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{'item': 'W124 2113668-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW124 2113668-1 SpruchW124 2113668-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch " XXXX ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch " römisch 40 ", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und römisch 40 A) beschlossen: I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt. zu Recht erkannt: II. Die Beschwerde gemäß §§ 8, 10 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gemäß Paragraphen 8, 10 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten hat: "Eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, aus XXXX im Distrikt XXXX , Provinz XXXX in Afghanistan zu stammen, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und spreche neben Paschto auch Dari und Farsi.
  4. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 in Afghanistan zu stammen, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und spreche neben Paschto auch Dari und Farsi. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, seine Heimat aufgrund des dort herrschenden Krieges und der Taliban verlassen zu haben. Die Taliban hätten den BF zum Anschluss und Mitwirkung aufgefordert und hätte der BF zwei von ihnen entführte afghanische Soldaten bei ihm zu Hause umbringen sollen, da ihm sonst der Tod gedroht hätte. Die Soldaten seien geflüchtet und hätten ihm die Taliban vorgeworfen, dass er die Soldaten freiwillig freigelassen habe. Von staatlicher Seite werde ihm vorgehalten, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Sein Leben sei in Gefahr und sei er aus Angst geflohen.
  5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er sei zuerst im Iran gewesen und von dort weiter nach Europa ausgereist. Er sei im Dorf XXXX , Stadtteil XXXX in XXXX in der Provinz XXXX geboren. XXXX liege ca. 80 km von Kabul entfernt.
  6. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Er sei zuerst im Iran gewesen und von dort weiter nach Europa ausgereist. Er sei im Dorf römisch 40 , Stadtteil römisch 40 in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. römisch 40 liege ca. 80 km von Kabul entfernt. Der BF lebe in Österreich von der Grundversorgung und sei kein Mitglied in einem Verein oder dergleichen. Er verfüge in Österreich über keine Verwandten. Er sei erst seit kurzer Zeit hier und habe noch keine richtigen Freunde gefunden. Er habe einen Deutschkurs besucht. In seinem Dorf seien ungefähr 150 Häuser und werde dies von den Taliban kontrolliert. Der Kommandant vor zwei Jahren habe Kommandant XXXX geheißen.In seinem Dorf seien ungefähr 150 Häuser und werde dies von den Taliban kontrolliert. Der Kommandant vor zwei Jahren habe Kommandant römisch 40 geheißen. Sein Vater habe unter Präsident XXXX als Soldat gearbeitet und später als Landwirt. Sie hätten zwei Grundstücke bewässert und eines sei trocken gewesen. Die Grundstücke würden vom Vater und vom Onkel väterlicherseits bewirtschaftet werden. Seine Cousins würden für die Taliban arbeiten und deshalb nichts von der Ernte abgeben.Sein Vater habe unter Präsident römisch 40 als Soldat gearbeitet und später als Landwirt. Sie hätten zwei Grundstücke bewässert und eines sei trocken gewesen. Die Grundstücke würden vom Vater und vom Onkel väterlicherseits bewirtschaftet werden. Seine Cousins würden für die Taliban arbeiten und deshalb nichts von der Ernte abgeben. Der BF sei vor der Herrschaft der Taliban oft in XXXX gewesen. Der Bruder seiner Mutter lebe in XXXX . Der BF sei kurz vor seiner Ausreise nach XXXX gegangen um dort seine Familie zu besuchen.Der BF sei vor der Herrschaft der Taliban oft in römisch 40 gewesen. Der Bruder seiner Mutter lebe in römisch 40 . Der BF sei kurz vor seiner Ausreise nach römisch 40 gegangen um dort seine Familie zu besuchen. Der BF gab an, in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht zu haben. Der BF habe vor zwei Monaten erfahren, dass seine Familie das Dorf verlassen habe und zu seinem Onkel mütterlicherseits nach XXXX gegangen sei. XXXX gehöre zu XXXX und liege in der Nähe von XXXX . Die Lebensumstände in Kabul seien zu teuer gewesen und sei der Onkel ein sehr wohlhabender Mensch mit vielen Ländereien und habe die Familie deshalb aufgenommen.Der BF habe vor zwei Monaten erfahren, dass seine Familie das Dorf verlassen habe und zu seinem Onkel mütterlicherseits nach römisch 40 gegangen sei. römisch 40 gehöre zu römisch 40 und liege in der Nähe von römisch 40 . Die Lebensumstände in Kabul seien zu teuer gewesen und sei der Onkel ein sehr wohlhabender Mensch mit vielen Ländereien und habe die Familie deshalb aufgenommen. Sein Hauptproblem sei gewesen, dass die Söhne seines Onkels väterlicherseits Mitglieder der Taliban gewesen seien und hätten diese versucht, den BF für die Taliban zu gewinnen. Deren Ziel sei es gewesen, dass der BF im Kampf sterbe und die andere Hälfte des Landes dem Onkel zufalle.
  7. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte fest, dass der BF im Heimatland über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfüge und nach seiner Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinde. Seine Eltern würden in Afghanistan ein Haus besitzen. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und gerate somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen oder wieder eine Schule besuchen.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die " XXXX " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die " römisch 40 " als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  11. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Zunächst wurde ausgeführt, dass es, wie sich aus dem Einvernahmeprotokoll ergebe, etliche Verständigungsprobleme zwischen dem BF und dem Dolmetscher gegeben habe, weshalb viele Fragen wiederholt hätten werden müssen. Zudem sei dem BF nicht, wie im Protokoll angegeben, die gesamte Niederschrift wortwörtlich übersetzt worden, sondern habe der Dolmetscher lediglich einige Sätze und Stellen übersetzt und den BF anschließend aufgefordert, die Niederschrift zu unterschreiben. Er sei in seiner Sprache auch nicht darüber informiert worden, dass ihm die gesamte Niederschrift wortwörtlich zu übersetzen sei. Es würden detaillierte Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX fehlen und insbesondere zur Herkunftsregion des BF. Unter Hinweis auf den Menschenrechtsjahresbericht von Amnesty International werde auf Menschenrechtsverstoße bewaffneter Gruppen wie der Taliban in Afghanistan hingewiesen. Weiters werde zur Sicherheitslage in Afghanistan auf die auszugsweise zitierte ACCORD Anfragebeantwortung vom 13.01.2015 verwiesen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien zudem veraltet.Es würden detaillierte Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 fehlen und insbesondere zur Herkunftsregion des BF. Unter Hinweis auf den Menschenrechtsjahresbericht von Amnesty International werde auf Menschenrechtsverstoße bewaffneter Gruppen wie der Taliban in Afghanistan hingewiesen. Weiters werde zur Sicherheitslage in Afghanistan auf die auszugsweise zitierte ACCORD Anfragebeantwortung vom 13.01.2015 verwiesen. Die herangezogenen Länderfeststellungen seien zudem veraltet. Die Behörde habe zudem keinerlei Fragen zur sozialen Verankerung und Integration in Österreich gestellt. Zudem leide der BF an massiven Magenschmerzen. Die Behörde habe keine Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erhoben. Die Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion sei äußerst schlecht und sei dem BF eine Umsiedelung nach XXXX nicht zuzumuten.Die Behörde habe keine Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative erhoben. Die Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion sei äußerst schlecht und sei dem BF eine Umsiedelung nach römisch 40 nicht zuzumuten. Der BF sei in Österreich bereits gut sozial verankert, besuche erfolgreich Deutschkurse und spiele in XXXX Volleyball. Der BF befinde sich in einer sehr labilen psychischen Verfassung und wolle hier seinen Lebensmittelpunkt aufbauen.Der BF sei in Österreich bereits gut sozial verankert, besuche erfolgreich Deutschkurse und spiele in römisch 40 Volleyball. Der BF befinde sich in einer sehr labilen psychischen Verfassung und wolle hier seinen Lebensmittelpunkt aufbauen. Zudem wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.
