← Österreich

{'item': 'W137 2133452-1'}

Obsah (25)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17Art. 130§§ 16§§ 4§ 28Art. 2Art. 3§ 60§ 31§ 9§ 24§ 53§ 46a§ 58§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW137 2133452-1 SpruchW137 2133452-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER a

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.05.2015 gab er an, afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er stamme aus dem Distrikt Jaghuri in der Provinz Ghazni, sei ledig und habe in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht. Er habe dann als Hirte gearbeitet. Seine Eltern seien verstorben, das Alter seiner Schwester sei ihm nicht bekannt. Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Onkel ihn umbringen lassen habe wollen, weil er die vom Beschwerdeführer ab dem Alter von 15 Jahren geerbten Grundstücke erlangen habe wollen. Bei einer Rückkehr hätte er Angst vor seinem Onkel.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das weitere Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) das im Spruch genannte Geburtsdatum "zugewiesen". Basis dafür war ein Sachverständigengutachten vom 14.06.2015 beruhend auf einer multifaktoriellen Altersfeststellung.
  4. Am 14.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er einleitend an, dass er gesund und in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine Schwester lebe mit ihren vier Kindern in Ghazni, wobei er keinen Kontakt und keine Telefonnummer habe. Er wisse nicht, wo sie seien. In seinem Heimatdorf lebten 400 bis 500 Familien. Er habe als Hirte und Bauer bei seinem Onkel gearbeitet. Sie hätten ein eigenes Haus und Grund in der Größe von ungefähr zwölf Fußballplätzen gehabt. Sein Onkel habe alles verwaltet und er habe von diesem nur Essen bekommen. Davon habe er nicht gut leben können. Er sei völlig gesund. Er habe sich weder in Afghanistan noch woanders politisch betätigt. Wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara sei er nicht verfolgt worden. In den Nachrichten sei jedoch zu hören, dass die Hazara diskriminiert würden. Wegen seiner Religionszugehörigkeit sei er nicht verfolgt worden. Er sei jedoch durch seinen Onkel bedroht worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass seine Eltern bei einer Fahrt nach Kabul, um dort seinen kranken Bruder behandeln zu lassen, von den Taliban angehalten und alle drei ermordet worden seien. Er sei dann mit seiner Schwester bei seinem Onkel geblieben. Einige Jahre später habe sein Onkel seine Schwester mit einem alten Mann zwangsverheiratet. Nach fünf Jahren Schulbesuch habe sein Onkel ihn aus der Schule genommen und er habe dann als Hirte arbeiten müssen, was er zwei Jahre lang gemacht habe. Er sei ständig von seinem Onkel geschlagen worden. Vor zwei Jahren habe er das Haus seines Onkels besucht und am nächsten Tag, als er die Schafe ins Gebirge gebracht habe, sei ein Freund zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass sein Onkel beim Dorfmullah gewesen sei und ihn beschuldigt habe, seine Tochter (die Cousine des Beschwerdeführers) vergewaltigt zu haben. Sein Freund habe ihn gewarnt, dass der Mullah ihn suche und ihn für diese Tat verurteilen wolle. Die Strafe wäre Steinigung gewesen. Dies sei von seinem Onkel inszeniert gewesen. Dieser habe das Grundstück des Vaters des Beschwerdeführers dadurch in seinen Besitz bringen wollen. Daraufhin sei er nach Kandahar geflohen. Von dort habe er seine Schwester kontaktiert, die ihm gesagt habe, dass sein Onkel ihn suche. Der Onkel sei auch bei ihr gewesen und habe sie und ihren Mann geschlagen, um zu erfahren wo er sei. Seine Schwester habe ihm empfohlen zu fliehen, weil sein Onkel ihn umbringen wollte. Danach sei er in den Iran geflohen. Als er im Iran gewesen sei, habe seine Schwester ihm erzählt, dass ihr Mann durch die Schläge des Onkels gestorben sei. Auch habe er sie wieder angegriffen und geschlagen. Befragt, ob er vor dem Eintritt des Erwachsenenalters in Afghanistan nicht einen Vormund hinsichtlich