Obsah (9)
§ 28§§ 1Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW176 2000585-1 SpruchW176 2000585-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der "Villa XXXX" oder "Villa XXXX" in XXXX, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk XXXX, Tirol, Gst.Nr. .XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX, - in folgendem Umfang: die Außenerscheinung in ihrer Gesamtheit, (im Inneren:) der Abgang aus dem Garten in den Keller und der an diesen anschließende Werkstattraum, das gesamte Erdgeschoss, das Stiegenhaus einschließlich der Laibung der Tür zum Zentralraum des Obergeschosses sowie das Dach einschließlich der dazugehörigen Dachkonstruktion -
§§ 1und 3 DMSG, i
S einer Teilunterschutzstellung
§ 1Abs.
8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.""Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der "Villa XXXX" oder "Villa XXXX" in römisch 40 , römisch 40 , Ger.- und pol. Bezirk römisch 40 , Tirol, Gst.Nr. .XXXX, EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 , - in folgendem Umfang: die Außenerscheinung in ihrer Gesamtheit, (im Inneren:) der Abgang aus dem Garten in den Keller und der an diesen anschließende Werkstattraum, das gesamte Erdgeschoss, das Stiegenhaus einschließlich der Laibung der Tür zum Zentralraum des Obergeschosses sowie das Dach einschließlich der dazugehörigen Dachkonstruktion -
Paragraphen eins und 3 DMSG, iS einer Teilunterschutzstellung
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 30.10.2007 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin als grundbücherlicher (Allein)Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, mit, dass beabsichtigt werde, die "Villa XXXX" oder "Villa XXXX", in XXXX, XXXX,
§ 1
und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) unter Denkmalschutz zu stellen und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei brachte das BDA ein von XXXX erstattetes Amtssachverständigengutachten zur Kenntnis. Darin gelangte die Amtssachverständige - nach Beschreibung der Lage, der Baugeschichte sowie des Äußeren und des Inneren des Objektes - zu dem Ergebnis, dass dem Objekt aus folgenden Gründen geschichtliche, (bau)künstlerische und kulturelle Bedeutung beizumessen sei:1. Mit Schreiben vom 30.10.2007 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien, darunter auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin als grundbücherlicher (Allein)Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, mit, dass beabsichtigt werde, die "Villa XXXX" oder "Villa XXXX", in römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph eins und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) unter Denkmalschutz zu stellen und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei brachte das BDA ein von römisch 40 erstattetes Amtssachverständigengutachten zur Kenntnis. Darin gelangte die Amtssachverständige - nach Beschreibung der Lage, der Baugeschichte sowie des Äußeren und des Inneren des Objektes - zu dem Ergebnis, dass dem Objekt aus folgenden Gründen geschichtliche, (bau)künstlerische und kulturelle Bedeutung beizumessen sei: "Die 1899 von Franz Siegel errichtete und 1912 vom damaligen Fabrikdirektor XXXX erweiterte Villa am XXXX in XXXX ist ein ausgeprägtes Beispiel einer Fabrikantenvilla des späten Historismus. Die architektonische Qualität zeigt sich in der ausgewogenen Gesamtproportion ebenso wie in der aufwändigen und abwechslungsreichen Detailgestaltung der Fassaden mit Erker, Blendgiebeln, Eckturm und Maßwerkdekor, aber auch in der gediegenen Ausführung des Inneren. Die Fassaden der Villa stellen ein spätes, qualitätsvolles Exempel neugotischer Formensprache im Profanbau dar und unterstreichen den Repräsentations- und Herrschaftsanspruch des Bauherrn. Die Villa dokumentiert als typische spätgründerzeitliche Unternehmervilla das hohe architektonische Niveau der Jahrhundertwende und dokumentiert in zeittypischer Weise die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten der Bau- und Wohnkultur des gehobenen Bürgertums. Neben seiner architektonischen Qualität ist das Objekt als Unternehmervilla ein wichtiges Dokument für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte XXXX, das durch die Ansiedlung der Industrie um 1900 eine wesentliche Veränderung des Stadtbildes erfuhr. Dem Gebäude ist daher insgesamt geschichtliche, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zuzumessen"."Die 1899 von Franz Siegel errichtete und 1912 vom damaligen Fabrikdirektor römisch 40 erweiterte Villa am römisch 40 in römisch 40 ist ein ausgeprägtes Beispiel einer Fabrikantenvilla des späten Historismus. Die architektonische Qualität zeigt sich in der ausgewogenen Gesamtproportion ebenso wie in der aufwändigen und abwechslungsreichen Detailgestaltung der Fassaden mit Erker, Blendgiebeln, Eckturm und Maßwerkdekor, aber auch in der gediegenen Ausführung des Inneren. Die Fassaden der Villa stellen ein spätes, qualitätsvolles Exempel neugotischer Formensprache im Profanbau dar und unterstreichen den Repräsentations- und Herrschaftsanspruch des Bauherrn. Die Villa dokumentiert als typische spätgründerzeitliche Unternehmervilla das hohe architektonische Niveau der Jahrhundertwende und dokumentiert in zeittypischer Weise die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten der Bau- und Wohnkultur des gehobenen Bürgertums. Neben seiner architektonischen Qualität ist das Objekt als Unternehmervilla ein wichtiges Dokument für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte römisch 40 , das durch die Ansiedlung der Industrie um 1900 eine wesentliche Veränderung des Stadtbildes erfuhr. Dem Gebäude ist daher insgesamt geschichtliche, baukünstlerische und kulturelle Bedeutung zuzumessen".
- Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt aus: Das Objekt sei von Anbeginn laufend verändert worden. Das Gebäude datiere daher nur zum Teil aus dem Entstehungsjahr
- Im Amtssachverständigengutachten werde zwar ein Anbau aus Glasbausteinen im Eingangsbereich aus den 50er Jahren erwähnt, aber nicht weiter gewertet. Ähnliches gelte für die Ersetzung von rundbogigen Fenstern durch eckige Fenster, die ebenfalls in den 1950er Jahren erfolgt sei sowie die Dacheindeckung. Auch sei offen, ob es nicht bereits ausreichend viele geschützte derartige Objekte im Sinne einer geschichtlichen Dokumentation gäbe.
- Am 13.03.2008 legte die Beschwerdeführerin ein von Baumeister XXXX, Sachverständiger für Hochbau und Architektur, erstattetes (Privat-)Gutachten, datiert mit 11.02.2008, vor, in dem dieser zum Ergebnis gelangte, dass das Objekt keine Denkmaleigenschaft aufweise und zwar aus nachstehend angeführten Gründen:
- Am 13.03.2008 legte die Beschwerdeführerin ein von Baumeister römisch 40 , Sachverständiger für Hochbau und Architektur, erstattetes (Privat-)Gutachten, datiert mit 11.02.2008, vor, in dem dieser zum Ergebnis gelangte, dass das Objekt keine Denkmaleigenschaft aufweise und zwar aus nachstehend angeführten Gründen: Die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Erweiterung des Objektes gegebene Situation bezüglich Grundstückgröße (parkartige Umgebung) mit freistehendem solitärem Einzelobjekt ohne direkte umgebende Nachbarbebauung bestehe nicht mehr. Das Objekt sei auf relativ kleinem Grundstück in nahe liegende architektonisch unbedeutende Bebauung eingebunden. Der freie Blick ins tiefer liegende Talbecken XXXX bestehe auch nicht mehr, desgleich der Gegenblick vom Talbecken aus, da eine Nadelholzreihe den Blick verstelle.Die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Erweiterung des Objektes gegebene Situation bezüglich Grundstückgröße (parkartige Umgebung) mit freistehendem solitärem Einzelobjekt ohne direkte umgebende Nachbarbebauung bestehe nicht mehr. Das Objekt sei auf relativ kleinem Grundstück in nahe liegende architektonisch unbedeutende Bebauung eingebunden. Der freie Blick ins tiefer liegende Talbecken römisch 40 bestehe auch nicht mehr, desgleich der Gegenblick vom Talbecken aus, da eine Nadelholzreihe den Blick verstelle. Am Gebäude selbst seien im Laufe der Jahrzehnte sowohl an der Fassade als auch im Inneren des Gebäudes folgende umfangreiche Umbauten vorgenommen worden: Auf der Eingangsseite bestehe an Stelle der seinerzeit vorgelagerten geschwungenen Außentreppe jetzt eine Betontreppe mit schmiedeeisernem Geländer. Die alte Eingangssituation sei gegenüber der Hauptfront um ca. 1,75 m zurückspringend gewesen, überdacht mit schmiedeeiserner Dachabdeckung. Dieser Rücksprung bestehe nicht mehr, er sei durch eine so genannte Windfangkonstruktion aufgefüllt worden, welche aufgesetzt auf den alten Brüstungselementen an zwei Seiten an den Altbestand anschließe, zwei Seiten bestünden jedoch in einer architektonisch nicht entsprechenden Art und Weise als Glasbausteinwand. Ebenfalls verändert worden sei der ehemalige Kellerabgang und dieser sei durch eine moderne Türanlage ersetzt worden. Die in den Plänen von 1912 erkennbaren Fenster mit oberem bogenartigem Abschluss in Gesimsform bestünden Großteils nicht mehr, sondern seien durch Fenster in Kunststoffkonstruktion einteilig mit durchgehender Verglasung ersetzt worden. Für die Nordseite des Objektes gelte grundsätzlich das Gleiche wie für die Eingangsseite. In das große Zentralfenster im
