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{'item': 'W161 2139919-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW161 2139919-1 SpruchW161 2139918-1/11E W161 2139919-1/11E W161 2139920-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 04.11.2016, Zl. XXXX -OB/KONS/3364/2015, aufgrund des Vorlageantrags von

  1. XXXX , geb. XXXX , ,
  2. mj. XXXX , geb. XXXX , , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX ,
  3. mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA. Afghanistan, sämtlich vertreten durch XXXX , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 01.09.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 04.11.2016, Zl. römisch 40 -OB/KONS/3364/2015, aufgrund des Vorlageantrags von
  4. römisch 40 , geb. römisch 40 , ,
  5. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 ,
  6. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, sämtlich vertreten durch römisch 40 , Österreichisches Rotes Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft römisch 40 vom 01.09.2016, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, derA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
  7. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 24.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX (im Folgenden: "ÖB XXXX ") unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG.1.
  8. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle sind afghanische Staatsangehörige und stellten am 24.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 (im Folgenden: "ÖB römisch 40 ") unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrem Ehemann/Vater XXXX , geb. XXXX , der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei. Im ergänzenden Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin am 24.11.2015 an, sie sei ca. 20 Jahre alt gewesen, als sie geheiratet habe. Sie habe vor 20 Jahren geheiratet. Sie und ihr Gatte seien am Tag der Eheschließung anwesend gewesen. Sie habe ein einfaches Ehezertifikat vom Tag ihrer Eheschließung und sei dieses von ihrem Ehegatten unterschrieben, sie glaube, sie habe es zu Hause gelassen. Sie habe das Ehezertifikat von einem afghanischen Gericht vor ca. drei Monaten registrieren lassen. Nach ihrer Eheschließung habe sie mit ihrem Ehemann ca. vier Jahre zusammengelebt. Als ihr Ehegatte Afghanistan verlassen hätte, sei ihre Tochter eineinhalb Jahre alt gewesen und sie mit dem Sohn schwanger gewesen.Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrem Ehemann/Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter sei. Im ergänzenden Fragebogen für afghanische Asylwerber im Familienverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin am 24.11.2015 an, sie sei ca. 20 Jahre alt gewesen, als sie geheiratet habe. Sie habe vor 20 Jahren geheiratet. Sie und ihr Gatte seien am Tag der Eheschließung anwesend gewesen. Sie habe ein einfaches Ehezertifikat vom Tag ihrer Eheschließung und sei dieses von ihrem Ehegatten unterschrieben, sie glaube, sie habe es zu Hause gelassen. Sie habe das Ehezertifikat von einem afghanischen Gericht vor ca. drei Monaten registrieren lassen. Nach ihrer Eheschließung habe sie mit ihrem Ehemann ca. vier Jahre zusammengelebt. Als ihr Ehegatte Afghanistan verlassen hätte, sei ihre Tochter eineinhalb Jahre alt gewesen und sie mit dem Sohn schwanger gewesen. 1.
  9. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson können nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
  10. Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Absatz 5 Asylgesetz 2005).1.
  11. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.03.2016 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson können nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des
  12. Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5 Asylgesetz 2005). Aus dem Beiblatt der Mitteilung ergibt sich, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinn von § 35 Absatz 5 Asylgesetz relevanten Familienverhältnisses zwischen der Ankerperson und den drei Antragstellern ergeben haben. Trotz mehrfacher Rückfragen habe die Antragstellerin widersprüchliche zeitliche Angaben getätigt und diese Diskrepanzen nicht erklären können, auf der angeblichen Heiratsurkunde würden die Fotos, sowie die Fingerabdrücke/Unterschriften der Ehepartner fehlen, ein auf der angeblichen Heiratsurkunde genannter Zeuge sei zum Zeitpunkt der Heirat acht Jahre alt, ein anderer elf Jahre alt gewesen.Aus dem Beiblatt der Mitteilung ergibt sich, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses erhebliche Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5 Asylgesetz relevanten Familienverhältnisses zwischen der Ankerperson und den drei Antragstellern ergeben haben. Trotz mehrfacher Rückfragen habe die Antragstellerin widersprüchliche zeitliche Angaben getätigt und diese Diskrepanzen nicht erklären können, auf der angeblichen Heiratsurkunde würden die Fotos, sowie die Fingerabdrücke/Unterschriften der Ehepartner fehlen, ein auf der angeblichen Heiratsurkunde genannter Zeuge sei zum Zeitpunkt der Heirat acht Jahre alt, ein anderer elf Jahre alt gewesen. 1.
