RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW131 2108366-1 SpruchW131 2108366-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖC
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (= Bf) beantragte die Gewährung der der EBP für 2009. 2. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde die EBP 2009 für den Bf neu mit 488,49 Euro festgesetzt und wurden 67,30 Euro an Kapital zurückgefordert. Sanktionen und Kürzungen sind im angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen worden, sondern erfolgte die Rückforderung eines Teils der EBP, im Wesentlichen weil für den Bf rechtserheblich statt tatsächlich vorhandenen und dem Bf zurechenbaren prämienrelevanten Flächen iHv 11,18 ha ursprünglich insgesamt 13,06 ha beantragt worden sind. 3. Gegen diesen Bescheid richtete sich das vorliegende Rechtsmittel, welches dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde. Darin beantragt der Bf 1. den Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls 2. den Bescheid abzuändern und auszusprechen, dass
- a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolgt
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden und
- c)Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verfügt werden, 3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen 5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtigung des Beihilfenantrags zulassen Wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für die beschwerdeführende Partei ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat. 4. Nach Anberaumung einer Verhandlung beim BVwG auf Grund der Beschwerde, die gesetzlich keine Gerichtsgebühren auslöste, entschuldigte sich der Bf für die Verhandlung, zu welcher die AMA samt Beweispersonen erschien. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeschrift des Bf im Wesentlichen Punkt für Punkt durchgegangen und insoweit wie folgt protokolliert: Vorerst wird Bezug genommen auf den Bescheid betreffend Hr. XXXX, in dem es offenbar um die Rückforderung von Euro 67,30 geht.Vorerst wird Bezug genommen auf den Bescheid betreffend Hr. römisch 40 , in dem es offenbar um die Rückforderung von Euro 67,30 geht. Die AMA wird ersucht, kurz den Inhalt ihrer Nachreichung vom 26.04.2016 darzulegen und weiters die Eingabe des Hrn.XXXX durchzusehen. Die Nachreichung diente zur Bekanntgabe von potentiellen Beweismitteln. Im Ergänzungsschriftsatz des Hrn. XXXX wird auch von Seiten der AMA vorgebracht, dass den Bf kein Verschulden trifft.Im Ergänzungsschriftsatz des Hrn. römisch 40 wird auch von Seiten der AMA vorgebracht, dass den Bf kein Verschulden trifft. Zum Bescheid vom 18.12.2014 wird vorgebracht, dass darin keine Sanktion ausgesprochen wurde. Die würde in der ZA-Tabelle stehen. Zur Beschwerde wird vorgebracht wie folgt. Zum Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung Verrechnung wird vorgebracht, dass die Verordnung 1122/2009 gegenständlich überhaupt nicht anwendbar ist, da es bei Hrn. XXXX um den Betriebsprämienenzeitraum 2009 geht. Hier wäre noch die Verordnung 796/2004 anzuwenden. Nach Art. 50 Abs. 1 dieser Verordnung darf nur die tatsächliche angemeldete Fläche berücksichtigt werden.Zum Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung Verrechnung wird vorgebracht, dass die Verordnung 1122 aus 2009, gegenständlich überhaupt nicht anwendbar ist, da es bei Hrn. römisch 40 um den Betriebsprämienenzeitraum 2009 geht. Hier wäre noch die Verordnung 796 aus 2004, anzuwenden. Nach Artikel 50, Absatz eins, dieser Verordnung darf nur die tatsächliche angemeldete Fläche berücksichtigt werden. Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird vorgebracht, dass die INVEKOS-GIS- VO 2011 erst ab Herbstantrag 2011 gilt. Für die Kalenderjahre 2008/2009 ist sie noch nicht anwendbar. Allerdings ist in der die INVEKOS-GIS VO 2011 ein Grundsatz verankert worden und dieser lautet:Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird vorgebracht, dass die INVEKOS-GIS- VO 2011 erst ab Herbstantrag 2011 gilt. Für die Kalenderjahre 2008 aus 2009, ist sie noch nicht anwendbar. Allerdings ist in der die INVEKOS-GIS VO 2011 ein Grundsatz verankert worden und dieser lautet: Es ist unmöglich, das Proratasystem mit der Anrechnung von Landschaftselementen zu kombinieren. Die Berücksichtigung von Landschaftselementen bis zu 6% erfolgt bei allen Flächen, bei denen 100% Futterfläche ist, entsprechend der Bestimmung des § 4 INVEKOS-GIS VO2011 wie bei Heimgutflächen. 100% Futterfläche bedeutet, dass kein Abzug aufgrund von NLN ist, und kein Abzug aufgrund Überschirmung ist. In dieser Konstellation kann die Almfutterfläche zur Gänze als beihilfefähige Fläche berechnet werden. Bei den übrigen NLN Kategorien sind die 6% Landschaftselemente bei der Festlegung des NLN-Faktors bereits berücksichtigt. Eine gesonderte Anerkennung von Landschaftselementen auf Almen im Ausmaß von bis zu 6% würde eine doppelte Berücksichtigung bedeuten.Es ist unmöglich, das Proratasystem mit der Anrechnung von Landschaftselementen zu kombinieren. Die Berücksichtigung von Landschaftselementen bis zu 6% erfolgt bei allen Flächen, bei denen 100% Futterfläche ist, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 4, INVEKOS-GIS VO2011 wie bei Heimgutflächen. 