- Obergeschoss und teilweise auch im Erdgeschoss sowie im Dachgeschoss seien die Altelemente entfernt und durch Glasbausteinflächen ersetzt worden. In die Dachfläche sei ein großes Dachflächenfenster eingesetzt worden. Auch auf der Südseite des Objektes bestünden neue Fenster in Einscheibenkonstruktion. An allen vier Seiten des Objektes bestünden in wesentlichen Bereichen nicht jene Fenster mit oben abschließender Bogenform, wie sie auf den Plänen aus dem Zeitraum um 1912 dargestellt seien. Die Veränderungen durch Neugestaltung der Fenster mit durchgehender Verglasung sowie die Verwendung von Glasbausteinen seien nicht bloß kleine Veränderungen und Adaptierungen, sondern würden einen massiven Eingriff in das Gesamtwerk des Hauses darstellen. Die massive Veränderung des Zentralfensters Nord habe keinerlei Grund in Adaptierungsarbeiten. Der Eingangsbereich habe sich ursprünglich als großzügiger Bereich dargestellt und damit auch die Gesamtansicht des Bauwerks betont. Der Glaszubau beeinträchtige nun deutlich die gesamte Westansicht der Fassade, sodass der ursprünglich großzügige Eindruck des Eingangsbereiches komplett vernichtet worden sei. Das Gebäude lasse daher in der vorliegenden Form nicht mehr jene architektonische Bedeutung erkennen wie zum Zeitpunkt der Errichtung im Zeitraum von 1899 bis
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2008 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Objekts
§§ 1
und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, wobei es im Wesentlichen auf das genannte Amtssachverständigengutachten verwies und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, und zwar insbesondere zum Gutachten von XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Eingangsbereich nur ein Teilbereich des Objektes; die Glasbausteinkonstruktion aus den 1950er-Jahren könne durchaus als eigenständiges interessantes Bauelement gesehen werden, zumal aus dieser Zeit eher wenig Umbauten und Bauten erhalten seien. Die modernen Fenster würden zwar eine gewisse Verunglimpfung des Erscheinungsbildes des Objektes darstellen, aber bei einem hundert Jahre alten Gebäude könne nicht erwartet werden, dass es im Originalzustand erhalten ist. Trotz der Umbauten seien die für den Denkmalwert wesentlichen baulichen Elemente erhalten geblieben.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2008 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des verfahrensgegenständlichen Objekts
Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei, wobei es im Wesentlichen auf das genannte Amtssachverständigengutachten verwies und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, und zwar insbesondere zum Gutachten von römisch 40 , im Wesentlichen Folgendes ausführte: Der Eingangsbereich nur ein Teilbereich des Objektes; die Glasbausteinkonstruktion aus den 1950er-Jahren könne durchaus als eigenständiges interessantes Bauelement gesehen werden, zumal aus dieser Zeit eher wenig Umbauten und Bauten erhalten seien. Die modernen Fenster würden zwar eine gewisse Verunglimpfung des Erscheinungsbildes des Objektes darstellen, aber bei einem hundert Jahre alten Gebäude könne nicht erwartet werden, dass es im Originalzustand erhalten ist. Trotz der Umbauten seien die für den Denkmalwert wesentlichen baulichen Elemente erhalten geblieben. Was die Vielzahl vergleichbarer Objekte betrifft, sei zwar österreichweit unbestrittenermaßen noch eine größere Anzahl solcher Villen vorhanden, insbesondere z. B. im Salzkammergut oder im Semmeringgebiet oder auch in Tirol etwa im Raum Innsbruck, im Tiroler Oberland aber seien derartige Villen eher selten. In XXXX selbst gäbe es nur sehr wenige Vergleichsobjekte, die allesamt stark verändert worden seien.Was die Vielzahl vergleichbarer Objekte betrifft, sei zwar österreichweit unbestrittenermaßen noch eine größere Anzahl solcher Villen vorhanden, insbesondere z. B. im Salzkammergut oder im Semmeringgebiet oder auch in Tirol etwa im Raum Innsbruck, im Tiroler Oberland aber seien derartige Villen eher selten. In römisch 40 selbst gäbe es nur sehr wenige Vergleichsobjekte, die allesamt stark verändert worden seien. Es sei zwar einzuräumen, dass es sich um mehr als bloß kleine Veränderungen handle, zugleich sei aber festzuhalten, dass zahlreiche, auch bereits denkmalgeschützte Gebäude mit unpassenden modernen Fenstern versehen seien. Derartige Eingriffe seien überdies reversibel. Die "Glotzfenster" seien zwar optisch dominant, für den Bestand und die Bedeutung seien aber die dargelegten kompositorischen Details und die architektonische Qualität entscheidend.
- Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.11.2008 fristgerecht Berufung an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Eingangsbereich sei - quasi als Visitenkarte des Bewohners - gerade für eine Fabrikanten-Villa ein wesentlicher Bereich. Soweit die Glasbausteinkonstruktion als eigenständiges interessantes Bauelement gewertet worden sei, könnten nicht stilgerechte Umbauarbeiten nicht zur Unterschutzstellung führen. Auch sei der Bescheid hier widersprüchlich, da die modernen Fenster als "gewisse Verunglimpfung des Erscheinungsbildes" bezeichnet worden seien. Dass man bei einem hundert Jahre alten Gebäude keine Erhaltung im Originalzustand erwarten könne, bedeute nicht, dass nicht stilkonforme Umbauarbeiten keinen Einfluss auf den Denkmalwert hätten. Auch könne im gegenständlichen Fall nicht von einem gewachsenen Denkmal gesprochen werden, da keine Komposition von divergierenden Stilelementen vorliege, sondern eine plumpe Veränderung eines bestehenden architektonischen Stils. Auch hätte klargestellt werden müssen, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung des ursprünglichen Baus der historischen Villa aus 1899 bestehe oder aber an der Erhaltung der Gesamtkomposition im Sinne des gewachsenen Denkmals durch Veränderungen. Weiters habe das Bundesdenkmalamt nicht begründet, weshalb Veränderungen am gegenständlichen Objekt anders als bei den übrigen historistischen Villen in XXXX nicht zum Verlust des Denkmalwerts geführt hätten; überdies bestünden an der Villa Fink, einem Villenbau mit Jugendstilelementen aus 1909, keine Veränderungen. Weiters werde auf S. 6 des Bescheides noch ausgeführt, dass durch die Fenster der Denkmalcharakter nicht beeinträchtigt worden sei, wobei auf S. 7 zugestanden werde, dass die "Glotzfenster" optisch dominant seien.Der Eingangsbereich sei - quasi als Visitenkarte des Bewohners - gerade für eine Fabrikanten-Villa ein wesentlicher Bereich. Soweit die Glasbausteinkonstruktion als eigenständiges interessantes Bauelement gewertet worden sei, könnten nicht stilgerechte Umbauarbeiten nicht zur Unterschutzstellung führen. Auch sei der Bescheid hier widersprüchlich, da die modernen Fenster als "gewisse Verunglimpfung des Erscheinungsbildes" bezeichnet worden seien. Dass man bei einem hundert Jahre alten Gebäude keine Erhaltung im Originalzustand erwarten könne, bedeute nicht, dass nicht stilkonforme Umbauarbeiten keinen Einfluss auf den Denkmalwert hätten. Auch könne im gegenständlichen Fall nicht von einem gewachsenen Denkmal gesprochen werden, da keine Komposition von divergierenden Stilelementen vorliege, sondern eine plumpe Veränderung eines bestehenden architektonischen Stils. Auch hätte klargestellt werden müssen, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung des ursprünglichen Baus der historischen Villa aus 1899 bestehe oder aber an der Erhaltung der Gesamtkomposition im Sinne des gewachsenen Denkmals durch Veränderungen. Weiters habe das Bundesdenkmalamt nicht begründet, weshalb Veränderungen am gegenständlichen Objekt anders als bei den übrigen historistischen Villen in römisch 40 nicht zum Verlust des Denkmalwerts geführt hätten; überdies bestünden an der Villa Fink, einem Villenbau mit Jugendstilelementen aus 1909, keine Veränderungen. Weiters werde auf S. 6 des Bescheides noch ausgeführt, dass durch die Fenster der Denkmalcharakter nicht beeinträchtigt worden sei, wobei auf S. 7 zugestanden werde, dass die "Glotzfenster" optisch dominant seien.
- Am 29.01.2015 legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - ab 01.01.2014 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu wertende - Berufung dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Am 30.1.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX dem Beschwerdeverfahren als gerichtliche (Amts)Sachverständige (SV) bei und beraumte zugleich (unter Hinweis auf die Beiziehung) die gegenständliche Beschwerdeverhandlung an, wobei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, Ing. EICHBERGER zur Verhandlung stellig zu machen.
- Am 30.1.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 dem Beschwerdeverfahren als gerichtliche (Amts)Sachverständige (SV) bei und beraumte zugleich (unter Hinweis auf die Beiziehung) die gegenständliche Beschwerdeverhandlung an, wobei der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, Ing. EICHBERGER zur Verhandlung stellig zu machen.
- An der Beschwerdeverhandlung am 23.03.2018 nahmen Dr. Alexandra BIELY als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, eine Vertreterin des Bundesdenkmalamtes und die SV, nicht jedoch Ing. EICHBERGER teil. In der Verhandlung wurde die SV zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes sowie dessen Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand befragt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an die SV zu stellen bzw. Vorbringen zu erstatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Bei dem Objekt handelt es sich um das im angefochtenen Bescheid als "Villa XXXX" oder "Villa XXXX" bezeichnete Gebäude in XXXX, XXXX, Ger.- und pol. Bezirk XXXX, Tirol, Gst.Nr. .XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX. Grundstückseigentümer ist die Beschwerdeführerin.1.
- Bei dem Objekt handelt es sich um das im angefochtenen Bescheid als "Villa XXXX" oder "Villa XXXX" bezeichnete Gebäude in römisch 40 , römisch 40 , Ger.- und pol. Bezirk römisch 40 , Tirol, Gst.Nr. .XXXX, EZ römisch 40 , Grundbuch römisch 40 . Grundstückseigentümer ist die Beschwerdeführerin. 1.
- Das Objekt wurde 1899 von Franz Siegel errichtet und 1906 von XXXX, dem damaligen Direktor der Firma XXXX erworben, der das Gebäude 1912 durch einen Anbau gegen Süden vergrößern ließ. Unter Einbeziehung der Fassadengestaltung des älteren Traktes vereinigte man beide Baukörper zu einem einheitlichen Baukomplex.1.
