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{'item': 'W123 2151343-1'}

Obsah (10)§ 28§ 3Art. 133§ 8§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW123 2151343-1 SpruchW123 2151343-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETL

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 18.07.2015 durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Steiermark gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es in Afghanistan immer Krieg gebe. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban. Es gebe immer wieder Selbstmordattentate. Das Leben sei für den Beschwerdeführer dort unsicher. Im Iran sei der Beschwerdeführer illegal gewesen.
  3. Am 07.02.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] VP: Ich bin afghanischer Staatsbürger, gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken und bin jetzt Christ. Ich bin noch nicht getauft aber ich werde mich ab nächsten Monat darauf vorbereiten. Zuvor war ich Sunnit. [...] LA: Wann sind Sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Kontakt gekommen? VP: Erst in Österreich LA: Wie kamen Sie mit dem Christentum in Kontakt? VP: Als ich in Traiskirchen war, konnte ich nicht so gut laufen und hatte Krücken. In der Nähe gab es ein Zentrum namens XXXX. Dort wird das Christentum verbreitet. Ich wusste zuerst jedoch nichts davon. Ich bin vorbeigegangen und wurde dann eingeladen einzutreten und zuzuhören. Ich habe die Einladung angenommen und habe mich mit den Leuten angefreundet. Ich ging dann immer öfters hin. Als ich beim Ersten Mal dort war, wurde ein Film über Jesus gezeigt. Es gab dort Klassen, die ich auch besucht habe, dort wurde über Gott gesprochen bzw. aus den heiligen Schriften vorgelesen. Ich bin ein bis zwei Mal in der Woche dort hingegangen.VP: Als ich in Traiskirchen war, konnte ich nicht so gut laufen und hatte Krücken. In der Nähe gab es ein Zentrum namens römisch 40 . Dort wird das Christentum verbreitet. Ich wusste zuerst jedoch nichts davon. Ich bin vorbeigegangen und wurde dann eingeladen einzutreten und zuzuhören. Ich habe die Einladung angenommen und habe mich mit den Leuten angefreundet. Ich ging dann immer öfters hin. Als ich beim Ersten Mal dort war, wurde ein Film über Jesus gezeigt. Es gab dort Klassen, die ich auch besucht habe, dort wurde über Gott gesprochen bzw. aus den heiligen Schriften vorgelesen. Ich bin ein bis zwei Mal in der Woche dort hingegangen. LA: In welcher Sprache ist das ganze abgelaufen? VP: Es war alles auf Deutsch, aber es gab dort einen Farsi Dolmetscher, der für uns übersetzt hat. Manchmal wurde auch in Englisch unterrichtet. LA: Nachdem Sie einem Quartier zugewiesen wurden, wie sind Sie mit XXXX verblieben?LA: Nachdem Sie einem Quartier zugewiesen wurden, wie sind Sie mit römisch 40 verblieben? VP: Ich kam dann nach Wien. Dort stieß ich auf eine Kirche, wo persisch gesprochen wurde. Dort gibt es einen Mann der aus Deutschland stammt und einen Mexikaner. Die restlichen Mitglieder sind Iraner und Afghanen. Ich war dort aber nur für ein Monat und bin dann nach Graz gezogen. LA: Seit wann besuchen Sie die Baptistenkirche in Graz? VP: Seit ich hier bin. Ich bin am 10.11.2015 in Graz angekommen. LA: Warum gerade die Baptistenkirche? VP: Weil mich diese Kirche am meisten angezogen hat. LA: Was meinen Sie konkret damit? VP: Ich meinte damit die Gesetze und auch das inhaltliche was gesprochen wird. Ein Pluspunkt ist, dass jene die noch nicht volljährig sind, keine Taufe erhalten. Damit meine ich, dass ich es toll finde dass man die Entscheidungsfreiheit hat, also selbst wählen kann, welche Religion man annimmt. LA: Warum wollen Sie sich taufen lassen? VP: Weil ich daran glaube dass der Gott von Jesus auch mein Gott ist. Ich glaube an alle drei, Gott von Jesus, Gott des Vaters und der Heilige Geist. Ich möchte mit dieser Taufe in mir selbst sterben und neu geboren werden. LA: Was berührt Sie am meisten am Christentum? VP: Der islamische Gott sieht einen von oben und bestraft einen für jede schlechte Sache die man tut, der Gott des Christentum kam aber für uns auf die Erde und hat sein Leben für uns geopfert. LA: Wie stehen Sie zum Thema "Familie", was bedeutet "Familie" für Sie? VP: Die Familie ist was sehr wertvolles. LA: Was ist Ihrer Meinung nach, am Koran schlecht? VP: Im Koran gibt es den Dschihad, dass man aufgrund der Religion töten kann - das gibt es im Christentum nicht. Im Koran sind die Frauen immer weniger wert als Männer. LA: Stört Sie das? VP: Wir sind alle Brüder und Schwestern. Wir sind alle gleich wert. [...]"