100% Futterfläche bedeutet, dass kein Abzug aufgrund von NLN ist, und kein Abzug aufgrund Überschirmung ist. In dieser Konstellation kann die Almfutterfläche zur Gänze als beihilfefähige Fläche berechnet werden. Bei den übrigen NLN Kategorien sind die 6% Landschaftselemente bei der Festlegung des NLN-Faktors bereits berücksichtigt. Eine gesonderte Anerkennung von Landschaftselementen auf Almen im Ausmaß von bis zu 6% würde eine doppelte Berücksichtigung bedeuten. Zu Punkt C der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass bei der AGRARGEMEINSCHAFT XXXX, Betriebsnummer: XXXX, bereits vom Verschulden Abstand genommen wurde und daher keine Sanktionen verhängt wurden.Zu Punkt C der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass bei der AGRARGEMEINSCHAFT römisch 40 , Betriebsnummer: römisch 40 , bereits vom Verschulden Abstand genommen wurde und daher keine Sanktionen verhängt wurden. Zu Punkt D wird vorgebracht, dass offensichtlich ein Irrtum nicht vorliegt. Es wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt, als die Alm tatsächlich umfasst. Somit ist von einer Übererklärung nach Art. 51 VO 796/2004 auszugehen. Diese Übererklärung war aber nicht ohne weiteres erkennbar, weil der MFA keinerlei Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe enthalten hat. Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist, aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einen sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Daher liegt hier kein offensichtlicher Irrtum nach Art. 19 VO 796/2004 vor.Zu Punkt D wird vorgebracht, dass offensichtlich ein Irrtum nicht vorliegt. Es wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt, als die Alm tatsächlich umfasst. Somit ist von einer Übererklärung nach Artikel 51, VO 796 aus 2004, auszugehen. Diese Übererklärung war aber nicht ohne weiteres erkennbar, weil der MFA keinerlei Anhaltspunkte für die Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe enthalten hat. Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist, aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einen sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Daher liegt hier kein offensichtlicher Irrtum nach Artikel 19, VO 796 aus 2004, vor. Zu Punkt E der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass keine Verjährung eingetreten ist, nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2988/95. Demnach beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei den Einreichungen für MFA für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Einbringung des letzten fehlerhaften MFA zu laufen, Erkenntnis VwGH vom 07.10.2013 Zl: 2012/17/0182.Zu Punkt E der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass keine Verjährung eingetreten ist, nach Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung 2988/95. Demnach beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei den Einreichungen für MFA für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Einbringung des letzten fehlerhaften MFA zu laufen, Erkenntnis VwGH vom 07.10.2013 Zl: 2012/17/0182. Zu Punkt F der Beschwerdeschrift wird hingewiesen, dass keine Sanktionen verhängt wurden. Zu Punkt G wird vorgebracht, dass der Vorort-Kontrollor Hr. XXXX gewesen ist. Seitens der AMA wird eine Aufstellung der Ausbildungs- und Schulungsgegenstände des Hrn. XXXX vorgelegt, welche als Beilage./B zum Protokoll genommen wird. Weiters wird noch die landwirtschaftliche Ausbildung in Form eines landwirtschaftlichen Facharbeiters als entsprechende Qualifizierung für die Ermittlung von Almfutterflächen angeführt. Eine ausreichende Praxiserfahrung liegt vor, da der Prüfer XXXX bereits in Summe ca. 40 Almen in Tirol geprüft hat.Zu Punkt G wird vorgebracht, dass der Vorort-Kontrollor Hr. römisch 40 gewesen ist. Seitens der AMA wird eine Aufstellung der Ausbildungs- und Schulungsgegenstände des Hrn. römisch 40 vorgelegt, welche als Beilage./B zum Protokoll genommen wird. Weiters wird noch die landwirtschaftliche Ausbildung in Form eines landwirtschaftlichen Facharbeiters als entsprechende Qualifizierung für die Ermittlung von Almfutterflächen angeführt. Eine ausreichende Praxiserfahrung liegt vor, da der Prüfer römisch 40 bereits in Summe ca. 40 Almen in Tirol geprüft hat. Zum dritten Absatz wird vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Feststellungen durch den Prüfer XXXX im INVEKOS-GIS der AMA sowohl grafisch wie auch alphanummerisch für den Antragsteller der AG XXXX in Person Hr.XXXX, ersichtlich sind. Bei Gemeinschaftsalmen