GVG behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
§°10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
§°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die erneute illegale Einreise in das Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot und die fehlende Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verwiesen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes von zehn Jahren sei auch unter Berücksichtigung der familiären Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet notwendig und verhältnismäßig.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer
§°10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Z°1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
§°52 Abs.°9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die erneute illegale Einreise in das Bundesgebiet trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot und die fehlende Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet verwiesen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes von zehn Jahren sei auch unter Berücksichtigung der familiären Bezüge des Beschwerdeführers im Bundesgebiet notwendig und verhältnismäßig. Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 03.10.2016 übergeben. Mit dem mit 14.10.2016 datierten und am selben Tag beim Bundesamt eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel
G, Anm.] erteilen; die Abschiebung nach Albanien für unzulässig erklären; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine Frist für die freiwillige Rückkehr nach § 55 Abs. 2 FPG gewähren; das gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; in eventu den gegenständlichen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der vor österreichischen Strafverfolgungsbehörden gemachten Angaben zur organisierten Kriminalität in Albanien im Falle einer Rückkehr extrem gefährdet.Mit dem mit 14.10.2016 datierten und am selben Tag beim Bundesamt eingelangten Schreiben erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, 57, [AsylG, Anm.] erteilen; die Abschiebung nach Albanien für unzulässig erklären; der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine Frist für die freiwillige Rückkehr nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG gewähren; das gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von zehn Jahren zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren; in eventu den gegenständlichen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der vor österreichischen Strafverfolgungsbehörden gemachten Angaben zur organisierten Kriminalität in Albanien im Falle einer Rückkehr extrem gefährdet. Mit seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer Kopien der nachfolgenden Dokumente vor: -Strichaufzählung Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016, Zahl XXXX;Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2016, Zahl römisch 40 ; -Strichaufzählung Protokolls- und Beschlussvermerk/Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016, Zahlen XXXX und XXXX;römisch 40 vom XXXX2016, Zahlen römisch 40 und römisch 40 ; -Strichaufzählung Mitteilung des Vereins XXXX über die Bestellung einer Bewährungshelferin vom 28.09.2016;Mitteilung des Vereins römisch 40 über die Bestellung einer Bewährungshelferin vom 28.09.2016; -Strichaufzählung Bestätigung über erworbene Versicherungszeiten
VG der Justizanstalt XXXX vom 05.10.2016;Bestätigung über erworbene Versicherungszeiten
Paragraph 66 a, AlVG der Justizanstalt römisch 40 vom 05.10.2016; -Strichaufzählung AMS Terminbestätigung vom 13.10.2016; -Strichaufzählung Einstellungszusage (Datum unleserlich); -Strichaufzählung Meldeauskunft der Stadt XXXX vom 12.05.2016;Meldeauskunft der Stadt römisch 40 vom 12.05.2016; -Strichaufzählung Bestätigung der Gebietskrankenkasse vom 12.10.2016 über die Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin; Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 27.10.2016 ein. Am 16.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2016, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX2017 ein, wonach die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wegen einer aufrechten Vorehe der Ehegattin für nichtig erklärt wurde.Am 16.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2016, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am XXXX2017 ein, wonach die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wegen einer aufrechten Vorehe der Ehegattin für nichtig erklärt wurde. Am 10.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdenachreichung die Verständigung von der Einbringung einer Anklageschrift vom XXXX2017 zur Zahl XXXX sowie die entsprechende Anklageschrift vom XXXX2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am 10.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdenachreichung die Verständigung von der Einbringung einer Anklageschrift vom XXXX2017 zur Zahl römisch 40 sowie die entsprechende Anklageschrift vom XXXX2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die in der Folge ergangene gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2017 zur Zahl XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdenachreichung vom 29.09.2017 übermittelt.Die in der Folge ergangene gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2017 zur Zahl römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdenachreichung vom 29.09.2017 übermittelt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden auch die weiteren gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile von den jeweiligen ordentlichen Gerichten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.12.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Dem Rechtsvertreter wurden von der verfahrensleitenden Richterin in der Folge Länderberichte der Staatendokumentation hinsichtlich des Herkunftsstaates Albanien ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22.11.2017 bei Gericht einlangend eingeräumt. Der Rechtsvertreter verzichtete zudem auf die Kenntnisnahme der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers
der Punkte
2 FPG einzubringen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer erneut die Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu äußern.Aufgrund des erneuten Vorbringens zur Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 06.03.2018 an den Beschwerdeführer unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Ersuchen mitzuteilen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen beabsichtige, einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 51, Absatz 2, FPG einzubringen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer erneut die Gelegenheit gegeben, sich zum Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zu äußern. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per E-Mail einlangend, gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz
2 FPG stellen werde.Mit Schriftsatz vom 20.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per E-Mail einlangend, gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 51, Absatz 2, FPG stellen werde. Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag auf internationalen Schutz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret das erste Mal in das Bundesgebiet einreiste, jedoch beantragte der Beschwerdeführer erstmals am 21.03.2005 internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde schließlich nach Erhebung einer Berufung und eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Verwaltungsgerichtshof am 31.01.2008 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen und in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach Albanien verfügt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2008, Zahl XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde vom Bundesamt auf Antrag des Beschwerdeführers am 28.10.2014 aufgehoben.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 06.03.2008, Zahl römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen. Das Aufenthaltsverbot wurde vom Bundesamt auf Antrag des Beschwerdeführers am 28.10.2014 aufgehoben. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet bisher zehn strafgerichtliche Verurteilungen auf: "01) BG XXXX vom XXXX2005 RK XXXX2005"01) BG römisch 40 vom XXXX2005 RK XXXX2005 § 223/2 StGB § 88/1 StGBParagraph 223 /, 2, StGB Paragraph 88 /, eins, StGB Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX2005 zu BG XXXX RK XXXX2005zu BG römisch 40 RK XXXX2005 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX2007LG römisch 40 vom XXXX2007 zu BG XXXX RK XXXX2005zu BG römisch 40 RK XXXX2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2005 BG XXXX vom XXXX2011BG römisch 40 vom XXXX2011 02) LG XXXXvom XXXX2006 RK XXXX2006 § 28/1 (1.
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2009Keine Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK XXXX2009 Vollzugsdatum XXXX2009 06) BG XXXX vom XXXX2010 RK XXXX201106) BG römisch 40 vom XXXX2010 RK XXXX2011 § 91/2 StGBParagraph 91 /, 2, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2010 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX2011 zu BG XXXX RK XXXX2011zu BG römisch 40 RK XXXX2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX2011 BG XXXX vom XXXX2014BG römisch 40 vom XXXX2014 07) LG XXXX vom XXXX2012 RK XXXX201207) LG römisch 40 vom XXXX2012 RK XXXX2012 §§ 127, 128
VG LG XXXX vom XXXX2012LG römisch 40 vom XXXX2012 zu LG XXXX RK XXXX2012zu LG römisch 40 RK XXXX2012 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX2014LG römisch 40 vom XXXX2014 zu LG XXXXRK XXXX2012 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXXvom XXXX2015 08) BG XXXX vom XXXX2015 RK XXXX201508) BG römisch 40 vom XXXX2015 RK XXXX2015 § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX2015 Geldstrafe von 70 Tags zu je 4,00 EUR (280,00 EUR) im NEF 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX2015 09) LG XXXX vom XXXX RK XXXX201609) LG römisch 40 vom römisch 40 RK XXXX2016 § 27
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2016"Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG römisch 40 RK XXXX2016" Der Beschwerdeführer reiste nach seiner Entlassung aus diversen Strafhaften immer wieder nach Albanien aus und kam jedoch immer wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er am 05.05.2015 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Der Antrag wurde abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste nach seiner Entlassung aus diversen Strafhaften immer wieder nach Albanien aus und kam jedoch immer wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er am 05.05.2015 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Der Antrag wurde abgewiesen. Am 15.09.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer von der Republik Ungarn ein bis 14.09.2017 gültiges, schengenweites Einreiseverbot erlassen. Dennoch reiste der Beschwerdeführer immer wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und über ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Am 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag auf internationalen Schutz. Der übrige relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. dargestellten Ausführungen.Der übrige relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. dargestellten Ausführungen.
GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
2 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG).
4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
ÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung des Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung kann
F FrÄG 2017 mit Bescheid des Bundesamtes mit einem Einreiseverbot verbunden werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot
1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist und dadurch die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
2 EMRK darstellt.Eine Rückkehrentscheidung kann
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2017 mit Bescheid des Bundesamtes mit einem Einreiseverbot verbunden werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist und dadurch die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
F FrÄG 2017 ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung FrÄG 2017 ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung
FPG eines Fremden in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist zudem
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) oder, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG).Die Abschiebung
Paragraph 46, FPG eines Fremden in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist zudem
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) oder, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Paragraph 50, Absatz 3, FPG).
1 FPG ist während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist,
FPG unzulässig ist.
Paragraph 51, Absatz eins, FPG ist während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist,
Paragraph 50, FPG unzulässig ist.
2 FPG gilt ein Antrag nach Abs. 1 leg. cit., der sich auf den Herkunftsstaat des Fremden bezieht, als Antrag auf internationalen Schutz und ist diesfalls nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Paragraph 51, Absatz 2, FPG gilt ein Antrag nach Absatz eins, leg. cit., der sich auf den Herkunftsstaat des Fremden bezieht, als Antrag auf internationalen Schutz und ist diesfalls nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid ausdrücklich beantragt, das das Bundesverwaltungsgericht möge die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Albanien feststellen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in dazu ausgeführt, dass für die
9 FPG (von Amts wegen) gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung - wie beim Antragsverfahren nach § 51 Abs. 1 FPG betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des § 50 FPG gilt. Weiters hat der VwGH unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt dieser Antrag
G 2005 vorzugehen (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, mit Verweis auf VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in dazu ausgeführt, dass für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG (von Amts wegen) gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung - wie beim Antragsverfahren nach Paragraph 51, Absatz eins, FPG betreffend einen vom Herkunftsstaat verschiedenen "Drittstaat" - der Maßstab des Paragraph 50, FPG gilt. Weiters hat der VwGH unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin - und ausschließlich - im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Stellt ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gilt dieser Antrag
Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz und ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, mit Verweis auf VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Aufgrund eines solchen Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war daher vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, ob er damit die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt (vgl. erneut VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).Aufgrund eines solchen Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat war daher vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, ob er damit die Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt vergleiche erneut VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das in der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweist sich nach Rechtsprechung des VwGH - außer die Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens zum internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrages wird vom Beschwerdeführer abgelehnt - als verfehlt (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, mit Verweis auf VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Dies auch deswegen, da nur ein Antrag auf internationalen Schutz bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschafft, bzw. allenfalls bei Vorliegen entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen eine Aufenthaltsduldung erreicht werden kann (vgl. erneut VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das in der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweist sich nach Rechtsprechung des VwGH - außer die Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens zum internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrages wird vom Beschwerdeführer abgelehnt - als verfehlt vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157, mit Verweis auf VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Dies auch deswegen, da nur ein Antrag auf internationalen Schutz bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz führen und entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschafft, bzw. allenfalls bei Vorliegen entsprechender gesetzlicher Voraussetzungen eine Aufenthaltsduldung erreicht werden kann vergleiche erneut VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Der Beschwerdeführer hat nunmehr am 29.03.2018 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - aufgrund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mit Verweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101).Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - aufgrund des vom Gesetzgeber seit 01.01.2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, mit Verweis auf VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (und damit konsequenterweise auch ein damit verbundenes Einreiseverbot) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (vgl. erneut VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (und damit konsequenterweise auch ein damit verbundenes Einreiseverbot) vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben vergleiche erneut VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH vom 25.03.2016, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH vom 25.03.2016, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2138153.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.