RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW146 2166901-1 SpruchW146 2166901-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Disziplinarerkenntnis vom 19.07.2017 erkannte der Disziplinarvorgesetzte den Beschwerdeführer wie folgt schuldig: "Sie haben sich Ende Juni (Bestellung hiezu erfolgte am 27.06.2017) mittels Feldpost einen Gegenstand (AKKU POWER BANK) in den Einsatzraum (ER) XXXX schicken lassen. Sie haben weder selbst noch haben Sie es über Dritte veranlasst, dieses Feldpostgepäckstück (Inhalt AKKU POWER BANK) im Sinne der Gefahrengut(IATA)bestimmungen zu kennzeichnen bzw. kennzeichnen zu lassen."Sie haben sich Ende Juni (Bestellung hiezu erfolgte am 27.06.2017) mittels Feldpost einen Gegenstand (AKKU POWER BANK) in den Einsatzraum (ER) römisch 40 schicken lassen. Sie haben weder selbst noch haben Sie es über Dritte veranlasst, dieses Feldpostgepäckstück (Inhalt AKKU POWER BANK) im Sinne der Gefahrengut(IATA)bestimmungen zu kennzeichnen bzw. kennzeichnen zu lassen. Bei der routinemäßigen Sicherheitskontrolle (durchgeführt am Flughafen XXXX am 03.07.2017) aller nicht speziell gekennzeichneten Feldpostgepäckstücke vor dem unmittelbaren Verladen dieser in ein Flugzeug der AUA, wurde in ihrem ungekennzeichneten Feldpostgepäckstück der obig beschriebenen Gegenstand entdeckt.Bei der routinemäßigen Sicherheitskontrolle (durchgeführt am Flughafen römisch 40 am 03.07.2017) aller nicht speziell gekennzeichneten Feldpostgepäckstücke vor dem unmittelbaren Verladen dieser in ein Flugzeug der AUA, wurde in ihrem ungekennzeichneten Feldpostgepäckstück der obig beschriebenen Gegenstand entdeckt. Stellungnahme des Beschuldigten Vgl. Niederschrift Beschuldigteneinvernahme Dadurch haben Sie fahrlässig gegen §7/ADV (Gehorsam) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. 1 Nr. 2, begangen.Dadurch haben Sie fahrlässig gegen §7/ADV (Gehorsam) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt 1 Nr. 2, begangen. Über Sie wird daher gemäß §83 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 100,-- verhängt." Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem unmittelbaren Beginn der Gepäcksabgabe (Cargo-Abgabe) für die Verlegung in den ER XXXX (durchgeführt am Truppenübungsplatz XXXX Anfang Feber 2017), bei der der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, er vom Hptm XXXX (Leiter RefZoll/Auslandseinsatzbasis) darüber belehrt worden sei, dass gefährliche Güter ohne eine dementsprechende Kennzeichnung/Deklarierung nicht in einem unbegleiteten Gepäckstück in den ER XXXX (egal, ob auf dem Landweg oder auf dem Luftweg) verbracht werden dürften.Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem unmittelbaren Beginn der Gepäcksabgabe (Cargo-Abgabe) für die Verlegung in den ER römisch 40 (durchgeführt am Truppenübungsplatz römisch 40 Anfang Feber 2017), bei der der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, er vom Hptm römisch 40 (Leiter RefZoll/Auslandseinsatzbasis) darüber belehrt worden sei, dass gefährliche Güter ohne eine dementsprechende Kennzeichnung/Deklarierung nicht in einem unbegleiteten Gepäckstück in den ER römisch 40 (egal, ob auf dem Landweg oder auf dem Luftweg) verbracht werden dürften. Unmittelbar nach dem Eintreffen im ER XXXX sei im Rahmen der verpflichtenden Belehrung/Kontingentsbefehl die Belehrung betreffend der Inanspruchnahme der Feldpost, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, erfolgt. Der Umstand, dass die Feldpost mit dem Flugzeug von Österreich in den ER XXXX gebracht werde, sei dem Beschwerdeführer seit der Belehrung bekannt.Unmittelbar nach dem Eintreffen im ER römisch 40 sei im Rahmen der verpflichtenden Belehrung/Kontingentsbefehl die Belehrung betreffend der Inanspruchnahme der Feldpost, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, erfolgt. Der Umstand, dass die Feldpost mit dem Flugzeug von Österreich in den ER römisch 40 gebracht werde, sei dem Beschwerdeführer seit der Belehrung bekannt. Im Rahmen dieser verpflichtenden Einweisung sei der Beschwerdeführer durch das zuständige Fachpersonal (Feldpostmeister (FPM) bzw. Feldpostmeistergehilfe) über folgende Punkte ausdrücklich belehrt worden (gem. Zgf XXXX - FPM-Gehilfe - vom 18.07.2017):Im Rahmen dieser verpflichtenden Einweisung sei der Beschwerdeführer durch das zuständige Fachpersonal (Feldpostmeister (FPM) bzw. Feldpostmeistergehilfe) über folgende Punkte ausdrücklich belehrt worden (gem. Zgf römisch 40 - FPM-Gehilfe - vom 18.07.2017):