  12. Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters des BF vom XXXX wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) zurückgezogen.
  13. Mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters des BF vom römisch 40 wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) zurückgezogen. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF wurde ausgeführt, dass nach dem Tod des Vaters des BF seine Mutter mit dem jüngeren Bruder zu ihrem Bruder ins Dorf XXXX , Gebiet XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX gezogen sei. Die Schwester des BF sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann im Dorf XXXX im Distrikt XXXX . Mit den im Heimatdorf XXXX lebenden Nachkommen des verstorbenen Onkels väterlicherseits, welche mit den Taliban sympathisieren würden, bestehe eine Feindschaft aufgrund eines Grundstücksstreits. Eine Schwester des Vaters lebe mit ihrer Familie im Distrikt XXXX , Provinz XXXX . Der BF verfüge auch noch über einen weiteren Onkel mütterlicherseits, welcher seit langem mit dessen Frau und vier Kindern (zwei Töchter im Alter von 19 und 21 Jahren und zwei Buben) eine Zwei-Zimmer Wohnung in XXXX bewohne.Zu den persönlichen Verhältnissen des BF wurde ausgeführt, dass nach dem Tod des Vaters des BF seine Mutter mit dem jüngeren Bruder zu ihrem Bruder ins Dorf römisch 40 , Gebiet römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 gezogen sei. Die Schwester des BF sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 . Mit den im Heimatdorf römisch 40 lebenden Nachkommen des verstorbenen Onkels väterlicherseits, welche mit den Taliban sympathisieren würden, bestehe eine Feindschaft aufgrund eines Grundstücksstreits. Eine Schwester des Vaters lebe mit ihrer Familie im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 . Der BF verfüge auch noch über einen weiteren Onkel mütterlicherseits, welcher seit langem mit dessen Frau und vier Kindern (zwei Töchter im Alter von 19 und 21 Jahren und zwei Buben) eine Zwei-Zimmer Wohnung in römisch 40 bewohne. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF ausschließlich in der Provinz XXXX gelebt und dort zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung.Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF ausschließlich in der Provinz römisch 40 gelebt und dort zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Nach ständiger Judikatur werde Personen aus XXXX angesichts der aktuell prekären Sicherheitslage, die in XXXX über keine innerstaatliche Ausweichalternative verfügen, subsidiärer Schutz zuerkannt.Nach ständiger Judikatur werde Personen aus römisch 40 angesichts der aktuell prekären Sicherheitslage, die in römisch 40 über keine innerstaatliche Ausweichalternative verfügen, subsidiärer Schutz zuerkannt. Für Schutzsuchende aus Afghanistan bestehe unter gewissen Umständen eine innerstaatliche Ausweichalternative in den Großstädten, und zwar dann, wenn sie dort längere Zeit gelebt hätten oder über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Für den BF würden diese Voraussetzungen allerdings nicht zutreffen, obwohl in XXXX sein Onkel mütterlicherseits lebe. Nach paschtunischer Tradition und Sitte dürfe ein Paschtune einen jungen ledigen Verwandten nämlich nicht bei sich im Wohnungsverband aufnehmen, wenn er über Töchter verfüge, die über das Pubertätsalter hinausgewachsen seien, weil der Betreffende sich des Vorwurfs oder Verdachts einer Entehrung seiner Töchter nicht erwehren könnte, wenn es an getrennten und separierbaren Wohnungsteilen mangle. Diesbezüglich werde auf die diesbezüglichen Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen XXXX , erstattet in der Verhandlung vom
  14. XXXX verwiesen.Für den BF würden diese Voraussetzungen allerdings nicht zutreffen, obwohl in römisch 40 sein Onkel mütterlicherseits lebe. Nach paschtunischer Tradition und Sitte dürfe ein Paschtune einen jungen ledigen Verwandten nämlich nicht bei sich im Wohnungsverband aufnehmen, wenn er über Töchter verfüge, die über das Pubertätsalter hinausgewachsen seien, weil der Betreffende sich des Vorwurfs oder Verdachts einer Entehrung seiner Töchter nicht erwehren könnte, wenn es an getrennten und separierbaren Wohnungsteilen mangle. Diesbezüglich werde auf die diesbezüglichen Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen römisch 40 , erstattet in der Verhandlung vom
  15. römisch 40 verwiesen. Da der in XXXX lebende Onkel des BF zwei ledige, im Heiratsalter befindliche Töchter habe, dürfe er nach der Tradition der Paschtunen den ledigen BF nicht bei sich in seiner 2-Zimmer-Wohnung aufnehmen, weil eine räumliche Trennung der Wohnbereiche bei nur zwei Zimmern nicht möglich sei. Auf sich allein gestellt, wäre es dem BF aber praktisch nicht möglich, in XXXX - oder einer der anderen Großstädte - Fuß zu fassen, zumal sich in den letzten Monaten die wirtschaftliche Situation in Kabul deutlich verschlechtert habe.Da der in römisch 40 lebende Onkel des BF zwei ledige, im Heiratsalter befindliche Töchter habe, dürfe er nach der Tradition der Paschtunen den ledigen BF nicht bei sich in seiner 2-Zimmer-Wohnung aufnehmen, weil eine räumliche Trennung der Wohnbereiche bei nur zwei Zimmern nicht möglich sei. Auf sich allein gestellt, wäre es dem BF aber praktisch nicht möglich, in römisch 40 - oder einer der anderen Großstädte - Fuß zu fassen, zumal sich in den letzten Monaten die wirtschaftliche Situation in Kabul deutlich verschlechtert habe.
