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{'item': 'W101 2184794-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 14§ 15§ 6§ 58Art. 130§ 12a§ 34§ 60§ 9§ 11§ 17§ 20Art. 1Art. 8§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW101 2184794-1 SpruchW101 2184794-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 06.12.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005, (in der Folge Asyl

G). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei seit 16.11.2015 in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten.1. Die Beschwerdeführerin, StA. Syrien, stellte am 06.12.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (in der Folge AsylG). Begründend führte sie aus, ihr Ehemann, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei seit 16.11.2015 in Österreich aufhältig und habe in Österreich Asyl erhalten. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen als Beweismittel vor: -Strichaufzählung Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Heiratsurkunde, ausgestellt vom Generaldirektorat für Personenstandsangelegenheiten -Strichaufzählung Heiratsbestätigung, ausgestellt vom Scharia Gericht (beglaubigte Übersetzung) -Strichaufzählung Auszug aus dem Familienstandsregister (beglaubigte Übersetzung) -Strichaufzählung Auszug aus dem Personenstandsregister (beglaubigte Übersetzung) -Strichaufzählung Geburtsurkunde (beglaubigte Übersetzung)

  1. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 07.08.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in Österreich keinen Bestand hatte.
  2. Daraufhin führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 07.08.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson in Österreich keinen Bestand hatte. Begründend führte es in seiner Stellungnahme dazu Folgendes aus: Die Bezugsperson habe am 16.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Laut den vorgelegten syrischen Eheschließungsdokumenten sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst am 29.12.2015 vom Scharia Gericht registriert und vom Zivilregisteramt am 30.12.2015 eingetragen worden, also zu einem Zeitpunkt an dem sich die Bezugsperson bereits in Österreich aufgehalten habe. Eine Eheschließung in Syrien werde als rechtsgültig anerkannt, wenn dies durch ein Scharia Gericht erfolge und auch beim Standesamt eingetragen werde. Die Ehegatteneigenschaft müsse bereits bei Einreise der Bezugsperson nach Österreich im Herkunftsland rechtsgültig bestanden haben. Im Fall der Beschwerdeführerin sei klar ersichtlich, dass die Eintragung der Eheschließung erst am 30.12.2015 erfolgt sei. Dies sei der Heiratsbescheinigung, ausgestellt vom Zivilregisteramt XXXX /Provinz Damaskus Land vom 29.12.2015, zu entnehmen. Infolgedessen sei die Ehe bei Einreise der Bezugsperson nach Österreich nicht rechtsgültig geschlossen gewesen.Begründend führte es in seiner Stellungnahme dazu Folgendes aus: Die Bezugsperson habe am 16.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Laut den vorgelegten syrischen Eheschließungsdokumenten sei die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst am 29.12.2015 vom Scharia Gericht registriert und vom Zivilregisteramt am 30.12.2015 eingetragen worden, also zu einem Zeitpunkt an dem sich die Bezugsperson bereits in Österreich aufgehalten habe. Eine Eheschließung in Syrien werde als rechtsgültig anerkannt, wenn dies durch ein Scharia Gericht erfolge und auch beim Standesamt eingetragen werde. Die Ehegatteneigenschaft müsse bereits bei Einreise der Bezugsperson nach Österreich im Herkunftsland rechtsgültig bestanden haben. Im Fall der Beschwerdeführerin sei klar ersichtlich, dass die Eintragung der Eheschließung erst am 30.12.2015 erfolgt sei. Dies sei der Heiratsbescheinigung, ausgestellt vom Zivilregisteramt römisch 40 /Provinz Damaskus Land vom 29.12.2015, zu entnehmen. Infolgedessen sei die Ehe bei Einreise der Bezugsperson nach Österreich nicht rechtsgültig geschlossen gewesen. Zudem hab die Bezugsperson im Rahmen der Erstbefragung im Asylverfahren am 17.11.2015, befragt zu seinem familiären Umfeld, nicht angegeben, mit der Beschwerdeführerin verheiratet zu sein, und die Beschwerdeführerin mit keinem Wort namentlich erwähnt sondern gänzlich abweichende Angaben gemacht habe. Erst spät im Verlauf seines Asylverfahrens habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin plötzlich als seine Ehefrau deklariert. Überdies habe die Bezugsperson mehrmals behauptet, er habe Syrien bereits im Mai 2012 verlassen und seit seiner Ausreise im Ausland gelebt, woraus sich ergebe, dass auch nie ein gemeinsames Familienleben mit der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat geführt worden sein könne. Aufgrund obiger Ausführungen würden sich massive Zweifel an der nunmehrig behaupteten Ehe mit der Beschwerdeführerin ergeben, weshalb davon ausgegangen werde, dass keine aufrechte Ehe in Syrien bestanden habe.
  3. Mit Schreiben vom 11.08.2017, übernommen am 16.08.2017, war der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie war davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 07.08.2017 nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26

Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.3. Mit Schreiben vom 11.08.2017, übernommen am 16.08.2017, war der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie war davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 07.08.2017 nicht wahrscheinlich sei. Daraus ergebe sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.

  1. Am 22.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Darin führte sie aus, dass das Eheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bereits vor der Einreise der Bezugsperson in Österreich bestanden habe. Die Bezugsperson sei am 16.11.2015 nach Österreich eingereist. Da die Ehe bereits am 04.12.2014 geschlossen worden sei, habe diese vor der Flucht der Bezugsperson bestanden. Der Zeitpunkt der Registrierung der Ehe habe auf die Gültigkeit keinen Einfluss. Die Bezugsperson sei 2012 in der Türkei gewesen, aber wieder nach Syrien zurückgekehrt.
  2. Diese Stellungnahme war dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden. Nach deren Prüfung teilte das BFA am 12.09.2017 mit, dass die in der schriftlichen Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, um eine andere Entscheidung zu bewirken. Begründend führte es erneut aus, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten, da ein rechtlich relevantes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat zu keiner Zeit existiert habe. Zum Beweis der behaupteten Eheschließung sei eine Bescheinigung des Scharia Gerichts in XXXX vom 29.12.2015 vorgelegt worden, worin bescheinigt werde, dass die Ehe am 04.12.2014 geschlossen worden sei. Die Eintragung ins Register des Zivilregisters XXXX in der Provinz Damaskus sei erst am 30.12.2015 erfolgt. Aus diesem Grund seien auch erst am 05.01.2016 der Zivilregisterauszug und der Familienregisterauszug mit dem Vermerk "verheiratet" zur Ausstellung gelangt. Die Bezugsperson habe am 16.11.2015 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Demzufolge sei die Bezugsperson zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Registrierung der Eheschließung nachweislich bereits in Österreich gewesen. Auch nach syrischem Recht erlange eine Eheschließung erst durch die Registrierung bei der Behörde Rechtswirksamkeit. Da die rechtsgültige Eintragung der Ehe erst am 30.12.2015 erfolgt sei, habe ein von Gesetzes wegen erforderliches gemeinsames rechtsgültiges Eheleben im Heimatland nicht stattgefunden.
  3. Diese Stellungnahme war dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden. Nach deren Prüfung teilte das BFA am 12.09.2017 mit, dass die in der schriftlichen Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, um eine andere Entscheidung zu bewirken. Begründend führte es erneut aus, dass sich im vorliegenden Fall derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten, da ein rechtlich relevantes Eheleben zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat zu keiner Zeit existiert habe. Zum Beweis der behaupteten Eheschließung sei eine Bescheinigung des Scharia Gerichts in römisch 40 vom 29.12.2015 vorgelegt worden, worin bescheinigt werde, dass die Ehe am 04.12.2014 geschlossen worden sei. Die Eintragung ins Register des Zivilregisters römisch 40 in der Provinz Damaskus sei erst am 30.12.2015 erfolgt. Aus diesem Grund seien auch erst am 05.01.2016 der Zivilregisterauszug und der Familienregisterauszug mit dem Vermerk "verheiratet" zur Ausstellung gelangt. Die Bezugsperson habe am 16.11.2015 den Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Demzufolge sei die Bezugsperson zum Zeitpunkt der rechtmäßigen Registrierung der Eheschließung nachweislich bereits in Österreich gewesen. Auch nach syrischem Recht erlange eine Eheschließung erst durch die Registrierung bei der Behörde Rechtswirksamkeit. Da die rechtsgültige Eintragung der Ehe erst am 30.12.2015 erfolgt sei, habe ein von Gesetzes wegen erforderliches gemeinsames rechtsgültiges Eheleben im Heimatland nicht stattgefunden.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28.09.2017 zugestellt, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/2303/2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.09.