- KEIN Versand von Batterien oder Akkus außerhalb eines Gerätes
- KEIN Versand von leicht entzündbaren bzw. explosiven Stoffen - zu denen auch jegliche elektronische Geräte mit eingebauten Akkus zu zählen seien, die einen bestimmten Grenzwert, ausgedrückt in Milliampere (mA), überschreiten würden
- Jegliche Bestellungen (auch jene über den Online-Versandhandel) mit der Lieferadresse XXXX AUTCON XXXX , würden ausschließlich durch die Österreichische Post AG, über den Luftweg, in den ER XXXX verbracht werden
- Jegliche Bestellungen (auch jene über den Online-Versandhandel) mit der Lieferadresse römisch 40 AUTCON römisch 40 , würden ausschließlich durch die Österreichische Post AG, über den Luftweg, in den ER römisch 40 verbracht werden
- Der Versand von elektronischen Geräten auf dem Luftweg von Österreich in den ER XXXX erfolge ausschließlich mit eingebauten Akku
- Der Versand von elektronischen Geräten auf dem Luftweg von Österreich in den ER römisch 40 erfolge ausschließlich mit eingebauten Akku
- Der Besteller einer Ware (zB Soldat im ER XXXX ) müsse beim Kauf diese Umstände (Pkt. 01 bis Pkt. 04) dem Verkäufer (zB Versandhandel) mitteilen, damit dieser (zB Versandhandel) die Einhaltung der Kennzeichnungs-/Deklarierungsbestimmungen im Sinne der Gefahrengut(IATA)bestimmungen veranlassen könne.
- Der Besteller einer Ware (zB Soldat im ER römisch 40 ) müsse beim Kauf diese Umstände (Pkt. 01 bis Pkt. 04) dem Verkäufer (zB Versandhandel) mitteilen, damit dieser (zB Versandhandel) die Einhaltung der Kennzeichnungs-/Deklarierungsbestimmungen im Sinne der Gefahrengut(IATA)bestimmungen veranlassen könne. Bei seiner am 27.06.2017 durchgeführten Bestellung (Online-Bestellung) des obig erwähnten Gegenstandes, habe der Beschwerdeführer gegenüber der entsprechenden Verkaufsstelle (AMAZON) keine diesbezüglichen Angaben im Sinne der obigen Belehrungspunkte 01 bis 04 gemacht. Die obig angeführten Belehrungspunkte/Feldpost seien sowohl für den ER XXXX als auch für den ER XXXX gültig. Diese Gültigkeit sei auch während des sechsmonatigen Einsatzes des Beschwerdeführers (Okt. 2015 bis März 2016) dort gegeben gewesen.Die obig angeführten Belehrungspunkte/Feldpost seien sowohl für den ER römisch 40 als auch für den ER römisch 40 gültig. Diese Gültigkeit sei auch während des sechsmonatigen Einsatzes des Beschwerdeführers (Okt. 2015 bis März 2016) dort gegeben gewesen. Aus dem Umstand heraus, dass der Beschwerdeführer sich sowohl während seines Einsatzes bei AUTCON XXXX als auch bei seinem jetzigen Einsatz bei AUTCON XXXX elektronische Geräte in die jeweiligen Einsatzräume (mittels Feldpost in Form eines ungekennzeichneten Feldpostgepäckstückes) schicken habe lassen und es dabei zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei, lasse sich nicht ableiten, dass die obig angeführten Belehrungspunkte/Feldpost dadurch ihre Gültigkeit verloren hätten, und folglich nicht mehr zu befolgen seien. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bestellvorganges des gegenständlichen Gegenstandes bewusst gewesen, weil er an der obig erwähnten Belehrung/Feldpost teilgenommen habe.Aus dem Umstand heraus, dass der Beschwerdeführer sich sowohl während seines Einsatzes bei AUTCON römisch 40 als auch bei seinem jetzigen Einsatz bei AUTCON römisch 40 elektronische Geräte in die jeweiligen Einsatzräume (mittels Feldpost in Form eines ungekennzeichneten Feldpostgepäckstückes) schicken habe lassen und es dabei zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei, lasse sich nicht ableiten, dass die obig angeführten Belehrungspunkte/Feldpost dadurch ihre Gültigkeit verloren hätten, und folglich nicht mehr zu befolgen seien. