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{'item': 'G305 2191953-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 28§ 58§ 34§ 76§§ 56Artikel 27§ 77§ 22aArt. 130§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlG305 2191953-1 SpruchG305 2191953-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.04.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 19.03.2018 um 08:00 Uhr, wurde über diesen

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 19.03.2018 um 08:00 Uhr, wurde über diesen

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 2. Gegen diesen Bescheid erhob er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 10.04.2018 (innert offener Frist) Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde dem BF vom Ersatz des Aufwandersatzes befreien bzw. dem BF Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen.

  1. Am 11.04.2018 legte die belangte Behörde die zum 10.04.2018 datierte Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt. In dem zum 10.04.2018 datierten Vorlagebericht brachte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass gegen den BF seit dem 11.07.2017 auf Grund der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und ein in Hinblick auf das von der nigerianischen Botschaft am 17.01.2018 ausgestellte Heimreisezertifikat gebuchter Rückflug am 28.02.2018 storniert werden musste, da der BF untergetaucht war. Weiter heißt es im Vorlagebericht, dass der BF über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfüge und auch keinen Aufenthaltsort nennen konnte.
  2. Am 13.04.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die englische Sprache durchgeführt, anlässlich jener der BF als Partei einvernommen wurde. Darüber hinaus wurde auch jene Frau als Zeugin einvernommen, hinsichtlich der der BF Glauben machen suchte, dass es sich bei ihr um seine Lebensgefährtin handle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF behauptet, Staatsbürger Nigerias zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  5. Der BF behauptet, Staatsbürger Nigerias zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  6. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt illegal und unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet eingereist und hält sich hier seit dem 24.07.2014 auf. Noch am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  7. Auf Grund der EURODAC-Treffer XXXX und XXXX nahm die belangte Behörde mit Ungarn und der Schweiz am 25.07.2014 ein Dublin-Konsultationsverfahren auf, wovon der BF noch am selben Tag mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. Am 30.07.2014 erstattete die Schweiz in Hinblick auf den dort gestellten Asylantrag des BF eine abschlägige Antwort. Am 15.08.2014 informierte auch Ungarn die belangte Behörde über den negativ entschiedenen Asylantrag des BF und einen in der Folge jedoch zurückgezogenen Folgeantrag.1.
  8. Auf Grund der EURODAC-Treffer römisch 40 und römisch 40 nahm die belangte Behörde mit Ungarn und der Schweiz am 25.07.2014 ein Dublin-Konsultationsverfahren auf, wovon der BF noch am selben Tag mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt wurde. Am 30.07.2014 erstattete die Schweiz in Hinblick auf den dort gestellten Asylantrag des BF eine abschlägige Antwort. Am 15.08.2014 informierte auch Ungarn die belangte Behörde über den negativ entschiedenen Asylantrag des BF und einen in der Folge jedoch zurückgezogenen Folgeantrag. 1.
  9. Am 08.09.2014 ließ die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers zu und wurde er am 12.10.2016 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 04.01.2016 wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalen Schutz gerichteten Antrag

den §§ 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei.Mit Bescheid vom 04.01.2016 wies die belangte Behörde seinen auf die Gewährung von internationalen Schutz gerichteten Antrag

den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.07.2017, Zl. XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde als unbegründet ab.Mit dem in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde als unbegründet ab. 1.

  1. Am 12.09.2017 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.1.
  2. Am 12.09.2017 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. 1.
  3. Am 17.01.2018 stellte die nigerianische Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus. 1.
  4. Mit Bescheid vom 07.02.2018, XXXX, wies die belangte Behörde den auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gerichteten Antrag des BF

§ 58Abs. 10 Asyl

G ab. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die noch anhängig ist.1.7. Mit Bescheid vom 07.02.2018, römisch 40 , wies die belangte Behörde den auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels gerichteten Antrag des BF

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ab. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die noch anhängig ist. 1.

  1. Als der Beschwerdeführer am 28.02.2018 in Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und das vorliegende Heimreisezertifikat in den Herkunftsstaat abgeschoben werden sollte, war dieser jedoch nicht an der Anschrift, an der er sich mit (Haupt-)wohnsitz angemeldet hatte, anzutreffen und unbekannten Aufenthalts untergetaucht, weshalb der bereits gebuchte Rückflug storniert werden musste. 1.
  2. Am 02.03.2018 erließ die belangte Behörde wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF

§ 34Abs.

1 BFA-VG einen Festnahmeauftrag wider ihn.1.9. Am 02.03.2018 erließ die belangte Behörde wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF

Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG einen Festnahmeauftrag wider ihn. 1.

