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{'item': 'W108 2134974-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 137§ 6a§ 7Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 1§ 276§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW108 2134974-1 SpruchW108 2134974-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichte

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur (allfälligen) Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur (allfälligen) Erlassung eines neuen Bescheides an die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 erstattete der Sachwalter der nunmehrigen Beschwerdeführerin den Pflegschaftsbericht und legte die Pflegschaftsrechnung per 31.12.
  2. Zugleich wurde ein Antrag auf Gebührenbefreiung im Sinne der Anmerkung
  3. zur Tarifpost (TP) 7 lit. c Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) gestellt.
  4. Mit Schriftsatz vom 28.01.2016 erstattete der Sachwalter der nunmehrigen Beschwerdeführerin den Pflegschaftsbericht und legte die Pflegschaftsrechnung per 31.12.
  5. Zugleich wurde ein Antrag auf Gebührenbefreiung im Sinne der Anmerkung
  6. zur Tarifpost (TP) 7 Litera c, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG) gestellt. Der Sachwalter führte aus, dass den Einnahmen in der Höhe von EUR 15.740,07 Ausgaben in der Höhe von EUR 15.789,29 gegenüberstünden und dass die Abrechnung per 31.12.2015 (ausgehend von einem Schlusssaldo von EUR 1.497,35 der letzten Pflegschaftsabrechnung) mit einem Saldo von EUR 1.448,13 zu beziffern sei, und begehrte eine Entschädigung für seine allgemeine Tätigkeit sowie Aufwandersatz und Abgeltung seiner Barauslagen, bestehend aus einer einkommensabhängigen Entschädigungskomponente in Höhe von EUR 750,00 und pauschalierten Barauslagen in Höhe von EUR 200,00, insgesamt EUR 950,
  7. Zu diesem Vorbringen wurde mit dem genannten Schriftsatz eine als "Finanzübersicht" bezeichnete Aufstellung der Vermögenswerte auf den Konten und dem Wertpapierdepot der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht, weiters wurden die angegebenen Einnahmen und die Ausgaben mit vorgelegten Ausdrucken "Kontoumsätze" untermauert, woraus sich ergibt, dass die Einnahmen in Form von Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich EUR 982,02 bzw. im April und Oktober EUR 1.809,84 inklusive EUR 154,20 Pflegegeld, von Überweisungen vom Wertpapierdepot in der Höhe von insgesamt EUR 2.300,02 (am 17.02.2015 EUR 300,00; am 13.03.2015 EUR 1.000,01; am 11.12.2015 EUR 1.000,01) und einer Gutschrift (vom 31.03.2015) in der Höhe von EUR 0,17 an Habenzinsen auf dem Mündelgeldkonto eingingen.
  8. Das Bezirksgericht XXXX bestätigte mit Beschluss vom 08.02.2016, Zl. 15 P 66/98x (ON 140), den Bericht des Sachwalters vom 28.01.2016 und die Abrechnung per 31.12.2015

§ 137AußStr

G (Spruchpunkte

  1. und
  2. ), bestimmte die Entschädigung des Sachwalters in der beantragten Höhe (Spruchpunkt 3.) und trug dem Sachwalter auf, für das Jahr 2016 binnen Frist Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen (Spruchpunkt 4.). Unter Spruchpunkt
  3. wurden die folgenden Vermögenswerte der Beschwerdeführerin per 04.01.2015 festgehalten:
  4. Das Bezirksgericht römisch 40 bestätigte mit Beschluss vom 08.02.2016, Zl. 15 P 66/98x (ON 140), den Bericht des Sachwalters vom 28.01.2016 und die Abrechnung per 31.12.2015

