Obsah (11)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW211 2175147-1 SpruchW211 2175147-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA al
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 12.04.2019 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 12.04.2019 erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Afgooye geboren worden zu sein und den Ashraf anzugehören. In ihrer Heimat würden sich noch die Mutter und drei Schwestern befinden. Der Vater sei von Mitgliedern der Al Shabaab getötet worden. Weiters sei ihrer Familie die Landwirtschaft weggenommen worden. Aus Angst ebenfalls getötet zu werden, habe sie Somalia verlassen.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2017 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe eine Kieferprellung und eine Gehirnerschütterung erlitten, sowie Probleme mit dem Herzen, stehe aber in keiner ärztlichen Behandlung. Sie gab weiters an, in Somalia die Koranschule besucht und danach ihrer Mutter geholfen zu haben. Sie habe in Afgooye gelebt. Zu ihren Familienangehörigen in Somalia bestehe kein Kontakt mehr. Al Shabaab habe versucht eine Schwester der beschwerdeführenden Partei zu entführen. Der Vater habe sich den Mitgliedern der Miliz entgegen gestellt und sei getötet worden, jene Schwester sei nach Österreich geflohen. Wenig später sei eine andere Schwester der beschwerdeführenden Partei von Angehörigen der Al Shabaab mitgenommen worden. Von dieser habe sie seither nichts mehr gehört. Auch habe ihre Familie wegen der Clanzugehörigkeit Probleme gehabt. Nach dem Tod des Vaters hätten Angehörige des Clans Habr Gedir der Familie ein Grundstück weggenommen. Als diese Angehörigen auch noch das Haus wegnehmen wollten, habe ihr Onkel gemeint, sie müssten als Familie dagegen ankämpfen. Der Onkel habe sich auch Al Shabaab angeschlossen und dort Hilfe geholt. Auch die beschwerdeführende Partei habe eine Waffe erhalten, aber nicht damit umgehen können. Als dann die Habr Gedir Männer ins Haus gekommen seien, habe ihr Onkel zwei Männer erschossen. Die beschwerdeführende Partei sei in das Haus einer Freundin ihrer Mutter geflüchtet. Daraufhin sei die Familie nach Mogadischu gezogen, die beschwerdeführende Partei habe jedoch aus Angst sowohl vor der Rache ihres Onkels, den sie im Stich gelassen habe, und der mittlerweile Mitglied von Al Shabaab sei, als auch davor, dass sie Mitglieder der Habr Gedir finden könnten, das Land verlassen.
- Mit Schreiben vom XXXX2017 wurde eine Stellungnahme, auch zu Länderberichten, eingebracht.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass im Asylverfahren ihrer Schwester eine Sprachanalyse durchgeführt worden sei, wonach diese mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem nördlichen Somalia, nämlich den Regionen Waqooyigalbeed und Togdheer, stamme. Die beschwerdeführende Partei gab daraufhin an, sie stamme aus Afgooye und habe nie im nördlichen Somalia gelebt. Zu ihrem Onkel befragt führte sie aus, dieser sei von mütterlicher Seite.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2017 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass im Asylverfahren ihrer Schwester eine Sprachanalyse durchgeführt worden sei, wonach diese mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem nördlichen Somalia, nämlich den Regionen Waqooyigalbeed und Togdheer, stamme. Die beschwerdeführende Partei gab daraufhin an, sie stamme aus Afgooye und habe nie im nördlichen Somalia gelebt. Zu ihrem Onkel befragt führte sie aus, dieser sei von mütterlicher Seite.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte demnach weder die Angehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zum Clan der Ashraf fest, noch dass diese aus Afgooye stamme. In Somalia bzw. Somaliland drohe ihr keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Beweiswürdigend führte sie aus, dass aufgrund der Sprachanalyse der Schwester die beschwerdeführende Partei nicht aus Afgooye stammen könne. Auch habe diese angegeben, dass ihre Mutter keinen Bruder, sondern nur eine Schwester habe. Weiters gäbe es im nördlichen Somalia, woher die beschwerdeführende Partei vermutlich stamme, keine Al Shabaab.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte demnach weder die Angehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zum Clan der Ashraf fest, noch dass diese aus Afgooye stamme. In Somalia bzw. Somaliland drohe ihr keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Beweiswürdigend führte sie aus, dass aufgrund der Sprachanalyse der Schwester die beschwerdeführende Partei nicht aus Afgooye stammen könne. Auch habe diese angegeben, dass ihre Mutter keinen Bruder, sondern nur eine Schwester habe. Weiters gäbe es im nördlichen Somalia, woher die beschwerdeführende Partei vermutlich stamme, keine Al Shabaab.
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der vorgebracht wurde, dass hinsichtlich der Verwaltungsorgane Gründe vorlägen, ihre Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da sich diese im Bescheid spöttisch und hämisch über die beschwerdeführende Partei geäußert hätten. Bei dem von der beschwerdeführenden Partei genannten Onkel handle es sich nicht um den leiblichen Bruder der Mutter, sondern um den Ehemann der Schwester der Mutter. Hinsichtlich der bei der Schwester ausgeführten Sprachanalyse wurde ausgeführt, dass die Schwester lange in Nordsomalia bei ihrer Großmutter gelebt habe, weiters entfalte deren Erkenntnis keine Bindungswirkung für den gegenständlichen Fall. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei maßgebliche Schritte für ihre Integration gesetzt und auch schon eine Anstellungszusage erhalten.
- Mit Schreiben vom XXXX2018 äußerte sich der Vertreter der beschwerdeführenden Partei zu mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung mitgeschickten Länderberichten und stellte den Antrag, die beschwerdeführende Partei in der Verhandlung zu ihrer Clanzugehörigkeit zu befragen. Mit Schreiben vom XXXX.2018 beantragte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ihre Schwester als Zeugin sowie einen Sachverständigen für die somalische Sprache zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2018 zu laden. Weiters wurde beantragt, den Schriftsatz der belangten Behörde zuzustellen und diese zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufzufordern.Mit Schreiben vom römisch 40 .2018 beantragte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ihre Schwester als Zeugin sowie einen Sachverständigen für die somalische Sprache zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2018 zu laden. Weiters wurde beantragt, den Schriftsatz der belangten Behörde zuzustellen und diese zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufzufordern.
- Am XXXX.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX2018 von der Teilnahme an der Verhandlung. Weiters wurden die ausführlichen Beweisanträge behandelt.
- Am römisch 40 .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX2018 von der Teilnahme an der Verhandlung. Weiters wurden die ausführlichen Beweisanträge behandelt.
- Mit schriftlicher Stellungnahme vom XXXX2018 brachte die beschwerdeführende Partei ergänzend vor, dass nach einem angefügten Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Clanstrukturen in Somalia bei einem Mord die gesamte Diya/Mag Gruppe zur Verantwortung gezogen werden könne. Bei einer Rückkehr müsste sich die beschwerdeführende Partei identifizieren, was dazu führe, dass ihr Subclan bekannt werden würde, was sie wiederum der Gefahr eines Rachemordes durch die Habr Gedir aussetzen würde. Auch gehöre sie einem Minderheitenstamm an und komme aus einer Region, in der Al Shabaab sehr aktiv sei. Schließlich sei die Befürchtung gegeben, dass der Onkel von der beschwerdeführenden Partei verlangen würde, sich der Gruppierung anzuschließen. Weiters würde Rückkehrern in Somalia unterstellt, für die Regierung als Spione tätig zu sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei lebte in Afgooye, besuchte dort die Koranschule und half danach ihrer Mutter. In Somalia lebten zuletzt ihre Mutter, eine Schwester, ihre Großmutter sowie ihre Tante und deren Ehemann. Zu Familienangehörigen in Somalia besteht kein Kontakt mehr. Die beschwerdeführende Partei weiß nicht, wo sich diese aufhalten. Eine Schwester der beschwerdeführenden Partei lebt als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Ashraf, Subclan XXXX, Subsubclan XXXX an.Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Ashraf, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 an. 1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist mit einer Patenfamilie verbunden, die sie als fleißig und höflich beschreibt (Unterstützungsschrieben der Patenfamilie). Sie hat die Neue Mittelschule erfolgreich abgeschlossen (Externistenabschlusszeugnis vom XXXX.2017). Die beschwerdeführende Partei macht derzeit eine berufliche Ausbildung zum Heimhelfer, in deren Rahmen sie ein Praktikum absolviert (Bestätigung der Fachschule XXXX vom XXXX.2018). Die beschwerdeführende Partei hat eine Einstellungszusage nach Beendigung der Ausbildung zum Heimhelfer im Bereich Pflege ab Juni 2018 erhalten (Zusage XXXX vom XXXX2017). Weiters ist die beschwerdeführende Partei in einem Fußballverein aktiv (Unterstützungsschreiben XXXX).1.1.