wird bei der Angabe der Almfutterfläche durch den Alm-Obmann davon ausgegangen, dass dieser bevollmächtigt ist, die Erklärungen für die jeweiligen "Auftreiber" abzugeben, so dass gegebenenfalls unrichtige Angaben in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Almfutterflächen dem jeweiligen "Auftreiber" zuzurechnen sind. Vergleiche exemplarisch VwGH-Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224. Die Prüfberichte im INVEKOS-GIS sind auch für den Alm-Obmann ersichtlich.Zum dritten Absatz wird vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Feststellungen durch den Prüfer römisch 40 im INVEKOS-GIS der AMA sowohl grafisch wie auch alphanummerisch für den Antragsteller der AG römisch 40 in Person Hr.XXXX, ersichtlich sind. Bei Gemeinschaftsalmen wird bei der Angabe der Almfutterfläche durch den Alm-Obmann davon ausgegangen, dass dieser bevollmächtigt ist, die Erklärungen für die jeweiligen "Auftreiber" abzugeben, so dass gegebenenfalls unrichtige Angaben in Bezug auf die zur Verfügung stehenden Almfutterflächen dem jeweiligen "Auftreiber" zuzurechnen sind. Vergleiche exemplarisch VwGH-Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224. Die Prüfberichte im INVEKOS-GIS sind auch für den Alm-Obmann ersichtlich. Zum zweiten Absatz wird ausgeführt, dass Almfutterflächen schlagbezogen seit 2006 im INVEKOS-GIS beurteilt und ermittelt werden können. Die Wortfolge "frühere Beurteilungen" ist hinsichtlich ihres Kritikzieles unverständlich und nicht nachvollziehbar. Zum letzten Satz wird bemerkt, dass dieser Satz definitiv unrichtig ist, da wie schon erwähnt, das INVEKOS-GIS seit 2006 für Almen zugängig ist. Klargestellt wird, dass der Alm-Obmann Hr. XXXXwar und ab 2016 Hr. XXXX ist.Klargestellt wird, dass der Alm-Obmann Hr. XXXXwar und ab 2016 Hr. römisch 40 ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Bf erhob gegen den im Entscheidungskopf konkretisierten Bescheid Bescheidbeschwerde mit dem im Verfahrensgang konkretisierten Beschwerdeinhalt. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Beihilfenrückforderung im Kapitalsbetrag iHv 67,30 Euro ausgesprochen, ohne dass im Bescheid Sanktionen verhängt worden wären, sprich Kürzungen und Ausschlüsse, was damit vom Bf aktenwidrig in Beschwerde gezogen erscheint. Die Rückforderung geht auf eine Flächenüberbeantragung iHv 1,88 ha zurück und blieb diese Überbeantragung nicht substantiiert bestritten. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bf zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus jenen Teilen des Gerichts- und Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides). Die die Rückforderung im Wesentlichen tragende Differenzfläche ist im Bescheid ersichtlich und wurde nicht hinreichend substantiiert bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall 3.2.1. Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):3.2.1. Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290 aus 2005,, (EG) Nr 247 aus 2006,, (EG) Nr 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. [...]." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
- Verordnung (EG) Nr 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:3.2.
- Verordnung (EG) Nr 796 aus 2004, der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004: "Artikel 2 Definitionen [...]
(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]" "Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags
(1)Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind. [...]
(3)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. [...]" "Artikel 30 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
- a)bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
- b)bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten. Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...]" "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen. [...]" 3.2.
- Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:3.2.
- Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz
- Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.
- Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art 2 Abs 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl EuGH vom 11.03.2008, Rs Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).3.2.
- Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
- Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.
- Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2009 eine Differenzfläche zwischen der beantragten und ermittelten Fläche festgestellt. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Ausmaßes der prämienrelevanten Fläche auf die Feststellungen des Bescheids stützt, die nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit der Behörde bestritten wurden. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf die Einwände des Bf iZm der Luftbildqualität sowie der Einführung des NLN-Faktors nicht näher einzugehen.3.3.
- Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2009 eine Differenzfläche zwischen der beantragten und ermittelten Fläche festgestellt. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Ausmaßes der prämienrelevanten Fläche auf die Feststellungen des Bescheids stützt, die nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit der Behörde bestritten wurden. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf die Einwände des Bf iZm der Luftbildqualität sowie der Einführung des NLN-Faktors nicht näher einzugehen. Es steht damit fest, dass der Bf für das Antragsjahr 2009 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt. Im angefochtenen Bescheid wurde die Differenzfläche zutreffend - ausgehend von der Differenz zur ursprünglich beantragten Fläche, festgestellt. Klargestellt sei dabei dass nach Art 15 der VO 796/2004 Antragsänderungen innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden können, Art 22 Abs 1 VO 796/2004 erlaubt darüber hinaus "jederzeit" die gänzliche oder teilweise Antragsrücknahme. Nach der klaren Anordnung des Art 15 Abs 3 VO 796/2004 bzw des Art 22 Abs 1 UAbs 3 VO 796/2004 können solche Änderungen aber nicht mehr stattfinden, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]".Es steht damit fest, dass der Bf für das Antragsjahr 2009 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt. Im angefochtenen Bescheid wurde die Differenzfläche zutreffend - ausgehend von der Differenz zur ursprünglich beantragten Fläche, festgestellt. Klargestellt sei dabei dass nach Artikel 15, der VO 796 aus 2004, Antragsänderungen innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden können, Artikel 22, Absatz eins, VO 796 aus 2004, erlaubt darüber hinaus "jederzeit" die gänzliche oder teilweise Antragsrücknahme. Nach der klaren Anordnung des Artikel 15, Absatz 3, VO 796 aus 2004, bzw des Artikel 22, Absatz eins, UAbs 3 VO 796 aus 2004, können solche Änderungen aber nicht mehr stattfinden, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]". Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aufgrund einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle wurde eine geringere Fläche als die ursprünglich beantragte festgestellt. Den Bf trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Infolge des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle war die belangte Behörde nach Art 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Infolge des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle war die belangte Behörde nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass Art 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art 73 Abs. 1 VO (EG) 796/
- Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der VwGH hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). 3.3.
- Soweit eingangs in der Beschwerdeschrift auf die historisch evtl anders mögliche Zuteilung bestimmter Zahlungsansprüche eingegangen wird, ist klarzustellen, dass die Zahlungsansprüche entsprechend der VO (EG) 795/2004 rechtskräftig zugeteilt worden sind; und daher hier in diese rechtskräftige Vorfragenentscheidung nicht mehr eingegriffen wird. und daher hier nicht mehr.3.3.
- Soweit eingangs in der Beschwerdeschrift auf die historisch evtl anders mögliche Zuteilung bestimmter Zahlungsansprüche eingegangen wird, ist klarzustellen, dass die Zahlungsansprüche entsprechend der VO (EG) 795 aus 2004, rechtskräftig zugeteilt worden sind; und daher hier in diese rechtskräftige Vorfragenentscheidung nicht mehr eingegriffen wird. und daher hier nicht mehr. Im Übrigen wird auf die Ausführungen namens der Behörde in der mündlichen Verhandlung verwiesen und wird die dort dargelegte Abweisungsbegründung als Begründung dieses Erkenntnisses übernommen. 3.3.
- Der Bf wendet Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und bringt vor, er habe in gutem Glauben gehandelt, sodass für ihn eine gemäß Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 kürzere Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Gemäß dieser Verjährungsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art 3 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.3.3.
- Der Bf wendet Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und bringt vor, er habe in gutem Glauben gehandelt, sodass für ihn eine gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 VO (EG) 796 aus 2004, kürzere Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Gemäß dieser Verjährungsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte der Bf außer der in seiner Beschwerde sehr allgemein gehaltenen Beteuerung, nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt zu haben, nicht erbringen. Weitere Nachweise für sein musterartiges und unsubstantiiert gebliebenes Vorbringen, es sei eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt und der Beschwerdeführer habe keinerlei Hinweise gehabt, dass dieses Ergebnis falsch sein könnte, sind ebenfalls nicht aktenkundig. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch die von der belangten Behörde durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle eine Ermittlungshandlung gesetzt wurde, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und neu zu laufen begann. Im vorliegenden Fall ist somit eine Verjährung daher noch nicht eingetreten. 3.3.
- Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die genannte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle sei auf die genannte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2108366.1.00