← Österreich

{'item': 'L501 2187254-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 50§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlL501 2187254-1 SpruchL501 2187254-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.08.2017 wurde der Bezug von Arbeitslosengeld durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 06.06.2016 bis 22.06.2016

§ 24Abs. 2 Al

VG 1977 widerrufen und die bP

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 437,07 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Fa. XXXX (in der Folge Firma A.) in einem Dienstverhältnis gestanden habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hallein (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.08.2017 wurde der Bezug von Arbeitslosengeld durch die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) für den Zeitraum 06.06.2016 bis 22.06.2016

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG 1977 widerrufen und die bP

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 437,07 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Fa. römisch 40 (in der Folge Firma A.) in einem Dienstverhältnis gestanden habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.02.2018 brachte die bP vor, dass sie nicht

§ 25Al

VG zum Rückersatz des Betrages verpflichtet sei, da sie weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe oder erkennten habe müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührt.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 26.02.2018 brachte die bP vor, dass sie nicht

Paragraph 25, AlVG zum Rückersatz des Betrages verpflichtet sei, da sie weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebende Tatsachen verschwiegen habe oder erkennten habe müssen, dass ihr die Leistung nicht gebührt. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde die bP am 10.01.2018 niederschriftlich befragt. Sie gab an, ca. 2 - 3 Wochen vor ihrer Arbeitsaufnahme bei der Firma A. die belangte Behörde vom Dienstantritt informiert zu haben; sie könne sich weder an die Ansprechperson erinnern noch ob sie dies persönlich oder telefonisch erledigt habe. Sie habe nach Ihrer Arbeitsaufnahme nicht mehr in Ihr eAMS-Konto geschaut; sie habe beinahe zeitgleich ihre E-Mail Adresse gewechselt und die neue E-Mail Adresse der belangten Behörde nicht mehr gemeldet. Ihre alte E-Mailadresse habe sie nicht mehr auf Nachrichteneingänge kontrolliert. Sie habe erst durch das Schreiben der belangten Behörde vom 22.12.2017 von dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erfahren. Sie sei damals über ihre alte E-Mailadresse verständigt worden, dass eine Nachricht in ihr eAMS Konto eingelangt sei. Am 10.01.2018 wurde die Mutter der bP, Frau XXXX , als Zeugin einvernommen. Sie gab an, von der bP ca. zwei bis drei Wochen vor Arbeitsantritt sowohl von der neuen Beschäftigung als auch von der telefonischen Meldung an die belangte Behörde informiert worden zu sei. Sie habe zudem ihrer guten Bekannten, Frau XXXX , Mitarbeiterin der belangten Behörde, am Parkplatz vor der Behörde mitgeteilt, dass die bP jetzt endlich eine Arbeit gefunden habe. Die Bekannte habe gemeint, dass sie sich freue und dies der richtige Job für die bP sei.Am 10.01.2018 wurde die Mutter der bP, Frau römisch 40 , als Zeugin einvernommen. Sie gab an, von der bP ca. zwei bis drei Wochen vor Arbeitsantritt sowohl von der neuen Beschäftigung als auch von der telefonischen Meldung an die belangte Behörde informiert worden zu sei. Sie habe zudem ihrer guten Bekannten, Frau römisch 40 , Mitarbeiterin der belangten Behörde, am Parkplatz vor der Behörde mitgeteilt, dass die bP jetzt endlich eine Arbeit gefunden habe. Die Bekannte habe gemeint, dass sie sich freue und dies der richtige Job für die bP sei. Mit Bescheid vom 17.01.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ihre Beschäftigungsaufnahme bei der Firma A. nicht rechtzeitig dem AMS Hallein gemeldet habe, da die belangte Behörde ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die bevorstehende Arbeitsaufnahme dokumentiert und den Leistungsbezug rechtzeitig mit 06.06.2016 eingestellt hätte. Der Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen nach § 25 Abs. 1 ALVG liege daher vor. Zudem hätte der bP bei entsprechender zumutbarer Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass ihr für den Juni 2016 aufgrund der Beschäftigungsaufnahme nicht Arbeitslosengeld für 22 Tage, sondern nur für fünf Tage zustünden. Des Weiteren sei sie

