RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW112 2176908-1 SpruchW112 2176908-1/13E Gekürzte Ausfertigung des am 22.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2017, Zl. 1171704602/171242786, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2017, Zl. 1171704602/171242786, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2017 in der Erstaufnahmestelle XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am Folgetag polizeilich erstbefragt wurde. Im Anschluss an die Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Schubhaftverhängung am 04.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer stellte am 03.11.2017 in der Erstaufnahmestelle römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am Folgetag polizeilich erstbefragt wurde. Im Anschluss an die Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Schubhaftverhängung am 04.11.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 04.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 04.11.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben. Das Bundesamt stellte am 06.11.2017 ein auf EURODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an XXXX . Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte Österreich XXXX mit, dass es durch Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte.Das Bundesamt stellte am 06.11.2017 ein auf EURODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an römisch 40 . Mit Schreiben vom 21.11.2017 teilte Österreich römisch 40 mit, dass es durch Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatte. Mit Schriftsatz vom 17.11.2017, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2017 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und ihm Verfahrenshilfe gewähren. Das Bundesamt legte am 17.11.2017 den Verwaltungsakt vor. Am 22.11.2017 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 22.11.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der unbescholtene, volljährige Beschwerdeführer war XXXX Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger.Der unbescholtene, volljährige Beschwerdeführer war römisch 40 Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. 2011 stellte er Anträge auf internationalen Schutz in XXXX und der XXXX , 2013 stellte er einen Antrag in XXXX . XXXX erließ gegen den Beschwerdeführer ein bis 2019 gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum. Die XXXX wies seinen Antrag auf internationalen Schutz ab und schob den Beschwerdeführer am 04.04.2013 nach XXXX ab. Der Beschwerdeführer reiste entgegen dem Einreiseverbot in den Schengenraum nach XXXX ein und stellte am 15.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX . Der Beschwerdeführer reiste am 24.10.2017 auf dem Weg nach XXXX nach Österreich ein, wurde festgenommen, über die Ausreiseverpflichtung informiert und im Anschluss daran enthaftet.2011 stellte er Anträge auf internationalen Schutz in römisch 40 und der römisch 40 , 2013 stellte er einen Antrag in römisch 40 . römisch 40 erließ gegen den Beschwerdeführer ein bis 2019 gültiges Einreiseverbot für den Schengenraum. Die römisch 40 wies seinen Antrag auf internationalen Schutz ab und schob den Beschwerdeführer am 04.04.2013 nach römisch 40 ab. Der Beschwerdeführer reiste entgegen dem Einreiseverbot in den Schengenraum nach römisch 40 ein und stellte am 15.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste am 24.10.2017 auf dem Weg nach römisch 40 nach Österreich ein, wurde festgenommen, über die Ausreiseverpflichtung informiert und im Anschluss daran enthaftet. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und lebte im Bundesgebiet im Verborgenen, bis er am 03.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle XXXX stellte. Er wurde festgenommen und über ihn wurde mit Bescheid vom 04.11.2017, zugestellt am selben Tag, die Schubhaft verhängt, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach und lebte im Bundesgebiet im Verborgenen, bis er am 03.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle römisch 40 stellte. Er wurde festgenommen und über ihn wurde mit Bescheid vom 04.11.2017, zugestellt am selben Tag, die Schubhaft verhängt, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet weder über einen festen Wohnsitz, noch über eine legale Erwerbstätigkeit oder Familie, hatte hier aber Freunde. Er war nicht ausreisewillig, seine Einlassungen betreffend die Kooperation mit der Polizei bezogen sich nur auf den Fall, dass es ihm ermöglicht würde, in Österreich zu bleiben. Es stand aber auf Grund seiner Aussagen vor der belangten Behörde fest, dass er nicht nach XXXX zurück wollte und auf Grund seines Vorverhaltens, dass er sich einer Überstellung nach XXXX entzogen hätte.Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet weder über einen festen Wohnsitz, noch über eine legale Erwerbstätigkeit oder Familie, hatte hier aber Freunde. Er war nicht ausreisewillig, seine Einlassungen betreffend die Kooperation mit der Polizei bezogen sich nur auf den Fall, dass es ihm ermöglicht würde, in Österreich zu bleiben. Es stand aber auf Grund seiner Aussagen vor der belangten Behörde fest, dass er nicht nach römisch 40 zurück wollte und auf Grund seines Vorverhaltens, dass er sich einer Überstellung nach römisch 40 entzogen hätte. Die Einlassungen zu den relevierten psychischen Problemen waren nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft war die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, was "Asyl" bedeute, nachdem er bereits vier Asylverfahren in vier europäischen Staaten geführt hatte, wobei ihm Rechtsberatung zugekommen war. Auch die Einlassung, er habe - nachdem er sich seit 2010 mit zweieinhalbjähriger Unterbrechung in Europa aufgehalten und in mehreren europäischen Staaten gelebt hatte - nicht gewusst, dass er in Österreich gewesen sei, als er von XXXX kommend die XXXX überschritten habe, war nicht glaubhaft. Unglaubhaft war auch sein Vorbringen zum Verlust des "XXXX".Die Einlassungen zu den relevierten psychischen Problemen waren nicht glaubhaft. Ebenso unglaubhaft war die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, was "Asyl" bedeute, nachdem er bereits vier Asylverfahren in vier europäischen Staaten geführt hatte, wobei ihm Rechtsberatung zugekommen war. Auch die Einlassung, er habe - nachdem er sich seit 2010 mit zweieinhalbjähriger Unterbrechung in Europa aufgehalten und in mehreren europäischen Staaten gelebt hatte - nicht gewusst, dass er in Österreich gewesen sei, als er von römisch 40 