← Österreich

{'item': 'L501 2159350-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 38§ 12§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 5§ 24§ 25§ 50§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlL501 2159350-1 SpruchL501 2159350-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen (im Folgenden belangte Behörde) vom 02.02.2017 wurde der Bezug von Notstandhilfe durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 01.12.2015 bis 27.12.2015

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG 1977 widerrufen und die bP

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 785,16 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Firma XXXX (im Folgenden A.) vollversichert mit einem freien Dienstvertrag angestellt gewesen sei.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bischofshofen (im Folgenden belangte Behörde) vom 02.02.2017 wurde der Bezug von Notstandhilfe durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 01.12.2015 bis 27.12.2015

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 widerrufen und die bP

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 785,16 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Firma römisch 40 (im Folgenden A.) vollversichert mit einem freien Dienstvertrag angestellt gewesen sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.02.2017 brachte die bP vor, dass sie bei der A. stets nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Es sei etwas "schief gelaufen" und sie werde sich bemühen, dies so schnell als möglich richtig zu stellen. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die A. unter Beilage der Abrechnung für Dezember 2015 per E-Mail am 20.04.2017 mit, dass die bP als freie Dienstnehmerin beschäftigt sei und die Abrechnung auf Provisionsbasis anhand der von ihr übermittelten, kassierten Inkassobeträge erfolge. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.04.2017 erklärte die bP vor, dass in der Gehaltsabrechnung von Dezember 2015 auch Positionen enthalten seien, die auf die Bearbeitung von Inkassoaufträgen im November 2015 zurückgehen würden; bei entsprechender Aufteilung der Provisionszahlungen auf die Monate November und Dezember 2015 werde die Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich beider Monate nicht überschritten. Sie habe die Inkassomeldungen vom November gemeinsamen mit jenen des Dezembers erst Ende Dezember geschickt, weshalb auf der Abrechnung (Kassabuch) für Dezember 2015 das Eingangsdatum 28.12.2017 aufscheine; die Zahlungseingänge seien aber teilweise bereits im November 2015 erfolgt. Tatsache sei, dass sie 2015 immer ein durchschnittliches monatliches Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe. Sämtliche Abrechnungen des Jahres 2015 sowie ein "Freier Dienstvertrag" wurden vorgelegt. In der Beschwerdevorlage vom 29.05.2017 führte die belangte Behörde aus, dass die bP durch den Bezug eines sozialversicherungspflichtiges Entgelts in Höhe von brutto EUR 439,67 die Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2015 überschritten habe, weshalb Arbeitslosigkeit im Zeitraum 01.12.2015 bis 27.12.2015

§ 12Abs. 1 i

Vm Abs. 3 lit. a und Abs. 6 lit. a AlVG nicht vorliege. Die Dezemberabrechnung habe den im freien Dienstvertrag enthaltenen Modalitäten entsprochen.In der Beschwerdevorlage vom 29.05.2017 führte die belangte Behörde aus, dass die bP durch den Bezug eines sozialversicherungspflichtiges Entgelts in Höhe von brutto EUR 439,67 die Geringfügigkeitsgrenze im Dezember 2015 überschritten habe, weshalb Arbeitslosigkeit im Zeitraum 01.12.2015 bis 27.12.2015

Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a und Absatz 6, Litera a, AlVG nicht vorliege. Die Dezemberabrechnung habe den im freien Dienstvertrag enthaltenen Modalitäten entsprochen. Nicht maßgebend sei, dass die bP im Jahresdurchschnitt nur ein unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erzielt habe, da durch die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit auch für einen freien Dienstnehmer weggefallen sei. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 24 Abs. 2 ASVG lägen sohin ebenso vor wie jene für die Rückforderung der Leistung nach § 25 AlVG. Der belangten Behörde sei weder die bereits seit 2013 andauernde geringfügige noch die vollversicherungspflichtige Tätigkeit rechtzeitig gemeldet worden. Nach Erhalt der Gehalts- und Provisionsabrechnung für Dezember hätte der bP bei entsprechender zumutbarer Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass sie nicht Notstandshilfe und ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes versicherungspflichtiges Einkommen beziehen könne.Nicht maßgebend sei, dass die bP im Jahresdurchschnitt nur ein unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt erzielt habe, da durch die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit auch für einen freien Dienstnehmer weggefallen sei. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach Paragraph 24, Absatz 2, ASVG lägen sohin ebenso vor wie jene für die Rückforderung der Leistung nach Paragraph 25, AlVG. Der belangten Behörde sei weder die bereits seit 2013 andauernde geringfügige noch die vollversicherungspflichtige Tätigkeit rechtzeitig gemeldet worden. Nach Erhalt der Gehalts- und Provisionsabrechnung für Dezember hätte der bP bei entsprechender zumutbarer Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass sie nicht Notstandshilfe und ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes versicherungspflichtiges Einkommen beziehen könne. Am 14.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In der Folge kam es zur Übermittlung des Originalkassabuch durch die bP sowie von Kopien der Zahlungsbelege (zweites Blatt) durch die Firma XXXX (in der Folge Firma B.). Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs langten keine Stellungnahmen ein.Am 14.02.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In der Folge kam es zur Übermittlung des Originalkassabuch durch die bP sowie von Kopien der Zahlungsbelege (zweites Blatt) durch die Firma römisch 40 (in der Folge Firma B.). Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP verneinte in den Leistungsanträgen vom 13.04.2015 und 04.04.2016 sowohl das Vorliegen einer Beschäftigung als auch eines eigenen Einkommens. Sie bezog von 02.07.2015 bis 27.12.2015 Notstandshilfe, von 28.12.2015 bis 03.04.2016 stand sie in einem Dienstverhältnis zur Firma XXXX Bergbahnen XXXX .Die bP verneinte in den Leistungsanträgen vom 13.04.2015 und 04.04.2016 sowohl das Vorliegen einer Beschäftigung als auch eines eigenen Einkommens. Sie bezog von 02.07.2015 bis 27.12.2015 Notstandshilfe, von 28.12.2015 bis 03.04.2016 stand sie in einem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 Bergbahnen römisch 40 . Aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wurde der belangten Behörde 2016 das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses zur Firma A. in der Zeit von 01.12.2015 bis 27.12.2015 bekannt. Erst im Zuge der folgenden Ermittlungen meldete die bP am 09.05.2016 die von ihr seit 2013 ausgeübte Tätigkeit. Die bP ist seit 17.07.2013 für die Firma XXXX , (Firma A.), welche im Auftrag der XXXX (Firma B.) durch persönliche Intervention (Außendienst) offene Forderungen eintreibt, tätig. Die Firma A. hat einen Monat Zeit, die offene Forderung einzutreiben, danach wird die Angelegenheit von der Firma B. weiter betreut, d.h. es werden die für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Schritte eingeleitet. Der bP obliegt es, die Schuldner zur Begleichung ihrer offenen Rechnungen zu bewegen. Sie wurde kurz in die Tätigkeit eingeschult, man sagte ihr, dass ein seriöses Auftreten erforderlich sei, sie freundlich und höflich zu sein habe und den Schuldnern nicht gedroht werden dürfe. Sie erhielt einen von der Firma A. ausgestellten Inkassoausweis. Sie war nie am Firmensitz, es gab keine Meetings bzw. Feierlichkeiten.Die bP ist seit 17.07.2013 für die Firma römisch 40 , (Firma A.), welche im Auftrag der römisch 40 (Firma B.) durch persönliche Intervention (Außendienst) offene Forderungen eintreibt, tätig. Die Firma A. hat einen Monat Zeit, die offene Forderung einzutreiben, danach wird die Angelegenheit von der Firma B. weiter betreut, d.h. es werden die für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Schritte eingeleitet. Der bP obliegt es, die Schuldner zur Begleichung ihrer offenen Rechnungen zu bewegen. Sie wurde kurz in die Tätigkeit eingeschult, man sagte ihr, dass ein seriöses Auftreten erforderlich sei, sie freundlich und höflich zu sein habe und den Schuldnern nicht gedroht werden dürfe. Sie erhielt einen von der Firma A. ausgestellten Inkassoausweis. Sie war nie am Firmensitz, es gab keine Meetings bzw. Feierlichkeiten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhielt sie ca. wöchentlich Aufträge, welche sich auf Schuldner beschränkten, die in ihrer näheren Umgebung wohnhafte waren. Pro Schuldner bestehen die Aufträge aus drei Blättern; auf dem ersten Blatt sind der Name des Schuldners und des Gläubigers verzeichnet, das zweite enthält den Zahlschein, welcher aufgrund des auf dem Blatt enthaltenen Formulierung "Wir konnten Sie nicht antreffen...", auch hinterlegt werden könnte, das dritte enthält eine genaue Aufstellung der Forderung. Wurden Aufträge von der bP nicht innerhalb eines Monats bearbeitet, hatte dies für sie keine negativen Folgen. Nachgefragt wurde jedoch, wenn monatelang keine Gelder eingingen. Die Firma A. meldet die bP aufgrund der hierdurch entstehenden Kosten von EUR 15 auch in jenen Monaten nicht von der "Krankenkasse" ab, in denen sie keine Aufträge erledigt, sondern überweist dann ca. EUR
