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{'item': 'W211 1425945-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW211 1425945-2 SpruchW211 1425945-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. als Einzelric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: Das den Beschwerdeführer betreffende Beschwerdeverfahren wegen § 3 AsylG 2005 wurde vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2012 eingestellt, weil der Beschwerdeführer seit 28.06.2012 als obdachlos gemeldet und seither seiner Meldeverpflichtung noch nie nachgekommen war, und auch eine Einsicht ins GVS keinen Hinweis auf einen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erbrachte.Das den Beschwerdeführer betreffende Beschwerdeverfahren wegen Paragraph 3, AsylG 2005 wurde vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2012 eingestellt, weil der Beschwerdeführer seit 28.06.2012 als obdachlos gemeldet und seither seiner Meldeverpflichtung noch nie nachgekommen war, und auch eine Einsicht ins GVS keinen Hinweis auf einen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erbrachte. Nach Vorlage eines Meldezettels mit Angabe einer Adresse in Wien wurde das Verfahren formlos im März 2013 fortgesetzt. Mit Schreiben vom 22.08.2013 gab eine Abteilung des Bundesministeriums für Inneres bekannt, dass der Beschwerdeführer aufrecht an einer Adresse in Wien gemeldet, jedoch nach Auskunft seines Mitbewohners seit zwei Monaten in den
  2. Wiener Gemeindebezirk unbekannt verzogen ist. Eine amtliche Abmeldung wird veranlasst. Mit Verfahrensanordnung stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren erneut am 23.08.2013 ein. Am 29.04.2014 langte ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zur Information beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus einem damals angeforderten Auszug aus dem ZMR ergab sich immer noch jene Adresse in Wien im
  3. Bezirk, an der der Beschwerdeführer bereits 2013 gemeldet war. Daraufhin wurde beim BVwG eine Verfahrenszahl Zl. 1425945-2 eröffnet.Am 29.04.2014 langte ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zur Information beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus einem damals angeforderten Auszug aus dem ZMR ergab sich immer noch jene Adresse in Wien im
  4. Bezirk, an der der Beschwerdeführer bereits 2013 gemeldet war. Daraufhin wurde beim BVwG eine Verfahrenszahl Zl. 1425945-2 eröffnet. Eine telefonische Auskunft durch das BFA-RD Burgenland am 15.05.2014 ergab, dass jener Verlängerungsbescheid dem Beschwerdeführer via Hinterlegung am Postamt 1050 zugestellt und seither nicht retourniert wurde; man gehe daher von einer erfolgreichen Zustellung aus. Die zuständige Richterin bereitete daraufhin einen Fortsetzungsbeschluss betreffend das Beschwerdeverfahren vor. Im Zuge der Vorbereitung der Zustellverfügung ergab eine Nachschau im ZMR am 16.12.2014, dass der Beschwerdeführer seit 04.12.2014 in der Zohmanngasse als "obdachlos" gemeldet war. Es wurde bei der PI Zohmanngasse am 15.01.2015 telefonisch nachgefragt, ob der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist, was die PI Zohmanngasse verneinte. Daraufhin wurde das Verfahren nicht fortgesetzt. Mit Schreiben vom 03.04.2018 langten eine Vertretungsvollmacht, ein Fortsetzungsantrag sowie ein Meldezettel des Beschwerdeführers ein, nachdem dieser seit 17.02.2017 in Feldkirch aufrecht gemeldet ist. Eine aktuelle Nachschau im ZMR vom 05.04.2018 ergab folgende Meldungen: -Strichaufzählung XXXX vom 22.08.2011 - 26.03.2012römisch 40 vom 22.08.2011 - 26.03.2012 -Strichaufzählung XXXX vom 28.03.2012 - 28.06.2012römisch 40 vom 28.03.2012 - 28.06.2012 -Strichaufzählung XXXX vom 28.06.2012 - 11.03.2013römisch 40 vom 28.06.2012 - 11.03.2013 -Strichaufzählung XXXX vom 11.03.2013 - 04.12.2014römisch 40 vom 11.03.2013 - 04.12.2014 -Strichaufzählung XXXX vom 04.12.2014 - 16.02.2016römisch 40 vom 04.12.2014 - 16.02.2016 -Strichaufzählung XXXX vom 16.02.2016 - 15.04.2016römisch 40 vom 16.02.2016 - 15.04.2016 -Strichaufzählung XXXX vom 15.04.2016 - 19.10.2016römisch 40 vom 15.04.2016 - 19.10.2016 -Strichaufzählung XXXX vom 19.10.2016 - 17.02.2017römisch 40 vom 19.10.2016 - 17.02.2017 -Strichaufzählung XXXX vom 17.02.2017 -römisch 40 vom 17.02.2017 - Es wird festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2013 eingestellt und seither nicht mehr fortgesetzt wurde.