  13. Mit Schreiben vom 13.04.2016, zugestellt am 04.05.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsylG 2005).1.
  14. Mit Schreiben vom 13.04.2016, zugestellt am 04.05.2016, wurde den Antragstellern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Eine gültige Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005). Den Antragstellern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde. 1.
  15. Die Antragsteller brachten am 10.05.2016 eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere vorgebracht von der Erstantragstellerin seien alle Eheschließungsdokumente vorgelegt worden. Diese würden nochmals in Kopie beigelegt. Ferner seien aus dieser Ehe auch zwei Kinder (Zweit- und Drittantragsteller) hervorgegangen. Die Ehe sei in Afghanistan geschlossen worden. Die Antragstellerin entspreche somit der Definition des § 35 Absatz 5 Asylgesetz und sei als Familienangehörige zu betrachten.1.
  16. Die Antragsteller brachten am 10.05.2016 eine Stellungnahme ein. Darin wird insbesondere vorgebracht von der Erstantragstellerin seien alle Eheschließungsdokumente vorgelegt worden. Diese würden nochmals in Kopie beigelegt. Ferner seien aus dieser Ehe auch zwei Kinder (Zweit- und Drittantragsteller) hervorgegangen. Die Ehe sei in Afghanistan geschlossen worden. Die Antragstellerin entspreche somit der Definition des Paragraph 35, Absatz 5 Asylgesetz und sei als Familienangehörige zu betrachten. Der Stellungnahme sind Urkunden in Kopie beigelegt, darunter ein Marriage Certificate vom XXXX mit der Nr. XXXX . Darin bezeugen drei namentlich genannte Personen die Erstantragstellerin und XXXX zu kennen und deren Eheschließung am XXXX zu bezeugen. Weiters sind noch zwei Zeugen angeführt. Die Kopie des Originals dieser Heiratsbescheinigung ist äußerlich ident zu der mit dem Antrag vorgelegten Heiratsbescheinigung. Die im Antrag vorgelegte Bescheinigung wies die Nummer XXXX auf, jene weist die Nummer XXXX auf. Beiden Marriage Certificates ist jeweils eine englische Übersetzung angeschlossen.Der Stellungnahme sind Urkunden in Kopie beigelegt, darunter ein Marriage Certificate vom römisch 40 mit der Nr. römisch 40 . Darin bezeugen drei namentlich genannte Personen die Erstantragstellerin und römisch 40 zu kennen und deren Eheschließung am römisch 40 zu bezeugen. Weiters sind noch zwei Zeugen angeführt. Die Kopie des Originals dieser Heiratsbescheinigung ist äußerlich ident zu der mit dem Antrag vorgelegten Heiratsbescheinigung. Die im Antrag vorgelegte Bescheinigung wies die Nummer römisch 40 auf, jene weist die Nummer römisch 40 auf. Beiden Marriage Certificates ist jeweils eine englische Übersetzung angeschlossen. 1.
  17. Das BFA hielt mit Mitteilung vom 03.06.2016 an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest, dies mit der Begründung, dass die Angaben der Erstantragstellerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprächen und die Ankerperson laut ZMR und GVS-Auszug nicht mehr in Österreich gemeldet sei und sich somit dem Verfahren entzogen habe. 1.
  18. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde den Antragstellern ein neuerliches Parteiengehör eingeräumt. 1.
  19. Mit Schriftsatz vom 26.07.2016 wiederholten die Antragsteller ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 10.05.2016, erklärten ihre Bereitschaft, die Familieneigenschaft mittels DNA-Gutachten nachzuweisen, legten eine Meldung betreffend die Bezugsperson vom 17.11.2014 sowie einen aktuellen ZMR-Auszug vom 26.07.2016 vor und führten an, die Ankerperson habe sich dem Verfahren nicht entzogen und sei die gesamte Zeit unter der angegebenen Adresse wohnhaft und erreichbar gewesen. Des Weiteren seien bereits bei der Stellungnahme vom 10.05.2016 die Heiratsdokumente vorgelegt worden. Eine Verweigerung der Einreise würde die Fortführung des Familienlebens verhindern und einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK darstellen. 1.