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28.09.2017 zugestellt, GZ.: Damaskus-ÖB/KONS/2303/2017, verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Begründend führte die ÖB Damaskus im Wesentlichen aus: Das BFA habe am 12.09.2017 in einer zweiten Mitteilung - nach Prüfung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.08.2017 - ausgeführt, dass durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt werden konnte, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 24.10.2017 bei der ÖB Damaskus eingelangte, fristgerechte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Grundsätzlich sei es richtig, dass der Ehevertrag am 04.12.2014 geschlossen worden sei, der Antrag auf internationalen Schutz durch die Bezugsperson am 16.11.2015 gestellt worden und die Registrierung der Ehe erst am 30.12.2015 erfolgt sei. Unrichtig sei allerdings die Auffassung, wonach auch nach syrischem Recht eine Eheschließung erst durch die Registrierung bei der Behörde Rechtswirksamkeit erlange und aufgrund der erst am 30.10.2015 rechtsgültigen Eintragung der Ehe, ein von Gesetzes wegen erforderliches gemeinsames rechtsgültiges Eheleben im Heimatland nicht stattgefunden habe. Diese Interpretation des syrischen Rechts sei schlicht und einfach falsch: Nach Art. 1 des syrischen Personenstandsgesetzes sei die Eheschließung ein Vertrag zwischen dem Mann und einer Frau und die Registrierung lediglich ein Formalakt, der mit der Wirksamkeit der Ehe in keinem Zusammenhang stehe. Dass die Bezugsperson bei der Registrierung nicht anwesend sei, bedeute daher auch nicht, dass eine Stellvertreterehe geschlossen worden wäre. Da die Ehe in Syrien wirksam geschlossen worden sei, sei sie nach den Regeln des internationalen Privatrechts auch in Österreich gültig. Die Darstellung, dass die Bezugsperson bereits seit 2012 ausgereist sei und die traditionelle Ehe erst am 04.12.2014 stattgefunden habe, sei nicht nachvollziehbar, da die Anwesenheit am 04.12.2014 bei seiner Eheschließung aus den Dokumenten eindeutig hervorgehe.Grundsätzlich sei es richtig, dass der Ehevertrag am 04.12.2014 geschlossen worden sei, der Antrag auf internationalen Schutz durch die Bezugsperson am 16.11.2015 gestellt worden und die Registrierung der Ehe erst am 30.12.2015 erfolgt sei. Unrichtig sei allerdings die Auffassung, wonach auch nach syrischem Recht eine Eheschließung erst durch die Registrierung bei der Behörde Rechtswirksamkeit erlange und aufgrund der erst am 30.10.2015 rechtsgültigen Eintragung der Ehe, ein von Gesetzes wegen erforderliches gemeinsames rechtsgültiges Eheleben im Heimatland nicht stattgefunden habe. Diese Interpretation des syrischen Rechts sei schlicht und einfach falsch: Nach Artikel eins, des syrischen Personenstandsgesetzes sei die Eheschließung ein Vertrag zwischen dem Mann und einer Frau und die Registrierung lediglich ein Formalakt, der mit der Wirksamkeit der Ehe in keinem Zusammenhang stehe. Dass die Bezugsperson bei der Registrierung nicht anwesend sei, bedeute daher auch nicht, dass eine Stellvertreterehe geschlossen worden wäre. Da die Ehe in Syrien wirksam geschlossen worden sei, sei sie nach den Regeln des internationalen Privatrechts auch in Österreich gültig. Die Darstellung, dass die Bezugsperson bereits seit 2012 ausgereist sei und die traditionelle Ehe erst am 04.12.2014 stattgefunden habe, sei nicht nachvollziehbar, da die Anwesenheit am 04.12.2014 bei seiner Eheschließung aus den Dokumenten eindeutig hervorgehe.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2468/2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/2468/2017, wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Am 04.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Damaskus einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG ein.Am 04.01.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter dagegen bei der ÖB Damaskus einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG ein. (Anmerkung der zuständigen Einzelrichterin: Da diese Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist von zwei Monaten erlassen worden war, entfaltet sie keine Rechtswirkungen.)

