Obsah (19)
Art 133§ 410§ 68a§ 20§ 68§ 73§ 6§ 323Art 130§ 414§ 58§ 17§ 27§ 28§ 67§ 113§ 98§ 2§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlG305 2132476-1 SpruchG305 2132476-1/70E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE
Art 133Abs.
4 B-VG unzulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.05.2016, XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK)
§ 410Abs. 1 Z 2 i
Vm. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG aus, dass1. Mit Bescheid vom 19.05.2016, römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz StGKK)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG aus, dass XXXXrömisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Dienstnehmerin oder Mitbeteiligte) auf Grund ihrer Beschäftigung bei XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in den nachstehend dargestellten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei:(in der Folge: mitbeteiligte Dienstnehmerin oder Mitbeteiligte) auf Grund ihrer Beschäftigung bei römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) in den nachstehend dargestellten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei: Zeitraum Kalenderjahr 08.
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- 2008 Weiter sprach die belangte Behörde aus, dass für die Zeiträume 02.04.2007 bis 28.10.2007 und 04.02.2008 bis 16.05.2008 eine höhere Beitragsgrundlage als gemeldet für die Berechnung der Beiträge heranzuziehen sei. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde
§ 410Abs. 1 Z 7 i
Vm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 68a ASVG die Beitragsgrundlage für die Beschäftigung der oben näher bezeichneten Dienstnehmerin im oben angeführten Betrieb des Beschwerdeführers fest.In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins, 54, Absatz eins und 68 a ASVG die Beitragsgrundlage für die Beschäftigung der oben näher bezeichneten Dienstnehmerin im oben angeführten Betrieb des Beschwerdeführers fest. In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin am 10.03.2015 einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten bzw. am 18.04.2016 zusätzlich einen auf Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungszeiten
§ 68aASVG gestellt hätte.
Der vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geführte Zivilprozess sei bis zur Klärung der Vorfrage, ob die Mitbeteiligte in den Jahren 2003 bis 2008 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, unterbrochen. In den Jahren 2003 bis 2008 sei die Mitbeteiligte jeweils als geringfügig beschäftigte Weinbaugehilfin - zum Teil nur als fallweise Beschäftigte - zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet gewesen. Von 02.04.2007 bis 28.10.2007 und von 11.02.2008 bis 23.05.2008 habe der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte als landwirtschaftliche Arbeiterin mit einem Entgelt über der damals geltenden Geringfügigkeitsgrenze zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Die Mitbeteiligte habe unbestritten im Zeitraum März 2003 bis Mai 2008 als Landarbeiterin für den Beschwerdeführer gearbeitet. Die Höhe der jeweiligen monatlichen Entgelte sei im gesamten Beschäftigungszeitraum über der jeweils anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze gelegen.In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin am 10.03.2015 einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten bzw. am 18.04.2016 zusätzlich einen auf Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungszeiten
Paragraph 68 a, ASVG gestellt hätte. Der vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geführte Zivilprozess sei bis zur Klärung der Vorfrage, ob die Mitbeteiligte in den Jahren 2003 bis 2008 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, unterbrochen. In den Jahren 2003 bis 2008 sei die Mitbeteiligte jeweils als geringfügig beschäftigte Weinbaugehilfin - zum Teil nur als fallweise Beschäftigte - zur Teilversicherung in der Unfallversicherung gemeldet gewesen. Von 02.04.2007 bis 28.10.2007 und von 11.02.2008 bis 23.05.2008 habe der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte als landwirtschaftliche Arbeiterin mit einem Entgelt über der damals geltenden Geringfügigkeitsgrenze zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Die Mitbeteiligte habe unbestritten im Zeitraum März 2003 bis Mai 2008 als Landarbeiterin für den Beschwerdeführer gearbeitet. Die Höhe der jeweiligen monatlichen Entgelte sei im gesamten Beschäftigungszeitraum über der jeweils anzuwendenden Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Tätigkeit der mitbeteiligten Dienstnehmerin widerspruchsfrei aus den Meldungen ergebe, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2008 erstattet habe. Die Beschäftigung der Mitbeteiligten als Dienstnehmerin des BF stehe anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen im Original (händisch geführt in den Heften für die Jahre 2003 bis 2008), der Bestätigung des Dienstgebers vom 20.06.2005, des Schreibens des Dienstgebers vom 07.01.2016, der Lohnbestätigung für den Mai 2005, des Lohnkontos für den Dezember 2006, des Lohnkontos für den Januar und den Februar 2007, insbesondere der Bescheide
§ 20Abs. 6 Ausl
BG des AMS XXXX vom 16.05.2003, 16.04.2004, 31.05.2005, 11.05.2005, 03.04.2006 und vom 04.02.2008, der eidesstattlichen Erklärung der mitbeteiligten Dienstnehmerin vom 08.07.2008 und der Fragebögen von sechs Zeuginnen vom 24.02.2016 und vom 10.03.2016 zweifelsfrei fest. Die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, die die BF in verschiedenen Heften für die Jahre 2003 bis 2008 führte, würden ihre Angaben, dass sie im Zeitraum 2003 bis 2008 in vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zum Dienstgeber gestanden sei, bzw. in den Jahren 2007 bis 2008 ein höheres Entgelt als vom Dienstgeber gemeldet, erhalten habe, bestätigen.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Tätigkeit der mitbeteiligten Dienstnehmerin widerspruchsfrei aus den Meldungen ergebe, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2008 erstattet habe. Die Beschäftigung der Mitbeteiligten als Dienstnehmerin des BF stehe anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen im Original (händisch geführt in den Heften für die Jahre 2003 bis 2008), der Bestätigung des Dienstgebers vom 20.06.2005, des Schreibens des Dienstgebers vom 07.01.2016, der Lohnbestätigung für den Mai 2005, des Lohnkontos für den Dezember 2006, des Lohnkontos für den Januar und den Februar 2007, insbesondere der Bescheide
Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG des AMS römisch 40 vom 16.05.2003, 16.04.2004, 31.05.2005, 11.05.2005, 03.04.2006 und vom 04.02.2008, der eidesstattlichen Erklärung der mitbeteiligten Dienstnehmerin vom 08.07.2008 und der Fragebögen von sechs Zeuginnen vom 24.02.2016 und vom 10.03.2016 zweifelsfrei fest. Die vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, die die BF in verschiedenen Heften für die Jahre 2003 bis 2008 führte, würden ihre Angaben, dass sie im Zeitraum 2003 bis 2008 in vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zum Dienstgeber gestanden sei, bzw. in den Jahren 2007 bis 2008 ein höheres Entgelt als vom Dienstgeber gemeldet, erhalten habe, bestätigen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
§ 68ASVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre.
Habe der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. deren Entgelt nicht innerhalb der geltenden Meldefristen gemacht, so beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 ASVG) machte bzw. die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig erkennen hätten müssen. Das Recht der Feststellung zur Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen sei für den im Spruch genannten Zeitraum
§ 68Abs.
1 ASVG verjährt.
§ 68a
ASVG könnten Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag sei längstens bis zum Stichtag beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. der Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben habe. Beitragsschuldnerin sei die versicherte Person, die sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberbeiträge zu entrichten habe. Die Höhe der nachzuentrichtenden Pensionsversicherungsbeiträge belaufe sich im Zeitpunkt der Bescheiderstellung auf EUR 14.442,71.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen
Paragraph 68, ASVG binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge verjähre. Habe der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. deren Entgelt nicht innerhalb der geltenden Meldefristen gemacht, so beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Die Verjährungsfrist der Feststellung verlängere sich auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36, ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, ASVG) machte bzw. die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig erkennen hätten müssen. Das Recht der Feststellung zur Verpflichtung der Zahlung von Beiträgen sei für den im Spruch genannten Zeitraum
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt.
Paragraph 68 a, ASVG könnten Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag sei längstens bis zum Stichtag beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. der Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben habe. Beitragsschuldnerin sei die versicherte Person, die sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberbeiträge zu entrichten habe. Die Höhe der nachzuentrichtenden Pensionsversicherungsbeiträge belaufe sich im Zeitpunkt der Bescheiderstellung auf EUR 14.442,
- Gegen diesen, dem BF und der mitbeteiligten Dienstnehmerin jeweils am 23.05.2016 durch Hinterlegung bzw. im Rahmen der Ersatzzustellung zugestellten Bescheid der belangten Behörde erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung innert offener Frist am 17.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf die Beschwerdepunkte "Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs" und "mangelhafte Begründung der festgestellten Zeiten der Vollversicherungspflicht sowie der festgestellten Beitragsgrundlagen" stützte und mit den Anträgen verband, 1.) das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2.) den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, in eventu diesen aufheben und die Beschwerdesache an die belangte Behörde zurückverweisen, oder aber 3.) den Bescheid der belangten Behörde dahin abändern, dass die Anträge der mitbeteiligten Dienstnehmerin auf Feststellung ihrer Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht auf Grund ihrer Beschäftigung beim BF sowie auf Feststellung der Beitragsgrundlagen für ihre Beschäftigung beim BF zurück- bzw. abgewiesen werden. Begründend führte der BF zum Beschwerdepunkt "Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs" im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde nach Einlangen seiner Stellungnahme vom 07.01.2016 und einer darauffolgenden Besprechung am 04.02.2016 mit der mitbeteiligten Dienstnehmerin in Begleitung einer als Dolmetsch fungiert habenden Bekannten, sowie ihres Rechtsanwalts eine Beweisaufnahme durchgeführt habe, über die der BF in keiner Weise informiert worden sei und zu der ihm auch keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden sei. Wäre ihm die Möglichkeit gegeben worden, zur durchgeführten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, hätte er wie in den zivilgerichtlichen Verfahren des Landesgerichtes XXXX vorgebracht, dass die von der mitbeteiligten Dienstnehmerin vorgelegten Urkunden verfälscht seien und der dringende Verdacht der Urkundenfälschung bestehe. So habe diese bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu XXXX, in dem sie die Ausfolgung des Arbeitsvertrages, des Dienstzettels, der Arbeitszeitaufzeichnungen sowie der Urlaubsaufzeichnungen begehrte, als Beilage ./A eine verfälschte Urkunde vorgelegt. In diesem zivilgerichtlichen Verfahren habe sie zum Beweis ihrer vermeintlich vollen Beschäftigung weitere verfälschte Urkunden in Form der Beilagen ./F, ./G und ./H vorgelegt, die vermutlich ebenfalls von ihr errichtet wurden, wobei jeweils die Unterschrift des BF samt Firmenstempel dazu kopiert worden sei. Auch habe sich im Verfahren zu Zl. XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX herausgestellt, dass die vom BF als Beilage ./17 vorgelegte Lohnbestätigung für Mai 2015 von ihr hinsichtlich des monatlichen Nettolohnes von EUR 350,00 auf EUR 950,00 verfälscht worden sei. Hinzu komme, dass die Mitbeteiligte im Verfahren zu Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX bei der Tagsatzung am 18.07.2014 bestritten habe, die im Auftrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer - in slowenischer Sprache - errichtete Urkunde entgegen des Sekretärs dieser Einrichtung unterschrieben zu haben. In der Folge habe sie den Beschwerdeführer bzw. den Sekretär der XXXX verdächtigt, diese - ihre - Unterschrift auf der in slowenischer Sprache abgefassten Urkunde verfälscht zu haben, in der ihre Erklärung enthalten ist, womit sie bei Erhalt eines Betrages von EUR 2.000,00, zahlbar bis 18.07.2008, bestätigte, dass alle Ansprüche in sozial- und arbeitsrechtlicher Form für den Arbeitszeitraum beim BF, sowie alle künftigen aus diesem Titel erwachsenden Ansprüche, welcher Art immer, beglichen seien. Bezeichnend sei weiter, dass die Mitbeteiligte mehrmals bei verschiedenen Weinbauern im Ortsgebiet des BF versucht habe, Zeugen aufzutreiben bzw. dazu zu überreden, dass diese bestätigen, die Mitbeteiligte wäre in den von ihr angegebenen Zeiträumen beim BF beschäftigt gewesen. Im Zuge dieser Gespräche habe sie auch den Wunsch geäußert, diese mögen sie über 40 Stunden in deren Betrieb anmelden, wobei sie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten übernehmen würde, um auf diesem Weg Versicherungszeiten für die von ihr angestrebte Invaliditätspension zu erreichen. Zusammenfassend sei das Verfahren der belangten Behörde infolge des dem Beschwerdeführer zur Beweisaufnahme der belangten Behörde nicht gewährten Parteiengehörs grob mangelhaft geblieben, weil die beantragten Beweisaufnahmen, nämlich die kriminaltechnische und graphologische Untersuchung der vorgelegten schriftlichen Aufzeichnungen sowie die Einvernahmen der Zeugen Heike SKOFF und Siegfried GERMUTH ergeben hätten, dass sämtliche An- und Abmeldungen der mitbeteiligten Partei ordnungsgemäß durchgeführt wurden.Begründend führte der BF zum Beschwerdepunkt "Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs" im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde nach Einlangen seiner Stellungnahme vom 07.01.2016 und einer darauffolgenden Besprechung am 04.02.2016 mit der mitbeteiligten Dienstnehmerin in Begleitung einer als Dolmetsch fungiert habenden Bekannten, sowie ihres Rechtsanwalts eine Beweisaufnahme durchgeführt habe, über die der BF in keiner Weise informiert worden sei und zu der ihm auch keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden sei. Wäre ihm die Möglichkeit gegeben worden, zur durchgeführten Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, hätte er wie in den zivilgerichtlichen Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 vorgebracht, dass die von der mitbeteiligten Dienstnehmerin vorgelegten Urkunden verfälscht seien und der dringende Verdacht der Urkundenfälschung bestehe. So habe diese bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu römisch 40 , in dem sie die Ausfolgung des Arbeitsvertrages, des Dienstzettels, der Arbeitszeitaufzeichnungen sowie der Urlaubsaufzeichnungen begehrte, als Beilage ./A eine verfälschte Urkunde vorgelegt. In diesem zivilgerichtlichen Verfahren habe sie zum Beweis ihrer vermeintlich vollen Beschäftigung weitere verfälschte Urkunden in Form der Beilagen ./F, ./G und ./H vorgelegt, die vermutlich ebenfalls von ihr errichtet wurden, wobei jeweils die Unterschrift des BF samt Firmenstempel dazu kopiert worden sei. Auch habe sich im Verfahren zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 herausgestellt, dass die vom BF als Beilage ./17 vorgelegte Lohnbestätigung für Mai 2015 von ihr hinsichtlich des monatlichen Nettolohnes von EUR 350,00 auf EUR 950,00 verfälscht worden sei. Hinzu komme, dass die Mitbeteiligte im Verfahren zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 bei der Tagsatzung am 18.07.2014 bestritten habe, die im Auftrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer - in slowenischer Sprache - errichtete Urkunde entgegen des Sekretärs dieser Einrichtung unterschrieben zu haben. In der Folge habe sie den Beschwerdeführer bzw. den Sekretär der römisch 40 verdächtigt, diese - ihre - Unterschrift auf der in slowenischer Sprache abgefassten Urkunde verfälscht zu haben, in der ihre Erklärung enthalten ist, womit sie bei Erhalt eines Betrages von EUR 2.000,00, zahlbar bis 18.07.2008, bestätigte, dass alle Ansprüche in sozial- und arbeitsrechtlicher Form für den Arbeitszeitraum beim BF, sowie alle künftigen aus diesem Titel erwachsenden Ansprüche, welcher Art immer, beglichen seien. Bezeichnend sei weiter, dass die Mitbeteiligte mehrmals bei verschiedenen Weinbauern im Ortsgebiet des BF versucht habe, Zeugen aufzutreiben bzw. dazu zu überreden, dass diese bestätigen, die Mitbeteiligte wäre in den von ihr angegebenen Zeiträumen beim BF beschäftigt gewesen. Im Zuge dieser Gespräche habe sie auch den Wunsch geäußert, diese mögen sie über 40 Stunden in deren Betrieb anmelden, wobei sie sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten übernehmen würde, um auf diesem Weg Versicherungszeiten für die von ihr angestrebte Invaliditätspension zu erreichen. Zusammenfassend sei das Verfahren der belangten Behörde infolge des dem Beschwerdeführer zur Beweisaufnahme der belangten Behörde nicht gewährten Parteiengehörs grob mangelhaft geblieben, weil die beantragten Beweisaufnahmen, nämlich die kriminaltechnische und graphologische Untersuchung der vorgelegten schriftlichen Aufzeichnungen sowie die Einvernahmen der Zeugen Heike SKOFF und Siegfried GERMUTH ergeben hätten, dass sämtliche An- und Abmeldungen der mitbeteiligten Partei ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Zum Beschwerdepunkt "mangelhafte Begründung der festgestellten Zeiten der Vollversicherungspflicht sowie der festgestellten Beitragsgrundlagen" heißt es im Kern, dass sich die festgestellten Beitragszeiträume, in denen eine Vollversicherungspflicht der mitbeteiligten Dienstnehmerin bestanden habe, nicht nachvollziehen ließen. Auch fehle eine Erklärung zur Höhe der Beitragsgrundlagen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Stundenlöhne der Beitragsgrundlagen zu Grunde liegen bzw. ob und welche Stundenlöhne dem Arbeitsverhältnis zu welchen Zeiträumen zu Grunde gelegt wurden bzw. nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen anzuwenden gewesen wären. Nicht nachvollziehbar sei die Berechnung der nachzuentrichtenden Pensionsversicherungsbeiträge mit einem Gesamtbetrag von EUR 14.442,
- Für den Zeitraum, in dem die mitbeteiligte Dienstnehmerin beim Beschwerdeführer als Vollversicherte gemeldet war, komme ein "Nachkauf" von Versicherungszeiten nicht in Betracht. Die belangte Behörde hätte auch den Stichtag - nämlich den 01.10.2011 -, bis zu dem der Nachversicherungsantrag zu stellen gewesen wäre, festzustellen gehabt. Die späteren Nachversicherungsanträge vom 27.05.2013 und vom 10.03.2015 seien verspätet und von der belangten Behörde nicht zu behandeln.
- Am 16.08.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 19.05.2016 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. Im dazu ergangenen Vorlagebericht führte die belangte Behörde zum Inhalt der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Mitbeteiligte am 10.03.2015 einen Nachversicherungsantrag und am 18.04.2016 zusätzlich einen Antrag auf Nachkauf von Versicherungszeiten
§ 68aASVG gestellt hätte.
Mit Schreiben vom 07.01.2016 habe der BF ausgeführt, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin immer ordnungsgemäß gemeldet worden sei und der Betrieb geprüft und für in Ordnung befunden worden sei. Unterlagen (wie z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen) seien nicht vorgelegt worden. Deshalb und weil er auch keine Zeugen anführte, seien im Ermittlungsverfahren ehemalige Arbeitskolleginnen der mitbeteiligten Dienstnehmerin, die diese als Zeugen angeführt habe, befragt worden. Die befragten Personen hätten übereinstimmend angegeben, dass die monatlichen Entgelte der Mitbeteiligten in den Zeiträumen 2003 bis 2008 jedenfalls über den damals in Geltung gestandenen Geringfügigkeitsgrenzen gelegen wären bzw. das Arbeitsausmaß höher gewesen sei, als mit der geringfügigen Beschäftigung vereinbar. Die Mitbeteiligte habe zahlreiche Unterlagen über ihre Beschäftigung vorgelegt. Als zentrales Beweismittel habe die Mitbeteiligte auch mehrere Hefte für die einzelnen Jahre ihrer Tätigkeit vorgelegt; darin seien ihre Arbeitszeiten dokumentiert. Die belangte Behörde wertete dieses Beweismittel auf Grund "ihres Umfanges und der Art der Führung" als glaubwürdig. Die Berechnung der Beitragsgrundlage sei auf Grund der Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten und des anzuwendenden Stundenlohnes erfolgt. Auf dieser Grundlage seien bei einer Antragstellung
§ 68a
ASVG die Pensionsversicherungsbeiträge, die auf den Beschäftigungszeitraum fallen, berechnet und sei die Berechnung nach der Formel "Beitragsgrundlage X Beitragssatz" erfolgt. Der Argumentation des BF hinsichtlich der rechtzeitigen Antragstellung für einen Nachkauf der Pensionsversicherungszeiten werde entgegengehalten, dass ein Nachversicherungsantrag immer gestellt werden könne. Die Feststellung der Versicherungszeiten könne jederzeit erfolgen und sei lediglich die pensionswirksame Nachentrichtung an eine Antragstellung vor dem Stichtag gebunden. Auch sei die Auslegung des BF, dass es sich bei der Bestimmung des § 68a ASVG nur um einen Nachkauf fehlender Versicherungszeiten handle und nicht auch eine Berichtigung auf eine höhere Beitragsgrundlage eingeschlossen ist, falsch. Durch eine gesetzliche Änderung des § 68a ASVG idF. BGBl. Nr. 2/2015 sei auch die Berichtigung der Höhe der Beitragsgrundlage in diese gesetzliche Bestimmung aufgenommen.Im dazu ergangenen Vorlagebericht führte die belangte Behörde zum Inhalt der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Mitbeteiligte am 10.03.2015 einen Nachversicherungsantrag und am 18.04.2016 zusätzlich einen Antrag auf Nachkauf von Versicherungszeiten
Paragraph 68 a, ASVG gestellt hätte. Mit Schreiben vom 07.01.2016 habe der BF ausgeführt, dass die mitbeteiligte Dienstnehmerin immer ordnungsgemäß gemeldet worden sei und der Betrieb geprüft und für in Ordnung befunden worden sei. Unterlagen (wie z.B. Arbeitszeitaufzeichnungen) seien nicht vorgelegt worden. Deshalb und weil er auch keine Zeugen anführte, seien im Ermittlungsverfahren ehemalige Arbeitskolleginnen der mitbeteiligten Dienstnehmerin, die diese als Zeugen angeführt habe, befragt worden. Die befragten Personen hätten übereinstimmend angegeben, dass die monatlichen Entgelte der Mitbeteiligten in den Zeiträumen 2003 bis 2008 jedenfalls über den damals in Geltung gestandenen Geringfügigkeitsgrenzen gelegen wären bzw. das Arbeitsausmaß höher gewesen sei, als mit der geringfügigen Beschäftigung vereinbar. Die Mitbeteiligte habe zahlreiche Unterlagen über ihre Beschäftigung vorgelegt. Als zentrales Beweismittel habe die Mitbeteiligte auch mehrere Hefte für die einzelnen Jahre ihrer Tätigkeit vorgelegt; darin seien ihre Arbeitszeiten dokumentiert. Die belangte Behörde wertete dieses Beweismittel auf Grund "ihres Umfanges und der Art der Führung" als glaubwürdig. Die Berechnung der Beitragsgrundlage sei auf Grund der Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten und des anzuwendenden Stundenlohnes erfolgt. Auf dieser Grundlage seien bei einer Antragstellung
Paragraph 68 a, ASVG die Pensionsversicherungsbeiträge, die auf den Beschäftigungszeitraum fallen, berechnet und sei die Berechnung nach der Formel "Beitragsgrundlage römisch zehn Beitragssatz" erfolgt. Der Argumentation des BF hinsichtlich der rechtzeitigen Antragstellung für einen Nachkauf der Pensionsversicherungszeiten werde entgegengehalten, dass ein Nachversicherungsantrag immer gestellt werden könne. Die Feststellung der Versicherungszeiten könne jederzeit erfolgen und sei lediglich die pensionswirksame Nachentrichtung an eine Antragstellung vor dem Stichtag gebunden. Auch sei die Auslegung des BF, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 68 a, ASVG nur um einen Nachkauf fehlender Versicherungszeiten handle und nicht auch eine Berichtigung auf eine höhere Beitragsgrundlage eingeschlossen ist, falsch. Durch eine gesetzliche Änderung des Paragraph 68 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, sei auch die Berichtigung der Höhe der Beitragsgrundlage in diese gesetzliche Bestimmung aufgenommen.
- Anlässlich einer am 10.10.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Dienstnehmerin, sowie eine ehemals im Betrieb des Beschwerdeführers im Zeitraum insgesamt sechs Monaten als Praktikantin tätig gewesene und heute als Winzerin tätige Person und der vormalige Kammersekretär der XXXX als Zeugen einvernommen.