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bestellvorganges des gegenständlichen Gegenstandes bewusst gewesen, weil er an der obig erwähnten Belehrung/Feldpost teilgenommen habe. Dies treffe auch auf den vom Beschwerdeführer angeführten Umstand zu, dass Kameraden von ihm sich über das Feldpostwesen elektronische Geräte (Laptops, Handys, ect.) in den ER XXXX schicken hätten lassen, und es dabei zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei.Dies treffe auch auf den vom Beschwerdeführer angeführten Umstand zu, dass Kameraden von ihm sich über das Feldpostwesen elektronische Geräte (Laptops, Handys, ect.) in den ER römisch 40 schicken hätten lassen, und es dabei zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei. Die Beurteilung des Beschwerdeführers, ob es sich bei dem Gegenstand um einen Akku gehandelt habe oder nicht, sei irrelevant. Der entscheidende Faktor, der hier zu beurteilen gewesen sei, betreffe den Aspekt der Milliampere in Verbindung mit einer hierfür erforderlichen, gesonderten Kennzeichnung. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Bestellvorganges des gegenständlichen Gegenstandes bewusst gewesen, weil er an der obig erwähnten Belehrung/Feldpost teilgenommen habe. Bei entsprechendem Studium der Gerätebeschreibung durch den Beschwerdeführer hätte er im Rahmen des Bestellvorganges seinerseits, den erhöhten Milliampere-Wert feststellen können, und den Verkäufer (AMAZON) auf die Spezifika des Feldpostwesens (insbesondere Belehrungspunkt 03) im Zusammenhang mit seiner Bestellung hinweisen müssen. Alternativ hätte der Beschwerdeführer a priori den Verkäufer (AMAZON) generell im Rahmen seines Bestellvorganges auf die Spezifika einer Lieferung auf eine Feldpostadresse (insbesondere Belehrungspunkt 03) aufmerksam machen müssen. Eine dementsprechende Information an den Verkäufer (AMAZON) habe er jedoch in beiden Fällen nicht gemacht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Käufer keinen Einfluss auf das vom Verkäufer (AMAZON) gewählte Transportsystem zum Verbringen seines bestellten Gegenstandes in den ER XXXX habe, sei insoweit irrelevant, als ihm nach Abschluss der Belehrung/Feldpost in diesem Zusammenhang insbesondere der Belehrungspunkt 03 bewusst gewesen sei. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer daher bereits zum Zeitpunkt des Bestellvorganges des gegenständlichen Gegenstandes bewusst gewesen, weil er an der obig erwähnten Belehrung/Feldpost teilgenommen habe.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Käufer keinen Einfluss auf das vom Verkäufer (AMAZON) gewählte Transportsystem zum Verbringen seines bestellten Gegenstandes in den ER römisch 40 habe, sei insoweit irrelevant, als ihm nach Abschluss der Belehrung/Feldpost in diesem Zusammenhang insbesondere der Belehrungspunkt 03 bewusst gewesen sei. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer daher bereits zum Zeitpunkt des Bestellvorganges des gegenständlichen Gegenstandes bewusst gewesen, weil er an der obig erwähnten Belehrung/Feldpost teilgenommen habe. Bei der Stunde des Bataillonskommandanten am 23.06.2017, bei der er anwesend gewesen sei, sei er durch diesen (Obstlt XXXX ) explizit nochmals auf die Einhaltung der Bestimmungen/Feldpostwesen mit Schwergewicht die obig angeführten Belehrungspunkt 01 bis 04 belehrt worden.Bei der Stunde des Bataillonskommandanten am 23.06.2017, bei der er anwesend gewesen sei, sei er durch diesen (Obstlt römisch 40 ) explizit nochmals auf die Einhaltung der Bestimmungen/Feldpostwesen mit Schwergewicht die obig angeführten Belehrungspunkt 01 bis 04 belehrt worden. Zu den Anträgen bzw. Einwänden des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass er zu den in der Beschuldigteneinvernahme gemachten Angaben noch zusätzlich Folgendes angeben habe wollen: -Strichaufzählung Er sei nicht über die Angaben betreffend der Milliampere belehrt worden -Strichaufzählung Warum sei sein erstes bestelltes Gerät, die Laptops (bestellt von seinen Kameraden) und die Handys (bestellt von seinen Kameraden) in den ER XXXX gekommenWarum sei sein erstes bestelltes Gerät, die Laptops (bestellt von seinen Kameraden) und die Handys (bestellt von seinen Kameraden) in den ER römisch 40 gekommen -Strichaufzählung Er sehe nicht ein, wenn zugelassen werde, dass Geräte in den ER XXXX geschickt werden würden, welche ebenfalls Batterien oder Akkus enthalten würden, warum er jetzt dafür bestraft werden würderömisch 40 geschickt