  1. Mit Schreiben vom 29.01.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 06.12.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.12.2016 bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann genannt. Er ist seit 16.11.2015 in Österreich aufhältig und hat am 15.10.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als Ehemann genannt. Er ist seit 16.11.2015 in Österreich aufhältig und hat am 15.10.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt. Laut "Heiratsurkunde" des Generaldirektorates für Personenstandsangelegenheiten erfolgte die angebliche Eheschließung am 04.12.2014 (Datum des "Heiratsvertrages"). Als Ausstellungsdatum der "Heiratsurkunde" ist der 29.12.2015 ausgewiesen. Der Auszug darüber ist mit 05.01.2016, die vorgelegte beglaubigte Übersetzung mit 12.01.2016, datiert. Die Registrierung der angeblichen Eheschließung beim Scharia Gericht in XXXX (Damaskus Land) erfolgte laut der vorgelegten "Heiratsbestätigung" am 29.12.
  3. Diese "Heiratsbestätigung" wurde am 29.12.2015 ausgestellt. Daraus geht zudem hervor, dass die Bezugsperson sowohl am 04.12.2014 bei der angeblichen Eheschließung als auch zum Datum der Ausstellung der "Heiratsbestätigung" am 29.12.2015 Vorort anwesend war.Die Registrierung der angeblichen Eheschließung beim Scharia Gericht in römisch 40 (Damaskus Land) erfolgte laut der vorgelegten "Heiratsbestätigung" am 29.12.
  4. Diese "Heiratsbestätigung" wurde am 29.12.2015 ausgestellt. Daraus geht zudem hervor, dass die Bezugsperson sowohl am 04.12.2014 bei der angeblichen Eheschließung als auch zum Datum der Ausstellung der "Heiratsbestätigung" am 29.12.2015 Vorort anwesend war. Die Registrierung der Ehe im Personenstandsregister (Zivilregisteramt) von XXXX (Bezirk: Damaskus) erfolgte am 30.12.
  5. Der Auszug aus dem Personenstandsregister und der Familienstandsregisterauszug mit dem Vermerk "verheiratet" wurden am 05.01.2016 (Datum der beglaubigten Übersetzung, 12.01.2016) erstellt.Die Registrierung der Ehe im Personenstandsregister (Zivilregisteramt) von römisch 40 (Bezirk: Damaskus) erfolgte am 30.12.
  6. Der Auszug aus dem Personenstandsregister und der Familienstandsregisterauszug mit dem Vermerk "verheiratet" wurden am 05.01.2016 (Datum der beglaubigten Übersetzung, 12.01.2016) erstellt. Ein "Heiratsvertrag" über die angebliche Eheschließung nach islamischen Ritus am 04.12.2014 wurde nicht in Vorlage gebracht. Aufgrund zahlreicher Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin, den vorgelegten Unterlagen und der Bezugsperson und ist die Heirat nach islamischem Recht unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 04.12.2014 unglaubwürdig. Es ist davon auszugehen, dass diese Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 04.12.2014 in der geschilderten Form nicht stattgefunden hat und lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurde.
  7. Beweiswürdigung: Dass die Bezugsperson seit 16.11.2015 in Österreich aufhältig ist und am 15.10.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 15.10.2016, Zl. 1094941305-151786951/BMI-BFA_NOE_RD. Die obigen Feststellungen betreffend die Daten der Eheschließung und deren Registrierung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der "Heiratsurkunde" des Generaldirektorates für Personenstandsangelegenheiten der arabischen Republik Syrien vom 29.12.2015, der "Heiratsbestätigung", ausgestellt durch das Scharia Gericht in XXXX (Damaskus Land) vom 29.12.2015 sowie aus den Auszügen des Personenstands- und Familienstandsregisters vom 05.01.2016.Die obigen Feststellungen betreffend die Daten der Eheschließung und deren Registrierung ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der "Heiratsurkunde" des Generaldirektorates für Personenstandsangelegenheiten der arabischen Republik Syrien vom 29.12.2015, der "Heiratsbestätigung", ausgestellt durch das Scharia Gericht in römisch 40 (Damaskus Land) vom 29.12.2015 sowie aus den Auszügen des Personenstands- und Familienstandsregisters vom 05.01.