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.02.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Gründe im Sinne der GFK keine geltend machen habe können. Somit werde dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz lediglich wegen seiner glaubhaften Konvertierung zum Christentum gewährt.

  1. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.03.2017, in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer inzwischen zum Christentum konvertiert sei. Von anderen Muslimen sei er deswegen sehr drangsaliert und als "Kafir" (Ungläubiger) bezeichnet worden. Es sei auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer schon getauft sei oder auf die Taufe warte. Ausschlaggebend sei seine "Umkehr, Bekehrung". Der Beschwerdeführer möchte auch andere von der "Frohen Botschaft" der Bibel überzeugen.
  2. Am 21.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer als neues Beweismittel eine Bestätigung der Baptistengemeinde in Österreich vom 02.02.2017 vor. In diesem Schrieben wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer der Gemeinde von einer Wiener Kirchengemeinde vor etwa ein bzw. eineinhalb Jahren ans Herz gelegt worden. Er sei höflich, helfe mit, besuche die Kirchenveranstaltungen und Feiern und habe um die Taufe angesucht. Vom Bundesverwaltungsgericht zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R: Was wissen Sie über das Christentum? BF: Wir Christen glauben an einen Gott, wir glauben daran, dass Jesus der Sohn Gottes ist. Jesus wurde gekreuzigt, er hat sich für uns geopfert, damit uns unsere Sünden vergeben werden. Er ist drei Tage nach seiner Kreuzigung wieder auferstanden. 40 Tage später ist er in den Himmel aufgestiegen und nach 10 weiteren Tagen hat er uns den Heiligen Geist gesendet, damit wir auf der Erde nicht alleine sind. Ostern ist das wichtigste Fest für Christen, wo unter anderem auch die Wiederauferstehung gefeiert wird. Wir glauben an die Dreifaltigkeit, nämlich Vater, Sohn und Heiliger Geist. R: Was ist denn die Hauptaussage im Christentum? BF: Die Hauptaussage im Christentum ist grundsätzlich die Liebe zu Gott oder zu den Mitmenschen. Es gibt in jeder Religion Gebote, an die sich die Leute halten müssen. Aber die Liebe zu Gott wird in anderen Religionen nicht so interpretiert wie im Christentum. R: Wo sehen Sie den grundsätzlichen Unterschied zwischen Christentum und Islam? BF: Der islamische Gott blickt auf die Gläubigen von oben herab. Alle Sünden werden aufgeschrieben und nach dem Tod wird man für diese Sünden bestraft. Im Christentum gibt es die Möglichkeit, dass man Gott um Vergebung bittet. Unser Gott ist gütig und er verzeiht. R: Wer war Mohammed? BF: Für Muslime ist Mohammed ein Prophet, der von Gott geschickt wurde. Meiner Meinung nach, wurde diese Geschichte erfunden, um einen neuen Glauben zu kreieren. R: Was sollte jemand, der Christ ist, in seinem täglichen Leben tun? BF: Ein Christ sollte Gott in seinem Herzen tragen, er sollte entsprechend den Worten Gottes, die in der Bibel niedergeschrieben sind, seinen Alltag gestalten und er sollte denselben Weg gehen, den Jesus gegangen ist. R: Haben Sie schon einmal in der Bibel gelesen? BF: Ja. R: Was ist die Bibel? BF: Es ist das Buch Gottes, darin sind die Worte Gottes enthalten. R: Woraus besteht sie? BF: Die Bibel besteht aus einem alten und einem neuen Testament. Das Alte Testament ist aus 39 