- Anlässlich einer am 10.10.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Dienstnehmerin, sowie eine ehemals im Betrieb des Beschwerdeführers im Zeitraum insgesamt sechs Monaten als Praktikantin tätig gewesene und heute als Winzerin tätige Person und der vormalige Kammersekretär der römisch 40 als Zeugen einvernommen. In Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Behauptungen, dass die von der Mitbeteiligten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Urkunden, die als Beilagen ./A, ./F, ./G, ./H "zusammenkopiert bzw. gefälscht bzw. verfälscht" seien, erging der Auftrag an den Beschwerdeführer, diese durch Vorlage eines graphologischen Gutachtens nachzuweisen.
- Mit dem als "Bekanntgabe" titulierten Schriftsatz vom 19.10.2016 brachte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden zur Vorlage, darunter die zum 01.07.2015 datierte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft XXXX, eine zum 29.07.2015 datierte Begründung der Einstellungsverfügung, eine zum 12.01.2016 datierte Sachverhaltsdarstellung und je ein Verhandlungsprotokoll des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.02.2015 zu Zl. XXXX und vom XXXX.2015 zu Zl. XXXX.
- Mit dem als "Bekanntgabe" titulierten Schriftsatz vom 19.10.2016 brachte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden zur Vorlage, darunter die zum 01.07.2015 datierte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , eine zum 29.07.2015 datierte Begründung der Einstellungsverfügung, eine zum 12.01.2016 datierte Sachverhaltsdarstellung und je ein Verhandlungsprotokoll des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2015 zu Zl. römisch 40 und vom römisch 40 .2015 zu Zl. römisch 40 . Im angeführten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er keine Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die mitbeteiligte Dienstnehmerin geführt hätte, da er
§ 73Abs.
2 des Landarbeitsgesetzes (LAG) in der damaligen Fassung dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Der Arbeitsvertrag mit der mitbeteiligten Dienstnehmerin sei mündlich geschlossen worden; dies sei
§ 6
LAG zulässig gewesen.Im angeführten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass er keine Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die mitbeteiligte Dienstnehmerin geführt hätte, da er
Paragraph 73, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes (LAG) in der damaligen Fassung dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Der Arbeitsvertrag mit der mitbeteiligten Dienstnehmerin sei mündlich geschlossen worden; dies sei
Paragraph 6, LAG zulässig gewesen.
- Mit Stellungnahme vom 16.10.2016, Zl. XXXX, brachte die belangte Behörde die Arbeitszeitaufzeichnungen der mitbeteiligten Dienstnehmerin für die Kalenderjahre 2003, 2004, 2006, 2007 und 2008 zur Vorlage und führte nochmals aus, dass die Arbeitsaufzeichnungen der Mitbeteiligten in einer Art und Weise geführt worden seien, dass sie der belangten Behörde glaubwürdig erschienen.
- Mit Stellungnahme vom 16.10.2016, Zl. römisch 40 , brachte die belangte Behörde die Arbeitszeitaufzeichnungen der mitbeteiligten Dienstnehmerin für die Kalenderjahre 2003, 2004, 2006, 2007 und 2008 zur Vorlage und führte nochmals aus, dass die Arbeitsaufzeichnungen der Mitbeteiligten in einer Art und Weise geführt worden seien, dass sie der belangten Behörde glaubwürdig erschienen.
- Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 brachte auch die mitbeteiligte Dienstnehmerin mehrere Urkunden zur Vorlage (darunter das Protokoll über die Tagsatzung vor dem Landesgericht XXXX Arbeits- und Sozialgericht vom 20.02.2015 zu Zl. XXXX, das Protokoll über die Tagsatzung vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.02.2016 zu Zl. XXXX, sowie eine Begründung der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft XXXXzu Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer vom 29.07.2015) und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Verfahren vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX (Schadenersatz aus nicht ordnungsgemäßer Anmeldung zur Sozialversicherung) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachversicherungsverfahrens der StGKK unterbrochen worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 24.10.2016 brachte auch die mitbeteiligte Dienstnehmerin mehrere Urkunden zur Vorlage (darunter das Protokoll über die Tagsatzung vor dem Landesgericht römisch 40 Arbeits- und Sozialgericht vom 20.02.2015 zu Zl. römisch 40 , das Protokoll über die Tagsatzung vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.02.2016 zu Zl. römisch 40 , sowie eine Begründung der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft XXXXzu Zl. römisch 40 gegen den Beschwerdeführer vom 29.07.2015) und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Verfahren vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 (Schadenersatz aus nicht ordnungsgemäßer Anmeldung zur Sozialversicherung) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachversicherungsverfahrens der StGKK unterbrochen worden sei. In der Folge räumte die Mitbeteiligte ein, dass ein gegen den BF zu Zl. XXXXgeführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen § 223 StGB; 146, 147 Abs. 1 StGB am 01.07.2015 eingestellt wurde, da ein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung nicht bestanden hätte.In der Folge räumte die Mitbeteiligte ein, dass ein gegen den BF zu Zl. XXXXgeführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 223, StGB; 146, 147 Absatz eins, StGB am 01.07.2015 eingestellt wurde, da ein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung nicht bestanden hätte. Im Jahr 2015 sei gegen die Mitbeteiligte kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt worden. Am 12.10.2016 habe der BF jedoch Strafanzeige gegen diese erstattet und werde nunmehr vor der Staatsanwaltschaft Graz zu Zl. 27 St 228/16a ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie geführt.
- Mit Urkundenvorlage vom 28.10.2016 brachte der Beschwerdeführer ein zum 26.10.2016 datiertes graphologisches Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, XXXX, zur Vorlage.
- Mit Urkundenvorlage vom 28.10.2016 brachte der Beschwerdeführer ein zum 26.10.2016 datiertes graphologisches Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, römisch 40 , zur Vorlage. Aus diesem Gutachten ergibt sich im Kern, dass die von der Mitbeteiligten zur Vorlage gebrachten Unterlagen (Beilage ./F, Beilage ./I, Beilage ./A und Beilage ./G) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht sind, während das als Kopie vorgelegte Dokument (Beilage ./H) wahrscheinlich gefälscht ist.
- In seiner Stellungnahme vom 03.11.2016 erhob der Beschwerdeführer die Behauptung, dass auch die von der mitbeteiligten Dienstnehmerin vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen ge- bzw. verfälscht seien und stützte diese Behauptung einerseits auf das vorgelegte graphologische Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, XXXX, andererseits auf den Umstand, dass die Mitbeteiligte der XXXX im Jahr 2008 keine Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2007 vorlegte. Auch würden sich hinsichtlich der Aufzeichnungen für das Jahr 2006 gravierende Zweifel an der Richtigkeit ergeben, da der von der belangten Behörde angenommene Arbeitsbeginn am 08.01.2016 ein Sonntag gewesen sei, wo noch dazu im Betrieb des BF an einem Sonntag nicht gearbeitet werde. Mit seiner Stellungnahme verband der BF den Antrag, den ehemaligen Mitarbeiter in seinem Betrieb, XXXX, als Zeugen einzuvernehmen.
- In seiner Stellungnahme vom 03.11.2016 erhob der Beschwerdeführer die Behauptung, dass auch die von der mitbeteiligten Dienstnehmerin vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen ge- bzw. verfälscht seien und stützte diese Behauptung einerseits auf das vorgelegte graphologische Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, römisch 40 , andererseits auf den Umstand, dass die Mitbeteiligte der römisch 40 im Jahr 2008 keine Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2007 vorlegte. Auch würden sich hinsichtlich der Aufzeichnungen für das Jahr 2006 gravierende Zweifel an der Richtigkeit ergeben, da der von der belangten Behörde angenommene Arbeitsbeginn am 08.01.2016 ein Sonntag gewesen sei, wo noch dazu im Betrieb des BF an einem Sonntag nicht gearbeitet werde. Mit seiner Stellungnahme verband der BF den Antrag, den ehemaligen Mitarbeiter in seinem Betrieb, römisch 40 , als Zeugen einzuvernehmen.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.11.2016 wurde die Stellungnahme des BF der belangten Behörde und der Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zum darin enthaltenen Vorbringen binnen angemessener Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.
- In ihrer zum 07.11.2016 datierten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass die Aussagen der Mitbeteiligten und die von ihr zur Vorlage gebrachten Arbeitszeitaufzeichnungen und die Zeugenfragebögen Grundlage für die Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherung gewesen seien.
- In ihrer zum 14.11.2016 datierten Stellungnahme führte die Mitbeteiligte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beilagen ./A, ./F, ./G und ./H nicht von ihr gefälscht worden seien. Vielmehr handle es sich um Urkunden, die vom Beschwerdeführer stammen würden. Manche Urkunden habe sie nicht von ihm, sondern von dessen Vater erhalten. Im Übrigen wurde die Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens von XXXX bestritten.
- In ihrer zum 14.11.2016 datierten Stellungnahme führte die Mitbeteiligte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Beilagen ./A, ./F, ./G und ./H nicht von ihr gefälscht worden seien. Vielmehr handle es sich um Urkunden, die vom Beschwerdeführer stammen würden. Manche Urkunden habe sie nicht von ihm, sondern von dessen Vater erhalten. Im Übrigen wurde die Richtigkeit der Ergebnisse des Gutachtens von römisch 40 bestritten.
- Am 18.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fortgesetzt und wurden im Rahmen dieser (fortgesetzten) Verhandlung die Mitbeteiligte als Partei ergänzend und der vormalige Mitarbeiter des BF, XXXX, als Zeuge einvernommen.
- Am 18.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fortgesetzt und wurden im Rahmen dieser (fortgesetzten) Verhandlung die Mitbeteiligte als Partei ergänzend und der vormalige Mitarbeiter des BF, römisch 40 , als Zeuge einvernommen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 wurde dem BF erneut die Vorlage eines graphologischen Gutachtens zum Beweis für den von ihm geäußerten Vorhalt, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten für die Kalenderjahre 2003, 2004, 2005 und 2007 nachgemacht worden seien und daher verfälscht seien, aufgetragen.
- In einer weiteren, zum 29.11.2016 datierten Stellungnahme führte die Mitbeteiligte aus, dass sie keine Urkunde gefälscht hätte. Nicht die von ihr vorgelegten Urkunden würden die Grundlage für den von der belangten Behörde am 19.07.2016 erlassenen Bescheid bilden, sondern ihre Aussagen, die weiter von ihr vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen und die Zeugenfragebögen.
- Mit Urkundenvorlage vom 16.01.2017 legte der Beschwerdeführer in Entsprechung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes das zum 15.01.2017 datierte graphologische Sachverständigengutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, XXXX, vor.
- Mit Urkundenvorlage vom 16.01.2017 legte der Beschwerdeführer in Entsprechung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes das zum 15.01.2017 datierte graphologische Sachverständigengutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, römisch 40 , vor. Darin heißt es zusammenfassend, dass die in den sechs, der Sachverständigen vorgelegenen Heften dargestellten (Arbeitszeit-)aufzeichnungen eine "auffällige Häufung von Datierungsfehlern in Bezug auf falsch liegende Wochentage und Häufung von Indizien zu nachträglichen Hinzufügungen im Bereich der diversen Datierungen" enthielten. In einigen Heften seien Datierungen zu einem anderen Jahr eingestreut, zu welchem die inkriminierten Wochentagangaben aus den anderen Einträgen desselben Heftes passen würden. Aus dem Stil der Aufzeichnungen und dem Schreibfluss würden sich jedoch Indizien darauf ergeben, dass zahlreiche, nicht zeittreue Nachträge in diversen Niederschriften erfolgt seien. Aus den Untersuchungen habe sich "die These erhärtet, dass die Aufzeichnungen stark manipuliert wurden." Es hätten sich "zahlreiche Hinweise auf Nachträge, fiktive Arbeitszeiten und Fehldatierungen auffinden" lassen. Weiter führte die Sachverständige aus, dass "die zur schriftsachverständigen Untersuchung vorgelegten Aufzeichnungen in die Auflistungen der GKK unkritisch übernommen" worden seien.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 18.01.2017 wurde das graphologische Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung vom 15.01.2017 der Mitbeteiligten und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und diesen die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist dazu zu äußern.
- In der Stellungnahme vom 23.01.2017 führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, inwieweit und in welcher Form Manipulationen der persönlichen Aufzeichnungen der Mitbeteiligten festgestellt worden seien. Wie und in welcher Form diese Aufzeichnungen geführt wurden, liege wohl im Ermessen der Mitbeteiligten. Fest stehe, dass der Dienstgeber keine eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen konnte und die Zeugen bestätigt hätten, dass die Mitbeteiligte mehr als die gemeldete geringfügige Beschäftigung für den BF tätig gewesen sei. Die belangte Behörde sei nach wie vor der Auffassung, dass die bescheidmäßige Feststellung der Versicherungszeiten zu Recht erfolgt sei.