- Die beschwerdeführende Partei ist mit einer Patenfamilie verbunden, die sie als fleißig und höflich beschreibt (Unterstützungsschrieben der Patenfamilie). Sie hat die Neue Mittelschule erfolgreich abgeschlossen (Externistenabschlusszeugnis vom römisch 40 .2017). Die beschwerdeführende Partei macht derzeit eine berufliche Ausbildung zum Heimhelfer, in deren Rahmen sie ein Praktikum absolviert (Bestätigung der Fachschule römisch 40 vom römisch 40 .2018). Die beschwerdeführende Partei hat eine Einstellungszusage nach Beendigung der Ausbildung zum Heimhelfer im Bereich Pflege ab Juni 2018 erhalten (Zusage römisch 40 vom XXXX2017). Weiters ist die beschwerdeführende Partei in einem Fußballverein aktiv (Unterstützungsschreiben römisch 40 ). Die beschwerdeführende Partei spricht sehr gut Deutsch und ist in Österreich - für ihre bisherige Aufenthaltsdauer - bereits sehr gut integriert. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2015 zwei Angehörige der Habr Gedir unter Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei getötet hat, weil jene Habr Gedir die beschwerdeführende Partei und ihre Familie enteignen und delogieren wollten. In weiterer Folge kann eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus (Blut-) Rache durch die Familie jener getöteten Habr Gedir nicht festgestellt werden. Eine Mitgliedschaft des Onkels der beschwerdeführenden Partei bei Al Shabaab wird nicht festgestellt. Daher wird auch nicht festgestellt, dass jener Onkel die beschwerdeführende Partei zur Al Shabaab rekrutieren wollte oder dass diesbezüglich eine zukünftige Gefährdung besteht. Eine Gefährdung durch Regierungstruppen, sei es wegen einer Rekrutierung oder wegen einer Unterstellung einer Zugehörigkeit zur Al Shabaab, wird außerdem nicht festgestellt. 1.
- Festgestellt wird, dass ein Abschiebehindernis betreffend die beschwerdeführende Partei besteht. 1.
- Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen: a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation, Somalia 12.01.2018: Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool) Die al Shabaab hat 2017 einige Gebiete im Shabelle-Tal zurückgewonnen, darunter die Stadt Bariire. Regierungskräfte hatten sich von dort aus Protest gegen Rückstände bei der Auszahlung des Soldes zurückgezogen (ICG 20.10.2017). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind besonders hart von der Gewalt betroffen (DIS 3.2017). Einerseits bildet das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab (BFA 8.2017). Andererseits ist die Gewalt im Gebiet eher von Clanauseinandersetzungen geprägt, als von al Shabaab (DIS 3.2017). Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck sind folglich AMISOM, Milizen und al Shabaab. Dabei kommt es in und um Afgooye häufig zu Anschlägen und Angriffen (BFA 8.2017). Zwar wird Afgooye von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist die al Shabaab bereits mehrfach in die Stadt eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Al Shabaab hat bisher nicht erkennen lassen, dass sie die Stadt länger besetzt halten oder mit der dort stationierten AMISOM den Kampf aufnehmen möchte (BFA 8.2017). Clanauseinandersetzungen in Lower Shabelle, bei welchen in erster Linie Habr Gedir, Biyomaal und Digil involviert sind, dauern seit 2014 an. Nach der kurzfristigen Übernahme von Merka durch die al Shabaab im Februar 2016, bei welcher sich offenbar Milizen der Habr Gedir und Elemente der somalischen Armee auf die Seite der Islamisten geschlagen hatten, haben sich die Biyomaal mit AMISOM alliiert. Dahingegen haben sich Netzwerke der Habr Gedir auf die Seite der al Shabaab gestellt (SEMG 8.11.2017). In den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 2,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 100 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 64 dieser 100 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 116 derartige Vorfälle (davon 70 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Bakool, Bay und Lower Shabelle entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (26.7.2017): Al-Shabab Forces Burn Villages, http://www.refworld.org/docid/5979e8514.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNAMIS - UN Assistance Mission in Somalia (20.12.2017): Devolution moves ahead in Somalia's south west state with formation of district councils in Baidoa and Barawe, https://reliefweb.int/report/somalia/devolution-moves-ahead-somalia-s-south-west-state-formation-district-councils-baidoa, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017). Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Minderheiten und Clans Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017). Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017). Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Bevölkerungsstruktur Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Im Jahr 2016 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) und die al Shabaab. Die UN haben diesbezüglich folgende Zahlen dokumentiert: Insgesamt wurden 1.744 rekrutierte und eingesetzte Kinder im Jahr 2016 verzeichnet (1.679 Buben, 65 Mädchen); davon 1.091 bei al Shabaab, 169 bei der somalischen Armee, 415 bei Clanmilizen. Entführt wurden 1.381 Kinder (1.306 Buben, 75 Mädchen), davon 857 von der al Shabaab, 373 von der somalischen Armee, 125 von Clanmilizen, 12 von ASWJ (USDOS 3.3.2017). Nach Angaben von UNICEF gibt es in ganz Somalia bis zu 5.000 Kindersoldaten, die meisten davon bei al Shabaab und Clan-Milizen (AI 22.2.2017). Doch auch in anderen bewaffneten Gruppen und Strukturen lassen sich Kinder finden (ÖB 9.2016). Insgesamt werden Kinder jedenfalls häufiger in die Verbände der al Shabaab, teils auch in Clanmilizen rekrutiert, seltener aber in Verbände der Regierung (AA 1.1.2017). Während die al Shabaab Kindersoldaten (systematisch) einsetzt (ÖB 9.2016; vgl. DIS 3.2017), gibt es bei der somalischen Armee und bei regionalen Sicherheitskräften nur wenige Kinderrekruten, am ehesten noch bei Clanmilizen und bei der ASWJ (SEMG 8.11.2017).Im Jahr 2016 gab es immer wieder Berichte über den Einsatz von Kindersoldaten durch die Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) und die al Shabaab. Die UN haben diesbezüglich folgende Zahlen dokumentiert: Insgesamt wurden 1.744 rekrutierte und eingesetzte Kinder im Jahr 2016 verzeichnet (1.679 Buben, 65 Mädchen); davon 1.091 bei al Shabaab, 169 bei der somalischen Armee, 415 bei Clanmilizen. Entführt wurden 1.381 Kinder (1.306 Buben, 75 Mädchen), davon 857 von der al Shabaab, 373 von der somalischen Armee, 125 von Clanmilizen, 12 von ASWJ (USDOS 3.3.2017). Nach Angaben von UNICEF gibt es in ganz Somalia bis zu 5.000 Kindersoldaten, die meisten davon bei al Shabaab und Clan-Milizen (AI 22.2.2017). Doch auch in anderen bewaffneten Gruppen und Strukturen lassen sich Kinder finden (ÖB 9.2016). Insgesamt werden Kinder jedenfalls häufiger in die Verbände der al Shabaab, teils auch in Clanmilizen rekrutiert, seltener aber in Verbände der Regierung (AA 1.1.2017). Während die al Shabaab Kindersoldaten (systematisch) einsetzt (ÖB 9.2016; vergleiche DIS 3.2017), gibt es bei der somalischen Armee und bei regionalen Sicherheitskräften nur wenige Kinderrekruten, am ehesten noch bei Clanmilizen und bei der ASWJ (SEMG 8.11.2017). Die Fraktion des IS in Puntland zieht vor allem von der al Shabaab entfremdete Kämpfer aus dem Süden an, und dies unabhängig von deren Clanzugehörigkeit. Finanzielle Aspekte spielen dabei wohl kaum eine Rolle, da unverheiratete Kämpfer keinen Sold erhalten, während Verheiratete mit 50 US-Dollar pro Monat vorlieb nehmen müssen (SEMG 8.11.2017). Während die Zahl der Vorfälle