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{'item': 'W199 2187369-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§ 12a§ 34§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW199 2187369-1 SpruchW 199 2187369-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

§ 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , stellte am 8.7.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Die Beschwerdeführerin stellte am 15.9.2017 einen Asylantrag.
  2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte am 8.7.2015 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Die Beschwerdeführerin stellte am 15.9.2017 einen Asylantrag. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II);

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.11.2019 (Spruchpunkt III).Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei);

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.11.2019 (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid wurde ihr am 21.2.2018 zu Handen eines Vereins zugestellt, dem sie Vollmacht erteilt hatte. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 24.2.2018.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 24.2.2018. 2. Bereits mit Bescheid vom 17.11.2016, 1077025103-150815287/BMI-BFA_SZB_RD, hatte das Bundesamt den Antrag des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 hatte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II);

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 hatte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob er eine Beschwerde.2. Bereits mit Bescheid vom 17.11.2016, 1077025103-150815287/BMI-BFA_SZB_RD, hatte das Bundesamt den Antrag des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hatte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei);

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 hatte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.11.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob er eine Beschwerde.

  1. Das Verfahren, das den Ehemann der Beschwerdeführerin betrifft (und das beim Bundesverwaltungsgericht zu 2141090-1 geführt wird), hat ergeben, dass ihm auf Grund seiner Verfolgung Asyl zu gewähren ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten der Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Es gibt weiters keinen Hinweis darauf, dass sie "straffällig" iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden wäre, dh. dass sie rechtskräftig verurteilt worden wäre, und zwar wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist.Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Es gibt weiters keinen Hinweis darauf, dass sie "straffällig" iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden wäre, dh. dass sie rechtskräftig verurteilt worden wäre, und zwar wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: 2.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 [in der Folge: FNG]) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, [in der Folge: FNG]) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 2.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 2.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 anzuwenden.2.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 lautet:1. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 lautet: "

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [...] 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;" § 34 AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 steht unter der Überschrift "Familienverfahren im Inland" und lautet: "
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." 2.
  5. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin "Familienangehörige" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) ihres Ehemanns ist.2.
  6. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin "Familienangehörige" (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) ihres Ehemanns ist. 2.1.
  7. Als ihr Ehemann seinen Asylantrag stellte, als der darüber ergangene Bescheid des Bundesamtes erlassen wurde und als sie selbst ihren Asylantrag stellte, lautete § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 noch:2.1.
  8. Als ihr Ehemann seinen Asylantrag stellte, als der darüber ergangene Bescheid des Bundesamtes erlassen wurde und als sie selbst ihren Asylantrag stellte, lautete Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 noch: "
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [...] 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;" Erst durch Art. 3 Z 2 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 BGBl. I 145 (in der Folge: FrÄG 2017) erhielt § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 die oben wiedergegebene geltende Fassung. Sie trat

§ 73Abs. 18 Asyl

G 2005 idF des Art. 3 Z 18 FrÄG 2017 am 1.11.2017 in Kraft.Erst durch Artikel 3, Ziffer 2, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 Bundesgesetzblatt römisch eins 145 (in der Folge: FrÄG 2017) erhielt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 die oben wiedergegebene geltende Fassung. Sie trat

Paragraph 73, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 18, FrÄG 2017 am 1.11.2017 in Kraft. Sie ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden, weil die Übergangsbestimmungen des FrÄG 2017 nichts anderes anordnen. 2.1.

