Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 28§ 8§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW215 1430776-3 SpruchW215 1430776-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über di
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am 07.06.2012 gab die Beschwerdeführerin in Gegenwart eines Dolmetschers ihrer Muttersprache Somali als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass seit ihrer Geburt ständig Krieg und Hungersnot herrschen und Zivilisten ums Leben kommen würden. Des Weiteren sei die al-Schabaab aktiv. Für den Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst, in der Heimat wirtschaftlich nicht überleben zu können und infolge des Bürgerkrieges zu sterben. Die Beschwerdeführerin wurde am 22.08.2012 niederschriftlich im Bundesasylamt in Gegenwart eines Dolmetschers für Somali befragt. Diesmal führte sie aus, dass sie Anfang des Jahres 2010 zwei Männer von al-Schabaab aufgefordert hätten, einen von ihnen zu heiraten. Diese Männer hätten dann ihre Schwester vergewaltigt und getötet. Nachdem die Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Eheschließung verweigert habe, seien die Männer wieder gegangen. Nach zwei Wochen seien sie erneut gekommen und hätten die Beschwerdeführerin zur Polizeistation gebracht, weil die Beschwerdeführerin nicht richtig gekleidet gewesen sei. Dort habe die Beschwerdeführerin drei Tage verbracht und sei jeden Tag geschlagen worden, weil sie der Eheschließung nicht zugestimmt habe. Ihr Vater habe dann ihre Freilassung erwirken können und ihren Onkel in XXXX kontaktiert, der beschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin seinen Sohn heiraten solle. Am nächsten Tag habe die Eheschließung stattgefunden und die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Mann und ihrem Schwiegervater nach XXXX gezogen. Nach eineinhalb Jahren hätten die beiden Männer von al-Schabaab erfahren, dass die Beschwerdeführerin in XXXX sei und seien dorthin gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zu dem Zeitpunkt gerade bei den Nachbarn gewesen. Die Männer hätten ihren Mann mitgenommen und ihren Schwiegervater erschossen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ihren Vater angerufen, der ihre Ausreise organisiert habe. Nach zwei Tagen sei der Schlepper nach XXXX gekommen und die Beschwerdeführerin habe über XXXX Somalia verlassen.Die Beschwerdeführerin wurde am 22.08.2012 niederschriftlich im Bundesasylamt in Gegenwart eines Dolmetschers für Somali befragt. Diesmal führte sie aus, dass sie Anfang des Jahres 2010 zwei Männer von al-Schabaab aufgefordert hätten, einen von ihnen zu heiraten. Diese Männer hätten dann ihre Schwester vergewaltigt und getötet. Nachdem die Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Eheschließung verweigert habe, seien die Männer wieder gegangen. Nach zwei Wochen seien sie erneut gekommen und hätten die Beschwerdeführerin zur Polizeistation gebracht, weil die Beschwerdeführerin nicht richtig gekleidet gewesen sei. Dort habe die Beschwerdeführerin drei Tage verbracht und sei jeden Tag geschlagen worden, weil sie der Eheschließung nicht zugestimmt habe. Ihr Vater habe dann ihre Freilassung erwirken können und ihren Onkel in römisch 40 kontaktiert, der beschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin seinen Sohn heiraten solle. Am nächsten Tag habe die Eheschließung stattgefunden und die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Mann und ihrem Schwiegervater nach römisch 40 gezogen. Nach eineinhalb Jahren hätten die beiden Männer von al-Schabaab erfahren, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 sei und seien dorthin gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zu dem Zeitpunkt gerade bei den Nachbarn gewesen. Die Männer hätten ihren Mann mitgenommen und ihren Schwiegervater erschossen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ihren Vater angerufen, der ihre Ausreise organisiert habe. Nach zwei Tagen sei der Schlepper nach römisch 40 gekommen und die Beschwerdeführerin habe über römisch 40 Somalia verlassen. Das Bundesasylamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 mit Bescheid vom 09.11.2012, Zahl 12 06.969-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014, Zahl W212 1430776-1/9E,
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden sei.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014, Zahl W212 1430776-1/9E,
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, da kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 08.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und führte weiters aus, dass zwischenzeitlich ihr Vater Mitte des Jahres 2013 von den beiden Männern getötet worden sei. Ihre Mutter sei in ein Flüchtlingslager nach XXXX geflohen und den Angaben ihres Onkels zufolge von drei bewaffneten Männern vergewaltigt worden. Eine Schwester von ihr gehöre nunmehr der al-Schabaab an und habe ihrer Mutter gesagt, dass sie wisse, dass die Beschwerdeführerin bei den Christen sei und im Fall einer Rückkehr sicher getötet werden würde.Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 08.04.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben und führte weiters aus, dass zwischenzeitlich ihr Vater Mitte des Jahres 2013 von den beiden Männern getötet worden sei. Ihre Mutter sei in ein Flüchtlingslager nach römisch 40 geflohen und den Angaben ihres Onkels zufolge von drei bewaffneten Männern vergewaltigt worden. Eine Schwester von ihr gehöre nunmehr der al-Schabaab an und habe ihrer Mutter gesagt, dass sie wisse, dass die Beschwerdeführerin bei den Christen sei und im Fall einer Rückkehr sicher getötet werden würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2015, Zahl 820696902-1498511, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis 02.10.2016 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2015, Zahl 820696902-1498511, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 02.10.2016 erteilt. In Erledigung einer gegen Spruchpunkt I. fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid in diesem Umfang mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2016, Zahl W215 1430776-2/4E,
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei den niederschriftlichen Befragungen der Beschwerdeführerin, trotz ihres Vorbringens der drohenden Zwangsverheiratung, jeweils männliche Dolmetscher herangezogen worden seien, sodass maßgebliche Ermittlungsmängel vorliegen würden.In Erledigung einer gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid in diesem Umfang mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2016, Zahl W215 1430776-2/4E,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei den niederschriftlichen Befragungen der Beschwerdeführerin, trotz ihres Vorbringens der drohenden Zwangsverheiratung, jeweils männliche Dolmetscher herangezogen worden seien, sodass maßgebliche Ermittlungsmängel vorliegen würden. Im fortgesetzten Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 09.06.2016 erneut niederschriftlich in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Somali im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Im Wesentlichen wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen und führte dieses auf Nachfrage näher aus. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, Zahl 820696902-1498511, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 in Spruchpunkt I.
