RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW221 2164316-1 SpruchW221 2164316-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 15.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache darüber, ob der 09.09.2016 als Sonderurlaubstag oder als Erholungsurlaubstag zu qualifizieren sei. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er wegen eines Umzugs von seiner alten zu seiner nunmehrigen Wohnadresse einen Tag Sonderurlaub für den 29.08.2016 beantragt, bewilligt erhalten und bereits konsumiert habe. Die Ummeldung sei mit 30.06.2016 erfolgt. Auch ein weiterer Sonderurlaubstag nämlich der 09.09.2016 sei ihm bewilligt und ebenfalls bereits konsumiert worden. Nachträglich sei jedoch erklärt worden, dass die Bewilligung zurückgenommen werde, da dieser Sonderurlaubstag nicht zeitnah zur Übersiedlung gelegen sei. Deswegen sei der 09.09.2016 auf sein Erholungsurlaubskonto gebucht worden. Er sehe diese Vorgangsweise als rechtswidrig an, da die nachträgliche Zurücknahme eines bereits gewährten Sonderurlaubstages, der noch dazu gutgläubig verbraucht worden sei, unzulässig sei. Auch sei ein Zeitraum für eine Übersiedlung, der weniger als drei Monate betrage, keineswegs als übermäßig zu betrachten. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2017 teilte diese dem Beschwerdeführer das Ergebnis ihrer Beweisaufnahme hinsichtlich des Antrags vom 15.12.2016 mit, wonach laut Meldezettel vom 30.06.2016 der Beschwerdeführer seinen bisherigen Wohnsitz mit selbigem Tag abgemeldet und seinen jetzigen Wohnsitz behördlich angemeldet habe. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 30.06.2016 nicht mehr an seinem ehemaligen Wohnsitz ansässig gewesen sei. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach behördliche Abmeldungen von einer Anschrift nicht zu Beginn der Übersiedlungsphase erfolgen würden, sondern am Ende bei erfolgtem Auszug aus der Wohnung. Am 24.08.2016 habe der Beschwerdeführer um einen Tag Sonderurlaub für den 29.08.2016 angesucht, wobei auf dem Antrag der Vermerk "Übersiedlung erfolgte erst im 08/2016" stehe. Dieser Tag Sonderurlaub sei, obwohl der August, in dem die Umsiedelung angeblich erfolgt wäre, bereits zu Ende gewesen sei und zwei Monate seit Abmeldung von seinem alten Wohnsitz vergangen seien, gewährt worden. Der danach beantragte Sonderurlaubstag für den 09.09.2016 habe jedenfalls außerhalb des Übersiedlungszeitraumes gelegen. Behaupte der Beschwerdeführer der Sonderurlaub sei zuerst genehmigt und diese Genehmigung dann wieder zurückgenommen worden, so stimme dies nicht, da der Antrag an die Personalabteilung des Briefzentrums gerichtet gewesen und von dieser nicht genehmigt, sondern abgelehnt worden sei. Auch könne es sich um keine "Übersiedelung mit eigenem Haushalt" handeln, sondern lediglich um eine vom Beschwerdeführer nicht mehr bewohnte Wohnung. Darüber hinaus handle es sich bei der Gewährung von Sonderurlaub um eine "Kannbestimmung", womit selbst bei Vorliegen der Grundvoraussetzungen, nämlich der tatsächlichen Übersiedlung "mit gemeinsamen Haushalt" auch kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Sonderurlaubstages bestehe. Mit Schreiben vom 03.05.2017 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2017 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit einiger Zeit seine Eltern betreue, und sich deren Gesundheitszustand 2015 erheblich verschlechtert habe, weshalb er von Wien in deren Gebäudeeinheit in XXXX gezogen sei. Aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Eltern sei eine 24-Stundenbetreuung notwendig gewesen und er habe der Betreuerin seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Er selbst sei 2016 deshalb nach Wien gezogen. Aufgrund dieser besonderen Gegebenheiten habe er einen relativ großen zeitlichen Spielraum für den Umzug zur Verfügung gehabt und habe seine Sachen erst "nach und nach" nach Wien gebracht. Weiters mache er für diesen Umzug einen Zeugen namhaft. Auch habe er sich im Sommer 2016 länger im Krankenstand befunden, was seine Übersiedlungsaktivitäten behindert habe. Tatsächlich abgeschlossen gewesen sei die Übersiedlung erst am 09.09.2016.Mit Schreiben vom 03.05.2017 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2017 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit einiger Zeit seine Eltern betreue, und sich deren Gesundheitszustand 2015 erheblich verschlechtert habe, weshalb er von Wien in deren Gebäudeeinheit in römisch 40 gezogen sei. Aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Eltern sei eine 24-Stundenbetreuung notwendig gewesen und er habe der Betreuerin seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Er selbst sei 2016 deshalb nach Wien gezogen. Aufgrund dieser besonderen Gegebenheiten habe er einen relativ großen zeitlichen Spielraum für den Umzug zur Verfügung gehabt und habe seine Sachen erst "nach und nach" nach Wien gebracht. Weiters mache er für diesen Umzug einen Zeugen namhaft. Auch habe er sich im Sommer 2016 länger im Krankenstand befunden, was seine Übersiedlungsaktivitäten behindert habe. Tatsächlich abgeschlossen gewesen sei die Übersiedlung erst am 09.09.
- Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 06.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wurde festgestellt, dass der 09.09.2016 nicht als Sonderurlaubstag gewertet werde. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 74 Abs. 1 BDG 1979, soweit die von diesem genannten Primärvoraussetzungen gegeben seien, ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub habe, sondern es im Ermessen der Dienstbehörde liege zu bestimmten Anlässen Urlaub zu gewähren. Weiters ergebe sich aus der Formulierung "bis 2 Tage" der internen Organisationsvorschrift "Regelung zur Gewährung von Urlaub und Sonderurlaub für alle Mitarbeiter/Innen der Österreichischen Post AG", dass bei einer Übersiedlung mit eigenem Haushalt nicht automatisch zwei Tage gewährt werden müssten, sondern die Gewährung von zwei Tagen das Höchstmaß darstelle und durchaus auch weniger Tage vergeben werden könnten. Das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2017 vorgelegte Formular stelle noch keine Bewilligung des Sonderurlaubes dar, insbesondere, da sich auf dem gesamten Formblatt kein Genehmigungsvermerk befinde. Wie in der Überschrift des Formblattes bereits ersichtlich, handle es sich nicht um eine Urlaubsbewilligung, sondern lediglich um eine an die Personalstelle gerichtete Urlaubsmeldung, deren Übernahme vom Vorgesetzten bestätigt worden sei. Dass die Unterschrift des Vorgesetzten nicht zugleich die Genehmigung bedeute, sei schon daraus abzuleiten, dass unter der Überschrift das Wort "Vorgesetzter" und nicht "Genehmiger" stehe, kein Genehmigungsvermerk angebracht worden sei und die Urlaubsmeldung an die Personalstelle gerichtet worden sei. Da auf dem Formblatt unter "Hinweis zur Urlaubsmeldung" die Anrede "Sehr geehrter Genehmiger" enthalten sei, könne daraus geschlossen werden, dass zwischen "Genehmiger" und "Vorgesetzter" unterschieden werde. Bei dem vorgelegten Dokument handle es sich somit um keine Bewilligung des Sonderurlaubs, sondern lediglich um eine Urlaubsmeldung. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass es sich um eine Primärgenehmigung handle, stelle sich die Frage, wo die Sekundär- oder Endgenehmigung wäre und ob der Beschwerdeführer auch diese abgewartet habe. Der Beschwerdeführer habe ohne eine Genehmigung abzuwarten oder sich diesbezüglich zu erkundigen am 09.09.2016 freigenommen. Der Vorwurf, es sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein Tag Erholungsurlaub abgezogen worden, stelle ein Entgegenkommen der belangten Behörde dar, weil der Tag ansonsten als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst gewertet hätte werden müssen, was auch disziplinäre Konsequenzen nach sich gezogen hätte.Mit im Spruch genannten Bescheid des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG vom 06.06.2017, zugestellt am 07.06.2017, wurde festgestellt, dass der 09.09.2016 nicht als Sonderurlaubstag gewertet werde. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 74, Absatz eins, BDG 1979, soweit die von diesem genannten Primärvoraussetzungen gegeben seien, ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub habe, sondern es im Ermessen der Dienstbehörde liege zu bestimmten Anlässen Urlaub zu gewähren. Weiters ergebe sich aus der Formulierung "bis 2 Tage" der internen Organisationsvorschrift "Regelung zur Gewährung von Urlaub und Sonderurlaub für alle Mitarbeiter/Innen der Österreichischen Post AG", dass bei einer Übersiedlung mit eigenem Haushalt nicht automatisch zwei Tage gewährt werden müssten, sondern die Gewährung von zwei Tagen das Höchstmaß darstelle und durchaus auch weniger Tage vergeben werden könnten. Das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.05.2017 vorgelegte Formular stelle noch keine Bewilligung des Sonderurlaubes dar, insbesondere, da sich auf dem gesamten Formblatt kein Genehmigungsvermerk befinde. Wie in der Überschrift des Formblattes bereits ersichtlich, handle es sich nicht um eine Urlaubsbewilligung, sondern lediglich um eine an die Personalstelle gerichtete Urlaubsmeldung, deren Übernahme vom Vorgesetzten bestätigt worden sei. Dass die Unterschrift des Vorgesetzten nicht zugleich die Genehmigung bedeute, sei schon daraus abzuleiten, dass unter der Überschrift das Wort "Vorgesetzter" und nicht "Genehmiger" stehe, kein Genehmigungsvermerk angebracht worden sei und die Urlaubsmeldung an die Personalstelle gerichtet worden sei. Da auf dem Formblatt unter "Hinweis zur Urlaubsmeldung" die Anrede "Sehr geehrter Genehmiger" enthalten sei, könne daraus geschlossen werden, dass zwischen "Genehmiger" und "Vorgesetzter" unterschieden werde. Bei dem vorgelegten Dokument handle es sich somit um keine Bewilligung des Sonderurlaubs, sondern lediglich um eine Urlaubsmeldung. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass es sich um eine Primärgenehmigung handle, stelle sich die Frage, wo die Sekundär- oder Endgenehmigung wäre und ob der Beschwerdeführer auch diese abgewartet habe. Der Beschwerdeführer habe ohne eine Genehmigung abzuwarten oder sich diesbezüglich zu erkundigen am 09.09.2016 freigenommen. Der Vorwurf, es sei dem Beschwerdeführer zu Unrecht ein Tag Erholungsurlaub abgezogen worden, stelle ein Entgegenkommen der belangten Behörde dar, weil der Tag ansonsten als unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst gewertet hätte werden müssen, was auch disziplinäre Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Laut Meldezettel des Magistrats der XXXX vom 30.06.2016 habe sich der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Hauptwohnsitz in XXXX am 30.06.2016 abgemeldet und sich an seinem jetzigen Hauptwohnsitz in XXXX angemeldet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Tag nicht mehr an seiner ehemaligen Anschrift wohnhaft gewesen sei. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach behördliche Abmeldungen nicht zu Beginn der Übersiedlungsphase erfolgen würden, sondern am Ende bei erfolgtem Auszug aus der Wohnung. Entgegen des Antrags vom 15.12.2016 habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 03.05.2017 ausgeführt, dass der Umzug im Sommer 2016 stattgefunden habe. Auch sei im Antrag vom 15.12.2016 angeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Wohnung in XXXX übersiedelt sei. Es sei dem Beschwerdeführer zuzutrauen, dass er wisse, von welcher Adresse er übersiedelt sei. Weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Übersiedlung nicht auf einmal durchgeführt worden wäre, sondern kleinweise anlässlich von Elternbesuchen erfolgt sei, sei anzumerken, dass, wenngleich nicht übersehen werde, dass ein kompletter Wohnungsumzug mehr als zwei Tage in Anspruch nehmen könne, dies eine Privatangelegenheit des Beamten sei, und der Dienstgeber nicht verpflichtet sei, die notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen. Die beiden Urlaubstage sollten dem Beamten lediglich helfen zum Umzug gehörige Agenden, die naturgemäß nur während der Dienstzeit des Beamten durchgeführt werden könnten zu erledigen. Jedenfalls lägen im Fall des Beschwerdeführers die Primärvoraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubs vor, weshalb die tatsächliche Gewährung und die Dauer desselben zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei beim Umzug keinem Zeitdruck ausgesetzt gewesen, woraus geschlossen werde, dass keine Notwendigkeit für einen zweiten Sonderurlaubstag vorgelegen habe. Ein Ausfall des Beschwerdeführers bedeute auch eine Mehrarbeit von Kollegen. Letztendlich sei ein zweiter Sonderurlaubstag für die Übersiedlung nicht zwingend notwendig gewesen und hätten daher die dienstlichen Interessen an der Nichtgewährung überwogen.Laut Meldezettel des Magistrats der römisch 40 vom 30.06.2016 habe sich der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Hauptwohnsitz in römisch 40 am 30.06.2016 abgemeldet und sich an seinem jetzigen Hauptwohnsitz in römisch 40 angemeldet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Tag nicht mehr an seiner ehemaligen Anschrift wohnhaft gewesen sei. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach behördliche Abmeldungen nicht zu Beginn der Übersiedlungsphase erfolgen würden, sondern am Ende bei erfolgtem Auszug aus der Wohnung. Entgegen des Antrags vom 15.12.2016 habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 03.05.2017 ausgeführt, dass der Umzug im Sommer 2016 stattgefunden habe. Auch sei im Antrag vom 15.12.2016 angeführt, dass der Beschwerdeführer von seiner ehemaligen Wohnung in römisch 40 übersiedelt sei. Es sei dem Beschwerdeführer zuzutrauen, dass er wisse, von welcher Adresse er übersiedelt sei. Weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Übersiedlung nicht auf einmal durchgeführt worden wäre, sondern kleinweise anlässlich von Elternbesuchen erfolgt sei, sei anzumerken, dass, wenngleich nicht übersehen werde, dass ein kompletter Wohnungsumzug mehr als zwei Tage in Anspruch nehmen könne, dies eine Privatangelegenheit des Beamten sei, und der Dienstgeber nicht verpflichtet sei, die notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen. Die beiden Urlaubstage sollten dem Beamten lediglich helfen zum Umzug gehörige Agenden, die naturgemäß nur während der Dienstzeit des Beamten durchgeführt werden könnten zu erledigen. Jedenfalls lägen im Fall des Beschwerdeführers die Primärvoraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubs vor, weshalb die tatsächliche Gewährung und die Dauer desselben zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei beim Umzug keinem Zeitdruck ausgesetzt gewesen, woraus geschlossen werde, dass keine Notwendigkeit für einen zweiten Sonderurlaubstag vorgelegen habe. Ein Ausfall des Beschwerdeführers bedeute auch eine Mehrarbeit von Kollegen. Letztendlich sei ein zweiter Sonderurlaubstag für die Übersiedlung nicht zwingend notwendig gewesen und hätten daher die dienstlichen Interessen an der Nichtgewährung überwogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus, er habe am 09.09.2016 eine Phonowand transportiert, wofür er sich einen "Pritschenwagen" ausgeborgt habe. Bei der Angabe des Umzugs aus seiner ehemaligen Wohnung in XXXX im Antrag vom 15.12.2016 handle es sich um einen Fehler, der seiner anwaltlichen Vertretung zuzurechnen sei. Weiters behaupte die belangte Behörde aktenwidrig, er habe angegeben den gesamten Transport kleinweise durchgeführt. Tatsächlich habe er angegeben er habe seine "Sachen erst nach und nach persönlich nach XXXX transportieren" können, verbunden mit Elternbesuchen. Jedoch habe zu den Elternbesuchen kein relevanter Zusammenhang bestanden habe, weshalb die Voraussetzungen für den Sonderurlaub gegeben wären. Die Aufteilung des Übersiedlungsgutes auf viele Einzelfahrten sei sinnvoll gewesen, und dürfe nicht dazu führen das Recht darauf zu verlieren, die vorgesehenen Sonderurlaubstage zu konsumieren. Jedenfalls hätte der Antrag positiv entschieden werden müssen, insbesondere, da der Sonderurlaub tatsächlich gewährt, und erst nach Verbrauch eine Annullierung versucht worden sei. Das Formblatt enthalte kein Element, das auf ein Erfordernis einer über die Fertigung durch den Vorgesetzten hinausgehende Genehmigung hinweise. Jeder Dienstnehmer könne somit annehmen, dass durch die Gegenzeichnung seitens des Vorgesetzten sein Urlaubsersuchen definitiv genehmigt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgehabt unentschuldigt vom Dienst fernzubleiben, einen entsprechenden Schein für einen Erholungsurlaub habe er nur auf Druck der belangten Behörde unterschrieben. Es sei somit zu einem unzulässigen Umwidmungsversuch durch die Behörde gekommen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus, er habe am 09.09.2016 eine Phonowand transportiert, wofür er sich einen "Pritschenwagen" ausgeborgt habe. Bei der Angabe des Umzugs aus seiner ehemaligen Wohnung in römisch 40 im Antrag vom 15.12.2016 handle es sich um einen Fehler, der seiner anwaltlichen Vertretung zuzurechnen