  1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab bei seiner Einvernahme am 13.4.2016 an, er habe in der Türkei geheiratet, seine Frau sei dann wieder nach Syrien zurückgekehrt. Sie selbst gab bei ihrer Einvernahme am 2.11.2017 an, sie hätten im Irak geheiratet. Fest steht jedenfalls damit, dass die Ehe nicht in Syrien geschlossen worden ist und dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin danach nicht mehr nach Syrien begeben hat, sodass die Ehe in Syrien nicht bestanden hat, nämlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2017.2.1.
  2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab bei seiner Einvernahme am 13.4.2016 an, er habe in der Türkei geheiratet, seine Frau sei dann wieder nach Syrien zurückgekehrt. Sie selbst gab bei ihrer Einvernahme am 2.11.2017 an, sie hätten im Irak geheiratet. Fest steht jedenfalls damit, dass die Ehe nicht in Syrien geschlossen worden ist und dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin danach nicht mehr nach Syrien begeben hat, sodass die Ehe in Syrien nicht bestanden hat, nämlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG
  3. 2.1.
  4. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF des FrÄG 2017 sieht vor, dass die Eheschließung nur dann die Position eines Familienangehörigen vermittelt, wenn sie bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Für die Ehegatten von Asylwerbern, wie sie in dieser Vorschrift ebenfalls genannt werden, enthält sie keine ausdrückliche Einschränkung. Wörtlich genommen, wäre es möglich, als Familienangehörigen eines Asylwerbers auch jemanden anzusehen, den er erst in Österreich geheiratet hat. Dies würde eine deutliche Besserstellung der Ehegatten von Asylwerbern gegenüber den Ehegatten von subsidiär Schutz- oder von Asylberechtigten bedeuten, weil die Ehe mit einem Asylwerber

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 zum gleichen Schutzumfang führte, unabhängig davon, wann und wo die Ehe geschlossen worden ist, die Ehe mit einem Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten hätte die Folge des gleichen Schutzumfanges (§ 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005) dagegen nur dann, wenn sie bereits vor der Einreise des Berechtigten bestanden hat.2.1.3. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2017 sieht vor, dass die Eheschließung nur dann die Position eines Familienangehörigen vermittelt, wenn sie bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Für die Ehegatten von Asylwerbern, wie sie in dieser Vorschrift ebenfalls genannt werden, enthält sie keine ausdrückliche Einschränkung. Wörtlich genommen, wäre es möglich, als Familienangehörigen eines Asylwerbers auch jemanden anzusehen, den er erst in Österreich geheiratet hat. Dies würde eine deutliche Besserstellung der Ehegatten von Asylwerbern gegenüber den Ehegatten von subsidiär Schutz- oder von Asylberechtigten bedeuten, weil die Ehe mit einem Asylwerber

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zum gleichen Schutzumfang führte, unabhängig davon, wann und wo die Ehe geschlossen worden ist, die Ehe mit einem Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten hätte die Folge des gleichen Schutzumfanges (Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005) dagegen nur dann, wenn sie bereits vor der Einreise des Berechtigten bestanden hat. Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2017 (IA 2285/A 25.GP, 78) beschränken sich bei § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 auf folgenden Hinweis: "Die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung an die Änderung des § 35 Abs. 5, auf die verwiesen wird."Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2017 (IA 2285/A 25.GP, 78) beschränken sich bei Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 auf folgenden Hinweis: "Die vorgeschlagene Änderung dient der Anpassung an die Änderung des Paragraph 35, Absatz 5,, auf die verwiesen wird." § 35 Abs. 5 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 lautet wie folgt: "

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." Die parlamentarischen Materialien (IA 2285/A 25.GP, 87) führen dazu aus: "Es handelt sich hiebei um eine sprachliche Anpassung der Definition des Familienangehörigen für die Anwendung des § 35 vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL zum Recht auf Familienzusammenführung."Es handelt sich hiebei um eine sprachliche Anpassung der Definition des Familienangehörigen für die Anwendung des Paragraph 35, vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Familienzusammenführungs-RL zum Recht auf Familienzusammenführung. Im Hinblick darauf, welche Personen als Familienangehörige gelten, sind betreffend Ehegatten und eingetragene Partner, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Ausland geschlossen wurde, §§ 16 iVm 6 IPRG und die diesbezügliche OGH-Judikatur zu berücksichtigen."Im Hinblick darauf, welche Personen als Familienangehörige gelten, sind betreffend Ehegatten und eingetragene Partner, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Ausland geschlossen wurde, Paragraphen 16, in Verbindung mit 6 IPRG und die diesbezügliche OGH-Judikatur zu berücksichtigen." § 35 AsylG 2005, der unter der Überschrift "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden" steht, regelt den "Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels", den "[d]er Familienangehörige