  3. Die bP bearbeitete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur ein Drittel oder ein Viertel der ihr übersandten Aufträge, wobei sie mangels Fahrtkostenersatz die Schuldner immer nur dann aufsuchte, wenn sie sich aufgrund privater Erledigungen bereits in deren Nähe befand. Bei diesen Besuchen hat die bP die Schuldner aufgefordert, zu zahlen, das dem Auftrag beigefügte, an den Schuldner gerichtete Schreiben persönlich übergeben bzw. im Briefkasten hinterlegt oder die offene Forderung zum Teil oder zur Gänze bar kassiert. Die Barzahlung trug die bP in das von der Firma A. erhaltene Kassabuch ein, deren Blätter durch die Kassa-Eingangs Nr. durchlaufend nummeriert sind. In den Zahlungsbeleg wurden Ort, Datum, Name des Schuldners und Gläubigers, Höhe der kassierten Summe, Gesamtsumme oder Rate aufgenommen und wurde dieser vom Schuldner sowie der bP unterfertigt. Die kassierten Beträge überwies die bP der Firma A. über ihr Konto. Sie übermittelte nicht - wie eigentlich gewünscht - das eingetriebene Geld bis zum
  4. des Monats, sondern sammelte es zumeist über - zwei - Monate und überwies es der Firma A. teilweise erst nach Nachfrage. Ausfertigungen der Zahlungsbelege (zweites Blatt) wurden gleichfalls nicht - wie gewünscht - bis zum
  5. des Monats der Firma A. übermittelt, sondern wurden diese von der bP gleichfalls gesammelt und im Konvolut übersandt. Die verspäteten Geldüberweisungen bzw. die verspätete Übermittlung der Belege hatte keine negativen Folgen für die bP. Die bP schloss mit den Schuldnern keine Ratenvereinbarungen, Stundungsverträge ab und berichtete der Firma A. auch nicht über die von ihr gesetzten Eintreibungsschritte. Die Nichteinhaltung der im Dienstvertrag vorgeschriebenen Verpflichtungen hatte für die bP keine Konsequenzen. Vorgaben hinsichtlich der Intensität und Regelmäßigkeit des Kontakts mit den Schuldnern gab es keine. Als Entgelt erhielt die bP einen bestimmten Prozentsatz der eingetriebenen Forderung; zahlte der Schuldner bar, erhielt sie 13%, überwies der Schuldner, erhielt sie 10%. Bei Ratenzahlung gebührte zudem die pauschale kleine Weg- und Bearbeitungsgebühr (WG 1), bei sofortiger Gesamtzahlung der Forderung oder Beendigung der Ratenzahlungen die große pauschale Weg- und Bearbeitungsgebühr (WG 2). Bezahlte der Schuldner nicht, erhielt die bP kein Entgelt. Unter Eingangsdatum ist jener Tag zu verstehen, an dem die Zahlungsbelege (zweites Blatt Kassabuch) und die einkassierten Beträge bei der Firma A. einlangen. An diesem Tag werden die Beträge bei der Firma A. nach Möglichkeit verbucht. Die Zahlungsbelege (zweites Blatt Kassabuch) samt der eingetriebenen Geldbeträge müssten eigentlich bis zum
  6. des Monats in der Firma A. einlangen, die Auszahlung des Entgelts an die Außendienstmitarbeiter erfolgt sodann am
  7. des Folgemonats im Nachhinein. Das zeitgerechte Einlangen der Zahlungsbelege (zweites Blatt Kassabuch) samt der eingetriebenen Geldbeträge ist im Hinblick auf den der Firma A. für die Eintreibung zur Verfügung stehenden Zeitraum von einem Monat unerlässlich, da nach Fristablauf seitens der Firma B. die für ein gerichtliches Verfahren erforderlichen Schritte eingeleitet werden. Mangels Information über vom Schuldner bereits geleistete Zahlungen würden bei den Firmen ansonsten bisweilen ungerechtfertigte, nicht vom Schuldner zu begleichende Kosten auflaufen. Im Jahr 2015 brachte die bP aus diesem freien Dienstverhältnis folgende Bruttobeträge ins Verdienen: Jänner € 165,71; Februar € 5,12; März € 3,82; April € 4,60; Mai € 4,60; Juni € 306,88; Juli € 3,40; August € 196,08; September € 4,60; Oktober € 259,28; November € 214,69; Dezember € 439,67 Monat 2015 Eingangsdatum/ Verbuchung Daten Kassabuch = Zahldatum Dezember 28.12.2015 23.11./28.11/30.11./5.12./11.12./17.12./19.12/22.12 November 18.11.2015 06.10/08.10/07.10/14.10/16.10/20.10/21.10/14.11 Oktober 30.09.2015 20.08/21.08/22.08/07.09/08.09/21.09/23.09/ August 12.08.2015 20.07/23.07/07.08/01.08/07.08 Juni 11.06.2015 22.05/30.05/06.06/09.06 Jänner 27.01.2015 07.01/12.01/14.01 II.
  8. Beweiswürdigung: römisch zwei.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2018 getätigten Aussagen der bP sowie der GF der Firma A., Frau XXXX (in der Folge GF A.).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2018 getätigten Aussagen der bP sowie der GF der Firma A., Frau römisch 40 (in der Folge GF A.). Die Feststellungen betreffend die Ausformung des Dienstverhältnisses gründen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der bP und der GF der Firma A. in der mündlichen Verhandlung. Die nicht zeitgerechte Übermittlung der Zahlungsbelege (zweites Blatt Kassabuch) sowie insbesondere der eingetriebenen Beträge wird durch die Auszüge aus der Lohnverrechnung sowie der vorgelegten Zahlungsbelege (zweites Blatt Kassabuch) in Einheit mit dem Kassabuch im Original bestätigt. So kassierte die bP beispielsweise am 20.08.2015/21.08.2015/22.08.2015 offene Forderungen, übermittelte die Belege und das Geld aber erst am 30.09.2015 bzw. kassierte am 23.11.2015, übermittelte die Belege und das Geld aber erst am 28.12.2015 bzw. kassierte am 31.12.2015, übermittelte den Beleg und das Geld aber erst am 15.03.
  10. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung der "Korrektur" des Zahlungsdatums (Datum der Zahlung der offenen Forderung durch den Schuldner an die bP) kann nach Einsicht in die vorgelegten Unterlagen jedoch nicht gefolgt werden. Das Zahlungsdatum betreffend AZ. XXXX wurde zwar vom 19.10.2015 auf den 19.12.2015 ausgebessert, doch handelt es sich hierbei offensichtlich um die Korrektur eines Schreibfehlers, zumal diese Kassa-Eingang Nr. 155809 zwischen 155808 vom 17.12.2015 und der Kassa-Eingang Nr.155810 vom 19.12.2015 liegt und daher auch am 28.12.2015 gebucht wurde.Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Behauptung der "Korrektur" des Zahlungsdatums (Datum der Zahlung der offenen Forderung durch den Schuldner an die bP) kann nach Einsicht in die vorgelegten Unterlagen jedoch nicht gefolgt werden. Das Zahlungsdatum betreffend AZ. römisch 40 wurde zwar vom 19.10.2015 auf den 19.12.2015 ausgebessert, doch handelt es sich hierbei offensichtlich um die Korrektur eines Schreibfehlers, zumal diese Kassa-Eingang Nr. 155809 zwischen 155808 vom 17.12.2015 und der Kassa-Eingang Nr.155810 vom 19.12.2015 liegt und daher auch am 28.12.2015 gebucht wurde. II.
  11. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bzw. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bzw. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs. 3 Al