  16. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seines bevollmächtigten Vertreters eine mündliche Verhandlung statt.
  17. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seines bevollmächtigten Vertreters eine mündliche Verhandlung statt. Dabei gab der BF an, Paschtune und sunnitischer Moslem zu sein und in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren zu sein, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe.Dabei gab der BF an, Paschtune und sunnitischer Moslem zu sein und in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren zu sein, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Bei seiner Ausreise habe der BF eine Nacht in XXXX verbracht und sei am nächsten Tag in der Früh nach XXXX weitergefahren. Der BF habe an seiner Heimatadresse mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gelebt. Seine Schwester sei mit einem Mann aus einem anderen Stamm verheiratet und lebe in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX . XXXX befinde sich eine Autostunde vom Heimatdorf entfernt.Bei seiner Ausreise habe der BF eine Nacht in römisch 40 verbracht und sei am nächsten Tag in der Früh nach römisch 40 weitergefahren. Der BF habe an seiner Heimatadresse mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder gelebt. Seine Schwester sei mit einem Mann aus einem anderen Stamm verheiratet und lebe in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 . römisch 40 befinde sich eine Autostunde vom Heimatdorf entfernt. Der Vater des BF sei verstorben. Sein Bruder sei vor den Taliban geflüchtet und habe der BF zu diesem keinen Kontakt und kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Die Mutter des BF lebe in XXXX bei seinem Onkel mütterlicherseits.Der Vater des BF sei verstorben. Sein Bruder sei vor den Taliban geflüchtet und habe der BF zu diesem keinen Kontakt und kenne dessen Aufenthaltsort nicht. Die Mutter des BF lebe in römisch 40 bei seinem Onkel mütterlicherseits. Den letzten Kontakt habe der BF vor ca. zwei Jahren gehabt, als er im Iran gewesen sei. Damals seien seine Mutter und der Bruder zum Onkel mütterlicherseits gegangen. Der Mutter des BF gehe es nicht so gut und habe sie viele Schwierigkeiten gehabt. Den letzten Kontakt habe er ca. vor einem Jahre zu seinem Onkel mütterlicherseits gehabt. Seither funktioniere die Telefonnummer nicht mehr. Sonst habe der BF auch zu niemandem Kontakt in Afghanistan. Das Haus, in dem der BF in Afghanistan gelebt habe, habe seinem Vater gehört. Der BF wisse nicht, wer jetzt in diesem Haus wohne. In seinem Dorf hätten ausschließlich Paschtunen gelebt und habe man im ganzen Distrikt XXXX nur Paschto gesprochen. Die Namen der angrenzenden Dörfer seien XXXX , XXXX , XXXX und XXXX . Sein Heimatdorf liege 1,5 bis 2 Autostunden bzw. ca. 80 km von XXXX entfernt.In seinem Dorf hätten ausschließlich Paschtunen gelebt und habe man im ganzen Distrikt römisch 40 nur Paschto gesprochen. Die Namen der angrenzenden Dörfer seien römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Sein Heimatdorf liege 1,5 bis 2 Autostunden bzw. ca. 80 km von römisch 40 entfernt. Am Weg vom Heimatdorf nach XXXX passiere man XXXX , XXXX , XXXX und das Zentrum von XXXX .Am Weg vom Heimatdorf nach römisch 40 passiere man römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und das Zentrum von römisch 40 . Vor ca. drei oder vier Jahren seien im Umkreis seines Heimatdorfes ausländische Truppen stationiert gewesen. Dort sei eine Basis der Amerikaner gewesen. Ursprünglich stamme die Familie des Vaters des BF aus XXXX . Sein Vater habe während der Regierungszeit von XXXX als Soldat und später als Bauer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben als der BF im Iran gewesen sei und habe er erst davon erfahren, als er in Österreich mit seinem Onkel mütterlicherseits telefoniert habe.Ursprünglich stamme die Familie des Vaters des BF aus römisch 40 . Sein Vater habe während der Regierungszeit von römisch 40 als Soldat und später als Bauer gearbeitet. Sein Vater sei verstorben als der BF im Iran gewesen sei und habe er erst davon erfahren, als er in Österreich mit seinem Onkel mütterlicherseits telefoniert habe. Der BF habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt, weil er nach Beendigung der Schule Probleme bekommen habe und geflüchtet sei. Er sei in einem Kriegsgebiet in die Schule gegangen und habe der Unterricht deshalb nicht regelmäßig stattgefunden. Es sei oft vorgekommen, dass sie einen Tag zur Schule gegangen und dann eine Woche zu Hause geblieben seien. Er habe in nicht gearbeitet, weil er zur Schule gegangen sei. Befragt nach weiteren Verwandten außerhalb seines Heimatdorfes, gab der BF an, zwei Onkel mütterlicherseits zu haben. Mit dem einen Onkel sei seine Mutter seit ca. 10 Jahren aufgrund von Erbstreitigkeiten zerstritten. Dieser habe eine Zeitlang in XXXX gelebt, doch habe die Familie des BF keinen Kontakt zu diesem Onkel. Der BF glaube, dass dieser Onkel für den XXXX gearbeitet habe.Mit dem einen Onkel sei seine Mutter seit ca. 10 Jahren aufgrund von Erbstreitigkeiten zerstritten. Dieser habe eine Zeitlang in römisch 40 gelebt, doch habe die Familie des BF keinen Kontakt zu diesem Onkel. Der BF glaube, dass dieser Onkel für den römisch 40 gearbeitet habe. Der BF habe sich vor seiner Ausreise nur eine Nacht in XXXX aufgehalten. Er habe dort in einem Gasthaus im Stadtteil XXXX übernachtet. Dort befinde sich die Haltestelle für Linienbusse bzw. Autos in andere Städte. Der BF sei davor zweimal für einen Tag in XXXX gewesen, um Lebensmittel einzukaufen und kenne sich dort nicht aus.Der BF habe sich vor seiner Ausreise nur eine Nacht in römisch 40 aufgehalten. Er habe dort in einem Gasthaus