  5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. § 24 AsylG lautet:3.
  8. Paragraph 24, AsylG lautet: Einstellung des Verfahrens § 24.

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24,
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  3. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
  4. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
  5. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen. Die Meldeverpflichtung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 BFA-VG:Die Meldeverpflichtung ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG: Mitwirkung eines Fremden § 13.
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.Paragraph 13,
(1)Der Fremde hat am Verfahren vor dem Bundesamt, insbesondere an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken.
(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Verfügt ein Fremder lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntätig bei der, der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 a, Absatz 2, AsylG 2005. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Jene Hauptwohnsitzbestätigung ist nach dem Meldegesetz: Hauptwohnsitzbestätigung § 19a.
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn erParagraph 19 a,
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
  1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
  2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(3)Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.
(3)Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß Paragraphen 3, oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Absatz eins, ausgestellt wird. Paragraph 4, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.
(4)Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.
(4)Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Absatz eins, Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Absatz 3, Abmeldungen gleichzuhalten.
(5)§ 9 gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.
(5)Paragraph 9, gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend. 3.
  1. Ein Verfahren kann nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einstellung des Verfahrens nicht mehr fortgesetzt werden. Das gegenständliche Verfahren wurde vor mehr als zwei Jahren, nämlich am 23.08.2013, eingestellt und kann daher nicht mehr fortgesetzt werden. Die Vertretung des Beschwerdeführers bringt nun vor, dass das Verfahren zu Unrecht eingestellt wurde: Dazu ist betreffend die ursprüngliche Einstellung mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2013 voranzuschicken, dass der VwGH die Einstellung eines Verfahrens durch Aktenvermerk in Bezug auf eine ältere Rechtslage als zulässig erachtete (vgl. VwGH, 23.07.1999, 99/20/0046 mit weiteren Hinweisen). Eine Einstellung galt außerdem schon nach älterer Rechtslage bei Vorliegen der Voraussetzungen als zwingend vorgesehen (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0191). Eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur formlosen Einstellung auf die weitere und für den AsylGH gegenständlich relevante Rechtslage erscheint im Lichte der vergleichbaren gesetzlichen Grundlagen naheliegend (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Graz 2010, K7 und K8 zu §24 AsylG 2005).Dazu ist betreffend die ursprüngliche Einstellung mit Verfahrensanordnung vom 23.08.2013 voranzuschicken, dass der VwGH die Einstellung eines Verfahrens durch Aktenvermerk in Bezug auf eine ältere Rechtslage als zulässig erachtete vergleiche VwGH, 23.07.1999, 99/20/0046 mit weiteren Hinweisen). Eine Einstellung galt außerdem schon nach älterer Rechtslage bei Vorliegen der Voraussetzungen als zwingend vorgesehen vergleiche VwGH 04.10.2006, 2006/18/0191). Eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur formlosen Einstellung auf die weitere und für den AsylGH gegenständlich relevante Rechtslage erscheint im Lichte der vergleichbaren gesetzlichen Grundlagen naheliegend (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Graz 2010, K7 und K8 zu §24 AsylG 2005). In Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen ist zu sagen, dass diese Einstellung auf einer Information des BMI vom 22.08.2013 beruhte, nachdem sich der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in 1050 Wien nach Auskunft eines Mitbewohners nicht mehr aufhielt, sondern unbekannt in den