werden würden, welche ebenfalls Batterien oder Akkus enthalten würden, warum er jetzt dafür bestraft werden würde -Strichaufzählung Den AKKU POWER BANK habe er nicht für sich, sondern für seinen Kameraden bestellt -Strichaufzählung Warum werde er bestraft, wenn für andere Kameraden Geräte in den ER XXXX geschickt werden würden, ohne jegliche KonsequenzenWarum werde er bestraft, wenn für andere Kameraden Geräte in den ER römisch 40 geschickt werden würden, ohne jegliche Konsequenzen -Strichaufzählung Er finde es nicht fair, dass er dafür bestraft werde Unter Milderungsgründe wurde angeführt, dass bei der Strafbemessung als mildernd zu bewerten sei, dass seit Beginn seines Einsatzes beim MNBN AUTCON XXXX XXXX noch kein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen sei.Unter Milderungsgründe wurde angeführt, dass bei der Strafbemessung als mildernd zu bewerten sei, dass seit Beginn seines Einsatzes beim MNBN AUTCON römisch 40 römisch 40 noch kein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesen sei. Unter Erschwerungsgründe wurde angeführt, dass bei der Strafbemessung als erschwerend zu bewerten sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des gegenständlichen Sachverhaltes bereits einen sechsmonatigen Auslandseinsatz bei AUTCON XXXX absolviert habe (vgl. Beschuldigteneinvernahme), bei dem die Bestimmungen/Feldpostwesen AUTCON XXXX sinngemäß gegolten hätten. Des Weiteren sei als erschwerend gewertet worden, dass der Beschwerdeführer bei der Stunde des Bataillonskommandanten am 23.06.2017 anwesend gewesen sei, bei der er explizit auf die Einhaltung der Bestimmungen/Feldpostwesen im Sinne der obigen Belehrungspunkte 01 bis 04 belehrt worden sei.Unter Erschwerungsgründe wurde angeführt, dass bei der Strafbemessung als erschwerend zu bewerten sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des gegenständlichen Sachverhaltes bereits einen sechsmonatigen Auslandseinsatz bei AUTCON römisch 40 absolviert habe vergleiche Beschuldigteneinvernahme), bei dem die Bestimmungen/Feldpostwesen AUTCON römisch 40 sinngemäß gegolten hätten. Des Weiteren sei als erschwerend gewertet worden, dass der Beschwerdeführer bei der Stunde des Bataillonskommandanten am 23.06.2017 anwesend gewesen sei, bei der er explizit auf die Einhaltung der Bestimmungen/Feldpostwesen im Sinne der obigen Belehrungspunkte 01 bis 04 belehrt worden sei. Unter general-/spezialpräventive Gründe wurde ausgeführt, dass der korrekten Einhaltung der Bestimmungen/Feldpost im Zusammenhang mit der Kennzeichnung/Deklarierung von gefährlichen Gütern beim Lufttransport eine wesentliche Bedeutung zukomme. Jeder Missbrauch hiebei könne in letzter Konsequenz zu einer Gefährdung von Menschenleben führen. Aus diesem Grunde sei jeglicher Missbrauch des Feldpostwesens im Zusammenhang mit der Verbringung von elektronischen Geräten in den Einsatzraum im Sinne der General- bzw. Spezialprävention entsprechend zu bestrafen. Dies sei insbesondere von enormer Wichtigkeit, um jegliche Form von weiterem Missbrauch hintanzuhalten. Unter Festhalten der Einräumung des Parteiengehörs wurde ausgeführt, vgl. Beschuldigteneinvernahme und Einräumung des Parteiengehörs (vgl. Anträge/Einwände des Beschuldigten).Unter Festhalten der Einräumung des Parteiengehörs wurde ausgeführt, vergleiche Beschuldigteneinvernahme und Einräumung des Parteiengehörs vergleiche Anträge/Einwände des Beschuldigten). Dieses Disziplinarerkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 19.07.2017 übernommen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte darin aus, er habe in keiner Weise gegen § 7 ADV (Gehorsam) verstoßen. Er hätte am 27.06.2017 online bei der Firma Amazon ein elektronisches Geräte, eine sogenannte "Akku Power Bank", zum Versand an seine Feldpostadresse bestellt. Das Paket sei aber vom Versender anscheinend nicht ausreichend als Gefahrengut gekennzeichnet gewesen, sodass es nicht den geltenden IATA-Bestimmungen für den Transport auf dem Luftweg entsprochen habe. In der Folge sei es am 03.07.2017 am Flughafen XXXX bei der Sicherheitskontrolle mittels Screening entdeckt worden, dem Postsack entnommen und an den Absender retourniert worden. Der bezahlte Rechnungsbetrag sei