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{'item': 'G303 2150859-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlG303 2150859-1 SpruchG303 2150859-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Simone KALBI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 18.10.2016, eingelangt am 21.10.2016, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet, da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehörte. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.1. Mit Antrag vom 18.10.2016, eingelangt am 21.10.2016, beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet, da der BF zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehörte. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

  1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2016, das auf der persönlichen Untersuchung des BF basiert, wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.12.2016, das auf der persönlichen Untersuchung des BF basiert, wird von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Wiederkehrende, belastungsabhängige Rückenschmerzen, ohne radikuläre Ausfälle. 02.01.02 30 2 Sprunggelenk - Untere Extremitäten, Sprunggelenk - Funktionseinschränkung geringen bis mittleren Grades beidseitig Beidseitig bestehende Achillodynie mit Peritendinitis achillei, Z.n. Achillessehnenruptur links, Fasciitis plantaris bds. mit Funktionseinschränkung der oberen Sprunggelenke. Unterer RSW infolge der erhaltenen Funktion. 02.05.33 30 3 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenksinstabilität unvollständig kompensiert Bei Zustand nach Kreuzbandersatz im Bereich des linken Kniegelenkes besteht eine diskrete Instabilitätssymptomatik. 02.05.25 20 4 Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Einstufung entsprechend des klinischen Untersuchungsergebnisses. 02.06.01 10 5 Hypertonie, Leichte Hypertonie Mit Monotherapie gut eingestellte Hypertonie. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei und durch die GS 2, infolge negativer wechselseitiger Beeinflussung um eine Stufe gesteigert werde. GS 3, GS 4 und GS 5 seien zu geringfügig um weiter zu steigern.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten des BF abgewiesen und den Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das genannte Gutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
  4. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht am 09.02.2017 mit Schreiben vom 07.02.2017 übermittelte Beschwerde des BF mit dem Antrag, festzustellen, dass der BF zum Personenkreis der begünstigen Behinderten zugehöre; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen. Der Beschwerde waren weitere medizinische Beweismittel angeschlossen. In der Beschwerde brachte der BF vor, der Sachverständige spreche auf Seite 3 des Gutachtens von einer Umfangdifferenz des linken gegenüber dem rechten Oberschenkel von -1cm in der Mitte gemessen sowie gleiche Umfänge der Unterschenkel - ebenfalls in der Mitte gemessen. Diese Messungen seien vom Sachverständigen während der Untersuchung jedoch nicht durchgeführt worden und entspreche die "angebliche" Differenz nicht den Tatsachen. Das Gutachten sei daher aufgrund falscher Tatsachen erstellt worden und würden die Messungen laut Gutachten nicht dem Ist-Zustand entsprechen. Eine Messung der Ober- und Unterschenkel des BF am 23.01.2017 durch den behandelnden Arzt habe sowohl bei den Ober- als auch den Unterschenkeln eine Differenz von 2,5 cm ergeben, welche unter anderem auf die massiven Verletzungen des Knies links und der Achillessehne links zurückzuführen sei. Der Sachverständige führe auf Seite 4 des Gutachtens aus, dass die Veränderungen 3-5 zu geringfügig seien, um zusätzlich steigern zu können. Diesbezüglich wurde seitens des BF ein weiterer Befund der Radiologie der Privatklinik XXXX vom 03.02.2017 in Vorlage gebracht und sei daraus ersichtlich, dass sich der Zustand des Knies bzw. des Kniegelenks (GS 3) gegenüber der Erstbegutachtung sehr wohl verschlechtert habe.Der Sachverständige führe auf Seite 4 des Gutachtens aus, dass die Veränderungen 3-5 zu geringfügig seien, um zusätzlich steigern zu können. Diesbezüglich wurde seitens des BF ein weiterer Befund der Radiologie der Privatklinik römisch 40 vom 03.02.2017 in Vorlage gebracht und sei daraus ersichtlich, dass sich der Zustand des Knies bzw. des Kniegelenks (GS 3) gegenüber der Erstbegutachtung sehr wohl verschlechtert habe.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2017 vorgelegt und sind beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt.
  6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 6.
  7. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17.10.2017 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 11.10.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:6.
  8. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 17.10.2017 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 11.10.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom Unterer Rahmensatzwert, entsprechend der rezidivierenden belastungsabhängigen lumbalen Beschwerden, ohne radikuläre Symptomatik in den unteren Extremitäten unverändert zum Vorgutachten 02.01.02 30 2 Geringe Funktionseinschränkung beider Sprunggelenke Unterer Rahmensatzwert, entsprechend der geringen Funktionseinschränkung beider oberer Sprunggelenke nach operierter Achillessehnenruptur links, unverändert zum Vorgutachten 02.05.33 30 3 Geringe Instabilität Kniegelenk links nach operierter vorderer Kreuzbandruptur Unterer Rahmensatzwert, entsprechend der geringen vorderen Instabilität des linken Kniegelenkes nach operierter vorderer Kreuzbandruptur, 2004, unter Berücksichtigung der Verschmächtigung der gesamten Beinmuskulatur links. Der vorgegebene untere Rahmensatzwert wird aufgrund der Einseitigkeit gewählt. 02.05.25 20 4 Geringe Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes nach konservativ behandelter Schulterluxation links