im Stadtteil römisch 40 übernachtet. Dort befinde sich die Haltestelle für Linienbusse bzw. Autos in andere Städte. Der BF sei davor zweimal für einen Tag in römisch 40 gewesen, um Lebensmittel einzukaufen und kenne sich dort nicht aus. Auf Vorhalt beim BFA am XXXX angegeben zu habe, dass er vor seiner Ausreise nach XXXX gegangen sei, um seine Familie zu besuchen, gab der BF an, das nicht gesagt zu haben, da er dort keine Familie habe bzw. mit dem Onkel mütterlicherseits keinen Kontakt habe.Auf Vorhalt beim BFA am römisch 40 angegeben zu habe, dass er vor seiner Ausreise nach römisch 40 gegangen sei, um seine Familie zu besuchen, gab der BF an, das nicht gesagt zu haben, da er dort keine Familie habe bzw. mit dem Onkel mütterlicherseits keinen Kontakt habe. Der Onkel mütterlicherseits, bei welchem die Mutter des BF lebe, bewirtschafte seine eigenen Grundstücke und gehe es diesem wirtschaftlich gut. Der Onkel in XXXX habe im Stadtteil XXXX gelebt. Der BF habe ihn dort nie besucht und kenne die genaue Adresse nicht.Der Onkel in römisch 40 habe im Stadtteil römisch 40 gelebt. Der BF habe ihn dort nie besucht und kenne die genaue Adresse nicht. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte der bevollmächtigte Vertreter aus, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX prekär sei. Dies gelte insbesondere für den Herkunftsdistrikt des BF, XXXX , welcher als der unbeständigste Distrikt mit 199 Vorfällen bezeichnet werde (ACCORD Anfragebeantwortung vom 14.08.2015). In XXXX stehe keine zumutbare Fluchtalternative offen, weil mit der Familie des Onkels mütterlicherseits seit Jahren kein Kontakt gepflegt werde. Selbst wenn ein engeres familiäres Verhältnis bestünde, wäre nicht zu erwarten, dass dieser Onkel den BF bei sich in seiner Wohnung aufnehmen könnte, weil er zwei Töchter im heiratsfähigen Alter habe und es nach paschtunischer Tradition und dem Sittenkodex ausgeschlossen wäre, dass er den unverheirateten BF bei sich wohnen lasse. Diesbezüglich werde auf ein Gutachten des SV XXXX das in der Verhandlung vom XXXX erstattet worden sei, verwiesen.Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen führte der bevollmächtigte Vertreter aus, dass die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 prekär sei. Dies gelte insbesondere für den Herkunftsdistrikt des BF, römisch 40 , welcher als der unbeständigste Distrikt mit 199 Vorfällen bezeichnet werde (ACCORD Anfragebeantwortung vom 14.08.2015). In römisch 40 stehe keine zumutbare Fluchtalternative offen, weil mit der Familie des Onkels mütterlicherseits seit Jahren kein Kontakt gepflegt werde. Selbst wenn ein engeres familiäres Verhältnis bestünde, wäre nicht zu erwarten, dass dieser Onkel den BF bei sich in seiner Wohnung aufnehmen könnte, weil er zwei Töchter im heiratsfähigen Alter habe und es nach paschtunischer Tradition und dem Sittenkodex ausgeschlossen wäre, dass er den unverheirateten BF bei sich wohnen lasse. Diesbezüglich werde auf ein Gutachten des SV römisch 40 das in der Verhandlung vom römisch 40 erstattet worden sei, verwiesen. In weitere Folge gab der BF befragt an, seinen Lebensunterhalt in Österreich zur Gänze durch staatliche Unterstützung zu finanzieren. Er sei ledig und spreche ein bisschen Deutsch. In seiner Freizeit mache er Sport und spiele Fußball und Volleyball. Sein Deutschkurs sei beendet und habe er sich für den nächsten Kurs angemeldet. Der BF nehme an Veranstaltungen teil. Beispielswiese habe es erst kürzlich in XXXX eine Veranstaltung gegeben, zu der er gemeinsam mit seinen österreichischen Bekannten gegangen sei. Der BF helfe manchmal auch bei der Organisation solcher Veranstaltungen, wobei der BF nicht genau wisse, um welche Art Veranstaltungen es sich hierbei handle. Der BF habe einen Freundeskreis, welchem auch österreichische Staatsangehörige angehören würden. Sein bester Freund heiße XXXX , welchen er beim Fußball spielen kennen gelernt habe. Der andere heiße " XXXX " und sei ein in Österreich geborener Russe. Der BF verfüge in Österreich über keine Verwandten.Er sei ledig und spreche ein bisschen Deutsch. In seiner Freizeit mache er Sport und spiele Fußball und Volleyball. Sein Deutschkurs sei beendet und habe er sich für den nächsten Kurs angemeldet. Der BF nehme an Veranstaltungen teil. Beispielswiese habe es erst kürzlich in römisch 40 eine Veranstaltung gegeben, zu der er gemeinsam mit seinen österreichischen Bekannten gegangen sei. Der BF helfe manchmal auch bei der Organisation solcher Veranstaltungen, wobei der BF nicht genau wisse, um welche Art Veranstaltungen es sich hierbei handle. Der BF habe einen Freundeskreis, welchem auch österreichische Staatsangehörige angehören würden. Sein bester Freund heiße römisch 40 , welchen er beim Fußball spielen kennen gelernt habe. Der andere heiße " römisch 40 " und sei ein in Österreich geborener Russe. Der BF verfüge in Österreich über keine Verwandten. Der BF legte folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung zum Deutschkurs vom 30.01.2015 -Strichaufzählung 3 Unterstützungsschreiben vom 08.02.2016, 09.02.2016 und 12.02.2016 -Strichaufzählung Bestätigung für Unterstützung bei Arbeiten in der Landwirtschaft vom 15.06.2016 -Strichaufzählung Bestätigung des ÖIF vom 08.06.2016 -Strichaufzählung Deutschkursbestätigung vom 24.05.2016 -Strichaufzählung Bestätigung zur Teilnahme am Deutschunterricht vom 03.02.2016
  18. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein, in welcher ausgeführt wurde, dass angesichts des auszugsweise zitierten EASO Berichts von Dezember 2017 das Vorbringen des BF, mit den Cousins väterlicherseits aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfeindet zu sein, glaubwürdig sei.