den Nutzungsbedingungen für das eAMS Konto verpflichtet gewesen, dieses auch über die Dauer einer Vormerkung bzw. eines Leistungsbezuges hinaus auf Nachrichteneingänge zu kontrollieren. Hätte sie dies getan, hätte sie sämtliche Mitteilungen einsehen können. Nachdem die bP bei entsprechender zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass ihr das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.06.2016 bis 22.06.2016 nicht gebührt, läge auch der Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 ALVG vor.Mit Bescheid vom 17.01.2018, GZ. LGS SBG/2/0566/2018, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP ihre Beschäftigungsaufnahme bei der Firma A. nicht rechtzeitig dem AMS Hallein gemeldet habe, da die belangte Behörde ansonsten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die bevorstehende Arbeitsaufnahme dokumentiert und den Leistungsbezug rechtzeitig mit 06.06.2016 eingestellt hätte. Der Rückforderungstatbestand des Verschweigens maßgebender Tatsachen nach Paragraph 25, Absatz eins, ALVG liege daher vor. Zudem hätte der bP bei entsprechender zumutbarer Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass ihr für den Juni 2016 aufgrund der Beschäftigungsaufnahme nicht Arbeitslosengeld für 22 Tage, sondern nur für fünf Tage zustünden. Des Weiteren sei sie