sei. Weiters behaupte die belangte Behörde aktenwidrig, er habe angegeben den gesamten Transport kleinweise durchgeführt. Tatsächlich habe er angegeben er habe seine "Sachen erst nach und nach persönlich nach römisch 40 transportieren" können, verbunden mit Elternbesuchen. Jedoch habe zu den Elternbesuchen kein relevanter Zusammenhang bestanden habe, weshalb die Voraussetzungen für den Sonderurlaub gegeben wären. Die Aufteilung des Übersiedlungsgutes auf viele Einzelfahrten sei sinnvoll gewesen, und dürfe nicht dazu führen das Recht darauf zu verlieren, die vorgesehenen Sonderurlaubstage zu konsumieren. Jedenfalls hätte der Antrag positiv entschieden werden müssen, insbesondere, da der Sonderurlaub tatsächlich gewährt, und erst nach Verbrauch eine Annullierung versucht worden sei. Das Formblatt enthalte kein Element, das auf ein Erfordernis einer über die Fertigung durch den Vorgesetzten hinausgehende Genehmigung hinweise. Jeder Dienstnehmer könne somit annehmen, dass durch die Gegenzeichnung seitens des Vorgesetzten sein Urlaubsersuchen definitiv genehmigt worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht vorgehabt unentschuldigt vom Dienst fernzubleiben, einen entsprechenden Schein für einen Erholungsurlaub habe er nur auf Druck der belangten Behörde unterschrieben. Es sei somit zu einem unzulässigen Umwidmungsversuch durch die Behörde gekommen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Genehmigung eines Sonderurlaubstages für den Transport einer Phonowand eine Ungleichbehandlung jener Beamten darstellen würde wegen des Transports anderer großer Möbelstücke keinen Sonderurlaub genehmigt bekommen würden. Auch die in der Beschwerde enthaltene Formulierung "ohne das Recht darauf zu verlieren, die vorgesehenen Sonderurlaubstage zu konsumieren" spiegle die gesetzlichen Gegebenheiten nicht wider, weil der Gesetzgeber kein Recht auf die Gewährung eines Sonderurlaubs einräume, sondern dies in das Ermessen der Behörde stelle. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde und die von ihm beantragte Zeugeneinvernahme durchgeführt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugeteilt. Er ist in der Vorsortierung beschäftigt. Am 30.06.2016 meldete der Beschwerdeführer seinen ehemaligen Wohnsitz in XXXX , bei seinen Eltern ab und meldete seinen derzeitigen Hauptwohnsitz in XXXX , an. Die Ummeldung wurde an diesem Tag durchgeführt, weil er nach Übernahme der Genossenschaftswohnung sechs Monate Zeit hatte, sich umzumelden.Am 30.06.2016 meldete der Beschwerdeführer seinen ehemaligen Wohnsitz in römisch 40 , bei seinen Eltern ab und meldete seinen derzeitigen Hauptwohnsitz in römisch 40 , an. Die Ummeldung wurde an diesem Tag durchgeführt, weil er nach Übernahme der Genossenschaftswohnung sechs Monate Zeit hatte, sich umzumelden. Der Beschwerdeführer konsumierte am 29.08.2016 aus Anlass der Übersiedlung einen Sonderurlaubstag. Mit ausgefülltem Formblatt beantragte der Beschwerdeführer aus Anlass der Übersiedlung einen weiteren Sonderurlaubstag für den 09.09.
- Das Formblatt wurde vom Beschwerdeführer und von seinem direkten Vorgesetzten unterschrieben. Am 09.09.2016 transportierte der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Kollegen und eines Transporters eine große Phonowand, einen Lattenrost und eine Matratze vom XXXX nach XXXX . Vom 12.09.2016 bis inklusive 14.10.2016 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Am 17.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag nicht genehmigt wurde, weshalb der Beschwerdeführer rückwirkend einen Erholungsurlaubstag beantragte, um keine ungerechtfertigte Abwesenheit zu haben.Am 09.09.2016 transportierte der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Kollegen und eines Transporters eine große Phonowand, einen Lattenrost und eine Matratze vom römisch 40 nach römisch 40 . Vom 12.09.2016 bis inklusive 14.10.2016 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand. Am 17.