Obsah (17)
§ 19Art. 133Art. 4§ 37Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43§ 3Art. 13§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW118 2191552-1 SpruchW118 2191552-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT al
§ 19Abs.
3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Im Antragsjahr 2015 wurden dem Ehegatten der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund entsprechender Antragstellung für den Betrieb mit der BNr. XXXX rund 45 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie zugewiesen und Direktzahlungen gewährt.
- Im Antragsjahr 2015 wurden dem Ehegatten der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund entsprechender Antragstellung für den Betrieb mit der BNr. römisch 40 rund 45 Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie zugewiesen und Direktzahlungen gewährt.
- Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2016 zeigten der Ehegatte der BF als Übergeber sowie die BF als Übernehmerin die Übertragung des Betriebs unter Mitübertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie an.
- Mit Datum vom 09.05.2016 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen. Dabei wurde bei einer Reihe von Schlägen der Code "OVF" (ökologische Vorrangfläche) vergeben. Beantragt wurde die Gewährung von Zahlungen im Rahmen des ÖPUL 2015 sowie im Rahmen der Ausgleichszulage. Die Gewährung von Direktzahlungen wurde nicht beantragt.
- Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5293486010, wurden der BF für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt. Dem Antrag auf Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels wurde stattgegeben. Allerdings seien keine Direktzahlungen gewährt worden, da kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.
- Mit Datum vom 15.05.2017 wurde die Beantragung der Direktzahlungen mittels Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2016 nachgeholt.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7410693010, wurden der BF für das Antragsjahr 2016 erneut keine Direktzahlungen gewährt. Ergänzend wurde nunmehr ausgeführt, der Antrag auf Direktzahlungen sei am 15.05.2017 eingereicht worden. Anträge, die nach dem 09.06.2016 eingereicht worden seien, seien allerdings als verspätet zurückzuweisen (Art. 13 Abs. 1 VO 640/2014, § 21 Abs. 1 GAP-VO).
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017, AZ II/4-DZ/16-7410693010, wurden der BF für das Antragsjahr 2016 erneut keine Direktzahlungen gewährt. Ergänzend wurde nunmehr ausgeführt, der Antrag auf Direktzahlungen sei am 15.05.2017 eingereicht worden. Anträge, die nach dem 09.06.2016 eingereicht worden seien, seien allerdings als verspätet zurückzuweisen (Artikel 13, Absatz eins, VO 640 aus 2014,, Paragraph 21, Absatz eins, GAP-VO).
- Mit Schreiben vom 26.09.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, ihr Betrieb stehe im Eigentum ihres Ehegatten. Für die Bewirtschaftung seien seit jeher Direktzahlungen bezogen worden. Alle mit der Gewährung von Beihilfen und Förderungen im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, insbesondere die Antragstellungen, seien vom Ehegatten der BF abgewickelt worden. Dieser leide allerdings seit zehn Jahren an einer schweren neurologischen Erkrankung, die sich leider kontinuierlich verschlechtere. Am 01.10.2016 habe er die Erwerbsunfähigkeitspension angetreten und den Betrieb an die BF verpachtet. Bereits am 02.12.2015 habe die BF den Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeit vom 01.01.2016 gemeldet. Am 09.05.2016 habe sie den Mehrfachantrag-Flächen 2016 gestellt. Der Antrag sei elektronisch eingebracht worden. Mit dem Bescheid der AMA vom 05.01.2017 sei ausgesprochen worden, dass für das Jahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt würden. Die BF sei davon ausgegangen, dass aufgrund des durchgeführten Bewirtschafterwechsels die Auszahlung erst im April 2017 erfolgen würde. Erst nachdem dies nicht erfolgt sei, habe die BF bemerkt, dass im Antrag vom 09.05.2016 irrtümlich vergessen worden sei, die Beantragung der Direktzahlungen vorzunehmen. Am 15.05.2017 sei der Mehrfachantrag-Flächen 2016 online korrigiert worden. Mit Bescheid vom 30.08.2017 sei der Erstbescheid abgeändert und der Antrag der BF als verspätet zurückgewiesen worden.
Art. 4
VO (EU) 809/2014 könnten vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handle, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
§ 37, 2.
Satz AVG habe die Behörde nach einer Antragsänderung das Verfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig sei.