Büchern zusammengestellt und das Neue Testament aus 27 Büchern. R: Kennen Sie die vier Evangelien? BF: Lukas, Thomas, Johannes und Matthäus. R und RV klären auf, dass der vierte Evangelist Markus heißt.R und Regierungsvorlage klären auf, dass der vierte Evangelist Markus heißt. R: Kennen Sie die 10 Gebote? BF: Ja. R: Zählen Sie sie bitte auf. BF: Du sollst den Namen Gottes nicht missachten. Du sollst nicht stehlen. Du sollst nicht töten. Du sollst nicht die Frau eines anderen begehren. Du sollst den Tag des Herren ehren. Du sollst nicht das Gut eines Anderen begehren. Du sollst an keinen anderen Gott glauben. R: Sagt Ihnen der Name Paulus etwas? Anmerkung: RV hilft bei der Frage mit.Anmerkung: Regierungsvorlage hilft bei der Frage mit. BF: Er war ein Römer. Wegen Paulus wurde Jesus gekreuzigt, es war während seiner Herrschaft. Anmerkung: BF meint eigentlich Pilatus. R: Ist Jesus Christus nur ein Mensch? BF: Jesus ist der Sohn Gottes, er ist selbst Gott in menschlicher Form. Maria hat ihn durch die unbefleckte Empfängnis auf die Welt gebracht. R: Was hat Jesus alles auf Erden gemacht? BF: Er konnte Kranke heilen und er war in der Lage, Tote zum Leben zu erwecken. Er war in der Lage, eine große Menschenmenge, die sich seinetwegen versammelt hatte und wenig zu essen hatte, mit Gottes Hilfe, Essen zu organisieren, nämlich Brot und Fisch. Drei Tage nach seiner Kreuzigung ist er von den Toten auferstanden. Er konnte auch Wasser in Wein verwandeln. R: Kennen Sie den Ausdruck "Apostel"? BF: Meinen Sie die 12 Apostel. Ja, es gibt 12 Apostel. R: Beten Sie? Wenn ja, welche Gebete? BF: Ich bete am liebsten das Gebet "Vater unser". R: Würden Sie sich bereits jetzt, vor Besuch des Taufkurses, als überzeugten Christen ansehen, der allenfalls auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt missionieren würde? BF: Als Christ ist es unsere Aufgabe, unseren Glauben zu verbreiten. Ich habe sowohl in Graz, als auch in Wien mit Bekannten und Freunden über das Christentum gesprochen. Zwei Freunde sind wegen mir in Graz zur Kirche gegangen. In Wien habe ich einen iranischen Freund, mit dem ich derzeit über das Christentum spreche und er ist interessiert daran, sich an die christliche Gemeinde zu wenden. R: Haben Sie auch muslimische Freunde? BF: Ja, ich habe auch muslimische Bekannte, die auch meine Mitbewohner sind. Manchmal kommt es auch zu Diskussionen, bei denen meine muslimischen Bekannten zum Teil böse werden. Ich versuche aber immer, ruhig zu bleiben und mit ihnen auf eine andere Weise, ein ruhiges Gespräch die Religionen betreffend zu führen. R: Versuchen Sie auch die muslimischen Freunde für das Christentum zu begeistern? BF: Ich würde mich sehr darüber freuen, wenn meine Mitbewohner sich mehr für das Christentum interessieren würden und sich sogar dazu entschließen, zu konvertieren. Ich bete für sie, dass Gott ihre Herzen öffnet und sie meinen Glauben annehmen können. R: Haben Sie in Afghanistan noch Angehörige oder Freunde? BF: Nein. R: Wissen Sie, ob irgendjemand in Afghanistan von Ihrem Interesse am Christentum erfahren hat? BF: Meine afghanische Freunde, die ich in Österreich kennen gelernt habe, wissen über meine Konversion Bescheid. Es kann sein, dass sie Angehörige in Afghanistan haben, denen sie etwas erzählt haben. In meinem Glauben heißt es, dass ich zu meinem Glauben stehen muss und diesen nicht leugnen darf. [...]"
