet wurde; oder ab einem Alter von 55 mit mindestens 25 Jahren Beschäftigung, einschließlich mindestens 15 Jahre in Schwerst-oder gefährlicher Arbeit vor dem
  3. Januar 2014 bzw. mindestens 7,5 Jahre in einer solchen nach dem
  4. Januar
  5. Eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100% der Basispension von 16.000 Dram monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht 500 Dram monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (SSA 2016). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (SSA 2016). ... Medizinische Versorgung: Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Die Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Die primäre medizinische Versorgung ist wie früher grundsätzlich kostenfrei. Allerdings gilt dies nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre medizinische Versorgung. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem. Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die überbordende Korruption auf allen Ebenen, ein weiteres Problem die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals. Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens in weiten Bereichen unzureichend ist. Denn hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen -meist Privatkliniken -stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer-und Kernspintomographie zur Verfügung. Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen grundsätzlich kostenlos: Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. 50 USD pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet. Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland üblichen Preise verkauft werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall erhältlich und ebenfalls billiger als in Deutschland. Für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich (AA 22.3.2016). Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten (IOM 8.2014). ... Rückkehr: Rückkehrer werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 22.3.2016). Das offizielle Internet-Informationsportal "Tundarc" bietet potentiellen armenischen Rückkehrern, auch Doppelstaatsbürgern, wichtigen Informationen zu den zu beachtenden Formalitäten bei einer Rückkehr sowie den wichtigsten Themenbereichen, wie Gesundheitsfürsorge, Pension, Bildung oder Militärdienst an. Überdies findet sich eine Orientierung zu bestehenden Hilfsprogrammen (Tundarc o.D.). Die Europäische Union startete am 31.1.2017 ein neues Projekt zur Unterstützung der Reintegration von armenischen Rückkehrern. Im Rahmendes Projekts sollen auch die Kapazitäten der Regierung und der NGOs im Bereich der Wiedereingliederung gestärkt werden. Das Projekt mit einem Budget von 493.000 Euro wird vollständig aus der Europäischen Union im Mobilität Partnership Facility-Programm finanziert, das vom Internationale Center for Migration Policy Development (ICMPD) implementiert wird (AN 31.1.2017). Die Armenische Caritas implementiert das Projekt: "Migration and Development III", das bis Ende Februar 2019 läuft. Eine der Zielgruppen sind RückkehrerInnen aus der EU, der Schweiz und Liechtenstein. Jährlich soll zwischen 70 und 80 RückkehrerInnen bei ihrer Reintegration durch die Bereitstellung von Unterkunft, Beratung und Bildungsmaßnahmen sowie durch die Schaffung eines Unterstützungssystems bei Gründung eines Betriebes geholfen werden (AC 2017). ..." 1.
  6. Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1-2 in Armenien vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer solchen ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführer selbst brachten zudem gar keine Fluchtgründe vor, sondern führten aus, dass sie wegen der medizinischen Versorgung nach Österreich gekommen sind, und um hier bei ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Sohn ein besseres Leben führen zu können. Weiters konnten keine rechtlich relevanten Rückkehrhindernisse festgestellt werden. So leiden die BF1-2 an keinerlei akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer sind in Armenien behandelbar und erfolgte eine medizinische Betreuung der BF1-2 auch vor deren Ausreise.
  7. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1-2 vor dem BFA, der bekämpften Bescheide und der Beschwerdeschriftsätze. Das BFA hat ein im Grunde ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im Wesentlichen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich einerseits den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid im Wesentlichen an und tritt andererseits dem Verfahrensergebnis vollinhaltlich bei. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen des BFA nach Ansicht des Gerichts als tragfähig darstellen und insofern keiner weiteren Ergänzung bedürfen. 2.