der Erbschaft gehabt haben müsse, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies nicht wisse. Aber als Erwachsener hätte er die Grundstücke wieder zurückbekommen. Diese gehörten nun seinem Onkel. Die Beschuldigung seines Onkels, er habe dessen Tochter vergewaltigt, sei frei erfunden. Er habe auch keine Beziehung zu ihr gehabt. Andere Angehörige habe er in seiner Heimatgegend nicht. Er habe Angst gehabt, weshalb er sich wegen dieses Problems nicht an die Polizei gewandt habe. Nach anderen Orten in Afghanistan befragt, an denen er in Sicherheit leben könnte, erwiderte er, dass sein Onkel ihn auch in Kabul finden werde. Er habe in Afghanistan nicht bleiben können, weil er "klein" gewesen sei. Jetzt habe er dort niemanden, bei dem er bleiben könnte. Er wisse auch nicht wo seine Schwester sei. Weitere Befürchtungen oder Schwierigkeiten habe er nicht. In Österreich lerne er viel Deutsch und trainiere Volleyball. Er wolle den Hauptschulabschluss machen und dann Automechaniker werden. Am Ende der Einvernahme gab er ergänzend an, dass er von seinem Onkel sehr viel geschlagen worden sei und mehrere Narben habe.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. 1067170901-150460870, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs.

1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016, Zl. 1067170901-150460870, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Vergewaltigung seiner Cousine "durch Vorsprache bei einem Ältestenrat klären und sicherlich aus der Welt schaffen" könnte. Auch habe er keine Drohungen gegen seine Cousine vorgebracht. "Diese würde nach einem derartigen Vorfall hingerichtet um die Ehre der Familie wieder herzustellen." Da sein Onkel dies seinen Angaben zufolge frei erfunden habe, "könnten Sie es nun als Erwachsener klären und für immer aus der Welt schaffen. Sie könnten nun auch ihren Besitz zurückverlangen und sich ein neues Leben in ihrer Heimat aufbauen. Danach könnten Sie auch wieder Anschluss zu Ihrer Kernfamilie herstellen (Schwester in Ghazni) und mit ihrer Hilfe einen guten Startpunkt in Ihr neues Leben schaffen. Sollten Sie jedoch nicht in Ihre Heimatregion zurückkehren wollen, stehen Ihnen zahlreich innerstaatlichen Ausweichziele zur Verfügung. Sie könnten sich zum Beispiel zuerst in Kabul eine Lebensgrundlage schaffen und sollten Sie dann wieder Interesse an ihrem Erbe haben, könnten Sie Dieses sicherlich zurückverlangen. Ihr Onkel wäre dann Älter und es wäre Ihnen ein Leichtes Ihren Besitz rückzufordern."Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der Vergewaltigung seiner Cousine "durch Vorsprache bei einem Ältestenrat klären und sicherlich aus der Welt schaffen" könnte. Auch habe er keine Drohungen gegen seine Cousine vorgebracht. "Diese würde nach einem derartigen Vorfall hingerichtet um die Ehre der Familie wieder herzustellen." Da sein Onkel dies seinen Angaben zufolge frei erfunden habe, "könnten Sie es nun als Erwachsener klären und für immer aus der Welt schaffen. Sie könnten nun auch ihren Besitz zurückverlangen und sich ein neues Leben in ihrer Heimat aufbauen. Danach könnten Sie auch wieder Anschluss zu Ihrer Kernfamilie herstellen (Schwester in Ghazni) und mit ihrer Hilfe einen guten Startpunkt in Ihr neues Leben schaffen. Sollten Sie jedoch nicht in Ihre Heimatregion zurückkehren wollen, stehen Ihnen zahlreich innerstaatlichen Ausweichziele zur Verfügung. Sie könnten sich zum Beispiel zuerst in Kabul eine Lebensgrundlage schaffen und sollten Sie dann wieder Interesse an ihrem Erbe haben, könnten Sie Dieses sicherlich zurückverlangen. Ihr Onkel wäre dann Älter und es wäre Ihnen ein Leichtes Ihren Besitz rückzufordern." Auch sei nicht anzunehmen, dass sein Onkel einen derartigen Einfluss in Kabul habe, um den Beschwerdeführer in einer Stadt mit sechs Millionen Einwohnern ausfindig zu machen. Eher gehe sein Onkel davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Europa gereist sei und nie wieder nach Afghanistan zurückkehren werde. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen. Dies habe er auch schon im Iran getan. Er könnte in Kabul oder "in einem für sie sicheren Teil Afghanistans Fuß fassen".Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich selbst zu versorgen. Dies habe er auch schon im Iran getan. Er könnte in Kabul oder "in einem für sie sicheren Teil Afghanistans Fuß fassen". Ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers sei in Österreich aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht entstanden, weshalb die "Ausweisung" keinen Eingriff in sein Privatleben darstelle.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde gerügt, dass das Bundesamt die ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: "Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara [a-9695-1]" vom
  2. Juni 2016 nicht berücksichtigt habe. Dieser zufolge würden Hazara auf vielfältige Weise diskriminiert, etwa durch illegale Besteuerung, physische Gewalt und Haft. Auch würden diese überdurchschnittlich oft zu Opfern gezielter Ermordungen. Zudem fehlten im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Afghanistan weit verbreiteten sexuellen Missbrauch von "jungen Männern (Sex-Sklaven)". Der Beschwerdeführer gehöre zur schiitischen Glaubensgemeinschaft. Ihm drohe ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Glaubensgemeinschaft der Schiiten asylrelevante Verfolgung. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei mangelhaft. Dem Onkel des Beschwerdeführers als älteren Mann werde in der Dorfgemeinschaft mehr Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer könne daher die Sache nicht mehr einfach durch Vorsprache beim Mullah bzw. Ältestenrat aus der Welt schaffen. Er gehe davon aus, "dass der Onkel sicher etwas mit der Cousine gemacht hat, um die Ehre der Familie wiederherzustellen." Er wisse dies jedoch nicht, weil er schon lange nicht mehr dort sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht offen. Ohne familiäres Netzwerk könne er als Hazara und Schiit in Afghanistan nicht überleben. "Dazu kommt noch, dass der BF von der Körperstatur sehr klein ist und daher knabenhaft erscheint. Deshalb hat der BF zusätzlich die Gefahr, dass er als Homosexueller angesehen wird und für sexuelle Dienste missbraucht wird." Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan wegen seines Glaubens und seiner "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Hazara" von Taliban oder IS verfolgt. Daher sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Ihm drohe in seiner Herkunftsregion "aufgrund der Verleumdung durch seinen Onkel, als Hazara gezielte Verfolgung durch die Taliban oder den IS und auf Grund seiner knabenhaften Körperstatur Missbrauch als Sex-Sklave." Die afghanischen Behörden seien ihm gegenüber weder schutzwillig noch schutzfähig. Aufgrund der für den Beschwerdeführer gefährlichen Situation in Afghanistan hätte das Bundesamt ihm subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Er würde dort ohne familiäre Unterstützung als Hazara sowie aufgrund seiner knabenhaften Körperstatur in eine aussichtslose existentielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer besuche Deutschkurse und sei in einem Volleyballverein. Er stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Österreich nie straffällig geworden und halte sich an die Gesetze. Daher sei ihm zumindest ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu gewähren.Der Beschwerdeführer besuche Deutschkurse und sei in einem Volleyballverein. Er stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Er sei in Österreich nie straffällig geworden und halte sich an die Gesetze. Daher sei ihm zumindest ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu gewähren. Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen bzw. ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

§ 55Asyl

G vorliegen.Beantragt wurde, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückzuverweisen bzw. ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

Paragraph 55, AsylG vorliegen.