- Das Objekt wurde 1899 von Franz Siegel errichtet und 1906 von römisch 40 , dem damaligen Direktor der Firma römisch 40 erworben, der das Gebäude 1912 durch einen Anbau gegen Süden vergrößern ließ. Unter Einbeziehung der Fassadengestaltung des älteren Traktes vereinigte man beide Baukörper zu einem einheitlichen Baukomplex. Die in Firstausrichtung Ost-West über asymmetrischem Grundriss angelegte Villa orientiert sich in ihren monumentalen Formen an der Schloss- und Burgenarchitektur vergangener Jahrhunderte und ist durch Risalite, einen Eckturm, eine Veranda, einen Balkon sowie verschiedene Dekorationsformen reich gegliedert. Das Parterre ist über einem sichtbaren Souterraingeschoss aus strukturiertem Naturstein als Hochparterre angelegt. Die bewegte Dachlandschaft aus Krüppelwalm- und Walmdächern sowie einer Zwiebelhaube auf dem Turm ist zwischenzeitlich neu gedeckt und wird durch einen krüppelwalmgedeckten Dacherker an der Nordseite zusätzlich belebt. Die Mauerflächen werden durch unterschiedlich große Rechteckfenster mit geohrter bzw. blendmaßwerkverzierte Putzrahmung, Eckquaderketten und Maßwerkdekor gegliedert, Souterraingeschoss und Erdgeschoss durch ein kräftiges Profilgesims getrennt. Die zur Stadt orientierte Hauptfassade im Osten akzentuiert der vorspringende einachsige Mittelrisalit mit geschwungenem Giebel und fialenartiger Giebelkörnung. Den Giebelaufsatz schmückt ein Wappenschild mit floral geschwungener Helmzier und der Jahrzahl "1899". Dem Mittelrisalit ist ein bis zum ersten Obergeschoss reichender dreiseitiger Erker vorgelagert, der nach oben hin und durch eine Terrasse mit steinener Maßwerkbrüstung abgeschlossen wird. Die Terrassentür ist durch einen Aufsatz mit Schulterbogen, Fialen und dreipassförmigem Maßwerk besonders ausgestaltet. Die Nordostecke belebt der zweigeschossige Eckturm mit rundem Erdgeschoss und sechseckigem Obergeschoss. Es wird durch eine Zwiebelhaube abgeschlossen und zeigt im Obergeschoss eine reiche, gotisierende Stuckverzierung. Zwischen Erker und Eckturm befindet sich im Erdgeschoss eine Terrasse mit gemauerter Brüstung und gotisierendem Stuckdekor. Die Gliederung der Nordfassade erfolgt durch den Nordostturm an der äußerst linken Achse, einem fensterlosen Mittelteil mit gotisierendem Stuckdekor und darüber liegendem krüppelwalmgedeckten Dacherker sowie einer zweiachsige, von Eckquaderketten gerahmte rechte Wandfläche mit zwei Fenstern im Erdgeschoss und einem größeren zentralen Mittelfenster im Obergeschoss. Dieses zeigt neben der geohrten Putzrahmung eine Fensterverdachung aus einem Kleeblattbogen auf Konsolen mit floralem Dekor, von einem Treppengiebel hinterfangen. Die zweigeschossige Eingangsfassade nach Westen gliedert sich durch einen zweiachsigen Bauteil mit risalitartig vorspringendem dreigeschossigem geschwungenem Blendgiebel und dem Haupteingang sowie einem rückspringenden Bauteil. Eine gemauerte Treppe mit Schmiedeeisengitter führt zum rundbogig geschlossenen Eingang mit über Eck gestellter Vorhalle, die nach Westen und Norden je durch einen Rundbogen mit Quaderrahmung geöffnet ist. Als Verbindungselement dient eine Ecksäule mit Blattkapitell, auf der die Bögen aufliegen. Am rückspringenden rechten Bauteil von 1912 wurde in den 50er Jahren ein weiterer, mit Glasbausteinen gestalteter Eingangsbereich (Windfang) geschaffen, über dem sich ein Balkon mit gebauchter Schmiedeeisenbrüstung befindet. Die Südfassade ist einachsig angelegt und durch einen Blendgiebel und ein Blindfenster im Erdgeschoss strukturiert. Die Innenerschließung erfolgt über ein Treppenhaus im älteren Bauteil. Die dreiläufige Holztreppe zeigt gedrechselte Treppensäulen mit Kugelabschluss, hölzerne Handläufe und balusterartige gedrechselte Brüstungsstäbe. Die Räume im Erdgeschoss weisen noch folgende bemerkenswerte Ausstattungselemente auf: Den Ostraum zum Rundturm schmückt eine Stuckdecke mit historistischem Stuckdekor zwischen profilierten geraden Rahmenleisten, geschwungenem zentralem Stuckfeld und Mittelrosette. In den anschließenden Räumen befinden sich eine neugotische Balkendecke sowie eine aus Truhenfronten zusammengesetzte Holzdecke, unter ihnen eine mit der Inschrift "Siman Geiger" und der Jahreszahl
- Die Räume in Obergeschoss und im Dachgeschoss wurden für eine neue Nutzung (Wohnheim und Caritas) adaptiert. Jedoch sind die Laibungen der Türen, die vom Zentralraum des Obergeschosses zum Stiegenhaus bzw. zum Rundturmzimmer öffnen, noch original. Im Dachgeschoss, das im
- Jahrhundert ausgebaut wurde, finden sich hinter den eingezogenen Gipskartonwänden noch Spuren einer früheren Dachkammer sowie die Grundkonstruktion des Dachstuhls. Hinter der anlässlich der Schaffung der Windfangkonstruktion veränderten Kellertür befindet sich im Inneren des Gebäudes - weiterhin original erhalten - der Kellerabgang und der daran anschließende Werkstattraum. 1.