  3. Am 13.11.2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Baptistengemeinde Emanuel Graz nachfolgende Fragen: "
  4. Kennen Sie Herrn XXXX?
  5. (falls erste Frage nicht verneint wurde): Ist es richtig, dass Herr XXXXüber ein Jahr Ihre Gemeinschaft besucht hat? Können Sie das konkrete Datum nennen, von wann bis wann Herr XXXX ihre Gemeinschaft besucht hat?
  6. (falls erste Frage nicht verneint wurde): Ist es richtig, dass Herr XXXXüber ein Jahr Ihre Gemeinschaft besucht hat? Können Sie das konkrete Datum nennen, von wann bis wann Herr römisch 40 ihre Gemeinschaft besucht hat?
  7. War Herr XXXX im Zeitpunkt des Empfehlungsschreibens (02.02.2017) noch in Graz gemeldet bzw. hat er noch in der Unterkunft in Graz gewohnt oder war er schon in Wien? Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Graz aufhältig war: Wieso haben Sie dann im Empfehlungsschreiben angeführt, dass der Beschwerdeführer beim Taufvorbereitungskurs "dabei sein wird"?
  8. War Herr römisch 40 im Zeitpunkt des Empfehlungsschreibens (02.02.2017) noch in Graz gemeldet bzw. hat er noch in der Unterkunft in Graz gewohnt oder war er schon in Wien? Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Graz aufhältig war: Wieso haben Sie dann im Empfehlungsschreiben angeführt, dass der Beschwerdeführer beim Taufvorbereitungskurs "dabei sein wird"?
  9. Wie lange muss eine Person Ihre Gemeinschaft besucht haben, um am Taufunterricht teilnehmen zu dürfen?
  10. Wann können am Christentum interessierte Personen in Ihrer Gemeinschaft frühestens getauft werden? Gibt es dazu von Ihnen vorgegebene Fristen?
  11. Ist Herr XXXX zum jetzigen Zeitpunkt noch ernsthaft an einer Konversion zum Christentum interessiert?"
  12. Ist Herr römisch 40 zum jetzigen Zeitpunkt noch ernsthaft an einer Konversion zum Christentum interessiert?"
  13. Am 30.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Internationalen Baptistengemeinde Graz vom 29.11.2017 ein. Dieses lautet auszugsweise: "[...]
  14. Herr XXXX kennen wir gut. Er hat an verschiedenen Stellen in der Kirche mitgearbeitet (Reinigungsdienst, Übersetzen.)
  15. Herr römisch 40 kennen wir gut. Er hat an verschiedenen Stellen in der Kirche mitgearbeitet (Reinigungsdienst, Übersetzen.)
  16. Herr XXXX war zum Zeitpunkt des Empfehlungsschreibens noch in Graz. Wir führen zwar keine Anwesenheitsliste unserer Besucher, doch hat es einen Anruf von der Wiener Baptistengemeinde "Projektgemeinde" Wien XXXXgegeben, wo uns HerrXXXX ans Herz gelegt worden ist, da er nach Graz verlegt worden ist. Das müßte im November 2015 gewesen sein, einige Wochen vor Weihnachten. Bei der Weihnachtsfeier war er dabei. Bis heute besucht er ab und zu unsere Gottesdienste, wenn er sie nicht in Wien besucht. Er hat enge persönliche Beziehungen zu Grazer Gemeinde.
  17. Herr römisch 40 war zum Zeitpunkt des Empfehlungsschreibens noch in Graz. Wir führen zwar keine Anwesenheitsliste unserer Besucher, doch hat es einen Anruf von der Wiener Baptistengemeinde "Projektgemeinde" Wien XXXXgegeben, wo uns HerrXXXX ans Herz gelegt worden ist, da er nach Graz verlegt worden ist. Das müßte im November 2015 gewesen sein, einige Wochen vor Weihnachten. Bei der Weihnachtsfeier war er dabei. Bis heute besucht er ab und zu unsere Gottesdienste, wenn er sie nicht in Wien besucht. Er hat enge persönliche Beziehungen zu Grazer Gemeinde.