- In der zum 02.02.2017 datierten Stellungnahme der Mitbeteiligten heißt es, dass diese die Zeitaufzeichnungen nicht manipuliert hätte. Unabhängig davon würden die Aussagen der von der StGKK einvernommenen Zeugen mit den Zeitaufzeichnungen der mitbeteiligten Dienstnehmerin übereinstimmen. Mit ihrer Stellungnahme brachte die Mitbeteiligte weiter eine von ihrer Vertrauensperson (XXXX) mit der belangten Behörde geführte E-Mailkorrespondenz zur Vorlage.
- In der zum 02.02.2017 datierten Stellungnahme der Mitbeteiligten heißt es, dass diese die Zeitaufzeichnungen nicht manipuliert hätte. Unabhängig davon würden die Aussagen der von der StGKK einvernommenen Zeugen mit den Zeitaufzeichnungen der mitbeteiligten Dienstnehmerin übereinstimmen. Mit ihrer Stellungnahme brachte die Mitbeteiligte weiter eine von ihrer Vertrauensperson (römisch 40 ) mit der belangten Behörde geführte E-Mailkorrespondenz zur Vorlage.
- mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.02.2017 wurden die Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und die entsprechenden Beilagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zeitgleich wurde die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 13.03.2017 anberaumt.
- Mit Schriftsatz vom 06.03.2017 ersuchte die mitbeteiligte Dienstnehmerin um die Verlegung der für den 13.03.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung und begründete dies mit einer Erkrankung.
- In seiner zum 07.03.2017 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Sachverständigengutachten vom 15.01.2017 ergeben habe, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht zeittreu, nachträglich und unrichtig, sowie fiktiv erstellt worden seien. Dazu komme, dass aus dem Jahr 2005 keine systematischen Aufzeichnungen vorliegen würden. Auch komme die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der belangten Behörde unkritisch übernommen worden seien. Auch spreche der Umstand, dass nach dem Schreiben der Landarbeiterkammer vom 26.06.2008 Aufzeichnungen nur für die Jahre 2006 und 2008 vorgelegt wurden, nicht jedoch für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2007, gegen zeittreu und richtig erstellte Aufzeichnungen der Mitbeteiligten. Er sei nach der Bestimmung des § 73 LAG nicht dazu verpflichtet gewesen, Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Sofern eine Vorgabe des AMS bestand, seien die Erntehelfer mit 20 Wochenstunden angemeldet gewesen und sei dies auch bei der Mitbeteiligten der Fall gewesen. Im bisherigen Verfahren hätten ihr umfangreiche Manipulationen der vorgelegten schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden können, sodass die von der belangten Behörde eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen keine geeignete Beweisgrundlage bilden konnten. Weiter heißt es, dass in dem zu Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX gegen die Mitbeteiligte anhängigen Verfahren am XXXX2017 eine Hauptverhandlung stattgefunden habe, anlässlich der die Einholung eines gerichtlichen SV-Gutachtens des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen XXXX beschlossen worden sei. Abermals wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellung der Mitbeteiligten
§ 323Abs.
2 ASVG verspätet sei.21. In seiner zum 07.03.2017 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Sachverständigengutachten vom 15.01.2017 ergeben habe, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht zeittreu, nachträglich und unrichtig, sowie fiktiv erstellt worden seien. Dazu komme, dass aus dem Jahr 2005 keine systematischen Aufzeichnungen vorliegen würden. Auch komme die Sachverständige zum Ergebnis, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der belangten Behörde unkritisch übernommen worden seien. Auch spreche der Umstand, dass nach dem Schreiben der Landarbeiterkammer vom 26.06.2008 Aufzeichnungen nur für die Jahre 2006 und 2008 vorgelegt wurden, nicht jedoch für die Jahre 2003, 2004, 2005 und 2007, gegen zeittreu und richtig erstellte Aufzeichnungen der Mitbeteiligten. Er sei nach der Bestimmung des Paragraph 73, LAG nicht dazu verpflichtet gewesen, Arbeitsaufzeichnungen zu führen. Sofern eine Vorgabe des AMS bestand, seien die Erntehelfer mit 20 Wochenstunden angemeldet gewesen und sei dies auch bei der Mitbeteiligten der Fall gewesen. Im bisherigen Verfahren hätten ihr umfangreiche Manipulationen der vorgelegten schriftlichen Unterlagen nachgewiesen werden können, sodass die von der belangten Behörde eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen keine geeignete Beweisgrundlage bilden konnten. Weiter heißt es, dass in dem zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gegen die Mitbeteiligte anhängigen Verfahren am XXXX2017 eine Hauptverhandlung stattgefunden habe, anlässlich der die Einholung eines gerichtlichen SV-Gutachtens des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen römisch 40 beschlossen worden sei. Abermals wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellung der Mitbeteiligten
Paragraph 323, Absatz 2, ASVG verspätet sei.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 09.03.2017 wurde die für den 13.03.2017 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung auf den 10.04.2017 verlegt.
- In der am 10.04.2017 fortgesetzten mündlichen Verhandlung gab die Mitbeteiligte bekannt, dass sie ein Privatgutachten einholen wolle, um dem vorliegenden Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, XXXX, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Sodann erstatten die Rechtsvertreter ein wechselseitiges Vorbringen.
- In der am 10.04.2017 fortgesetzten mündlichen Verhandlung gab die Mitbeteiligte bekannt, dass sie ein Privatgutachten einholen wolle, um dem vorliegenden Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, römisch 40 , auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Sodann erstatten die Rechtsvertreter ein wechselseitiges Vorbringen.
- Mit Urkundenvorlage vom 02.05.2017 brachte der BF das vom Landesgericht XXXX in dem gegen die Mitbeteiligte anhängigen Strafverfahren zu Zl. XXXX erstattete, zum 19.04.2017 datierte Schriftvergleichsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriften- und Urkundenuntersuchung, XXXX, zur Vorlage, worin dieser die Unterschriften in den Urkunden zu Beilage ./A, ./F, ./G und ./H auf deren Echtheit überprüfte. In der Schlussfolgerung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens heißt es, dass jeweils drei der vier deckungsgleichen Unterschriften "ein Fälschungsprodukt" darstellen würden. Weiter heißt es, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine weitere (echte) Unterschrift als authentische Vorlage gedient habe und alle fraglichen Unterschriften Fälschungen darstellen. Die Urheberschaft der Fälschungsprodukte könne fachlich jedoch nicht erhoben werden.
- Mit Urkundenvorlage vom 02.05.2017 brachte der BF das vom Landesgericht römisch 40 in dem gegen die Mitbeteiligte anhängigen Strafverfahren zu Zl. römisch 40 erstattete, zum 19.04.2017 datierte Schriftvergleichsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriften- und Urkundenuntersuchung, römisch 40 , zur Vorlage, worin dieser die Unterschriften in den Urkunden zu Beilage ./A, ./F, ./G und ./H auf deren Echtheit überprüfte. In der Schlussfolgerung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens heißt es, dass jeweils drei der vier deckungsgleichen Unterschriften "ein Fälschungsprodukt" darstellen würden. Weiter heißt es, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine weitere (echte) Unterschrift als authentische Vorlage gedient habe und alle fraglichen Unterschriften Fälschungen darstellen. Die Urheberschaft der Fälschungsprodukte könne fachlich jedoch nicht erhoben werden.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.05.2017 wurde dieses Schriftvergleichsgutachten XXXX der Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.05.2017 wurde dieses Schriftvergleichsgutachten römisch 40 der Mitbeteiligten zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.
- Mit Schriftsatz vom 08.05.2017 brachte die Mitbeteiligte eine zum 04.05.2017 datierte, als "Untersuchung der Dokumente und Unterschriften durch das Zentrum für kriminaltechnische Untersuchungen der Republik Slowenien" titulierte, in slowenischer Sprache abgefasste gutachterliche Stellungnahme des slowenischen Innenministeriums und eine Übersetzung dieses Gutachtens in die deutsche Sprache, sowie eine Ablichtung jener Urkunden, die der gutachtenserstellenden Stelle als Beurteilungsgrundlage diente, zur Vorlage. Aus dieser gutachterlichen Stellungnahme geht im Wesentlichen kurz zusammengefasst hervor, dass die von der BF zur Vorlage gebrachten Urkunden (insgesamt 6 PDF-Dateien), bei denen es sich sämtlich um Ablichtungen gehandelt habe, zusammengefügte Kopien seien, was darauf hinweise, dass es sich dabei um gefälschte Dokumente handle. Da nur Ablichtungen der Urkunden vorgelegt wurden, könne eine nähere Analyse nicht vorgenommen werden. die bei jedem Kopiervorgang entstehenden Deformationen und Unregelmäßigkeiten würden eine eingehende Untersuchung unmöglich machen. Auf die von der BF erhobene Frage, wie die Urheberschaft ermittelt werden könne, wenn es sich um gefälschte Dokumente handle, führte das slowenische Innenministerium aus, dass dies durch eine forensische Untersuchung der Dokumente nicht möglich sei. Im Schriftsatzvorbringen der Mitbeteiligten heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Sachverständige XXXX bei der Erstellung ihres Privatgutachtens vom 26.10.2016 lediglich über Kopien und nicht über Originalurkunden verfügte. Aus dem nunmehr zur Vorlage gebrachten Gutachten ergebe sich, dass die Erstellung eines Gutachtens und Befundes aus dem Fachbereich des Handschriftenvergleichs nur auf Grund von Originalurkunden möglich sei. Da ihr bei der Erstellung des Gutachtens vom 26.10.2016 nur Kopien zur Verfügung gestanden hätten, habe sie nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass die drei als Kopien vorgelegten Dokumente ./F, ./I und ./A gefälscht seien.Im Schriftsatzvorbringen der Mitbeteiligten heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Sachverständige römisch 40 bei der Erstellung ihres Privatgutachtens vom 26.10.2016 lediglich über Kopien und nicht über Originalurkunden verfügte. Aus dem nunmehr zur Vorlage gebrachten Gutachten ergebe sich, dass die Erstellung eines Gutachtens und Befundes aus dem Fachbereich des Handschriftenvergleichs nur auf Grund von Originalurkunden möglich sei. Da ihr bei der Erstellung des Gutachtens vom 26.10.2016 nur Kopien zur Verfügung gestanden hätten, habe sie nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass die drei als Kopien vorgelegten Dokumente ./F, ./I und ./A gefälscht seien. Das Ergänzungsgutachten vom 15.01.2017 entspreche nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft, wenn die Sachverständige auf Seite 1 zur Auffassung gelange, dass teilweise Aufzeichnungen der mitbeteiligten Partei im Nachhinein datiert und von der Mitbeteiligten nicht zeittreu erstellt worden seien. Diese Feststellung könne die Sachverständige nicht treffen, da es nicht möglich sei, das Alter eines handgeschriebenen Textes festzustellen. Eine derartige Feststellung könnte nur auf Grund einer chemischen Analyse der Tinte getroffen werden, was gegenständlich nicht erfolgt sei.
- Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Mitbeteiligte im Strafverfahren vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX bei der Hauptverhandlung am XXXX2017 wegen Urkundenfälschung und schweren Prozessbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde.
- Mit Schriftsatz vom 17.05.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Mitbeteiligte im Strafverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 bei der Hauptverhandlung am XXXX2017 wegen Urkundenfälschung und schweren Prozessbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde.
- Die Bekanntgabe des Beschwerdeführers wurde mit hg. Verfahrensanordnung den übrigen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich reaktionslos.
- Mit Urkundenvorlage vom 25.05.2017 brachte die Mitbeteiligte eine zum 16.05.2017 datierte Urkunde zur Vorlage, auf deren Grundlage sie gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2017 zu Zl. XXXX volle Berufung (Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe) anmeldete.
- Mit Urkundenvorlage vom 25.05.2017 brachte die Mitbeteiligte eine zum 16.05.2017 datierte Urkunde zur Vorlage, auf deren Grundlage sie gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2017 zu Zl. römisch 40 volle Berufung (Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe) anmeldete.
