GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit jedenfalls Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. § 9.
3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die am 17.03.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht persönlich eingebrachte Beschwerde enthält keine Ausführungen des BF, worin der BF die Rechtswidrigkeit des Bescheides erblickt. Die bloße Bekanntgabe des BF "nicht mit der Entscheidung einverstanden zu sein" reicht nicht aus, um darzutun worin nach Auffassung des BF die Unrichtigkeit des Bescheides besteht (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 34 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Die am 17.03.2017 bei der belangten Behörde fristgerecht persönlich eingebrachte Beschwerde enthält keine Ausführungen des BF, worin der BF die Rechtswidrigkeit des Bescheides erblickt. Die bloße Bekanntgabe des BF "nicht mit der Entscheidung einverstanden zu sein" reicht nicht aus, um darzutun worin nach Auffassung des BF die Unrichtigkeit des Bescheides besteht vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 34 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Überdies geht aus der Bescheidbeschwerde des BF nicht hervor, ob (bzw dass) er entweder die Behebung oder eine bestimmte "Abänderung" des angefochtenen "Bescheides" bzw eine bestimmte anderslautende Entscheidung "in der Sache selbst" begehrt. Ein Rechtsmittelantrag iSd Gesetzes liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Rsp zur Berufung) nicht vor, wenn - wie hier - aus der Beschwerde bloß das mangelnde Einverständnis mit dem angefochtenen Bescheid hervorgeht (vgl Rsp zu Berufung VwGH 23.02.1993, Zl. 92/08/0193; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 41 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).Überdies geht aus der Bescheidbeschwerde des BF nicht hervor, ob (bzw dass) er entweder die Behebung oder eine bestimmte "Abänderung" des angefochtenen "Bescheides" bzw eine bestimmte anderslautende Entscheidung "in der Sache selbst" begehrt. Ein Rechtsmittelantrag iSd Gesetzes liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Rsp zur Berufung) nicht vor, wenn - wie hier - aus der Beschwerde bloß das mangelnde Einverständnis mit dem angefochtenen Bescheid hervorgeht vergleiche Rsp zu Berufung VwGH 23.02.1993, Zl. 92/08/0193; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG Rz 41 [Stand 15.2.2017, rdb.at]). Daher erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts
GVG ein Verbesserungsauftrag.Daher erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ein Verbesserungsauftrag. Der Verbesserungsauftrag blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet. Die Beschwerde war daher
GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraphen 9, Absatz eins und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2152375.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.