  8. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  9. Zur Person der Beschwerdeführer Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich insbesondere aus der Identifizierung der Beschwerdeführer durch den Herkunftsstaat Armenien. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF1-2 gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Der Gesundheitszustand der BF1-2 ergibt sich aus den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen. Insofern ist davon auszugehen, dass keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen der BF1-2 vorliegen. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie von diesen bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Die BF1-2 wurden eigenen Angaben zufolge bereits in Armenien insbesondere hinsichtlich ihrer XXXX ärztlich und auch medikamentös behandelt. Entsprechend der Angaben des BF1 konnte dieser, mit Hilfe der finanziellen Unterstützung seines in Österreich lebenden Sohnes, auch stets die finanziellen Mittel für den Erwerb der notwendigen Medikamente aufbringen.Die BF1-2 wurden eigenen Angaben zufolge bereits in Armenien insbesondere hinsichtlich ihrer römisch 40 ärztlich und auch medikamentös behandelt. Entsprechend der Angaben des BF1 konnte dieser, mit Hilfe der finanziellen Unterstützung seines in Österreich lebenden Sohnes, auch stets die finanziellen Mittel für den Erwerb der notwendigen Medikamente aufbringen. Aufgrund der Tatsache, dass die BF1-2 in einer Flüchtlingsunterkunft wohnhaft sind bzw. bis zur ihrer Rückführung nach Armenien waren und keinen gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem Sohn und dessen Familie hatten, kann auch davon ausgegangen werden, dass die BF1-2 in der Lage sind ein eigenständiges Leben zu führen und sie jedenfalls derzeit nicht auf intensive pflegerische Unterstützung durch den Sohn bzw. die Schwiegertochter angewiesen sind. Die eigenen Angaben der BF1-2 bestätigten dies. So führten beide vor dem BFA am 08.06.2017 aus, dass sie im Bundesgebiet weder Geld- noch Sachleistungen von ihrem Sohn erhalten würden und dies auch umgekehrt nicht vorkomme. Die BF2 gab zudem an, dass sie ihren Sohn nicht "stören" wolle und jeder seine eigene Familie habe. Der Sohn bzw. die Schwiegertochter wären lediglich bei der Verabreichung der Medikamente behilflich und die BF2 würde sich eigenen Angaben zufolge fallweise mit den Enkelkindern beschäftigen. Von einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis kann demzufolge nicht ausgegangen werden. Der Umstand, dass die BF1-2 keinen Deutschkurs besucht haben und über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügen, ergibt sich daraus, dass die BF1-2 im bisherigen Verfahren erklärten, keine Deutschkurse besucht zu haben und auch in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung) vorgelegt haben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1-2 geht aus der Einsicht in das Strafregister des Bundesministeriums für Inneres hervor. Die erstmalige Einreise in das Bundesgebiet im November 2009, die freiwillige Rückkehr nach Armenien am 07.08.2012, die neuerliche Einreise im Juli 2015 sowie die Abschiebung am 24.08.2017, ist den Verwaltungsakten des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des Asylgerichtshofes sowie den Ausreisebestätigungen der IOM Vienna vom 10.08.2012 (AS 303 und 307 - Erstverfahren) zu entnehmen. 2.
  10. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer Die BF1-2 brachten konstant und widerspruchsfrei vor, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung und dem Wunsch, bei ihrem Sohn in Österreich zu leben, Armenien verlassen haben. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es von der Glaubwürdigkeit des dargelegten Ausreisegrundes ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht vermag - eben so wenig wie das BFA - in den Angaben des BF1-2 keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen (vgl. Pkt. 3.2.).Das Bundesverwaltungsgericht vermag - eben so wenig wie das BFA - in den Angaben des BF1-2 keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen vergleiche Pkt. 3.2.). Nach den herangezogenen Feststellungen und Länderinformationen können zudem nahezu alle Erkrankungen in Armenien behandelt werden und ist die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt. Konkret wurden die zentralen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise in Armenien ärztlich und auch medikamentös behandelt. Hierzu führte insbesondere BF1 aus, dass er zwar die Medikamente kaufen musste, er sich dies aber auch aufgrund der finanziellen Zuwendungen seines in Österreich lebendes Sohnes immer leisten konnte. 2.
  11. Zur Lage im Herkunftsstaat Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist - wie bereits erwähnt - auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insofern kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau auch die erforderliche Aktualität zu. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF1-2 sind auch in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. 2.