ihm von der Firma Amazon inzwischen refundiert worden. Damit sei die Sache eigentlich erledigt worden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und führte darin aus, er habe in keiner Weise gegen Paragraph 7, ADV (Gehorsam) verstoßen. Er hätte am 27.06.2017 online bei der Firma Amazon ein elektronisches Geräte, eine sogenannte "Akku Power Bank", zum Versand an seine Feldpostadresse bestellt. Das Paket sei aber vom Versender anscheinend nicht ausreichend als Gefahrengut gekennzeichnet gewesen, sodass es nicht den geltenden IATA-Bestimmungen für den Transport auf dem Luftweg entsprochen habe. In der Folge sei es am 03.07.2017 am Flughafen römisch 40 bei der Sicherheitskontrolle mittels Screening entdeckt worden, dem Postsack entnommen und an den Absender retourniert worden. Der bezahlte Rechnungsbetrag sei ihm von der Firma Amazon inzwischen refundiert worden. Damit sei die Sache eigentlich erledigt worden. Laut Aussage seiner Vertrauensperson im gegenständlichen Verfahren, Zgf Mag. XXXX , der im Kontingent AUTCON XXXX auf dem Feldpostamt XXXX Dienst versehen habe, seien solche Beanstandungen, Entnahmen und Rücksendungen in gewisser Regelmäßigkeit vorgekommen, ohne dass jemals Dritte davon Kenntnis erlangt hätten, denn die Mitarbeiter des Feldpostamts seien zur strikten Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet.Laut Aussage seiner Vertrauensperson im gegenständlichen Verfahren, Zgf Mag. römisch 40 , der im Kontingent AUTCON römisch 40 auf dem Feldpostamt römisch 40 Dienst versehen habe, seien solche Beanstandungen, Entnahmen und Rücksendungen in gewisser Regelmäßigkeit vorgekommen, ohne dass jemals Dritte davon Kenntnis erlangt hätten, denn die Mitarbeiter des Feldpostamts seien zur strikten Wahrung des Postgeheimnisses verpflichtet. Durch eine Indiskretion des aktuellen Feldpostmeisters, Herrn XXXX , seien jedoch Informationen über die von ihm bestellten Sendungen an seinen Einheitskommandanten weitergegeben worden, der sie wiederum an andere Personen weitergegeben habe, sodass nun - laut Bataillonskommandant - ungefähr 50 Personen im Camp von der Sache wissen würden.Durch eine Indiskretion des aktuellen Feldpostmeisters, Herrn römisch 40 , seien jedoch Informationen über die von ihm bestellten Sendungen an seinen Einheitskommandanten weitergegeben worden, der sie wiederum an andere Personen weitergegeben habe, sodass nun - laut Bataillonskommandant - ungefähr 50 Personen im Camp von der Sache wissen würden. Erst infolge dieser gravierenden Verletzung des Postgeheimnisses, für die sich XXXX verantworten werde müssen, sei es möglich geworden, dass von seinem Kommandanten ein "absurdes" Disziplinarverfahren gegen ihn angestrengt worden sei, wegen angeblichen Verstoßes gegen § 7 der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer, betreffend "Gehorsam". Einigermaßen umständlich sei dabei versucht worden, aus seiner Online-Bestellung bei der Firma Amazon eine militärische Pflichtverletzung "zu konstruieren".Erst infolge dieser gravierenden Verletzung des Postgeheimnisses, für die sich römisch 40 verantworten werde müssen, sei es möglich geworden, dass von seinem Kommandanten ein "absurdes" Disziplinarverfahren gegen ihn angestrengt worden sei, wegen angeblichen Verstoßes gegen Paragraph 7, der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer, betreffend "Gehorsam". Einigermaßen umständlich sei dabei versucht worden, aus seiner Online-Bestellung bei der Firma Amazon eine militärische Pflichtverletzung "zu konstruieren". Die Anschuldigung sei aber auch im entscheidenden Detail unhaltbar. Es werde ihm zur Last gelegt, er habe gegen eine konkrete Bestimmung, die ihm im Zuge der Feldpostbelehrung zur Kenntnis gebracht worden sei, verstoßen, namentlich dem erlaubten Grenzwert an Milliampere. In der Begründung zum Disziplinarerkenntnis werde ausdrücklich festgehalten, dass "der entscheidende Faktor" zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Gegenstands zum Transport mittels Feldpost "den Aspekt der Milliampere in Verbindung mit einer hierfür erforderliche, gesonderten Kennzeichnung" betreffe (siehe S. 3 oben), und es werde behauptet, dass diese Information Bestandteil der "Belehrung