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{'item': 'W101 2126786-1'}

Obsah (13)§ 28§ 6aArt. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 7§ 16§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW101 2126786-1 SpruchW101 2126786-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 lit. c GGG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, GGG als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat: Im Verfahren zu 15 C 193/15y sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 zahlungspflichtig ist: Pauschalgebühr TP 2 GGG für Rekurs vom 27.11.2015 Bemessungsgrundlage € 750,00 € 137,00 Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG € 8,00Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00 offener Gesamtbetrag € 145,00 B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 27.11.2015 brachte der Beschwerdeführer am Bezirksgericht Eisenstadt (im Folgenden: BG) einen Rekurs gegen den im Besitzstörungsverfahren zu 15 C 193/15 y ergangenen Endbeschluss vom 29.10.2015 ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.12.2015 stellte das BG dem Beschwerdeführer den Rekurs zur Verbesserung binnen 14 Tagen dahingehend zurück, dass er mit der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen werde. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach. Daraufhin wies das BG mit Beschluss vom 08.01.2016 den am 27.11.2015 eingebrachten Rekurs des Beschwerdeführers zurück. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (im Folgenden: LG) am 01.02.2016 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 15 C 193/15y - VNR 2, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr iHv € 137,00

TP 2 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages i

Hv € 145,00, verpflichtet worden war.In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt (im Folgenden: LG) am 01.02.2016 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 15 C 193/15y - VNR 2, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr iHv € 137,00

TP 2 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 145,00, verpflichtet worden war. Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte der Beschwerdeführer in offener Frist mit am 11.02.2016 eingebrachter Vorstellung, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die belangte Behörde habe im Verbesserungsauftrag vom 02.12.2015 Folgendes ausgeführt: "Wird der zurückgestellte Schriftsatz nicht wieder vorgelegt, gilt er als nicht eingebracht." Somit seien auch keine Gerichtskosten angefallen, weil keine Leistung des Gerichtes erbracht worden sei. Daher beantrage er die Aufhebung des Zahlungsauftrages. In weiterer Folge war die Vorstellung dem Präsidenten des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl. Jv 522/16w-33, (bestätigte die belangte Behörde den Zahlungsauftrag [Mandatsbescheid] vom 01.02.2016 und) schrieb dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr iHv € 137,00

TP 2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00

§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages i

Hv €Mit Bescheid vom 17.03.2016, Zl. Jv 522/16w-33, (bestätigte die belangte Behörde den Zahlungsauftrag [Mandatsbescheid] vom 01.02.2016 und) schrieb dem Beschwerdeführer eine Pauschalgebühr iHv € 137,00