  12. Zur Beschwerde Was den Umstand betrifft, dass die bekämpften Bescheide in der Zukunft (12.07.2017) datiert waren, so sind die BF1-2 damit grundsätzlich im Recht, es fehlt den BF1-2 diesbezüglich jedoch die Beschwer, zumal das rechtliche Schicksal der bekämpften Bescheide angesichts der hg Erwägungen bei einer korrekten Datierung kein anderes wäre. Zum Vorwurf, dass seitens des BFA widersprüchlich festgestellt worden sei, die BF2 habe eine Schul- und Berufsausbildung bzw. keine Schulbildung sowie die BF2 sei ein "selbsterhaltungsfähiger Mann" (Textbausteine vom BF1 seien kopiert worden), ist einerseits anzumerken, dass aus den Feststellungen die fehlende Schulbildung der BF2 klar hervorgeht und andererseits dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um zu vernachlässigende Flüchtigkeitsfehler handelt. Aus dem Kontext des angefochtenen Bescheides geht zweifelsfrei hervorgeht, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich bei der BF2 um eine Frau ohne Schul- und Berufsausbildung handelt und wurden in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II auch dahingehende Ausführungen getroffen (soziales Auffangnetz durch die Familie sowie die Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen sind gegeben). Aus dieser Fehlerhaftigkeit resultiert daher weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung.Zum Vorwurf, dass seitens des BFA widersprüchlich festgestellt worden sei, die BF2 habe eine Schul- und Berufsausbildung bzw. keine Schulbildung sowie die BF2 sei ein "selbsterhaltungsfähiger Mann" (Textbausteine vom BF1 seien kopiert worden), ist einerseits anzumerken, dass aus den Feststellungen die fehlende Schulbildung der BF2 klar hervorgeht und andererseits dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um zu vernachlässigende Flüchtigkeitsfehler handelt. Aus dem Kontext des angefochtenen Bescheides geht zweifelsfrei hervorgeht, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass es sich bei der BF2 um eine Frau ohne Schul- und Berufsausbildung handelt und wurden in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei auch dahingehende Ausführungen getroffen (soziales Auffangnetz durch die Familie sowie die Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen sind gegeben). Aus dieser Fehlerhaftigkeit resultiert daher weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung. Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass den BF1-2 in der Einvernahme vor dem BFA nicht (ausreichend) die Möglichkeit eingeräumt wurde, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen bzw. eine Stellungnahme abzugeben und diese lediglich deshalb auf eine Stellungnahme verzichtet hätten, weil sie sich der Wichtigkeit dieser Länderberichte nicht bewusst gewesen seien. Dazu wird angeführt, dass die BF1-2 die Gelegenheit hatten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall ohnehin als saniert anzusehen wäre (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299).Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass den BF1-2 in der Einvernahme vor dem BFA nicht (ausreichend) die Möglichkeit eingeräumt wurde, in die Länderinformationen Einsicht zu nehmen bzw. eine Stellungnahme abzugeben und diese lediglich deshalb auf eine Stellungnahme verzichtet hätten, weil sie sich der Wichtigkeit dieser Länderberichte nicht bewusst gewesen seien. Dazu wird angeführt, dass die BF1-2 die Gelegenheit hatten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall ohnehin als saniert anzusehen wäre vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Was die in Beschwerde aufgeworfene Frage hinsichtlich der Form der Unterfertigung der Einvernahmeprotokolle angeht, so ist anzumerken, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 die Einvernahmeprotokolle der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA eigenhändig unterfertigt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das BFA - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften. Dass die BF1-2 aufgrund der Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Jesiden diskriminiert worden wären, haben die BF1-2 zu keiner Zeit behauptet und dies auch explizit verneint (BF1 AS 56, BF2 AS 50). Dass Jesiden in Armenien generell einer maßgeblichen Gefährdung schon alleine aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden an sich ausgesetzt sind, ergibt sich auch nicht aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen.
  13. rechtliche Beurteilung 3.
  14. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 34Asyl

G ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen.

Paragraph 34, AsylG ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen. Zu A) 3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.2.2. Eine gegen die BF1-2 gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Die BF1-2 reisten aus gesundheitlichen und familiären Gründen (wollten zu Sohn nach Österreich) aus Armenien aus. Wie das BFA in der Beweiswürdigung zur Asylentscheidung richtig ausführt, ist die grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen). Dieser Beurteilung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht insofern an, als aufgrund der Ausreise aus den dargelegten gesundheitlichen und familiären Beweggründen kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden kann, sohin die von den BF1-2 in ihrem Vorbringen geschilderten Ausreisegründe unter keinen der oben genannten Konventionsgründe subsumierbar sind. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert. Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Alledem zufolge war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.3.1

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) 3.3.