  1. Am 26.08.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage samt einer Stellungnahme des Bundesamtes ein. Eine "Rückführung" des Beschwerdeführers nach Kabul sei auch nach Ansicht des UNHCR zumutbar.
  2. Am 09.06.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin statt. Er gab zunächst an, dass er in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und keine gesundheitlichen Probleme habe. Er habe in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht. Als sein Onkel gemerkt habe, dass er ein guter Schüler gewesen sei, habe er ihn nicht mehr weiter zur Schule gehen lassen. Er habe ihn gezwungen als Hirte zu arbeiten. Er habe dann zwei Jahre als Hirte gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Sein Onkel habe ihn vor einem Mullah beschuldigt, seine Cousine (die Tochter des Onkels) vergewaltigt zu haben. Ein Freund habe ihm gesagt, dass aufgrund dieser Anschuldigung der Mullah sowie die Bewohner der Ortschaft sich auf die Suche nach ihm machen wollten um ihn zu steinigen. Daraufhin sei er sofort geflohen. Sein Onkel habe es auf die Grundstücke seines Vaters abgesehen. Solange er dort gewesen sei, habe sein Onkel sich diese nicht einverleiben können, also habe er einen Grund gebraucht, um ihn loszuwerden. Es seien landwirtschaftliche Felder in einer Größenordnung von ungefähr 12 Fußballfeldern. Sein Onkel habe drei Söhne und zwei Töchter. Auf den Vorhalt, dass in Afghanistan eine Vergewaltigung auch immer ein Problem für das weibliche Opfer darstelle und es daher unwahrscheinlich erscheint, dass jemand eine seiner beiden Töchter für ein relativ kleines landwirtschaftliches Grundstück "opfert", erwiderte der Beschwerdeführer: "Ich hatte sie ja nicht vergewaltigt, deshalb hätte er sie jederzeit als Jungfrau verheiraten können. Es gibt einfach Menschen, die viel dafür riskieren um mehr Macht und mehr Geld zu haben. Er hätte das wieder selbst in Ordnung gebracht. Mein Onkel hätte die Grundstücke verkauft und mit dem Erlös wo anders hin übersiedeln können. Er hätte seine Tochter erfolgreich verheiraten können, denn sie war tatsächlich noch Jungfrau und sogar, wenn er dort geblieben wäre, so wäre ich als Vergewaltiger gesteinigt worden, seine Tochter wäre bloß das Opfer gewesen, der Mullah hätte sie mit maximal 80 oder 100 Peitschenhiebe bestraft und danach hätte sie ihr Leben weitergelebt." Zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er niemanden gehabt habe, der ihn unterstützen hätte können. Er sei noch sehr jung gewesen und deshalb wäre es auch ein leichtes für seinen Onkel gewesen, ihn aufzuspüren. Er stamme aus einem Ort mit über 400 Häusern. Die Leute hätten Verwandte und Familienangehörige, die überall in Afghanistan verteilt seien. Manche arbeiteten in einer anderen Stadt, manche studierten dort. Es hätte ihn sicher irgendjemand früher oder später aufgespürt und man hätte ihn gefunden. Sein Onkel habe ihn auch immer wieder misshandelt. Er habe ihn verprügelt und Verbrennungen zugefügt. Die Narben seien nach wie vor an seinem Körper ersichtlich. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Aus diesen Gründen habe er aber bis zu seiner Ausreise keine Probleme gehabt. Abgesehen von seinem Heimatort, sei man außerhalb von Jaghori jedoch von den Taliban umgeben gewesen. Zur in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, er würde aufgrund seiner ‚knabenhaften Figur- als potenzieller Homosexueller angesehen oder könnte als Sexsklave verfolgt werden, gab der Beschwerdeführer an: "Solche Sachen passieren natürlich in Afghanistan, aber ich kann das für mich nicht nachvollziehen." In Österreich habe er viele österreichische Freunde, mit denen er viel unternehme. Er besuche die Schule und wolle einen Hauptschulabschluss machen. Danach habe er vor, eine Lehre zu machen bzw. eine Ausbildung. Dazu legte er Bestätigungen vom 31.05.2016 einer Volkshochschule, in der seine Motivation und Leistungsbereitschaft hervorgehoben werden sowie eines Volleyballvereins, in der seine Zuverlässigkeit und sein Engagement hervorgehoben werden, vor. Nach Rücksprache mit der Vertreterin wurde im Verhandlungsprotokoll festgehalten, dass ungeachtet ihrer nach wie vor vorhandenen Skepsis an der Methodik der Altersfeststellung, das behördlich festgesetzte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht angefochten werde. Über Befragung durch seine Vertreterin zur Situation um Jaghori herum, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurückkehren könnte. Einerseits weil er niemanden dort habe, andererseits wegen seines Onkels. Da er Hazara sei, könnte er jederzeit von den Taliban aufgegriffen und getötet werden. Die Vertreterin verwies auf die UNHCR Richtlinien, welche die besondere Gefährdung der schiitischen Hazara in Afghanistan dokumentierten. Zudem habe der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er privater Verfolgung durch seinen Onkel ausgesetzt sei. Diesbezüglich werde auf die mangelnde Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden verwiesen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers liege jedenfalls asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Sollte das Gericht diese jedoch verneinen, lägen Gründe für die Erteilung vom subsidiären Schutz vor. Der Beschwerdeführer habe, abgesehen vom verfeindeten Onkel, in Afghanistan keine familiären oder sozialen Netzwerke und wäre auf sich alleine gestellt. Notwendige finanzielle Mittel fehlten und es werde auf die mangelnde Ausbildung des jungen Beschwerdeführers hingewiesen. Somit liege eine reale Gefahr einer Verletzung von durch Art. 2 bzw.
  3. EMRK geschützter Rechte des Beschwerdeführers vor.Über Befragung durch seine Vertreterin zur Situation um Jaghori herum, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht zurückkehren könnte. Einerseits weil er niemanden dort habe, andererseits wegen seines Onkels. Da er Hazara sei, könnte er jederzeit von den Taliban aufgegriffen und getötet werden. Die Vertreterin verwies auf die UNHCR Richtlinien, welche die besondere Gefährdung der schiitischen Hazara in Afghanistan dokumentierten. Zudem habe der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er privater Verfolgung durch seinen Onkel ausgesetzt sei. Diesbezüglich werde auf die mangelnde Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden verwiesen. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers liege jedenfalls asylrechtlich relevante Verfolgung vor. Sollte das Gericht diese jedoch verneinen, lägen Gründe für die Erteilung vom subsidiären Schutz vor. Der Beschwerdeführer habe, abgesehen vom verfeindeten Onkel, in Afghanistan keine familiären oder sozialen Netzwerke und wäre auf sich alleine gestellt. Notwendige finanzielle Mittel fehlten und es werde auf die mangelnde Ausbildung des jungen Beschwerdeführers hingewiesen. Somit liege eine reale Gefahr einer Verletzung von durch Artikel 2, bzw.