- Dem Objekt kommt geschichtliche sowie künstlerische Bedeutung zu. 1.
- Im Obergeschoss finden sich - mit Ausnahme des diesem zuzuordnenden Teils des Stiegenhauses (einschließlich der Laibung der Tür zum Zentralraum) - keine Elemente, die wesentlichen Einfluss auf die Denkmalbedeutung des Objektes haben. Gleiches gilt für das Dachgeschoss mit Ausnahme des Daches einschließlich der dazugehörigen Dachkonstruktion und den Keller mit Ausnahme des Abgangs vom Garten und dem daran anschließenden Werkstattraum. 1.
- In Hinblick auf die in den unter Punkt 1.
- genannten Ebenen gegebene Denkmalbedeutung kommt dem Objekt (in seinen unterschutzgestellten Teilen) zumindest vor dem Hintergrund des regionalen Kulturgutbestandes ein hoher Stellenwert zu.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem am 09.04.2018 eingeholten Grundbuchsauszug. 2.
- Die übrigen Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen der SV in ihrem schriftlichen Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung. Das Gutachten ist insofern nachvollziehbar, als es das Objekt sowohl hinsichtlich seines Äußeren als auch bezüglich seines Inneren detailliert beschreibt, auf die Baugeschichte und spätere Veränderungen eingeht und ausführlich die einzelnen Bedeutungsbereiche und den Stellenwert des Objektes in Gegenüberstellung zu in Betracht kommenden Vergleichsobjekten darlegt. Dem Gutachten der SV wurde weiters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die SV ist als Amtssachverständige im BDA, Abteilung für Tirol, tätig. Sie hat u.a. das Studium der Kunstgeschichte absolviert und ist Lehrbeauftragte am Institut für Kunstgeschichte der Universität Innsbruck. Die - überdies deutlich weniger in die Tiefe gehenden - Ausführungen im (Privat)Gutachten von XXXX, Sachverständiger für Hochbau und Architektur, sind daher nicht geeignet, die Richtigkeit der Aussagen der SV in Zweifel zu ziehen. Festzuhalten ist dabei, dass von der Möglichkeit, XXXX für die Beschwerdeverhandlung stellig zu machen, kein Gebrauch gemacht wurde.Dem Gutachten der SV wurde weiters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die SV ist als Amtssachverständige im BDA, Abteilung für Tirol, tätig. Sie hat u.a. das Studium der Kunstgeschichte absolviert und ist Lehrbeauftragte am Institut für Kunstgeschichte der Universität Innsbruck. Die - überdies deutlich weniger in die Tiefe gehenden - Ausführungen im (Privat)Gutachten von römisch 40 , Sachverständiger für Hochbau und Architektur, sind daher nicht geeignet, die Richtigkeit der Aussagen der SV in Zweifel zu ziehen. Festzuhalten ist dabei, dass von der Möglichkeit, römisch 40 für die Beschwerdeverhandlung stellig zu machen, kein Gebrauch gemacht wurde. Überdies ist es den Verfahrensparteien auch sonst nicht gelungen, die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. 2.2.
- Die Feststellung zur geschichtlichen Bedeutung des Objektes ergibt sich aus der Aussage der SV, wonach die in beispielhafter Weise den Typus der Villa des späten Historismus verkörpernde und als erhöht über XXXX gelegenes Gebäude mit Blickkontakt zum Fabriksgelände dem damaligen Repräsentationsanspruch gerecht werdende Fabrikantenvilla den Aufschwung der Stadt zum Industriestandort um 1900 dokumentiert und somit ein wichtiges Dokument für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte XXXX ist.2.2.
- Die Feststellung zur geschichtlichen Bedeutung des Objektes ergibt sich aus der Aussage der SV, wonach die in beispielhafter Weise den Typus der Villa des späten Historismus verkörpernde und als erhöht über römisch 40 gelegenes Gebäude mit Blickkontakt zum Fabriksgelände dem damaligen Repräsentationsanspruch gerecht werdende Fabrikantenvilla den Aufschwung der Stadt zum Industriestandort um 1900 dokumentiert und somit ein wichtiges Dokument für die Wirtschafts- und Sozialgeschichte römisch 40 ist. 2.2.
- Die Feststellung zur künstlerischen Bedeutung fußt auf den Aussagen der SV, dass sich das Objekt in - für den Villenbau ungewöhnlichem - neugotischem Dekor als einem Stil, der eher im frühen Historismus, also in der Zeit um 1860, und dabei vor allem im Sakralbau vorkommt, errichtet worden ist, wobei das Objekt eine besonders detailreiche Ausgestaltung praktisch an jeder Schauseite, viele Maßwerkdetails an den Brüstungen, Verzierungen um den Rundturm und das Stiegenhausfenster, einen besonders reich gestalteten Giebel, der von der Stadt Landeck aus gut wahrnehmbar ist, und die zuvor angeführten besonders gestalteten Räumen im Erdgeschoss aufweist. 2.2.
