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{'item': 'W240 2173470-1'}

Obsah (17)§ 35Art. 133§ 26§ 14§ 6§ 15§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 12§ 16§ 46§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlW240 2173470-1 SpruchW240 2173470-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach

§ 35Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 09.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G

  1. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ. W120 1424344-1/30E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 09.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG

  1. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ. W120 1424344-1/30E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, in dem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde; -Strichaufzählung Kopien relevanter Seiten der Reisepässe des Beschwerdeführerin und der Bezugsperson; -Strichaufzählung Personalausweis/Geburtsurkunde (Taskira) der Beschwerdeführerin samt englischer Übersetzung, ausgestellt am 25.11.2015; -Strichaufzählung Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung, ausgestellt am XXXX 2016,Heiratsurkunde mit englischer Übersetzung, ausgestellt am römisch 40 2016, -Strichaufzählung Heiratszertifikat mit englischer Übersetzung, ausgestellt am XXXX .2016, in Teheran, ausgestelltHeiratszertifikat mit englischer Übersetzung, ausgestellt am römisch 40 .2016, in Teheran, ausgestellt -Strichaufzählung Kopie der e-card der Bezugsperson; sowie ZMR-Auszug der Bezugsperson I.
  2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 02.02.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. In der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die Beschwerdeführerin als Nachweis ihrer angeblichen Ehe mit der Bezugsperson eine Heiratsurkudne vom XXXX .2016 vorgelegt hat. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behautpeten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den Angaben ergebe, dass die Eigenschaft im Sinne von § 35 AsylG gar nicht bestehe. Laut vorgelegter Heiratsurkunde vom XXXX .2016 aus Teheran sei die Ehe an diesem Tag registriert worden und zudem in Abwesenheit des Ehegatten, da sich dieser zu dem Zeiptunkt in Österreich aufgehalten habe. Bemerkt wurde zudem, dass die Eheschließung im Iran und in Abwesenheit des Bräutigams durch eine Stellvertreter erfolgt sei. Dies sei ersichtlich in der von der Antragstellerin vorgelegten "Heiratsurkunde", in der kein Fingerabdruck und keine Unterschrift des Ehemannes enthalten sei und der Zeuge XXXX stellvertretend für den angeblichen Ehemann der Eheschließung beigewohnt habe. Über eine tatsächlich bestehende Ehe im Herkunfstland der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich hätten keinerlei Nachweise in Form einer Urkunde über den Abschluss eines Ehevertrages oder Ähnliches aus Afghanistan vorgelegt werden können und sei die Ehe erst zum Zwecke des Familienverfahrens nachträglich am XXXX 2016 im Iran eingetragen worden. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Ehe im Herkunftsland somit nicht bestanden habe. In einer Gesamtbetrachtung sei die Behörde daher zum Schluss gelangt, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Nicherfüllung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich erachtet werde.römisch eins.
  3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 02.02.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. In der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass die Beschwerdeführerin als Nachweis ihrer angeblichen Ehe mit der Bezugsperson eine Heiratsurkudne vom römisch 40 .2016 vorgelegt hat. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behautpeten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den Angaben ergebe, dass die Eigenschaft im Sinne von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe. Laut vorgelegter Heiratsurkunde vom römisch 40 .2016 aus Teheran sei die Ehe an diesem Tag registriert worden und zudem in Abwesenheit des Ehegatten, da sich dieser zu dem Zeiptunkt in Österreich aufgehalten habe. Bemerkt wurde zudem, dass die Eheschließung im Iran und in Abwesenheit des Bräutigams durch eine Stellvertreter erfolgt sei. Dies sei ersichtlich in der von der Antragstellerin vorgelegten "Heiratsurkunde", in der kein Fingerabdruck und keine Unterschrift des Ehemannes enthalten sei und der Zeuge römisch 40 stellvertretend für den angeblichen Ehemann der Eheschließung beigewohnt habe. Über eine tatsächlich bestehende Ehe im Herkunfstland der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Österreich hätten keinerlei Nachweise in Form einer Urkunde über den Abschluss eines Ehevertrages oder Ähnliches aus Afghanistan vorgelegt werden können und sei die Ehe erst zum Zwecke des Familienverfahrens nachträglich am römisch 40 2016 im Iran eingetragen worden. Es sei somit davon auszugehen, dass eine Ehe im Herkunftsland somit nicht bestanden habe. In einer Gesamtbetrachtung sei die Behörde daher zum Schluss gelangt, dass die Stattgebung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der Nicherfüllung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich erachtet werde. I.
  4. Mit Stellungnahme vom 08.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, es sei lediglich maßgebend, ob die Eheschließung nach dem Recht des Herkunftslandes gültig sei. Entsprechend dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht sei in diesem Fall die Ehe auch von den österreichischen Behörden anzuerkennen. Eine Stellvertreterehe schließe die Gültigkeit der Ehe nicht aus, da sie keinesfalls gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße.römisch eins.
  5. Mit Stellungnahme vom 08.03.2017 machte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters geltend, es sei lediglich maßgebend, ob die Eheschließung nach dem Recht des Herkunftslandes gültig sei. Entsprechend dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht sei in diesem Fall die Ehe auch von den österreichischen Behörden anzuerkennen. Eine Stellvertreterehe schließe die Gültigkeit der Ehe nicht aus, da sie keinesfalls gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße. I.
  6. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass die Behörde die erste negative Wahrscheinlichkeitsprogonse vollinhaltlich aufrecht halte.römisch eins.
  7. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2017 eine neuerliche Rückmeldung, in welcher ausgeführt wird, dass die Behörde die erste negative Wahrscheinlichkeitsprogonse vollinhaltlich aufrecht halte. I.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2017 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Verwiesen wurde auf die Stellungnahmen des BFA.römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2017 verweigerte die ÖB Teheran die Erteilung des Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Verwiesen wurde auf die Stellungnahmen des BFA. I.