  8. Aus der "Heiratsurkunde" geht insbesondere hervor, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, aufgrund des "Heiratsvertrages" vom 04.12.2014 in das Personenstandsregister von XXXX (Bezirk: Damaskus) am 30.12.2015 eingetragen wurde. Ein solcher "Heiratsvertrag" vom 04.12.2014 oder eine sonstige Bestätigung über die Eheschließung nach islamischen Ritus am 04.12.2014 wurde jedoch nicht vorgelegt.Aus der "Heiratsurkunde" geht insbesondere hervor, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, aufgrund des "Heiratsvertrages" vom 04.12.2014 in das Personenstandsregister von römisch 40 (Bezirk: Damaskus) am 30.12.2015 eingetragen wurde. Ein solcher "Heiratsvertrag" vom 04.12.2014 oder eine sonstige Bestätigung über die Eheschließung nach islamischen Ritus am 04.12.2014 wurde jedoch nicht vorgelegt. Es ist unglaubwürdig, dass die behauptete Heirat nach islamischem Recht zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 04.12.2014 stattgefunden hat, da die Bezugsperson im Rahmen seines Asylverfahrens (siehe z.B. aktenkundige Einvernahme vom 15.10.2016, S. 5) mehrmals angegeben hat, Syrien bereits im Mai 2012 verlassen und seit seiner Ausreise im Ausland gelebt zu haben. Überdies kann es nicht der Wahrheit entsprechen, dass die Bezugsperson - wie in der "Heiratsbestätigung" ausgewiesen - am 29.12.2015 zur Ausstellung der "Heiratsbestätigung" Vorort anwesend war, da die Bezugsperson seit 16.11.2015 (Antragstellung auf internationalen Schutz) nachweislich in Österreich aufhältig ist. Des Weiteren hat die Bezugsperson im Rahmen seines Asylverfahrens bei seiner Erstbefragung am 17.11.2015 (vgl. aktenkundige Erstbefragung vom 17.11.2015, S 3.) angegeben, mit XXXX und nicht mit der Beschwerdeführerin traditionell verheiratet zu sein. Den Namen der Beschwerdeführerin hat er auch sonst nicht erwähnt. Erst im späteren Lauf des Verfahrens hat er die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau deklariert. Dies ist vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren behaupteten Heirat im Jahr 2014 widersprüchlich und unschlüssig.Des Weiteren hat die Bezugsperson im Rahmen seines Asylverfahrens bei seiner Erstbefragung am 17.11.2015 vergleiche aktenkundige Erstbefragung vom 17.11.2015, S 3.) angegeben, mit römisch 40 und nicht mit der Beschwerdeführerin traditionell verheiratet zu sein. Den Namen der Beschwerdeführerin hat er auch sonst nicht erwähnt. Erst im späteren Lauf des Verfahrens hat er die Beschwerdeführerin als seine Ehefrau deklariert. Dies ist vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren behaupteten Heirat im Jahr 2014 widersprüchlich und unschlüssig. Die Registrierung einer echten Ehe mit der Beschwerdeführerin ist daher mehr als zweifelhaft. Eine Überprüfung der genannten Unterlagen ist aber nicht möglich, weil im Verwaltungsakt nur die beglaubigten Übersetzungen und nicht die Originale in arabischer Sprache aufliegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Ehe nach islamischen Ritus bereits am 04.12.2014 geschlossen worden sei, konnten daher nicht durch die Vorlage diesbezüglich unbedenklicher Urkunden oder sonstiger glaubwürdiger Bescheinigungsmittel untermauert werden. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Ehe in der geschilderten Form nur vorgebracht wurde, um der Beschwerdeführerin eine Einreise nach Österreich zu ermöglichen. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist maßgebend, dass die Registrierung der (angeblichen) Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:3.2.
  2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "§ 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;" § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "§ 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