- Die Urkundenvorlage der Mitbeteiligten vom 25.05.2017 wurde dem BF und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die gesetzte Frist zur Äußerung verstrich ebenfalls reaktionslos.
- Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 brachte der BF das in der Strafsache der Mitbeteiligten ergangene Urteil des XXXXzu Zl. XXXX zur Vorlage.
- Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 brachte der BF das in der Strafsache der Mitbeteiligten ergangene Urteil des XXXXzu Zl. römisch 40 zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer betrieb im Zeitraum am Standort XXXX, einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen er auf einer Fläche im Ausmaß von 12 ha Weinbau betrieb.1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer betrieb im Zeitraum am Standort römisch 40 , einen landwirtschaftlichen Betrieb, in dessen Rahmen er auf einer Fläche im Ausmaß von 12 ha Weinbau betrieb. Der Unternehmensgegenstand seines landwirtschaftlichen Betriebes umfasste den Weinanbau und den Verkauf der geernteten Trauben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 141]. 1.
- Im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes beschäftigte er mehrere Landarbeiter, darunter auch die am XXXX geborene mitbeteiligte Dienstnehmerin, XXXX.1.
- Im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes beschäftigte er mehrere Landarbeiter, darunter auch die am römisch 40 geborene mitbeteiligte Dienstnehmerin, römisch 40 . Die Mitbeteiligte ist slowenische Staatsangehörige und war im von einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2003 bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 - von nicht feststellbaren zeitlichen Unterbrechungen abgesehen - im landwirtschaftlichen Betrieb des BF tätig. Im angeführten Zeitraum arbeitete sie alljährlich ab einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Kalendermonats Jänner bis zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt Anfang August im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers. Witterungsbedingt war sie von Anfang August bis Mitte September bzw. bis Oktober nicht im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt. Ab dem Beginn der Weinlese (sohin von Mitte September bzw. Oktober eines jeden Jahres) wurde sie wieder für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 142; siehe auch die übereinstimmenden Angaben der Mitbeteiligten in PV der MB in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 145]. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte während ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2008 - abgesehen von den Zeiträumen 02.04.2007 bis 28.10.2007 und 11.02.2008 bis 23.05.2008 - in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden wäre bzw. dass sie in den Zeiträumen 02.04.2007 bis 28.10.2007 bzw. 04.02.2008 bis 16.05.2008 ein höheres Entgelt als vom Dienstgeber gemeldet erhalten hätte [siehe dazu die Einvernahme des Zeugen XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2016, AS 429].Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte während ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2008 - abgesehen von den Zeiträumen 02.04.2007 bis 28.10.2007 und 11.02.2008 bis 23.05.2008 - in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden wäre bzw. dass sie in den Zeiträumen 02.04.2007 bis 28.10.2007 bzw. 04.02.2008 bis 16.05.2008 ein höheres Entgelt als vom Dienstgeber gemeldet erhalten hätte [siehe dazu die Einvernahme des Zeugen römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2016, AS 429]. Auch ist nicht hervorgekommen, dass sie vom Beschwerdeführer nicht dem Ausmaß ihrer Beschäftigung entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre bzw. sie in den in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellten (tabellarisch dargestellten) Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen wäre.Auch ist nicht hervorgekommen, dass sie vom Beschwerdeführer nicht dem Ausmaß ihrer Beschäftigung entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet worden wäre bzw. sie in den in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides festgestellten (tabellarisch dargestellten) Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen wäre. Beschwerdegegenständlich sind in Hinblick auf die Mitbeteiligte auch keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf sie die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verletzt hätte. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer weder für die mitbeteiligte Dienstnehmerin, noch für die übrigen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitraum 2003 bis 2008 tätig gewesenen Dienstnehmer (eigene) Arbeitszeitaufzeichnungen geführt hat. Für den genannten Personenkreis liegen ihm die An- und Abmeldebestätigungen der belangten Behörde zur Sozialversicherung vor, die er im Rahmen einer von der belangten Behörde in dessen Betrieb zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt durchgeführten Betriebsprüfung zur Vorlage brachte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 142f]. Während der Saison - das ist der Zeitraum von Jänner bis August eines jeden Jahres - waren im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2003 bis 2008) zwei Personen tätig. Während der Weinlese waren in seinem Betrieb ungefähr 10 Personen als Erntehelfer beschäftigt [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 143]. Arbeitsbezogene Anweisungen wurden der mitbeteiligten Dienstnehmerin zum überwiegenden Teil vom Beschwerdeführer erteilt und in dessen Abwesenheit, wenn er in der von seinem Vater gehaltenen Firma, in deren Betrieb der Wein verarbeitet und weitervertrieben wurde, tätig war, von einem ehemaligen Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes des BF, XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 142; siehe die bestätigenden Angaben der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 149 unten].Arbeitsbezogene Anweisungen wurden der mitbeteiligten Dienstnehmerin zum überwiegenden Teil vom Beschwerdeführer erteilt und in dessen Abwesenheit, wenn er in der von seinem Vater gehaltenen Firma, in deren Betrieb der Wein verarbeitet und weitervertrieben wurde, tätig war, von einem ehemaligen Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes des BF, römisch 40 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 142; siehe die bestätigenden Angaben der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 149 unten]. 1.
- Im Jahr 2011 nahm die Mitbeteiligte telefonisch zu einer vormaligen Praktikantin des BF und nunmehrigen Winzerin Kontakt auf und ersuchte diese, sie in ihrem Betrieb anzustellen, um in Österreich einen Pensionsanspruch zu erwerben. Im Rahmen dieses Telefonats bot ihr die Mitbeteiligte, die weiter angab, nicht arbeiten zu wollen, an, die Kosten für dieses Scheindienstverhältnis übernehmen zu wollen [Aussage der XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 150].1.
- Im Jahr 2011 nahm die Mitbeteiligte telefonisch zu einer vormaligen Praktikantin des BF und nunmehrigen Winzerin Kontakt auf und ersuchte diese, sie in ihrem Betrieb anzustellen, um in Österreich einen Pensionsanspruch zu erwerben. Im Rahmen dieses Telefonats bot ihr die Mitbeteiligte, die weiter angab, nicht arbeiten zu wollen, an, die Kosten für dieses Scheindienstverhältnis übernehmen zu wollen [Aussage der römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 150]. 1.
- Im Jahr 2008 ließ sich die Mitbeteiligte von der XXXX gegen den Beschwerdeführer vertreten, um diesem gegenüber Forderungen aus dem vormaligen - nunmehr beschwerdegegenständlichen - Dienstverhältnis durchzusetzen. Obwohl diese Forderungen nach Einschätzung der Rechtsabteilung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer nicht durchsetzbar gewesen wären, führte sie mit dem Beschwerdeführer außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, die schließlich zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs führten.1.
- Im Jahr 2008 ließ sich die Mitbeteiligte von der römisch 40 gegen den Beschwerdeführer vertreten, um diesem gegenüber Forderungen aus dem vormaligen - nunmehr beschwerdegegenständlichen - Dienstverhältnis durchzusetzen. Obwohl diese Forderungen nach Einschätzung der Rechtsabteilung der Steiermärkischen Landarbeiterkammer nicht durchsetzbar gewesen wären, führte sie mit dem Beschwerdeführer außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, die schließlich zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs führten. Im abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich erklärte sie gegenüber dem Beschwerdeführer, dass mit der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 2.000,00 durch diesen "sämtliche Forderungen in sozial- und arbeitsrechtlicher Form für die gesamte Dienstzeit bei der XXXX zur Gänze abgegolten sind und keine wie auch immer gearteten Ansprüche in Zukunft gestellt werden können." Der Beschwerdeführer brachte diesen Vergleichsbetrag an die Mitbeteiligte zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 zur Auszahlung [Eidesstattliche Erklärung in deutscher Sprache und in deren Übersetzung in die slowenische Sprache vom 08.07.2008; AS 107 und 109; Aussage des Zeugen XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 152].Im abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich erklärte sie gegenüber dem Beschwerdeführer, dass mit der Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 2.000,00 durch diesen "sämtliche Forderungen in sozial- und arbeitsrechtlicher Form für die gesamte Dienstzeit bei der römisch 40 zur Gänze abgegolten sind und keine wie auch immer gearteten Ansprüche in Zukunft gestellt werden können." Der Beschwerdeführer brachte diesen Vergleichsbetrag an die Mitbeteiligte zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2008 zur Auszahlung [Eidesstattliche Erklärung in deutscher Sprache und in deren Übersetzung in die slowenische Sprache vom 08.07.2008; AS 107 und 109; Aussage des Zeugen römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 152]. Dem Vertreter der XXXX legte die Mitbeteiligte im Jahr 2008 lediglich Aufzeichnungen für das Kalenderjahr 2006 vor. Obwohl sie von ihrer damaligen Vertretung zur Vorlage weiterer Arbeitszeitaufzeichnungen aufgefordert worden war, legte sie keine weiteren Aufzeichnungen vor [Aussage des Zeugen XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 152].Dem Vertreter der römisch 40 legte die Mitbeteiligte im Jahr 2008 lediglich Aufzeichnungen für das Kalenderjahr 2006 vor. Obwohl sie von ihrer damaligen Vertretung zur Vorlage weiterer Arbeitszeitaufzeichnungen aufgefordert worden war, legte sie keine weiteren Aufzeichnungen vor [Aussage des Zeugen römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 152]. 1.
- In dem über die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Klage der Mitbeteiligten vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu Zl. XXXX anhängig gemachten arbeitsgerichtlichen Verfahren, worin sie vom Beschwerdeführer die Herausgabe des Arbeitsvertrages, des Dienstzettels, der Zeitaufstellungen, der Urlaubsaufzeichnungen und eines Dienstzeugnisses begehrte, beschuldigten sie und der Beschwerdeführer einander der Urkunden- bzw. Beweismittelfälschung.1.
- In dem über die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Klage der Mitbeteiligten vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zu Zl. römisch 40 anhängig gemachten arbeitsgerichtlichen Verfahren, worin sie vom Beschwerdeführer die Herausgabe des Arbeitsvertrages, des Dienstzettels, der Zeitaufstellungen, der Urlaubsaufzeichnungen und eines Dienstzeugnisses begehrte, beschuldigten sie und der Beschwerdeführer einander der Urkunden- bzw. Beweismittelfälschung. Im Bezug habenden arbeitsgerichtlichen Verfahren bestritt der BF diesen Vorwurf und gab seinerseits an, die Lohnbestätigung nicht verändert zu haben. Eine von der Staatsanwaltschaft XXXX in der EDV des Beschwerdeführers durchgeführte Einsichtnahme ergab ebenfalls keine Anhaltspunkte dahin, dass die Datei geändert worden wäre [Begründung der Einstellungsverfügung, den BF betreffend, vom XXXX.2015, AS 163].Eine von der Staatsanwaltschaft römisch 40 in der EDV des Beschwerdeführers durchgeführte Einsichtnahme ergab ebenfalls keine Anhaltspunkte dahin, dass die Datei geändert worden wäre [Begründung der Einstellungsverfügung, den BF betreffend, vom römisch 40 .2015, AS 163]. 1.
- Sowohl im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Mitbeteiligte gefälschte Urkunden vor, namentlich eine zum 20.06.2015 datierte Lohnbestätigung für 05/2005 (Beilage ./I), eine weitere zum 20.06.2005 datierte Lohnbestätigung für 05/2005 (Beilage ./F), ein an die Mitbeteiligte adressiertes, zum 20.06.2015 datiertes Schreiben des BF (Beilage ./A) und ein weiteres an die Mitbeteiligte gerichtetes, zum 20.06.2005 datiertes Schreiben des BF (Beilage ./G) und eine zum 28.08.2006 datierte Lohnbestätigung für 06/2006 (Beilage ./H) [Graphologisches Privatgutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, XXXX, vom 26.10.2016, AS 295 - 345; siehe hier im Besonderen: AS 327; siehe dazu auch übereinstimmend vom LG XXXX im Strafverfahren zu XXXXeingeholtes Schriftvergleichsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriften- und Urkundenuntersuchung, XXXX, vom 19.04.2017, S. 8].1.