  18. Der BF war ganz sicher noch zum Zeitpunkt des Empfehlungsschreibens in Graz, da der Bescheid vom BFA mit
  19. 2017 datiert ist und er vorher das Bundesland nicht wechseln durfte. Da er in Graz mit seiner Grundversorgung von 320.-€ nicht leben konnte und seine Versorgung hier nicht gegeben war, ist er nach Wien ausgewichen, wo er mehr als doppelt so viel bekommen hat wie in Graz. In Gesprächen haben wir erfahren, dass er seine Zukunft in Graz haben möchte. Derzeit ist die Arbeitsmarktsituation sehr gut in Graz, da Magna Steyr tausende Mitarbeiter braucht. Der BF besucht seit einigen Wochen die Taufvorbereitung in Graz, er fährt dazu immer mit dem Bus aus Wien an und ist bis jetzt zu 100 % anwesend. [...]
  20. Herr XXXXist nicht nur ernsthaft an einer Konvertierung interessiert, er ist bereits konvertiert. In biblischen und auch im rechtlichen Sinne. Vor der Taufvorbereitung muß diese "innere Umkehr" vom alten Leben zum neuen Leben mit Jesus vollzogen sein. Dies kann man in seelsorgerlichen Gesprächen erkennen, aber vor allem im Ändern des Lebensstiels. Wenn jemand sich um jemanden kümmert, der ihm bis daher egal war, wenn er so vom Evangelium ergriffen ist, dass er Muslime versucht fürs Christentum zu gewinnen, dass er riskiert dabei von den anderen ausgeschlossen zu werden und sogar körperliche Gewalt manchmal spüren muß, wenn sie Mutlose trösten. All das muß man beobachten können. Das ein Mitarbeiter des BFA nicht feststellen kann, ob jemand Christ ist, verstehen wir, darum muß sich die Behörde auch auf Emphehlungschreiben verlassen können." [...]"
  21. Am 04.03.2018 teilte der Vertreter der Internationalen Baptistengemeinde Graz mit, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Gottesdienste besuche und in allen Bereichen als vorbildlicher und fröhlicher Christ auftrete. Er habe die Zulassung zur Taufe erhalten und werde in einer Tauffeier am 25.03.2018 getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen.
  22. Am 07.04.2018 teilte der Vertreter der Internationalen Baptistengemeinde Graz mit, dass der Beschwerdeführer am 25.03.2018 getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei missionarisch tätig, führe mit Muslimen Glaubensgespräche, wovon mindestens einer schon konvertiert sei und Asyl erhalten habe. Dem Schreiben wurde das Taufzeugnis, eine Taufbestätigung sowie Fotos von der Taufe beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer ist in Herat geboren und hat dort bis zu seinem zehnten Lebensjahr gelebt. Anschließend ist der Beschwerdeführer in den Iran geflüchtet und hat in der Stadt Teheran gelebt. Der Beschwerdeführer hat im Iran sechs Jahre lang eine private Schule besucht. Im Iran hat der Beschwerdeführer einige Zeit als Verkäufer gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich im Jahr 2015 das christliche Flüchtlingswerk XXXX in Traiskirchen kennengelernt. Anschließend hat er ca. für einen Monat regelmäßig die Veranstaltungen in der Baptistengemeinde Wien besucht. Danach wurde der Beschwerdeführer nach Graz verlegt, hat dort über ein Jahr gelebt und die Veranstaltungen der Baptistengemeinde Graz besucht. Anschließend wurde der Beschwerdeführer wieder nach Wien verlegt und hat sowohl die Veranstaltungen in der Baptistengemeinde Wien als auch jene in Graz besucht. Schließlich empfing der Beschwerdeführer am 25.03.2018 in der Internationalen Baptistengemeinde in Graz die Taufe.Der Beschwerdeführer hat in Österreich im Jahr 2015 das christliche Flüchtlingswerk römisch 40 in Traiskirchen kennengelernt. Anschließend hat er ca. für einen Monat regelmäßig die Veranstaltungen in der Baptistengemeinde Wien besucht. Danach wurde der Beschwerdeführer nach Graz verlegt, hat dort über ein Jahr gelebt und die Veranstaltungen der Baptistengemeinde Graz besucht. Anschließend wurde der Beschwerdeführer wieder nach Wien verlegt und hat sowohl die Veranstaltungen in der Baptistengemeinde Wien als auch jene in Graz besucht. Schließlich empfing der Beschwerdeführer am 25.03.2018 in der Internationalen Baptistengemeinde in Graz die Taufe. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung - zu verleugnen. 1.