von Kinderrekrutierung im letzten Quartal 2016 um 50% zurückgegangen war, eskalierten Rekrutierungsmaßnahmen seitens der al Shabaab ab Juni 2017. Betroffen waren vor allem Galgaduud, Hiiraan und Mudug. Im Zuge dieser Rekrutierungswelle kam es auch zur Entführung von Ältesten und Lehrern und zur Flucht ganzer Familien und dazu, dass Familien ihre Kinder in sichere Gebiete geschickt haben. So berichtete etwa der Bezirksvorsteher von Cadale im August 2017, dass in der Stadt 500 Kinder eingetroffen sind, die vor eine Rekrutierung durch al Shabaab geflüchtet waren (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2017 sind in Galmudug über 200 Kinder von der al Shabaab zwangsrekrutiert worden (UNSC 5.9.2017), die Gruppe entführt auch weiterhin Kinder zum Zwecke der Rekrutierung (UNSC 9.5.2017). In der Region Middle Juba wurden im Jahr 2017 vorwiegend Rekruten aus anderen Ländern Ostafrikas ausgebildet. Mitte 2017 änderte sich das Bild. Im Juni kam es in Hiiraan, Galgaduud und Mudug zu einer neuen Welle aggressiven Rekrutierens (vor allem von Kindern) seitens der al Shabaab (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab rekrutiert Kinder und zwingt diese, an Kampfhandlungen teilzunehmen (USDOS 3.3.2017). Rekrutiert wird vorwiegend in den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab (DIS 3.2017). Insgesamt gibt es fünf Hauptarten der Rekrutierungsbestrebungen durch die al Shabaab:
- a)direkte Rekrutierung von Frauen, arbeitslosen Jugendlichen und vulnerablen Bevölkerungsteilen; v.a. über soziale und ökonomische Anreize;
- b)Zwangsrekrutierung durch Entführung, Bedrohung oder den Befehl z. B. an Eltern, einen Sohn abzugeben;
- c)Rekrutierung über Dritte - über Freund und Verwandte (peer pressure);
- d)Medienarbeit: Propaganda, Soziale Medien, Radio und Internet;
- e)religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017)
- e)religiöse Überzeugung: Predigten und Radikalisierung in Madrassen (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017) Somalische Bürger identifizierten die Gruppe der 10-15jährigen als primäres Ziel der al Shabaab zum Zweck der Rekrutierung. Das junge Alter garantiert, dass die Rekruten noch nicht so sehr zwischen Gut und Böse unterscheiden können (UNSOM 18.9.2017). Al Shabaab rekrutiert Kämpfer gezielt in Moscheen (ÖB 9.2016). Außerdem hat die Gruppe als Rekrutierungswerkzeug ein eigenes Madrassen-System aufgezogen. Diese ‚Bildungsmaßnahme' für Kinder und Erwachsene soll mögliche Rekruten frühzeitig indoktrinieren und ausbilden. Das System zeigt für die al Shabaab gute Erfolge. So befinden sich in den sieben Madrassen in Jilib jeweils ca. 600 15-20jährige in Ausbildung; in Saakow gibt es sechs Madrassen mit der ähnlichen Besuchszahlen, wobei dort auch viele unter-15jährige den Unterricht besuchen (SEMG 8.11.2017). Auch in Galmudug zwingt al Shabaab Kinder in ihre Madrassen. Dort wurden bei mehreren Vorfällen Älteste, Imame und Lehrer, welche die Übergabe von Kindern verweigerten, entführt (UNSC 5.9.2017). Die Madrassen dienen auch dazu, Mädchen als mögliche Bräute für eigene Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Außerdem werden Frauen rekrutiert, da diese schwerer als Mitglieder der al Shabaab zu identifizieren sind und daher leichter als Selbstmordattentäter eingesetzt werden können. Außerdem benutzt man weibliche Mitglieder, um neue - männliche - Rekruten zu ködern (UNSOM 18.9.2017). Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vgl. SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vgl. DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017).Außerdem setzt al Shabaab auf ökonomische Anreize. Viele der Kämpfer sind der al Shabaab nur aus finanziellen Gründen beigetreten (BFA 8.2017). Dabei stellen die Dürre und die Delogierung von IDPs einen Nährboden für neue Rekruten dar, da viele ihrer Lebensgrundlage beraubt worden sind (BFA 8.2017; vergleiche SEMG 8.11.2017). Eltern wandten sich mit ihren Kindern an al Shabaab um Hilfe. Al Shabaab verspricht Kindern Nahrung, Kleidung und Ausbildung sowie medizinische Dienste. Älteren Buben wird die Zahlung des Brautgelds versprochen. Manchen Kindern wird gesagt, dass sie gar nicht kämpfen werden müssen (SEMG 8.11.2017). Generell wendet sich die Gruppe an ungebildete, arbeitslose Jugendliche. In Aussicht gestellt werden eine gute Bezahlung; eine kostenlose islamische Ausbildung; und eine Heirat (UNSOM 18.9.2017). Viele Jugendliche lassen sich aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit von al Shabaab rekrutieren (UNSOM 18.9.2017; vergleiche DIS 3.2017). Rekruten werden durch den Sold, durch sozialen Status und manchmal durch eine versprochene Braut von der al Shabaab angelockt (DIS 3.2017). Ein Steuereintreiber der al Shabaab verdient 100 US-Dollar pro Monat, Soldaten zwischen 20 und 150, ein Agent des Amniyad 500 US-Dollar (SEMG 8.11.2017). Außerdem verwendet die Gruppe religiöse Rhetorik, um neue Rekruten anzulocken - etwa mit der Aussicht auf das Paradies oder mit der Darstellung des Feindes als Ketzer oder Ungläubige. Derartige Vorträge - etwa im Rahmen von douras - sind ebenso eine Rekrutierungstaktik wie auch das Anwenden von peer pressure unter Freunden und Verwandten. Auch über islamische Schulen (Madrassen) wird rekrutiert. Eine große Rolle spielen auch soziale Medien. Al Shabaab benutzt Facebook, Twitter, YouTube und spezielle Websites wie etwa alfurqan.net oder somalimemo.net sowie den Radiosender Andalus (UNSOM 18.9.2017). Manche Burschen - auch Buben - die in von der al Shabaab kontrollierten Gebieten leben, können unter Druck geraten, um der al Shabaab beizutreten (UKHO 7.2017). Auch einige Männer und Buben, die aus kenianischen Flüchtlingslagern in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückgekehrt waren - z.B. Buale und Saakow - waren solchem Druck ausgesetzt (HRW 12.1.2017). Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vgl. UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017).Immer wieder werden Fälle von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab bekannt (BFA 8.2017; vergleiche UNSOM 18.9.2017). Es kommt zu Razzien der al Shabaab auf Schulen, Madrassen und Moscheen; das Ziel ist es, Kinder zu rekrutieren (USDOS 3.3.2017). Dabei gibt es lokale Unterschiede. Aus dem Bereich Xaradheere wurden etwa sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 Zwangsrekrutierungen gemeldet. Im ersten Halbjahr 2017 gab es kaum Meldungen zu Zwangsrekrutierungen (BFA 8.2017). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKUT 3.10.2014, UKUT 5.11.2015). Es gibt auch keine rezenten Meldungen, wonach al Shabaab entlang von Straßen Reisende zwangsrekrutiert (BFA 8.2017). Normalerweise wird nur unter Zwang rekrutiert, wenn al Shabaab entstandene Verluste rasch auffüllen muss, oder wenn für einen besonderen Einsatz zusätzliche Kräfte benötigt werden (DIS 3.2017; vergleiche BFA 8.2017, NLMBZ 11.2017). Insgesamt ist schwer einschätzbar, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vgl. DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017).Die al Shabaab brachte kollektive Zwangsmaßnahmen zur Anwendung (SEMG 8.11.2017). Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt (BFA 8.2017). In Rama Cadeey, Bulo Fulay und Bush Madina - Orte im Kernland der al Shabaab - wurden zum Höhepunkt der Dürre Versammlungen einberufen. Dort wurden Familien aufgefordert, ihre Kinder in die Madrassen zu schicken. Verweigerer wurden mit Geldstrafen belegt und die Kinder schließlich in die Madrassen gezwungen. Ältesten wird die Verantwortung übertragen, dass Familien - je nach Größe - zwischen ein bis drei Kinder an die al Shabaab abführen (SEMG 8.11.2017; vergleiche DIS 3.2017). Allerdings können manchmal auch Ersatzleistungen erbracht werden, z.B. die Überlassung von Waffen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer (BFA 8.2017). Die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit die al Shabaab akzeptiert, dass sich eine Person der Rekrutierung widersetzt, muss eine Form der Kompensation getätigt werden; entfällt diese, könnte es auch zur Exekution des Verweigerers kommen (DIS 3.2017). Dieses System geht hinsichtlich der Steuererhebung auch in die umgekehrte Richtung: Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit, einer Rekrutierung durch die Zahlung von Steuern zu entgehen. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Insgesamt finden sich keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat (BFA 8.2017). In den Ausbildungslagern der al Shabaab werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence - weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/cases,GBR_UTIAC,5669ccf64.html Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Dürresituation Vier aufeinanderfolgende Regenzeiten sind ausgefallen. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (WB 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UNHRC 6.9.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UNSC 5.9.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (UNSOM 13.9.2017). Für die Zukunft wird an Programmen gearbeitet, um Resilienz gegenüber künftigen Dürreperioden zu entwickeln (UNSC 5.9.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (AA 1.1.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (ÖB 9.2016). Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.2.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UNSC 9.5.2017). Am 2.2.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (SEMG 8.11.2017). Zuletzt hat am 5.12.2017 die Regierung von Puntland den Notstand ausgerufen und um Nahrungsmittel- und Wasserlieferungen gebeten (VOA 5.12.2017). Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UNHRC 6.9.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (SEMG 8.11.2017). Hungertote wurden nur sehr sporadisch gemeldet, so etwa im Jänner 2017 aus Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo (SMN 15.1.2017) sowie im März 2017 aus Bay (BBC 4.3.2017). Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (FEWS 30.12.2017; vgl. UNSOM 13.9.2017, UNHCR 30.11.2017b). Die Gu-Regenfälle (März-Juni) sind im Durchschnitt wieder schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten ist das Risiko einer Hungersnot größer geworden, die Nahrungsmittelsicherheit wird sich auch bis Ende 2017 nicht verbessern. In den Regionen Galgaduud, Gedo, Mudug, Middle und Lower Shabelle wird sogar eine Verschlechterung erwartet. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen (UNSC 5.9.2017). Auch wenn bisher das Schlimmste verhindert worden ist (UNNS 13.9.2017; vgl. UNSC 5.9.2017), besteht auch im zweiten Halbjahr 2017 weiterhin das Risiko einer Hungersnot (UNSC 5.9.2017). Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen (FEWS 3.1.2018).Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (FEWS 30.12.2017; vergleiche UNSOM 13.9.2017, UNHCR 30.11.2017b). Die Gu-Regenfälle (März-Juni) sind im Durchschnitt wieder schwach ausgefallen, in Somaliland und Puntland erreichten sie nahezu normale Werte. In einigen Gebieten ist das Risiko einer Hungersnot größer geworden, die Nahrungsmittelsicherheit wird sich auch bis Ende 2017 nicht verbessern. In den Regionen Galgaduud, Gedo, Mudug, Middle und Lower Shabelle wird sogar eine Verschlechterung erwartet. In einigen Gebieten hat sich die Situation also entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen (UNSC 5.9.2017). Auch wenn bisher das Schlimmste verhindert worden ist (UNNS 13.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017), besteht auch im zweiten Halbjahr 2017 weiterhin das Risiko einer Hungersnot (UNSC 5.9.2017). Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Nur einige begrenzte Gebiete in Zentralsomalia sowie entlang der äthiopischen Grenze konnten durchschnittliche oder überdurchschnittliche Niederschläge aufweisen (FEWS 3.1.2018). Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe (UNSC 5.9.2017). 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UNHRC 6.9.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. Während aber die Gruppe bei der Hungersnot im Jahr 2011 aufgrund ihrer Blockade erheblich zur hohen Zahl von 260.000 Hungertoten beigetragen hatte, verteilte al Shabaab diesmal - auch zu Propagandazwecken - selbst Hilfsgüter. Dies betraf Gebiete in Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiraan, Lower Shabelle und Mudug. Andererseits wurde humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; wurde die Einhebung von Steuern verstärkt; wurden humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (SEMG 8.11.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 6,2 Millionen Menschen - und damit die Hälfte der Bevölkerung - auf Hilfe angewiesen sein werden (UNHCR 30.11.2017b).Im ersten Trimester 2017 waren 6,2 Millionen Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, davon waren knapp drei Millionen auf akute lebensrettende Hilfe angewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Folge hat sich die Situation verschlechtert, die Zahl der auf Unterstützung angewiesenen Menschen ist auf 6,7 Millionen gestiegen. Davon benötigen 3,2 Millionen akute lebensrettende Hilfe (UNSC 5.9.2017). 70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UNHRC 6.9.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. Während aber die Gruppe bei der Hungersnot im Jahr 2011 aufgrund ihrer Blockade erheblich zur hohen Zahl von 260.000 Hungertoten beigetragen hatte, verteilte al Shabaab diesmal - auch zu Propagandazwecken - selbst Hilfsgüter. Dies betraf Gebiete in Bay, Bakool, Galgaduud, Hiiraan, Lower Shabelle und Mudug. Andererseits wurde humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; wurde die Einhebung von Steuern verstärkt; wurden humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (SEMG 8.11.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Berichte prognostizieren, dass im Jahr 2018 6,2 Millionen Menschen - und damit die Hälfte der Bevölkerung - auf Hilfe angewiesen sein werden (UNHCR 30.11.2017b). Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer - lebensbedrohlicher - akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vgl. UNSC 5.9.2017). Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. Insgesamt wurden drei Millionen Menschen durch Unterstützung erreicht, teils auch durch Geld-Programme (UNSC 5.9.2017). Alleine der UNHCR erreichte im Zeitraum 11.2016-11.2017 mehr als 800.000 Menschen (UNHCR 30.11.2017b). Über 80% der Nahrungsmittelhilfe erfolgt durch Geld und Gutscheine (SEMG 8.11.2017). 225 Ernährungszentren wurden eingerichtet. Im Zeitraum Jänner-August 2017 wurde für 3,5 Millionen Menschen der Zugang zu sauberem Wasser gewährleistet. Auch AMISOM hat Wasserbohrungen durchgeführt. 18,5 Millionen Stück Vieh wurden behandelt und dadurch 2,8 Millionen Menschen geholfen (UNSC 5.9.2017). Bereits im April 2017 konnte für 1,7 Millionen Menschen der Zugang zu Nahrungsmitteln verbessert werden. Alleine im März 2017 wurden 332.000 Kinder ernährungstechnisch behandelt. Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UNSC 9.5.2017). Aufgrund der schnellen und großzügigen Beiträge konnte das Schlimmste verhindert werden. Pro Monat werden über drei Millionen Menschen erreicht (UNSOM 13.9.2017). Mobile Teams des somalischen Roten Halbmonds dringen auch in entlegene Gebiete vor (ICRC 28.7.2017).Rund 900.000 Kinder sind akut unterernährt (UNHRC 6.9.2017). Die Zahl der akut unterernährten Kinder könnte bis Ende 2017 auf 1,4 Millionen ansteigen, darunter 275.000 mit schwerer - lebensbedrohlicher - akuter Unterernährung (UNHRC 6.9.2017; vergleiche UNSC 5.9.2017). Bis Juni 2017 wurden fast 400.000 Betroffene behandelt, mehr als 173.000 Kinder erhielten Unterstützung, damit sie weiterhin die Schule besuchen können. Insgesamt wurden drei Millionen Menschen durch Unterstützung erreicht, teils auch durch Geld-Programme (UNSC 5.9.2017). Alleine der UNHCR erreichte im Zeitraum 11.2016-11.2017 mehr als 800.000 Menschen (UNHCR 30.11.2017b). Über 80% der Nahrungsmittelhilfe erfolgt durch Geld und Gutscheine (SEMG 8.11.2017). 225 Ernährungszentren wurden eingerichtet. Im Zeitraum Jänner-August 2017 wurde für 3,5 Millionen Menschen der Zugang zu sauberem Wasser gewährleistet. Auch AMISOM hat Wasserbohrungen durchgeführt. 18,5 Millionen Stück Vieh wurden behandelt und dadurch 2,8 Millionen Menschen geholfen (UNSC 5.9.2017). Bereits im April 2017 konnte für 1,7 Millionen Menschen der Zugang zu Nahrungsmitteln verbessert werden. Alleine im März 2017 wurden 332.000 Kinder ernährungstechnisch behandelt. Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UNSC 9.5.2017). Aufgrund der schnellen und großzügigen Beiträge konnte das Schlimmste verhindert werden. Pro Monat werden über drei Millionen Menschen erreicht (UNSOM 13.9.2017). Mobile Teams des somalischen Roten Halbmonds dringen auch in entlegene Gebiete vor (ICRC 28.7.2017). 900.000 Menschen mussten im Jahr 2017 ihre Heimat in Somalia verlassen (UNSOM 13.9.2017); nach anderen Angaben hat die Dürre zur Vertreibung von 714.000 Menschen geführt - zusätzlich zu den bereits davor existierenden rund 1,1 Millionen IDPs (UNHRC 6.9.2017). Davon suchten rund 7.000 Schutz in Äthiopien und Kenia (UNSC 5.9.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte diesmal relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. Dies gilt im Großen und Ganzen auch für Puntland, allerdings erreichen dort Hilfsorganisationen im Falle einer Dürrekatastrophe aufgrund der besseren Sicherheitslage mehr Menschen (AA 1.1.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Die Situation in Puntland ist also besser als im Süden, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. In Puntland hat der Handel über Seehäfen und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4.2017b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network (3.1.2018): Somalia Seasonal Monitor, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-seasonal-monitor-january-3-2018, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network (30.12.2017): Somalia Food Security Outlook Update, December 2017, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-outlook-update-december-2017, Zugriff 10.8.2018 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.5.2017): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 24.11.2017ICG - International Crisis Group (9.5.2017): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (28.7.2017): Mobile teams deliver health for Somalis "far, far away", http://www.refworld.org/docid/59c3bf404.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2017b): Fact Sheet; Somalia; 1-30 November 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1514374235_61422.pdf, Zugriff 8.1.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.1.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2018.pdf, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (5.12.2017): Somalia's Puntland Region Declares State of Emergency Over Drought, https://www.voanews.com/a/somalia-puntland-state-emergency-drought/4150542.html, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017
- b)Bericht der Fact Finding Mission zur Sicherheitslage in Somalia August 2017 (Auszüge): Lower Shabelle Das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka bildet das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab. Dieses Gebiet wird als "the most violent area in all of Somalia" bezeichnet. Dabei kommt es in und um Afgooye zu den meisten Anschlägen und Angriffen. Das Hügelland westlich von Afgooye stellt dabei einen perfekten Rückzugsraum dar. Al Shabaab verbirgt sich westlich und nordwestlich von Afgooye sowie nördlich von Qoryooley und führt von dort Angriffe nach Süden und Osten. Lower Shabelle ist hinsichtlich der Clan-Konstellation, der Ressourcenlage und der Beziehungen zur Bundesregierung und zum SWS reichlich kompliziert. So verschwimmt auch die Grenze von Clan-Milizen und SNA zusehends. Eine Quelle formuliert es folgendermaßen: "The guys with the guns don't follow orders, neither from Mogadishu nor from the Ministry of Defence." Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck werden mit AMISOM, Milizen und al Shabaab angegeben - die SNA findet hier keine Erwähnung. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert. Die al Shabaab versucht, die Komplexität der unterschiedlichen Konflikte in Lower Shabelle auszunutzen. Auch AMISOM ist in die Clan-Konflikte involviert: "AMISOM sometimes supported Habr Gedir, sometimes Biyomaal - always the contrary of what AS supports." Die al Shabaab ist bereits mehrfach in Afgooye eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Offenbar will die Gruppe der SNA zwar einerseits ständig vor Augen führen, dass sie in der Lage ist, ihre Stützpunkte zu überrennen. Andererseits ist die al Shabaab nicht gewillt, den Kampf mit AMISOM aufzunehmen. Letztere verfügt über eine wichtigen Stützpunkt der UPDF in Afgooye, der ständig mit 250-800 Mann besetzt ist. Im Grunde handelt es sich bei den Aktionen gegen Afgooye um größer angelegte hit-and-run-Angriffe - in diesem Fall mit bis zu 300 Mann geführt und auf mehrere Stunden angelegt. Generell hat die al Shabaab ihre Präsenz in Afgooye - Stadt und Bezirk - verstärkt. Neben den Angriffen auf die Stadt macht sich die Gruppe auch mit Anrufen und SMS bemerkbar. Personen werden aufgefordert, die al Shabaab an Treffpunkten außerhalb der Stadt aufzusuchen und dort ihre Steuern zu entrichten. Folgende Orte werden von einem militärstrategischen Experten als systemrelevant genannt: * K50 (Pufferstellung für Mogadischu; ein Bataillon) * Afgooye (Pufferstellung für Mogadischu; ein Bataillon) * Bali Doogle In diesem Kapitel zitierte Quellen: International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017. Mark Bradbury, Nairobi. Gespräch im März 2017. Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen zur Herkunft aus Afgooye, zum Clan, zur Schulbildung und zur Familie in Somalia beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass im Verfahren der Schwester der beschwerdeführende Partei (W211 1438864-1) eine Sprachanalyse beauftragt wurde, die zum Ergebnis kam, die Schwester beschwerdeführende Partei stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Norden des Landes. Im Erkenntnis des BVwG vom 27.08.2015 zu W211 1438864-1 wurde auf diese Sprachanalyse und eine weitere im Beschwerdeverfahren angefertigte eingegangen und eine Herkunft der Schwester aus Afgooye sowie eine Clanzugehörigkeit zu den Ashraf als wahr unterstellte. In Hinblick auf die beweiswürdigenden Ausführungen im gerade zitierten Erkenntnis kann jedoch auch gegenständlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht aus Afgooye stammt und den Ashraf angehört, weshalb im Lichte ihrer diesbezüglichen widerspruchsfreien Angaben dazu eine Feststellung erfolgt und die weitere Beurteilung von diesen Faktoren abhängig gemacht wird. Die Feststellung, dass eine Schwester der beschwerdeführenden Partei als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich lebt, ergibt sich aus dem Akt zu W211 1438864-1. Die Feststellung, dass zu ihren in Somalia lebenden Verwandten kein Kontakt mehr besteht, beruht aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei im Verfahren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zur Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei basiert auf dem Strafregisterauszug vom XXXX.2017.Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zur Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei basiert auf dem Strafregisterauszug vom römisch 40 .2017. Die Feststellungen zum Leben in Österreich beruhen auf den unter 1.1.3. angeführten Unterlagen und den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Grad der Integration beruht auf dem persönlichen - ausgezeichneten - Eindruck, den die beschwerdeführenden Partei bei der erkennenden Richterin in der Verhandlung hinterließ. 2.3. Das eigentliche Fluchtvorbringen konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen: Zunächst soll festgehalten werden, dass eine Feststellung zum Tod/zur Ermordung des Vaters der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2011 nicht erfolgte, weil der Tod des Vaters offenbar für die beschwerdeführende Partei, die Somalia im September 2015 (AS 5 und 95) verlassen hat, nicht ausreiserelevant war. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Vater der beschwerdeführenden Partei daher tatsächlich von Al Shabaab getötet wurde, muss daher nicht erfolgen. Weiter ist im Rahmen der Beweiswürdigung auf den eigentlichen Kern der fluchtauslösenden Ereignisse, nämlich den Vorfall mit Mitgliedern der Habr Gedir, einzugehen. Hierzu brachte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung Folgendes vor: "[...] R: Können Sie mir den konkreten Grund nennen, wieso Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie mir bitte ausführlich und detailliert in Ihren eigenen Worten davon. P: Ich habe Somalia verlassen wegen drei Gründen: Zuerst wollten die Habr Gedir ein Grundstück wegnehmen. Sie wollten unser Feld nehmen. Die Männer von Habr Gedir sind zu uns gekommen und haben uns aufgefordert, wegzugehen. Sie haben gesagt, sie geben uns eine Frist, da werden sie zurückkommen. Als die Frist kam, hat mein Onkel Männer der Al Shabaab gefragt, ob sie ihm helfen. Mein Onkel hat die Männer von Al Shabaab geholt, damit sie ihm helfen. Die Männer von Habr Gedir kamen herein und mein Onkel hat zwei der Männer erschossen. Ich war auch dabei. Ich hatte auch ein Gewehr, aber ich habe nicht geschossen. Die Männer haben gesehen, dass ich ein Gewehr hatte und ich meinem Onkel geholfen habe, aber ich habe nichts gemacht. Ich stand nur neben ihm. Ich habe Angst, wenn ich zurückgehe, dass mich die Männer töten, weil ich damals meinen Onkel unterstützt habe. [...]" Und später: "[...] R: Wer waren diese Habr Gedir, die Ihnen die Grundstücke weggenommen haben und Sie bedroht haben? P: Ich weiß, dass diese Männer nicht aus Afgooye waren, sondern aus der Umgebung gekommen sind und Probleme gemacht haben. Das ist ein Clan, der dort Probleme macht. R: Hat dieser einen Namen? P: Ich weiß, dass sie Habr Gedir sind, wir gehören nicht zum selben Clan, mehr weiß ich darüber nicht. R: Diese Probleme haben sich über einen längeren Zeitraum gezogen, waren das immer die gleichen Männer, waren sie bekannt, waren das Banditen? P: Diese Probleme haben lange gedauert. Mein Vater wurde auch schon, als wir klein waren, bedroht. Es waren nicht verschiedene Leute, die gekommen sind. Es waren immer Habr Gedir. Sie gehören zur selben Gruppe, es waren immer verschiedene Männer. Auf Nachfrage: Sie gehörten zum gleichen Jilib. Das glaube ich nur, weil die Leute aus dem gleichen Jilib zusammen sind. R: Was wurde aus dem Feld, das Ihnen 2011 weggenommen wurde? P: Sie haben das Feld bewirtschaftet. Es gab auch Leute, die für sie auf diesem Feld gearbeitet haben und sie haben die Ernte dann verkauft. Diese Männer hatten auch Streit mit einem Tumal, der dort ein Feld hatte, und einer Biyomaal-Familie dort. Sie haben auch andere Felder von den Leuten genommen. R: Diese Leute haben offenbar die Gegend lange tyrannisiert. Wissen Sie ein bisschen mehr über sie? P: Ich war damals jung. Mir wurde nicht viel erzählt. Ich hatte auch kein Interesse den Subclan von ihnen zu kennen. Ich habe Fußball gespielt und war in der Koranschule. [...]" Sowie: "[...] R: In diesem Streit mit den Habr Gedir, wurden da jemals xeer-Verhandlungen aufgenommen? P: Nein, weil wir einer Minderheit angehören. Sie setzen sich nur mit gleichgestellten Clans zusammen, die die gleiche Macht haben. R: Hatte Ihre Familie einen Schutzclan für Fragen des xeer? P: Wir hatten keinen Schutzclan, der uns beschützt. [...]" Zwar geht aus den oben unter 1.4. angeführten Länderberichten der Staatendokumentation hervor, dass in der Region Lower Shabelle Clanauseinandersetzungen, an denen die Habr Gedir beteiligt sind, vorkommen, weshalb ein wie von der beschwerdeführenden Partei geschildertes Szenario grundsätzlich möglich erscheint, jedoch blieben die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei äußerst vage und unkonkret, was erhebliche Zweifel daran aufkommen lässt, ob die von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Dabei fällt insbesondere auf, dass die beschwerdeführende Partei schildert, eine Gruppe von Habr Gedir habe bereits 2011 ein Feld der Familie weggenommen, das auch von diesen oder ihren Mitarbeitern bewirtschaftet worden sein soll und dass es später weitere Kontakte mit dieser Gruppe gegeben haben soll, die dann auch das Haus wegnehmen wollten und der Familie eine Frist für den Auszug gewährt haben sollen. Die beschwerdeführende Partei kennt jedoch weder den Subclan, noch sonstige Bezeichnungen, Namen von Personen oder Untergruppen dieser Gruppe; die Männer sollen zwar zu einer Gruppe gehört haben, es seien aber verschiedene Männer aufgetreten. Die Männer seien aus der Umgebung gekommen und hätten auch anderen, einem Tumal und einer Biyomaal-Familie, Probleme gemacht. Daraus ergibt sich der Eindruck, dass eine Gruppe von Habr Gedir Personen über einen längeren Zeitraum in bzw. um Afgooye tyrannisierte bzw. Personen dort Probleme bereitete, ein enteignetes Feld der Familie über mehrere Jahre bewirtschaftete und später nochmals öfter wegen des anderen Grundstücks mit der Familie in Verbindung getreten sein soll. Dass die beschwerdeführende Partei dann aber so gut wie nichts über diese Gruppe sagen kann, weder, welchen weiteren Clanverbindungen sie angehören, noch sonst irgendein Merkmal, dass ihr in Erinnerung geblieben sein könnte, erscheint wenig nachvollziehbar. Dass die beschwerdeführende Partei zum damaligen Zeitpunkt sehr jung gewesen sein will, mag stimmen, sie war zwischen 2011 und 2015 ca. 12 bis ca. 16 Jahre alt. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass sie selbst als wesentliches Fluchtvorbringen langanhaltende Probleme mit jener Gruppe Männer anführt, die die Familie bereits 2011 mit einer Feldenteignung belästigt und später wieder mit einer Enteignung bedroht haben soll. Da bleibt es, wie gesagt, unverständlich, dass die beschwerdeführende Partei nur so wenig über diese Gruppe zu sagen weiß. Eine wichtige Rolle im Fluchtvorbingen spielt der Onkel der beschwerdeführenden Partei, der einerseits mit Hilfe von Al Shabaab gegen jene Habr Gedir vorgegangen sein und dabei zwei Angehörige der Habr Gedir getötet haben soll, weshalb nun die beschwerdeführende Partei Rache jenes Hawiye-Subclans fürchten muss. Andererseits soll bereits eine Mitgliedschaft bei oder Nähe zur Al Shabaab eine Gefahr für die beschwerdeführende Partei darstellen. Gegenständlich kann jedoch eine Mitgliedschaft des Onkels der beschwerdeführenden Partei zur Al Shabaab nicht festgestellt werden. Dies in erster Linie bereits deshalb, weil auch die beschwerdeführende Partei ihrem Vorbringen nach eine solche Mitgliedschaft eher annimmt als weiß: Bei der mündlichen Verhandlung meinte die beschwerdeführende Partei hierzu: " [...] R: Dieser Kontakt zu den Al Shabaab Ihres Onkels, woher wissen Sie über diesen Kontakt? P: Meine Mutter und meine Großmutter haben davor nur vermutet, dass er sich Al Shabaab angeschlossen hat, aber er sagte dann, er wird Freunde holen, die ihm helfen werden. Meine Mutter und Großmutter wissen, dass er woanders keine Unterstützung hätte bekommen können, um gegen diesen Clan zu kämpfen. [...]" Und: " [...] R: Hat jetzt Ihr Onkel über Al Shabaab mit Ihnen gesprochen, und dass Sie sich dafür interessieren sollten? P: Er hat mit meiner Mutter und meiner Großmutter darüber gesprochen. Er hat gesagt, dass er sich für seine Verteidigung an Al Shabaab wenden muss, mit mir hat er aber nicht darüber geredet, aber es gab andere Männer, als wir Fußball gespielt haben, die mit uns über Religion und Al Shabaab gesprochen haben. R: Bei diesem Vorfall, als Ihr Onkel und Sie zu Hause waren und die Habr Gedir gekommen sind, waren da die Al Shabaab auch da? P: Ja, es gab Männer bei uns zu Hause. Mein Onkel hat die Männer schon als Vorbereitung ins Haus gebracht. R: Wie viele Männer waren das? Wer war da? P: Ich, mein Onkel und noch vier weitere Männer. R: Kannten Sie diese Männer? P: Nein, ich kannte die Männer nicht. R: Haben Sie gesehen, dass das Al Shabaab sind? Wurden sie Ihnen als Al Shabaab vorgestellt? P: Die Männer wurden mir nicht vorgestellt, aber mein Onkel hat gesagt, dass er Unterstützung von Al Shabaab haben würde. Ich dachte dann, dass das seine Freunde und damit Al Shabaab sind. [...]" Aus diesen Angaben ergibt sich bereits, dass auch die beschwerdeführende Partei nicht mit einer annähernden Sicherheit weiß oder zu wissen glaubt, dass ihr Onkel Al Shabaab angehört oder zu diesen in einem Naheverhältnis steht. Sie gibt selbst an, dazu Schlüsse gezogen zu haben. Jener Onkel habe auch mit ihr selbst nie über Al Shabaab und zB eine Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei bei der Miliz gesprochen. So kann also bereits aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei selbst keine solche Mitgliedschaft oder kein solches Naheverhältnis des Onkels der beschwerdeführenden Partei zur Miliz abgeleitet werden. Im Ergebnis kann daher weder dazu noch zu einer durch den Onkel drohenden Rekrutierung und daraus resultierenden möglichen Gefahren bei einer Weigerung eine Feststellung erfolgen. Wenn nun insbesondere die Stellungnahme der Vertretung vom XXXX.2018 auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verweist, wird eben darauf hingewiesen, dass ein familiäres Naheverhältnis nicht festgestellt werden konnte und aus den Länderberichten - trotz aller sicherheitsrelevanten Probleme in der Region Afgooye - auch hervorgeht, dass dort ein wichtiger AMISOM Stützpunkt besteht. Während daher nicht übersehen wird, dass Al Shabaab eine bemerkenswerte Präsenz in Afgooye hat, hat sie dennoch keine effektive Kontrolle über die Stadt und scheint einem offenen Konflikt mit der AMISOM auszuweichen. Für die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung spielt das insoferne eine Rolle, weil Al Shabaab vorwiegend in Gebieten unter ihrer Kontrolle (zwangs-) rekrutiert. In diesem Sinne ist auch das Vorbringen in der bereits angeführten Stellungnahme betreffend eine Bezichtigung von Rückkehrer_innen als Spione zu sehen: diese Gefährdung trifft auf Rückkehrer_innen in Gebiete unter der Kontrolle der Miliz zu, ein solches Gebiet ist Afgooye jedoch nicht.Wenn nun insbesondere die Stellungnahme der Vertretung vom römisch 40 .2018 auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab verweist, wird eben darauf hingewiesen, dass ein familiäres Naheverhältnis nicht festgestellt werden konnte und aus den Länderberichten - trotz aller sicherheitsrelevanten Probleme in der Region Afgooye - auch hervorgeht, dass dort ein wichtiger AMISOM Stützpunkt besteht. Während daher nicht übersehen wird, dass Al Shabaab eine bemerkenswerte Präsenz in Afgooye hat, hat sie dennoch keine effektive Kontrolle über die Stadt und scheint einem offenen Konflikt mit der AMISOM auszuweichen. Für die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung spielt das insoferne eine Rolle, weil Al Shabaab vorwiegend in Gebieten unter ihrer Kontrolle (zwangs-) rekrutiert. In diesem Sinne ist auch das Vorbringen in der bereits angeführten Stellungnahme betreffend eine Bezichtigung von Rückkehrer_innen als Spione zu sehen: diese Gefährdung trifft auf Rückkehrer_innen in Gebiete unter der Kontrolle der Miliz zu, ein solches Gebiet ist Afgooye jedoch nicht. Dies hat aber auch Auswirkungen auf das Vorbringen betreffend den Vorfall mit jener Gruppe Habr Gedir, für den jener Onkel Angehörige der Al Shabaab zu Hilfe geholt haben soll. Auch die Schilderung der beschwerdeführenden Partei über jenen Vorfall, dass ihr Onkel gemeint habe, er werde Hilfe holen, und dass es dann im Haus zu einer Schießerei gekommen sein soll, bei der der Onkel zwei Habr Gedir getötet haben soll, bleibt in der Einvernahme vor der belangten Behörde, aber auch in der mündlichen Verhandlung oberflächlich und lebensfern. Die beschwerdeführende Partei bringt gerade vor, selbst dabei gewesen zu sein und eine Waffe gehabt zu haben. Dafür bleibt jedoch die Erzählung zu diesem sicher im Allgemeinen sehr einschneidenden Erlebnis konstruiert und fehlt es ihr an persönlichen Eindrücken, die auf ein eigenes Erleben hindeuten. Im Lichte der bereits besprochenen Probleme der Nachvollziehbarkeit in Bezug auf jene Gruppe von Männern der Habr Gedir und die fehlende Feststellung zu einer Mitgliedschaft oder Nähe des Onkels zur Al Shabaab kann eine Feststellung dahingehend nicht erfolgen, dass es im Jahr 2015 zu einem Vorfall gekommen sein soll, bei dem der Onkel der beschwerdeführenden Partei in ihrer Anwesenheit zwei Habr Gedir getötet haben soll, weshalb in weiterer Folge auch keine Feststellung zu einer drohenden Rache an der beschwerdeführenden Partei durch jene Habr Gedir getroffen werden kann. Ein Vorbringen einer Gefährdung durch Regierungstruppen wegen einer auch nur unterstellten Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei zur Al Shabaab bleibt - auch im Lichte der nicht erfolgten Feststellung zum Onkel als Mitglied der Miliz - jedenfalls zu spekulativ und unkonkret, weshalb dazu keine Feststellung getroffen werden kann. 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.4. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Diese Länderinformationen wurden den Parteien teilweise mit der Ladung zugeschickt bzw. in der mündlichen Verhandlung aktualisiert. Die Informationen der Vertretung der beschwerdeführenden Partei betreffend Rachemorde (Länderanalyse der Schweizer Flüchtlingshilfe) wird zur Kenntnis genommen und stellt sich nicht gegen die oben getroffenen Feststellungen. Dass es allgemein zu Blutrache in Somalia kommen kann, wird auch seitens der erkennenden Richterin nicht bestritten; dass dies jedoch auf die konkrete Situation der beschwerdeführenden Partei zutrifft, wurde in den Feststellungen und oben unter 2.3. ausführlich begründet verneint. 2.5. Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei stellte im Schriftsatz vom XXXX.2018 den Antrag, die beschwerdeführende Partei zu ihrer Clanzugehörigkeit zu befragen; diesem Antrag wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachgekommen, bzw. wurde die Clanzugehörigkeit zu den Ashraf eben festgestellt.2.5. Die Vertretung der beschwerdeführenden Partei stellte im Schriftsatz vom römisch 40 .2018 den Antrag, die beschwerdeführende Partei zu ihrer Clanzugehörigkeit zu befragen; diesem Antrag wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nachgekommen, bzw. wurde die Clanzugehörigkeit zu den Ashraf eben festgestellt. Im Schriftsatz vom XXXX.2018 wurden eine Reihe weiterer Anträge gestellt, die in der mündlichen Verhandlung bereits besprochen und abgewiesen wurden:Im Schriftsatz vom römisch 40 .2018 wurden eine Reihe weiterer Anträge gestellt, die in der mündlichen Verhandlung bereits besprochen und abgewiesen wurden: Hinsichtlich der zeugenschaftlichen Einvernahme der Schwester der beschwerdeführenden Partei wird begründend angeführt, dass es betreffend die beschwerdeführende Partei ohnehin zu einer Feststellung der Herkunft aus Afgooye gekommen ist. Das gleiche trifft auf den Antrag zur Bestellung eines linguistischen Sachverständigen zu. Der Antrag, die belangte Behörde zur Verhandlung zu laden und sie aufzufordern teilzunehmen, bleibt eine konkrete Ausführung dazu, warum eine Nichtteilnahme der Behörde am Beschwerdeverfahren grundrechtswidrig sein soll, schuldig und legt außerdem ein konkretes Ermittlungsthema nicht dar. In Bezug auf eine "dadurch "nolens volens" passierende Verdrängung von Richter_innen aus ihrer unparteilichen Rolle in jene eines/einer Quasi-Gegners/Gegnerin" wird auf das Amtswegigkeitsprinzip (vgl. VwGH, 28.04.2016, Ra 2015/07/0057) verwiesen.Hinsichtlich der zeugenschaftlichen Einvernahme der Schwester der beschwerdeführenden Partei wird begründend angeführt, dass es betreffend die beschwerdeführende Partei ohnehin zu einer Feststellung der Herkunft aus Afgooye gekommen ist. Das gleiche trifft auf den Antrag zur Bestellung eines linguistischen Sachverständigen zu. Der Antrag, die belangte Behörde zur Verhandlung zu laden und sie aufzufordern teilzunehmen, bleibt eine konkrete Ausführung dazu, warum eine Nichtteilnahme der Behörde am Beschwerdeverfahren grundrechtswidrig sein soll, schuldig und legt außerdem ein konkretes Ermittlungsthema nicht dar. In Bezug auf eine "dadurch "nolens volens" passierende Verdrängung von Richter_innen aus ihrer unparteilichen Rolle in jene eines/einer Quasi-Gegners/Gegnerin" wird auf das Amtswegigkeitsprinzip vergleiche VwGH, 28.04.2016, Ra 2015/07/0057) verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1. Rechtsgrundlagen 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
- Aus den getroffenen Feststellungen kann eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie nicht geschlossen werden, da nicht davon ausgegangen wird, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei zwei Mitglieder einer Gruppe von Habr Gedir im Zuge von Eigentumsstreitigkeiten ermordete, und daher die beschwerdeführende Partei selbst Rache durch die Gruppe befürchten muss. Weiter wird in Bezug auf Al Shabaab keine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr wegen einer Weigerung einer Rekrutierung und einer damit einhergehenden auch nur unterstellten politischen oder religiösen oppositionellen Gesinnung angenommen, da weder eine Mitgliedschaft noch eine Nähe des Onkels der beschwerdeführenden Partei zur Miliz festgestellt wurde und in Afgooye, trotz aller sicherheitsrelevanten Probleme dort, ein großer AMISOM Stützpunkt besteht. Schließlich kann auch nicht von einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr durch Regierungstruppen zB wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung ausgegangen werden. 3.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.1.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. 3.
- Spruchpunkt II.:3.
- Spruchpunkt römisch zwei.: Rechtsgrundlagen: 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist
§ 8Abs. 2 Asyl
G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.3.2.
- Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Zur Versorgungskrise und Dürrekatastrophe wurde festgestellt, dass vier aufeinanderfolgende Regenzeiten ausgefallen sind. Diese Dürre hat nahezu zu einem Gesamtausfall der Ernte geführt und zur Reduzierung der Arbeitsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten beigetragen. Die Dürre hat zu Engpässen bei Wasser und Weideland geführt - und in der Folge zur Verendung von Viehbestand. Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben. Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt. Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar. Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. In einigen Gebieten hat sich die Situation entspannt, aufgrund der Länge der diesmaligen Dürre ist aber von einer tatsächlichen Erholung erst nach zwei aufeinanderfolgenden Perioden guter Regenfälle auszugehen. Auch wenn bisher das Schlimmste verhindert worden ist, besteht auch im zweiten Halbjahr 2017 weiterhin das Risiko einer Hungersnot. Auch die Deyr Regenfälle gegen Ende 2017 sind in den meisten Landesteilen unterdurchschnittlich ausgefallen. Konkret die beschwerdeführende Partei betreffend muss zur Kenntnis genommen werden, dass zur Zeit über den Verbleib der Familie nichts bekannt ist und daher zu deren wirtschaftlicher und Versorgungssituation nichts gesagt werden kann. Außerdem wurde bei der beschwerdeführenden Partei eine Zugehörigkeit zu einem kleineren, teilweise auch diskriminierten, Stamm festgestellt. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführenden Partei vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden und schweren Versorgungskrise in Somalia im Falle einer Rückkehr auf Unterstützung durch enge Familienangehörige zurückgreifen können würde, noch dass sie Zugang zu Hilfsleistungen durch ihren Clan hätte. Schließlich erlauben die Länderberichte außerdem keine kurz- und mittelfristige Prognose einer entsprechend massiven Besserung der Versorgungslage, da die vergangene und bestehende Dürre insbesondere Viehbestand, aber auch Landwirtschaft nachhaltig schädigte und schädigt, weshalb auch eine mögliche ausgiebige kommende Frühlings-Regenzeit noch keinen ausreichenden Hinweis auf eine nachhaltige Besserung der Situation erlauben würde. In Hinblick auf die nach wie vor dokumentierte prekäre Versorgungslage und die gegenständlich nicht vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige muss daher jedenfalls angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte (vgl. dazu auch VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Es ist also in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.In Hinblick auf die nach wie vor dokumentierte prekäre Versorgungslage und die gegenständlich nicht vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten durch Familienangehörige muss daher jedenfalls angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit einen notdürftigsten Lebensunterhalt erwirtschaften könnte vergleiche dazu auch VwGH, 31.08.2017, Ra 2016/21/0296). Es ist also in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. 3.2.
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da die beschwerdeführende Partei in anderen Landesteilen über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, bzw. die prekäre Versorgungslage Restsomalia mehr oder weniger ebenso betrifft. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil erscheint gerade in Hinblick auf die Versorgungskrise in der Region nicht zumutbar. 3.2.
- Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.3.2.
- Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. 3.2.
- Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3.2.7. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2175147.1.00