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{'item': 'L523 2144805-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 52a§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlL523 2144805-1 SpruchL523 2144800-1/9E L523 2144805-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanj

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer 1-2 (BF1-2) stellten am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurden sie noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die BF1-2 brachten dabei zusammengefasst vor, dass sie im Jahr 1990 Aserbaidschan aufgrund des Massakers an ethnischen Armeniern verlassen hätten und danach in Russland und Kasachstan gelebt hätten. Dort hätten sie ein schweres Leben gehabt, zumal sie keine Dokumente gehabt hätten. Kriminelle bzw. die Mafia hätte ständig Geld verlangt und ca. im September 2013 den BF 2 entführt. Der Vater bzw. Ehegatte der BF1-2 habe einen Teil der Lösegeldforderung bezahlt. Die restliche Summe hätten sie nicht aufbringen können, weshalb sie aus Kasachstan ausgereist seien.
  2. Am 07.12.2016 wurden die BF1-2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich befragt. Dabei führte die BF1 im Wesentlichen aus, dass im Jahr 1990 der Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien um Bergkarabach ausgebrochen sei. Damals hätte sie mit ihrer Familie in Aserbaidschan gelebt und seien sie als Angehörige der armenischen Volksgruppe von diesem Ereignis betroffen gewesen, weshalb sie Ende Jänner 1990 fliehen hätten müssen. Danach hätten sie ca. 20 Jahre in Russland und 3 Jahre in Kasachstan gelebt. Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchten die BF1-2 umgebracht zu werden, zumal es dort noch immer Unruhen gäbe. Der BF2 führte aus, dass er erst vier Monate alt gewesen sei, als er Aserbaidschan verlassen habe und sich daran nicht mehr erinnern könne. Seine Eltern hätten Aserbaidschan verlassen, weil sie in Aserbaidschan eine ethnische Minderheit dargestellt hätten, deren Angehörige kontinuierlich vertrieben und vernichtet worden seien.
  3. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF1-2 wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.12.2016, Zlen.: XXXX ,

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF 1-2 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt.3. Die Anträge auf internationalen Schutz der BF1-2 wurden mit Bescheiden des BFA vom 23.12.2016, Zlen.: römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF 1-2 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Aserbaidschan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, das Vorbringen der BF1-2, wonach sie ihr Herkunftsland aufgrund der Unruhen im Jahr 1990 verlassen hätten, sei der Entscheidung zugrunde zu legen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die BF1-2 Zufallsopfer des Pogroms in Baku hinsichtlich der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe gewesen seien. Eine asylrelevante Verfolgung hätten die BF 1-2 nicht plausibel und somit nicht glaubwürdig darlegen können. Es wurde auch festgestellt, dass den BF1-2 keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen.Es wurde auch festgestellt, dass den BF1-2 keine Gefahren drohen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Des Weiteren traf das BFA herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. 4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.12.2016 wurde den BF1-2

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

§ 52aAbs.