(2011)Vorgegebener Rahmensatzwert, entsprechend der geringen Funktionseinschränkung, unverändert zum Vorgutachten 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 führend sei und die GS 2 aufgrund ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe steigere. Die GS 3 und GS 4 seien zu gering, um zu steigern. Gegenüber dem Vorgutachten von XXXX ergebe sich keine Änderung.Gegenüber dem Vorgutachten von römisch 40 ergebe sich keine Änderung. 7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.

  1. Eine Stellungnahme bzw. Äußerung seitens der belangten Behörde langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. 7.
  2. Mit Schreiben vom 13.11.2017 brachte der BF einen Befund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin XXXX vom 03.04.2009 sowie eine Honorarnote der Psychotherapeuten XXXX vom 12.07.2017 in Vorlage und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung.7.
  3. Mit Schreiben vom 13.11.2017 brachte der BF einen Befund der klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin römisch 40 vom 03.04.2009 sowie eine Honorarnote der Psychotherapeuten römisch 40 vom 12.07.2017 in Vorlage und nahm zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Dazu führte der BF aus, dass er im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen außer Acht gelassen habe, dass es für die Beurteilung von Bedeutung sein könnte, dass er bereits seit längerer Zeit immer wieder in psychologischer Behandlung sei. Dies habe er dem Sachverständigen einen Tag nach der Begutachtung (12.10.2017) telefonisch mitgeteilt und diesem angeboten, entsprechende Unterlagen und Befunde vorzulegen. Dies sei vom Sachverständigen abgelehnt worden. Im Jahr 2009 sei er bei der Psychotherapeutin XXXX in Therapie gewesen. In den Jahren 2009 bis ca 2015 habe der BF auch entsprechende Medikamente einnehmen müssen. Im Frühjahr 2017 habe sich der Zustand des BF verschlechtert und war der BF im Zeitraum April 2017 bis Juli 2017 bei der Psychotherapeutin XXXX

der beiliegenden Honorarnote in TherapieIm Jahr 2009 sei er bei der Psychotherapeutin römisch 40 in Therapie gewesen. In den Jahren 2009 bis ca 2015 habe der BF auch entsprechende Medikamente einnehmen müssen. Im Frühjahr 2017 habe sich der Zustand des BF verschlechtert und war der BF im Zeitraum April 2017 bis Juli 2017 bei der Psychotherapeutin römisch 40

der beiliegenden Honorarnote in Therapie 7.