  1. Bezogen auf die Beschwerdeführer: Dass die BF1-2 im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bei den BF 1-2 handelt es sich um einen 68 jähren Mann und eine 61 jährige Frau. Der BF1 absolvierte eine Ausbildung als Maurer, hat als solcher auch gearbeitet und war zudem selbständig in der Baubranche tätig, wobei er diese Tätigkeit vor dem Jahr 1991 aus wirtschaftlichen Gründen beendet hat. Ab dem Jahr 1991 hat der BF1 als Viehzüchter und Viehhändler gearbeitet. Seinen Angaben entsprechend hat er von 1991 bis zur ersten Ausreise im November 2009 und während dem Aufenthalt nach der freiwilligen Rückkehr nach Armenien von August 2012 bis Juli 2015, sohin ca. 21 Jahre, in dieser Branche gearbeitet. Hinzu kommen die Zeiten nach dem Abschluss der Grundschule im Jahr 1966 bis zum Jahr 1991 in der Baubranche. Der BF1 führte aus, dass er in dieser Zeit (25 Jahre) sowohl auf Baustellen als auch selbstständig tätig war. Selbst wenn die Zeit für die Ausbildung als Maurer nicht berücksichtigte wird, stand der BF1 mehr als 25 Jahre in Armenien in Beschäftigung und hat somit entsprechend den Feststellungen einen Pensionsanspruch. Hinzu kommt die Möglichkeit soziale Unterstützungsprogramme für Senioren, wie zB Preisnachlässe bei öffentlichen Versorgungseinrichtungen, in Anspruch zu nehmen. Die BF2 verfügt über keine Schul- und Berufsausbildung, war in Armenien Hausfrau und hat vom Einkommen des BF1 gelebt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der BF1 nicht wie bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt sorgen kann. Seitens der BF2 wurde auch keine medizinische Bestätigung darüber vorgelegt, dass sie aufgrund ihrer Erkrankungen nicht erwerbsfähig sei und besteht unabhängig davon die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Darüber hinaus ist laut den getroffenen Feststellungen die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Armenien gesichert. Hinzu kommt, dass die BF1-2 nach wie vor ein Haus in Armenien besitzen und dort wieder Unterkunft nehmen können. Die BF1-2 führten lediglich aus, dass sie ein großes Haus verkauft und danach ein kleineres gekauft hätten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF1-2 im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden, sich ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die in Armenien lebenden Verwandten die BF1-2 bei der Reintegration nicht unterstützen könnten. Nach Angaben des BF1, ist ein Bruder der BF2 sehr wohlhabend und betreibt in ihrer Heimatregien eine große Viehzucht (AS 56). Zudem wurden die BF1-2 vom Bruder der BF1 bzw. von einer Schwester des BF1, welche in Russland leben, bereits einmal finanziell unterstützt und betonte der BF1, dass diese ebenfalls wohlhabend seien (AS 56), weshalb eine weitere finanzielle Unterstützung nicht ausgeschlossen werden kann. Die BF1-2 haben sich auch bei ihrer Rückkehr nach Armenien im Jahr 2012 ca. drei Jahre wieder zurechtgefunden und sind keine Hinweise gegeben, warum diese nicht wieder der Fall sein könnte. Auch habe sie ihren Angaben zufolge der in Österreich lebende Sohn stets finanziell unterstützt, folglich ist nicht ersichtlich, warum dieser nicht auch in Zukunft seinen Eltern finanzielle Zuwendungen zukommen lassen sollte. Falls erforderlich, könne zudem das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch genommen werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. 3.3.