betreffend der Inanspruchnahme der Feldpost", welche unmittelbar nach dem Eintreffen im Einsatzraum XXXX erfolgt sei, gewesen sei [siehe S. 2, Belehrungspunkt 2: "KEIN Versand von leicht entzündbaren bzw. explosiven Stoffen - zu denen auch jegliche elektronische Geräte mit eingebauten Akkus zu zählen sind, welche einen bestimmten Grenzwert, ausgedrückt in Milliampere (mA), überschreiten"].In der Begründung zum Disziplinarerkenntnis werde ausdrücklich festgehalten, dass "der entscheidende Faktor" zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Gegenstands zum Transport mittels Feldpost "den Aspekt der Milliampere in Verbindung mit einer hierfür erforderliche, gesonderten Kennzeichnung" betreffe (siehe S. 3 oben), und es werde behauptet, dass diese Information Bestandteil der "Belehrung betreffend der Inanspruchnahme der Feldpost", welche unmittelbar nach dem Eintreffen im Einsatzraum römisch 40 erfolgt sei, gewesen sei [siehe S. 2, Belehrungspunkt 2: "KEIN Versand von leicht entzündbaren bzw. explosiven Stoffen - zu denen auch jegliche elektronische Geräte mit eingebauten Akkus zu zählen sind, welche einen bestimmten Grenzwert, ausgedrückt in Milliampere (mA), überschreiten"]. Er weise diese Behauptung mit aller Entschiedenheit als unrichtig zurück. In der besagten Feldpostbelehrung, die - wie üblich - nicht länger als 15 Minuten dauere, sei eine Fülle an Informationen erwähnt worden, aber mit keinem Wort und in keinem Zusammenhang der Begriff "Milliampere" verwendet worden. Dass selbst im Disziplinarerkenntnis nur von einem "bestimmten Grenzwert" die Rede sei, ohne dass dieser konkret beziffert worden sei, entlarve die Unüblichkeit der behaupteten Information. Vor allem aber werde jeder Kamerad, der gemeinsam mit ihm bei den Feldpostbelehrungen im ER XXXX wie auch im ER XXXX im Lehrsaal anwesend gewesen sei, bezeugen können, dass eine Information bezüglich des Grenzwerts an Milliampere niemals Bestandteil der tatsächlich erfolgten Einweisung durch das Feldpostpersonal gewesen sei.Er weise diese Behauptung mit aller Entschiedenheit als unrichtig zurück. In der besagten Feldpostbelehrung, die - wie üblich - nicht länger als 15 Minuten dauere, sei eine Fülle an Informationen erwähnt worden, aber mit keinem Wort und in keinem Zusammenhang der Begriff "Milliampere" verwendet worden. Dass selbst im Disziplinarerkenntnis nur von einem "bestimmten Grenzwert" die Rede sei, ohne dass dieser konkret beziffert worden sei, entlarve die Unüblichkeit der behaupteten Information. Vor allem aber werde jeder Kamerad, der gemeinsam mit ihm bei den Feldpostbelehrungen im ER römisch 40 wie auch im ER römisch 40 im Lehrsaal anwesend gewesen sei, bezeugen können, dass eine Information bezüglich des Grenzwerts an Milliampere niemals Bestandteil der tatsächlich erfolgten Einweisung durch das Feldpostpersonal gewesen sei. Weiters heiße es in der Begründung zum Disziplinarerkenntnis, dass in der "Stunde des Bataillonskommandanten am 23.06.2017 (...) explizit nochmals auf die Einhaltung der Bestimmungen/Feldpostwesen - mit Schwergewicht die obig angeführten Belehrungspunkte 01 bis 04, belehrt" worden sei (siehe S. 4,
- Absatz). Hier werde unterstellt, dass die Bestimmung betreffend "einen bestimmten Grenzwert, ausgedrückt in Milliampere" erneut erwähnt worden sei. Auch diese Behauptung sei absolut falsch. Keiner der Mitanwesenden, dh die gesamte Kompanie, mit Ausnahme jener Kameraden, die sich zur besagten Zeit auf "Leave" befunden hätten, könne sich erinnern, bei der Stunde des Bataillonskommandanten am 23.06.2017 jemals das Wort "Milliampere" vernommen zu haben. Er weise ferner auf den Umstand hin, dass diese Information betreffend "Milliampere" - auf die sich das gesamte Disziplinarverfahren fokussiert habe und von der durch den Disziplinarvorgesetzten fälschlich behauptet werde, sie sei (zumindest) zweimal gegeben worden - die in Wahrheit in keiner einzigen Belehrung je Erwähnung gefunden habe, gleich zweimal als "Erschwerungsgrund" bei der Bemessung der Disziplinarstrafe ins Treffen geführt worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 (Einlangen beim BVwG am 08.08.2017) wurde der Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, dass