  1. Mit Schreiben vom 04.12.2017 brachte der BF einen psychologischen Befund von XXXX, klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 28.11.2017 in Vorlage.7.
  2. Mit Schreiben vom 04.12.2017 brachte der BF einen psychologischen Befund von römisch 40 , klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, vom 28.11.2017 in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  4. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: ? Rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom (Grad der Behinderung: 30%) ? Geringe Funktionseinschränkung bei beiden Sprunggelenken (Grad der Behinderung: 30%) ? Geringe Instabilität des linken Kniegelenkes nach operierter vorderer Kreuzbandruptur (Grad der Behinderung: 20 %) ? Geringe Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes nach konservativ behandelter Schulterluxation links (Grad der Behinderung: 10 %) ? Hypertonie (Grad der Behinderung: 10%) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit 22.03.
  5. Die seitens des BF nachgereichten medizinischen Beweismittel sind am 14.11.2017 und 04.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  6. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen bezüglich des Einlangens der Beschwerdevorlage und der nachgereichten Befunde bzw. medizinischen Unterlagen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen bezüglich des Einlangens der Beschwerdevorlage und der nachgereichten Befunde bzw. medizinischen Unterlagen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des BF bei der Antragstellung, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, in dem die österreichische Staatsbürgerschaft des BF ersichtlich ist, sowie aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen XXXX vom 17.10.2017 objektiviert. Das Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus. Es wurde auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen darauf.Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert wurde aufgrund des vom erkennenden Gericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen römisch 40 vom 17.10.2017 objektiviert. Das Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des BF basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus. Es wurde auf die Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Einschätzungen der vorliegenden Gesundheitsschädigungen bezüglich der Höhe des Grades der Behinderung erfolgten entsprechend der anzuwendenden Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen darauf. Zusätzlich wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von XXXX, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt und diesbezüglich nicht bekämpft wurde, festgestellt, dass der BF an Hypertonie leidet.Zusätzlich wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von römisch 40 , welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt und diesbezüglich nicht bekämpft wurde, festgestellt, dass der BF an Hypertonie leidet. Das Beschwerdevorbringen des BF war insgesamt nicht geeignet eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu bewirken. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens von XXXX den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs übermittelt und blieben die getroffenen gutachterlichen Ausführungen unbestritten.Auch wurde der Inhalt des Gutachtens von römisch 40 den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs übermittelt und blieben die getroffenen gutachterlichen Ausführungen unbestritten. Das ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX vom 17.10.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 17.10.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Betreffend dem Vorbingen des BF, dass er in psychologischer Behandlung gewesen sei und den diesbezüglich übermittelten und am 14.11.2017 und 06.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten medizinischen Beweismittel wird festgehalten, dass auf Grund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung neue Tatsachen bzw. Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb das neue Tatsachenvorbringen des BF in seiner Stellungnahme und die übermittelten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.
  7. verwiesen.Betreffend dem Vorbingen des BF, dass er in psychologischer Behandlung gewesen sei und den diesbezüglich übermittelten und am 14.11.2017 und 06.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten medizinischen Beweismittel wird festgehalten, dass auf Grund der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung neue Tatsachen bzw. Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, weshalb das neue Tatsachenvorbringen des BF in seiner Stellungnahme und die übermittelten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Zusätzlich wird dazu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.
  8. verwiesen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 römisch fünf, w, G, römisch fünf G) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt,

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: In der vorliegenden Rechtssache wurde

§ 14Abs. 2 BEinst

G unter Mitwirkung des ärztlichen Sachverständigen XXXX der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung samt Anlage eingeschätzt.In der vorliegenden Rechtssache wurde

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG unter Mitwirkung des ärztlichen Sachverständigen römisch 40 der Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung samt Anlage eingeschätzt. Insgesamt konnte danach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert, wie auch von der belangten Behörde festgestellt wurde, ermittelt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren betreffend die Feststellung der Begünstigteneigenschaft ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 19 Abs. 1

  1. Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren betreffend die Feststellung der Begünstigteneigenschaft ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren Paragraph 19, Absatz eins,
  2. Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Da die gegenständliche Beschwerde, welche seitens der belangten Behörde vorgelegt wurde, am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, waren die am 14.11.2017 und am 06.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten, vom BF nachgereichten, medizinischen Beweismittel in Bezug auf die psychologischen Behandlungen von der gesetzlich normierten Neuerungsbeschränkung erfasst und können diese seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2150859.1.00

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