  19. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF ein, in welcher ausgeführt wurde, dass angesichts des auszugsweise zitierten EASO Berichts von Dezember 2017 das Vorbringen des BF, mit den Cousins väterlicherseits aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfeindet zu sein, glaubwürdig sei. Unter Hinweis auf den Bericht von Asylos vom August 2017 und den Artikel von Stahlmann im Asylmagazin 3/2017 wurde ausgeführt, dass der BF genau dem Profil eines jungen, männlichen, verwestlichten Rückkehrers entspreche. Er habe die letzten knapp drei Jahre in Österreich als junger Erwachsener gelebt und sei von der westlichen Lebensweise geprägt worden. Er wäre daher von den soeben beschriebenen Diskriminierungen, Bedrohungen und Ausgrenzungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan betroffen.Unter Hinweis auf den Bericht von Asylos vom August 2017 und den Artikel von Stahlmann im Asylmagazin 3 aus 2017, wurde ausgeführt, dass der BF genau dem Profil eines jungen, männlichen, verwestlichten Rückkehrers entspreche. Er habe die letzten knapp drei Jahre in Österreich als junger Erwachsener gelebt und sei von der westlichen Lebensweise geprägt worden. Er wäre daher von den soeben beschriebenen Diskriminierungen, Bedrohungen und Ausgrenzungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan betroffen. Weiters wurde auf eine drohende Zwangsrekrutierung im Sinne der Sachverständigenausführungen in Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Im Falle des BF, der über kein "Maturazeugnis" verfüge, keine Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung habe und auf kein tragfähiges Unterstützernetzwerk zurückgreifen könne, sei davon auszugehen, dass er keine Arbeit ausüben könnte, welche ihm das wirtschaftliche Überleben sichern würde. Aus diesem Grund müsse der BF aus Alternativenlosigkeit befürchten, in die Hände der Taliban, die in der Heimatprovinz des BF sehr aktiv seien, getrieben zu werden. Zur Sicherheitslage wurde ein Bericht des ORF zitiert, wonach die Taliban rund 70 % des afghanischen Staatsgebietes bedrohen würden. Den in der Stellungnahme zitierten Medienberichten sei zu entnehmen, dass auch insbesondere die Stadt XXXX von der kontinuierlichen Verschlechterung der Sicherheitslage betroffen sei. Der Bericht von Amnesty international zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan vom Oktober 2017 zeichne ein dramatisches Bild der Sicherheits- und humanitären Lage in Afghanistan. Amnesty International habe bereits in einer Presseaussendung vom 31.05.2017 aufgrund der schlechten und instabilen Sicherheitslage massive Bedenken an Abschiebungen nach Afghanistan geäußert und dazu aufgefordert, Abschiebungen nach Afghanistan zu stoppen, da diese gegen den Grundsatz des Non-Refoulment verstoßen würden. Weiters werde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX hingewiesen, wonach vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage nicht damit zu rechnen, dass der afghanische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens der Taliban oder anderer bewaffneter Milizen ausreichend schützen könne. Weiters wurden Auszüge aus einem Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017, dem Bericht des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie vom April 2017, dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.03.2017, dem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom 03.03.2017, und dem Bericht der UN Assistance Mission in Afghanistan vom Februar 2017 verwiesen.Zur Sicherheitslage wurde ein Bericht des ORF zitiert, wonach die Taliban rund 70 % des afghanischen Staatsgebietes bedrohen würden. Den in der Stellungnahme zitierten Medienberichten sei zu entnehmen, dass auch insbesondere die Stadt römisch 40 von der kontinuierlichen Verschlechterung der Sicherheitslage betroffen sei. Der Bericht von Amnesty international zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan vom Oktober 2017 zeichne ein dramatisches Bild der Sicherheits- und humanitären Lage in Afghanistan. Amnesty International habe bereits in einer Presseaussendung vom 31.05.2017 aufgrund der schlechten und instabilen Sicherheitslage massive Bedenken an Abschiebungen nach Afghanistan geäußert und dazu aufgefordert, Abschiebungen nach Afghanistan zu stoppen, da diese gegen den Grundsatz des Non-Refoulment verstoßen würden. Weiters werde auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 hingewiesen, wonach vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage nicht damit zu rechnen, dass der afghanische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens der Taliban oder anderer bewaffneter Milizen ausreichend schützen könne. Weiters wurden Auszüge aus einem Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017, dem Bericht des Instituts für Friedenssicherung und Konfliktmanagement der Landesverteidigungsakademie vom April 2017, dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.03.2017, dem Bericht des UNO-Generalsekretärs vom 03.03.2017, und dem Bericht der UN Assistance Mission in Afghanistan vom Februar 2017 verwiesen. Zur Provinz XXXX wurde ausgeführt, dass der Bezirk XXXX strategisch wichtig sei, da die Hauptautobahn XXXX durch diese Provinz führe. Die Taliban würden die Provinz dominieren und hätten sie seit 2008 völlig destabilisiert, sodass die Sicherheitskräfte einige Gebiete nicht erreichen könnten. Der Islamische Staat und kleinere Terrorgruppen seien in der Provinz ebenfalls präsent. Laut dem Norwegian Country of Origin Information Center seien die östlichen Bezirke umkämpft, während die westlichen Bezirke von den Taliban kontrolliert würden. Das Straßennetz und die Nutzung desselben seien von den Konflikten stark beeinträchtigt. Im Gegensatz zum Bericht der BFA Staatendokumentation sei die Präsenz von Terrororganisationen, insbesondere der Taliban, spürbar, sichtbar und laut Experten dauerhaft. Zur Präsenz der Taliban wurde auf die Karten des Long War Journals, auf einen Bericht der UNAMA und einen auszugsweise zitierten Artikel von Bill Roggio vom September 2017 hingewiesen.Zur Provinz römisch 40 wurde ausgeführt, dass der Bezirk römisch 40 strategisch wichtig sei, da die Hauptautobahn römisch 40 durch diese Provinz führe. Die Taliban würden die Provinz dominieren und hätten sie seit 2008 völlig destabilisiert, sodass die Sicherheitskräfte einige Gebiete nicht erreichen könnten. Der Islamische Staat und kleinere Terrorgruppen seien in der Provinz ebenfalls präsent. Laut dem Norwegian Country of Origin Information Center seien die östlichen Bezirke umkämpft, während die westlichen Bezirke von den Taliban kontrolliert würden. Das Straßennetz und die Nutzung desselben seien von den Konflikten stark beeinträchtigt. Im Gegensatz zum Bericht der BFA Staatendokumentation sei die Präsenz von Terrororganisationen, insbesondere der Taliban, spürbar, sichtbar und laut Experten dauerhaft. Zur Präsenz der Taliban wurde auf die Karten des Long War Journals, auf einen Bericht der UNAMA und einen auszugsweise zitierten Artikel von Bill Roggio vom September 2017 hingewiesen. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Begründung für das Vorliegen einer internen Fluchtalternative sei unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2017, E1197/2016 rechtswidrig. Die Beweislast zum Aufzeigen einer IFA treffe die Behörde. Außerdem werde auf das erstattete Gutachten von XXXX vom XXXX verwiesen, wonach sich die Sicherheitslage in XXXX seit XXXX bis heute aufgrund der zahlreichen Selbstmordanschläge und gezielten Tötungen sehr prekär entwickelt habe. Weiters wurde erneut auf den Artikel von Stahlmann im Asylmagazin 3/2017 sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.02.2017, die UNHCR Anmerkungen von Dezember 2016 und auf ein weiteres Gutachten von XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht zu XXXX verwiesen.Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Begründung für das Vorliegen einer internen Fluchtalternative sei unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2017, E1197/2016 rechtswidrig. Die Beweislast zum Aufzeigen einer IFA treffe die Behörde. Außerdem werde auf das erstattete Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 verwiesen, wonach sich die Sicherheitslage in römisch 40 seit römisch 40 bis heute aufgrund der zahlreichen Selbstmordanschläge und gezielten Tötungen sehr prekär entwickelt habe. Weiters wurde erneut auf den Artikel von Stahlmann im Asylmagazin 3 aus 2017, sowie auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.02.2017, die UNHCR Anmerkungen von Dezember 2016 und auf ein weiteres Gutachten von römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht zu römisch 40 verwiesen. Der BF verfüge in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, welches ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte. Der BF könne sich auf eine Unterstützung seiner Onkel mütterlicherseits nicht verlassen, u.a. da Onkel mütterlicherseits nicht zu jenen Familienmitgliedern zähle, welche verpflichtet wären, ihre Neffen aufzunehmen oder zu versorgen. Diesbezüglich werde ergänzend auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom XXXX verwiesen.Der BF verfüge in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, welches ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützen könnte. Der BF könne sich auf eine Unterstützung seiner Onkel mütterlicherseits nicht verlassen, u.a. da Onkel mütterlicherseits nicht zu jenen Familienmitgliedern zähle, welche verpflichtet wären, ihre Neffen aufzunehmen oder zu versorgen. Diesbezüglich werde ergänzend auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 verwiesen. Abschließend wurden ausgewählte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zitiert, welche in ähnlichen Sachverhaltslagen entschieden worden seien.
  20. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung mit dem BF und seinem nunmehrigen Rechtsvertreter statt. Dabei gab der BF an, ein bisschen Deutsch zu beherrschen und derzeit einen Deutschkurs zu besuchen. Seit der letzten Verhandlung habe sich in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse nichts geändert. Er habe eine Freundin als Zeugin mitgenommen, welche über den BF als Mensch berichten könne. Er kenne sie seit eineinhalb Jahren und sei sie wie eine Mutter für den BF. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, helfe aber manchmal ehrenamtlich bei Reinigungsarbeiten. Der BF lebe in keiner Lebensgemeinschaft, sondern wohne mit drei Afghanen zusammen. Der BF leide an keinen schweren Krankheiten. Er habe auch keine Magenprobleme mehr.
  21. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung mit dem BF und seinem nunmehrigen Rechtsvertreter statt. Dabei gab der BF an, ein bisschen Deutsch zu beherrschen und derzeit einen Deutschkurs zu besuchen. Seit der letzten Verhandlung habe sich in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse nichts geändert. Er habe eine Freundin als Zeugin mitgenommen, welche über den BF als Mensch berichten könne. Er kenne sie seit eineinhalb Jahren und sei sie wie eine Mutter für den BF. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, helfe aber manchmal ehrenamtlich bei Reinigungsarbeiten. Der BF lebe in keiner Lebensgemeinschaft, sondern wohne mit drei Afghanen zusammen. Der BF leide an keinen schweren Krankheiten. Er habe auch keine Magenprobleme mehr. Befragt gab der BF an, dass seine Mutter seinetwegen ein sehr schlechtes Leben führe. Das letzte Mal habe er vor drei Monaten mit ihr in Kontakt gehabt. In Afghanistan sei er in die Schule gegangen. Im Iran habe er den Beruf des Dachdeckers gelernt. Er habe zwar keine offizielle Ausbildung, doch habe er die Tätigkeit ca. acht Monate lang ausgeübt. Er könne auch Fliesenlegen und Fenster wechseln, welches er ebenso im Iran gelernt habe. Fliesenleger sei nicht sein Hauptberuf gewesen und habe er diese Tätigkeit abends nach der Arbeit als Dachdecker ausgeführt. Er verfüge in Österreich über keine Ersparnisse. Die Flucht aus Afghanistan habe er teilweise aus Eigenem und mit Hilfe seines Schwagers finanziert. Sein Schwager sei auch in der Baubranche tätig. Die Tätigkeit am Bau habe er von Landsleuten bekommen bzw. erlernt. Sein Schwager lebe im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Die Vermögensverhältnisse des Schwagers würde der BF als normal bezeichnen. Der Schwager habe dem BF EUR 1.500 gegeben.Er verfüge in Österreich über keine Ersparnisse. Die Flucht aus Afghanistan habe er teilweise aus Eigenem und mit Hilfe seines Schwagers finanziert. Sein Schwager sei auch in der Baubranche tätig. Die Tätigkeit am Bau habe er von Landsleuten bekommen bzw. erlernt. Sein Schwager lebe im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Die Vermögensverhältnisse des Schwagers würde der BF als normal bezeichnen. Der Schwager habe dem BF EUR 1.500 gegeben. Zu Beginn habe der BF als Dachdecker bzw. als Fliesenleger als Helfer wenig verdient, aber als er dann als Meister gearbeitet habe, habe er EUR 500,- pro Monat bekommen. Der BF müsse dem Schwager das Geld zurückbezahlen. In weiterer Folge wurde die Zeugin einvernommen, welche angab, dass sie und ihre Kinder mit dem BF befreundet seien. Sie kenne den BF seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren. Sie habe den BF in diesem Zeitraum ca. einmal monatlich getroffen bzw. im Sommer öfters. Der BF sei sehr interessiert an der österreichischen Kultur. Er interessiere sich für die österreichische Küche und Sprache und habe auch Interesse an Familienfesten oder Feiertagen gezeigt. Er interessiere sich auch für Politik und rede darüber mit ihrem Sohn. Sie habe mit dem BF auch immer wieder beim Erlernen der deutschen Sprache geholfen. Sie habe nicht das Gefühl, dass für den BF eine Unterhaltung mit einer Frau schwierig sei. Sie würden gemeinsam grillen, spazieren gehen oder Ball spielen. Der BF wünsche sich eine Arbeit und eine Familie und sei er traurig, wenn er von zu Hause spreche. Der BF legte folgende noch nicht bekannte Unterlagen vor: -Strichaufzählung Bestätigung der XXXX vom 21.02.2018Bestätigung der römisch 40 vom 21.02.2018 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs des ÖIF vom 03.01.2018 -Strichaufzählung ÖSD Zertifikat A1 vom 20.12.2017 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung des XXXX vom 28.08.2017Teilnahmebestätigung des römisch 40 vom 28.08.2017 -Strichaufzählung Bescheinigung über Teilnahme an einem Deutschkurs vom 24.02.2017 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung am Deutschkurs vom 30.01.2015