  1. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.07.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die bereits vorgelegte Heiratsurkunde vom XXXX .2016 vom BFA dahingehend bewertet worden sei, dass es sich um eine Urkunde handle, aus der hervorgehe, dass die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei bei der Heirat, es sich somit um eine Stellvertreterehe handle und nicht gültig sei. Verwiesen wurde auf eine Kopie einer erstmals übermittelten afghanische "Heiratsurkunde", in welcher ausgeführt werde, dass die Dorfbewohner von XXXX in der Provinz XXXX bezeugen, die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson am XXXX 2011 geheiratet.römisch eins.
  2. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.07.2017, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die bereits vorgelegte Heiratsurkunde vom römisch 40 .2016 vom BFA dahingehend bewertet worden sei, dass es sich um eine Urkunde handle, aus der hervorgehe, dass die Bezugsperson nicht anwesend gewesen sei bei der Heirat, es sich somit um eine Stellvertreterehe handle und nicht gültig sei. Verwiesen wurde auf eine Kopie einer erstmals übermittelten afghanische "Heiratsurkunde", in welcher ausgeführt werde, dass die Dorfbewohner von römisch 40 in der Provinz römisch 40 bezeugen, die Beschwerdeführerin habe die Bezugsperson am römisch 40 2011 geheiratet. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass diese "Heiratskurkunde" von der afghanischen Botschaft in Teheran am XXXX .2016 staatlich registriert worden sei. Es sei richtig, dass die Bezugsperson bei der Registrierung nicht anwesend gewesen sei, sondern sich vertreten habe lassen. Die Registrierung der Ehe bedeute, dass die Ehe rückwirkend vom Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung an gültig sei. Es habe somit schon im Herkunftsland eine Ehe bestanden. Maßgeblich sei jedenfalls, dass die Ehe im Herkunftsland der Beschwerdeführerin anerkannt werde, somit nach den Regeln des internationalen Privatrechts, auch die österreichischen Behörden von der Gültigkeit der Ehe auszugehen hätten. Eine Stellvertreterehe sei - wie bereits ausgeführt - nicht geschlossen worden. Es sei lediglich der Registrierungsvorgang in Abwesenheit der Bezugsperson vorgenommen worden. Selbst wenn man von einer Stellvertreterehe ausgehen würde, würde dies nicht dem ordre-public-Prinzip widersprechen. Dies gelte nur für jene Stellvertreterehen, bei denen der Vertreter Dispositionsfreiheit habe. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1999, 97/19/0810.In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass diese "Heiratskurkunde" von der afghanischen Botschaft in Teheran am römisch 40 .2016 staatlich registriert worden sei. Es sei richtig, dass die Bezugsperson bei der Registrierung nicht anwesend gewesen sei, sondern sich vertreten habe lassen. Die Registrierung der Ehe bedeute, dass die Ehe rückwirkend vom Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung an gültig sei. Es habe somit schon im Herkunftsland eine Ehe bestanden. Maßgeblich sei jedenfalls, dass die Ehe im Herkunftsland der Beschwerdeführerin anerkannt werde, somit nach den Regeln des internationalen Privatrechts, auch die österreichischen Behörden von der Gültigkeit der Ehe auszugehen hätten. Eine Stellvertreterehe sei - wie bereits ausgeführt - nicht geschlossen worden. Es sei lediglich der Registrierungsvorgang in Abwesenheit der Bezugsperson vorgenommen worden. Selbst wenn man von einer Stellvertreterehe ausgehen würde, würde dies nicht dem ordre-public-Prinzip widersprechen. Dies gelte nur für jene Stellvertreterehen, bei denen der Vertreter Dispositionsfreiheit habe. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des VwGH vom 25.06.1999, 97/19/
  3. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Kopie eines Dokuments in afghanischer Sprache mit der Bezeichnung "Heiratsurkunde" samt Fotos und der Aufschrift "Ablichtung" übermittelt. Weiters wurde eine beglaubigte Übersetzung aus der Sprache Dari ins Deutsche übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass es sich um eine Heiratsurkunde handle, wonach die Ehe der Beschwerdefüherin und der Bezugsperson am XXXX .2011 einzig durch die Dorfbewohner und den Vorbeter des Dorfes XXXX in der Provinz XXXX bezeugt werden. Als Zeugen wurden vier männliche Personen angeführt, deren Unterschrift und Fingerabdruck auf der Urkunde laut Übersetzung ebenso wie die Unterschrift und der Fingerabdruck des männlichen Vorbeters enthalten ist. Weiters wird in der Übersetzung angeführt, dass die Lichtbilder des Vorbeters und der Zeugen auf dem Dokument, das laut Übersetzung eine Heiratsurkunde ist, enthalten sind. Auf der Kopie der übermittelten "Heiratsurkunde" ist kein Ausstellungsdatum ersichtlich und wurde auch kein Ausstellungdatum übersetzt, weiters sind augenscheinlich einzig fünf Fingerabdrücke auf der "Heiratsurkunde" ersichtlich.Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Kopie eines Dokuments in afghanischer Sprache mit der Bezeichnung "Heiratsurkunde" samt Fotos und der Aufschrift "Ablichtung" übermittelt. Weiters wurde eine beglaubigte Übersetzung aus der Sprache Dari ins Deutsche übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass es sich um eine Heiratsurkunde handle, wonach die Ehe der Beschwerdefüherin und der Bezugsperson am römisch 40 .2011 einzig durch die Dorfbewohner und den Vorbeter des Dorfes römisch 40 in der Provinz römisch 40 bezeugt werden. Als Zeugen wurden vier männliche Personen angeführt, deren Unterschrift und Fingerabdruck auf der Urkunde laut Übersetzung ebenso wie die Unterschrift und der Fingerabdruck des männlichen Vorbeters enthalten ist. Weiters wird in der Übersetzung angeführt, dass die Lichtbilder des Vorbeters und der Zeugen auf dem Dokument, das laut Übersetzung eine Heiratsurkunde ist, enthalten sind. Auf der Kopie der übermittelten "Heiratsurkunde" ist kein Ausstellungsdatum ersichtlich und wurde auch kein Ausstellungdatum übersetzt, weiters sind augenscheinlich einzig fünf Fingerabdrücke auf der "Heiratsurkunde" ersichtlich. I.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017 wies die ÖB Teheran die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet ab.römisch eins.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017 wies die ÖB Teheran die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Unabhängig von der Bindungswirkung und entgegen dem Beschwerdevorbringen teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG 2005 liege im gegenständlichen Fall nicht vor, weil die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht hab nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall sei keine Eheschließung unter persönlicher Anwesenheit beider Parteien statt, sondern unter Vertretung. Eine Ehe zwischen Stellvertretern widerspreche dem order public