kommend die römisch 40 überschritten habe, war nicht glaubhaft. Unglaubhaft war auch sein Vorbringen zum Verlust des "XXXX". Der Beschwerdeführer hatte Schmerzen nach einer in XXXX durchgeführten Hüftoperation, er hätte im November 2017 in XXXX eine Kontrolluntersuchung gehabt. Er benötigte Schmerzmittel und war haftfähig.Der Beschwerdeführer hatte Schmerzen nach einer in römisch 40 durchgeführten Hüftoperation, er hätte im November 2017 in römisch 40 eine Kontrolluntersuchung gehabt. Er benötigte Schmerzmittel und war haftfähig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und des Schubhaftverfahrens, Auskünften aus dem IZR, der Anhaltedatei und dem Schengener Informationssystem (SIS) sowie aus den medizinischen Unterlagen. Dass das Vorbringen zu den relevierten psychischen Problemen nicht glaubhaft war, ergab sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer diese Probleme in den beiden vorangegangenen Befragungen sowie dem Amtsarzt gegenüber nicht erwähnt hatte; er konnte überdies keine Befunde vorlegen; der Amtsarzt stellte hingegen einen unauffälligen psychischen Befund fest. Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 04.11.2017 Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung nach XXXX in Schubhaft genommen. Er hatte am 15.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt. Das Bundesamt stellte drei Tage nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte ein auf EURODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an XXXX . XXXX stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. XXXX war für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung nach römisch 40 in Schubhaft genommen. Er hatte am 15.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 gestellt. Das Bundesamt stellte drei Tage nachdem der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatte ein auf EURODAC-Daten gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an römisch 40 . römisch 40 stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. römisch 40 war für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO. Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a und 9 FPG vor: Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in XXXX , in der XXXX , in XXXX , in XXXX und in Österreich - sohin in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß Artikel 28,, Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und 9 FPG vor: Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 , in der römisch 40 , in römisch 40 , in römisch 40 und in Österreich - sohin in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG), sowie darauf, dass der Beschwerdeführer über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstanden (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der Abschiebung nach XXXX entzogen hätte. Aus diesen Gründen war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung nicht ausgeschlagen hätte; vielmehr stand fest, dass er untergetaucht wäre.Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass sich der Beschwerdeführer auf freiem Fuß dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der Abschiebung nach römisch 40 entzogen hätte. Aus diesen Gründen war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung nicht ausgeschlagen hätte; vielmehr stand fest, dass er untergetaucht wäre. Das Bundesamt ging daher auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr zutreffend davon aus, dass die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nicht hinreichte. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der zügigen Verfahrensführung war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie der zügigen Verfahrensführung war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Mit der Durchführung der Überstellung innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 04.11.2017 war sohin abzuweisen. Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor: Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a und Z 9 FPG vorlag. Auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung stand auch fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist wäre (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG), zumal er am 24.10.2017 beim Versuch der Weiterreise nach XXXX festgenommen wurde (§ 76 Abs. 3 Z 6 lit. b FPG).Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und Ziffer 9, FPG vorlag. Auf Grund der hg. mündlichen Verhandlung stand auch fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist wäre (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera c, FPG), zumal er am 24.10.2017 beim Versuch der Weiterreise nach römisch 40 festgenommen wurde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, FPG). Es bestand sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auskommen finden ließ und die Fortsetzung der Schubhaft notwendig machte, zumal die tatsächliche Überstellung infolge der Zustimmung XXXX zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer, der mehrfach betont hatte, nicht nach XXXX zurückkehren zu wollen, absehbar geworden war.Es bestand sohin weiterhin erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auskommen finden ließ und die Fortsetzung der Schubhaft notwendig machte, zumal die tatsächliche Überstellung infolge der Zustimmung römisch 40 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers für den Beschwerdeführer, der mehrfach betont hatte, nicht nach römisch 40 zurückkehren zu wollen, absehbar geworden war. Die Fortsetzung der Schubhaft war auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und XXXX für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. Mit der Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der in Art. 28 Dublin III-VO vorgesehenen Schubhafthöchstdauer war auch weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.Die Fortsetzung der Schubhaft war auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war weiterhin haftfähig und römisch 40 für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig. Mit der Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der in Artikel 28, Dublin III-VO vorgesehenen Schubhafthöchstdauer war auch weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen. Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz. § 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,
- Der Beschwerdeführer hatte der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe erfolgte mit Beschluss vom 24.11.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W112.2176908.1.00