den Nutzungsbedingungen für das eAMS Konto verpflichtet gewesen, dieses auch über die Dauer einer Vormerkung bzw. eines Leistungsbezuges hinaus auf Nachrichteneingänge zu kontrollieren. Hätte sie dies getan, hätte sie sämtliche Mitteilungen einsehen können. Nachdem die bP bei entsprechender zumutbarer Aufmerksamkeit erkennen hätte müssen, dass ihr das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.06.2016 bis 22.06.2016 nicht gebührt, läge auch der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, ALVG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP bezog vom 23.02.2016 bis 22.06.2016 Arbeitslosengeld, ab 01.06.2016 hatte sie Anspruch auf EUR 25,71 tgl. Das Arbeitslosengeld wurde auf das von ihr bekannt gegebene Konto überwiesen; die bP ist die alleinige Verfügungsberechtigte über dieses Konto. Sie kontrolliert zumindest monatlich die Kontoein- und -ausgänge. Im Juli 2016 wurde auf dieses Konto von der belangten Behörde ein Betrag in Höhe von EUR 565,62 (Arbeitslosengeld für 22 Tage) überwiesen, vom Arbeitgeber der bP das weit über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Arbeitsentgelt für Juni
  3. Die bP erhielt von der belangten Behörde im Jahr 2016 als Geldleistung nur Arbeitslosengeld; für die Teilnahme an einer Gruppenschulung von 23.02.2016 - 31.05.2016 erhielt sie zusätzlich zum Tagessatz teils pauschalierte Nebenkosten in Höhe von EUR 1,95 täglich; die Auszahlung erfolgte jeweils zu Beginn des Folgemonats. Die von der belangten Behörde neben der herkömmlichen Abwicklung bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gebotene Möglichkeit eines elektronischen Weges unter Nutzung des Internet (E-Government-Services) wurde von der bP angenommen. Durch den Ersteinstieg in das eAMS-Konto hat die bP den Allgemeinen Nutzungsbedingungen der E-Government-Services zugestimmt. Auszug aus den Allgemeinen Nutzungsbedingungen: "Inhaberinnen und Inhaber einer Zugangskennung für ein eAMS-Konto verpflichten sich, in Zeiträumen, in denen sie arbeitslos vorgemerkt sind und/oder Leistungen bzw. Beihilfen vom AMS erhalten, zu einer regelmäßigen Nutzung des eAMS-Kontos. Dies bedeutet, dass insbesondere die Nachrichten des AMS, die im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos einlangen, zu beachten und daraus resultierende Veranlassungen (zB Bewerbung bei einem Dienstgeber auf Grund eines Vermittlungsvorschlages) zu treffen sind. Die Nutzerinnen und Nutzer des eAMS-Kontos erhalten als Unterstützung, damit sie dieser Verpflichtung jedenfalls auch nachkommen können, eine Erinnerung via E-Mail, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde. Die Inhaber und Inhaberinnen einer Zugangskennung stimmen darüber hinaus zu, dass das AMS auch über die Dauer einer Vormerkung beim AMS bzw. eines Leistungsbezug hinaus das eAMS-Konto zur Übermittlung von Nachrichten verwendet. Als derartige Nachrichten kommen zB weitere Mitteilungen auf Grund rückwirkender Änderungen eines Leistungsbezuges und allfällig daraus resultierende Rückforderungsbescheide sowie Zahlungserinnerungen in Frage. Ist der Inhaber bzw. die Inhaberin der Zugangskennung damit nicht einverstanden, verpflichtet er/sie sich entweder die E-Mail Adresse aus dem eAMS- Konto zu entfernen oder das Konto zur Gänze zu löschen." Die bP hat bis heute weder die E-Mail Adresse aus dem eAMS- Konto entfernt noch das Konto gelöscht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.06.2016 wurde die bP per e-AMS informiert, dass ihr aufgrund der Bemessungsgrundlage von € 1.670,80 Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 25,71 gebührt. Mit 06.06.2016 nahm die bP eine Beschäftigung als Arbeiterin bei der Firma XXXX (Firma A.) auf, sodass ihr für Juni 2016 nur für fünf Tage Arbeitslosengeld gebührt. Den Antritt dieses Dienstverhältnisses gab die bP der belangten Behörde nicht bekannt. Am 22.06.2016 wurde die bP per SMS an ihren Kontrollmeldetermin am 23.06.2016 erinnert. Da sie diesen Termin nicht einhielt, wurde