  1. Anlässlich einer am 14.03.2018 durch Bedienstete des Magistrates XXXX an der Anschrift, an der der BF seinen Hauptwohnsitz angemeldet hatte, durchgeführten Kontrolle konnte er abermals nicht angetroffen werden. Anlässlich dieser Kontrolle konnte weiter festgestellt werden, dass sich in dieser Unterkunft auch keine persönlichen Fahrnisse des Beschwerdeführers befanden.1.
  2. Anlässlich einer am 14.03.2018 durch Bedienstete des Magistrates römisch 40 an der Anschrift, an der der BF seinen Hauptwohnsitz angemeldet hatte, durchgeführten Kontrolle konnte er abermals nicht angetroffen werden. Anlässlich dieser Kontrolle konnte weiter festgestellt werden, dass sich in dieser Unterkunft auch keine persönlichen Fahrnisse des Beschwerdeführers befanden. Da den Erhebungsbeamten des Magistrates der Stadt XXXX gegenüber auch angegeben wurde, dass der BF an dieser Anschrift unbekannt sei, veranlassten diese in Bezug auf diese Unterkunft die meldebehördliche Abmeldung des Beschwerdeführers.Da den Erhebungsbeamten des Magistrates der Stadt römisch 40 gegenüber auch angegeben wurde, dass der BF an dieser Anschrift unbekannt sei, veranlassten diese in Bezug auf diese Unterkunft die meldebehördliche Abmeldung des Beschwerdeführers. 1.
  3. Am 19.03.2018 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion XXXX bei einer Bahnfahrt in Richtung XXXX betreten und wegen des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.1.
  4. Am 19.03.2018 wurde der BF von Beamten der Landespolizeidirektion römisch 40 bei einer Bahnfahrt in Richtung römisch 40 betreten und wegen des gegen ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Noch am selben Tag wurde er von Beamten der LPD XXXX niederschriftlich einvernommen.Noch am selben Tag wurde er von Beamten der LPD römisch 40 niederschriftlich einvernommen. Da der BF anlässlich dieser Einvernahme angegeben hatte, dass er in XXXX eine Lebensgefährtin habe, führten Beamte der XXXX eine Nachschau in der Wohnung der angeblichen Lebensgefährtin durch. Die an der angegebenen Anschrift angetroffene weibliche Person gab gegenüber den Organen der Polizeiinspektion an, dass sie den Beschwerdeführer nur flüchtig kenne und dieser nicht bei ihr wohne.Da der BF anlässlich dieser Einvernahme angegeben hatte, dass er in römisch 40 eine Lebensgefährtin habe, führten Beamte der römisch 40 eine Nachschau in der Wohnung der angeblichen Lebensgefährtin durch. Die an der angegebenen Anschrift angetroffene weibliche Person gab gegenüber den Organen der Polizeiinspektion an, dass sie den Beschwerdeführer nur flüchtig kenne und dieser nicht bei ihr wohne. 1.
  5. Es steht fest, dass die vom BF angegebene weibliche Person nicht dessen Lebensgefährtin ist. Er hat im Bundesgebiet weder Familienangehörige, noch ein Privatleben, noch treffen ihn Unterhaltspflichten. Er ist weder beruflich noch sozial integriert. 1.
  6. Die wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung ist seit dem 07.11.2017 rechtskräftig. Der BF ist weder im Bundesgebiet, noch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Er verfügt auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. 1.
  7. Er hat Verwandte im Herkunftsstaat. 1.
  8. Im Zeitpunkt der Betretung verfügte er lediglich über einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 15,
  9. 1.
  10. Er befindet sich in Schubhaft und wird diese im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.1.
  11. Er befindet sich in Schubhaft und wird diese im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vor dem erkennenden Gericht am 13.04.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) nach Österreich einreiste. Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass er sich ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Die Feststellungen zur Festnahme und zur weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem Akteninhalt und der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

§ 76Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

§ 76Abs.

2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Paragraph 76, Absatz 2, FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,).

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Der mit "Haft" betitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom
  2. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet:Der mit "Haft" betitelte Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vom
  3. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Amtsblatt L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet: "Artikel 28 Haft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU." In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, Wien 2014, S. 223).In Artikel 28, Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, Wien 2014, S. 223). Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG (zur Fluchtgefahr ausführlich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021; sowie EuGH vom 15.03.2017, Zl. C-528/15, Al Chodor).Als "Fluchtgefahr" nach Artikel 2, Litera n, Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (zur Fluchtgefahr ausführlich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021; sowie EuGH vom 15.03.2017, Zl. C-528/15, Al Chodor). Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung nährt, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung nährt, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Sein auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2016

den §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.07.2017 abgewiesen und musste der BF spätestens seit diesem Zeitpunkt mit seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat rechnen.Sein auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2016

den Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.07.2017 abgewiesen und musste der BF spätestens seit diesem Zeitpunkt mit seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat rechnen. Um sich der Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu entziehen, tauchte er kurzerhand unter und war an der Adresse, an der er den Hauptwohnsitz angemeldet hatte, nicht anzutreffen. Eine von Mitarbeitern des Magistrates der Stadt XXXX durchgeführte Erhebung ergab hinsichtlich dieser Unterkunft, an der er seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte, keine Anhaltspunkte auf persönliche Fahrnisse des BF bzw. wurde dieser von dort aufhältigen Personen als ihnen nicht bekannt bezeichnet.Eine von Mitarbeitern des Magistrates der Stadt römisch 40 durchgeführte Erhebung ergab hinsichtlich dieser Unterkunft, an der er seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte, keine Anhaltspunkte auf persönliche Fahrnisse des BF bzw. wurde dieser von dort aufhältigen Personen als ihnen nicht bekannt bezeichnet. Den vorliegenden Schubhaftbescheid stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und erließ diesen zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht und er sich trotz vorliegenden Rückreisezertifikat der Rückschiebung durch Untertauchen entzog, bestehen gegen den erlassenen Schubhaftbescheid keine Bedenken.Den vorliegenden Schubhaftbescheid stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und erließ diesen zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht und er sich trotz vorliegenden Rückreisezertifikat der Rückschiebung durch Untertauchen entzog, bestehen gegen den erlassenen Schubhaftbescheid keine Bedenken. Das erkennende Gericht schließt sich auch auf Grund des vom BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellung an, dass er auf Grund seines bisherigen Verhaltens nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist und offenbar nicht gewillt ist, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten. Als besonders verwerflich ist in seinem Fall auch zu werten, dass er sich eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet durch die Falschbezeichnung einer weiblichen Person als dessen Lebensgefährtin zu erschleichen versuchte. Die durchgeführten Erhebungen haben jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte im Hinblick auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit dieser Person ergeben. Mit seinem Verhalten zeigte er keine ernst zu nehmende Bereitschaft, sich an jene Bestimmungen zu halten, die die Einreise und den Aufenthalt normieren. Im Bundesgebiet verfügt er über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Es kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF daher nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Rückschiebung in den Herkunftsstaat entziehen und diese wesentlich erschweren könnte. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückschiebung in den Herkunftsstaat jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückschiebung in den Herkunftsstaat jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Dem in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal in dem von der belangten Behörde geführten Verwaltungsverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die für eine willkürliche Entscheidung sprechen würden. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Rückschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. 3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.): Den oben unter Punkt 3.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge erheblicher Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: So ist festzuhalten, dass sein auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2016

den §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.07.2017 abgewiesen und musste der BF spätestens seit diesem Zeitpunkt mit seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat rechnen.So ist festzuhalten, dass sein auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2016

den Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.07.2017 abgewiesen und musste der BF spätestens seit diesem Zeitpunkt mit seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat rechnen. Um sich der Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu entziehen, tauchte er kurzerhand unter und war an der Adresse, an der er den Hauptwohnsitz angemeldet hatte, nicht anzutreffen. Auch hatte er anlässlich einer niederschriftlichen Befragung gegenüber den Organen der LPD XXXX angegeben, dass er bei einer weiblichen Person, die er als seine Lebensgefährtin bezeichnete, wohne. Auch diese Angaben stellten sich bei einer in der Folge durchgeführten Nachschau als unzutreffend heraus.Auch hatte er anlässlich einer niederschriftlichen Befragung gegenüber den Organen der LPD römisch 40 angegeben, dass er bei einer weiblichen Person, die er als seine Lebensgefährtin bezeichnete, wohne. Auch diese Angaben stellten sich bei einer in der Folge durchgeführten Nachschau als unzutreffend heraus. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist. Auch lässt seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. Der Sicherungsbedarf erfährt gerade dadurch eine Verstärkung, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass nach Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eine Rückschiebung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevorsteht und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich nicht mehr fortsetzen kann und allenfalls auch eine illegale Weiterreise in andere europäische Staaten (hier nach Deutschland) dadurch verunmöglicht wird. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Rückschiebung in den Herkunftsstaat auf Grund des vorliegenden Rückreisezertifikates jederzeit möglich und auch wahrscheinlich ist. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Rückschiebung in den Herkunftsstaat einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Rückschiebung in den Herkunftsstaat wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden

§ 22aAbs.

1 BFA-VG die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ra 2016/21/0144).

§ 35Abs. 7 Vw

GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde

§ 35Abs. 3 Vw

GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (samt Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2191953.1.00

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