§ 6IPR-Gesetz, verwiesen wurde auf die Entscheidungen des BVw

G von W161 2125339-1 und W168 2137471-1, wonach eine in Abwesenheit des/der Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe.Unabhängig von der Bindungswirkung und entgegen dem Beschwerdevorbringen teile die belangte Behörde die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG 2005 liege im gegenständlichen Fall nicht vor, weil die Eigenschaft als Familienangehöriger nicht hab nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall sei keine Eheschließung unter persönlicher Anwesenheit beider Parteien statt, sondern unter Vertretung. Eine Ehe zwischen Stellvertretern widerspreche dem order public

Paragraph 6, IPR-Gesetz, verwiesen wurde auf die Entscheidungen des BVwG von W161 2125339-1 und W168 2137471-1, wonach eine in Abwesenheit des/der Ehegatten registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand habe, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden habe. I.8. Am 13.09.2017 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.römisch eins.8. Am 13.09.2017 wurde bei der ÖB Teheran ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. I.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.10.2017, am 16.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.römisch eins.
  2. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 12.10.2017, am 16.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. I.
  3. Mit Schreiben vom 01.02.2018 übermittelte der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin eine Fotografie, auf dieser ist er und die Beschwerdeführerin in Hochzeitskleidung abgebildet, weiters sind zwei Frauen neben Ihnen abgebildet. In der Stellungnahme führte die Bezugsperson aus, dass ihm von der zuständigen Referentin der Gerichtsabteilung W240 die Auskunft erteilt wurde, er solle seine Stellungnahme schriftlich abgeben [Anmerkung BVwG: diese Auskunft wurde dem Beschwerdeführer tatsächlich ausdrücklich erteilt, es erfolgte jedoch keine (weitere) schriftliche Stellungnahme]. Die Bezugsperson ersuchte in der schriftlichen Stellungnahme demgegenüber um einen Termin für ein Gespräch.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 01.02.2018 übermittelte der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin eine Fotografie, auf dieser ist er und die Beschwerdeführerin in Hochzeitskleidung abgebildet, weiters sind zwei Frauen neben Ihnen abgebildet. In der Stellungnahme führte die Bezugsperson aus, dass ihm von der zuständigen Referentin der Gerichtsabteilung W240 die Auskunft erteilt wurde, er solle seine Stellungnahme schriftlich abgeben [Anmerkung BVwG: diese Auskunft wurde dem Beschwerdeführer tatsächlich ausdrücklich erteilt, es erfolgte jedoch keine (weitere) schriftliche Stellungnahme]. Die Bezugsperson ersuchte in der schriftlichen Stellungnahme demgegenüber um einen Termin für ein Gespräch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.03.2016 bei der ÖB I Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.03.2016 bei der ÖB römisch eins Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  6. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 09.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 09.03.2016 bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: "ÖB Teheran") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG

  1. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, sei in Österreich aufhältig. Die Bezugsperson stellte am 27.09.2011 in Österreich einen Asylantrag ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, GZ. W120 1424344-1/30E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei.Nach Antragstellung wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Nach Einbringung einer Stellungnahme der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wies dieses darauf hin, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufrecht bleibe. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in das Bundesgebiet konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Teheran insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass sie vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine Ehe nach staatlichem Recht, d.h. einschließlich Ehe-Registrierung, mit dieser geschlossen hat. Hinsichtlich der am behaupteter Maßen am XXXX .2011 erfolgten Eheschließung wurde erst nachträglich zusammen mit der Beschwerde einzig eine Kopie eines Dokuments in afghanischer Sprache mit der Bezeichnung "Heiratsurkunde" samt Fotos und der Aufschrift "Ablichtung" ohne Ausstellungsdatum übermittelt. Weiters wurde eine beglaubigte Übersetzung aus der Sprache Dari ins Deutsche übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass es sich um eine Heiratsurkunde handle, wonach die Ehe der Beschwerdefüherin und der Bezugsperson am XXXX .2011 einzig durch die Dorfbewohner und den Vorbeter des Dorfes XXXX in der Provinz XXXX bezeugt werden. Als Zeugen wurden vier männliche Personen angeführt, deren Unterschrift und Fingerabdruck auf der Urkunde laut Übersetzung ebenso wie die Unterschrift und der Fingerabdruck des männlichen Vorbeters enthalten soll. Weiters wird in der Übersetzung angeführt, dass die Lichtbilder des Vorbeters und der Zeugen auf dem Dokument, das laut Übersetzung eine Heiratsurkunde ist, enthalten. Auf der Kopie der übermittelten "Heiratsurkunde" ist zudem kein Ausstellungsdatum ersichtlich und wurde auch kein Ausstellungdatum übersetzt, weiters sind augenscheinlich einzig fünf Fingerabdrücke auf der "Heiratsurkunde" ersichtlich, Unterschriften der Eheleute sind ebensowenig wie deren Geburtsdatum ersichtlich. Eine Anwesenheit der Bezugperson und der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung am XXXX 2011 ergibt sich aus dieser nachträglich vorgelegten Kopie eines Schreibens von behaupteter Maßen Zeugen der Eheschießung nicht. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden (vgl. z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27).Hinsichtlich der am behaupteter Maßen am römisch 40 .2011 erfolgten Eheschließung wurde erst nachträglich zusammen mit der Beschwerde einzig eine Kopie eines Dokuments in afghanischer Sprache mit der Bezeichnung "Heiratsurkunde" samt Fotos und der Aufschrift "Ablichtung" ohne Ausstellungsdatum übermittelt. Weiters wurde eine beglaubigte Übersetzung aus der Sprache Dari ins Deutsche übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass es sich um eine Heiratsurkunde handle, wonach die Ehe der Beschwerdefüherin und der Bezugsperson am römisch 40 .2011 einzig durch die Dorfbewohner und den Vorbeter des Dorfes römisch 40 in der Provinz römisch 40 bezeugt werden. Als Zeugen wurden vier männliche Personen angeführt, deren Unterschrift und Fingerabdruck auf der Urkunde laut Übersetzung ebenso wie die Unterschrift und der Fingerabdruck des männlichen Vorbeters enthalten soll. Weiters wird in der Übersetzung angeführt, dass die Lichtbilder des Vorbeters und der Zeugen auf dem Dokument, das laut Übersetzung eine Heiratsurkunde ist, enthalten. Auf der Kopie der übermittelten "Heiratsurkunde" ist zudem kein Ausstellungsdatum ersichtlich und wurde auch kein Ausstellungdatum übersetzt, weiters sind augenscheinlich einzig fünf Fingerabdrücke auf der "Heiratsurkunde" ersichtlich, Unterschriften der Eheleute sind ebensowenig wie deren Geburtsdatum ersichtlich. Eine Anwesenheit der Bezugperson und der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung am römisch 40 2011 ergibt sich aus dieser nachträglich vorgelegten Kopie eines Schreibens von behaupteter Maßen Zeugen der Eheschießung nicht. Die Beweiskraft derartiger, allein auf Zeugenaussagen basierender Urkunden ist allerdings gering, weil der Wahrheitsgehalt solcher Zeugenaussagen vor Ausstellung der Urkunden nicht überprüft wird, afghanische Personenstandsurkunden unwahren Inhalts weit verbreitet sind und derartige Dokumente von den Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden vergleiche z.B. deutsches Auswärtiges Amt, 06.11.2015, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 27). Die Eintragung der behaupteten traditionellen Eheschließung vom XXXX .2011 erfolgte laut Ausführungen der Beschwerdeführerin am XXXX .