Abs. 5" eines Asylberechtigten (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005) oder eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 35 Abs. 2 AsylG 2005) stellen kann, und zwar "zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 [...] i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13" AsylG 2005. Von Familienangehörigen eines Asylwerbers ist hier nicht die Rede, dient die Vorschrift doch dem Familiennachzug, nämlich dem Nachzug Familienangehöriger von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten. § 35 Abs. 5 AsylG 2005 regelt, wer im Sinne dieses Paragraphen Familienangehöriger ist und ist somit eine lex specialis gegenüber § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, der eine allgemeine Definition des Familienangehörigen enthält. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 hätte daher aus diesem Anlass nicht geändert werden müssen. Dass dies dennoch geschehen ist, und zwar mit der oben erwähnten Begründung, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber den Blick auf das Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland gerichtet hat. Dabei dürfte er übersehen haben, dass es einer Regelung für die Familienangehörigen von Asylwerbern bedarf, die der Neuregelung in § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 entspricht, wie sie dort für die Familienangehörigen Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter getroffen worden ist.Paragraph 35, AsylG 2005, der unter der Überschrift "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden" steht, regelt den "Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels", den "[d]er Familienangehörige

Absatz 5, eines Asylberechtigten (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005) oder eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005) stellen kann, und zwar "zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, [...] in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG

  1. Von Familienangehörigen eines Asylwerbers ist hier nicht die Rede, dient die Vorschrift doch dem Familiennachzug, nämlich dem Nachzug Familienangehöriger von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 regelt, wer im Sinne dieses Paragraphen Familienangehöriger ist und ist somit eine lex specialis gegenüber Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, der eine allgemeine Definition des Familienangehörigen enthält. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 hätte daher aus diesem Anlass nicht geändert werden müssen. Dass dies dennoch geschehen ist, und zwar mit der oben erwähnten Begründung, deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber den Blick auf das Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland gerichtet hat. Dabei dürfte er übersehen haben, dass es einer Regelung für die Familienangehörigen von Asylwerbern bedarf, die der Neuregelung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 entspricht, wie sie dort für die Familienangehörigen Asylberechtigter und subsidiär Schutzberechtigter getroffen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich hier um eine echte Lücke handelt. Dass es für Asylwerber reichen soll, die Eigenschaft eines Familienangehörigen dadurch zu erlangen, dass sie in Österreich einen Asylberechtigten (oder einen subsidiär Schutzberechtigten) heiraten, ist aus den oben genannten Gründen - Ungleichbehandlung - nicht anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher an, dass der Ehegatte eines Asylwerbers dann "Familienangehöriger" iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, wenn er mit ihm gemeinsam einreist oder wenn die Ehe bereits vor der Einreise jenes der beiden Ehegatten bestanden hat, der früher nach Österreich eingereist ist (im Ergebnis wohl ebenso BVwG 16.1.2018, W249 2148703-1, W249 2148701-1, W249 2148702-1; 12.2.2018, I420 2161823-1, I420 2161847-1, I420 2161843-1; 14.2.2018, W156 2170041-1; 14.2.2018, W156 2170053-1, W156 2170044-1; 14.2.2018, W203 2165556-1; 21.2.2018, W119 2141891-1; 27.2.2018, W203 2143809-1, W203 2143808-1, W203 2143810-1; vgl. auch BVwG 1.3.2018, W134 2140112-1, W134 2140114-1, W134 2140109-1, W134 2140107-1). Diese Auslegung führt am ehesten zu einer Parallele zu der ausdrücklichen Regelung für die Ehegatten von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten und dürfte daher am ehesten das vom Gesetzgeber Gemeinte treffen. Dies gilt dagegen nicht für eine weitere denkbare Auslegung, jene nämlich, für die Ehegatten von Asylwerbern bleibe es bei der Regelung, die § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF vor dem FrÄG 2017 getroffen hat, dh. dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es sich hier um eine echte Lücke handelt. Dass es für Asylwerber reichen soll, die Eigenschaft eines Familienangehörigen dadurch zu erlangen, dass sie in Österreich einen Asylberechtigten (oder einen subsidiär Schutzberechtigten) heiraten, ist aus den oben genannten Gründen - Ungleichbehandlung - nicht anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher an, dass der Ehegatte eines Asylwerbers dann "Familienangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wenn er mit ihm gemeinsam einreist oder wenn die Ehe bereits vor der Einreise jenes der beiden Ehegatten bestanden hat, der früher nach Österreich eingereist ist (im Ergebnis wohl ebenso BVwG 16.1.2018, W249 2148703-1, W249 2148701-1, W249 2148702-1; 12.2.2018, I420 2161823-1, I420 2161847-1, I420 2161843-1; 14.2.2018, W156 2170041-1; 14.2.2018, W156 2170053-1, W156 2170044-1; 14.2.2018, W203 2165556-1; 21.2.2018, W119 2141891-1; 27.2.2018, W203 2143809-1, W203 2143808-1, W203 2143810-1; vergleiche auch BVwG 1.3.2018, W134 2140112-1, W134 2140114-1, W134 2140109-1, W134 2140107-1). Diese Auslegung führt am ehesten zu einer Parallele zu der ausdrücklichen Regelung für die Ehegatten von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten und dürfte daher am ehesten das vom Gesetzgeber Gemeinte treffen. Dies gilt dagegen nicht für eine weitere denkbare Auslegung, jene nämlich, für die Ehegatten von Asylwerbern bleibe es bei der Regelung, die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2017 getroffen hat, dh. dass die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. 2.1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Familienangehörige ihres Ehemannes ist. Dies hat zwei Konsequenzen: Als Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten war ihr subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wie dies das Bundesamt in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides auch getan hat; gleichzeitig ist sie aber auch Familienangehörige eines Asylwerbers. Die Beschwerdeführerin ist somit "Familienangehörige" (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) ihres Ehemanns; dies gilt auch umgekehrt. Beide haben Asylanträge gestellt, keinem wurde bisher Asyl, beiden aber subsidiärer Schutz gewährt.Die Beschwerdeführerin ist somit "Familienangehörige" (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) ihres Ehemanns; dies gilt auch umgekehrt. Beide haben Asylanträge gestellt, keinem wurde bisher Asyl, beiden aber subsidiärer Schutz gewährt. 2.
  3. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist Asyl zu gewähren, daher ist