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; andere Spruchpunkte gibt es nicht.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2016, Zahl 820696902-1498511, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen; andere Spruchpunkte gibt es nicht. Gegen (den einzigen) Spruchpunkt I. des Bescheides, zugestellt am 16.09.2016, erhob die Beschwerdeführerin am 12.10.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.Gegen (den einzigen) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, zugestellt am 16.09.2016, erhob die Beschwerdeführerin am 12.10.2016 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
- Die Beschwerdevorlage vom 13.10.2016 langte am 17.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 21.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien die Beschwerdeführerin ohne Rechtsberaterin und gab ausdrücklich und wiederholt nachgefragt an, ohne ihre Rechtsberaterin verhandeln zu wollen. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für eine Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan; die Beschwerdeführerin verzichtete auf deren Ausfolgung. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme; eine solche langte auch bis dato nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia. Sie gehört der Volksgruppe der XXXX die zu den XXXX gehören an und ist moslemischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , hat somit im Bereich Süd- und Zentralsomalia gelebt und ist über den internationalen Flughafen in Mogadischu ausgereist.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Somalia. Sie gehört der Volksgruppe der römisch 40 die zu den römisch 40 gehören an und ist moslemischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , hat somit im Bereich Süd- und Zentralsomalia gelebt und ist über den internationalen Flughafen in Mogadischu ausgereist. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 07.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zahl 12 06.969-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Mit Beschluss vom 06.08.2014, Zahl W212 1430776-1/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zahl 12 06.969-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Mit Beschluss vom 06.08.2014, Zahl W212 1430776-1/9E, gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde statt und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Nach einer neuerlichen niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 02.10.2015, Zahl 820696902-1498511, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis 02.10.2016. Der gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.03.2016, Zahl W215 1430776-2/4E, statt und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl
G (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 02.10.2016. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.03.2016, Zahl W215 1430776-2/4E, statt und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Nach einer weiteren niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.09.2016, Zahl 820696902-1498511, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abermals ab (Anmerkung: Spruchpunkt I. und zugleich einziger Spruchpunkt).Nach einer weiteren niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.09.2016, Zahl 820696902-1498511, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 07.06.2012
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abermals ab (Anmerkung: Spruchpunkt römisch eins. und zugleich einziger Spruchpunkt). Gegen diesen (einzigen) Spruchpunkt I. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 12.10.2016 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.Gegen diesen (einzigen) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 12.10.2016 fristgerecht gegenständliche Beschwerde.
- Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat bzw. zu ihren angeblichen Gründen für ihren Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Bundesrepublik Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sein wird.
- Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Lage in Süd- und Zentralsomalia, wird festgestellt: Allgemein Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) In Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu.
- b)Der so genannte Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
- c)Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Mit der für Mitte November erwarteten Präsidentschaftswahl dürfte der demokratische Prozess jedoch wieder an Momentum gewinnen. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten. Vor diesem Hintergrund ist zu beinahe allen folgenden Abschnitten eine Dreiteilung notwendig. Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden. ad
- a)Süd- und Zentralsomalia Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmänner und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 08.02.2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29.03.2017 wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 07.03.2018). Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017). Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017). Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal subclan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum MiIitär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017). 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 07.03.2018). (UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 VOA, Voice of America, Somalis Optimistic About New President, 09.02.2017, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf) Parteiensystem ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 07.03.2018). Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand November 2017, abgefragt 11.04.2018). Die Regierung von Puntland verlegte am 12.08.2017 Soldaten in die Regionen Sool und Sanaag, um die Vorbereitungen der somaliländischen Regierung für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November 2017 zu verhindern. Puntland und Somaliland streiten seit langem über die Zugehörigkeit dieser beiden Regionen (BAMF 21.08.2017). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 21.08.2017, https://www.ecoi.net/file_upload/5734_1503567872_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-21-08-2017-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand November 2017, abgefragt am 11.04.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162) XXXX Sicherheitslagerömisch 40 Sicherheitslage Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AU [Afrikanische Union]-Mission AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage stabiler. In den zwischen den beiden Gliedstaaten umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Gleiches gilt für die Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug (AA Innenpolitik Stand November 2017, abgefragt 11.04.2018). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt. ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14.10.2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die Al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28.10.2017 kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch Al-Schabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben. (AA 07.03.2018). Die Streitkräfte machten keine Angaben zu zivilen Opfern. US-Kampfjets haben zum zweiten Mal binnen weniger Tage die Terrormiliz al-Schabaab angegriffen. Wie das US-Afrika-Kommando am 12.11.2017 mitteilte, zielten die Luftangriffe am Vortag auf Stellungen rund 400 Kilometer von der Hauptstadt Mogadischu entfernt. Die Aktionen würden fortgesetzt, um den Terrorismus in Afrika zu bekämpfen. Bereits am 09.11.2017 hatte das US-Militär nach eigenen Angaben bei einem Luftangriff etwa 160 Kilometer westlich der Hauptstadt Mogadischu mehrere Mitglieder der Terrormiliz getötet. Die sunnitischen Extremisten von al-Schabaab kämpfen seit Jahren um die Vorherrschaft in Somalia, um dort einen sog. Gottesstaat zu errichten (BAMF 13.11.2017). Bei einem Angriff der US-Luftwaffe am 21.11.2017 sind nach Militärangaben mehr als 100 Kämpfer der islamistischen Terrororganisation al-Schabaab getötet worden. Ziel des Luftangriffs war ein Trainingslager der Miliz 200 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Mogadischu. Weiter wurde bekanntgegeben, die Militäroperation sei mit der international anerkannten Übergangsregierung Somalias koordiniert gewesen (BAMF 27.11.2017). Bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Konvoi der somalischen Armee kamen am 01.12.2017 in der Region Hiiraan zwei Soldaten und 12 Extremisten ums Leben. Das Afrikanische Kommando der Vereinigten Staaten (US Africa Command - AFRICOM) bombardierte am 30.11.2017 eine Basis der al-Schabaab in der Ortschaft Torotorow (Region Lower Shabelle). Im November 2017 führte AFRICOM rund ein Dutzend Luftschläge gegen al-Schabaab- und IS-Extremisten durch (BAMF 04.12.2017). Nach Angaben der Vereinten Nationen kamen in der Zeit vom 01.01.2016 bis 14.10.2017 im Konflikt in Somalia 2.078 Angehörige der Zivilbevölkerung ums Leben, 2.507 wurden verletzt. Für mehr als 60% der zivilen Opfer macht der UN-Bericht die al-Schabaab verantwortlich. Etwa ein Viertel der Toten lasse sich auf den verheerenden Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu zurückzuführen. Clanmilizen seien für 13% der Opfer verantwortlich, somalische Stellen einschließlich Polizei und Armee für 11%, AMISOM für 04%. Nicht identifizierte Täter verursachten 12% der Opfer (BAMF 11.12.2017). Ein als Polizist verkleideter Selbstmordattentäter tötete in der General-Kahiye-Polizeiakademie im Stadtteil Hamar Jabjab in Mogadischu am 14.12.2017 mehr als 18 Polizisten, weitere 20 wurden verletzt. Zum Anschlag bekannte sich die al-Schabaab. Am 12.12.2017 ermordeten al-Schabaab-Kämpfer in Mogadischu drei Polizisten (BAMF 18.12.2017). Bei einem Luftangriff des US-Militärs auf die Terrormiliz al-Schabaab sind nach US-Angaben 13 Islamisten getötet worden. Der Angriff habe am Morgen des 24.12.2017 im Süden des Landes stattgefunden, teilte die für Afrikaeinsätze zuständige Kommandozentrale des US-Militärs am 27.12.2017 mit. Das US-Militär unterstützt die somalischen Streitkräfte und eine Truppe der Afrikanischen Union gegen al-Schabaab und hat seine Einsätze gegen die mit dem Terrornetzwerk Al-Kaida verbundene Miliz zuletzt deutlich ausgeweitet. Die sunnitischen Fundamentalisten wollen in dem Land am Horn von Afrika einen sogenannten Gottesstaat mit strikter Auslegung des islamischen Rechts errichten (BAMF 08.01.2018). Bei zwei Anschlägen mit Autobomben in der Nähe des Präsidentenpalastes und vor einem Hotel in Mogadischu wurden am 23.02.18 einem Polizeisprecher zufolge 45 Menschen getötet und 36 verletzt. Bei den meisten Toten soll es sich um Wachen des Präsidentenpalasts und Leibwächter handeln. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für die Anschläge. Nach Angaben der Extremisten kamen 35 Soldaten und fünf ihrer Kämpfer ums Leben (BAMF 26.02.2018). Bei einem Angriff auf einen Konvoi burundischer AMISOM-Soldaten auf der Straße von Mogadischu nach Jowhar (Region Middle Shabelle) wurden am 02.03.2018 nach burundischen Angaben drei Soldaten getötet und sieben verletzt, vier werden vermisst. Zu dem Angriff bekannte sich die al-Schabaab, die ihrerseits angab, es seien 23 Soldaten ums Leben gekommen. Bei einem Autobombenanschlag der al-Schabaab auf einen Stützpunkt der somalischen Armee in Afgoye (Region Lower Shabelle) und einem weiteren Anschlag auf das Transportfahrzeug, mit dem die Verletzten zur medizinischen Versorgung gebracht werden sollten, kamen vier Soldaten ums Leben. Am 02.03.2018 eroberten schwer bewaffnete al-Schabaab-Kämpfer nach eigenen Angaben die Kontrolle über die Stadt Balcad (etwa 20 km nördlich von Mogadischu in der Region Middle Shabelle). Wenig später sollen sich die al-Schabaab-Kämpfer wieder zurückgezogen haben. Die Extremisten hatten Balcad 2012 an die somalische Armee und AMISOM-Truppen verloren. Seit Ende 2017 verübten sie mehrere Anschläge auf Sicherheitskräfte in der Stadt. Einem Selbstmordanschlag der al-Schabaab fielen am 01.03.2018 an einem Checkpoint nahe Mogadischu mindestens neun Menschen zum Opfer, darunter fünf Sicherheitskräfte und drei Zivilisten. Zudem sollen mindestens zehn Personen verletzt worden sein. Zu dem Anschlag bekannte sich die al-Schabaab. Nach Angaben der Extremisten starben 15 Angehörige der Sicherheitskräfte. Kurz nach diesem Anschlag feuerten al-Schabaab-Kämpfer Mörsergranaten auf verschiedene Bezirke Mogadischus. Dabei kamen nach AMISOM-Angaben drei Zivilisten ums Leben, zwei wurden verletzt. Die dem IS zugehörige Nachrichtenagentur Amaq News Agency veröffentlichte am 26.02.2018 ein Video, auf dem die Ermordung eines somalischen Gefängnismitarbeiters in Afgoye (Region Lower Shabelle) zu sehen ist. Der IS hat seit Januar 2017 die Verantwortung für mehrere Anschläge und Angriffe in Afgoye übernommen. Dies steht im Widerspruch zu offiziellen Angaben, wonach der IS in der Region nicht aktiv sei (BAMF 05.03.2018). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 13.11.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423218/5734_1517399772_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-11-2017-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.11.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423247/5734_1517403447_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-27-11-2017-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 04.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423367/5734_1517487807_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-04-12-2017-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 11.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423368/5734_1517488502_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-11-12-2017-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423371/5734_1517488939_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-18-12-2017-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand November 2017, abgefragt am 04.04.2018, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423374/5734_1517489965_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-08-01-2018-deutsch.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 26.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425771/5734_1519909535_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-26-02-2018-deutsch.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 05.03.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426088/5734_1520417204_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-03-2018-deutsch.pdf) Justiz und Sicherheitsbehörden ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt. In den unter Kontrolle der al-Schabaab-Miliz stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung
der theokratischen Ideologie der al-Schabaab nicht anerkannt. Zu den anderen, weder von Regierung, noch von al-Schabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 07.03.2018). Aufgrund des andauernden Bürgerkriegs spielen die Sicherheitsorgane in Süd- und Zentralsomalia eine herausgehobene Rolle. Sie arbeiten in der Regel in einem Kontext humanitären Völkerrechts. Gleichwohl bleibt die tatsächliche zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte und insbesondere die justizielle Verantwortlichkeit einzelner Mitglieder der Sicherheitsorgane in den meisten Fällen schwach bis inexistent. Hinzukommt, dass der Sold sehr unregelmäßig ausgezahlt wird. Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Von Seiten der Kämpfer der al-Schabaab-Miliz wird ein völkerrechtlicher Rahmen als solcher nicht anerkannt. Die Rolle des Staatsschutzes in Süd- und Zentralsomalia liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Folter/Unmenschliche Behandlung ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der Nachrichtendienst NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle. Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen. In den von al-Schabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung im Sinne des Übereinkommens auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen von al-Schabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Korruption/Dokumente Somalia stand im Jahr 2016 auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International 176 von 176 (TI 2016). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia (AA 07.03.2018). Im Jahr 2017 belegte Somalia im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 180 von 180 (TI 2017). (TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2016, Somalia, http://www.transparency.org/country/SOM AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Somalia, https://www.transparency.org/country/SOM) Menschenrechte Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und "Somaliland" bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht ("Schari'a") zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat 1993 das Mandat des Unabhängigen Experten zur Beobachtung der Menschenrechtslage in Somalia geschaffen. Fast jedes Jahr gab es seit her eine Besichtigungsreise. Seit 2014 wird das Amt von Herrn Bahame Nyanduga (TZA) YANDUGA. Er besuchte vier Mal das Land, zuletzt 2017 (AA 07.03.2018). ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Der Schutz der Menschenrechte ist in Süd- und Zentralsomalia der Verfassung verankert, ebenso wie die prägende Rolle der Schari'a als Rechtsquelle. Somalia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Übereinkommen über die Rechte des Kindes, Abkommen und Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Religion ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. der Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt. Über 99% der Somalis sind sunnitische Muslime. (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Frauen ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Internationalen Organisationen zufolge liegt der Gender Inequality Index für Somalia bei 0,776, womit es an vierthöchster Position weltweit liegt (AA 07.03.2018). Nicht zuletzt müssen die für die somalische Gesellschaft so wichtigen, weil effizienten und starken Frauen gestärkt werden. Mit der fast revolutionären Einsetzung einer Generalsekretärin in seiner Partei "Tayo" hat Farmajo dabei schon das richtige Gespür gezeigt (DW 09.02.2017). UN-Angaben zufolge nahm die Zahl sexueller Übergriffe in somalischen Flüchtlingscamps 2017 zu. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagernder Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. Auch gegen Truppen der AU-Mission AMISOM werden gelegentlich entsprechende Vorwürfe erhoben. AMISOM hat seitdem Gegenmaßnahmen gegen derartiges Verhalten ergriffen. Im Juli 2017 brachte das Parlament (24% der Abgeordneten sind Frauen) eine Nationale Gender Policy auf den Weg, die auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und im weiteren Sinne nachhaltige menschliche Entwicklung abzielt. Die Umsetzung dieser Policy liegt bei der somalischen Regierung durch ihre Ministerien, insbesondere das Ministerium für Frauen- und Menschenrechtsentwicklung. Sie ist für eine Dauer von zehn Jahren angesetzt, unterliegt regelmäßigen Überprüfungen und verfügt über einen selbstregulierenden Aufsichts- und Bewertungsrahmen (Zeitrahmen 2014-2024; Halbzeitevaluierung 2019; Schlussprüfung 2015). Das Dokument löste einen Sturm der Entrüstung seitens religiöser Eliten in Somalia aus, die sich auch dezidiert gegen eine stärkere Beteiligung von Frauen im politischen Leben einsetzen. Zudem gelten die aus der Schari'a interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 07.03.2018). Der Sicherheitsrat begrüßt, dass nun mehr Frauen im Ober- und Unterhaus vertreten sind, und unterstreicht, welchen wichtigen Beitrag Frauen zum Prozess der Friedenskonsolidierung und der Staatsbildung in Somalia leisten (UN Sicherheitsrat 10.02.2017). (DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267 UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Eheschließungen/arrangierte Eheschließungen Zwangsehen in Somalia sind auch unabhängig von al-Schabaab nicht unüblich, insbesondere sind arrangierte Ehen weit verbreitet. Wenn sich eine Frau gegen eine Ehe stellen will, bedeutet das in der Regel einen massiven Konflikt mit den Eltern und die Frau müsste den Eltern gute Gründe, die gegen die Ehe sprechen (beispielsweise, dass der ausgesuchte Ehemann ein schlechter Moslem ist), vorlegen und auch z.B. vorbringen, dass sie immer eine gute Tochter war. Somalische Frauen sind grundsätzlich keine "grauen Mäuschen", doch sind sie Männern, vor allem nahen männlichen Verwandten oder dem Ehemann, gegenüber in der Regel hörig. Offener Widerstand kann leicht mit physischer Gewalt (vor allem im Haus) beantwortet werden. Für den eigenen Schutz ist die Frau auf die eigenen Verwandten (in väterlicher Linie) angewiesen. Wenn sie diesen nicht genießt bzw. die Verwandtschaftsgruppe der Frau schwach ist, hat die Frau wenig Chancen, eigene Wünsche oder Rechte gegen Männer durchzusetzen, die sich ihrer bemächtigen wollen. Für den Fall, dass sich Mädchen wirklich gegen den Willen der Familie gegen eine Ehe wehren, fallen sie durch alle Netze und sind extrem vulnerabel, auch unabhängig von al-Schabaab. Zur Frage wie weit al-Schabaab auf Zwangsehen angewiesen sind und wieso diese nicht innerhalb eigener Kreise heiraten ist keine Trennung von al-Schabaab und Nicht-al-Schabaab nötig, da somalische Männer es de facto gewohnt sind, ihre Macht gegenüber Frauen auszuführen. Somalische Frauen werden tendenziell als "Beute" gesehen. Für al-Schabaab kann es vielleicht leichter sein, diese Macht effektiver auszuführen, aber die Unterdrückung der Frau ist eine generelle Attitüde in Somalia. Al-Schabaab könnte eine Ehe ohne Zustimmung des Vaters aus religiösen Gründen wahrscheinlich nicht legitimieren. Allerdings kann der potentielle Schwiegervater auch schlicht als "Ungläubiger" definiert werden. Dann könnte er leicht ein Opfer einer lokalen al-Schabaab Einheit werden und müsste fliehen, um sein Leben zu retten. Die begehrte Frau kann dann auch ohne seine Zustimmung geheiratet werden. Also: Eine Ehe scheint in der Praxis auch ohne Zustimmung des Vaters der Braut möglich. Ob die Eltern einer Frau ihre Flucht vor einer Ehe mit einem al-Schabaab Mitglied unterstützen würden kann pauschal nicht beantwortet werden, unter Umständen ist ein solches Szenario möglich. Dies hängt aber beispielsweise von örtlichen und biographischen Faktoren ab. Zur Frage ob das Untertauchen einer Person möglich ist und wie wahrscheinlich es ist, dass man erkannt wird ist die Unterscheidung zwischen Untertauchen und Schutz nötig. Ein Untertauchen in Mogadischu ist grundsätzlich möglich (wenn die Person nicht direkt aus Mogadischu kommt). Die Frage in diesem Zusammenhang ist dann aber, wie man in Anonymität sein Leben bestreitet (Stichwort Netzwerkgesellschaft). Der Preis für Anonymität ist in der Regel eine prekäre Existenz. Für Frauen ist es in solchen Fällen möglich, einfache Jobs wie beispielsweise als Reinigungskraft in Hotels und Restaurants anzunehmen, wobei sie in der Regel auch ausgenutzt werden. Männer könnten in solchen Situation am Hafen als Träger arbeiten (Markus V. Höhne, 26.01.2018)Zur Frage ob das Untertauchen einer Person möglich ist und wie wahrscheinlich es ist, dass man erkannt wird ist die Unterscheidung zwischen Untertauchen und Schutz nötig. Ein Untertauchen in Mogadischu ist grundsätzlich möglich (wenn die Person nicht direkt aus Mogadischu kommt). Die Frage in diesem Zusammenhang ist dann aber, wie man in Anonymität sein Leben bestreitet (Stichwort Netzwerkgesellschaft). Der Preis für Anonymität ist in der Regel eine prekäre Existenz. Für Frauen ist es in solchen Fällen möglich, einfache Jobs wie beispielsweise als Reinigungskraft in Hotels und Restaurants anzunehmen, wobei sie in der Regel auch ausgenutzt werden. Männer könnten in solchen Situation am Hafen als Träger arbeiten (Markus römisch fünf. Höhne, 26.01.2018) ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 07.03.2018). (Markus Virgil Höhne, promovierter Ethnologe und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie Universität Leipzig, Autor vieler Publikationen zur Bundesrepublik Somalia und zum Horn von Afrika, Fragebeantwortung im Rahmen eines Vortrages bzw. Seminars für Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Bundesrepublik Somalia am 26.01.2018; markus.hoehne@uni-leipzig.de AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Todesstrafe Die Todesstrafe wird in allen Landesteilen verhängt und vollzogen, allerdings deutlich seltener in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung/Behörden