RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW197 2178054-3 SpruchW197 2178054-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. SAMSINGER als Ei
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Überprüfungserkenntnis gem. § 22a BFA-VG vom 12.03.2018 ist das BVwG von nachstehenden Verfahrensgang und entscheidungswesentlichenIm Überprüfungserkenntnis gem. Paragraph 22 a, BFA-VG vom 12.03.2018 ist das BVwG von nachstehenden Verfahrensgang und entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgegangen: Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 13.03.2010, am 10.06.2014 und zuletzt am 14.12.2017 (PAZ) einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 21.10.2014, rechtkräftig am 06.11.2014, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2014 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 21.10.2014, rechtkräftig am 06.11.2014, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.06.2014 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. 1.
- Am 09.11.2015 wurde der BF von einem Landesgericht rechtskräftig nach Bestimmungen des SMG zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit auf drei Jahre, verurteilt. 1.
- Am 18.04.2016 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Marokko beantragt. 1.
- Am 13.11.2017 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle festgenommen und einer Einvernahme unterzogen. 1.
- Am 15.11.2017 wurde über den BF in weiterer Folge die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der BF sei marokkanischer Herkunft, sei im Bundesgebiet nicht integriert, halte sich illegal in Österreich auf und sei im Bundesgebiet unter falschen Identitäten melderechtlich registriert. Weiters verfüge der BF über kein Reisedokument und keine Barmittel. Gegen den BF bestehe seit 06.11.2014 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und verhielt sich dieser im bisherigen Verfahren unkooperativ, indem er seiner Verpflichtung zur Ausreise seit Abschluss seines Asylverfahrens nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus sei der BF zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, da er gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe. Ein ordentlicher Wohnsitz konnte nicht festgestellt werden und habe der BF vorsätzlich mehrere falsche Identitäten bisher angegeben. Nicht festgestellt werden konnte eine tatsächlich aufrechte Lebensgemeinschaft mit einer angegeben Lebensgefährtin sowie die tatsächliche Vaterschaft des BF hinsichtlich eines Kindes seiner angegebenen Lebensgefährtin. 1.
- Mit Beschwerde vom 28.11.2017 wurde das BVwG erstmals mit der Überprüfung der aufrechten Schubhaft befasst. Im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens wurde am 01.12.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und seitens des Gerichts ausgesprochen, dass sowohl die mit Bescheid vom 15.11.2017 verhängte Schubhaft rechtmäßig gewesen sei, als auch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der seinerzeitigen Schubhaft vorgelegen sind. Am 07.12.2017 wurde der BF der Marokkanischen Botschaft vorgeführt. Aus der Schubhaft heraus stellte der BF am 14.12.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde vom BFA am 29.12.2017 abgewiesen und wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Entscheidung des BVwG vom 10.01.2018 bestätigt.1.
- Mit Beschwerde vom 28.11.2017 wurde das BVwG erstmals mit der Überprüfung der aufrechten Schubhaft befasst. Im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens wurde am 01.12.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und seitens des Gerichts ausgesprochen, dass sowohl die mit Bescheid vom 15.11.2017 verhängte Schubhaft rechtmäßig gewesen sei, als auch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der seinerzeitigen Schubhaft vorgelegen sind. Am 07.12.2017 wurde der BF der Marokkanischen Botschaft vorgeführt. Aus der Schubhaft heraus stellte der BF am 14.12.2017 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Folgeantrag wurde vom BFA am 29.12.2017 abgewiesen und wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Entscheidung des BVwG vom 10.01.2018 bestätigt. 1.
- Mit Entscheidung des BFA vom 18.01.2018 wurde über den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung seiner Person nach Marokko gemäß § 46 FPG ausgesprochen. Einer diesbezüglichen Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.
- Mit Entscheidung des BFA vom 18.01.2018 wurde über den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung seiner Person nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG ausgesprochen. Einer diesbezüglichen Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.01.2018, rechtskräftig am 31.01.2018, wurde der BF neuerlich nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 1.
- Am 14.02.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft urgiert. 1.
- Am 25.02.2018 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des BF bestehen. Bereits im November/Dezember 2017 sei der Schubhaftbescheid vom 15.11.2017 in Beschwerde gezogen worden und habe das BVwG mit Urteilsverkündung vom 01.12.2017 die Rechtmäßigkeit der Verhängung und Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft geprüft und bestätigt. Im Zuge von mehreren Haftprüfungen sei festgestellt worden, dass sich die Umstände und Grundlagen der laufenden Haft nicht verändert hätten und die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF als sehr wahrscheinlich angenommen werden könne, da ein marokkamischer Staatsbürgerschaftsnachweis und eine marokkanische Geburtsurkunde vorgelegt werden konnten. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und der gegebenen Verhältnismäßigkeit möge die Verlängerung der laufenden Schubhaft über die Viermonatsgrenze überprüft werden.1.