  25. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.
  26. Auszug Staatendokumentation vom 02.03.2017: Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht- muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). [...] Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016). Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016). Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). 1.
  27. Auszug ACCORD-Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017: Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung "(wohl bewusst) nicht genannt" würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne "die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte". (ACCORD, Juni 2016, S. 10) UNHCR bemerkt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass nichtmuslimische religiöse Minderheiten, darunter Christen, "weiterhin im geltenden Recht diskriminiert" würden. Die sunnitische Hanafi-Rechtssprechung gelte für "alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion". Die "einzige Ausnahme" würden "Personenstandsachen [bilden], bei denen alle Parteien Schiiten sind", in diesem Fall würde "das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet". Für andere religiöse Gruppen gebe es "kein eigenes Recht". Wie UNHCR weiter ausführt, würden unabhängig davon "nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt" erfahren. So würden Mitglieder religiöser Minderheiten wie etwa der Christen "aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung" es vermeiden, "sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln". (UNHCR,
  28. April 2016, S. 57-58) Ähnlich schreibt das US-Außenministerium (USDOS) in seinem im August 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Vertreter von Minderheitenreligionen, dass die afghanischen Gerichte Nichtmuslimen nicht dieselben Rechte wie Muslimen zugestehen würden und Nichtmuslime häufig der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung unterworfen würden (USDOS,
  29. August 2016, Section 2). Ruttig geht im Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) wie folgt auf die Lage von christlichen Konvertiten ein: "Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck." (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9) "Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann." (ACCORD, Juni 2016, S. 10) [...] UNHCR schreibt Folgendes über gesellschaftliche Haltungen gegenüber Christen sowie über das Vorgehen der Taliban gegen (vermeintlich) christliche ausländische Hilfsorganisationen: "Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien." (UNHCR,
  30. April 2016, S. 58-59) Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt im April 2017, dass nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen seien. Es würden unter anderem Berichte über Schikanen gegen vom Islam konvertierte Personen vorliegen. Mitglieder nichtmuslimischer Gemeinschaften hätten berichtet, dass allgemein vorherrschende Unsicherheit und Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten sie dazu bewegt hätten, das Land zu verlassen: "Non-Muslim religious communities continue to face societal discrimination, harassment, and, at times, violence. Intimidation and harassment to pressure non-Muslims to convert to Islam have been reported, as well as harassment of converts from Islam. Additionally, non-Muslim communities reported that general insecurity and a lack of economic opportunities have compelled them to emigrate." (USCIRF,
  31. April 2017) Das USDOS bemerkt, dass Christen aus Angst vor staatlichen Repressalien weiterhin Situationen aus dem Weg gehen würden, die geeignet wären, bei der Regierung den Eindruck zu erwecken, sie würden versuchen, ihre Religion zu verbreiten. Weiters hätten Christen angegeben, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten und der Idee der christlichen Missionierung feindselig sei. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinde, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert seien, würden aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienst halten. Es gebe weiterhin keine öffentlichen christlichen Kirchen in Afghanistan. Für nichtafghanische Staatsangehörige unterschiedlicher Glaubensrichtungen gebe es Gebetsstätten innerhalb von Militäreinrichtungen der Koalitionstruppen sowie in Botschaften in Kabul: "Christians said they continued to avoid situations where the government might perceive them as seeking to spread their religion to the larger community out of fear of government reprisal." (USDOS,