sie per e-AMS mit Schreiben vom 24.06.2016 über die Einstellung des Leistungsbezugs informiert.1.670,80 Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 25,71 gebührt. Mit 06.06.2016 nahm die bP eine Beschäftigung als Arbeiterin bei der Firma römisch 40 (Firma A.) auf, sodass ihr für Juni 2016 nur für fünf Tage Arbeitslosengeld gebührt. Den Antritt dieses Dienstverhältnisses gab die bP der belangten Behörde nicht bekannt. Am 22.06.2016 wurde die bP per SMS an ihren Kontrollmeldetermin am 23.06.2016 erinnert. Da sie diesen Termin nicht einhielt, wurde sie per e-AMS mit Schreiben vom 24.06.2016 über die Einstellung des Leistungsbezugs informiert. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.07.2017 wurde der belangten Behörde die mit 06.06.2016 erfolgte Arbeitsaufnahme bekannt. Mit Schreiben vom 21.08.2017 wurde mit der bP über das e-AMS Konto Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass sie vom 06.06.2016 bis 22.06.2016 in einem Dienstverhältnis gestanden sei und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe; sollte sie die eingeräumte Möglichkeit einer Stellungnahme nicht nützen, würden die Angaben des Hauptverbandes zur neuerlichen Beurteilung des Leistungsanspruches herangezogen werden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 30.08.2017 an das e-AMS Konto der bP versandt. Am 18.10.2017 übermittelte die belangte Behörde die erste Mahnung an das e-AMS Konto, am 17.11.2017 die - bereits gerichtliche Eintreibungsschritte androhende - zweite an das e-AMS Konto. Mit postalisch übermittelten Schreiben vom 22.12.2018 wurde die bP aufgefordert, das nicht zustehende Arbeitslosengeld in Höhe von € 437,07 bis spätestens 12.01.2018 zurückzuzahlen, ansonsten ohne weitere Mahnung die Exekution eingeleitet werde. Dem Schreiben angefügt war der verfahrensgegenständliche Bescheid. Die Mutter der bP erzählte der AMS-Betreuerin ihres Sohnes am Parkplatz vor der belangten Behörde, dass dieser eine Einstellungszusage habe. Die Betreuerin, eine gute Bekannte der Mutter, meinte, dass sie der bP alles Gute wünsche und sie hoffe, dass es diesmal der richtige Arbeitsplatz wäre. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2018 getätigten Aussagen. Der bP ist es nach Ansicht des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung - selbst unter Berücksichtigung des einstweilen verstrichenen Zeitraumes - nicht gelungen, die Geschehnisse rund um die Meldung der Arbeitsaufnahme glaubhaft darzulegen. Zum einen musste der bP aufgrund ihrer langjährigen Kontakte mit der belangten Behörde die Wichtigkeit der Meldung bewusst gewesen sein, zum anderen handelt es sich bei einer Arbeitsaufnahme nach monatelanger Arbeitslosigkeit um ein doch bedeutsames Ereignis, welches die damit in Zusammenhang stehenden Schritte nicht so leicht in Vergessenheit geraten lässt. Auch die im Hinblick auf die nicht erfolgte Nutzung des e-AMS ab 06.06.2016 ins Treffen geführte Änderung der E-Mailadresse trägt nicht zur Glaubwürdigkeit der bP bei. Es mag sein, dass die bP die privaten Kontakte von der geänderten E-Mail Adresse in Kenntnis gesetzt hat, es ist aber nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, dass jemand nach Änderung seiner E-Mailadresse - wenn auch nur für einen kurzen Zeitraum - die alte Adresse nicht mehr auf Nachrichteneingänge kontrolliert. Dies umso mehr, als die bP noch am 22.06.2016 - sohin nach ihrer Arbeitsaufnahme - per SMS an ihren Kontrollmeldetermin am 23.06.2016 erinnert wurde; ein Ereignis, welches bei ordnungsgemäßer Abmeldung nicht stattgefunden hätte und zweifelsfrei Anlass zur Kontrolle des e-AMS Konto geboten hätte. Festzuhalten ist zudem, dass die Mitarbeiter der belangten Behörde entsprechend ihrer Ausbildung angewiesen sind, jede leistungsrelevante Änderung, die - über welchen Kommunikationskanal auch immer einlagt - in der AMS EDV zu dokumentieren. In der EDV findet sich jedoch nicht nur keine Eintragung über eine gemeldete Arbeitsaufnahme, sondern wurde