- Am 25.02.2018 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des BF bestehen. Bereits im November/Dezember 2017 sei der Schubhaftbescheid vom 15.11.2017 in Beschwerde gezogen worden und habe das BVwG mit Urteilsverkündung vom 01.12.2017 die Rechtmäßigkeit der Verhängung und Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft geprüft und bestätigt. Im Zuge von mehreren Haftprüfungen sei festgestellt worden, dass sich die Umstände und Grundlagen der laufenden Haft nicht verändert hätten und die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF als sehr wahrscheinlich angenommen werden könne, da ein marokkamischer Staatsbürgerschaftsnachweis und eine marokkanische Geburtsurkunde vorgelegt werden konnten. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und der gegebenen Verhältnismäßigkeit möge die Verlängerung der laufenden Schubhaft über die Viermonatsgrenze überprüft werden. 1.
- Am 05.03.2018 wurde der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie zu seiner Situation in Schubhaft befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurden keine wesentlichen Änderungen der Haftrahmenbedingungen bzw. des Gesundheitszustandes ermittelt. 1.
- Am 06.03.2018 heiratete der BF die von ihm bisher als Lebensgefährtin genannte Frau und anerkannte seine Vaterschaft in Bezug auf die zwei minderjährigen Kinder seiner bisherigen Lebensgefährtin. Feststellungen: Allgemein: 1.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 15.11.2017 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist läuft am 15.03.2018, die gerichtliche Entscheidungsfrist am 16.03.2018 ab. 1.
- Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2017 für rechtmäßig erklärt und die für die Fortsetzung der Schubhaft erforderlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet. Eine Änderung wesentlicher Umstände seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben. 1.
- Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass für den BF ein derartiges Zertifikat ausgestellt werden wird. Eine Identifizierung des BF als Marokkaner ist bereits erfolgt. 1.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor gegeben. Gesundheitszustand: 2.
- Der BF befand sich in der Vergangenheit immer wieder in kurzen Hungerstreiks. Es bestand jedoch immer Haftfähigkeit. Er ist aktuell ebenfalls haftfähig. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose): 3.
- Der BF ist als Marokkaner identifiziert worden (Urkunden). Die laufenden weiteren durch die Marokkanische Botschaft für notwendig erachteten Nachforschungen werden aller Voraussicht nach in einigen Wochen abgeschlossen sein. 3.
- Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich. Sozialer/familiärer Aspekt: 4.
- Die beruflichen, familiären oder sonstigen sozialen Verhältnisse des BF in Österreich haben sich seit der Entscheidung des BVwG vom 01.12.2017 verändert. Der BF ist nunmehr verheiratet und hat zwei Kinder. 4.
- Er ist mittlerweile ein zweites Mal strafrechtlich verurteilt worden und ohne jegliches Einkommen. Öffentliche Interessen: 5.
- Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Verbote verstoßen und ist auch bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden. Er hat bisher trotz mehrerer ihn treffender Verbote das Land nicht verlassen bzw. ist illegal nach Österreich zurückgekehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 2.1.
- Der im Überprüfungserkenntnis gem. § 22a BFA-VG vom 12.03.2018 vom BVwG festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt wird der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt wird.2.1.
- Der im Überprüfungserkenntnis gem. Paragraph 22 a, BFA-VG vom 12.03.2018 vom BVwG festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt wird der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt wird. 2.1.
- Festgestellt wird, dass der BF seit 12.03.2018 durchgängig in Schubhaft angehalten wird, dass er haftfähig ist und keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht, etwa in einer Schubhaftbeschwerde, geltend gemacht. 2.1.
- Festgestellt wird, dass der BF als Marokkaner identifiziert wurde und keine Umstände hervorgekommen sind, die erwarten lassen, dass der BF nicht in vertretbarer Zeit, jedenfalls nicht innerhalb der gesetzlich zulässigen Anhaltefrist, nach Marokko abgeschoben werden kann. Die Behörde betreibt das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF zeitgerecht und zielführend. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF am Abschiebeverfahren mitgewirkt hat oder gewillt ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. 2.1.
- Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den Vorentscheidungen. 2.2.
- Aufgrund der eigenen Angaben des BF sowie des Akteninhalts steht fest, dass der BF nicht nach Marokko zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich Rechtsordnungen entsprechend zu verhalten. Er hat sich dem Verfahren durch Untertauchen entzogen und durch Verschleierung seiner Identität versucht, seine Abschiebung zu hintertreiben. Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen. 2.2.
- Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf hinsichtlich des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. 2.2.
- Da die Identität des Beschwerdeführers von der marokkanischen Vertretungsbehörde verifiziert wurde, ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft 2.3.
- Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.2.3.
- Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 2.3.
- Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.2.3.
- Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 2.3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.2.3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 2.3.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. 2.3.
- Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt B - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W197.2178054.3.00