  32. August 2016, Section 2) "Christians said public opinion continued to be hostile toward converts to Christianity and to the idea of Christian proselytizing. They said members of the small Christian community, many of whom had converted to Christianity while living in third countries, continued to worship alone or in small congregations in private homes out of fear of societal discrimination and persecution. [...] There continued to be no public Christian churches. Worship facilities for noncitizens of various faiths were located at coalition military facilities and at embassies in Kabul." (USDOS,
  33. August 2016, Section 3) Laut Angaben der USCIRF befinde sich die einzige bekannte christliche Kirche im Land auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF,
  34. April 2017). Der Deutschlandfunk, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender mit Sitz in Köln, zitiert im Februar 2017 den deutschen reformierten Theologen und Religionswissenschaftler Thomas Schirrmacher mit folgender Aussage, die sich auf Übertritte afghanischer Asylwerber zum Christentum bezieht: "Für viele Muslime ist die Sache hoch gefährlich, weil im Islam eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie steht. Und sie können dann so oder so nicht mehr in ihre Länder zurück. Im Regelfall wird aber auch die Familie sie verstoßen. In Afghanistan gibt es - ja man kann schon sagen - ein Kampf auf Leben und Tod zwischen dem offiziellen Islam und allen abweichenden Formen und der zweitgrößten Religion im Land, dem Christentum.'" (Deutschlandfunk,
  35. Februar 2017) Die Evangelische Allianz in Deutschland (EAD) beschreibt die Lage von Christen wie folgt: "Gemeinden leben fast ausschließlich als Untergrundkirche, und es gab nur eine leichte Verbesserung seit dem Sturz der Taliban. Gläubige aus dem Ausland, die stark zugenommen haben, können nur sehr vorsichtig ihren Glauben bezeugen. Die Zahl der afghanischen Gläubigen wächst, ebenso die Mittel, die zur Verfügung stehen, um ihnen zu helfen. [...] Werden spirituellen Aktivitäten unter den Gläubigen entdeckt, wird auf dem muslimischem Hintergrund in den Medien intensiv darüber berichtet und versichert, hart durchzugreifen bis hin zur Todesstrafe." (EAD,
  36. Juni 2015) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass sich die religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Beschränkungen, denen Christen in Afghanistan unterworfen seien, nicht anders gestalten würden als für andere Gruppen mit Meinungen, Weltansichten, politischen Überzeugungen und Glaubensvorstellungen, die als Abfall vom Islam wahrgenommen werden könnten. Ebenso wie Personen mit säkularen Ansichten, Atheisten und nichtgläubige Afghanen müssten auch Christen ständige Selbstzensur üben und könnten sich wegen drohender Angriffe nicht zu ihrem Verhältnis zum bzw. ihrer Sicht auf den Islam äußern. Angehörige solcher Gruppen seien gezwungen, sich konform mit dem Islam, d.h. so zu verhalten, als wären sie Muslime. Nach außen hin müssten alle Afghanen die religiösen Erwartungen ihrer lokalen Gemeinschaft hinsichtlich religiösen Verhaltensweisen, Gebeten etc. erfüllen. Laut Angaben unter anderem der norwegischen Kulturberatungsfirma Hansen Cultural Coaching (HCC) gebe es viele Afghanen (nicht nur christliche Konvertiten), die lokale religiöse Sitten befolgen und an religiösen Ritualen teilnehmen, ohne dass diese Handlungen ihre tatsächlichen inneren Glaubensvorstellungen und Überzeugungen widerspiegeln würden: "De begrensninger religiøse, kulturelle og sosiale rammer setter for kristne i Afghanistan - som enkeltpersoner med en særskilt ‚indre' overbevisning betraktet - er ikke eller fungerer ikke annerledes enn for enkelte andre grupper med synspunkt, verdensanskuelse, politisk overbevisning eller tro som kan oppfattes som frafall fra islam. Personer i sekulære miljøer, ateister og ikke-troende afghanere vil - som de kristne - måtte utøve kontinuerlig selvsensur og ikke ytre seg om sitt forhold til eller synspunkt på islam, på grunn av risiko for sanksjoner. Likeledes vil disse gruppene være tvunget til adferd som er konform med islam; de må handle og opptre som om de var muslimer; i det ytre må alle afghanere oppfylle det lokale miljøs forventninger om religiøs adferd, bønn, og så videre. Det er, blant annet ifølge HCC, mange afghanere, ikke kun kristne konvertitter, som følger lokale religiøse skikker og deltar i ritualer uten at det reflekterer deres ‚indre' tro og overbevisning (samtale