- Sowohl im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Mitbeteiligte gefälschte Urkunden vor, namentlich eine zum 20.06.2015 datierte Lohnbestätigung für 05 aus 2005, (Beilage ./I), eine weitere zum 20.06.2005 datierte Lohnbestätigung für 05 aus 2005, (Beilage ./F), ein an die Mitbeteiligte adressiertes, zum 20.06.2015 datiertes Schreiben des BF (Beilage ./A) und ein weiteres an die Mitbeteiligte gerichtetes, zum 20.06.2005 datiertes Schreiben des BF (Beilage ./G) und eine zum 28.08.2006 datierte Lohnbestätigung für 06 aus 2006, (Beilage ./H) [Graphologisches Privatgutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, römisch 40 , vom 26.10.2016, AS 295 - 345; siehe hier im Besonderen: AS 327; siehe dazu auch übereinstimmend vom LG römisch 40 im Strafverfahren zu XXXXeingeholtes Schriftvergleichsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriften- und Urkundenuntersuchung, römisch 40 , vom 19.04.2017, S. 8]. 1.
- Die von der Mitbeteiligten in sechs vorgelegenen Heften für die Kalenderjahre 2003, 2004, 2006 und 2007 dargestellten (Arbeitszeit-)aufzeichnungen sind ebenfalls gefälscht [Graphologisches Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, XXXX, vom 15.01.2017, AS 551 - 578; siehe hier im Besonderen AS 572 - 578].1.
- Die von der Mitbeteiligten in sechs vorgelegenen Heften für die Kalenderjahre 2003, 2004, 2006 und 2007 dargestellten (Arbeitszeit-)aufzeichnungen sind ebenfalls gefälscht [Graphologisches Gutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, römisch 40 , vom 15.01.2017, AS 551 - 578; siehe hier im Besonderen AS 572 - 578]. 1.
- In der Hauptverhandlung vom 16.05.2017 wurde der Mitbeteiligte in dem gegen sie vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX anhängig gemachten Strafverfahren zur Last gelegt, sie habe 1.) am 30.06.2014 und am 07.07.2014 falsche Urkunden, nämlich gefälschte Lohnbestätigungen für die Monate Juni 2005 bis Juni 2006 im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Vollbeschäftigung im Betrieb des Beschwerdeführers durch Vorlage im Arbeitsrechtsverfahren Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXXgebraucht und 2.) am XXXX.2015 im Arbeitsrechtsverfahren zu Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den erkennenden Richter durch die Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung für das Monat Juni 2005 in Verbindung mit der Behauptung, im Zeitraum vom 03.05.2003 bis 28.04.2008 durchgehend im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Erntehelferin im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur klagsstattgebenden Urteilsfällung, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die den Beschwerdeführer in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 30.913,27 am Vermögen geschädigt hätte, die Vergehen zu 1.) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und zu 2.) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB begangen, wofür sie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht ihre bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass es beim schweren Betrug beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die zweifache Qualifikation beim Betrug als erschwerend.1.
- In der Hauptverhandlung vom 16.05.2017 wurde der Mitbeteiligte in dem gegen sie vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 anhängig gemachten Strafverfahren zur Last gelegt, sie habe 1.) am 30.06.2014 und am 07.07.2014 falsche Urkunden, nämlich gefälschte Lohnbestätigungen für die Monate Juni 2005 bis Juni 2006 im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Vollbeschäftigung im Betrieb des Beschwerdeführers durch Vorlage im Arbeitsrechtsverfahren Zl. römisch 40 des Landesgerichtes XXXXgebraucht und 2.) am römisch 40 .2015 im Arbeitsrechtsverfahren zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den erkennenden Richter durch die Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung für das Monat Juni 2005 in Verbindung mit der Behauptung, im Zeitraum vom 03.05.2003 bis 28.04.2008 durchgehend im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Erntehelferin im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur klagsstattgebenden Urteilsfällung, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die den Beschwerdeführer in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 30.913,27 am Vermögen geschädigt hätte, die Vergehen zu 1.) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und zu 2.) des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB begangen, wofür sie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht ihre bisherige Unbescholtenheit und den Umstand, dass es beim schweren Betrug beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die zweifache Qualifikation beim Betrug als erschwerend. Gegen dieses Urteil meldete die Mitbeteiligte innerhalb offener Frist volle Berufung (Berufung wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe) an und führte diese in der Folge auch aus. Mit Urteil vom XXXX2017, Zl. XXXX, gab das XXXX der gegen das Urteil des XXXX vom XXXX2017, Zl. XXXX gerichteten Berufung keine Folge, wodurch letzteres in Rechtskraft erwuchs.Mit Urteil vom XXXX2017, Zl. römisch 40 , gab das römisch 40 der gegen das Urteil des römisch 40 vom XXXX2017, Zl. römisch 40 gerichteten Berufung keine Folge, wodurch letzteres in Rechtskraft erwuchs.
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urkunden, die von der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren als auch in den Arbeitsrechtsverfahren zu Zl. XXXX und Zl. XXXX vor dem XXXX zur Vorlage gebracht wurden, weiter aus den zur Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten der XXXX vom 26.10.2016 und vom 15.01.2017, des XXXX vom 19.04.2017 und der gutachterlichen Stellungnahme des slowenischen Innenministeriums vom 04.05.2017, sowie aus den von der Mitbeteiligten in Abschrift und im Original über sechs Hefte sich erstreckenden Arbeitszeitaufzeichnungen und aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Mitbeteiligten und mehrerer Zeugen im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten mündlichen Verhandlung.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urkunden, die von der BF im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren als auch in den Arbeitsrechtsverfahren zu Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 vor dem römisch 40 zur Vorlage gebracht wurden, weiter aus den zur Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten der römisch 40 vom 26.10.2016 und vom 15.01.2017, des römisch 40 vom 19.04.2017 und der gutachterlichen Stellungnahme des slowenischen Innenministeriums vom 04.05.2017, sowie aus den von der Mitbeteiligten in Abschrift und im Original über sechs Hefte sich erstreckenden Arbeitszeitaufzeichnungen und aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Mitbeteiligten und mehrerer Zeugen im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten mündlichen Verhandlung. 2.
- Der vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016, Zl. XXXX, gründet zum überwiegenden Teil auf den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten für die Kalenderjahre 2003 bis 2008, weiter auf der Bestätigung des Dienstgebers und nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.06.2005 (Beilage ./A), einem Schreiben des Dienstgebers und nunmehrigen Beschwerdeführers vom 07.01.2016, einer Lohnbestätigung für Mai 2005 (Beilage ./I und Beilage ./F sowie Beilage ./17), dem Lohnkonto für Dezember 2006, dem Lohnkonto für Januar und Februar 2007, auf Bescheiden des AMS XXXX vom 16.05.2003, 16.04.2004, 31.05.2005, 11.05.2005, 03.04.2006, 04.09.2008 und 04.02.2008, sowie auf der eidesstattlichen Erklärung der Mitbeteiligten vom 08.07.2008 und auf dem Schreiben der XXXX vom 10.07.2008 und auf einer am 08.02.2016 durchgeführten Befragung der Zeugen XXXX, und auf einer niederschriftlichen Befragung der Mitbeteiligten vom 27.05.2013.2.
- Der vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom 19.05.2016, Zl. römisch 40 , gründet zum überwiegenden Teil auf den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten für die Kalenderjahre 2003 bis 2008, weiter auf der Bestätigung des Dienstgebers und nunmehrigen Beschwerdeführers vom 20.06.2005 (Beilage ./A), einem Schreiben des Dienstgebers und nunmehrigen Beschwerdeführers vom 07.01.2016, einer Lohnbestätigung für Mai 2005 (Beilage ./I und Beilage ./F sowie Beilage ./17), dem Lohnkonto für Dezember 2006, dem Lohnkonto für Januar und Februar 2007, auf Bescheiden des AMS römisch 40 vom 16.05.2003, 16.04.2004, 31.05.2005, 11.05.2005, 03.04.2006, 04.09.2008 und 04.02.2008, sowie auf der eidesstattlichen Erklärung der Mitbeteiligten vom 08.07.2008 und auf dem Schreiben der römisch 40 vom 10.07.2008 und auf einer am 08.02.2016 durchgeführten Befragung der Zeugen römisch 40 , und auf einer niederschriftlichen Befragung der Mitbeteiligten vom 27.05.
- 2.
- Der Mitbeteiligten wurde am XXXX in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes XXXX in dem zu Zl. XXXX wider sie anhängig gemachten Strafverfahren zur Last gelegt, sie habe 1.) am 30.06.2014 und am 07.07.2014 falsche Urkunden, nämlich gefälschte Lohnbestätigungen für die Monate Juni 2005 bis Juni 2006 im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Vollbeschäftigung im Betrieb des Beschwerdeführers durch Vorlage im Arbeitsrechtsverfahren Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX gebraucht und 2.) am XXXX.2015 im Arbeitsrechtsverfahren zu Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den erkennenden Richter durch die Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung für Juni 2005 in Verbindung mit der Behauptung, im Zeitraum vom 03.05.2003 bis 28.04.2008 durchgehend im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Erntehelferin im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur klagsstattgebenden Urteilsfällung, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die den Beschwerdeführer in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 30.913,27 am Vermögen geschädigt hätte, die Vergehen zu 1.) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und zu 2.) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB begangen zu haben, wofür sie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit der Mitbeteiligten und den Umstand, dass es beim schweren Betrug beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die zweifache Qualifikation beim Betrug als erschwerend.2.
- Der Mitbeteiligten wurde am römisch 40 in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes römisch 40 in dem zu Zl. römisch 40 wider sie anhängig gemachten Strafverfahren zur Last gelegt, sie habe 1.) am 30.06.2014 und am 07.07.2014 falsche Urkunden, nämlich gefälschte Lohnbestätigungen für die Monate Juni 2005 bis Juni 2006 im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Vollbeschäftigung im Betrieb des Beschwerdeführers durch Vorlage im Arbeitsrechtsverfahren Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gebraucht und 2.) am römisch 40 .2015 im Arbeitsrechtsverfahren zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den erkennenden Richter durch die Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung für Juni 2005 in Verbindung mit der Behauptung, im Zeitraum vom 03.05.2003 bis 28.04.2008 durchgehend im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Erntehelferin im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur klagsstattgebenden Urteilsfällung, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die den Beschwerdeführer in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 30.913,27 am Vermögen geschädigt hätte, die Vergehen zu 1.) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und zu 2.) des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB begangen zu haben, wofür sie zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit der Mitbeteiligten und den Umstand, dass es beim schweren Betrug beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen und die zweifache Qualifikation beim Betrug als erschwerend. Der Verurteilung der Mitbeteiligten legte das Landesgericht XXXX das zum 19.04.2017 datierte Schriftvergleichsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriften- und Urkundenuntersuchung, XXXX, zu Grunde, der sich im Auftrag des Strafgerichtes mit der Frage befasste, ob es sich bei den Unterschriften auf der Bestätigung vom 20.06.2005 (Beilage ./A), der Lohnbestätigung für Mai 2005 vom 20.06.2005 (Beilage ./F), der Bestätigung vom 20.06.2005 (Beilage ./G) und der Lohnbestätigung für Juni 2006 vom 28.08.2006 (Beilage ./H) um falsche bzw. gefälschte Unterschriften handelt. In Anbetracht der von ihm gezogenen Schlussfolgerung, dass zumindest drei der vier von ihm untersuchten Unterschriften ein "Fälschungsprodukt" darstellen würden, nahm es das Landesgericht XXXX als erwiesen an, dass die Mitbeteiligte dadurch, dass sie 1.) am 30.06.2014 und am 07.07.2014 falsche Urkunden, nämlich gefälschte Lohnbestätigungen für die Monate Juni 2005 bis Juni 2006 im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Vollbeschäftigung im Betrieb des Beschwerdeführers durch Vorlage im Arbeitsrechtsverfahren Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gebrauchte und 2.) am XXXX2015 im Arbeitsrechtsverfahren zu Zl. XXXX des Landesgerichtes XXXXals Arbeits- und Sozialgericht mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den erkennenden Richter durch die Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung für Juni 2005 in Verbindung mit der Behauptung, im Zeitraum vom 03.05.2003 bis 28.04.2008 durchgehend im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Erntehelferin im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur klagsstattgebenden Urteilsfällung, somit zu einer Handlung zu verleiten versuchte, die den Beschwerdeführer in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 30.913,27 am Vermögen geschädigt hätte, die Vergehen zu 1.) der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und zu 2.) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB begangen habe und sie deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilte.Der Verurteilung der Mitbeteiligten legte das Landesgericht römisch 40 das zum 19.04.2017 datierte Schriftvergleichsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriften- und Urkundenuntersuchung, römisch 40 , zu Grunde, der sich im Auftrag des Strafgerichtes mit der Frage befasste, ob es sich bei den Unterschriften auf der Bestätigung vom 20.06.2005 (Beilage ./A), der Lohnbestätigung für Mai 2005 vom 20.06.2005 (Beilage ./F), der Bestätigung vom 20.06.2005 (Beilage ./G) und der Lohnbestätigung für Juni 2006 vom 28.08.2006 (Beilage ./H) um falsche bzw. gefälschte Unterschriften handelt. In Anbetracht der von ihm gezogenen Schlussfolgerung, dass zumindest drei der vier von ihm untersuchten Unterschriften ein "Fälschungsprodukt" darstellen würden, nahm es das Landesgericht römisch 40 als erwiesen an, dass die Mitbeteiligte dadurch, dass sie 1.) am 30.06.2014 und am 07.07.2014 falsche Urkunden, nämlich gefälschte Lohnbestätigungen für die Monate Juni 2005 bis Juni 2006 im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Vollbeschäftigung im Betrieb des Beschwerdeführers durch Vorlage im Arbeitsrechtsverfahren Zl. römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht gebrauchte und 2.) am XXXX2015 im Arbeitsrechtsverfahren zu Zl. römisch 40 des Landesgerichtes XXXXals Arbeits- und Sozialgericht mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den erkennenden Richter durch die Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung für Juni 2005 in Verbindung mit der Behauptung, im Zeitraum vom 03.05.2003 bis 28.04.2008 durchgehend im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Erntehelferin im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt gewesen zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zur klagsstattgebenden Urteilsfällung, somit zu einer Handlung zu verleiten versuchte, die den Beschwerdeführer in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag von zumindest EUR 30.913,27 am Vermögen geschädigt hätte, die Vergehen zu 1.) der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und zu 2.) des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB begangen habe und sie deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilte. Dieser vom Erstgericht vertretenen - auf das vom Landesgericht XXXX eingeholte Sachverständigengutachten gestützten - Auffassung folgte auch das Berufungsgericht, indem es die gegen das in erster Instanz gefällte Urteil gerichtete Berufung der Mitbeteiligten abwies.Dieser vom Erstgericht vertretenen - auf das vom Landesgericht römisch 40 eingeholte Sachverständigengutachten gestützten - Auffassung folgte auch das Berufungsgericht, indem es die gegen das in erster Instanz gefällte Urteil gerichtete Berufung der Mitbeteiligten abwies. 2.