  3. Es wurde eine Heiratsurkunde vom XXXX .2016 aus Teheran vorgelegt, wonach die Ehe an diesem Tag in Abwesenheit der Bezugsperson registriert worden sei. Die Bezugsperson hat bereits am 27.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Anzumerken ist, dass die Eheschließung im Iran in Abwesenheit des Bräutigams durch einen Stellvertreter erfolgt ist laut dieser Registrierungsurkunde. Aus der vorgelegten Urkunde über die nachträgliche Registrierung ist kein Fingerabdruck und keine Unterschrift des Ehemannes enthalten und der Zeuge XXXX hat laut dieser Urkunde stellvertretend für den angeblichen Ehemann der Eheschließung beigewohnt. Über eine tatsächlich bestehende Ehe vor Einreise nach Österreich wurden somit keinerlei brauchbare Nachweise vorgelegt. Da der Bezugsperson am 10.03.2015 in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde und die Registrierung der Eheschließung laut vorgelegten Unterlagen erst am XXXX .2016 und somit über fünf Jahre nach dem behaupteten Datum der traditionellen Ehschließung am XXXX .2011 erfolgt ist, liegt im gegenständlichen Fall der Verdacht nahe, dass die die Ehe wenn überhaupt erst nach Ausreise der Bezugsperson nach afghanischem Recht entstanden ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die sich aus den Dokumenten ergebende, in Abwesenheit der Bezugsperson im Iran registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Es liegt damit alleine aufgrund dieser (zudem nicht durch unbedenkliche Beweismittel nachgewiesenen) nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor.Die Eintragung der behaupteten traditionellen Eheschließung vom römisch 40 .2011 erfolgte laut Ausführungen der Beschwerdeführerin am römisch 40 .
  4. Es wurde eine Heiratsurkunde vom römisch 40 .2016 aus Teheran vorgelegt, wonach die Ehe an diesem Tag in Abwesenheit der Bezugsperson registriert worden sei. Die Bezugsperson hat bereits am 27.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Anzumerken ist, dass die Eheschließung im Iran in Abwesenheit des Bräutigams durch einen Stellvertreter erfolgt ist laut dieser Registrierungsurkunde. Aus der vorgelegten Urkunde über die nachträgliche Registrierung ist kein Fingerabdruck und keine Unterschrift des Ehemannes enthalten und der Zeuge römisch 40 hat laut dieser Urkunde stellvertretend für den angeblichen Ehemann der Eheschließung beigewohnt. Über eine tatsächlich bestehende Ehe vor Einreise nach Österreich wurden somit keinerlei brauchbare Nachweise vorgelegt. Da der Bezugsperson am 10.03.2015 in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde und die Registrierung der Eheschließung laut vorgelegten Unterlagen erst am römisch 40 .2016 und somit über fünf Jahre nach dem behaupteten Datum der traditionellen Ehschließung am römisch 40 .2011 erfolgt ist, liegt im gegenständlichen Fall der Verdacht nahe, dass die die Ehe wenn überhaupt erst nach Ausreise der Bezugsperson nach afghanischem Recht entstanden ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die sich aus den Dokumenten ergebende, in Abwesenheit der Bezugsperson im Iran registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Es liegt damit alleine aufgrund dieser (zudem nicht durch unbedenkliche Beweismittel nachgewiesenen) nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor. Vor dem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen zweifelhaft ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorglegte Urkunde über die Registrierung der Ehe am XXXX 2016 nach der Einreise der Bezugsperson sowie nach Asylgewährung in Österreich ausgestellt wurde und hinsichtlich der am behaupteter Maßen am XXXX .2011 erfolgten Eheschließung erst nachträglich zusammen mit der Beschwerde einzig eine undatierte Kopie eines Dokuments in afghanischer Sprache mit der Bezeichnung "Heiratsurkunde" samt Fotos und der Aufschrift "Ablichtung" ohne Ausstellungsdatum übermittelt wurde, in der die Ehe der Beschwerdefüherin und der Bezugsperson am XXXX .2011 einzig durch die Dorfbewohner und den Vorbeter des Dorfes XXXX in der Provinz XXXX bezeugt werden. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt sind diese Unterlagen nicht geeignet sind, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Insbesondere sind auch die Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auf diesem Dokument enthalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe bereits im Jahr 2011 geschlossen und daher gültig sei, wurden jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorglegte Urkunde über die Registrierung der Ehe am römisch 40 2016 nach der Einreise der Bezugsperson sowie nach Asylgewährung in Österreich ausgestellt wurde und hinsichtlich der am behaupteter Maßen am römisch 40 .2011 erfolgten Eheschließung erst nachträglich zusammen mit der Beschwerde einzig eine undatierte Kopie eines Dokuments in afghanischer Sprache mit der Bezeichnung "Heiratsurkunde" samt Fotos und der Aufschrift "Ablichtung" ohne Ausstellungsdatum übermittelt wurde, in der die Ehe der Beschwerdefüherin und der Bezugsperson am römisch 40 .2011 einzig durch die Dorfbewohner und den Vorbeter des Dorfes römisch 40 in der Provinz römisch 40 bezeugt werden. Unabhängig vom Wahrheitsgehalt sind diese Unterlagen nicht geeignet sind, eine Eheschließung in Anwesenheit der Bezugsperson nachzuweisen. Insbesondere sind auch die Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auf diesem Dokument enthalten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe bereits im Jahr 2011 geschlossen und daher gültig sei, wurden jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung ist aus dem Verfahren mangels unbedenklicher Beweise nicht hervorgekommen, dass die traditionelle Eheschließung am XXXX .2011 in Anwesenheit der Bezugsperson stattgefunden hat.Unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung ist aus dem Verfahren mangels unbedenklicher Beweise nicht hervorgekommen, dass die traditionelle Eheschließung am römisch 40 .2011 in Anwesenheit der Bezugsperson stattgefunden hat.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2012: "Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 sowie § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, sowie Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden §35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.§35.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