  4. EMRK geschützter Rechte des Beschwerdeführers vor. Dem Beschwerdeführer wurden am Ende der Verhandlung die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
  5. Am 06.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers samt Vollmacht ein. In dieser wurde das Fluchtvorbringen wiederholt und dabei insbesondere auf sein Vorbringen in der Verhandlung hingewiesen, wonach sein Onkel die Grundstücke verkauft hätte und mit dem Erlös übersiedelt wäre. Dann hätte er seine Tochter als tatsächliche Jungfrau noch verheiraten können. Diese Argumentation sei durchaus logisch und nachvollziehbar und werde im Übrigen auf den minderen Stellenwert von Mädchen und Frauen in Afghanistan verwiesen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer sowohl von seinem Onkel als auch von der "gesamten Dorfbevölkerung inklusive Mullah und vermutlich auch von den afghanischen Sicherheitsbehörden gesucht und verfolgt" werde. Er würde von der Dorfbevölkerung aufgrund der vermeintlichen Vergewaltigung getötet werden. Zudem würde er aufgrund der ihm unterstellten Straftat umgehend von der Polizei inhaftiert "und zur Rechenschaft" gezogen werden. Auf einen fairen Prozess könne er dort ebenfalls nicht hoffen und sein Onkel würde alles tun, um ihn zu vernichten. Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 16.04.2016 zufolge, seien Grundstreitigkeiten in Afghanistan sehr häufig und würden nicht selten gewaltsame Formen annehmen. Dies habe nach der VwGH-Judikatur Indizwirkung. Diese Streitigkeiten seien asylrelevant, weil die Sicherheitsbehörden nicht gewillt oder in der Lage seien, den Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation zu schützen. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr als schiitischer Hazara und wegen langer Abwesenheit, mangelnder Ortskenntnis und keiner Möglichkeit, auf ein schützendes und stützendes soziales Netz zurückgreifen zu können, Verfolgung in Form von zahlreichen Formen von Diskriminierung bis hin zum Entzug der Lebensgrundlage und erhöhter Wahrscheinlichkeit, Opfer von Gewalt zu werden. Zusätzlich werde auf VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171-9 verwiesen. In eventu lägen Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vor. Der Beschwerdeführer wäre ohne familiäre und soziale Bindungen im Fall einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und damit Gefahren im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Er stamme aus der Provinz Ghazni, welche als äußerst unsicher gelte und zudem nicht sicher erreicht werden könne. Er habe immer in dieser Provinz gelebt. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul habe er nicht. Daher sei ihm in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.In eventu lägen Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vor. Der Beschwerdeführer wäre ohne familiäre und soziale Bindungen im Fall einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt und damit Gefahren im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Er stamme aus der Provinz Ghazni, welche als äußerst unsicher gelte und zudem nicht sicher erreicht werden könne. Er habe immer in dieser Provinz gelebt. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul habe er nicht. Daher sei ihm in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Am 21.07.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des Beschwerdeführers mit zwei Unterstützungsschreiben ein. Einem Unterstützungsschreiben der Leiterin eines Projektes, welches Patenschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vermittle, zufolge, würden ihm seine Paten beim Bildungsabschluss helfen und mit ihm Wanderungen unternehmen. Dem Beschwerdeführer sei es sehr wichtig, Deutsch zu lernen, damit er einen Schulabschluss machen und einen Beruf erlernen könne. Auch spiele er in einer Landesliga Volleyball. Im zweiten Unterstützungsschreiben eines Mannes, der zusammen mit seiner Ehefrau die Patenschaft im Rahmen des erwähnten Projektes übernommen hat, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Deutsch auf hohem Niveau spreche, und um eine einwandfreie Grammatik sehr bemüht sei. Er verbringe viel Zeit damit, für seinen Pflichtschulabschluss zu lernen und würde später gerne im Sozialbereich arbeiten. Sie würden auch gemeinsam kochen und Filme auf Deutsch sehen. Solch zielstrebige und warmherzige Menschen wie der Beschwerdeführer sollten nicht von unserer Gesellschaft abgewiesen werden. Am 04.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein, mit der sein Zeugnis vom 27.09.2017 über seine Pflichtschulabschlussprüfung vorgelegt wurde. Am 05.