  37. august 2013)." (Landinfo,
  38. September 2013) Die US-Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem älteren Artikel vom Juni 2014, dass es aus offizieller Sicht keine afghanischen Christen gebe. Die wenigen Afghanen, die das Christentum praktizieren würden, würden dies aus Angst vor Verfolgung im Privaten tun und eine der wenigen Untergrundkirchen besuchen, von denen man annehme, dass sie im Land existieren würden. Ausländische Christen würden Kapellen in Botschaftseinrichtungen besuchen, doch diese seien für Afghanen praktisch unzugänglich. Im vergangenen Jahrzehnt seien nur wenige Fälle von Konversion öffentlich bekannt geworden. In der Regel sei die Regierung dann rasch und lautlos vorgegangen: Die Betroffenen seien dazu aufgefordert worden, ihren Glaubensübertritt zu widerrufen, und wenn sie sich geweigert hätten, seien sie aus dem Landes vertrieben worden, in der Regel nach Indien: "In official eyes here, there are no Afghan Christians. The few Afghans who practice the faith do so in private for fear of persecution, attending one of a handful of underground churches that are believed to be operating in the country. Expatriates use chapels on embassy grounds, but those are effectively inaccessible to Afghans. Only a few Afghan converts have surfaced in the past decade, and the government has typically dealt with them swiftly and silently: They are asked to recant, and if they refuse, they are expelled, usually to India, where an Afghan church flourishes in New Delhi." (NYT,
  39. Juni 2014) [...] Die International Humanist and Ethical Union (IHEU) schreibt, dass im Jahr 2006 ein Afghane namens Abdul Rahman, der vom Islam zum Christentum konvertiert sei, strafrechtlich angeklagt worden sei. Der Richter habe gedroht, Rahman zum Tode zu verurteilen, sollte er nicht wieder zum Islam zurückkehren. Schließlich habe der damalige Staatspräsident Karsai auf internationalen Druck hin den Obersten Gerichtshof ersucht, die Anklage zurückzuziehen. Die Anklagepunkte seien dann aufgrund mangelhafter Beweislage und offensichtlicher psychischer Labilität Rahmans fallengelassen worden, und dieser habe kurz darauf das Land verlassen (IHEU,
  40. November 2016, siehe hierzu auch BBC News,
  41. Jänner 2014).
  42. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
  43. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  44. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer war zwar im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht getauft. Jedoch ging aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er sich bereits mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Er hat die zentralen Grundaussagen des Christentums verinnerlicht und konnte zudem einige (durchaus wichtige) Fragen über die Bibel und den christlichen Glauben beantworten (siehe die unter I., 6., wiedergegebenen Passagen aus der Niederschrift).Der Beschwerdeführer war zwar im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht getauft. Jedoch ging aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass er sich bereits mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Er hat die zentralen Grundaussagen des Christentums verinnerlicht und konnte zudem einige (durchaus wichtige) Fragen über die Bibel und den christlichen Glauben beantworten (siehe die unter römisch eins., 6., wiedergegebenen Passagen aus der Niederschrift). Der Beschwerdeführer ist spätestens seit 25.03.2018 auch faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist. Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln. 2.
  45. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: * Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (aktualisiert am 30.01.2018): Religionsfreiheit; Christen und Konversionen zum Christentum * ACCORD Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
  46. Rechtliche Beurteilung: 3.
  47. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id

F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH vom 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).

Art. 5Abs.

2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

Artikel 5

, Absatz 2, der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544). Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W123.2151343.1.00

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