und dort nur für schwerste Verbrechen. In den von al-Schabaab beherrschten Landesteilen wird die Todesstrafe auch für Ehebruch und "Kooperation mit den Feinden des Islam" (d. h. mit der Regierung, der AU-Mission AMISOM, den VN oder Hilfsorganisationen) verhängt und öffentlich, z. T. durch Steinigung, vollzogen. Eine Zusicherung der Nichtverhängung oder des Nichtvollzugs der Todesstrafe erscheint im Hinblick auf die jeweiligen Regierungen sehr unwahrscheinlich, im Hinblick auf die von al-Schabaab kontrollierten Gebiete aussichtslos (AA 01.01.2017). Es gab insgesamt 14 Exekutionen im Jahr 2016 in Somalia, davon 01 in Puntland, 06 in "Somaliland" und 07 im Gebiet der Zentralregierung (AI 11.04.2017). Ein Militärgericht verurteilte einen al-Shabaab-Extremisten zum Tod, der für schuldig befunden worden war, den Anschlag in Mogadischu vom Oktober 2017 mit mehr als 500 Toten geplant zu haben. Ein weiterer al-Shabaab-Angehöriger wurde zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er soll das Fahrzeug, mit dem der Anschlag ausgeführt wurde, beschafft haben (BAMF 12.02.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand November 2016, 01.01.2017 AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2016, 11.04.2017, https://www.amnesty.org/en/documents/act50/5740/2017/en BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 12.02.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424838/5734_1519115760_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-12-02-2018-deutsch.pdf) Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt nach Angaben der WHO 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Mütter und Säuglingssterblichkeit sind laut UNICEF mit die höchsten weltweit. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. Die Versorgungslücke, die der Abzug der Hilfsorganisation Ärzte ohne Grenzen (MSF) im August 2013 hinterließ, ist nach wie vor nicht geschlossen. Im Mai 2017 hat MSF, zunächst begrenzt auf Puntland, seine Arbeit in Somalia wiederaufgenommen (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) Behandlung nach Rückkehr ad
- a)in Süd- und Zentralsomalia Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß und ad hoc durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern - wie oben beschrieben - das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Rückübernahmeabkommen (MoUs) mit Belgien, Norwegen und Großbritannien, wobei die beiden letzteren Vereinbarungen noch nicht in Kraft sind bzw. noch nicht buchstabengetreu implementiert werden. Der erste Entwurf einer Nationalen Strategie für Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge nimmt Bezug auf mögliche Rückübernahmeabkommen im Rahmen des Khartum-Prozesses und Valetta Aktionsplans (AA 07.03.2018). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2018, 07.03.2018) 2. Beweiswürdigung: 1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines somalischen Identitätsdokumentes mit Lichtbild nicht festgestellt werden (siehe Feststellungen 1.). Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin. 2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch im Fall ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia nicht sein wird (siehe Feststellungen 2.), ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357). Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung am 07.06.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass seit ihrer Geburt ständig Krieg und Hungersnot herrschen würden, Zivilisten ums Leben kommen würden und die al-Schabaab aktiv sei. Für den Fall ihrer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst, in der Heimat wirtschaftlich nicht überleben zu können und infolge des Bürgerkrieges zu sterben. "...Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): Seit meiner Geburt herrscht ständig Krieg. Zusätzlich gibt es bei uns derzeit eine Gruppe namens "Al-Shabaab" die gegen die Übergangsregierung Kampfhandlungen führt. Jeden Tag werden unschuldige Zivilisten ermordet. Dazu noch eine Dürre und dadurch eine Hungersnot. Es ist sehr schwer bei uns eine Existenz aufzubauen und einigermaßen sorgenfrei zu leben. Ich habe mich entschlossen, aus diesem Grunde meine Heimat zu verlassen. Mein Ehmann, mit dem ich seit 2011 nach moslemischem Recht verheiratete bin, wollte sich nicht auf die Reise begeben und mich begleiten. Daher reiste ich allein und ersuche um internationalen Schutz. Das sind alle mein Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt." (Anmerkung niederschriftlichen Befragung am 07.06.2012 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 13). In der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.08.2012 führte die Beschwerdeführerin hingegen aus, dass zwei Männer von al-Schabaab sie zur Eheschließung aufgefordert, ihre Schwester vergewaltigt und getötet, sie festgenommen und geschlagen sowie eineinhalb Jahre später ihren Ehemann entführt und ihren Schwiegervater erschossen hätten: "...Ich verließ Somalia, weil Anfangs 2010 zwei Männer zu mir kamen, die Mitglieder von Al Shabaab sind. Sie forderten mich auf, einen von ihnen zu heiraten. Die zwei Männer vergewaltigten und töten meine Schwester. Ich sagte zu ihnen, dass ich der Eheschließung nicht zustimme. Die beiden Männer verließen dann das Haus. Zwei Wochen später [...] sagten sie zu mir, dass ich mit ihnen mitgehen soll [...] weil ich nicht richtig gekleidet wäre. Ich ging mit und wurde drei Tage auf der Polizeistation festgehalten. Jeden Tag wurde ich dort geschlagen, weil ich nicht der Eheschließung zustimmte. Mein Vater suchte eine Person, die mit der Al Shabaab Kontakt hatte und wurde ich dann freigelassen. [...] Als ich zu Hause ankam, rief mein Vater seinen Bruder in XXXX an. [...] Der Onkel beschloss, dass ich seinen Sohn heirate. Am nächsten Tag kam dieser von XXXX nach XXXX und am selben Tag heiratete ich dann. Ich fuhr am nächsten Tag nach der Eheschließung mit meinem Mann und meinem Schwiegervater nach XXXX . Eineinhalb Jahre hatten wir Ruhe. XXXX und XXXX erfuhren, dass ich mich in XXXX aufhalten und kamen nach XXXX . [...] Mein Mann sagte, dass er nicht weiß wo ich mich aufhalte und wurde mein Mann dann von den beiden mitgenommen. Mein Schwiegervater versuchte vergeblich die Festnahme seines Sohnes zu verhindern und wurde er von den beiden erschossen..