TP 2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt die Zahlung eines Betrages iHv € 145,00, vor. Begründend führte der Präsident des LG unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Anmerkung: jedoch unter irrtümlichem Hinweis auf die fallbezogen nicht mehr anzuwendende Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, wonach ein Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages [Mandatsbescheides] nach 14 Tagen erfolgt ist, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet worden waren) im Wesentlichen aus: Es liege kein Ausnahmefall zu § 7 Abs. 1 Z 1 GGG vor, welcher die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ausschließen oder beschränken würde. Die Pauschalgebühren würden zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses fällig, weshalb das weitere Schicksal des Rekurses ohne Bedeutung sei. Der Einwand, es würden keine Gebühren anfallen, weil keine Leistung des Gerichtes erbracht worden sei, gehe daher zur Gänze fehl. Außerdem sei der Rekurs vom Gericht als Rekurs behandelt worden und sei deshalb auch von dieser Entscheidung bei der Gebührenvorschreibung auszugehen. Dass durch die Erhebung des Rekurses ein gebührenauslösender Tatbestand verwirklicht worden sei, werde nicht dadurch beeinflusst, dass aufgrund der erfolgten Zurückweisung nicht darüber entschieden wurde.Begründend führte der Präsident des LG unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Anmerkung: jedoch unter irrtümlichem Hinweis auf die fallbezogen nicht mehr anzuwendende Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, wonach ein Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages [Mandatsbescheides] nach 14 Tagen erfolgt ist, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet worden waren) im Wesentlichen aus: Es liege kein Ausnahmefall zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG vor, welcher die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers ausschließen oder beschränken würde. Die Pauschalgebühren würden zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses fällig, weshalb das weitere Schicksal des Rekurses ohne Bedeutung sei. Der Einwand, es würden keine Gebühren anfallen, weil keine Leistung des Gerichtes erbracht worden sei, gehe daher zur Gänze fehl. Außerdem sei der Rekurs vom Gericht als Rekurs behandelt worden und sei deshalb auch von dieser Entscheidung bei der Gebührenvorschreibung auszugehen. Dass durch die Erhebung des Rekurses ein gebührenauslösender Tatbestand verwirklicht worden sei, werde nicht dadurch beeinflusst, dass aufgrund der erfolgten Zurückweisung nicht darüber entschieden wurde. Gegen den o.a. Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 19.04.2016 eine Beschwerde ein. Begründend wiederholte er im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung, wonach keine Leistung des Gerichtes erbracht worden sei und es nicht möglich sei, Gerichtsgebühren einzufordern, wenn der Schriftsatz als nicht eingebracht gelte. Mit Schriftsatz vom 20.05.2016 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 27.11.2015 einen Rekurs gegen im Besitzstörungsverfahren zu 15 C 193/15 y ergangenen Endbeschluss vom 29.10.2015 am BG eingebracht hat. Als maßgeblich wird festgestellt, dass mit Überreichung des oben genannten Rekurses am 27.11.2015 die Gebührenpflicht nach TP 2 GGG iHv € 137,00 entstanden ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 27.11.2015 einen Rekurs gegen den im Besitzstörungsverfahren zu 15 C 193/15 y ergangenen Endbeschluss vom 29.10.2015 eingebracht hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und bleibt auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Gebührenpflicht nicht entstanden oder bereits erloschen wäre. Dass das BG den Rekurs - nach erfolglosem Verbesserungsauftrag - mit Beschluss zurückgewiesen hat, vermag die bereits zum Zeitpunkt der Überreichung des Rekurses am 27.11.2015 entstandene Gebührenpflicht nicht zu beseitigen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 2Abs.

1 lit. c Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.3.2.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. Tarifpost (TP) 2 des GGG legt Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Berufungsinteresses fest.

Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen dieser Pauschalgebühr u.a. Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO).Tarifpost (TP) 2 des GGG legt Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Berufungsinteresses fest.

Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen dieser Pauschalgebühr u.a. Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (Paragraph 459, ZPO).

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen €

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen € 750,00. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189). Nach dem klaren Wortlaut der Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren dieser Pauschalgebühr (§ 459 ZPO).Nach dem klaren Wortlaut der Anmerkung 1 zu TP 2 GGG unterliegen Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren dieser Pauschalgebühr (Paragraph 459, ZPO). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen am 27.11.2015 einen solchen Rekurs gegen den im Besitzstörungsverfahren zu 15 C 193/15 y ergangenen Endbeschluss vom 29.10.2015 am BG eingebracht, welcher jedoch mangels Unterschrift eines Rechtsanwaltes zur - erfolglosen - Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückgestellt wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine Gebühr anfallen würde, weil keine Leistung des Gerichtes erbracht worden sei und der Schriftsatz mangels Verbesserung als nicht eingebracht gelte, ist folgendermaßen entgegen zu treten: Wird ein Schriftsatz ausdrücklich als Berufung (im gegenständlichen Fall: Rekurs) bezeichnet und vom Gericht auch als Berufung behandelt, so ist er nach TP 2 GGG zu vergebühren. Der Umstand, dass die Berufung den für sie geltenden Formvorschriften nicht entsprochen hat, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 2 GGG, E 4). Laut höchstgerichtlicher Judikatur entsteht der Gebührenanspruch unabhängig von einem allfälligen Verbesserungsauftrag bereits mit der Überreichung der Klage (im gegenständlichen Fall: Rekurs) (vgl. VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/16/0198; 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040).Laut höchstgerichtlicher Judikatur entsteht der Gebührenanspruch unabhängig von einem allfälligen Verbesserungsauftrag bereits mit der Überreichung der Klage (im gegenständlichen Fall: Rekurs) vergleiche VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/16/0198; 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040, zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt: Der Anspruch auf die Gerichtsgebühr

§ 2Abs.