- Das erkennende Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese in den oben näher bezeichneten arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden (Beilagen ./A, ./F, ./G und ./H) nur einen Teil der Entscheidungsgrundlage durch die belangte Behörde bildeten. Dadurch, dass sich die gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Handschriftenuntersuchung, XXXX, bei der Erstellung des vom BF beigebrachten Privat-Gutachtens vom 26.10.2016 [AS 295 - 345] mit denselben Beilagen und noch einer weiteren Urkunde, nämlich der Beilage ./I, gutachterlich auseinandersetzte und hinsichtlich der Beilagen ./F, ./I, ./A und ./G die Schlussfolgerung zog, dass diese Dokumente "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht" seien und die Beilage ./H "wahrscheinlich gefälscht" ist, was im Wesentlichen auch mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigen für Handschriften- und Urkundenuntersuchung, XXXX, in dessen vom Strafgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten übereinstimmt, kommt auch diesem Privatgutachten der XXXX der ihm gebührende Aussagegehalt zu, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Gutachtens hegt.Dadurch, dass sich die gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Handschriftenuntersuchung, römisch 40 , bei der Erstellung des vom BF beigebrachten Privat-Gutachtens vom 26.10.2016 [AS 295 - 345] mit denselben Beilagen und noch einer weiteren Urkunde, nämlich der Beilage ./I, gutachterlich auseinandersetzte und hinsichtlich der Beilagen ./F, ./I, ./A und ./G die Schlussfolgerung zog, dass diese Dokumente "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht" seien und die Beilage ./H "wahrscheinlich gefälscht" ist, was im Wesentlichen auch mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigen für Handschriften- und Urkundenuntersuchung, römisch 40 , in dessen vom Strafgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten übereinstimmt, kommt auch diesem Privatgutachten der römisch 40 der ihm gebührende Aussagegehalt zu, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Gutachtens hegt. Eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene nähere Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten der XXXX ergab weiter, dass dieses auf Grund seines systematischen Aufbaus nachvollziehbar und vollständig ist. Es erweist sich auch als völlig widerspruchsfrei und waren vom Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen, dass schon die Urkunden (Beilage ./A, ./F, ./G und ./H) gefälscht sind.Eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene nähere Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten der römisch 40 ergab weiter, dass dieses auf Grund seines systematischen Aufbaus nachvollziehbar und vollständig ist. Es erweist sich auch als völlig widerspruchsfrei und waren vom Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen, dass schon die Urkunden (Beilage ./A, ./F, ./G und ./H) gefälscht sind. Während die belangte Behörde keine Anstrengung unternahm, diesem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, brachte die Mitbeteiligte am 30.05.2017 ein von ihr in Auftrag gegebenes Privatgutachten des slowenischen Innenministeriums zur Vorlage. Dieses gründet im Wesentlichen auf insgesamt sechs von der Mitbeteiligten vorgelegten PDF-Dateien, die unter anderen eine Bilddarstellung der Beilagen ./A, ./F, ./G und ./H und ein paar Seiten aus den von der Mitbeteiligten geführten handschriftlichen Arbeitszeitaufzeichnungen enthielten. Die zum 04.05.2017 datierte Expertise des slowenischen Innenministeriums vermag aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Privatgutachten der XXXX nicht erschüttern, zumal es in dem von der Mitbeteiligten in Auftrag gegebenen Privatgutachten des slowenischen Innenministeriums zur Frage 1) "Kann man den Aufnahmen der Dokumente 1, 2, 4 und 5 entnehmen, ob es sich um gefälschte Urkunden oder Originaldokumente handelt?" heißt, dass es sich bei den Urkunden lt. Beilage ./A, ./F, ./G und ./H um zusammengefügte Kopien handle, was darauf hinweise, dass diese gefälschte Dokumente seien. Wenn es im Privatgutachten des slowenischen Innenministeriums zur Frage 3) "Wenn es sich um gefälschte Dokumente handelt, wie kann ihre Urheberschaft ermittelt werden?" weiter heißt, dass eine Ermittlung der Urheberschaft durch forensische Untersuchungen der Dokumente nicht möglich sei, da die Herstellung einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem ausgedruckten Dokument und der Person, die das Dokument hergestellt hat, nicht in den Bereich der forensischen Untersuchung der Dokumente falle, vermag auch dies die Glaubwürdigkeit des vorliegenden Privatgutachtens der XXXXnicht in Zweifel zu ziehen.Die zum 04.05.2017 datierte Expertise des slowenischen Innenministeriums vermag aus der Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Privatgutachten der römisch 40 nicht erschüttern, zumal es in dem von der Mitbeteiligten in Auftrag gegebenen Privatgutachten des slowenischen Innenministeriums zur Frage 1) "Kann man den Aufnahmen der Dokumente 1, 2, 4 und 5 entnehmen, ob es sich um gefälschte Urkunden oder Originaldokumente handelt?" heißt, dass es sich bei den Urkunden lt. Beilage ./A, ./F, ./G und ./H um zusammengefügte Kopien handle, was darauf hinweise, dass diese gefälschte Dokumente seien. Wenn es im Privatgutachten des slowenischen Innenministeriums zur Frage 3) "Wenn es sich um gefälschte Dokumente handelt, wie kann ihre Urheberschaft ermittelt werden?" weiter heißt, dass eine Ermittlung der Urheberschaft durch forensische Untersuchungen der Dokumente nicht möglich sei, da die Herstellung einer unmittelbaren Verbindung zwischen dem ausgedruckten Dokument und der Person, die das Dokument hergestellt hat, nicht in den Bereich der forensischen Untersuchung der Dokumente falle, vermag auch dies die Glaubwürdigkeit des vorliegenden Privatgutachtens der XXXXnicht in Zweifel zu ziehen. Es ist unstrittig, dass die Mitbeteiligte es war, die die gefälschten Urkunden vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und der belangten Behörde gefälschte Urkunden zum Beweis vermeintlicher Ansprüche in Verkehr gebracht hat. Doch sagt dieser Umstand für sich allein genommen noch nichts über die Urheberschaft der gefälschten Dokumente aus; die Klärung der Urheberschaft ist im Wege der Beweiswürdigung herbeizuführen.Es ist unstrittig, dass die Mitbeteiligte es war, die die gefälschten Urkunden vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht und der belangten Behörde gefälschte Urkunden zum Beweis vermeintlicher Ansprüche in Verkehr gebracht hat. Doch sagt dieser Umstand für sich allein genommen noch nichts über die Urheberschaft der gefälschten Dokumente aus; die Klärung der Urheberschaft ist im Wege der Beweiswürdigung herbeizuführen. Bei den Urkunden (Beilagen ./A, ./F, ./H und ./I) handelt es sich um solche, in denen der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) Aussteller und die Mitbeteiligte als (vermeintliche) Adressatin aufscheinen. Eine vergleichende Betrachtung dieser Urkunden mit den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 140 - 149] macht deutlich, dass diese Urkunden die Mitbeteiligte tendenziell begünstigen, in dem darin eine Vollzeitbeschäftigung attestiert wird [siehe Beilage ./A, AS 333] bzw. auch ein höheres Gehalt, das eine Vollbeschäftigung der Mitbeteiligten nahelegt, ausgewiesen ist [siehe dazu die Beilage ./F, AS 331], obwohl sie nach den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers ein geringeres - dem Arbeitsausmaß angepasstes - Gehalt bezog; letzteres zieht eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Mitbeteiligten in Zweifel [siehe dazu die PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 144 oben]. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheinen dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers glaubwürdig, jene der Mitbeteiligten, die Glauben machen wollte, dass sie die vorgelegten Urkunden (Beilagen ./A, ./F, ./H und ./I) vom Beschwerdeführer erhalten habe [PV der Mitbeteiligten in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 9f], dagegen unglaubwürdig. Nach der Aussage der Mitbeteiligten könne nur der Beschwerdeführer oder jemand aus seinem direkten Umfeld in Frage kommen. Dies erscheint schon in Anbetracht der sich aus den vorliegenden Urkunden ergebenden tendenziellen Begünstigung der Mitbeteiligten als unglaubwürdig, zumal es schon der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen widerspricht, dass jemand Urkunden fälscht und in Verkehr bringt, die ihn tendenziell belasten. Da weitere Personen als mögliche Urheber der von mehreren Schriftsachverständigen als Fälschung identifizierten Urkunden wohl nicht in Frage kommen, wird die Mitbeteiligte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch als Urheberin der von ihr in Umlauf gebrachten Urkunden anzusehen sein. 2.
- Wie schon das Privatgutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, XXXX, vom 26.10.2016 erweist sich auch deren Privatgutachten vom 15.01.2017 [AS 495 - 545], auf deren Grundlage sie die auf sechs Hefte sich erstreckenden, den Beschwerdezeitraum umfassenden Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten im Original untersuchte, als vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und daher als glaubwürdig.2.