  22. Am XXXX langte eine Stellungnahme des BF zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  23. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des BF zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach sei das Gutachten von XXXX zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes untauglich. Schon gegen die Person des Sachverständigen bestünden erhebliche Einwände. Das Gutachten widerspreche in zahlreichen Punkten massiv den Anfordernissen, die dich höchstgerichtliche Judikatur an Sachverständigen-Gutachten stelle. Das Gutachten sei mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und in weiten Teilen widersprüchlich, die Schlussfolgerungen des Gutachters seien auf ihre Schlüssigkeit hin nicht überprüfbar. Zuletzt würde die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht mit den Angaben anerkannter Quellen übereinstimmen.Demnach sei das Gutachten von römisch 40 zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes untauglich. Schon gegen die Person des Sachverständigen bestünden erhebliche Einwände. Das Gutachten widerspreche in zahlreichen Punkten massiv den Anfordernissen, die dich höchstgerichtliche Judikatur an Sachverständigen-Gutachten stelle. Das Gutachten sei mit schwerwiegenden Mängeln behaftet und in weiten Teilen widersprüchlich, die Schlussfolgerungen des Gutachters seien auf ihre Schlüssigkeit hin nicht überprüfbar. Zuletzt würde die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht mit den Angaben anerkannter Quellen übereinstimmen. Der zitierte Kommentar von Thomas Ruttig zum Gutachten von XXXX untermauere das Vorbringen des BF, wonach Kabul (oder Herat oder Mazar-e Sharif) als interne Fluchtalternative mangels Zumutbarkeit ausscheide.Der zitierte Kommentar von Thomas Ruttig zum Gutachten von römisch 40 untermauere das Vorbringen des BF, wonach Kabul (oder Herat oder Mazar-e Sharif) als interne Fluchtalternative mangels Zumutbarkeit ausscheide. Des Weiteren wurden Auszüge aus dem Gutachten von Doz. Dr. Stefan Weber vom 08.02.2018 zur Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von XXXX zitiert. Es werde beantragt, den Sachverständigen XXXX zu einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung zu laden, um dem BF bzw. seiner Rechtsvertreterin die Möglichkeit der wirksamen Wahrung des Parteiengehörs und Verteidigungsrechte durch Fragen an den Sachverständigen zu den aufgezeigten Unschlüssigkeiten bzw. Mängeln seines Gutachtens zu geben.Des Weiteren wurden Auszüge aus dem Gutachten von Doz. Dr. Stefan Weber vom 08.02.2018 zur Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von römisch 40 zitiert. Es werde beantragt, den Sachverständigen römisch 40 zu einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung zu laden, um dem BF bzw. seiner Rechtsvertreterin die Möglichkeit der wirksamen Wahrung des Parteiengehörs und Verteidigungsrechte durch Fragen an den Sachverständigen zu den aufgezeigten Unschlüssigkeiten bzw. Mängeln seines Gutachtens zu geben. Zum Dokument IOM Restart vom 06.04.2016 wurde ausgeführt, dass sich darin lediglich oberflächliche Informationen fänden, welche nicht geeignet seien zu beurteilen, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch tatsächlich Zugang zu etwaigen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen habe. Der EASO-Bericht, Arbeitsübersetzung vom Jänner 2018, bestätige das Vorbringen des BF dahingehend, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf kein familiäres Unterstützernetzwerk zurückgreifen könne. Der volljährige, unverheiratete BF gehöre nicht mehr zum Haushalt seiner verwitweten Mutter, die in den Haushalt ihres Bruders übernommen worden sei. Der BF sei seit dem Tod des Vaters selbst Familienoberhaupt. Der BF würde von dem in XXXX lebenden Onkel mütterlicherseits zurückgewiesen werden, da einerseits ein schwerwiegender Konflikt mit der Mutter des BF bestehe und zum anderen zwei unverheiratete Frauen im Haushalt des Onkels leben würden. Zwischen dem BF und dem Ehemanns einer Schwester bestehe kein enges Verhältnis.Der EASO-Bericht, Arbeitsübersetzung vom Jänner 2018, bestätige das Vorbringen des BF dahingehend, dass der BF im Falle einer Rückkehr auf kein familiäres Unterstützernetzwerk zurückgreifen könne. Der volljährige, unverheiratete BF gehöre nicht mehr zum Haushalt seiner verwitweten Mutter, die in den Haushalt ihres Bruders übernommen worden sei. Der BF sei seit dem Tod des Vaters selbst Familienoberhaupt. Der BF würde von dem in römisch 40 lebenden Onkel mütterlicherseits zurückgewiesen werden, da einerseits ein schwerwiegender Konflikt mit der Mutter des BF bestehe und zum anderen zwei unverheiratete Frauen im Haushalt des Onkels leben würden. Zwischen dem BF und dem Ehemanns einer Schwester bestehe kein enges Verhältnis. Zum Thema Netzwerke und Selbsterhaltungsfähigkeit wurde ausgeführt, dass das geborgte Geld des Schwagers eine einmalige Unterstützungsleistung in Form eines relativ kleinen Betrags gewesen sei, den der BF auch zurückzahlen müsse. Zu seinem Einkommen im Iran sei anzumerken, dass diese Informationen keine Rückschlüsse darüber zuließen, was der BF bei der Ausübung der gleichen Tätigkeit in Afghanistan verdienen würde. Dies insbesondere und unter Hinweis auf die Anfragebeantwortung vom 23.02.2017 deshalb, als Afghanistan aktuell von massiver Arbeitslosigkeit betroffen sei und aufgrund der enormen Zahl an RückkehrerInnen ein Überangebot an Arbeitskräften bestehe. Der BF habe für die handwerklichen Tätigkeiten, die er im Iran über ca. acht Monate ausgeübt habe, keine offizielle Berufsausbildung erhalten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne der BF bei der Arbeitssuche keinerlei Qualifikationen im handwerklichen Bereich nachweisen. Auch sei der ehemalige Chef des BF im Iran ein Iraner gewesen, zu dem der BF keinen Kontakt mehr habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm dieser bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle in Afghanistan behilflich sein könnte. Ungeachtet dessen sei darauf zu verweisen, dass selbst Personen mit Fachausbildung von hoher Arbeitslosigkeit und Armut insbesondere in XXXX betroffen seien.Der BF habe für die handwerklichen Tätigkeiten, die er im Iran über ca. acht Monate ausgeübt habe, keine offizielle Berufsausbildung erhalten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könne der BF bei der Arbeitssuche keinerlei Qualifikationen im handwerklichen Bereich nachweisen. Auch sei der ehemalige Chef des BF im Iran ein Iraner gewesen, zu dem der BF keinen Kontakt mehr habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm dieser bei der Vermittlung einer Arbeitsstelle in Afghanistan behilflich sein könnte. Ungeachtet dessen sei darauf zu verweisen, dass selbst Personen mit Fachausbildung von hoher Arbeitslosigkeit und Armut insbesondere in römisch 40 betroffen seien. Abschließend wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der innerstaatlichen Fluchtalternative vorlegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen 1.