  20. Mit Mitteilung vom 03.08.2016 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, die Angaben der Erstantragstellerin zur Angehörigeneigenschaft widersprächen in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben. Die Bezugsperson befinde sich seit September 2008 in Österreich und habe am 31.03.2016 den EU-Raum verlassen. Die Bezugsperson habe sich vom 31.03.2016 bis 26.07.2016 nachweislich nicht im EU-Raum befunden und sich somit dem Verfahren entzogen. Die Mitwirkungspflicht der Ankerperson sei somit nicht gegeben. 1.
  21. Mit Bescheid vom 01.09.2016 verweigerte die ÖB XXXX - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, eine gültige Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005). Zusätzlich sei auszuführen, dass die Ankerperson laut ZMR und GVS-Auszug nicht mehr in Österreich gemeldet sei und sich somit dem Verfahren entzogen habe.1.
  22. Mit Bescheid vom 01.09.2016 verweigerte die ÖB römisch 40 - nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - die Erteilung des Einreisetitels gem. §26 FPG idgF in Verbindung mit §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, eine gültige Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson könne nicht festgestellt werden, weshalb die Antragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgesetz 2005 sei (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005). Zusätzlich sei auszuführen, dass die Ankerperson laut ZMR und GVS-Auszug nicht mehr in Österreich gemeldet sei und sich somit dem Verfahren entzogen habe. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 08.09.2016 zugestellt. 1.
  23. Dagegen richtet sich die am 28.09.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführer seien die Ehefrau sowie die Kinder des XXXX , dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine Begründung der Behörde, warum der Antrag abgelehnt worden sei, fehle. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Zu allen offenen Punkten der Behörde sei am 10.05.2016 und am 26.07.2016 ausführlich Stellung genommen worden. Verwiesen wird auf die Familienzusammenführungsrichtlinie und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise gemäß § 35 Asylgesetz zu gewähren.1.
  24. Dagegen richtet sich die am 28.09.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragsteller im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführer seien die Ehefrau sowie die Kinder des römisch 40 , dem in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Eine Begründung der Behörde, warum der Antrag abgelehnt worden sei, fehle. Es liege daher ein Begründungsmangel vor. Zu allen offenen Punkten der Behörde sei am 10.05.2016 und am 26.07.2016 ausführlich Stellung genommen worden. Verwiesen wird auf die Familienzusammenführungsrichtlinie und wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Beschwerdeführern die Einreise gemäß Paragraph 35, Asylgesetz zu gewähren. 1.
  25. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2016 wies die ÖB XXXX die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
  26. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.11.2016 wies die ÖB römisch 40 die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei.Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Absatz eins, AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei erst nach Verstreichen der Stellungsnahmefrist mit Bescheid abgesprochen worden. Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.Als alleintragender Grund für die Abweisung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Absatz eins, AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Soweit in der Beschwerde ein Begründungsmangel beanstandet werde, so darauf hinzuweisen, dass mit obiger Begründung der Bescheid vom 01.09.2016 ergänzt worden wäre und die vorliegende Beschwerdevorentscheidung anstelle des Bescheides vom 01.09.2016 getreten sei. Schon deshalb läge für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren der behauptete Begründungsmangel nicht vor. 1.
  27. Am 08.11.2016 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.1.
  28. Am 08.11.2016 wurde bei der ÖB römisch 40 ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.
  29. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 15.11.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. 1.
  30. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2017 wurde die Beschwerde gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.
  31. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2017 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. 1.