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt am 22.08.2012, Akt BFA Seite 47)"...Ich verließ Somalia, weil Anfangs 2010 zwei Männer zu mir kamen, die Mitglieder von Al Shabaab sind. Sie forderten mich auf, einen von ihnen zu heiraten. Die zwei Männer vergewaltigten und töten meine Schwester. Ich sagte zu ihnen, dass ich der Eheschließung nicht zustimme. Die beiden Männer verließen dann das Haus. Zwei Wochen später [...] sagten sie zu mir, dass ich mit ihnen mitgehen soll [...] weil ich nicht richtig gekleidet wäre. Ich ging mit und wurde drei Tage auf der Polizeistation festgehalten. Jeden Tag wurde ich dort geschlagen, weil ich nicht der Eheschließung zustimmte. Mein Vater suchte eine Person, die mit der Al Shabaab Kontakt hatte und wurde ich dann freigelassen. [...] Als ich zu Hause ankam, rief mein Vater seinen Bruder in römisch 40 an. [...] Der Onkel beschloss, dass ich seinen Sohn heirate. Am nächsten Tag kam dieser von römisch 40 nach römisch 40 und am selben Tag heiratete ich dann. Ich fuhr am nächsten Tag nach der Eheschließung mit meinem Mann und meinem Schwiegervater nach römisch 40 . Eineinhalb Jahre hatten wir Ruhe. römisch 40 und römisch 40 erfuhren, dass ich mich in römisch 40 aufhalten und kamen nach römisch 40 . [...] Mein Mann sagte, dass er nicht weiß wo ich mich aufhalte und wurde mein Mann dann von den beiden mitgenommen. Mein Schwiegervater versuchte vergeblich die Festnahme seines Sohnes zu verhindern und wurde er von den beiden erschossen..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt am 22.08.2012, Akt BFA Seite 47) Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Reiseroute dient und sich nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat (vergleiche dazu VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061), muss dennoch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage wesentliche Punkte ihres Fluchtvorbringens kurz - und richtig - anführen kann, und dass eine danach stattfindende Befragung nicht in maßgeblichen Bereichen (wobei Angaben zu grundlegenden Ereignissen, die zur Flucht geführt haben sollen, jedenfalls dazuzuzählen sind) von diesen Angaben abweichen. So fällt im gegenständlichen Fall auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Fluchtgründen in der Erstbefragung lediglich allgemein Umstände schilderte und mit keinem Wort persönlich sie betreffende Vorfälle angab. Auch nach ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, gab die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung lediglich die Furcht vor dem Bürgerkrieg an und die Angst, keine wirtschaftliche Existenz zu finden: "...R: In der niederschriftlichen Befragung am 07.06.2012 haben Sie keine konkreten Rückkehrbefürchtungen angegeben, sondern nur allgemein gemeint: "...Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Dass ich während des Bürgerkrieges getötet werden könnte und zudem keine wirtschaftliche Existenz finden könnte. [...] Ihnen wurde die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben ausdrücklich danach gefragt angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme gab. Warum haben Sie die Aufforderung zur Eheschließung und die dreitägigen Misshandlungen mit keinem Wort erwähnt? P: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gut gelebt. Ich habe nichts über die wirtschaftliche Lage gesagt. Ich habe nur gesagt, dass ich Angst habe, getötet zu werden. R: Es wurde Ihnen aber rückübersetzt. P: Ja..." (Verhandlungsschrift Seite 11) Auch wenn sich - wie oben dargelegt - die Erstbefragung nicht näher auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Hinblick auf ihre Fluchtgründe als auch in Bezug auf ihre Rückkehrbefürchtungen mit keinem Wort ihr späteres - durchaus dramatisches - Fluchtvorbringen ausführte. Wenn die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass sie nichts über die wirtschaftliche Lage gesagt hätte, erscheint dies in Anbetracht der erfolgten und von ihr bestätigten Rückübersetzung nicht glaubhaft. Des Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angab, dass sich ihr Ehemann nicht auf die Reise habe begeben wollen und sie daher allein gereist sei: "...Mein Ehemann, mit dem ich seit 2011 nach moslemischem Recht verheiratet bin, wollte sich nicht auf die Reise begeben und mich begleiten. Daher reiste ich alleine und ersuche um internationalen Schutz..." (niederschriftliche Befragung am 07.06.2012) Später im Verfahren führte die Beschwerdeführerin hingegen aus, dass ihr Ehemann von den al-Schabaab mitgenommen worden sei: "...Mein Mann sagte, dass er nicht weiß wo ich mich aufhalte und wurde mein Mann dann von den beiden mitgenommen..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt am 22.08.2012, Akt BFA Seite 45) "...Mein Mann wurde entführt..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 08.04.2015, Akt BFA Seite 327) "...F: Wo war Ihr Ehemann? A: Er wurde an dem Tag entführt, als mein Schwiegervater erschossen wurde..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.06.2016, Akt BFA Seite 493) Wäre der Ehemann der Beschwerdeführerin - wie später durchgehend von ihr behauptet - tatsächlich von der al-Schabaab entführt worden, erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin dies nicht gleich angegeben und in der Erstbefragung stattdessen ausgesagt hat, er habe sie nicht begleiten wollen und sie sei deshalb alleine gereist. Diese Unstimmigkeiten erwecken den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin versucht hat im Nachhinein einen Fluchtgrund zu konstruieren. Weitere Widersprüchlichkeiten ergaben sich im Zusammenhang mit der Eheschließung der Beschwerdeführerin. Während sie am 22.08.2012 behauptete, am 07.11.2010 ihren Lebensgefährten nach moslemischem Ritus geheiratet zu haben, gab sie etwas später widersprüchlich dazu an, sie hätte ihn schon Anfang 2010 geheiratet. In den Befragungen am 08.04.2015 und 09.06.2016 gab sie jedoch an, dass sie ihn Anfang 2011 geheiratet hätte: "...F: Wann haben Sie geheiratet? A: Am 07.11.
