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{'item': 'W108 2120484-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 381§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW108 2120484-1 SpruchW108 2120484-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2015 verurteilt und

§ 381Abs. 1 St

PO zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.1. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2015 verurteilt und

Paragraph 381, Absatz eins, StPO zur Zahlung der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Mit Beschluss vom 26.11.2015 zu 42 Hv 150/12b-159 bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Kosten des Strafverfahrens mit einem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 700,

  1. Mit dem an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteten "Antrag auf Ratenzahlung" vom 01.12.2015 begehrte der Beschwerdeführer - in Anbetracht seiner finanziellen Situation - die ihm zur Bezahlung aufgetragenen Kosten in sieben monatlichen Raten zu je EUR 100,00 bezahlen zu dürfen.
  2. Das Landesgericht für Strafsachen Wien legte dieses Gesuch seinem Präsidenten zur Entscheidung vor.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Entrichtung der Pauschalkosten in Teilbeträgen zu bewilligen,

§ 9Abs.

5 GEG zurückgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Entrichtung der Pauschalkosten in Teilbeträgen zu bewilligen,

Paragraph 9, Absatz 5, GEG zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass

§ 9Abs.

5 GEG die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 4 GEG betreffend die Verlängerung der vorgeschriebenen Zahlungsfrist (Stundung) nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 GEG angeführten Beträge gelten würden. Das betreffe insbesondere die Kosten des Strafverfahrens, also wie im Fall des Beschwerdeführers vorgeschriebene Pauschalkosten. Mangels gesetzlicher Möglichkeit für eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlung sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergebe sich daraus, dass der Antrag auf Ratenzahlung betreffend die Pauschalkosten eingebracht worden sei, für die in der StPO eine Ratenzahlung nicht vorgesehen sei, sondern nur ein gänzliches Abgehen von der Einhebung, z.B. wegen veränderter Vermögensverhältnisse. Es sei daher im Rahmen der Justizverwaltung darüber zu entscheiden gewesen.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass

Paragraph 9, Absatz 5, GEG die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 4 GEG betreffend die Verlängerung der vorgeschriebenen Zahlungsfrist (Stundung) nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 GEG angeführten Beträge gelten würden. Das betreffe insbesondere die Kosten des Strafverfahrens, also wie im Fall des Beschwerdeführers vorgeschriebene Pauschalkosten. Mangels gesetzlicher Möglichkeit für eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlung sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Die Zuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergebe sich daraus, dass der Antrag auf Ratenzahlung betreffend die Pauschalkosten eingebracht worden sei, für die in der StPO eine Ratenzahlung nicht vorgesehen sei, sondern nur ein gänzliches Abgehen von der Einhebung, z.B. wegen veränderter Vermögensverhältnisse. Es sei daher im Rahmen der Justizverwaltung darüber zu entscheiden gewesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus, dass es ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich sei, den Betrag auf einmal zu bezahlen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte aus, dass es ihm aufgrund seiner finanziellen Lage nicht möglich sei, den Betrag auf einmal zu bezahlen. Zudem gab er an, dass er aufgrund seiner Vermögensverhältnisse das Gericht ersuche, von der Einhebung (nunmehr) gänzlich abzusehen (und nicht mehr bloß zu stunden), und er brachte hierzu Unterlagen in Vorlage.
  3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Im Beschwerdefall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

§ 1

Z 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen die Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

§ 32Abs. 3 St

VG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist, einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von Amts wegen die Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung

Paragraph 32, Absatz 3, StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2, Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114 aus 1857,, verhängt worden ist, einzubringen. § 9 GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet:Paragraph 9, GEG steht (seit 01.07.2015) unter der Überschrift "Stundung und Nachlass" und lautet: "

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat."
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat." 3.
  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung eines Betrages im Sinn von § 1 Z 4 GEG (Kosten des Strafverfahrens) in Raten (Teilbeträgen) als Justizverwaltungsorgan und meinte, ihre Zuständigkeit ergebe sich aus § 9 Abs. 5 GEG und angesichts des Umstandes, dass nach der StPO die vom Beschwerdeführer begehrte Ratenzahlung nicht vorgesehen sei. Entgegen dieser Ansicht normiert § 9 Abs. 5 GEG in Bezug auf Stundungs- oder Ratengesuche, die sich auf Kosten des Strafverfahrens beziehen, allerdings keine Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörden. Die Bestimmung ist vielmehr dahin zu verstehen, dass über derartige Gesuche das ordentliche Gericht, das Strafgericht - im vorliegenden Fall also das Landesgericht für Strafsachen Wien, wo der Beschwerdeführer sein Ratenzahlungsgesuch auch eingebracht hat - zu entscheiden hat (vgl. dazu BVwG 05.12.2016, W199 2119119-1/4E und die in Dokalik, Gerichtsgebühren,
  2. Auflage, dargestellte Judikatur unter E 115 [auch zur analogen Anwendung von § 409a Abs. 1 StPO bei der Entscheidung über Kosten des Strafverfahrens betreffende Ratenzahlungsgesuche] sowie unter E 116).Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung eines Betrages im Sinn von Paragraph eins, Ziffer 4, GEG (Kosten des Strafverfahrens) in Raten (Teilbeträgen) als Justizverwaltungsorgan und meinte, ihre Zuständigkeit ergebe sich aus Paragraph 9, Absatz 5, GEG und angesichts des Umstandes, dass nach der StPO die vom Beschwerdeführer begehrte Ratenzahlung nicht vorgesehen sei. Entgegen dieser Ansicht normiert Paragraph 9, Absatz 5, GEG in Bezug auf Stundungs- oder Ratengesuche, die sich auf Kosten des Strafverfahrens beziehen, allerdings keine Zuständigkeit der Justizverwaltungsbehörden. Die Bestimmung ist vielmehr dahin zu verstehen, dass über derartige Gesuche das ordentliche Gericht, das Strafgericht - im vorliegenden Fall also das Landesgericht für Strafsachen Wien, wo der Beschwerdeführer sein Ratenzahlungsgesuch auch eingebracht hat - zu entscheiden hat vergleiche dazu BVwG 05.12.2016, W199 2119119-1/4E und die in Dokalik, Gerichtsgebühren,
  3. Auflage, dargestellte Judikatur unter E 115 [auch zur analogen Anwendung von Paragraph 409 a, Absatz eins, StPO bei der Entscheidung über Kosten des Strafverfahrens betreffende Ratenzahlungsgesuche] sowie unter E 116). Der belangten Behörde kam daher keine Zuständigkeit zu, über das gestellte Ratenzahlungsgesuch zu entscheiden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich die Entscheidung des Präsidenten des Landesgerichtes als Justizverwaltungsbehörde begehrt, sodass auch in dieser Hinsicht eine Zuständigkeit der belangten Behörde (bloß zur Zurückweisung des Antrages) zu verneinen ist. Da dem angefochtenen Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Da dem angefochtenen Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies lässt im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend die Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Überdies lässt im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend die Versagung des Nachlasses von Gerichtsgebühren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2120484.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.