2 BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 27.12.2016 wurde den BF1-2

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG die Verpflichtung mitgeteilt, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 5. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017 wurde gegen die bekämpften Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde insbesondere, dass das BFA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das BFA habe willkürlich festgestellt, dass die BF1-2 nicht wegen ihrer Rasse oder Nationalität in Aserbaidschan verfolgt worden seien, obwohl es notorisch bekannt sei, dass Aserbaidschan ethnische Armenier ermordet und vertrieben habe. Dies sowie der Konflikt in den 1990er Jahren würde auch in den Länderfeststellungen bestätigt werden und habe der Konflikt auch nicht an Aktualität eingebüßt. Zudem habe das BFA eine veraltetete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2015 ausgeführt, um die in den aktuellen Länderfeststellungen (Stand 2016) dargelegte Diskriminierung der Armenier durch den aserbaidschanischen Staat zu entkräften. Das BFA habe zudem unterlassen festzustellen, dass die BF1-2 seit mittlerweile 27 Jahren nicht mehr in Aserbaidschan waren und somit gänzlich entwurzelt seien. Willkür liege auch vor, wenn das BFA feststellt, dass den BF1-2 keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohe, obwohl dies in den Länderfeststellungen bescheinigt werde.Vorgebracht wurde insbesondere, dass das BFA kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Das BFA habe willkürlich festgestellt, dass die BF1-2 nicht wegen ihrer Rasse oder Nationalität in Aserbaidschan verfolgt worden seien, obwohl es notorisch bekannt sei, dass Aserbaidschan ethnische Armenier ermordet und vertrieben habe. Dies sowie der Konflikt in den 1990er Jahren würde auch in den Länderfeststellungen bestätigt werden und habe der Konflikt auch nicht an Aktualität eingebüßt. Zudem habe das BFA eine veraltetete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation aus dem Jahr 2015 ausgeführt, um die in den aktuellen Länderfeststellungen (Stand 2016) dargelegte Diskriminierung der Armenier durch den aserbaidschanischen Staat zu entkräften. Das BFA habe zudem unterlassen festzustellen, dass die BF1-2 seit mittlerweile 27 Jahren nicht mehr in Aserbaidschan waren und somit gänzlich entwurzelt seien. Willkür liege auch vor, wenn das BFA feststellt, dass den BF1-2 keine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohe, obwohl dies in den Länderfeststellungen bescheinigt werde. Das BFA habe zudem überhaupt nicht hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der BF1-2 ermittelt. Der Staat Aserbaidschan sei erst am 30.08.1991 gegründet worden und die BF1-2 seien bei der Staatsgründung nachweislich nicht in Aserbaidschan gewesen, weshalb sie mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit staatenlos seien. Zu den vom BFA angeführten Staatendokumentationsanfragen vom 25.06.2015 und 20.03.2009 sei den BF1-2 kein Parteiengehör eingeräumt worden und überdies seien diese veraltet. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine geeignete Fragestellung unterlassen worden sei und behördenseitig konstruierte Widersprüche in die Sphäre der BF1-2 geschoben worden seien. Das BFA habe fälschicherweise auch festgestellt, dass die BF1-2 Aserbaidschan unverfolgt verlassen hätten, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geprüft worden sei. Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen angemerkt, dass die BF1-2 bereits seit 27 Jahren im Ausland gelebt hätten und ethnische Armenier in Aserbaidschan nach wie vor diskriminiert werden würden. Sie würden auch keine Medikamente erhalten und könnten deshalb auch keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Sie hätten ein Leben in der Illegalität führen müssen und sei auch das Haus der BF1-2 mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit abgebrannt oder besetzt worden. Zu Spruchunkt III wurde angemerkt, dass BFA hätte berücksichtigen müssen, dass die BF1-2 bereits drei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig seien und sich durch gemeinnützige Tätigkeiten einbringen würden. Sie seien strafrechtlich unbescholten und sei das Verfahren gänzlich der Behörde zuzurechnen, zumal die BF1-2 immer ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Die bekämpften Bescheide seien

der ständigen Rechtsprechung des VfGH wegen der - in der Beschwerde näher dargelegten - nicht ordnungsgemäßen Interessenabwägung zu beseitigen.Zu den vom BFA angeführten Staatendokumentationsanfragen vom 25.06.2015 und 20.03.2009 sei den BF1-2 kein Parteiengehör eingeräumt worden und überdies seien diese veraltet. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine geeignete Fragestellung unterlassen worden sei und behördenseitig konstruierte Widersprüche in die Sphäre der BF1-2 geschoben worden seien. Das BFA habe fälschicherweise auch festgestellt, dass die BF1-2 Aserbaidschan unverfolgt verlassen hätten, weshalb auch keine innerstaatliche Fluchtalternative geprüft worden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde im Wesentlichen angemerkt, dass die BF1-2 bereits seit 27 Jahren im Ausland gelebt hätten und ethnische Armenier in Aserbaidschan nach wie vor diskriminiert werden würden. Sie würden auch keine Medikamente erhalten und könnten deshalb auch keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Sie hätten ein Leben in der Illegalität führen müssen und sei auch das Haus der BF1-2 mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit abgebrannt oder besetzt worden. Zu Spruchunkt römisch drei wurde angemerkt, dass BFA hätte berücksichtigen müssen, dass die BF1-2 bereits drei Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig seien und sich durch gemeinnützige Tätigkeiten einbringen würden. Sie seien strafrechtlich unbescholten und sei das Verfahren gänzlich der Behörde zuzurechnen, zumal die BF1-2 immer ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien. Die bekämpften Bescheide seien

der ständigen Rechtsprechung des VfGH wegen der - in der Beschwerde näher dargelegten - nicht ordnungsgemäßen Interessenabwägung zu beseitigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerden.

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhaltes wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
  2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich das Erk. Des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu ausführlich das Erk. Des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). 3.