1 lit. a GGG (im gegenständlichen Fall: lit. c leg. cit.) entsteht mit der Überreichung der Klage (im gegenständlichen Fall: Rekurs). Dies auch dann, wenn es sich um eine mangelhafte Klage handelt, die - wie im Beschwerdefall zur Verbesserung durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift - zurückgestellt wurde. Wird ein solcher Mangel nicht behoben, ändert dies nichts an der bereits mit der Überreichung der Klage entstandenen Gebührenpflicht. Ob die Klage letztlich "rechtswirksam" wird und darüber eine Entscheidung des Gerichtes ergeht, ist für die im Zeitpunkt der Überreichung der Klage entstandene Gebührenschuld ohne Auswirkung, weil das Gesetz die Abänderung einer bereits entstandenen Gebührenschuld in solchen Fällen nicht normiert. Es unterliegen somit nicht nur solche Klagen der Gebührenpflicht, die - nach erfolgter Verbesserung - inhaltlich in Behandlung genommen werden, sondern auch mangelhafte Klagen, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen (VwGH 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040).Der Anspruch auf die Gerichtsgebühr

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GGG (im gegenständlichen Fall: Litera c, leg. cit.) entsteht mit der Überreichung der Klage (im gegenständlichen Fall: Rekurs). Dies auch dann, wenn es sich um eine mangelhafte Klage handelt, die - wie im Beschwerdefall zur Verbesserung durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift - zurückgestellt wurde. Wird ein solcher Mangel nicht behoben, ändert dies nichts an der bereits mit der Überreichung der Klage entstandenen Gebührenpflicht. Ob die Klage letztlich "rechtswirksam" wird und darüber eine Entscheidung des Gerichtes ergeht, ist für die im Zeitpunkt der Überreichung der Klage entstandene Gebührenschuld ohne Auswirkung, weil das Gesetz die Abänderung einer bereits entstandenen Gebührenschuld in solchen Fällen nicht normiert. Es unterliegen somit nicht nur solche Klagen der Gebührenpflicht, die - nach erfolgter Verbesserung - inhaltlich in Behandlung genommen werden, sondern auch mangelhafte Klagen, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen (VwGH 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040). Umgelegt auf vorliegenden Fall bedeutet all dies, dass für den am 27.11.2015 eingebrachten Rekurs die Gebührenpflicht

TP 2 GGG bereits mit der Überreichung dieses Schriftsatzes entstanden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach mangels inhaltlicher Behandlung des Rekurses durch das Gericht keine Gebühren anfallen können, gehen hingegen unter Hinweis auf die oben angeführte höchstgerichtliche Judikatur ins Leere. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Zahlung einer Pauschalgebühr iHv € 137,00

TP 2 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages i

Hv € 145,00, verpflichtet.Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht zur Zahlung einer Pauschalgebühr iHv € 137,00

TP 2 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 145,00, verpflichtet. Der Vollständigkeit halber ist jedoch auf die missverständliche Formulierung des Spruches im angefochtenen Bescheid hinzuweisen. Laut der seit BGBl. I Nr. 156/2015 für Vorstellungen ab 01.01.2016 geltenden und fallbezogen (Einlangen der Vorstellung am 11.02.2016) maßgeblichen Rechtslage, kommt es auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

§ 57Abs.

3 AVG nicht mehr an und der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) tritt mit Erhebung der Vorstellung nach der neuen Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft. Da die belangte Behörde im Ergebnis jedoch einen (Voll)Bescheid iSd § 56 AVG erlassen hat, war lediglich der Spruch im angefochtenen Bescheid mit gegenständlichem Erkenntnis (vgl. Spruchpunkt A) abzuändern.Der Vollständigkeit halber ist jedoch auf die missverständliche Formulierung des Spruches im angefochtenen Bescheid hinzuweisen. Laut der seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, für Vorstellungen ab 01.01.2016 geltenden und fallbezogen (Einlangen der Vorstellung am 11.02.2016) maßgeblichen Rechtslage, kommt es auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 57, Absatz 3, AVG nicht mehr an und der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) tritt mit Erhebung der Vorstellung nach der neuen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung ex lege außer Kraft. Da die belangte Behörde im Ergebnis jedoch einen (Voll)Bescheid iSd Paragraph 56, AVG erlassen hat, war lediglich der Spruch im angefochtenen Bescheid mit gegenständlichem Erkenntnis vergleiche Spruchpunkt A) abzuändern. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 2 Abs. 1 lit. c GGG als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr iHv € 137,00

TP 2 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages i

Hv € 145,00, verpflichtet wurde.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, GGG als unbegründet abzuweisen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung der Pauschalgebühr iHv € 137,00

TP 2 GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 145,00, verpflichtet wurde. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2126786.1.00

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