VG gilt u.a. nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a) oder wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b).

§ 12Abs. 6 Al

VG gilt jedoch u.a. als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (lit. a).

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG gilt u.a. nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,) oder wer selbständig erwerbstätig ist (Litera b,).

Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gilt jedoch u.a. als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (Litera a,). Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. VwGH vom 24.07.2013, 2011/08/0221).Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird vergleiche VwGH vom 24.07.2013, 2011/08/0221).

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 405,98 (im Jahr 2015) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 405,98 (im Jahr 2015) gebührt. Unter dem Entgeltbegriff des § 5 Abs. 2 ASVG sind Bruttobezüge (vor Abzug der Steuer) zu verstehen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,

  1. Lfg. 2017, § 1, Rz 99).Unter dem Entgeltbegriff des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sind Bruttobezüge (vor Abzug der Steuer) zu verstehen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar,
  2. Lfg. 2017, Paragraph eins,, Rz 99). Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

§ 24Abs. 1 Al

VG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. [...]

§ 24Abs. 2 Al

VG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]

§§ 38und 58 Al

VG sind die Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraphen 38 und 58 AlVG sind die Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach § 4 Abs. 1 ASVG sind (unter anderem) die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert.

§ 4Abs.

2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Mit näher genannten Ausnahmen gilt als Dienstnehmer

dem zweiten Satz dieser Bestimmung jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind (unter anderem) die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert.

Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Mit näher genannten Ausnahmen gilt als Dienstnehmer

dem zweiten Satz dieser Bestimmung jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Ausgeschlossen ist die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG u.a. dann, wenn ein freier Dienstnehmer auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG versichert ist.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen. Ausgeschlossen ist die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG u.a. dann, wenn ein freier Dienstnehmer auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG versichert ist. II.3.2.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ist eingangs die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der von der bP ausgeübten Tätigkeit als Vorfrage iS des § 38 AVG zu beurteilen.römisch zwei.3.2.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten dem Gesetz nicht entnommen werden kann, ist eingangs die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der von der bP ausgeübten Tätigkeit als Vorfrage iS des Paragraph 38, AVG zu beurteilen. Das Vertragsverhältnis zwischen der bP und der Firma A. wurde anders gelebt als schriftlich niedergelegt. Die vorgelegte schriftliche Vereinbarung kann daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) nicht einem Deutungsschema, wonach dieses die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden. Die Beurteilung hat folglich nach dem sich konkret bietenden Gesamtbild der zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen.Das Vertragsverhältnis zwischen der bP und der Firma A. wurde anders gelebt als schriftlich niedergelegt. Die vorgelegte schriftliche Vereinbarung kann daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) nicht einem Deutungsschema, wonach dieses die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden. Die Beurteilung hat folglich nach dem sich konkret bietenden Gesamtbild der zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen. Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.051980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers ankommt. Die Tätigkeit der bP bestand in der Eintreibung offener Forderungen von ihr seitens der Firma A. bekannt gegebenen Schuldnern. Es handelte sich sohin nicht um ein Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit, sondern dem Inhalt nach um geradezu typische Dienstleistungen, um ein dauerhaftes Bemühen, ein Ta¿tigwerden oder Wirken (nämlich der regelmäßigen Eintreibung offener Forderungen), welches bei Erreichen des angestrebten Ziels kein Ende fand. Folglich ist zu prüfen, in welcher Form dieses Dauerschuldverhältnis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. unter vielen VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124).Folglich ist zu prüfen, in welcher Form dieses Dauerschuldverhältnis im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche unter vielen VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, 2013/08/0124). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131). Die bP hat

den Feststellungen von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Sie hat die offenen Forderungen vielmehr stets persönlich eingetrieben. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von einer generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde (vgl. VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0256). Von einer Erfüllung dieser Kriterien kann im vorliegenden Fall jedoch unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nicht gesprochen werden.Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein generelles Vertretungsrecht zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH vom 17.11.2004, 2001/08/0131). Die bP hat

den Feststellungen von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Sie hat die offenen Forderungen vielmehr stets persönlich eingetrieben. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von einer generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde vergleiche VwGH vom 17.10.2012, 2010/08/0256). Von einer Erfüllung dieser Kriterien kann im vorliegenden Fall jedoch unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen nicht gesprochen werden. Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A). Die bP war abseits einer festen Betriebsstätte tätig. Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei der Tätigkeit von Vertretern oder Außendienst-Mitarbeiter nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit können sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (vgl. VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190; 17.09.1991, 90/08/0152). So manifestiert sich etwa eine gewisse Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und eine sich darauf beziehende Kontrollmöglichkeit (vgl. VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005) auch in einer vollständigen Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Formular- und Berichtswesen.Die bP war abseits einer festen Betriebsstätte tätig. Die für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung, die durch Weisungen, Überwachungen, Regelung der Arbeitszeit und Arbeitsfolge und die Bestimmung des Arbeitsverfahrens seitens des Dienstgebers zum Ausdruck kommt, tritt bei der Tätigkeit von Vertretern oder Außendienst-Mitarbeiter nicht so sinnfällig zu Tage, sodass bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit können sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern vergleiche VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190; 17.09.1991, 90/08/0152). So manifestiert sich etwa eine gewisse Weisungsbindung in Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten und eine sich darauf beziehende Kontrollmöglichkeit vergleiche VwGH 2001/08/0053 vom 29.06.2005) auch in einer vollständigen Einbindung des Beschäftigten in das betriebliche Formular- und Berichtswesen. Mangels Abbildung der tatsächlichen Verhältnissen in der schriftlichen Vereinbarung ist die von der bP erbrachte Tätigkeit nach der zu Tage getretenen, tatsächlichen Ausformung und nicht nach dem schriftlich Niedergelegten zu beurteilen.