das Disziplinarerkenntnis vom 19.07.2017 samt allen Bezug habenden Unterlagen zur weiteren Veranlassung vorgelegt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Behörde hat nicht ausreichend ermittelt, ob der Beschwerdeführer über die Angaben betreffend Milliampere belehrt wurde. Weiters hat sie nicht ermittelt, welcher bestimmte Grenzwert, ausgedrückt in Milliampere (mA), nicht überschritten werden darf und wieviel Milliampere die vom Beschwerdeführer bestellte AKKU POWER BANK aufweist. Die Ermittlungen der Behörde sind daher nur ansatzweise erfolgt. Im Übrigen wurde die Befehlshierarchie nicht dargestellt. Das dem Beschwerdeführer als Pflichtverletzung angelastete Verhalten ergibt sich nicht schlüssig aus dem Akt, insbesondere der Beschuldigteneinvernahme. Die Durchführung der fehlenden Ermittlungen ist leichter und kostengünstiger durch die Behörde vor Ort als durch das Bundesverwaltungsgericht vornehmbar.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen: Zur Feststellung, dass die Behörde nicht ausreichend ermittelt hat, ob der Beschwerdeführer über die Angaben betreffend Milliampere belehrt wurde, ist aufzuführen: Dem Disziplinarerkenntnis kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung rügte, dass er nicht über die Angaben betreffend der Milliampere belehrt worden sei. Diesen Umstand wiederholte der Beschwerdeführer weiters in der Beschwerde und führte dazu aus, dass dies auch die bei der Belehrung anwesenden Kameraden bezeugen könnten. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich belehrt worden ist ergibt sich nicht schlüssig aus dem Akt, insbesondere nicht aus der im Akt aufliegenden Powerpoint-Präsentation, dem Ablauf für das Inprocessing am 14.02.2017 und 15.02.2017, der Unterschriftenliste KontBelehrung 15.02.2016 sowie dem Ausdruck über den Gefahrgutversand der Post.at. Gerade weil der Beschwerdeführer diesem Umstand bereits im Verfahren vor der belangten Behörde entgegentreten ist - dies ergibt sich aus dem Disziplinarerkenntnis zu den Einwänden des Beschuldigten - hätten zur Klärung der Sachlage weitere Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Auch führte die belangte Behörde nicht aus, wie sie - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - zu dieser Feststellung gelangt ist. Zur Feststellung, dass die belangte Behörde nicht ermittelt hat, welcher bestimmte Grenzwert, ausgedrückt in Milliampere (mA), nicht überschritten werden darf und wieviel Milliampere die vom Beschwerdeführer bestellte AKKU POWER BANK hat, ist auszuführen: Der Beschwerdeführer rügt zu Recht in der Beschwerde, dass selbst im Disziplinarerkenntnis der bestimmte Grenzwert, ausgedrückt in Milliampere, nicht beziffert wurde. Des Weiteren wurden auch keine Ermittlungen getätigt, wieviel Milliampere (mA) die vom Beschwerdeführer bestellte AKKU POWER BANK aufweist; dies ist aber notwendig, damit beurteilt werden kann, ob der Grenzwert tatsächlich überschritten wurde. Dabei ist zu beachten, dass die belangte Behörde selbst ausführt, der entscheidende Faktor, welcher hier zu beurteilen gewesen sei, betreffe den Aspekt der Milliampere in Verbindung mit einer hierfür erforderlichen, gesonderten Kennzeichnung. Diese Ermittlungen sind daher notwendig. Da die belangte Behörde in diesen Punkten nicht ausreichend ermittelte, ergibt sich, dass die Feststellungen der belangten Behörde nur ansatzweise erfolgt sind. Dass keine Befehlshierarchie dargestellt wurde, ergibt sich durch Einsichtnahme in den Akt. Es kann nicht nachvollzogen werden, wer im relevanten Zeitpunkt Vorgesetzter des Beschwerdeführers war und weiters welcher konkrete Befehl von welchem Vorgesetzten nicht eingehalten wurde. Dass sich das als Pflichtverletzung angelastete Verhalten nicht schlüssig aus dem Akt ergibt, gründet sich auf die Einsichtnahme in diesen. Dass die Durchführung fehlender Ermittlungen leichter und kostengünstiger durch die Behörde erfolgen kann, ergibt sich daraus, dass die Behörde leichteren Zugriff auf die einzuvernehmenden Personen im Einsatzraum hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014 lautet auszugsweise, wie folgt:
- Abschnitt Kommandantenverfahren Anwendungsbereich [...] § 62.
