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{'item': 'W183 2174515-1'}

Obsah (12)§ 28§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW183 2174515-1 SpruchW183 2174515-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! (Teilerkenntnis - 2. Teil) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 01.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 02.05.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 27.09.2017 wurde BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 09.10.2017) wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2017 verloren hat.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 09.10.2017) wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), gegen BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.01.2017 verloren hat.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 20.10.2017 erhob BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 (eingelangt am 25.10.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Mit Teilerkenntnis vom 30.10.2017, W183 2174515-1/4E, wurde der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2017, W183 2174515-1/3Z, wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte ein Parteiengehör durch und teilte mit, dass es hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat von den Länderberichten im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia und Somaliland, Wien am 12.1.2018, ausgeht. Der BF übermittelte daraufhin eine mit 08.03.2018 datierte schriftliche Stellungnahme.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht führte Strafregisterabfragen durch; zuletzt am 11.04.
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. BF ist ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger aus dem Clan der Isaaq und stammt aus Hargeisa (Region Woqooyi Galbeed, Somaliland). Die Identität konnte mangels Vorlage (unbedenklicher) Dokumente nicht bewiesen werden, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. 1.
  9. Den Angaben des BF zufolge leben die Ehefrau und die vier Kinder beim Vater des BF in Hargeisa. Der Vater des BF ist bereits alt. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist schwierig. Ein verlässliches familiäres Netzwerk kann nicht festgestellt werden. 1.
  10. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung droht. 1.
  11. Den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ist zu entnehmen, dass -Strichaufzählung hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt ist (BFA 8.2017). Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 4.2017a). Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017). In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vgl. ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016). vgl. LIB Somaliland S 7f.hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt ist (BFA 8.2017). Der in Somaliland etablierten de facto-Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 4.2017a). Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017). In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vergleiche ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016). vergleiche LIB Somaliland S 7f. -Strichaufzählung in den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal wohnen. vgl. LIB Somaliland S 22.in den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal wohnen. vergleiche LIB Somaliland S
  12. -Strichaufzählung weite Teile Somalias dürrebedingt derzeit von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen sind. Mehr als sechseinhalb Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Zahl der akut Betroffenen in den vergangenen Monaten massiv angestiegen ist und übereinstimmende Prognosen eine weitere drastische Verschlechterung der Situation erwarten lassen. Die Unterernährung von Kindern sowie die Verbreitung von Krankheiten (z.B. Cholera) sind im Steigen begriffen, seit November 2016 wurden mehr als 700.000 Menschen dürrebedingt innerhalb Somalias vertrieben. Die Lage wird als an der Kippe zur Hungersnot beschrieben, einzelne Hungertote sind bereits bestätigt. vgl. LIB Somalia S 121ff und die Karte auf S 126.weite Teile Somalias dürrebedingt derzeit von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen sind. Mehr als sechseinhalb Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Zahl der akut Betroffenen in den vergangenen Monaten massiv angestiegen ist und übereinstimmende Prognosen eine weitere drastische Verschlechterung der Situation erwarten lassen. Die Unterernährung von Kindern sowie die Verbreitung von Krankheiten (z.B. Cholera) sind im Steigen begriffen, seit November 2016 wurden mehr als 700.000 Menschen dürrebedingt innerhalb Somalias vertrieben. Die Lage wird als an der Kippe zur Hungersnot beschrieben, einzelne Hungertote sind bereits bestätigt. vergleiche LIB Somalia S 121ff und die Karte auf S
  13. 1.
  14. BF ist gem. § 127 StGB, §§ 15 und 269 Abs. 1
  15. Fall StGB sowie § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.1.
  16. BF ist gem. Paragraph 127, StGB, Paragraphen 15 und 269 Absatz eins,
