Obsah (4)
§ 28Art. 133Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW162 2102737-1 SpruchW162 2102737-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
§ 28Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm XXXX mit der BNr. XXXX und Auftreiber auf die XXXXalm mit der BNr. XXXX, die XXXXalm mit der BNr. XXXX sowie die XXXXalm mit der BNr. XXXX, für die allesamt ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in den Beilagen Flächennutzung für die Alm XXXX 3,41 ha, für die XXXXalm 93,37 ha, für die XXXXalm 61,01 ha und für die XXXXalm 87,15 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und Auftreiber auf die XXXXalm mit der BNr. römisch 40 , die XXXXalm mit der BNr. römisch 40 sowie die XXXXalm mit der BNr. römisch 40 , für die allesamt ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurde in den Beilagen Flächennutzung für die Alm römisch 40 3,41 ha, für die XXXXalm 93,37 ha, für die XXXXalm 61,01 ha und für die XXXXalm 87,15 ha Almfutterfläche angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.815,54 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von insgesamt 25,51 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 25,74 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,47
- ha)ausgegangen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche betrug 25,51. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 25,51 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Es wurden mehrere rückwirkende Korrekturen der jeweiligen Almfutterflächen beantragt, die von der AMA berücksichtigt wurden. Ebenso fanden mehrere Vor-Ort-Kontrollen der AMA auf den jeweiligen Almen statt, bei denen Flächenabweichungen festgestellt wurden. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.468,98 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 346,56 ausgesprochen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von 22,37 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 22,37 ha (davon anteilige Almfläche 11,10
- ha)und einer ermittelten Gesamtfläche von 22,37 ha (davon anteilige Almfläche 11,08
- ha)ausgegangen. Es wurde keine Sanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. In diesem Fall spielt die Vor-Ort-Kontrolle für die gegenständliche Rückforderung keine Rolle. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2014 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe, da immer alles nach bestem Wissen und Gewissen beantragt worden sei. Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Obmänner der jeweiligen Almen betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf den Almen bei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015 zur Entscheidung vor. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben vom 18.08.2016 übermittelte die belangte Behörde einen so genannten "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011 Berechnungsstand: 10.06.2016", aus dem hervorgeht, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Aus dem Begleitschreiben vom 18.08.2016 geht hervor, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass aufgrund eines Flächenabgleiches 2011-2014 eine Flächenabweichung ermittelt worden sei; diese bewirke eine Richtigstellung ohne Sanktion. Im übermittelten "Report" geht die Behörde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 22,37 ha (davon 11,10 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 22,05 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 11,08 ha festgestellt. Es wird eine Differenzfläche von 0,30 ha festgestellt. Anlässlich der AMA internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Die ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Es sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage nunmehr nur noch EUR 2.433,66. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben bzw. dass eine Berücksichtigung bisher nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge haben könnte. Im konkreten Fall wurde von der AMA - ausgehend von dem nachgereichten "Report" - ein Flächenabgleich 2011 - 2014 im vorgelegten "Report" erstmals berücksichtigt. Die Behörde geht - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 22,37 ha (davon 11,10 ha anteilige Almfutterfläche) und einer ermittelten Gesamtfläche im Ausmaß von 22,05 ha aus, die ermittelte Almfutterfläche wird mit 11,08 ha festgestellt. Es wird eine Differenzfläche von 0,30 ha festgestellt. Anlässlich der AMA internen Überprüfungen seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Die ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Es habe eine Richtigstellung ohne Sanktion zu erfolgen. Der errechnete Beihilfebetrag auf Basis der angeführten Daten betrage nunmehr nur noch EUR 2.433,66, im Gegensatz zum Bescheid vom 29.01.2014, nach dem der auszuzahlende Beihilfebetrag noch EUR 2.468,98 betrug. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den bisher nicht berücksichtigten Sachverhalt (den Flächenabgleich 2011 - 2014) zugrunde zu legen haben. Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 einer Entscheidung zuzuführen. Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2102737.1.00