  2. Bezirk verzogen sein soll. Der Beschwerdeführer war nach den Auskünften des BMI damals unbekannten Aufenthalts. Von einer unberechtigten Einstellung im Jahr 2013 kann daher nicht ausgegangen werden, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt und auch nicht leicht feststellbar war. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Verlängerungsbescheids im April 2014 war der Beschwerdeführer immer noch aufrecht in 1050 gemeldet und gab es Hinweise darauf, dass ihm dort auch der Verlängerungsbescheid durch Hinterlegung zugestellt werden konnte. Jedoch war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Fortsetzungsbeschlusses wiederum obdachlos gemeldet und kam in diesem Rahmen seiner Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nach. Im Lichte der bereits 2012 erfolgten Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Nachkommens der Meldeverpflichtung bei einer "obdachlos" - Meldung in der Zohmanngasse kann die Bedeutung, die der fehlenden Meldung bei der zuständigen PI zugemessen wurde, nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden. Davon, dass die Feststellung des Sachverhalts für das Beschwerdeverfahren zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen sein sollte, musste nicht ausgegangen werden. Schließlich wurden auch keine Hinweise darauf, dass damals Gründe vorlagen, die es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gemacht haben sollen, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, vorgebracht. Es wurde daher auch 2014/2015 zu Recht von einer Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen.Zum Zeitpunkt des Einlangens des Verlängerungsbescheids im April 2014 war der Beschwerdeführer immer noch aufrecht in 1050 gemeldet und gab es Hinweise darauf, dass ihm dort auch der Verlängerungsbescheid durch Hinterlegung zugestellt werden konnte. Jedoch war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Fortsetzungsbeschlusses wiederum obdachlos gemeldet und kam in diesem Rahmen seiner Meldeverpflichtung nach Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nach. Im Lichte der bereits 2012 erfolgten Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Nachkommens der Meldeverpflichtung bei einer "obdachlos" - Meldung in der Zohmanngasse kann die Bedeutung, die der fehlenden Meldung bei der zuständigen PI zugemessen wurde, nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden. Davon, dass die Feststellung des Sachverhalts für das Beschwerdeverfahren zu jenem Zeitpunkt möglich gewesen sein sollte, musste nicht ausgegangen werden. Schließlich wurden auch keine Hinweise darauf, dass damals Gründe vorlagen, die es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gemacht haben sollen, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen, vorgebracht. Es wurde daher auch 2014 aus 2015, zu Recht von einer Fortsetzung des Verfahrens Abstand genommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Nur ergänzend und in Hinblick auf die notwendige Beschlussform einer Verfahrenseinstellung auf Basis des VwGVG (vgl. VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) wird angemerkt, dass ein gegenständlich bereits - und nach damaliger Auffassung rechtmäßig formlos - eingestelltes Verfahren nicht erneut eingestellt werden kann, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt von einer Einstellung mit Beschluss abgesehen wurde.3.
  4. Nur ergänzend und in Hinblick auf die notwendige Beschlussform einer Verfahrenseinstellung auf Basis des VwGVG vergleiche VwGH, 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) wird angemerkt, dass ein gegenständlich bereits - und nach damaliger Auffassung rechtmäßig formlos - eingestelltes Verfahren nicht erneut eingestellt werden kann, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt von einer Einstellung mit Beschluss abgesehen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ?

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu VwGH, 23.07.1999, 99/20/0046 und VwGH 04.10.2006, 2006/18/0191); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.?

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu VwGH, 23.07.1999, 99/20/0046 und VwGH 04.10.2006, 2006/18/0191); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.1425945.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.