  17. Fall StGB sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere den Niederschriften der Einvernahmen vom 02.05.2015 und vom 27.09.2017, dem Beschwerdeschriftsatz, weiters den eingebrachten Länderberichten zu Somalia-Somaliland, der Stellungnahme des BF vom 08.03.2018 und dem Strafregisterauszug vom 11.04.
  20. 2.
  21. Die Angaben des BF zu seinen Familienangehörigen und deren schwierigen wirtschaftlichen Situation sind glaubhaft, weil BF auch als Fluchtgrund wirtschaftliche Gründe angibt (vgl. Niederschrift vom 27.09.2017, S 7). Verlässliche familiäre Kontakte in Somalia sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ist der Vater des BF bereits alt. Auch kann eine Versorgung durch die Ehefrau, welche bereits vier Kinder zu versorgen hat, insbesondere vor dem Hintergrund der auch allgemein prekären, dürrebedingten Versorgungssituation als nicht verlässlich angenommen werden. Schließlich gab BF auch in seiner Stellungnahme vom 08.03.2018 (S 3) an, über kein familiäres Netzwerk zu verfügen.2.
  22. Die Angaben des BF zu seinen Familienangehörigen und deren schwierigen wirtschaftlichen Situation sind glaubhaft, weil BF auch als Fluchtgrund wirtschaftliche Gründe angibt vergleiche Niederschrift vom 27.09.2017, S 7). Verlässliche familiäre Kontakte in Somalia sind im Verfahren nicht hervorgekommen und ist der Vater des BF bereits alt. Auch kann eine Versorgung durch die Ehefrau, welche bereits vier Kinder zu versorgen hat, insbesondere vor dem Hintergrund der auch allgemein prekären, dürrebedingten Versorgungssituation als nicht verlässlich angenommen werden. Schließlich gab BF auch in seiner Stellungnahme vom 08.03.2018 (S 3) an, über kein familiäres Netzwerk zu verfügen. 2.
  23. Die mangelnde Verfolgungsgefahr ergibt sich aus den Einvernahmen des BF im verwaltungsbehördlichen Verfahren, wo BF hinreichend Möglichkeit hatte, seine Fluchtgründe darzulegen. Bereits bei der Erstbefragung gab BF in allgemeiner Weise an, dass es in Somalia keine Sicherheit gebe und er mit seiner Familie dort nicht leben könne. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2017 gab BF an, dass der ausschlaggebende Grund für das Verlassen der Heimat die mangelnden Arbeitschancen waren. Als Mann müsse er Kinder und Frau versorgen und er habe Probleme, die Miete zu bezahlen. Auch Wasser müsse man kaufen, was Geld koste. Vgl. Niederschrift S
  24. Die Fragen, ob er Probleme wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Volksgruppe oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe habe, verneinte er (Niederschrift S 8). Befragt zum konkreten Fluchtgrund gab BF dezidiert an, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Somalia verlassen habe und wegen der Sicherheit. Die Sicherheitsprobleme schilderte BF jedoch nur allgemein und bezogen auf Somalia generell ("Es gibt immer Probleme in Somalia, es gibt keine Gesetze im Land.", Niederschrift S 8). Der Umstand, dass BF einmal in einem anderen Gebiet war, wo ein Schuss fiel, der ihn aber nicht traf, ist nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität zu begründen, weil BF auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, wie folgt antwortete: "Ich könnte die Familie nicht ernähren" (Niederschrift S 9). Auch vor dem Hintergrund, dass BF den Isaaq angehört und aus Hargeisa stammt, ist keine Verfolgungsgefahr gegeben, weil die Isaaq in der Heimatregion Woqooyi Galbeed vorherrschend sind. Auch ist den Angaben des BF zufolge niemand persönlich an ihn herangetreten (vgl. Niederschrift S 9).Der Umstand, dass BF einmal in einem anderen Gebiet war, wo ein Schuss fiel, der ihn aber nicht traf, ist nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität zu begründen, weil BF auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr befürchte, wie folgt antwortete: "Ich könnte die Familie nicht ernähren" (Niederschrift S 9). Auch vor dem Hintergrund, dass BF den Isaaq angehört und aus Hargeisa stammt, ist keine Verfolgungsgefahr gegeben, weil die Isaaq in der Heimatregion Woqooyi Galbeed vorherrschend sind. Auch ist den Angaben des BF zufolge niemand persönlich an ihn herangetreten vergleiche Niederschrift S 9). In der Beschwerde wird betreffend die Beschwerdegründe lediglich auf das bisher im Verfahren Vorgebrachte verwiesen. Auch in der im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme werden keine Anhaltspunkte für eine, konkret die Person des BF drohende Verfolgungsgefahr, vorgebracht, sondern im Wesentlichen allgemeine Berichte zur Situation in Somalia zitiert, welche zwar im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF betreffend Grundversorgung von Relevanz sind, nicht aber hinsichtlich des Fluchtvorbringens. 2.
  25. Betreffend die Feststellungen zur Situation in Somalia ist auszuführen, dass als Quellen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, Wien am 12.1.2018 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia-Somaliland, Wien am 12.1.2018 herangezogen wurden. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs mit, welche Berichte es beabsichtigt, der Entscheidung zugrunde zu legen, und bot die Möglichkeit zu Stellungnahme. Den Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: Asyl