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.Paragraph 62,
(1)Dem Beschuldigten sind die Erhebungsergebnisse vorzuhalten. Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig oder zweckmäßig erscheint. Die Disziplinarbehörde darf aus ihrem Zuständigkeitsbereich erforderliche Hilfskräfte zu einer solchen Verhandlung beiziehen. Findet keine mündliche Verhandlung statt, so ist das Ermittlungsverfahren schriftlich durchzuführen.
(2)Liegen die Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren nicht vor, so hat der Einheitskommandant dem Disziplinarvorgesetzten Meldung zu erstatten. In diesem Falle hat der Disziplinarvorgesetzte
- das Disziplinarverfahren als ordentliches Verfahren durchzuführen oder
- die Disziplinaranzeige zu erstatten, wenn bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, eine Geldstrafe oder die Entlassung oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung erforderlich erscheint.
(3)Das Verfahren ist durch die Disziplinarkommandanten formlos einzustellen, wenn
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
- die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Z 1 bis 4 mitzuteilen.Wurde einem Beschuldigten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bereits mitgeteilt, so ist ihm auch die formlose Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf den Einstellungsgrund nach Ziffer eins bis 4 mitzuteilen.
(4)Wird hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine Disziplinaranzeige erstattet, so gilt das Verfahren ab dem Zeitpunkt der Erstattung dieser Anzeige als eingestellt. Dies gilt auch, wenn der Beschuldigte hinsichtlich einer solchen Pflichtverletzung die Einleitung eines Kommissionsverfahrens gegen sich selbst beantragt, ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrages beim Disziplinarvorgesetzten.
(5)Wird das Disziplinarverfahren nicht eingestellt, so ist ein Disziplinarerkenntnis zu fällen. § 63.
(1)Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofernParagraph 63,
(1)Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
- eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
- der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2)Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3)Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
- die als erwiesen angenommenen Taten,
- die durch die Taten verletzten Pflichten,
- die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
- den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
- die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden. [...] Disziplinarrecht im Einsatz Anwendungsbereich § 79.
(1)Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.Paragraph 79,
(1)Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.
(2)Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
(2)Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz. [...] § 81.
(1)Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.Paragraph 81,
(1)Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Paragraph 13, Absatz 4, betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.
(2)Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
- deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
- eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist. Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(3)Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(4)Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(4)Die Verpflichtung nach Paragraph 22, zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(5)Während eines Einsatzes ist § 43 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Z 5 über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.
(5)Während eines Einsatzes ist Paragraph 43, über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ziffer 5, über die vorzeitige Entlassung nicht gilt. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H., vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0123 m.w.H., vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff). Aus folgenden Gründen hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat die Behörde nicht ausreichend ermittelt, ob der Beschwerdeführer über die Angaben betreffend Milliampere belehrt wurde. Weiters hat sie nicht ermittelt, welcher bestimmte Grenzwert, ausgedrückt in Milliampere (mA), nicht überschritten werden darf und wie viel Milliampere die vom Beschwerdeführer bestellte AKKU POWER BANK aufweist. Die belangte Behörde hat daher nur ansatzweise ermittelt. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die weiteren Ermittlungen zu tätigen haben. Weiters wird hinsichtlich eines allfälligen Schuldspruches die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Rechtsprechung betreffend ausreichende Konkretisierung des angenommenen Verhaltens, insbesondere hinsichtlich konkreter Tathandlung und Tatzeitpunkt zu beachten sein. Darüber hinaus fehlt es der Begründung des Bescheides und den Ermittlungen in der Disziplinarsache einleitend an einer Darstellung der Befehlshierarchie, in die der Beschwerdeführer eingebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu 20.05.2008, 2005/12/0218) muss die Bescheidbegründung für den Verwaltungsgerichtshof - das muss nun auch für das Verwaltungsgericht gelten - überprüfbar sein. Im Disziplinarerkenntnis findet sich zum Schluss "als Vertrauensperson bei der Verhandlung anwesend" die Unterschrift von " XXXX , Zgf".Im Disziplinarerkenntnis findet sich zum Schluss "als Vertrauensperson bei der Verhandlung anwesend" die Unterschrift von " römisch 40 , Zgf". Im Akt findet sich kein Protokoll über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W146.2166901.1.00