§ 35, die bereits vor dem 1.

Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels

§ 35Abs.

1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter.""

(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren

Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des

  1. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  2. Mai 2018 weiter." § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen." "Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 "§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.""§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet vergleiche BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Absatz eins, leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sie mit der Bezugsperson am 04.12.2014, vor dessen Einreise in Österreich, mit beiden als Anwesende eine islamische Ehe eingegangen. Diese Ehe wurde jedoch erst knapp ein Jahr später am 29.12.2015 - laut Urkunden auch unter Anwesenheit von beiden - registriert. Der Antrag auf internationalen Schutz der Bezugsperson erfolgte am 16.11.2015, also bereits vor Registrierung der Ehe am 29.12.

  1. Der Bezugsperson wurde in der Folge am 15.10.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die über die angebliche Eheschließung am 04.12.2014 vorgelegten Urkunden waren - wie oben bereits festgestellt - aufgrund zahlreicher Widersprüche zu den Angaben der Bezugsperson nicht geeignet, die Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in der geschilderten Form nachzuweisen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.
  2. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird.Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus vergleiche EGMR 24.01.
  3. Rees, Serie A 106, Ziffer 49, f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Ziffer 43,; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Ziffer 98,). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird.

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). Wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin maßgebend, dass die Registrierung der (angeblichen) Ehe und damit die Rechtsgültigkeit der Ehe nach syrischem Recht nach der nachweislichen Einreise der Bezugsperson in Österreich stattgefunden hat. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete in Syrien am 04.12.2014 nach islamischen Recht geschlossene und in Folge am 29.12.2015 - beide Male in angeblicher Anwesenheit der Bezugsperson - registrierte Ehe wegen nachweislicher Ausreise der Bezugsperson vor Registrierung der Heirat nicht bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet bestanden hat und damit alleine aufgrund dieser nachträglichen Registrierung auch kein Familienleben im Sinne einer Wirtschafts-, Lebens- oder Geschlechtsgemeinschaft stattgefunden hat. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG bzw. § 35 AsylG ist.Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG bzw. Paragraph 35, AsylG ist. Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.12.2016 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits am 15.10.2016, somit nach Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 24/2016, zuerkannt.

§ 75Abs. 24 Asyl

G sind auf den gegenständlichen Fall daher keine Übergangsbestimmungen mehr anwendbar, sondern ist der Sachverhalt anhand der neuen Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 Asyl

G zu beurteilen. Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG unterbleiben.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 06.12.2016 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht. Der Bezugsperson wurde der Status des Asylberechtigten bereits am 15.10.2016, somit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, zuerkannt.

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG sind auf den gegenständlichen Fall daher keine Übergangsbestimmungen mehr anwendbar, sondern ist der Sachverhalt anhand der neuen Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu beurteilen. Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG unterbleiben. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 abzuweisen.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, abzuweisen. 3.2.

  1. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.3.2.
  2. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2184794.1.00

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