Zugriffsprotokoll in dem entscheidungsrelevanten Zeitraum auch nicht von Mitarbeitern der Serviceline auf den Datensatz der bP zugegriffen. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24Abs. 2 Al

VG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG. ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. War die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...] Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...]Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie [...] der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [...] Zum gegenständlichen Verfahren: Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid lediglich insoweit, als sie zur Rückzahlung des (unstrittig unberechtigt empfangenen) Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 06.06.2016 bis 22.06.2016 in Höhe von EUR 437,07 verpflichtet wurde. Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung eines Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG angenommen hat.Die bP bekämpft den angefochtenen Bescheid lediglich insoweit, als sie zur Rückzahlung des (unstrittig unberechtigt empfangenen) Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 06.06.2016 bis 22.06.2016 in Höhe von EUR 437,07 verpflichtet wurde. Strittig ist, ob die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung eines Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG angenommen hat. Die bP hat der belangten Behörde die Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Firma A. nicht gemeldet. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs. 3 Al

VG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611).Die bP hat der belangten Behörde die Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Firma A. nicht gemeldet. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist jedoch

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen bzw. auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (z. B. VwGH vom 3.10.2002, 97/08/0611). Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann.Die bP hat in diesem Sinne unzweifelhaft maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann. Des Weiteren ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG angenommen hat, ob also die bP hätte erkennen müssen, dass ihr die genannte Leistung nicht gebührte.Des Weiteren ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG angenommen hat, ob also die bP hätte erkennen müssen, dass ihr die genannte Leistung nicht gebührte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. vom 03.02.1983, 81/08/0151, Slg. Nr. 10.968/A, vom 13.09.1985, 84/08/0116, vom 03.07.1986, 85/08/0021, vom 23.10.1986, Zl. 86/08/0158, vom 19.05.1988, 86/08/0046, vom 16.06.1992, 91/08/0158 und 91/08/0163, sowie vom 16.03.1993, 91/08/0175) ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ... " nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH vom 20.10.1998, 98/08/0161). Der Rückforderungstatbestand liegt insbesondere auch dann vor, wenn zu erkennen ist, dass neben Arbeitsentgelt nicht auch Notstandshilfe gebühren kann (Erkenntnis vom 16.06.1992, 91/08/0158).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. vom 03.02.1983, 81/08/0151, Slg. Nr. 10.968/A, vom 13.09.1985, 84/08/0116, vom 03.07.1986, 85/08/0021, vom 23.10.1986, Zl. 86/08/0158, vom 19.05.1988, 86/08/0046, vom 16.06.1992, 91/08/0158 und 91/08/0163, sowie vom 16.03.1993, 91/08/0175) ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ... " nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen. Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang die (allgemeine) Vermutung von der Gesetzeskenntnis (Paragraph 2, ABGB) nicht ohne weiteres heranzuziehen, weil dies der im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein auch für die Rückforderung genügen zu lassen, zuwiderliefe. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche VwGH vom 20.10.1998, 98/08/0161). Der Rückforderungstatbestand liegt insbesondere auch dann vor, wenn zu erkennen ist, dass neben Arbeitsentgelt nicht auch Notstandshilfe gebühren kann (Erkenntnis vom 16.06.1992, 91/08/0158). Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hängt die Rechtmäßigkeit der Bejahung des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG durch die belangte Behörde davon ab, ob die bP bei Gebrauch ihrer gewöhnlichen Fähigkeiten aus der Überweisung eines Geldbetrages Anfang Juli 2016 in Höhe von insgesamt € 565,62 erkennen musste, dass ihr dieser Betrag nicht zur Gänze gebührte. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesbezüglich ausführt, dass der bP auffallen hätte müssen, dass ihr für bloße fünf Anspruchstage im Juni 2016 - selbst wenn sie an die pauschale Tagesgebühr für die Schulung in Höhe von EUR 1,95 täglich gedacht hätte - nicht ein Betrag in Höhe von € 565, 62 (für 22 Tage) gebühren könne; insbesondere, da dieser Betrag beinahe an die in den Vormonaten erhaltenen monatlichen Leistungsbezüge heranreicht.

dem von der bP in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck hat sie - u.a. auch aufgrund des solitären Leistungsbezugs - durchaus die Ungebühr erkannt.

ihrer Aussage habe sie aufgrund der Höhe des im Juli 2016 erhaltenen Arbeitslosengeldes an eine Schlussrechnung gedacht; auf Nachfrage, was nachverrechnet worden sein solle, aber lediglich die Tagesgebühren von EUR 1,95 angeführt. Da die bP zudem im Sinne des o.a. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1992 erkennen hätte müssen, dass neben einem Bruttoverdienst aus einem Arbeitsverhältnis in Höhe von € 1.363 - sohin weit über der Geringfügigkeitsgrenze - keine Arbeitslosengeldanspruch bestehen kann - ist auch der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG als erfüllt anzusehen.Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hängt die Rechtmäßigkeit der Bejahung des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG durch die belangte Behörde davon ab, ob die bP bei Gebrauch ihrer gewöhnlichen Fähigkeiten aus der Überweisung eines Geldbetrages Anfang Juli 2016 in Höhe von insgesamt € 565,62 erkennen musste, dass ihr dieser Betrag nicht zur Gänze gebührte. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesbezüglich ausführt, dass der bP auffallen hätte müssen, dass ihr für bloße fünf Anspruchstage im Juni 2016 - selbst wenn sie an die pauschale Tagesgebühr für die Schulung in Höhe von EUR 1,95 täglich gedacht hätte - nicht ein Betrag in Höhe von € 565, 62 (für 22 Tage) gebühren könne; insbesondere, da dieser Betrag beinahe an die in den Vormonaten erhaltenen monatlichen Leistungsbezüge heranreicht.

dem von der bP in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck hat sie - u.a. auch aufgrund des solitären Leistungsbezugs - durchaus die Ungebühr erkannt.

ihrer Aussage habe sie aufgrund der Höhe des im Juli 2016 erhaltenen Arbeitslosengeldes an eine Schlussrechnung gedacht; auf Nachfrage, was nachverrechnet worden sein solle, aber lediglich die Tagesgebühren von EUR 1,95 angeführt. Da die bP zudem im Sinne des o.a. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1992 erkennen hätte müssen, dass neben einem Bruttoverdienst aus einem Arbeitsverhältnis in Höhe von € 1.363 - sohin weit über der Geringfügigkeitsgrenze - keine Arbeitslosengeldanspruch bestehen kann - ist auch der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG als erfüllt anzusehen. Mangels gesetzlicher Begründung war daher

§ 24Abs. 2 Al

VG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und

§ 25Abs. 1 Al

VG der Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auszusprechen.Mangels gesetzlicher Begründung war daher

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen und

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auszusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2187254.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.