Artikel 4
, VO (EU) 809 aus 2014, könnten vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handle, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Paragraph 37, 2, Satz AVG habe die Behörde nach einer Antragsänderung das Verfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig sei. Die Tatsache, dass im Mehrfachantrag-Flächen vom 09.05.2016 die Direktzahlungen nicht beantragt worden seien, beruhe auf einem Irrtum. Dass es sich dabei um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt habe, ergebe sich eindeutig aus den dargestellten Umständen. Die Betriebsführung sei immer darauf ausgerichtet gewesen, Direktzahlungen lukrieren zu können. Bei der Antragstellung am 09.05.2016 sei keine Fehlermeldung angezeigt worden. Mittlerweile sei für die Online-Einbringung eine ausdrückliche Fehlermeldung eingeführt worden. Aufgrund der Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2016 hätte die Behörde erkennen müssen, dass das Unterlassen der Beantragung der Direktzahlungen auf einem offensichtlichen Irrtum beruht habe. Der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig. In jedem Fall hätte die Behörde vor Erlassung der abweisenden Entscheidung das Ermittlungsverfahren nach Einbringung der Korrektur im Sinn der zitierten Bestimmung des AVG ergänzen müssen. Die Unterlassung dieser Ergänzung begründe eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Abschließend wolle die BF festhalten, dass sie die Bewirtschaftung des Betriebes aufgrund der Erkrankung ihres Ehegatten plötzlich und unerwartet habe übernehmen müssen. Die Bewirtschaftung sei sehr schwierig und komplex und mit großen Herausforderungen verbunden. Es gäbe drei schulpflichtige Kinder, die Betriebsnachfolge sei daher noch nicht geklärt. Die Erkrankung des Ehegatten belaste die gesamte Familie. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ein offensichtlicher Irrtum in einer Ausnahmesituation zu einer weiteren Belastung der Familie und zu einem großen Einkommensverlust führe. 8. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, da die Korrektur erst mit 15.05.2017 erfolgt sei, also erst nach der Beschwerdefrist zum Bescheid vom 05.01.2017, könne kein offensichtlicher Fehler anerkannt werden. 1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 09.05.2016 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen. Dabei wurde bei einer Reihe von Schlägen der Code "OVF" (ökologische Vorrangfläche) vergeben. Beantragt wurde die Gewährung von Zahlungen im Rahmen des ÖPUL 2015 sowie im Rahmen der Ausgleichszulage. Die Gewährung von Direktzahlungen wurde nicht beantragt. Mit Datum vom 15.05.2017 wurde die Beantragung der Direktzahlungen mittels Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2016 nachgeholt. 2. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erwiesen sich als unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idg
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten [...]. [...]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [...]." "Artikel 43 Allgemeine Vorschriften
(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
(2)Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:
- a)Anbaudiversifizierung;
- b)Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und
- c)im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. [...]."
Art. 43Abs.
9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Art. 43Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") im Ausmaß der beihilfefähigen Hektarfläche gewährt.
Artikel 43
, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen
Artikel 43
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") im Ausmaß der beihilfefähigen Hektarfläche gewährt. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. [...]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. [...]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: "Einreichung § 21.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs. 1 einzureichen."Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen." [...].
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
- mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche; vgl. Art. 21 Abs. 1 i. V.m. Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie und darauf aufbauend der Greeningprämie ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Nutzung ("Aktivierung") dieser Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche; vergleiche Artikel 21, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013,.
Art. 13Abs.
1 VO (EU) 809/2014 i.V.m. § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung waren Beihilfeanträge im Antragsjahr 2016 bis zum 16. Mai 2016 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe endete
Art. 13Abs.
1 VO (EU) 640/2014 am 09.06.2016. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen erst am 15.05.2017, also zu spät gestellt.
Artikel 13
, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung waren Beihilfeanträge im Antragsjahr 2016 bis zum 16. Mai 2016 abzugeben. Die Nachfrist für die Antragsabgabe endete
Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, am 09.06.2016.
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen erst am 15.05.2017, also zu spät gestellt. Vom Erfordernis der fristgerechten Antragstellung könnte nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums
Art. 4
VO (EU) 809/2014 abgesehen werden.Vom Erfordernis der fristgerechten Antragstellung könnte nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums
Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, abgesehen werden.
Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533/2002 zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 näher beschrieben.Die Voraussetzungen für die Berichtigung von Anträgen aus dem Titel eines offensichtlichen Irrtums wurden seitens der Europäischen Kommission (EK) im Rahmen des Arbeitsdokuments Dok. AGR 49533 aus 2002, zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, näher beschrieben. Nach Ansicht der EK hängen Entscheidungen darüber, ob das Konzept des "offensichtlichen Irrtums" anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles ab; die zuständige Behörde muss die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums erkennen. Folglich kann der Begriff offensichtlicher Irrtum nicht systematisch angewendet werden. Im Allgemeinen hat die Ermittlung eines offensichtlichen Irrtums anhand der im Beihilfeantrag gemachten Angaben zu erfolgen, d.h. wo eine Verwaltungskontrolle zur Feststellung der Richtigkeit der Dokumente und der Angaben zur Stützung des Antrags (insbesondere Antragsformular, Belege, Erklärungen usw.) solche Irrtümer offen legt. Wenn Mitgliedstaaten über EDV-gestützte Verfahren zur Kontrolle von Beihilfeanträgen verfügen, können auch Gegenkontrollen mit der/den bestehenden Datenbank/en eine Kohärenzkontrolle darstellen, falls die in dieser/en elektronischen Datenbank/en gespeicherten Daten das Beihilfeantragsverfahren ergänzen oder integraler Bestandteil derselben sind. In diesem Fall kann der Begriff offensichtlicher Irrtum im Allgemeinen jedoch nur angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber selbst die widersprüchlichen Informationen gegeben hat oder sie in seinem Namen übermittelt wurden. Die EK führt als Kategorien von Unregelmäßigkeiten, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, an:
- a)Simple Schreibfehler, die bereits bei der grundlegenden Prüfung des Antrages ins Auge fallen: -Strichaufzählung nicht ausgefüllte Kästchen, fehlende Angaben; -Strichaufzählung falsche statistische Kennzahl, falsche Bankleitzahl.
- b)Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben): -Strichaufzählung Rechenfehler; -Strichaufzählung widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben); -Strichaufzählung Widersprüche zwischen Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen); -Strichaufzählung Parzellen, die für zwei Nutzungsarten angegeben werden (z.B. Trockenfutter/Grünfutter, Ackerkulturflächen/Stilllegungsflächen/Futterflächen). Im Rahmen von Gegenkontrollen mit unabhängigen Datenbanken (z.B. Grundbuch) ermittelte Fehler dürfen nicht automatisch oder systematisch als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden. Ein Fehler kann nicht aus dem Grund als offensichtlicher Irrtum behandelt werden, dass ein Mitgliedstaat ein effizientes System zum Aufspüren von Unregelmäßigkeiten errichtet hat. Es ist jedoch auch dann nicht auszuschließen, dass ein Fehler tatsächlich einen offensichtlichen Irrtum darstellt, wenn die zum Aufspüren des Fehlers verwendete Informationsquelle nicht beim Betriebsinhaber selbst liegt. Außerdem können Irrtümer, die durch unrichtige Abschrift von Kennzeichnungsnummern oder Bezugsdaten entstanden sind und bei einer Gegenkontrolle des Antrags mit Datenbanken entdeckt wurden, üblicherweise als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden. Zum Beispiel:
- a)umgedrehte Ziffernfolgen ("Ziffernsturz") (z.B. Parzelle oder Tier 169 statt 196);
- b)fehlerhafte Angabe des Grundbuchsblatts oder der Gemeindekennzahl;
- c)die Nummer einer benachbarten Parzelle als Ergebnis eines Lesefehlers. Letztlich muss die zuständige Behörde davon überzeugt sein, dass es sich tatsächlich um einen Irrtum gehandelt hat, d.h. dass der Betriebsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat. Betrug und Unredlichkeit soll kein Raum geboten werden; die Beweislast, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, liegt in erster Linie beim Betriebsinhaber. Unterläuft einem Betriebsinhaber mehr als einmal derselbe oder ein ähnlicher Fehler, so wird dieser nicht mehr so leicht als offensichtlicher Irrtum eingestuft werden können. Aus den angeführten Ausführungen ergibt sich, dass die EK einen durchaus strengen Maßstab anlegt. Zwar kommt Arbeitsdokumenten der EK keine rechtliche Verbindlichkeit zu, dennoch werden die angeführten Ausführungen zu beachten sein, zumal die EK am Schluss auf die Überprüfung der Anwendung des Konzepts im Rahmen des Audits der Agrarausgaben verweist. Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums in Art. 4 VO (EU) 809/2014 im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."Im Verhältnis zu den Vorgänger-Verordnungen wurde die Definition des offensichtlichen Irrtums in Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, im Wesentlichen um das Kriterium der Gutgläubigkeit sowie den Passus "Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." erweitert. Dabei handelt es sich zweifellos lediglich um eine Klarstellung im Sinn des angeführten Arbeitsdokuments, ohne dass der Inhalt der Regelung im Wesentlichen verändert werden sollte. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Voraussetzungen des Art. 4 VO (EU) 809/2014 erfüllt sind. Die BF hat im Rahmen der Spezifikation der Flächen für den Mehrfachantrag-Flächen 2016 bei einer Reihe von Schlägen den Code "OVF" vergeben. Dieser Code dient zur Kennzeichnung von Flächen, die als "ökologische Vorrangflächen" im Rahmen des Greenings angerechnet werden sollen; zur Bedeutung der Codierung grundlegend vgl. BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E. Dieser Code hat keinerlei eigenständige Bedeutung für das ÖPUL oder im Rahmen der Ausgleichszulage. Somit war bereits bei einfacher Prüfung des Antrags der BF zu erkennen, dass die Antragsangaben in sich widersprüchlich waren (Verwendung eines Codes ohne Beantragung der Bezug habenden Maßnahme).Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Voraussetzungen des Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, erfüllt sind. Die BF hat im Rahmen der Spezifikation der Flächen für den Mehrfachantrag-Flächen 2016 bei einer Reihe von Schlägen den Code "OVF" vergeben. Dieser Code dient zur Kennzeichnung von Flächen, die als "ökologische Vorrangflächen" im Rahmen des Greenings angerechnet werden sollen; zur Bedeutung der Codierung grundlegend vergleiche BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E. Dieser Code hat keinerlei eigenständige Bedeutung für das ÖPUL oder im Rahmen der Ausgleichszulage. Somit war bereits bei einfacher Prüfung des Antrags der BF zu erkennen, dass die Antragsangaben in sich widersprüchlich waren (Verwendung eines Codes ohne Beantragung der Bezug habenden Maßnahme). Darüber hinaus ist zu fragen, ob die BF als gutgläubig betrachtet werden kann. Das BVwG hat in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung bereits den Standpunkt vertreten, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben des Antragstellers zerstören kann; vgl. BVwG 13.02.2018, W118 2182597-1/2E. Die unterlassene Beantragung einer Beihilfe stellt grundsätzlich wohl eine auffallende Sorglosigkeit dar. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die von der BF schlüssig beschrieben wurden und an denen zu zweifeln aus Warte des BVwG keine Veranlassung besteht, erscheint es jedoch vertretbar, von der Gutgläubigkeit der BF im Rahmen der Antragstellung auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf die (ursprünglich) unterlassene Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen werden.Darüber hinaus ist zu fragen, ob die BF als gutgläubig betrachtet werden kann. Das BVwG hat in Anlehnung an die deutsche Rechtsprechung bereits den Standpunkt vertreten, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit den guten Glauben des Antragstellers zerstören kann; vergleiche BVwG 13.02.2018, W118 2182597-1/2E. Die unterlassene Beantragung einer Beihilfe stellt grundsätzlich wohl eine auffallende Sorglosigkeit dar. Vor dem Hintergrund der besonderen Umstände, die von der BF schlüssig beschrieben wurden und an denen zu zweifeln aus Warte des BVwG keine Veranlassung besteht, erscheint es jedoch vertretbar, von der Gutgläubigkeit der BF im Rahmen der Antragstellung auszugehen. Vor diesem Hintergrund kann im Hinblick auf die (ursprünglich) unterlassene Beantragung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 von einem offensichtlichen Irrtum ausgegangen werden. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des nationalen Verfahrensrechts im Anwendungsbereich des INVEKOS weitestgehend von den europarechtlichen Vorgaben verdrängt werden. Erst im Antragsjahr 2016 wurde europarechtlich die Möglichkeit geschaffen, nach Durchführung von "Vorabprüfungen" - vgl. Art. 11 Abs. 4 sowie Art. 15 Abs. 1a und 2a VO (EU) 809/2014 - bei bestimmten Mängeln im Antrag Verbesserungsaufträge zu erteilen. Von dieser Möglichkeit wurde in Österreich Gebrauch gemacht. Für die vorliegende Fallkonstellation ist aus Warte des BVwG allerdings von keiner Verpflichtung der AMA zur Durchführung einer Vorabprüfung auszugehen. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere. Im Fall von offensichtlichen Irrtümern liegt die Darlegungslast beim Antragsteller.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Regelungen des nationalen Verfahrensrechts im Anwendungsbereich des INVEKOS weitestgehend von den europarechtlichen Vorgaben verdrängt werden. Erst im Antragsjahr 2016 wurde europarechtlich die Möglichkeit geschaffen, nach Durchführung von "Vorabprüfungen" - vergleiche Artikel 11, Absatz 4, sowie Artikel 15, Absatz eins a und 2 a VO (EU) 809 aus 2014, - bei bestimmten Mängeln im Antrag Verbesserungsaufträge zu erteilen. Von dieser Möglichkeit wurde in Österreich Gebrauch gemacht. Für die vorliegende Fallkonstellation ist aus Warte des BVwG allerdings von keiner Verpflichtung der AMA zur Durchführung einer Vorabprüfung auszugehen. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins Leere. Im Fall von offensichtlichen Irrtümern liegt die Darlegungslast beim Antragsteller. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Beurteilung von offensichtlichen Irrtümern handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2191552.1.00