- Dass die Veränderungen an der Außenseite sowie im Dachbereich des gegenständlichen Objektes nichts an dessen Denkmaleigenschaft in den betroffenen Bereichen ändert, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der SV in der Beschwerdeverhandlung: Die Neugestaltung des nach Erwerbs des Objektes durch XXXX errichteten zweiten repräsentativen Eingang betreffe nur einen kleinen Teil des Objektes, wobei nun der ursprüngliche Haupteingang (wieder) die Funktion des repräsentativen Entrees übernehme; dabei sei auch nur ein geringer Teil der Fassade betroffen, der überdies optisch nur eine Nebenrolle spiele, da sich der Fokus auf den Risalit mit dem noch erhaltenen ursprünglichen Eingangsbereich richte. Der Austausch der Fenster sei insofern nachrangig, da die Architekturrahmungen um die Fenster mit umlaufenden Stäben und den neugotischen Verzierungen maßgeblich seien. Die Denkmalbedeutung des Objektes sei nicht allein in Hinblick auf die Frage einer unveränderten Erhaltung des (unter XXXX errichteten) Eingangsbereiches oder der originalen Fenster zu beantworten, sondern es seien wesentlich mehr künstlerische Elemente im Gesamtbild des Objektes vorhanden.2.2.
- Dass die Veränderungen an der Außenseite sowie im Dachbereich des gegenständlichen Objektes nichts an dessen Denkmaleigenschaft in den betroffenen Bereichen ändert, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der SV in der Beschwerdeverhandlung: Die Neugestaltung des nach Erwerbs des Objektes durch römisch 40 errichteten zweiten repräsentativen Eingang betreffe nur einen kleinen Teil des Objektes, wobei nun der ursprüngliche Haupteingang (wieder) die Funktion des repräsentativen Entrees übernehme; dabei sei auch nur ein geringer Teil der Fassade betroffen, der überdies optisch nur eine Nebenrolle spiele, da sich der Fokus auf den Risalit mit dem noch erhaltenen ursprünglichen Eingangsbereich richte. Der Austausch der Fenster sei insofern nachrangig, da die Architekturrahmungen um die Fenster mit umlaufenden Stäben und den neugotischen Verzierungen maßgeblich seien. Die Denkmalbedeutung des Objektes sei nicht allein in Hinblick auf die Frage einer unveränderten Erhaltung des (unter römisch 40 errichteten) Eingangsbereiches oder der originalen Fenster zu beantworten, sondern es seien wesentlich mehr künstlerische Elemente im Gesamtbild des Objektes vorhanden. 2.2.
- Nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der SV befinden sich die besonders ausgestatteten Räume des Objektes im Wesentlichen im Erdgeschoss, wo der Raum mit der Truhenfrontendecke sowie jener mit der Stuckdecke gelegen sind. Hinzu kommt das Stiegenhaus, das noch eine originale Holztreppe aufweist. Der Abgang aus dem Garten in den Keller sowie der anschließende Werkstattraum sind ebenfalls noch original erhalten, sodass auch ihnen Denkmalbedeutung zukomme. Im Obergeschoss ist nach den Aussagen der SV aufgrund von zwei erhalten gebliebenen originalen Türlaibungen die Grundstruktur ablesbar, wobei der Verlust einer der beiden Laibungen nicht wesentlich wäre. Insbesondere hat die SV ausgeführt, dass bei Unterschutzstellung der Außenerscheinung, des Erdgeschosses sowie des Stiegenhauses einschließlich der Türlaibung im Obergeschoss die hochrangigen Elemente der Villa von der Unterschutzstellung erfasst wären, während die übrige noch ablesebare Grundstruktur kein wesentliches Element für die Denkmalbedeutung sei. 2.2.
- Die Feststellung zum Stellenwert des gegenständlichen Objektes im Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die die SV insbesondere in der Beschwerdeverhandlung zur Einordnung des Objektes in den lokalen und überlokalen Kulturgutbestand gemacht hat und denen ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Dabei hat sie unter Gegenüberstellung des gegenständlichen Gebäudes zu anderen in Betracht kommenden Vergleichsobjekten zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass sich in XXXX selbst weder vom Typus "Unternehmervilla" noch vom Typus "späthistoristische Villa in neugotischer Ausprägung" Vergleichsbeispiele finden. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass die in der Beschwerde angeführte - inzwischen abgebrochene - Villa Fink nicht mit dem gegenständlichen Objekt vergleichbar gewesen sei, da sie dem Typus "Heimatstilvilla" angehört habe. Auch sei durch die starke Veränderung des - mittlerweile durch die vielen Neubauten geprägten - eigentlichen Villenviertels von Landeck in der Fischerstraße der Seltenheitswert des gegenständlichen Objektes noch gestiegen; die SV könne nicht sagen, womit sie dieses in Landeck überhaupt noch vergleichen könne. Bei Vergrößerung des Referenzrahmens auf den Bezirk Landeck ergebe sich hinsichtlich des Typus "Unternehmervilla" die Villa Draxl in Flirsch, die aber dem Typus "Heimatstilvilla" folge. Bei weiterer Vergrößerung des Referenzrahmens auf andere Tiroler Bezirke fänden sich die Villa Stapf in Imst sowie die Villa Pischl in Telfs, die sich vom gegenständlichen Objekt jedoch insofern unterschieden, als die erstere Villa sezessionistische Motive aufweise, während die zweitere in einem sehr späten Heimatstil errichtet sei. Bei Betrachtung des Typus "späthistoristische Villa in neugotischer Ausprägung" existierten noch weniger Vergleichsbeispiele, und zwar die Villa in der Kaiserjägerstraße 30 in Innsbruck, bei der - anders als bei dem gegenständlichen Objekt - der massige Charakter im Vordergrund stehe, die Villa Claudiastraße 13 in Innsbruck, die - etwa in Hinblick auf die Fensterrahmungen - eine gänzliche andere Form neugotischer Dekoration aufweise als das gegenständliche Gebäude, was auch auf die als Vergleichsobjekt in Betracht kommende Villa in der Fuxmagengasse in Hall zutreffe.2.2.