Paragraph 137, AußStrG (Spruchpunkte

  1. und
  2. ), bestimmte die Entschädigung des Sachwalters in der beantragten Höhe (Spruchpunkt 3.) und trug dem Sachwalter auf, für das Jahr 2016 binnen Frist Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen (Spruchpunkt 4.). Unter Spruchpunkt
  3. wurden die folgenden Vermögenswerte der Beschwerdeführerin per 04.01.2015 festgehalten: Mündelgeldkonto mit einem Stand von EUR 1.400,93; Verrechnungskonto mit einem Stand von EUR 0,01; Profitkonto mit einem Stand von EUR 513,79 sowie ein Wertpapierdepot mit einem Stand von EUR 5.285,
  4. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter am 11.02.2016 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
  5. Bei Überprüfung der Gebührenpflicht im Rahmen der Revision vertrat die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die beantrage Gebührenbefreiung nicht gegeben seien, da jährliche Einkünfte abzüglich des Pflegegeldes in der Höhe von EUR 13.889,67 - somit über EUR 13.244,00 - vorlägen. Nach Erlassung eines durch die Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages forderte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige auf, die Entscheidungsgebühr nach TP 7 Z 1 lit c Z 2 GGG in Höhe von EUR 188,00 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00) und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 196,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen.Nach Erlassung eines durch die Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getretenen Zahlungsauftrages forderte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin als Zahlungspflichtige auf, die Entscheidungsgebühr nach TP 7 Ziffer eins, Litera c, Ziffer 2, GGG in Höhe von EUR 188,00 (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR 750,00) und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, insgesamt EUR 196,00, binnen Frist bei sonstiger Exekution zu zahlen. In der Begründung des Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, dass der mit fristgerechter Vorstellung angefochtene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag)

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft getreten sei, und führte nach Darstellung des Gerichtsbeschlusses vom 08.02.2016 aus, dass mit diesem Beschluss der Bericht des Sachwalters zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftsrechnung bestätigt worden und die Zusammensetzung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeführt worden seien. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 lit c Z 2 GGG seien nach der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG auf Antrag gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben - egal in welcher Form - bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich sei und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte EUR 13.244,00 nicht überstiegen. Die Gebührenbefreiung trete nur ein, wenn beide Voraussetzungen vorlägen. Aus dem Beschluss vom 08.02.2016 ergebe sich ein Sparguthaben von insgesamt EUR 7.200,36 und seien die jährlichen Einkünfte mit EUR 13.889,67 ausgewiesen. Da im Abrechnungszeitraum die jährlichen Einkünfte den Betrag von EUR 13.244,00 überstiegen, liege die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nicht vor. Der Gebührenanspruch des Bundes entstehe mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter und sei von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt sei, also des Pflegebefohlenen.In der Begründung des Bescheides wies die belangte Behörde darauf hin, dass der mit fristgerechter Vorstellung angefochtene Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag)

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten sei, und führte nach Darstellung des Gerichtsbeschlusses vom 08.02.2016 aus, dass mit diesem Beschluss der Bericht des Sachwalters zur Kenntnis genommen und die Pflegschaftsrechnung bestätigt worden und die Zusammensetzung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeführt worden seien. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach TP 7 Litera c, Ziffer 2, GGG seien nach der Anmerkung 8 zu TP 7 GGG auf Antrag gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben - egal in welcher Form - bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich sei und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte EUR 13.244,00 nicht überstiegen. Die Gebührenbefreiung trete nur ein, wenn beide Voraussetzungen vorlägen. Aus dem Beschluss vom 08.02.2016 ergebe sich ein Sparguthaben von insgesamt EUR 7.200,36 und seien die jährlichen Einkünfte mit EUR 13.889,67 ausgewiesen. Da im Abrechnungszeitraum die jährlichen Einkünfte den Betrag von EUR 13.244,00 überstiegen, liege die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nicht vor. Der Gebührenanspruch des Bundes entstehe mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter und sei von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt sei, also des Pflegebefohlenen. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG Beschwerde mit der Begründung, dass die Ansicht der Behörde, die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung lägen nicht vor, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin EUR 13.889,67 betragen würden, nicht zutreffend sei. Die Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine (Mindest)Invaliditätspension in Höhe von EUR 827,82 verfüge, sodass die Wertgrenze von EUR 13.244,00 nicht überschritten werde. Das der Beschwerdeführerin gewährte Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 154,20 habe außer Betracht zu bleiben.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde mit der Begründung, dass die Ansicht der Behörde, die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung lägen nicht vor, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin EUR 13.889,67 betragen würden, nicht zutreffend sei. Die Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin lediglich über eine (Mindest)Invaliditätspension in Höhe von EUR 827,82 verfüge, sodass die Wertgrenze von EUR 13.244,00 nicht überschritten werde. Das der Beschwerdeführerin gewährte Pflegegeld der Stufe 1 in der Höhe von EUR 154,20 habe außer Betracht zu bleiben.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
  3. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). 3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Im Beschwerdefall stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