- [...] A: Ich heiratete meinen Mann Anfang
- F: Warum gaben Sie dann den 07.11.2010 an? A: Ich verwechselte mein Ausreisedatum und mein Eheschließungsdatum ..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesasylamt am 22.08.2012, Akt BFA Seiten 41 und 49). "...F: Wann haben Sie geheiratet? A: Anfang
- F: Sind Sie sich sicher? A: Ja, ich habe Anfang 2011 geheiratet..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 08.04.2015, Akt BFA Seite 323). "...F: Wann haben Sie geheiratet? A: Anfang 2011..." (niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.06.2016, Akt BFA Seite 491). "...P: Anfang 2011 wurde ich mit dem Mann verheiratet..." (Verhandlungsschrift Seite 13) Auf die Frage, wie es zur Verwechslung zwischen dem Eheschließungsdatum und dem Ausreisedatum habe kommen können, führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: "...R: In der niederschriftlichen Befragung am 07.06.2012 hatten Sie angegeben sechs Tage vor Ihrer Asylantragstellung in Österreich, genauer am 01.06.2012, die Bundesrepublik Somalia verlassen zu haben. Können Sie mir bitte plausibel erklären, warum Sie am 22.08.2012 behaupteten das Eheschließungsdatum 07.11.2010 mit dem Ausreisedatum 01.06.2012 verwechselt zu haben? [...] P: Ich habe nicht gesagt, dass ich das Eheschließungsdatum mit dem Ausreisedatum verwechselt habe. R: Ich habe zuvor wörtlich aus der niederschriftlichen Befragung am 22.08.2012 zitiert. Diese wurde auch rückübersetzt und unterschrieben (Akt. BFA Seite 49). P: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe nur gesagt, dass es Anfang 2010 war, obwohl es Anfang 2011 war..." (Verhandlungsschrift Seite 14) Dass in der Niederschrift Aussagen der Beschwerdeführerin stehen sollen, die diese gar nicht gemacht habe, erscheint in Anbetracht dessen, dass ihr die Niederschrift vor Unterfertigung in ihre Muttersprache rückübersetzt wurde und sie dieses in dieser Form unterschrieben hat, nicht glaubhaft. Das Vorbringen zu den Ausreisegründen stimmt zudem nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat überein. Aus den Länderfeststellungen (siehe dazu Feststellungen
- Eheschließungen) geht hervor, dass arrangierte Ehen in der Bundesrepublik Somalia weit verbreitet sind. Zur Frage wie weit al-Schabaab auf Zwangsehen angewiesen sind und wieso diese nicht innerhalb eigener Kreise heiraten ist keine Unterscheidung zwischen al-Schabaab und anderen somalischen Männern und nötig, da alle somalische Männer es de facto gewohnt sind Macht gegenüber Frauen auszuüben. Somalische Frauen werden tendenziell als "Beute" gesehen. Für al-Schabaab kann es vielleicht leichter sein, diese Macht effektiver auszuüben, aber die Unterdrückung der Frau ist eine generelle Attitüde in der Bundesrepublik Somalia. Eine Ehe eines al-Schabaab Angehörigen scheint in der Praxis auch ohne Zustimmung des Vaters der Braut möglich. Somit erscheint die vorgebrachte Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Es ist es nicht plausibel, dass die beiden Männer der al-Schabaab mehrfach versucht haben sollen, eine Einwilligung der Beschwerdeführerin zur Eheschließung zu erlangen. Hätten sie die Beschwerdeführerin heiraten wollen, wäre vielmehr anzunehmen gewesen, dass sie - wenn überhaupt - lediglich den Vater der Beschwerdeführerin um dessen Einverständnis ersucht hätten, diese Entscheidung aber keinesfalls der Beschwerdeführerin überlassen hätten. In Anbetracht des Vorbringens, dass die beiden Männer auch ihre Schwester vergewaltigt und getötet haben sollen, wäre zudem umso mehr anzunehmen gewesen, dass sie ihren Willen direkt durchgesetzt und die Beschwerdeführerin ohne Einholung einer Zustimmung mit einem von ihnen verheiratet hätten, anstatt nach der Verweigerung der Beschwerdeführerin unverrichteter Dinge wieder zu gehen, nur um sie zwei Wochen später zur Polizei zu bringen und drei Tage zu schlagen, damit sie einer Heirat zustimmt. In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die beiden Männer der al-Schabaab die Beschwerdeführerin in weiterer Folge eineinhalb Jahre nach ihrer Eheschließung in XXXX (immerhin ca. XXXX von XXXX entfernt) aufsuchen hätten sollten. Dass diese Männer dann auch noch den Ehemann der Beschwerdeführerin entführt hätten, wird - wie bereits oben dargelegt - als nicht glaubhaft erachtet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist insgesamt nicht glaubhaft, weshalb auch die angebliche Ermordung ihres Vaters im Jahr 2013 durch diese beiden Männer, somit erst zwei Jahre nach den angeblichen Vorfällen, nicht glaubhaft gemacht werden konnte.In diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die beiden Männer der al-Schabaab die Beschwerdeführerin in weiterer Folge eineinhalb Jahre nach ihrer Eheschließung in römisch 40 (immerhin ca. römisch 40 von römisch 40 entfernt) aufsuchen hätten sollten. Dass diese Männer dann auch noch den Ehemann der Beschwerdeführerin entführt hätten, wird - wie bereits oben dargelegt - als nicht glaubhaft erachtet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist insgesamt nicht glaubhaft, weshalb auch die angebliche Ermordung ihres Vaters im Jahr 2013 durch diese beiden Männer, somit erst zwei Jahre nach den angeblichen Vorfällen, nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Insgesamt betrachtet erweckte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen einen unstimmigen bzw. nicht schlüssigen Eindruck. Auf genauere Nachfragen reagierte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausweichend und vermochte auch die ihr vorgehaltenen Widersprüche nicht nachvollziehbar aufzuklären. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zusammengefasst davon aus, dass das Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen nicht der Wahrheit entspricht und die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war. Es ist ihr nicht gelungen, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, da sie nicht in der Lage war, das Szenario, das zu ihrer Ausreise geführt haben soll, nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Somalia einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein sollte.
- Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (siehe Feststellungen 3.) beruhen auf dem in den Beschwerdeverhandlungen zitierten Dokumentationsmaterial sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben zu keinem Zeitpunkt Einwand gegen die Heranziehung der Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Bundesrepublik Somalia.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) 1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). 2. Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt (siehe Beweiswürdigung 2.), unglaubwürdig waren, ist keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) für die Beschwerdeführerin anzunehmen. Eine Verfolgung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist eine solche auf Grund der Länderfeststellungen (siehe dazu Beweiswürdigung 3. XXXX ) zu erwarten.Eine Verfolgung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist eine solche auf Grund der Länderfeststellungen (siehe dazu Beweiswürdigung 3. römisch 40 ) zu erwarten. Die Beschwerdeführerin konnte aus den bereits in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar, sodass sich auch die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erübrigte. Die Beschwerde gegen den (einzigen) Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen den (einzigen) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war somit abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.
51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben Beweiswürdigung 2.), ausgeführt, dass den Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und sämtliche Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W215.1430776.3.00