§ 35, die bereits vor dem 1.

Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels

§ 35Abs.

1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""

(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des

  1. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  2. Mai 2018 weiter." 3.
  3. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:3.
  4. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  2. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom
  4. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: "Form der Eheschließung: § 16.

(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) §
  1. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden." 3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: "§ 17 Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist." 3.5.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.3.5.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die maßgeblichen Bestimmungen des afghanischen Zivilgesetzbuches (Madani Qanun) vom 05.01.1977, Amtsblatt der Republik Afghanistan Band 19

(1977)Nr. 353, lauten in der unverändert in Geltung stehenden Stammfassung folgendermaßen: "Art. 61""Art". 61
(1)Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Art. 46 dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
(1)Der Eheschließungsvertrag wird in einer öffentlichen Heiratsurkunde von der zuständigen Behörde in drei Kopien ausgefertigt und registriert; das Original wird bei der zuständigen Behörde verwahrt, und jeder der Vertragsparteien wird eine Kopie übergeben. Der Eheschließungsvertrag wird nach der Registrierung der in Artikel 46, dieses Gesetzes vorgesehenen zuständigen Personenstandsbehörde mitgeteilt.
(2)Wenn die Registrierung des Eheschließungsvertrages in dieser Weise nicht möglich ist, findet sie in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise statt. Art. 66Artikel 66 Der Eheschließungsvertrag wird in einer einzigen Zusammenkunft durch ausdrückliches Angebot und ausdrückliche Annahme, welche Unverzüglichkeit und Dauerhaftigkeit, aber keine Zeitbegrenzung beinhalten, geschlossen. Art. 77Artikel 77 Für die Ordnungsgemäßheit und Gültigkeit der Eheschließung sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
  1. Ordnungsgemäße Abgabe von Angebot und Annahme durch die Vertragsparteien oder durch ihre Vormünder bzw. Vertreter,
  2. die Anwesenheit zweier geschäftsfähiger Zeugen,
  3. das Nichtvorhandensein von dauerhaften oder zeitweiligen Ehehindernissen zwischen den Eheschließenden." Nach Art. 61 Abs. 2 afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig (vgl. Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16).Nach Artikel 61, Absatz 2, afghanisches Zivilgesetzbuch ist also für die Gültigkeit des Eheschließungsvertrages seine Registrierung vorgeschrieben, und zwar zumindest "in der für die Registrierung öffentlicher Urkunden vorgesehenen Weise". Ohne den Nachweis durch eine öffentliche Urkunde ist die Ehe nach staatlichem afghanischem Recht ungültig vergleiche Bergman/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblattsammlung, Afghanistan, 1990, S. 16). In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt (vgl. Rights & Democracy, A Woman's Place:In der Praxis registriert allerdings die große Mehrheit der afghanischen Bevölkerung die Eheschließung nicht bei den staatlichen Behörden, weil die Form der Ehe nach islamischem Recht (Scharia-Familienrecht) für alltägliche Angelegenheiten ausreichend ist, sodass in Afghanistan eine gültige Ehe nach staatlichem Recht die Ausnahme darstellt vergleiche Rights & Democracy, A Woman's Place: Perspectives on Afghanistan's Evolving Legal Framework, 2010, S. 27-36; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Family Structures and Family Law in Afghanistan - A Report of the Fact-Finding Mission to Afghanistan January - March 2005, S. 19-20). 3.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).3.
  5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe dazu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt in seiner nunmehr geltenden Fassung, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, ist daher zwingend geboten.Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bestimmt in seiner nunmehr geltenden Fassung, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Absatz eins, leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, ist daher zwingend geboten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehörige der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die traditionelle Hochzeit mit der Bezugsperson behaupteter Maßen am XXXX .2011 in Afghanistan stattgefunden. Die Bezugsperson hat bereits wenige Monate später im September 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden das Vorliegen der Eigenschaft als Familienangehörige der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei die traditionelle Hochzeit mit der Bezugsperson behaupteter Maßen am römisch 40 .2011 in Afghanistan stattgefunden. Die Bezugsperson hat bereits wenige Monate später im September 2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Für die behauptete Eheschließung am XXXX .2011 wurde jedoch kein taugliches Beweismittel von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt und ist daher nicht vom Bestehen einer im Sinne des § 35 AsylG 2005 relevanten Ehe ausgegangen auszugehen. Die vorgelegten Urkunden sind nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen.Für die behauptete Eheschließung am römisch 40 .2011 wurde jedoch kein taugliches Beweismittel von Seiten der Beschwerdeführerin vorgelegt und ist daher nicht vom Bestehen einer im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 relevanten Ehe ausgegangen auszugehen. Die vorgelegten Urkunden sind nicht geeignet, eine Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nachzuweisen. Die Ausstellung der "Heiratsurkunde" über die Registrierung erfolgte erst am XXXX .2016 und ohne Mitwirkung der Bezugsperson, die sich schon seit September 2011 in Österreich aufhält. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete, in Abwesenheit der Bezugsperson in Iran bezeugte Eheschließung alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Ausstellung der "Heiratsurkunde" nicht bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hat und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Bestätigung über die Eheschließung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden hat.Die Ausstellung der "Heiratsurkunde" über die Registrierung erfolgte erst am römisch 40 .2016 und ohne Mitwirkung der Bezugsperson, die sich schon seit September 2011 in Österreich aufhält. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete, in Abwesenheit der Bezugsperson in Iran bezeugte Eheschließung alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Ausstellung der "Heiratsurkunde" nicht bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden hat und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Bestätigung über die Eheschließung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden hat. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe im Jahr 2011 geschlossen worden sei, jedenfalls nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert wurden. Im Verfahren wurden nur Dokumente vorgelegt, die einerseits eine zweifelhafte Herkunft aufweisen ("Heiratsurkunde" über die Heirat am XXXX .2011) und andererseits erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaates respektive nach Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet ausgestellt wurden (Urkunde über die nachträgliche Registrierung der Ehe vom XXXX .2016), sodass die Beschwerdeführerin keinen vollen Beweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson erbringen konnte.Im Verfahren wurden nur Dokumente vorgelegt, die einerseits eine zweifelhafte Herkunft aufweisen ("Heiratsurkunde" über die Heirat am römisch 40 .2011) und andererseits erst nach dem Verlassen des Herkunftsstaates respektive nach Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet ausgestellt wurden (Urkunde über die nachträgliche Registrierung der Ehe vom römisch 40 .2016), sodass die Beschwerdeführerin keinen vollen Beweis der Eheschließung vor der Einreise der Bezugsperson erbringen konnte. Hinsichtlich der am behaupteter Maßen am XXXX .2011 erfolgten Eheschließung wurde erst nachträglich zusammen mit der Beschwerde eine Kopie eines Dokuments in afghanischer Sprache mit der Bezeichnung "Heiratsurkunde" samt Fotos und der Aufschrift "Ablichtung" ohne Ausstellungsdatum übermittelt. Weiters wurde eine beglaubigte Übersetzung aus der Sprache Dari ins Deutsche übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass es sich um eine Heiratsurkunde handle, wonach die Ehe der Beschwerdefüherin und der Bezugsperson am XXXX 2011 einzig durch die Dorfbewohner und den Vorbeter des Dorfes XXXX in der Provinz XXXX bezeugt werden. Als Zeugen wurden vier männliche Personen angeführt, deren Unterschrift und Fingerabdruck auf der Urkunde laut Übersetzung ebenso wie die Unterschrift und der Fingerabdruck des männlichen Vorbeters enthalten soll. Weiters wird in der Übersetzung angeführt, dass die Lichtbilder des Vorbeters und der Zeugen auf dem Dokument, das laut Übersetzung eine Heiratsurkunde ist, enthalten. Auf der Kopie der übermittelten "Heiratsurkunde" ist jedoch kein Ausstellungsdatum ersichtlich und wurde auch kein Ausstellungdatum übersetzt, weiters sind augenscheinlich einzig fünf Fingerabdrücke auf der "Heiratsurkunde" ersichtlich, Unterschriften der Eheleute sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch keine Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auf diesem Dokument enthalten. Eine Anwesenheit der Bezugperson und der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung am XXXX .2011 ergibt sich aus dieser nachträglich vorgelegten Kopie des vorzitierten Schreibens nicht.Hinsichtlich der am behaupteter Maßen am römisch 40 .2011 erfolgten Eheschließung wurde erst nachträglich zusammen mit der Beschwerde eine Kopie eines Dokuments in afghanischer Sprache mit der Bezeichnung "Heiratsurkunde" samt Fotos und der Aufschrift "Ablichtung" ohne Ausstellungsdatum übermittelt. Weiters wurde eine beglaubigte Übersetzung aus der Sprache Dari ins Deutsche übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass es sich um eine Heiratsurkunde handle, wonach die Ehe der Beschwerdefüherin und der Bezugsperson am römisch 40 2011 einzig durch die Dorfbewohner und den Vorbeter des Dorfes römisch 40 in der Provinz römisch 40 bezeugt werden. Als Zeugen wurden vier männliche Personen angeführt, deren Unterschrift und Fingerabdruck auf der Urkunde laut Übersetzung ebenso wie die Unterschrift und der Fingerabdruck des männlichen Vorbeters enthalten soll. Weiters wird in der Übersetzung angeführt, dass die Lichtbilder des Vorbeters und der Zeugen auf dem Dokument, das laut Übersetzung eine Heiratsurkunde ist, enthalten. Auf der Kopie der übermittelten "Heiratsurkunde" ist jedoch kein Ausstellungsdatum ersichtlich und wurde auch kein Ausstellungdatum übersetzt, weiters sind augenscheinlich einzig fünf Fingerabdrücke auf der "Heiratsurkunde" ersichtlich, Unterschriften der Eheleute sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch keine Geburtsdaten der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson auf diesem Dokument enthalten. Eine Anwesenheit der Bezugperson und der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung am römisch 40 .2011 ergibt sich aus dieser nachträglich vorgelegten Kopie des vorzitierten Schreibens nicht. Die Eintragung der behaupteten traditionellen Eheschließung vom XXXX .2011 erfolgte laut Ausführungen der Beschwerdeführerin am XXXX .