§ 1GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind u.a.

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) sind u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

TP 7 Abs. 1 lit. c GGG (Gerichtsgebührengesetz) ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00 zu entrichten.

TP 7 Absatz eins, Litera c, GGG (Gerichtsgebührengesetz) ist in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (Paragraph 137, AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch EUR 82,00 zu entrichten. Nach der Anmerkung (Anm.)

  1. zu TP 7 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) EUR 13.244,00 nicht übersteigen.Nach der Anmerkung Anmerkung
  2. zu TP 7 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) sind Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu EUR 20.000,00 ersichtlich ist und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (Paragraphen 229, 276, ABGB) EUR 13.244,00 nicht übersteigen.

§ 276Abs.

1 ABGB gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind.

Paragraph 276, Absatz eins, ABGB gebührt dem Sachwalter (Kurator) unter Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind. Laut den Erläuterungen zur Anmerkung

  1. zu TP 7 GGG (zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, S. 62) sind bei den Einkünften - wie auch in § 276 Abs. 1 ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigstes Beispiel für derartige - nicht zu berücksichtigende - Bezüge werden das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe genannt. Ausweilich der genannten Erläuterungen wurde darüber hinaus die Höhe des Schwellenwertes derart gewählt, dass Bezieher von Mindestpensionen von der Gebührenbefreiung erfasst sind.Laut den Erläuterungen zur Anmerkung
  2. zu TP 7 GGG (zum Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, S. 62) sind bei den Einkünften - wie auch in Paragraph 276, Absatz eins, ABGB geregelt - Bezüge nicht zu berücksichtigen, die kraft gesetzlicher Anordnung ausschließlich zur Deckung bestimmter Aufwendungen dienen. Als wichtigstes Beispiel für derartige - nicht zu berücksichtigende - Bezüge werden das Pflegegeld und die Mietzinsbeihilfe genannt. Ausweilich der genannten Erläuterungen wurde darüber hinaus die Höhe des Schwellenwertes derart gewählt, dass Bezieher von Mindestpensionen von der Gebührenbefreiung erfasst sind. 3.
  3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das ihr gewährte Pflegegeld in der Höhe von EUR 154,20 habe bei der Ermittlung der relevanten Einkünfte außer Betracht zu bleiben, ist zutreffend, es wurde aber zu Unrecht der Vorwurf erhoben, die belangte Behörde habe das Pflegegeld bei ihrer Berechnung miteinbezogen. Denn ausgehend von den monatlich eingehenden Zahlungen von der Pensionsversicherungsanstalt auf dem Mündelgeldkonto in Höhe von EUR 982,02 hat die Behörde - im Sinn der Anmerkung
  4. zu TP 7 GGG bzw. im Sinn der §§ 229 und 276 ABGB - den darin mit jeweils EUR 154,20 an Pflegegeld enthaltenen Betrag herausgerechnet und lediglich EUR 827,82 (EUR 982,02 - EUR 154,20) bzw. im April und Oktober des Jahres EUR 1.655,64 (EUR 1.809,84 - EUR 154,20) berücksichtigt (bzw. Pflegegeld in der Gesamthöhe von EUR 1.850,40 nicht herangezogen), woraus sich angesichts der (in der Pflegschaftsrechnung dargelegten und mit bezirksgerichtlichem Beschluss vom 08.02.2016 bestätigten) Einnahmen in der Höhe von EUR 15.740,07 die von der belangten Behörde ermittelten Einkünfte in der Höhe von EUR 13.889,67 ergeben, sodass der Schwellenwert