den Ermittlungen des Verwaltungsgerichts war die bP nicht in die Betriebsorganisation der Firma A. eingebunden. Sie war zwar kurz eingeschult worden, nur in einem bestimmten Gebiet tätig und verwendete auch die von der Firma A. erhaltenen Formulare samt Kassabuch, war jedoch - abweichend von der vertraglichen Gestaltung - keinesfalls in ein betriebliches Formular- bzw. Berichtswesen eingebunden. Sie war sowohl in ihrer Zeiteinteilung als auch in dem von ihr gewählten Verfahrensablauf ungebunden. Ihre Beziehung zur Firma A. beschränkte sich auf die Übermittlung der Zahlungsbelege und insbesondere der kassierten Geldbeträge. Auf welche Weise sie die offenen Forderungen eintrieb, blieb - abgesehen von dem erwünschten seriösen Auftreten und dem Verbot von Drohungen - im Grunde ihrer Entscheidung und Einschätzung überlassen. Ihre Tätigkeit war nicht durch Richtlinien determiniert, eine die persönliche Bestimmungsfreiheit der bP einschränkende Kontrolle fand nicht statt. Aus den festgestellten Beschäftigungsmerkmalen ergibt sich zusammenfassend ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Abhängigkeit der bP vom Empfänger der Arbeit. Es liegt somit nicht das Bild einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor.Aus den festgestellten Beschäftigungsmerkmalen ergibt sich zusammenfassend ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Abhängigkeit der bP vom Empfänger der Arbeit. Es liegt somit nicht das Bild einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Folglich ist zu prüfen, ob ein freies Dienstverhältnis

§ 4Abs.

4 ASVG vorliegt. Die Merkmale des freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind, dass Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht werden, und der Dienstnehmer über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt hat (vgl. VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0082).Folglich ist zu prüfen, ob ein freies Dienstverhältnis

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vorliegt. Die Merkmale des freien Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG sind, dass Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht werden, und der Dienstnehmer über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt hat vergleiche VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0082). Die bP erbrachte seit Mitte 2013 kontinuierlich über Jahre hinweg gattungsmäßig umschriebene Leistungen; im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde ihr ca. wöchentlich eine neue Liste mit Schuldnerdaten übermittelt; gingen monatelang keine Gelder ein, wurde seitens der Firma A. nachgefragt; auch ohne Umsatz erhielt sie ein Entgelt in Höhe von ca. EUR 5. Dies alles deutet auf eine von der Firma A. deutlich zum Ausdruck gebrachte und von der bP auch nicht anders zu verstehende Erwartung einer mehr oder weniger regelmäßigen Erbringung von Eintreibungshandlungen im Rahmen einer Gesamtverpflichtung zur Erbringung dieser Dienstleistungen. Die bP erbrachte die Leistungen persönlich, ein Vertretungsrecht wurde nicht gelebt. Auch hatte sie kein selbständiges Unternehmen und war ausschließlich für die Firma A. tätig. Voraussetzung für die Dienstnehmereigenschaft im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist des Weiteren die Entgeltlichkeit der Beschäftigung. Gegen Entgelt ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr das Entgelt auch tatsächlich ausgezahlt wird oder nicht. Entscheidend ist somit, ob ein Entgelt als Gegenleistung für die bedungene Arbeit nach den zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbart worden ist. Auch wenn der Beschäftigte die ihm gebührende Bezahlung ausgeschlagen hätte, kommt dem keine Bedeutung zu. Es ist das Anspruchslohnprinzip maßgebend. Im vorliegenden Falle war ein bestimmter Prozentsatz der eingetriebenen Summe vereinbart, Entgeltlichkeit ist somit gegeben. Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, welche Betriebsmittel zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels (bei realitätsbezogener wirtschaftsorientierter Betrachtungsweise) die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, andererseits muss dieses Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht (z.B. unternehmerische Struktur, eigenes Personal, finanziell aufwändige Spezialsoftware oder Spezialmaschinen usw.). Schließlich ist klarzustellen, ob die wesentlichen Betriebsmittel vom Dienstgeber oder vom freien Dienstnehmer bereitgestellt werden, wobei in jenen Fällen, in denen die wesentlichen Betriebsmittel vom freien Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden, der Pflichtversicherungstatbestand des § 4 Abs. 4 ASVG nicht erfüllt ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen die der bP überlassenen Schuldneradressen ein wesentliches Betriebsmittel dar, während ein auch dem privaten Gebrauch dienendes Fahrzeug nur durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (liegt gegenständlich nicht vor) zu einem wesentlichen Betriebsmittel werden kann (vgl. VwGH 2007/08/0223, 2006/08/0317, 2007/08/0153). Die bP verfügte sohin über keine wesentlichen Betriebsmittel - für die zu verrichtende Tätigkeit war ihre eigene Arbeitskraft ausschlaggebend.Bezogen auf den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, welche Betriebsmittel zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Wesentlich bedeutet einerseits, dass ohne Verwendung dieses Betriebsmittels (bei realitätsbezogener wirtschaftsorientierter Betrachtungsweise) die Dienstleistung nicht erbracht werden kann, andererseits muss dieses Betriebsmittel so gestaltet sein, dass es über Mittel des allgemeinen täglichen Gebrauches hinausgeht (z.B. unternehmerische Struktur, eigenes Personal, finanziell aufwändige Spezialsoftware oder Spezialmaschinen usw.). Schließlich ist klarzustellen, ob die wesentlichen Betriebsmittel vom Dienstgeber oder vom freien Dienstnehmer bereitgestellt werden, wobei in jenen Fällen, in denen die wesentlichen Betriebsmittel vom freien Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden, der Pflichtversicherungstatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen die der bP überlassenen Schuldneradressen ein wesentliches Betriebsmittel dar, während ein auch dem privaten Gebrauch dienendes Fahrzeug nur durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (liegt gegenständlich nicht vor) zu einem wesentlichen Betriebsmittel werden kann vergleiche VwGH 2007/08/0223, 2006/08/0317, 2007/08/0153). Die bP verfügte sohin über keine wesentlichen Betriebsmittel - für die zu verrichtende Tätigkeit war ihre eigene Arbeitskraft ausschlaggebend. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft. Mit dieser Abgrenzung wird eine Unterscheidung zwischen der privaten und der beruflichen Sphäre des Dienstgebers getroffen. Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer

§ 4Abs.

4 ASVG kommt nur dann zum Tragen, wenn die Person im Rahmen des Geschäftsbetriebes, der Gewerbeberechtigung, berufsrechtlichen Befugnis oder im Rahmen des statutenmäßigen Wirkungsbereiches beschäftigt wird. Die bP wurde im Außendienst der Firma A., was jedenfalls zur beruflichen Sphäre zählt, eingesetzt. Die qualifizierte Dienstgebereigenschaft ist sohin zu bejahen.Ein weiteres Tatbestandsmerkmal für die Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer ist das Vorliegen einer qualifizierten Dienstgebereigenschaft. Mit dieser Abgrenzung wird eine Unterscheidung zwischen der privaten und der beruflichen Sphäre des Dienstgebers getroffen. Eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt nur dann zum Tragen, wenn die Person im Rahmen des Geschäftsbetriebes, der Gewerbeberechtigung, berufsrechtlichen Befugnis oder im Rahmen des statutenmäßigen Wirkungsbereiches beschäftigt wird. Die bP wurde im Außendienst der Firma A., was jedenfalls zur beruflichen Sphäre zählt, eingesetzt. Die qualifizierte Dienstgebereigenschaft ist sohin zu bejahen. Die Abwägung iSd § 4 ASVG ergibt sohin zusammenfassend, dass bei der Tätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwogen haben. Die bP hatte die Möglichkeit, den im Vertrag im Grunde vorgesehenen Arbeitsablauf jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern. Sie verpflichtete sich gegenüber der Firma A. zur Eintreibung offener Forderungen gegen Entgelt. Sie verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hat ihre Dienstleistungen stets persönlich erbracht. Sie ist folglich iSd § 4 Abs. 4 ASVG Dienstnehmern gleich zu halten. Eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ist bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG zu verneinen; mangels Gewerbeschein kommt auch der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 4 lit. a nicht zur Anwendung.Die Abwägung iSd Paragraph 4, ASVG ergibt sohin zusammenfassend, dass bei der Tätigkeit die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwogen haben. Die bP hatte die Möglichkeit, den im Vertrag im Grunde vorgesehenen Arbeitsablauf jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern. Sie verpflichtete sich gegenüber der Firma A. zur Eintreibung offener Forderungen gegen Entgelt. Sie verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hat ihre Dienstleistungen stets persönlich erbracht. Sie ist folglich iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG Dienstnehmern gleich zu halten. Eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG zu verneinen; mangels Gewerbeschein kommt auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, nicht zur Anwendung. II.3.

