GVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur (allfälligen) Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur (allfälligen) Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
G (Spruchpunkte
Paragraph 137, AußStrG (Spruchpunkte
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 196,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.Nach Erlassung eines durch die Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages forderte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige auf, die Entscheidungsgebühr nach TP 7 Ziffer eins, Litera c, Ziffer 2, GGG in Höhe von EUR 188,00 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00) und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 196,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen. In der Begründung des Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, dass der mit fristgerechter Vorstellung angefochtene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag)
2 GEG außer Kraft getreten sei, und führte nach Darstellung des Gerichtsbeschlusses vom 08.02.2016 aus, dass mit diesem Beschluss der Bericht des Sachwalters zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftsrechnung bestätigt worden und die Zusammensetzung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeführt worden seien. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG seien nach der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG auf Antrag gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben - egal in welcher Form - bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich sei und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte EUR 13.244,00 nicht überstiegen. Die Gebührenbefreiung trete nur ein, wenn beide Voraussetzungen vorlägen. Aus dem Beschluss vom 08.02.2016 ergebe sich ein Sparguthaben von insgesamt EUR 7.200,36 und seien die jährlichen Einkünfte mit EUR 13.889,67 ausgewiesen. Da im Abrechnungszeitraum die jährlichen Einkünfte den Betrag von EUR 13.244,00 überstiegen, liege die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nicht vor. Der Gebührenanspruch des Bundes entstehe mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter und sei von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt sei, also des Pflegebefohlenen.In der Begründung des Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, dass der mit fristgerechter Vorstellung angefochtene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag)
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten sei, und führte nach Darstellung des Gerichtsbeschlusses vom 08.02.2016 aus, dass mit diesem Beschluss der Bericht des Sachwalters zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftsrechnung bestätigt worden und die Zusammensetzung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeführt worden seien. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG seien nach der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG auf Antrag gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben - egal in welcher Form - bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich sei und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte EUR 13.244,00 nicht überstiegen. Die Gebührenbefreiung trete nur ein, wenn beide Voraussetzungen vorlägen. Aus dem Beschluss vom 08.02.2016 ergebe sich ein Sparguthaben von insgesamt EUR 7.200,36 und seien die jährlichen Einkünfte mit EUR 13.889,67 ausgewiesen. Da im Abrechnungszeitraum die jährlichen Einkünfte den Betrag von EUR 13.244,00 überstiegen, liege die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nicht vor. Der Gebührenanspruch des Bundes entstehe mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter und sei von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt sei, also des Pflegebefohlenen. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
1 Z 1 B-VG Beschwerde mit der Begründung, dass die Ansicht der Behörde, die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung lägen nicht vor, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin EUR 13.889,67 betragen würden, nicht zutreffend sei. Die Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine (Mindest)Invaliditätspension in Höhe von EUR 827,82 verfüge, sodass die Wertgrenze von EUR 13.244,00 nicht überschritten werde. Das der Beschwerdeführerin gewährte Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 154,20 habe außer Betracht zu bleiben.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde mit der Begründung, dass die Ansicht der Behörde, die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung lägen nicht vor, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin EUR 13.889,67 betragen würden, nicht zutreffend sei. Die Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine (Mindest)Invaliditätspension in Höhe von EUR 827,82 verfüge, sodass die Wertgrenze von EUR 13.244,00 nicht überschritten werde. Das der Beschwerdeführerin gewährte Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 154,20 habe außer Betracht zu bleiben.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). 3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Im Beschwerdefall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
TP 7 Abs. 1 lit. c GGG (Gerichtsgebührengesetz) ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00 zu entrichten.
TP 7 Absatz eins, Litera c, GGG (Gerichtsgebührengesetz) ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00 zu entrichten. Nach der Anmerkung (Anm.)
1 ABGB gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Paragraph 276, Absatz eins, ABGB gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Laut den Erläuterungen zur Anmerkung
Anmerkung
Anmerkung
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens in diesem Sinn vor, zumal die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen und insofern bloß ansatzweise ermittelt hat. Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen.3.5. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens in diesem Sinn vor, zumal die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen und insofern bloß ansatzweise ermittelt hat. Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen. Sollte aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen (aufgrund des Unterschreitens der in der Anmerkung 8. zu TP 7 GGG genannten Schwellenwerte für das Sparguthaben und die Einkünfte) die Gebührenfreiheit im vorliegenden Fall zu bejahen sein, wäre kein Bescheid (Zahlungsauftrag) zu erlassen. 3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2134974.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.