GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF 1-2 eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan
FPG zulässig sei.
Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt.3. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF1-2 wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.12.2016, Zlen.: römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF 1-2 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, das Vorbringen der BF1-2, wonach sie ihr Herkunftsland aufgrund der Unruhen im Jahr 1990 verlassen hätten, sei der Entscheidung zugrunde zu legen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die BF1-2 Zufallsopfer des Pogroms in Baku hinsichtlich der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe gewesen seien. Eine asylrelevante Verfolgung hätten die BF 1-2 nicht plausibel und somit nicht glaubwürdig darlegen können. Es wurde auch festgestellt, dass den BF1-2 keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nicht vorliegen.Es wurde auch festgestellt, dass den BF1-2 keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. 4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.12.2016 wurde den BF1-2
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.12.2016 wurde den BF1-2
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 5. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 wurde gegen die bekämpften Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere, dass das BFA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das BFA habe willkürlich festgestellt, dass die BF1-2 nicht wegen ihrer Rasse oder Nationalität in Aserbaidschan verfolgt worden seien, obwohl es notorisch bekannt sei, dass Aserbaidschan ethnische Armenier ermordet und vertrieben habe. Dies sowie der Konflikt in den 1990er Jahren würde auch in den Länderfeststellungen bestätigt werden und habe der Konflikt auch nicht an Aktualität eingebüßt. Zudem habe das BFA eine veraltetete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2015 ausgeführt, um die in den aktuellen Länderfeststellungen (Stand 2016) dargelegte Diskriminierung der Armenier durch den aserbaidschanischen Staat zu entkräften. Das BFA habe zudem unterlassen festzustellen, dass die BF1-2 seit mittlerweile 27 Jahren nicht mehr in Aserbaidschan waren und somit gänzlich entwurzelt seien. Willkür liege auch vor, wenn das BFA feststellt, dass den BF1-2 keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohe, obwohl dies in den Länderfeststellungen bescheinigt werde.Vorgebracht wurde insbesondere, dass das BFA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das BFA habe willkürlich festgestellt, dass die BF1-2 nicht wegen ihrer Rasse oder Nationalität in Aserbaidschan verfolgt worden seien, obwohl es notorisch bekannt sei, dass Aserbaidschan ethnische Armenier ermordet und vertrieben habe. Dies sowie der Konflikt in den 1990er Jahren würde auch in den Länderfeststellungen bestätigt werden und habe der Konflikt auch nicht an Aktualität eingebüßt. Zudem habe das BFA eine veraltetete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2015 ausgeführt, um die in den aktuellen Länderfeststellungen (Stand 2016) dargelegte Diskriminierung der Armenier durch den aserbaidschanischen Staat zu entkräften. Das BFA habe zudem unterlassen festzustellen, dass die BF1-2 seit mittlerweile 27 Jahren nicht mehr in Aserbaidschan waren und somit gänzlich entwurzelt seien. Willkür liege auch vor, wenn das BFA feststellt, dass den BF1-2 keine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohe, obwohl dies in den Länderfeststellungen bescheinigt werde. Das BFA habe zudem überhaupt nicht hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF1-2 ermittelt. Der Staat Aserbaidschan sei erst am 30.08.1991 gegründet worden und die BF1-2 seien bei der Staatsgründung nachweislich nicht in Aserbaidschan gewesen, weshalb sie mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit staatenlos seien. Zu den vom BFA angeführten Staatendokumentationsanfragen vom 25.06.2015 und 20.03.2009 sei den BF1-2 kein Parteiengehör eingeräumt worden und überdies seien diese veraltet. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine geeignete Fragestellung unterlassen worden sei und behördenseitig konstruierte Widersprüche in die Sphäre der BF1-2 geschoben worden seien. Das BFA habe fälschicherweise auch festgestellt, dass die BF1-2 Aserbaidschan unverfolgt verlassen hätten, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geprüft worden sei. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen angemerkt, dass die BF1-2 bereits seit 27 Jahren im Ausland gelebt hätten und ethnische Armenier in Aserbaidschan nach wie vor diskriminiert werden würden. Sie würden auch keine Medikamente erhalten und könnten deshalb auch keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Sie hätten ein Leben in der Illegalität führen müssen und sei auch das Haus der BF1-2 mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit abgebrannt oder besetzt worden. Zu Spruchunkt III wurde angemerkt, dass BFA hätte berücksichtigen müssen, dass die BF1-2 bereits drei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig seien und sich durch gemeinnützige Tätigkeiten einbringen würden. Sie seien strafrechtlich unbescholten und sei das Verfahren gänzlich der Behörde zuzurechnen, zumal die BF1-2 immer ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Die bekämpften Bescheide seien
der ständigen Rechtsprechung des VfGH wegen der - in der Beschwerde näher dargelegten - nicht ordnungsgemäßen Interessenabwägung zu beseitigen.Zu den vom BFA angeführten Staatendokumentationsanfragen vom 25.06.2015 und 20.03.2009 sei den BF1-2 kein Parteiengehör eingeräumt worden und überdies seien diese veraltet. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine geeignete Fragestellung unterlassen worden sei und behördenseitig konstruierte Widersprüche in die Sphäre der BF1-2 geschoben worden seien. Das BFA habe fälschicherweise auch festgestellt, dass die BF1-2 Aserbaidschan unverfolgt verlassen hätten, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geprüft worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen angemerkt, dass die BF1-2 bereits seit 27 Jahren im Ausland gelebt hätten und ethnische Armenier in Aserbaidschan nach wie vor diskriminiert werden würden. Sie würden auch keine Medikamente erhalten und könnten deshalb auch keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Sie hätten ein Leben in der Illegalität führen müssen und sei auch das Haus der BF1-2 mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit abgebrannt oder besetzt worden. Zu Spruchunkt römisch drei wurde angemerkt, dass BFA hätte berücksichtigen müssen, dass die BF1-2 bereits drei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig seien und sich durch gemeinnützige Tätigkeiten einbringen würden. Sie seien strafrechtlich unbescholten und sei das Verfahren gänzlich der Behörde zuzurechnen, zumal die BF1-2 immer ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Die bekämpften Bescheide seien
der ständigen Rechtsprechung des VfGH wegen der - in der Beschwerde näher dargelegten - nicht ordnungsgemäßen Interessenabwägung zu beseitigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich das Erk. Des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu ausführlich das Erk. Des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). 3.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L523.2144805.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.