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{'item': 'W131 2104917-1'}

Obsah (10)Art 133§ 13Art 130Art 131§ 6§ 1§ 28§ 19§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW131 2104917-1 SpruchW131 2104917-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit dem letztgültigem Abänderungsbescheid laut obigem Spruch hat die AMA - nach einem anderen Vorbescheid - betreffend das Beihilfenjahr 2010 abgesprochen und dabei eine Flächensanktion iHv 998,30 Euro verhängt.
  2. Im angefochtenen Bescheid ist kein konkreter Sachverhalt festgestellt worden, auf Basis dessen schlüssig nachvollzogen werden kann, dass den Beschwerdeführer (= Bf) ein Verschulden an der Flächenübererkärung treffen würde, welches nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122/2009 die Flächensanktion tragen würde.
  3. Im angefochtenen Bescheid ist kein konkreter Sachverhalt festgestellt worden, auf Basis dessen schlüssig nachvollzogen werden kann, dass den Beschwerdeführer (= Bf) ein Verschulden an der Flächenübererkärung treffen würde, welches nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, die Flächensanktion tragen würde.
  4. Der Bf hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass er sich bei seinen Mehrfachanträgen für das Jahr 2009 und die drei Folgejahre auf die Ergebnisse einer Vor - Ort - Kontrolle der Behörde aus 2009 verlassen hätte.
  5. Die AMA wies,

§ 13

AVG telefonisch mit diesem Vorbringen konfrontiert, nach Übermittlung der diesbezüglichen Eingabe des Bf - darauf hin, dass die Vor - Ort - Kontrolle 2008 gewesen wäre, trat allerdings diesem Vorbringen des Bf sonst nicht substantiiert entgegen.4. Die AMA wies,

Paragraph 13, AVG telefonisch mit diesem Vorbringen konfrontiert, nach Übermittlung der diesbezüglichen Eingabe des Bf - darauf hin, dass die Vor - Ort - Kontrolle 2008 gewesen wäre, trat allerdings diesem Vorbringen des Bf sonst nicht substantiiert entgegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und Allgemeines 1.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide vor de, 01.01.2014 sind dabei als Bescheidbeschwerden nach neuer rechtslage zu weten - Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und VwGbkÜG.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide vor de, 01.01.2014 sind dabei als Bescheidbeschwerden nach neuer rechtslage zu weten - Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und VwGbkÜG. 1.2.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idg

F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idg

F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA - wie eben hier - unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA - wie eben hier - unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 2. Zu A) Zurückverweisung 2.1. Hat die Behörde

§ 28Abs 3 Satz 2 Vw

GVG notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.1. Hat die Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). 2.2. Aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und insb dem angefochtenem Bescheid sind keine Tatsachenermittlungen dokumentiert, die die Tatsachengrundlagen dafür liefern würden, dass den Bf ein Verschulden an der Flächenübererklärung treffen würde, welches die Flächensanktion

den Bestimmungen der VO (EG) 796/2004 tragen könnte, zumal der Bf angab, sich auf die Erghebnisse einer früheren Vor - Ort - kontrolle verlassen zu haben.2.2. Aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und insb dem angefochtenem Bescheid sind keine Tatsachenermittlungen dokumentiert, die die Tatsachengrundlagen dafür liefern würden, dass den Bf ein Verschulden an der Flächenübererklärung treffen würde, welches die Flächensanktion

den Bestimmungen der VO (EG) 796 aus 2004, tragen könnte, zumal der Bf angab, sich auf die Erghebnisse einer früheren Vor - Ort - kontrolle verlassen zu haben. Auch wenn der VwGH mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte abseits des MOG - Bereichs bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden MOG - Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das hier strittige Antragsjahr zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt (auch im Bereich potentiell verschuldenstragender Tatsachen)

§ 19Abs 7b MOG durch die AMA erheben lassen kann.Auch wenn der Vw

GH mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte abseits des MOG - Bereichs bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden MOG - Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das hier strittige Antragsjahr zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt (auch im Bereich potentiell verschuldenstragender Tatsachen)

Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG durch die AMA erheben lassen kann. Aus diesem Grund war der Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorringen noch näher einzugehen gewesen wäre. 2.3. Zum Entfall einer weiteren mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2104917.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.