  25. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem.1.
  26. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. 1.
  27. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben vom XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. zurückgezogen.1.
  28. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben vom römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen. 1.
  29. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX , Provinz XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder.1.
  30. Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan im XXXX hielt sich der BF einige Zeit im Iran auf, wo er ca. acht Monate lang als Dachdecker und Fliesenleger tätig war.Nach seiner Ausreise aus Afghanistan im römisch 40 hielt sich der BF einige Zeit im Iran auf, wo er ca. acht Monate lang als Dachdecker und Fliesenleger tätig war. Während sich der BF im Iran aufhielt, verstarb sein Vater. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder zogen daraufhin zum einigermaßen wohlhabenden Bruder der Mutter in das Dorf XXXX , Gebiet XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX , wo die Mutter nach wie vor lebt. Der Aufenthalt des Bruders kann nicht festgestellt werden.Seine Mutter und sein jüngerer Bruder zogen daraufhin zum einigermaßen wohlhabenden Bruder der Mutter in das Dorf römisch 40 , Gebiet römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 , wo die Mutter nach wie vor lebt. Der Aufenthalt des Bruders kann nicht festgestellt werden. Die Schwester des BF ist verheiratet und wohnt mit ihrem Ehemann in XXXX (auch XXXX ), Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Der Schwager hat den BF finanziell bei der Ausreise unterstützt.Die Schwester des BF ist verheiratet und wohnt mit ihrem Ehemann in römisch 40 (auch römisch 40 ), Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Der Schwager hat den BF finanziell bei der Ausreise unterstützt. In XXXX lebt ein weiterer Onkel mütterlicherseits des BF mit dessen Frau und zwei Töchtern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF noch nie mit diesen Kontakt hatte.In römisch 40 lebt ein weiterer Onkel mütterlicherseits des BF mit dessen Frau und zwei Töchtern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF noch nie mit diesen Kontakt hatte. Die Söhne des bereits verstorbenen Onkels väterlicherseits leben im Heimatdorf des BF. 1.
  31. Bei einer Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz XXXX würde ihm aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.1.
  32. Bei einer Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz römisch 40 würde ihm aufgrund der dortigen volatilen Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. 1.
  33. Dem BF ist es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in der Hauptstadt XXXX niederzulassen. Er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Stadt XXXX ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.1.
  34. Dem BF ist es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in der Hauptstadt römisch 40 niederzulassen. Er nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Stadt römisch 40 ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Er hat den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht, spricht neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari und Farsi und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über eine 12-jährige Schulbildung und Berufserfahrung als Dachdecker und Fliesenleger verfügt. Der BF hat zwar nie in XXXX gelebt, hielt sich dort aber immer wieder für einzelne Tage auf. Er war er auch in der Lage, auf sich alleine gestellt einige Monate im Iran zu leben und durch seine dortige Arbeit seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem lebt der Onkel mütterlicherseits des BF in XXXX , welcher in zwar nicht in seine Unterkunft aufnehmen kann, ihn aber bei Ankunft jedenfalls bei Wohnungssuche und Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann. Des Weiteren kann er von seinen Verwandten - etwa von seinem Schwager, der seine Ausreise (mit)finanziert hat, oder seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX - beim Aufbau seiner Existenz finanziell unterstützt werden, sodass eine örtliche Präsenz seiner Angehörigen in Kabul nicht notwendig ist.Der BF ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Er hat den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht, spricht neben seiner Muttersprache Paschtu auch Dari und Farsi und ist mit den kulturellen Traditionen und Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über eine 12-jährige Schulbildung und Berufserfahrung als Dachdecker und Fliesenleger verfügt. Der BF hat zwar nie in römisch 40 gelebt, hielt sich dort aber immer wieder für einzelne Tage auf. Er war er auch in der Lage, auf sich alleine gestellt einige Monate im Iran zu leben und durch seine dortige Arbeit seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem lebt der Onkel mütterlicherseits des BF in römisch 40 , welcher in zwar nicht in seine Unterkunft aufnehmen kann, ihn aber bei Ankunft jedenfalls bei Wohnungssuche und Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein kann. Des Weiteren kann er von seinen Verwandten - etwa von seinem Schwager, der seine Ausreise (mit)finanziert hat, oder seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 - beim Aufbau seiner Existenz finanziell unterstützt werden, sodass eine örtliche Präsenz seiner Angehörigen in Kabul nicht notwendig ist. Der BF kann die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. 1.
  35. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige intensive Bindungen. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und einen Deutschzertifikat für die Stufe A1 vorgelegt. In der Verhandlung am XXXX konnte er teilweise einfache Fragen auf Deutsch beantworten. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF pflegt freundschaftlichen Kontakt zu einer österreichischen Familie und hat sich auch bei einem sozialen Projekt engagiert. Er ist nicht erwerbstätig, sondern hilft manchmal ehrenamtlich bei Reinigungsarbeiten. Es liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht in Österreich vor.1.
  36. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige intensive Bindungen. Der BF hat mehrere Deutschkurse besucht und einen Deutschzertifikat für die Stufe A1 vorgelegt. In der Verhandlung am römisch 40 konnte er teilweise einfache Fragen auf Deutsch beantworten. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF pflegt freundschaftlichen Kontakt zu einer österreichischen Familie und hat sich auch bei einem sozialen Projekt engagiert. Er ist nicht erwerbstätig, sondern hilft manchmal ehrenamtlich bei Reinigungsarbeiten. Es liegen keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht in Österreich vor. 1.
  37. Zur Lage in Afghanistan wird Folgendes festgestellt: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018) Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  38. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  39. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 10 von 181 zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015 Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  40. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  41. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  42. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 16 von 181 National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  43. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 19 von 181 Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  44. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). 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A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). 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