  32. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2018 zu Zl.en Ra 2017/18/0131 bis 0133-10 wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Erwägungen wird insbesondere festgehalten wie folgt: "Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass weder in den Mitteilungen des BFA bzw. dem Bescheid der ÖB XXXX noch im Erkenntnis des BVwG begründet wird, warum es sich bei der Zweit- und dem Drittrevisionswerber nicht um die minderjährigen Kinder der Bezugsperson handeln solle. Im angefochtenen Erkenntnis wird lediglich das Bestehen einer Ehe hinsichtlich der Erstrevisionswerberin bezweifelt, ohne das behauptete Abstammungsverhältnis zu der Zweitrevisionswerberin bzw. dem Drittrevisionswerber zu behandeln. Schon aus diesem Grund leidet das Erkenntnis an einem relevanten Begründungsmangel."Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass weder in den Mitteilungen des BFA bzw. dem Bescheid der ÖB römisch 40 noch im Erkenntnis des BVwG begründet wird, warum es sich bei der Zweit- und dem Drittrevisionswerber nicht um die minderjährigen Kinder der Bezugsperson handeln solle. Im angefochtenen Erkenntnis wird lediglich das Bestehen einer Ehe hinsichtlich der Erstrevisionswerberin bezweifelt, ohne das behauptete Abstammungsverhältnis zu der Zweitrevisionswerberin bzw. dem Drittrevisionswerber zu behandeln. Schon aus diesem Grund leidet das Erkenntnis an einem relevanten Begründungsmangel. Darüber hinaus wurden die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien nicht über bestehende, konkrete Zweifel an ihrem Abstammungsverhältnis zur Bezugsperson informiert, obwohl sie sich ausdrücklich dazu bereiterklärten, allfällige Zweifel im Rahmen einer DNA-Analyse auszuräumen. Bevor ein Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm [...] zu ermöglichen"; "ist [...] zu belehren"). Im vorliegenden Fall, in dem die beiden minderjährigen Revisionswerber bereits während des gesamten Verfahrens vor der österreichischen Vertretungsbehörde und dem BFA wiederholt ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA-Tests zu zerstreuen und eine "entsprechende Belehrung gemäß § 13 Abs. 4 BFA-VG" beantragten, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass die revisionswerbenden Kinder um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchten.Darüber hinaus wurden die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien nicht über bestehende, konkrete Zweifel an ihrem Abstammungsverhältnis zur Bezugsperson informiert, obwohl sie sich ausdrücklich dazu bereiterklärten, allfällige Zweifel im Rahmen einer DNA-Analyse auszuräumen. Bevor ein Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 aufgrund von Zweifeln an einem Verwandtschaftsverhältnis abgewiesen wird, hat jedenfalls gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG eine organisatorische Hilfestellung zur Beibringung des DNA-Nachweises und die entsprechende Belehrung zu erfolgen (arg: "hat ihm [...] zu ermöglichen"; "ist [...] zu belehren"). Im vorliegenden Fall, in dem die beiden minderjährigen Revisionswerber bereits während des gesamten Verfahrens vor der österreichischen Vertretungsbehörde und dem BFA wiederholt ihre Bereitschaft erklärten, allfällige Zweifel an ihrem Verwandtschaftsverhältnis durch die Vornahme eines DNA-Tests zu zerstreuen und eine "entsprechende Belehrung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG" beantragten, kann dieses "Ersuchen um Belehrung" aus dem Kontext nur so verstanden werden, dass die revisionswerbenden Kinder um eine behördliche organisatorische Hilfestellung im oben wiedergegebenen Sinn, somit eine Anleitung betreffend der Modalitäten der Durchführung einer DNA-Analyse ersuchten. Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, dass den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde, zumal sie nicht einmal mit Zweifeln am behaupteten Abstammungsverhältnis konfrontiert wurden. Insoweit liegt ein Verstoß gegen vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin und der minderjährige Drittrevisionswerber als Kinder der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 wären, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden.Aus den vorgelegten Verfahrensakten ist nicht ersichtlich, dass den zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien eine derartige organisatorische Hilfestellung gewährt wurde, zumal sie nicht einmal mit Zweifeln am behaupteten Abstammungsverhältnis konfrontiert wurden. Insoweit liegt ein Verstoß gegen vor. Da die minderjährige Zweitrevisionswerberin und der minderjährige Drittrevisionswerber als Kinder der Bezugsperson jedenfalls Familienangehörige nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 wären, kann diesem Verfahrensmangel auch nicht die Relevanz abgesprochen werden. Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Somit war auf das übrige Revisionsvorbringen zur Frage der Mitwirkungspflicht der Bezugsperson nicht weiter einzugehen.Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Somit war auf das übrige Revisionsvorbringen zur Frage der Mitwirkungspflicht der Bezugsperson nicht weiter einzugehen. Vor diesem Hintergrund war das angefochtene Erkenntnis aber auch hinsichtlich der Erstrevisionswerberin aufzuheben. Sollte es nämlich im fortgesetzten Verfahren im Zuge der DNA-Gutachtensergebnisse erweislich sein, dass die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien, die nach der Verfahrenslage unbestritten als die Kinder der Erstrevisionswerberin erachtet wurden, die Kinder der Bezugsperson sind, könnte die Frage der Glaubwürdigkeit der behaupteten Eheschließung zwischen der Bezugsperson und der Erstrevisionswerberin neu zu beurteilen sein." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 24.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz
  34. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 24.11.2015 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz
  35. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan genannt, welcher der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei. Dem angegebenen Ehemann/Vater der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde nach seiner Asylantragstellung vom 16.09.2007 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2015 wurde ihm ein befristeter Aufenthaltstitel bis 20.05.2017 zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da eine gültige Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson nicht festgestellt werden können, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgestz 2005 sei. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beschwerdeführer erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das BFA und teilte dieses in der Folge in seiner Stellungnahme mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Den Beschwerdeführern wurde in der Folge ein neuerliches Parteiengehör eingeräumt und brachten diese eine weitere Stellungnahme ein. Auch nach der neuerlichen Stellungnahme teilte das BFA nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Eine gültige Ehe zwischen der Erstantragstellerin und der Bezugsperson habe nicht festgestellt werden können, weshalb die Erstantragstellerin keine Familienangehörige im Sinn des vierten Hauptstücks des Asylgestz 2005 sei. Auch sei die Ankerperson laut ZMR und GVS-Auszug nicht mehr in Österreich gemeldet und habe sich somit dem Verfahren entzogen.
  36. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von der bechwerdeführenden Partei nicht bestritten.
  37. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §35 Asylgesetz 2005 (AsylG) i.d.g.F. lautet: Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d.g.F. lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Im Verfahren zur Einteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Im Verfahren zur Einteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." § 28 VwGVG i.d.g.F. lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG i.d.g.F. lautet wie folgt: .
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
  1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist. 3.
  2. Aufgrund der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geäußerten Rechtsansicht ergibt sich, dass von der erstinstanzlichen Behörde nachstehende Sachverhaltsermittlungen durchzuführen sind. Zunächst werden die wesentlichen Bestandteile des Asylaktes betreffend die Bezugsperson, insbesondere die mit dieser aufgenommen Niederschriften und die dort ergangenen Entscheidungen beizuschaffen und dem Akt anzuschließen seien. Auch wird durch Anfrage an das BFA und Beischaffung der betreffenden Akten abzuklären sein, ob gegen die Bezugsperson tatsächlich aufgrund des Verlassens des EU-Raumes dem Verfahren entzogen und ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und ob dieses Verhalten rechtliche Folgen für die Bezugsperson ausgelöst hat. Weiters werden die von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgelegten Urkunden sämtlich auf Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen sein. Zur Abklärung der Vaterschaft zu den minderjährigen Kindern werden ebenfalls weitere Erhebungen durchzuführen sein, so auch der von diesen angebotene DNA-Test. Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführe die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG tatsächlich vorliegen.Erst nach Durchführung dieser Erhebungen und nach Beischaffung der betreffenden Informationen und Aktenbestandteilen wird abschließend beurteilt werden können, ob in Bezug auf die Beschwerdeführe die Voraussetzungen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG tatsächlich vorliegen. Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen.Aufgrund der Besonderheiten und der verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zur Eheschließung und dem Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das erkennende Gericht selbst durchgeführt werden. Es war daher mit der ersatzlosen Behebung der gegenständlichen Bescheide vorzugehen. Gemäß § 11a Abs.2 FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war diese Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2139919.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.