- Wie schon das Privatgutachten der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Handschriftenuntersuchung, römisch 40 , vom 26.10.2016 erweist sich auch deren Privatgutachten vom 15.01.2017 [AS 495 - 545], auf deren Grundlage sie die auf sechs Hefte sich erstreckenden, den Beschwerdezeitraum umfassenden Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten im Original untersuchte, als vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und daher als glaubwürdig. Auf Grund der von dieser Sachverständigen zu den Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten gezogenen Schlussfolgerungen [AS 537ff] und weil es ihr mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des slowenischen Innenministeriums vom 04.05.2017 nicht gelang, die von der Sachverständigen XXXX aus der Begutachtung der Arbeitszeitaufzeichnungen gezogenen Schlussfolgerungen qualifiziert in Zweifel zu ziehen, waren im Rahmen der freien Beweiswürdigung daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Zu der im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen geführten Frage 6.) "Kann man bei einer Überprüfung mit freiem Auge ermitteln, wann die Aufzeichnungen und die Unterschriften in den Notizbüchern erstellt wurden?" heißt es im Gutachten des slowenischen Innenministeriums sinngemäß, dass das Alter eines handgeschriebenen Textes auf Grundlage einer visuellen Inspektion der Tinte bzw. des handgeschriebenen Textes nicht bestimmt werden könne. Diese Fragebeantwortung ist schon deshalb nicht geeignet, die im Gutachten XXXX gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, da sich ihre Expertise nicht auf eine visuelle Inspektion der Tinte, sondern auf Merkmale gründet, wie die in den Arbeitszeitaufzeichnungen von der Sachverständigen festgestellte auffällige Häufung von Datierungsfehlern in Bezug auf falsch liegende Wochentage, und die Häufung von Indizien zu nachträglichen Hinzufügungen im Bereich diverser Datierungen sowie eine Befundung des Stils der Aufzeichnungen und des Schreibflusses beinhaltet.Auf Grund der von dieser Sachverständigen zu den Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten gezogenen Schlussfolgerungen [AS 537ff] und weil es ihr mit dem von ihr vorgelegten Gutachten des slowenischen Innenministeriums vom 04.05.2017 nicht gelang, die von der Sachverständigen römisch 40 aus der Begutachtung der Arbeitszeitaufzeichnungen gezogenen Schlussfolgerungen qualifiziert in Zweifel zu ziehen, waren im Rahmen der freien Beweiswürdigung daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Zu der im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen geführten Frage 6.) "Kann man bei einer Überprüfung mit freiem Auge ermitteln, wann die Aufzeichnungen und die Unterschriften in den Notizbüchern erstellt wurden?" heißt es im Gutachten des slowenischen Innenministeriums sinngemäß, dass das Alter eines handgeschriebenen Textes auf Grundlage einer visuellen Inspektion der Tinte bzw. des handgeschriebenen Textes nicht bestimmt werden könne. Diese Fragebeantwortung ist schon deshalb nicht geeignet, die im Gutachten römisch 40 gezogenen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen, da sich ihre Expertise nicht auf eine visuelle Inspektion der Tinte, sondern auf Merkmale gründet, wie die in den Arbeitszeitaufzeichnungen von der Sachverständigen festgestellte auffällige Häufung von Datierungsfehlern in Bezug auf falsch liegende Wochentage, und die Häufung von Indizien zu nachträglichen Hinzufügungen im Bereich diverser Datierungen sowie eine Befundung des Stils der Aufzeichnungen und des Schreibflusses beinhaltet. Während sich die Sachverständige XXXX in dem von ihr erstellten Gutachten vom 15.01.2017 sehr detailliert mit den der Sachverständigen im Original vorgelegenen Arbeitsaufzeichnungen der Mitbeteiligten (sie erstrecken sich auf insgesamt sechs Hefte und betreffen den Beschwerdezeitraum) auseinandersetzt und die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sehr gut nachvollzogen werden können, sind die Ausführungen des slowenischen Innenministeriums in dem von ihm erstellten Gutachten insgesamt sehr vage und unbestimmt geblieben. Auch stützt sich diese Expertise in Bezug auf die Arbeitszeitaufzeichnungen auf lediglich wenige, dem Innenministerium aus den Heften über die Arbeitszeitaufzeichnungen auszugsweise abgelichtete Bilddateiseiten und nicht auf vollständige Originalaufzeichnungen, wie sie der Sachverständigen XXXX bei der Erstellung ihres Gutachtens zur Verfügung standen.Während sich die Sachverständige römisch 40 in dem von ihr erstellten Gutachten vom 15.01.2017 sehr detailliert mit den der Sachverständigen im Original vorgelegenen Arbeitsaufzeichnungen der Mitbeteiligten (sie erstrecken sich auf insgesamt sechs Hefte und betreffen den Beschwerdezeitraum) auseinandersetzt und die in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen sehr gut nachvollzogen werden können, sind die Ausführungen des slowenischen Innenministeriums in dem von ihm erstellten Gutachten insgesamt sehr vage und unbestimmt geblieben. Auch stützt sich diese Expertise in Bezug auf die Arbeitszeitaufzeichnungen auf lediglich wenige, dem Innenministerium aus den Heften über die Arbeitszeitaufzeichnungen auszugsweise abgelichtete Bilddateiseiten und nicht auf vollständige Originalaufzeichnungen, wie sie der Sachverständigen römisch 40 bei der Erstellung ihres Gutachtens zur Verfügung standen. Auch aus der Antwort des slowenischen Innenministeriums auf die Frage 2.) "Wenn die Dokumente gefälscht wurden, ist es möglich zu erfahren, aus welchem Dokument die Fälschungsprodukte angefertigt wurden bzw. ob die Urkunde 3 als Vorlage gedient hat?", dass anhand der übermittelten Aufnahmen der Urkunden eine nähere Analyse nicht vorgenommen werden könne und dafür Originaldokumente benötigt würden, kommt die mangelnde Eignung des von der Mitbeteiligten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens zum Ausdruck, das von der Sachverständigen XXXX vom 15.01.2017 erstellte Privatgutachten in Zweifel zu ziehen. Auch aus diesem Grund erscheint letzteres dem erkennenden Verwaltungsgericht glaubwürdiger, als die vom slowenischen Innenministerium erstellte Expertise.Auch aus der Antwort des slowenischen Innenministeriums auf die Frage 2.) "Wenn die Dokumente gefälscht wurden, ist es möglich zu erfahren, aus welchem Dokument die Fälschungsprodukte angefertigt wurden bzw. ob die Urkunde 3 als Vorlage gedient hat?", dass anhand der übermittelten Aufnahmen der Urkunden eine nähere Analyse nicht vorgenommen werden könne und dafür Originaldokumente benötigt würden, kommt die mangelnde Eignung des von der Mitbeteiligten in Auftrag gegebenen Privatgutachtens zum Ausdruck, das von der Sachverständigen römisch 40 vom 15.01.2017 erstellte Privatgutachten in Zweifel zu ziehen. Auch aus diesem Grund erscheint letzteres dem erkennenden Verwaltungsgericht glaubwürdiger, als die vom slowenischen Innenministerium erstellte Expertise. 2.
- Die Aussagen, die die Mitbeteiligte anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte, erweisen sich insgesamt als unglaubwürdig, dies nicht nur in Hinblick auf ihre rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, sondern auch in Hinblick auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin XXXX, die im Herbst 2004 für die Dauer von zwei Monaten im Betrieb des Beschwerdeführers tätig war und bei dieser Gelegenheit die Mitbeteiligte bei der Weingartenarbeit kennenlernte [Aussage der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 149]. Die glaubwürdig wirkende Zeugin zeichnete von der Mitbeteiligten ein die Glaubwürdigkeit der Mitbeteiligten ins Mark erschütterndes Persönlichkeitsbild, das sich auch mit dem vom Landesgericht XXXX im Urteil vom XXXX2017, Zl. XXXX, gezeichneten Persönlichkeitsbild der angeklagten Mitbeteiligten sehr gut in Einklang bringen lässt. Demnach versuchte die Mitbeteiligte die Zeugin, die im Jahr 2011 einen Winzerbetrieb in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers führte, zu einer Scheinanstellung zu bewegen, um in den Genuss eines österreichischen Pensionsbezuges zu kommen [Aussage der Zeugin XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 150f].2.
- Die Aussagen, die die Mitbeteiligte anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte, erweisen sich insgesamt als unglaubwürdig, dies nicht nur in Hinblick auf ihre rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, sondern auch in Hinblick auf die glaubwürdige Aussage der Zeugin römisch 40 , die im Herbst 2004 für die Dauer von zwei Monaten im Betrieb des Beschwerdeführers tätig war und bei dieser Gelegenheit die Mitbeteiligte bei der Weingartenarbeit kennenlernte [Aussage der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 149]. Die glaubwürdig wirkende Zeugin zeichnete von der Mitbeteiligten ein die Glaubwürdigkeit der Mitbeteiligten ins Mark erschütterndes Persönlichkeitsbild, das sich auch mit dem vom Landesgericht römisch 40 im Urteil vom XXXX2017, Zl. römisch 40 , gezeichneten Persönlichkeitsbild der angeklagten Mitbeteiligten sehr gut in Einklang bringen lässt. Demnach versuchte die Mitbeteiligte die Zeugin, die im Jahr 2011 einen Winzerbetrieb in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers führte, zu einer Scheinanstellung zu bewegen, um in den Genuss eines österreichischen Pensionsbezuges zu kommen [Aussage der Zeugin römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 150f]. 2.
- Im Zusammenhang mit den im Beschwerdeverfahren hervorgekommen Erkenntnissen vermögen selbst die von der belangten Behörde einvernommenen Zeuginnen und Zeugen, die von der belangten Behörde als glaubwürdig erachtet wurden, die Behauptungen der Mitbeteiligten, im Betrieb des Beschwerdeführers im Zeitraum 2003 bis 2008 mehr als geringfügig beschäftigt gewesen zu sein, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu stützen, zumal diese nicht über den gesamten, von der Mitbeteiligten behaupteten Zeitraum mit ihr zusammengearbeitet haben bzw. zusammenarbeiten konnten. So kam auf Grund der Befragung des Beschwerdeführers und des weiter als Zeugen einvernommenen XXXXhervor, dass im Beschwerdezeitraum der Personalstand im Betrieb des Beschwerdeführers saisonalen Schwankungen unterlag [PV des Beschwerdeführers in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 142; Aussage des Zeugen XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2016, AS 427f]. Während im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers im Zeitraum von Jänner bis August eines jeden Jahres zwei Personen tätig waren, waren im Herbst 10 Personen an der Weinlese beteiligt [PV des Beschwerdeführers in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 143 oben]. Die Angaben des Beschwerdeführers erscheinen dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal sich die Arbeiten in einem im Bereich des Weinbaues tätigen landwirtschaftlichen Betrieb an der jeweiligen Witterung orientieren und der Personalbedarf sich daran zu orientieren hat.So kam auf Grund der Befragung des Beschwerdeführers und des weiter als Zeugen einvernommenen XXXXhervor, dass im Beschwerdezeitraum der Personalstand im Betrieb des Beschwerdeführers saisonalen Schwankungen unterlag [PV des Beschwerdeführers in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 142; Aussage des Zeugen römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2016, AS 427f]. Während im landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers im Zeitraum von Jänner bis August eines jeden Jahres zwei Personen tätig waren, waren im Herbst 10 Personen an der Weinlese beteiligt [PV des Beschwerdeführers in Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016, AS 143 oben]. Die Angaben des Beschwerdeführers erscheinen dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und nachvollziehbar, zumal sich die Arbeiten in einem im Bereich des Weinbaues tätigen landwirtschaftlichen Betrieb an der jeweiligen Witterung orientieren und der Personalbedarf sich daran zu orientieren hat. Wenn sich aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen der Mitbeteiligten ergibt, dass sie im Beschwerdezeitraum nahezu das ganze Jahr im Betrieb des Beschwerdeführers tätig gewesen sein soll und sich aus den jeweiligen Niederschriften über die Befragung der Zeugen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nachvollziehbare saisonal bedingte Besonderheit im Personalbedarf des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers weder in ihren Arbeitszeitaufzeichnungen, noch in den Aussagen der von der Behörde einvernommenen Zeugen abbildet, so ergibt sich daraus, dass die von der belangten Behörde verwerteten Zeugenaussagen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mangels Glaubwürdigkeit und Vollständigkeit dieser Zeugen nicht mehr verwertbar sind. Angesichts dessen waren die Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 414Abs.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchteil A): 3.2.
§ 410Abs.
1 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu denen er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, 1.) wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2.) wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,3.2.
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu denen er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, 1.) wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2.) wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet, 3.) wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt, 4.) wenn er die Haftung für Beitragsschulden
§ 67
ausspricht, 5.) wenn er einen Beitragszuschlag
§ 113
vorschreibt, 6.) wenn er einen
§ 98Abs.
2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt, 7.) wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, 8.) wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
§ 4Abs.
4 als gegeben erachtet, 9.) wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.3.) wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt, 4.) wenn er die Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ausspricht, 5.) wenn er einen Beitragszuschlag
Paragraph 113, vorschreibt, 6.) wenn er einen
Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt, 7.) wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderstellung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt, 8.) wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet, 9.) wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.
§ 4Abs.
1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer (Z. 1), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Parag