  1. Es wurde eine Heiratsurkunde vom XXXX .2016 aus Teheran vorgelegt, wonach die Ehe an diesem Tag in Abwesenheit der Bezugsperson registriert worden sei. Die Bezugsperson hat bereits am 27.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Anzumerken ist, dass die Eheschließung im Iran in Abwesenheit des Bräutigams durch einen Stellvertreter erfolgt ist laut dieser Registrierungsurkunde. Aus der vorgelegten Urkunde über die nachträgliche Registrierung ist kein Fingerabdruck und keine Unterschrift des Ehemannes enthalten und der Zeuge XXXX hat laut dieser Urkunde stellvertretend für den angeblichen Ehemann der Eheschließung beigewohnt. Über eine tatsächlich bestehende Ehe vor Einreise nach Österreich wurden somit keinerlei brauchbare Nachweise vorgelegt. Da der Bezugsperson am 10.03.2015 in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde und die Registrierung der Eheschließung laut vorgelegten Unterlagen erst am XXXX .2016 und somit über fünf Jahre nach dem behaupteten Datum der traditionellen Ehschließung am XXXX .2011 erfolgt ist, liegt im gegenständlichen Fall der Verdacht nahe, dass die Ehe wenn überhaupt erst nach Ausreise der Bezugsperson nach afghanischem Recht entstanden ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die sich aus den Dokumenten ergebende, in Abwesenheit der Bezugsperson im Iran registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Es liegt damit alleine aufgrund dieser (zudem nicht durch unbedenkliche Beweismittel nachgewiesenen) nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor.Die Eintragung der behaupteten traditionellen Eheschließung vom römisch 40 .2011 erfolgte laut Ausführungen der Beschwerdeführerin am römisch 40 .
  2. Es wurde eine Heiratsurkunde vom römisch 40 .2016 aus Teheran vorgelegt, wonach die Ehe an diesem Tag in Abwesenheit der Bezugsperson registriert worden sei. Die Bezugsperson hat bereits am 27.09.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Anzumerken ist, dass die Eheschließung im Iran in Abwesenheit des Bräutigams durch einen Stellvertreter erfolgt ist laut dieser Registrierungsurkunde. Aus der vorgelegten Urkunde über die nachträgliche Registrierung ist kein Fingerabdruck und keine Unterschrift des Ehemannes enthalten und der Zeuge römisch 40 hat laut dieser Urkunde stellvertretend für den angeblichen Ehemann der Eheschließung beigewohnt. Über eine tatsächlich bestehende Ehe vor Einreise nach Österreich wurden somit keinerlei brauchbare Nachweise vorgelegt. Da der Bezugsperson am 10.03.2015 in Österreich der Asylstatus zuerkannt wurde und die Registrierung der Eheschließung laut vorgelegten Unterlagen erst am römisch 40 .2016 und somit über fünf Jahre nach dem behaupteten Datum der traditionellen Ehschließung am römisch 40 .2011 erfolgt ist, liegt im gegenständlichen Fall der Verdacht nahe, dass die Ehe wenn überhaupt erst nach Ausreise der Bezugsperson nach afghanischem Recht entstanden ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die sich aus den Dokumenten ergebende, in Abwesenheit der Bezugsperson im Iran registrierte Ehe alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat. Es liegt damit alleine aufgrund dieser (zudem nicht durch unbedenkliche Beweismittel nachgewiesenen) nachträglichen Registrierung auch keine rechtlich relevante Ehe vor. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung ist aus dem Verfahren mangels unbedenklicher Beweise nicht hervorgekommen, dass die traditionelle Eheschließung überhaupt am XXXX 2011 in Anwesenheit der Bezugsperson stattgefunden hat.Unabhängig von dem Zeitpunkt der Eintragung ist aus dem Verfahren mangels unbedenklicher Beweise nicht hervorgekommen, dass die traditionelle Eheschließung überhaupt am römisch 40 2011 in Anwesenheit der Bezugsperson stattgefunden hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.
  3. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, fehlende Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.
  4. Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird. Die Regelung der Ausübung der Eheschließungsfreiheit muss durch Gesetz erfolgen. Anerkannte Ehehindernisse sind beispielsweise Blutsverwandtschaft, fehlende Geschäftsfähigkeit und auch die fehlende freie Zustimmung. Eine Ehe wird dadurch geschlossen, dass beide Verlobte vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, aus freiem Wille die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068-12, ausgesprochen, dass eine "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.09.2017, Ra 2016/20/0068-12, ausgesprochen, dass eine "Ferntrauung" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des Paragraph 6, IPRG entgegensteht. Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 08.12.2009 (Case of Munoz Diaz vs. Spain, No. 49.151/07) geht hervor, dass keine Verpflichtung besteht, Eheschließungen auf Grundlage fremder Rechtsordnungen anzuerkennen, die den Grundwerten der nationalen Rechtsordnung widersprechen. Die Ausstellung der "Heiratsurkunde" über die Registrierung erfolgte erst am XXXX .2016 und ohne Mitwirkung der Bezugsperson, die sich schon seit September 2011 in Österreich aufhält. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete, in Abwesenheit der Bezugsperson in Afghanistan bezeugte Eheschließung alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Ausstellung der "Heiratsurkunde" nicht bereits vor deren Einreise nach Österreich im Herkunftsstaat bestanden hat und damit alleine aufgrund dieser (nachträglichen) Bestätigung über die Eheschließung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden hat.Die Ausstellung der "Heiratsurkunde" über die Registrierung erfolgte erst am römisch 40 .2016 und ohne Mitwirkung der Bezugsperson, die sich schon seit September 2011 in Österreich aufhält. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete, in Abwesenheit der Bezugsperson in Afghanistan bezeugte Eheschließung alleine darauf aufbauend in Österreich keinen Rechtsbestand hat, da diese wegen Ausreise der Bezugsperson vor Ausstellung der "Heiratsurkunde" nicht bereits vor deren Einreise nach Österreich im Herkunftsstaat bestanden hat und damit alleine aufgrund dieser (nachträglichen) Bestätigung über die Eheschließung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden hat. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. Das erst nach Beschwerdevorlage von der Bezugsperson an das BVwG übermittlete Foto der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in Hochzeitskleidung ist lediglich der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen. Es enthält keinerlei Datumsangabe und ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass keinerlei weitere Ausführungen zum Foto getätigt wurden. Wie die Bezugsperson in der Stellungnahme korrekt ausführt, wurde ihr von der zuständigen Referentin der Gerichtsabteilung W240 darüber informiert, dass es der Bezugsperson frei stehe, Stellungnahmen in schriftlicher Form beim BVwG einzubringen. Dennoch führte die Bezugsperson in der Eingabe der Fotografie an, sie ersuche um einen Termin für Gespräch, ohne weitere Ausführungen in schriflticher Form zu tätigen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen

§ 46

NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden,).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa Familienangehörigen von Asylberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen

Paragraph 46, NAG ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" erteilt werden,). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom

  1. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  2. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 09.03.2016 und somit vor Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt.

der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG 2005 war daher § 35 Abs. 1 bis 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 09.03.2016 und somit vor Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt.

der Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 war daher Paragraph 35, Absatz eins bis 4 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, anzuwenden. 3.7.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.7.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2173470.1.00

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