G 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in § 15 Abs. 1 AsylG 2005.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Eine gesetzliche Verankerung der Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers erfolgt in Paragraph 15, Absatz eins, AsylG 2005. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall konnte BF nicht glaubhaft machen, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr drohen würde, weil - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - BF zum einen unmissverständlich wirtschaftliche Gründe für seine Flucht anführte, und zum anderen lediglich allgemein gehaltene Angaben zur Sicherheitslage machte. Gerade vor dem Hintergrund der Länderberichte, welche von einer relativ friedlichen Situation in Somaliland und der Heimatregion des BF ausgehen, ist eine Verfolgung maßgeblicher Intensität und Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft. Eine drohende Verfolgung konnte somit nicht objektiviert werden. 3.2.3. Betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz Die gegenständlich relevante Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 lautet:Die gegenständlich relevante Rechtsgrundlage des Paragraph 8, AsylG 2005 lautet: § 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, ---------- 1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2.-dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, -wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. 3.2.
  1. Aus der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) ergibt sich zusammenfassend Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). [Anm.: zuletzt auch VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406]Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN). [Anm.: zuletzt auch VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406] Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Betreffend den Herkunftsstaat Somalia hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass dort eine notorische Dürrekatastrophe herrscht (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296; 21.12.2017, Ra 2017/21/0135) und die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht sich mit den Folgerungen für die konkrete Situation des Antragstellers auseinandersetzen muss. 3.2.
  2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen, dass bei einer Rückkehr des BF nach Somalia die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. So hat BF hinreichend glaubhaft vorgebracht, kein verlässliches familiäres Netzwerk zu haben. Weiters ist die durch die anhaltende Dürre dramatisch gewordene Nahrungsmittelknappheit auch in der angegebenen Herkunftsregion des BF vorhanden, sodass im Falle der Rückkehr des BF die ernsthafte Gefahr bestünde, dass dieser in eine ausweglose Lage geraten würde. Gesamtheitlich betrachtet ergibt sich in dem konkreten Fall des BF eine Situation, wonach davon auszugehen ist, dass BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen3.2.
  3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen, dass bei einer Rückkehr des BF nach Somalia die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK besteht. So hat BF hinreichend glaubhaft vorgebracht, kein verlässliches familiäres Netzwerk zu haben. Weiters ist die durch die anhaltende Dürre dramatisch gewordene Nahrungsmittelknappheit auch in der angegebenen Herkunftsregion des BF vorhanden, sodass im Falle der Rückkehr des BF die ernsthafte Gefahr bestünde, dass dieser in eine ausweglose Lage geraten würde. Gesamtheitlich betrachtet ergibt sich in dem konkreten Fall des BF eine Situation, wonach davon auszugehen ist, dass BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht BF nicht offen, weil die Dürre mittlerweile landesweit zu einer allgemeinen schlechten Lebensmittelversorgung führte. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des BF würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des BF würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Um einen Aberkennungsgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu verwirklichen, müsste
  4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen oder
  5. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen oder
  6. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sein.Um einen Aberkennungsgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu verwirklichen, müsste
  7. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegen oder
  8. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen oder
  9. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sein. Im gegenständlichen Fall wurde BF zwar in Österreich rechtskräftig verurteilt, doch handelt es sich bei den verwirklichten Straftatbeständen um Vergehen und nicht um Verbrechen. Im Übrigen sind im Verfahren keine Aberkennungsgründe gem. § 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall wurde BF zwar in Österreich rechtskräftig verurteilt, doch handelt es sich bei den verwirklichten Straftatbeständen um Vergehen und nicht um Verbrechen. Im Übrigen sind im Verfahren keine Aberkennungsgründe gem. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 hervorgekommen. Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und BF

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 war BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.Dem Antrag auf internationalen Schutz war daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben und BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem für die Dauer von einem Jahr zu erteilen. 3.2.

  1. Da BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides obsolet und waren ersatzlos zu beheben.3.2.
  2. Da BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides obsolet und waren ersatzlos zu beheben. 3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bei näherer Durchsicht des Verwaltungsaktes, der Befassung mit den aktuellen Länderberichten und nach der Gewährung von Parteiengehör der Sachverhalt feststand. Im Übrigen wurde von BF in der Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt und wurde in dessen Stellungnahme vom 08.03.2018 eine solche lediglich für die gänzliche Abweisung der Beschwerde beantragt. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2174515.1.00

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