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag nicht genehmigt wurde, weshalb der Beschwerdeführer rückwirkend einen Erholungsurlaubstag beantragte, um keine ungerechtfertigte Abwesenheit zu haben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG für den vorliegenden Fall eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im BDG für den vorliegenden Fall eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Der Beschwerdeführer beantragte am 15.12.2016 die Feststellung, ob der 09.09.2016 als Sonderurlaubstag oder als Erholungsurlaubstag zu qualifizieren ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. zB VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann vergleiche zB VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150 mwN). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das hier strittige Thema Sonderurlaub ist im BDG 1979 nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, § 56, Rz 75 ff.).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Danach fehlt es nämlich an einem (privaten und öffentlichen) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden", dh genau genommen gelöst werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG Online-Kommentar, Paragraph 56,, Rz 75 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 05.09.2016 einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für den 09.09.2016 gestellt. Klar erkennbar geht die belangte Behörde davon aus, dass dieser Antrag nicht genehmigt wurde. Dies ergibt sich - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - auch aus dem Formular selbst, das sich erkennbar an die Dienstbehörde richtet. Der Beschwerdeführer konnte zwar in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass es im Normalfall keine Probleme oder Einwände mehr gibt, wenn der direkte Vorgesetzte den Urlaubsantrag zur Kenntnis nimmt und er in Unkenntnis der internen Richtlinien bisher immer davon ausgegangen ist, dass die Kenntnisnahme des Vorgesetzten auch die Genehmigung ist (die internen Richtlinien der Behörde [Regelung zur Gewährung von Urlaub und Sonderurlaub für alle Mitarbeiter/innen der Österreichischen Post AG, Punkt 4.3], welche dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden und die nach Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung aktuell sind und auch 2016 gegolten haben, schreiben nämlich für die Gewährung von Sonderurlaub bei Mitarbeitern im ausführenden Dienst die schriftliche Genehmigung des Dienststellenleiters und des Regionalleiters vor). Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei dieser Kenntnisnahme nicht um die endgültige Genehmigung handelt. Daraus ergibt sich jedoch, dass über den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2016 auf Gewährung von Sonderurlaub für den 09.09.2016 noch nicht förmlich mit Bescheid von der belangten Behörde abgesprochen wurde. Dem Antrag ist auch nicht tatsächlich entsprochen worden, da der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer am 17.10.2016 klar zu verstehen gegeben hat, dass der Sonderurlaubstag nicht genehmigt wird. Ein bescheidförmiger Abspruch darüber ist jedoch nicht erfolgt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer rückwirkend am 17.10.2016 für den 09.09.2016 Erholungsurlaub beantragt hat, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein rechtliches Interesse am Abspruch über seinen Antrag vom 05.09.2016 auf Gewährung von Sonderurlaub für den 09.09.2016 hat. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2013, Zl. 2012/12/0045, aus, dass der Umstand, dass die Dienststelle den späteren Antrag auf Erholungsurlaub insofern einer rascheren Entscheidung zuführte, als dieser "genehmigt und im Dienstplan eingetragen wurde", für die Frage einer Reihung der einander ausschließenden Begehren nicht von Belang ist. Dies tut den Rechten des Beamten einschließlich jenem, seine Anträge einer Klarstellung zuzuführen, keinen Abbruch. Der Beschwerdeführer hat daher an der Klärung der Rechtsfrage jedenfalls ein rechtliches Interesse. Da ihm jedoch ein anderes gesetzlich vorgezeichnetes Verwaltungsverfahren zur Verfügung steht, nämlich die Entscheidung über seinen bereits gestellten Antrag vom 05.09.2016, ist der Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf unzulässig. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird in weiterer Folge über den vom Beschwerdeführer am 05.09.2016 gestellten Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub für den 09.09.2016 bescheidmäßig abzusprechen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2164316.1.00