  2. Zum Gesundheitszustand der BF1-2: Der BF1 leidet an XXXX , einer XXXX . Der BF1 wird medikamentös behandelt und war wegen der XXXX von 06.03.2017 bis 10.03.2017 in stationärer Behandlung. Eine dem BF1 am 11.03.2017 im Klinikum Wels-Grieskirchen aufgrund erhöhter Blutzuckerwerte angebotene stationäre Behandlung lehnte der BF1 ab. Im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthaltes von 01.09.2015 bis 17.09.2015 erfolgte beim BF1 eine XXXX .Der BF1 leidet an römisch 40 , einer römisch 40 . Der BF1 wird medikamentös behandelt und war wegen der römisch 40 von 06.03.2017 bis 10.03.2017 in stationärer Behandlung. Eine dem BF1 am 11.03.2017 im Klinikum Wels-Grieskirchen aufgrund erhöhter Blutzuckerwerte angebotene stationäre Behandlung lehnte der BF1 ab. Im Zuge eines stationären Krankenhausaufenthaltes von 01.09.2015 bis 17.09.2015 erfolgte beim BF1 eine römisch 40 . Bei der BF2 wurden XXXX , XXXX diagnostiziert. Sie wird ebenfalls medikamentös behandelt. Von 07.11.2016 bis 11.11.2016 war die BF1 wegen ihrer XXXX in stationärer Behandlung im Klinikum Wels-Grieskirchen. Am 06.05.2017 wurde die BF1 im Klinikum Wels-Grieskirchen wegen XXXX behandelt.Bei der BF2 wurden römisch 40 , römisch 40 diagnostiziert. Sie wird ebenfalls medikamentös behandelt. Von 07.11.2016 bis 11.11.2016 war die BF1 wegen ihrer römisch 40 in stationärer Behandlung im Klinikum Wels-Grieskirchen. Am 06.05.2017 wurde die BF1 im Klinikum Wels-Grieskirchen wegen römisch 40 behandelt. Zu den im ersten Asylverfahren überwiegend mit medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2009 und 2010 dargelegten Krankheiten der BF2 - insbesondere den psychischen Erkrankungen ( XXXX ) - wurden im gegenständlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass dahingehend kein Behandlungsbedarf mehr besteht. Aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen gehen auch keine psychischen Erkrankungen der BF2 hervor. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden zudem nur so weit als erwiesen angenommen, als sie von den BF1-2 bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die BF1-2 besteht, weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.Zu den im ersten Asylverfahren überwiegend mit medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2009 und 2010 dargelegten Krankheiten der BF2 - insbesondere den psychischen Erkrankungen ( römisch 40 ) - wurden im gegenständlichen Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass dahingehend kein Behandlungsbedarf mehr besteht. Aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen gehen auch keine psychischen Erkrankungen der BF2 hervor. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden zudem nur so weit als erwiesen angenommen, als sie von den BF1-2 bescheinigt wurden, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die BF1-2 besteht, weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Zur Vollständigkeit wird hinsichtlich der BF2 trotz des Fehlens aktueller Nachweise einer psychischen Erkrankung auch dieses Krankheitsbild in dubio einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen: GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06 AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03 RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03 HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04 AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04 NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Ein etwaiger Behandlungsbedarf der Erkrankungen der BF1-2 kann in Armenien gedeckt werden, zumal eine medizinische Grundversorgung jedenfalls gewährleistet ist. Nach den herangezogenen Feststellungen können in Armenien nahezu alle Erkrankungen behandelt werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Auch ist die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen auf einem guten Standard gewährleistet sowie kostenlos. Dass generell die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist

der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Selbst wenn die BF1-2 in Armenien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätten, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die BF1-2 familiäre und soziale Unterstützung im Herkunftsstaat finden. Sie sind daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht. In diesem Konnex sei auch erwähnt, dass der BF1 selbst ausführte, dass er sich die notwendigen Medikamente mit der finanziellen Hilfe seines Sohnes in Armenien immer leisten hat können und diese eigentlich immer billig gewesen seien (AS 52).Selbst wenn die BF1-2 in Armenien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätten, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die BF1-2 familiäre und soziale Unterstützung im Herkunftsstaat finden. Sie sind daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht. In diesem Konnex sei auch erwähnt, dass der BF1 selbst ausführte, dass er sich die notwendigen Medikamente mit der finanziellen Hilfe seines Sohnes in Armenien immer leisten hat können und diese eigentlich immer billig gewesen seien (AS 52). Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379). Eine akute lebensbedrohende Krankheit der BF1-2, welche eine Überstellung nach Armenien