- Die Feststellung zum Stellenwert des gegenständlichen Objektes im Denkmalbestand ergeben sich aus den anschaulichen Ausführungen, die die SV insbesondere in der Beschwerdeverhandlung zur Einordnung des Objektes in den lokalen und überlokalen Kulturgutbestand gemacht hat und denen ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Dabei hat sie unter Gegenüberstellung des gegenständlichen Gebäudes zu anderen in Betracht kommenden Vergleichsobjekten zunächst nachvollziehbar dargelegt, dass sich in römisch 40 selbst weder vom Typus "Unternehmervilla" noch vom Typus "späthistoristische Villa in neugotischer Ausprägung" Vergleichsbeispiele finden. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass die in der Beschwerde angeführte - inzwischen abgebrochene - Villa Fink nicht mit dem gegenständlichen Objekt vergleichbar gewesen sei, da sie dem Typus "Heimatstilvilla" angehört habe. Auch sei durch die starke Veränderung des - mittlerweile durch die vielen Neubauten geprägten - eigentlichen Villenviertels von Landeck in der Fischerstraße der Seltenheitswert des gegenständlichen Objektes noch gestiegen; die SV könne nicht sagen, womit sie dieses in Landeck überhaupt noch vergleichen könne. Bei Vergrößerung des Referenzrahmens auf den Bezirk Landeck ergebe sich hinsichtlich des Typus "Unternehmervilla" die Villa Draxl in Flirsch, die aber dem Typus "Heimatstilvilla" folge. Bei weiterer Vergrößerung des Referenzrahmens auf andere Tiroler Bezirke fänden sich die Villa Stapf in Imst sowie die Villa Pischl in Telfs, die sich vom gegenständlichen Objekt jedoch insofern unterschieden, als die erstere Villa sezessionistische Motive aufweise, während die zweitere in einem sehr späten Heimatstil errichtet sei. Bei Betrachtung des Typus "späthistoristische Villa in neugotischer Ausprägung" existierten noch weniger Vergleichsbeispiele, und zwar die Villa in der Kaiserjägerstraße 30 in Innsbruck, bei der - anders als bei dem gegenständlichen Objekt - der massige Charakter im Vordergrund stehe, die Villa Claudiastraße 13 in Innsbruck, die - etwa in Hinblick auf die Fensterrahmungen - eine gänzliche andere Form neugotischer Dekoration aufweise als das gegenständliche Gebäude, was auch auf die als Vergleichsobjekt in Betracht kommende Villa in der Fuxmagengasse in Hall zutreffe.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2.3.1.
§ 1Abs.
1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., § 1 Anm. 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
- Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN) In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist; entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (VwGH 20.11.2001, 2001/09/
- Gefordert ist weder eine hervorragende oder außerordentliche Bedeutung des Objektes. Wesentlich ist nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, sondern inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist (VwGH 15.09.2007, 2001/09/0219). 3.2.3.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse ist, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmales eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.2.3.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse ist, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmales eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.3.
- Wie zuvor ausgeführt, ist es für die Denkmaleigenschaft ausreichend, wenn das betreffende Objekt in einem Bereich eine Bedeutung aufweist. Im gegenständlichen Fall konnte eine Bedeutung sowohl im geschichtlichen als auch im künstlerischen Bereich belegt werden, was die Bedeutung des gegenständlichen Objektes zusätzlich unterstreicht. 3.2.4.
- Werden nur Teile eines Denkmales geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz
§ 1Abs.
8 DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.3.2.4.1. Werden nur Teile eines Denkmales geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz
Paragraph eins, Absatz 8, DMSG auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten (vgl. etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079).Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten vergleiche etwa VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079). 3.2.4.
- Die im Spruch genannten Bereiche ohne Denkmalbedeutung waren daher von der Unterschutzstellung auszunehmen. 3.2.5.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.5.
- Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- GP). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79). Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47).Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, Paragraph eins, Anmerkung 15) und es ist unerheblich, ob es mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert (VwGH 25.01.1952, 974/47). 3.2.5.
- Aufgrund der getroffenen Feststellungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das gegenständliche Objekt (in den unterschutzgestellten Teilen) ein Denkmal ist, dessen Verlust eine Beeinträchtigung zumindest des regionalen österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde. Seine Erhaltung liegt somit im öffentlichen Interesse. 3.2.
- Die Beschwerde war somit mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2000585.1.00