Anmerkung

  1. zu TP 7 GGG von EUR 13.244,00 überschritten wäre.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das ihr gewährte Pflegegeld in der Höhe von EUR 154,20 habe bei der Ermittlung der relevanten Einkünfte außer Betracht zu bleiben, ist zutreffend, es wurde aber zu Unrecht der Vorwurf erhoben, die belangte Behörde habe das Pflegegeld bei ihrer Berechnung miteinbezogen. Denn ausgehend von den monatlich eingehenden Zahlungen von der Pensionsversicherungsanstalt auf dem Mündelgeldkonto in Höhe von EUR 982,02 hat die Behörde - im Sinn der Anmerkung
  2. zu TP 7 GGG bzw. im Sinn der Paragraphen 229 und 276 ABGB - den darin mit jeweils EUR 154,20 an Pflegegeld enthaltenen Betrag herausgerechnet und lediglich EUR 827,82 (EUR 982,02 - EUR 154,20) bzw. im April und Oktober des Jahres EUR 1.655,64 (EUR 1.809,84 - EUR 154,20) berücksichtigt (bzw. Pflegegeld in der Gesamthöhe von EUR 1.850,40 nicht herangezogen), woraus sich angesichts der (in der Pflegschaftsrechnung dargelegten und mit bezirksgerichtlichem Beschluss vom 08.02.2016 bestätigten) Einnahmen in der Höhe von EUR 15.740,07 die von der belangten Behörde ermittelten Einkünfte in der Höhe von EUR 13.889,67 ergeben, sodass der Schwellenwert