  1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde: Im gegenständlichen Fall brachten die BF1-2 vor, dass sie in Aserbaidschan geboren wurden und im Jahr 1990 aufgrund des Krieges zwischen Aserbaidschanern und Armeniern um Bergkarabach nach Russland gezogen seien. Dort hätten sie 20 Jahre ohne Papiere gelebt, ehe sie im Jahr 2010 nach Kasachstan übersiedelt seien, wo sie ebenfalls ohne Papiere bis zur ihrer Ausreise im Jahr 2013 gelebt hätten. Als Beweismittel legte die BF2 unter anderem eine aserbaidschanische Geburtsurkunde vor (AS 11). Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA behaupteten die BF1-2 Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sein und wurde seitens des BFA auch festgestellt, dass die BF1-2 Staatsangehörige von Aserbaidschan seien. Beweiswürdigend stützte sich das BFA darauf, dass aufgrund der Sprachkenntnisse und der gleichbleibenden Aussagen der BF1-2 von der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei. Zu beachten ist in diesem Kontext allerdings, dass - wie im Beschwerdeschriftsatz vorgetragen - in den Angaben der BF1-2 auch Anhaltspunkte dafür zu finden sind, dass eine Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan allenfalls nicht gegeben sein könnte, zumal die BF1-2 behauptet haben, Aserbaidschan bereits im Jahr 1990 verlassen zu haben. Wie in der Beschwerde zutreffend dargelegt, reisten die BF1-2 vor dem 30.08.1991 aus. An diesem Tag wurde eine Erklärung über die Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan beschlossen und liegt insofern auch das Argument nahe, die BF1-2 könnten die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan möglicherweise verloren haben. Die durch das BFA nicht näher begründete Annahme der aserbaidschanischen Staatsbürgerschaft der BF1-2 ist aus der Sicht des BVwG in Anbetracht der zum Teil komplizierten Frage der Staatsangehörigkeit der Bürger aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion jedenfalls nicht zulässig. Hinzu kommt, dass seitens der BF1 eine Geburtsurkunde vorgelegt wurde, welche zwar einer Echtheitsprüfung unterzogen, jedoch nicht übersetzt wurde. Aus dem Bericht der PI Traiskirchen vom 21.10.2013 geht hervor, dass es keine Hinweise auf eine Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung gebe und es sich um eine "aserbaidschanische" Geburtsurkunde handle. Darüber hinaus findet sich auf der Kopie der Geburtsurkunde der handschriftliche Vermerk "Eltern sind Armenier". Weitere für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit allenfalls relevante Inhalte sind der vorgelegten Geburtsurkunde mangels Übersetzung jedoch nicht zu entnehmen, obwohl der Geburtsort bzw. die Geburtsregion nicht unwesentlich für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit ist. Betreffend die Staatsangehörigkeit von Personen, welche aus Bergkarabach stammen, gibt es zudem diverse Berichte, welche im Rahmen einer diesbezüglichen Entscheidung zu berücksichtigen sind. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde. Es kann nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Staatsangehörigkeit neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall den BF1-2 auch der Instanzenzug abgeschnitten würde. Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit der BF1-2 auseinander zu setzen haben und hat dabei insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) aserbaidschanischen (Staatsbürgerschafts-)Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet. Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.). Darüber hinaus hat das BFA im fortgesetzten Verfahren die Übersetzung der vorgelegen Geburtsurkunde zu veranlassen. Es ist grundsätzlich zu klären, ob den BF1-2 die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft noch zukommt, oder ob sie ihnen aufgrund der Ausreise im Jahr 1990 und der Unabhängigkeitserklärung im Jahr 1991 möglicherweise entzogen wurde. Dass dies im Bereich des Möglichen liegt, ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichten zu Aserbaidschan zu entnehmen. Sollte sich dabei eine aserbaidschanische Staatsbürgerschaft ergeben, wird das BFA insbesondere die dortige Situation bezogen auf die individuellen Gegebenheiten der BF1-2 zu ermitteln haben. Selbiges gilt für das Ergebnis einer sonstigen Staatsbürgerschaft bzw. einer Staatenlosigkeit. Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch die getroffenen Länderfeststellungen als nicht aktuell erweisen: Ein zentrales Element für die Prognoseentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH
  2. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom
  3. November 2013, U 2612/2012-17, und vom
  4. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).Ein zentrales Element für die Prognoseentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH
  5. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vergleiche in diesem Sinn auch VfGH vom
  6. November 2013, U 2612/2012-17, und vom
  7. Februar 2014, U 1919 aus 2013, u.a.). Bei der Frage, ob der aserbaidschanische Staat in der Lage und willens ist, die BF1-2 als ethnische Armenier bei allfälligen Übergriffen durch Privatpersonen zu schützen sowie hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit der von den BF1-2 dargelegten Erkrankungen hat das BFA Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 25.06.2015 (Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit) und 20.03.2009 (Behandlungsmöglichkeiten) herangezogen. Diese Feststellungen weisen jedenfalls nicht mehr die erforderliche Aktualität auf, um die Verhältnisse in Aserbaidschan seriös beurteilen zu können. Auch diesen Umstand wird das BFA zu beachten haben und dementsprechend aktuelle Länderinformationen einzuholen haben. Die gegenständlichen behördlichen Verfahren erweisen sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Insofern war die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die gegenständlichen behördlichen Verfahren erweisen sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Insofern war die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L523.2144805.1.00

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