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 auch ihr Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.2.2. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist Asyl zu gewähren, daher ist

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch ihr Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2.3.

§ 2Abs. 1 Z 15 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 24/2016 ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 6 BG BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

§ 3Abs. 4b Asyl

G 2005 gilt § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in einem Familienverfahren mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen richtet, von dem das Recht abgeleitet wird.

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 und 4b AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 24/2016, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.2.3.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 6, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 gilt Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in einem Familienverfahren mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen richtet, von dem das Recht abgeleitet wird.

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 24, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sind ua. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4 und 4 b AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Da im Falle des Ehemanns der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, gilt dies auch für die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten.Da im Falle des Ehemanns der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt, gilt dies auch für die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017) Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich von der Frage, ob einem Asylwerber (im vorliegenden Fall einer Asylwerberin) die Eigenschaft des Familienangehörigen eines (anderen) Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nur dann zukommt, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, oder ob es reicht, wenn sie vor der Einreise des anderen Asylwerbers geschlossen worden ist, wie dies § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 für die Familienangehörigen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich anordnet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich von der Frage, ob einem Asylwerber (im vorliegenden Fall einer Asylwerberin) die Eigenschaft des Familienangehörigen eines (anderen) Asylwerbers iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 nur dann zukommt, wenn die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, oder ob es reicht, wenn sie vor der Einreise des anderen Asylwerbers geschlossen worden ist, wie dies Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 für die Familienangehörigen von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ausdrücklich anordnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2187369.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.