Anmerkung

  1. zu TP 7 GGG von EUR 13.244,00 überschritten wäre. Fraglich ist allerdings, ob die belangte Behörde nicht auch weitere Einnahmen hätte unberücksichtigt lassen müssen: Nach den Hinweisen in Dokalik, Gerichtsgebühren,
  2. Auflage, E
  3. zu II. zu TP 7 Anm 8 unter Bezugnahme auf BVwG 02.12.2016, W176 2124393-1/6E, stellen beispielsweise Erlöse aus Wertpapierverkäufen oder aus einem Bausparvertrag keine Einkünfte im Sinn der Anmerkung
  4. zur TP 7 GGG dar. In der zitierten hg. Entscheidung, die ebenfalls die Frage der Gebührenfreiheit im Zusammenhang mit einer Bestätigung der Pflegschaftsrechnung betraf, wurden auf dem Mündelgeldkonto eingehende Gutschriften (aus Wertpapierverkäufen und einem Bausparvertrag) deshalb nicht als relevante Einkünfte im oben genannten Sinn qualifiziert, weil lediglich eine Vermögensverschiebung vorlag (vgl. auch die hg. Entscheidung vom 07.08.2017, W183 2124394-1/5E). Dem entspricht die Rechtsansicht, dass zu unterscheiden sei, ob der Zufluss liquider Mittel im Ergebnis eine bloße Vermögensumschichtung oder eine Vermögensvermehrung darstellt (s. Weitzenböck in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar, Aufl.4 [2011] zu § 276 ABGB), wobei im Übrigen auch die Ansicht vertreten wird, dass einmalige Vermögenszuflüsse bei richtigem Verständnis nicht als "Einkünfte" im genannten Sinn zu werten seien (s. Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 276, Rz 3 und 16). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der belangten Behörde bei den "Einkünften" berücksichtigten drei Überweisungen vom Wertpapierdepot der Beschwerdeführerin auf deren Mündelgeldkonto von zusammen EUR 2.300,02 nicht als relevante Einkünfte im oben angeführten Sinn anzusehen wären (und diesfalls weder der Schwellenwert für die jährlichen Einkünfte noch - auch bei [weiterer] Berücksichtigung des bloß umgeschichteten Vermögens beim Sparvermögen - der Schwellenwert für das Sparguthaben nach der Anmerkung
  5. zu TP 7 GGG überschritten wäre), wenn sie bloßeFraglich ist allerdings, ob die belangte Behörde nicht auch weitere Einnahmen hätte unberücksichtigt lassen müssen: Nach den Hinweisen in Dokalik, Gerichtsgebühren,
  6. Auflage, E
  7. zu römisch zwei. zu TP 7 Anmerkung 8 unter Bezugnahme auf BVwG 02.12.2016, W176 2124393-1/6E, stellen beispielsweise Erlöse aus Wertpapierverkäufen oder aus einem Bausparvertrag keine Einkünfte im Sinn der Anmerkung
  8. zur TP 7 GGG dar. In der zitierten hg. Entscheidung, die ebenfalls die Frage der Gebührenfreiheit im Zusammenhang mit einer Bestätigung der Pflegschaftsrechnung betraf, wurden auf dem Mündelgeldkonto eingehende Gutschriften (aus Wertpapierverkäufen und einem Bausparvertrag) deshalb nicht als relevante Einkünfte im oben genannten Sinn qualifiziert, weil lediglich eine Vermögensverschiebung vorlag vergleiche auch die hg. Entscheidung vom 07.08.2017, W183 2124394-1/5E). Dem entspricht die Rechtsansicht, dass zu unterscheiden sei, ob der Zufluss liquider Mittel im Ergebnis eine bloße Vermögensumschichtung oder eine Vermögensvermehrung darstellt (s. Weitzenböck in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar, Aufl.4 [2011] zu Paragraph 276, ABGB), wobei im Übrigen auch die Ansicht vertreten wird, dass einmalige Vermögenszuflüsse bei richtigem Verständnis nicht als "Einkünfte" im genannten Sinn zu werten seien (s. Stabentheiner in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 276,, Rz 3 und 16). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der belangten Behörde bei den "Einkünften" berücksichtigten drei Überweisungen vom Wertpapierdepot der Beschwerdeführerin auf deren Mündelgeldkonto von zusammen EUR 2.300,02 nicht als relevante Einkünfte im oben angeführten Sinn anzusehen wären (und diesfalls weder der Schwellenwert für die jährlichen Einkünfte noch - auch bei [weiterer] Berücksichtigung des bloß umgeschichteten Vermögens beim Sparvermögen - der Schwellenwert für das Sparguthaben nach der Anmerkung
  9. zu TP 7 GGG überschritten wäre), wenn sie bloße Vermögensverschiebungen/Vermögensumschichtungen (und keine Vermögenserträge/Kapitalerträge) darstellten. Ob dies der Fall ist, kann aufgrund des Akteninhaltes mangels geeigneter behördlicher Ermittlungen und Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, zumal dazu auch von der Beschwerdeführerin kein Sachverhalt vorgebracht wurde. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. 3.
  10. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens in diesem Sinn vor, zumal die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen und insofern bloß ansatzweise ermittelt hat. Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen.3.5. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens in diesem Sinn vor, zumal die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen und insofern bloß ansatzweise ermittelt hat. Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen. Sollte aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen (aufgrund des Unterschreitens der in der Anmerkung 8. zu TP 7 GGG genannten Schwellenwerte für das Sparguthaben und die Einkünfte) die Gebührenfreiheit im vorliegenden Fall zu bejahen sein, wäre kein Bescheid (Zahlungsauftrag) zu erlassen. 3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2134974.1.00

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