  1. Widerrufrömisch zwei.3.
  2. Widerruf Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und dass keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht und dass keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt nach § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd § 12 Abs. 6 AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde (vgl. VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0025, mwN).Eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließt nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit aus, selbst wenn nur eine iSd Paragraph 12, Absatz 6, AlVG "geringfügige Erwerbstätigkeit" ausgeübt wurde vergleiche VwGH vom 14.03.2013, 2012/08/0025, mwN). Der Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG hängt im Beschwerdefall sohin davon ab, ob die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum iSd § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG einer Pflichtversicherung unterlegen ist. Im Hinblick auf die Qualifizierung der von ihr ausgeübten Tätigkeit als freies Dienstverhältnis sind hierbei die einschlägigen Bestimmungen des ASVG heranzuziehen; insbesondere ergibt sich im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG keine tageweise, sondern eine durchlaufende Pflichtversicherung (vgl. VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwN).Der Widerruf nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG hängt im Beschwerdefall sohin davon ab, ob die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG einer Pflichtversicherung unterlegen ist. Im Hinblick auf die Qualifizierung der von ihr ausgeübten Tätigkeit als freies Dienstverhältnis sind hierbei die einschlägigen Bestimmungen des ASVG heranzuziehen; insbesondere ergibt sich im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG keine tageweise, sondern eine durchlaufende Pflichtversicherung vergleiche VwGH vom 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, mwN).

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - (unter anderem) Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - (unter anderem) Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

§ 5Abs.

2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 405,98 (im Jahr 2015) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 405,98 (im Jahr 2015) gebührt. Der in diesem Zusammenhang maßgebende § 49 Abs. 1 ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also jenes Entgelt auf dessen Bezahlung der Dienstnehmer bei Fälligkeit des jeweiligen Betrages einen Rechtsanspruch hat. Nach diesem Entgeltanspruchsprinzip wird nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch die zeitliche Zuordnung der Entgeltansprüche zu Beitragszeiträumen bestimmt. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung, mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (vgl. VwGH vom 18.02.2004, 2001/08/0004).Der in diesem Zusammenhang maßgebende Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellt auf den sogenannten Anspruchslohn ab, also jenes Entgelt auf dessen Bezahlung der Dienstnehmer bei Fälligkeit des jeweiligen Betrages einen Rechtsanspruch hat. Nach diesem Entgeltanspruchsprinzip wird nicht nur die Höhe der Beiträge, sondern auch die zeitliche Zuordnung der Entgeltansprüche zu Beitragszeiträumen bestimmt. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung, mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen vergleiche VwGH vom 18.02.2004, 2001/08/0004). Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist daher gegenständlich - entsprechend der zwischen der bP sowie der Firma A. gelebten Vereinbarung - neben dem Akt der Forderungseintreibung das Einlangen der eingetriebenen Geldbeträge bei der Firma A. sowie der dazugehörigen Zahlungsbelege (zweites Blatt Kassabuch). Nicht entscheidend ist die tatsächliche Entgeltauszahlung. Die der Gehaltsabrechnung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Grunde gelegten Zahlungsbelege (zweites Blatt Kassabuch) betreffend die im November und Dezember eingetriebenen Geldbeträge sowie die entsprechenden Geldbeträge sind unstrittig am 28.12.2015 in der Firma A. eingelangt. Die bP brachte sohin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 439,67 ins Verdienen.

den Feststellungen handelte es sich bei der fraglichen Beschäftigung der bP um ein unbefristetes freies Dienstverhältnis, weshalb die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG in der Höhe von EUR 405,98

(2015)zur Anwendung kommt. Mit dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Entgelt überschritt die bP diese Grenze, war sohin nicht mehr

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen, sondern unterlag vielmehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.

den Feststellungen handelte es sich bei der fraglichen Beschäftigung der bP um ein unbefristetes freies Dienstverhältnis, weshalb die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Höhe von EUR 405,98

(2015)zur Anwendung kommt. Mit dem im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Entgelt überschritt die bP diese Grenze, war sohin nicht mehr

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen, sondern unterlag vielmehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Schon auf Grund dessen sind die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AlVG nicht gegeben und liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosigkeit iSd Bestimmungen des AlVG nicht vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Leistung

§ 24Abs. 2 Al

VG sind folglich erfüllt.Schon auf Grund dessen sind die Voraussetzungen nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht gegeben und liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosigkeit iSd Bestimmungen des AlVG nicht vor. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Leistung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sind folglich erfüllt. II.3.

  1. Rückforderungrömisch zwei.3.
  2. Rückforderung Die bP hat der belangten Behörde die Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Firma A. nicht gemeldet. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611).Die bP hat der belangten Behörde die Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Firma A. nicht gemeldet. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden konnte.Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gestützt werden konnte. Mangels gesetzlicher Begründung ist daher

§ 24Abs. 2 Al

VG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auszusprechen.Mangels gesetzlicher Begründung ist daher

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2159350.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.