der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF 1-2 somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BF 1-2 somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF1-2 in ihren Herkunftsstaat aus.Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung der BF1-2 in ihren Herkunftsstaat aus. Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Insoweit waren auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die BF 1-2 befanden sich von November 2009 bis August 2012 und von Juli 2015 bis August 2017 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt war nicht in obigem Sinne geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Die BF 1-2 befanden sich von November 2009 bis August 2012 und von Juli 2015 bis August 2017 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt war nicht in obigem Sinne geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde. 3.4.2. Eingriff in das Privat- oder Familienleben Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Hinsichtlich eines möglichen Eingriffs in das Familienleben ist auszuführen: Der Sohn der BF1-2 sowie dessen Ehegattin und Kinder leben in Österreich und bestand zu diesen auch regelmäßiger Kontakt. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Sohn war nicht gegeben und wurden die BF1-2 in Österreich auch nicht finanziell von ihrem Sohn unterstützt. Sowohl der BF1 als auch die BF2 brachten vor dem BFA am 08.06.2017 vor, dass sie im Bundesgebiet weder Geld- noch Sachleistungen von ihrem Sohn erhalten würden und dies auch umgekehrt nicht vorkomme. Die BF2 führte auch aus, dass sie ihren Sohn nicht "stören" wolle und jeder seine eigene Familie habe. Unterstützung erfahre die BF2 durch die Verabreichung von Medikamenten. Erst in der Beschwerde wurde dargelegt, dass die BF1-2 sowohl finanziell als auch pflegerisch vom Sohn und dessen Familie abhängig seien und dass die BF1-2 ihren Sohn bei der Kinderbetreuung behilflich sein würden. Hinsichtlich der vorgebrachten gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den BF1-2 und ihrem Sohn und dessen Familie ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich diesbezüglich auch auf das (auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2006, B 1277/04 (vlg. auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  3. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  4. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  5. März 2007, Zl. 2005/20/0040). Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig.Hinsichtlich der vorgebrachten gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den BF1-2 und ihrem Sohn und dessen Familie ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich diesbezüglich auch auf das (auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Juni 2006, B 1277/04 (vlg. auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa
  7. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  9. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  10. März 2007, Zl. 2005/20/0040). Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Den BF1-2 ist es nicht gelungen darzulegen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankungen nicht fähig seien, ein eigenständiges Leben zu führen. Weder vor dem BFA, noch in der Beschwerde, wurde dargelegt, weshalb die BF1-2 nicht dazu in der Lage seien, ein selbständiges Leben zu führen bzw. in welcher Lebenslage sie konkret auf die Unterstützung ihres Sohnes und dessen Ehegattin angewiesen seien bzw. weshalb eine allfällige Unterstützung (zB Medikamentengabe) nicht durch die Verwandten in Armenien bzw. durch die sozialen Dienste für Senioren in Armenien erfolgen können. Es liegen daher keine Umstände vor, welche den Schluss zuließen, dass in Bezug auf die BF1-2 ein Pflegebedarf besteht, welcher nur seitens ihres Sohnes und dessen Ehegattin übernommen werden könnte und daher ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet notwendig wäre. Was die Unterstützung des Sohnes und dessen Ehegattin bei der Kinderbetreuung angeht, ist Folgendes anzumerken: Die vorgebrachten gegenseitigen Unterstützungsleistungen bei der Kinderbetreuung, bei Dingen des alltäglichen Lebens sowie (allenfalls) finanzieller Natur erscheinen für die Glaubhaftmachung der - von der oben angeführten - Judikatur geforderten Abhängigkeit nicht geeignet, zumal auch eine gelegentliche gegenseitige Unterstützung im Bedarfsfall oder allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Sohnes und seiner Ehegattin von den BF1-2 oder umgekehrt begründet. Hinzu kommt, dass auch kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Die vorgebrachten gegenseitigen Unterstützungsleistungen erscheinen somit keinesfalls geeignet, eine besondere Beziehung im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu begründen, die im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Da die BF 1-2 gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt auch insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221 mwN). Da somit im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens der BF1-2 vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht. Hinsichtlich eines möglichen Eingriffs in das Privatleben ist Folgendes auszuführen: Die BF1-2 reisten im November 2009 erstmals illegal nach Österreich ein und hielten sich bis zu ihrer freiwilligen Rückkehr am 07.08.2012 im Bundesgebiet auf. Im Juli 2015 reisten die BF1-2 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und wurden am 24.08.2017 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben. Die BF1-2 waren somit in Summe 3i Jahre und 10 Monate im Bundesgebiet aufhältig. Die dargelegte Dauer der Aufenthalte der BF1-2 in Österreich ist zwar nicht unerheblich, führt aber per se noch nicht dazu, dass ein Eingriff in das Privatleben für unzulässig zu erklären wäre. Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Art. 8 MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. ( VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360)Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Eine Aufenthaltsdauer des Fremden bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ausweisungsbescheides von etwa acht Jahren erweist sich nicht als so außergewöhnlich, dass ihm deshalb ein direkt aus Artikel 8, MRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht hätte zugestanden und deshalb von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. ( VwGH 21.3.2013, 2011/23/0360) Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß

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