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage des Beschwerdeführers ein, mit der eine Schulbesuchsbestätigung einer HAK für das Schuljahr 2017/18 vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung an. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt Jaghori, in der Provinz Ghazni gelegen, wo er bis zu seiner Ausreise, nach dem Tod seiner Eltern, bei seinem Onkel lebte. Von den Militäroperationen und bewaffneten Auseinandersetzungen in dieser Provinz war der Beschwerdeführer in seinem unmittelbaren Lebensbereich nicht substanziell betroffen. Er hat in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht und danach als Hirte und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Ghazni leben sein Onkel mit dessen Kindern und seine Schwester mit ihren Kindern, zu der er jedoch keinen Kontakt hat. Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat er nicht. Glaubhaft ist, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel nachhaltig zerrüttet ist und auch bereits handgreiflich eskalierte. Der Beschwerdeführer wurde dabei körperlich misshandelt. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Onkel ihn vor dem lokalen Mullah und der Dorfgemeinschaft wahrheitswidrig beschuldigt habe, seine Cousine (die Tochter dieses Onkels) vergewaltigt zu haben. Er habe eine Steinigung befürchtet und sei deshalb geflohen. Zudem brachte er vor, dass Hazara in Afghanistan diskriminiert werden. Dieses Vorbringen erweist sich als zur Gänze nicht glaubhaft. Unabhängig davon besteht für ihn die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen. Seine grundlegende Existenz könnte er dort sicherstellen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er besucht derzeit eine Handelsakademie. Zudem ist er Mitglied in einem Volleyballclub und hat viele soziale Kontakte in Österreich. Insbesondere nimmt er an einem Patenschaften-Projekt der Kinder- und Jugendanwaltschaft eines Bundeslandes teil, durch das er engen Kontakt zu einem Ehepaar hat. 1.
  8. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan variiert deutlich nach den Provinzen, aber auch innerhalb der Provinzen nach Regionen. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - Ghazni - zählt grundsätzlich zu den umkämpften und volatilen Provinzen in Afghanistan. Aufgrund der vergleichsweise hohen Aktivität regierungsfeindlicher militanter Gruppierungen werden in der Provinz regelmäßig Militäroperationen durchgeführt. Das unmittelbare Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im Distrikt Jaghori war von diesen Auseinandersetzungen allerdings nicht betroffen. Kabul (Stadt) steht als afghanische Hauptstadt seit Jahren unter Kontrolle der Regierung. Aufgrund ihrer Bedeutung werden in der umgebenden Provinz Kabul regelmäßig Militäraktionen durchgeführt. Gemessen an anderen Regionen Afghanistans ist Kabul stabil und vergleichsweise sicher. Terroranschläge, die zuletzt wieder einen Anstieg verzeichneten, richten sich weitgehend gegen "high-profile" Ziele, insbesondere etwa die afghanischen Sicherheitskräfte und Politiker, sowie gegen konkrete Ziele, die einen engen Konnex mit westlichen Ausländern aufweisen: etwa Journalistenlokale und Botschaften. Diese Anschläge können weitgehend auf genau definierbare Regionen der Stadt Kabul eingegrenzt werden. Nicht betroffen war von ihnen im Regelfall die einfache Zivilbevölkerung. Zuletzt verstärkten sich auch die Aktivitäten von IS/DAESH in dieser Region Afghanistans. Anders als die meisten anderen regierungsfeindlichen (radikalen) Kräfte attackiert IS/DAESH gerade auch die Zivilbevölkerung. Allerdings liegt dabei der Fokus ganz klar auf religiösen (also nicht-sunnitischen) Minderheiten, insbesondere den Schiiten. Für Sunniten besteht in diesem Zusammenhang in ihren mehrheitlichen Wohngegenden keine besondere Gefährdung. Streumunition, Blindgänger und verlassenes Kriegsmaterial stellen in Kabul keine nennenswerte Gefahr für die Bevölkerung dar. Rechtsschutz/Justizwesen Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Religionsfreiheit Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Ethnische Minderheiten Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet.". Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Kinder Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Meldewesen Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. Grundversorgung und Wirtschaft Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die grundlegende Versorgung der Bevölkerung in urbanen Zentren, insbesondere Kabul, ist sicher gestellt. Es gibt keine Hungersnot in Afghanistan. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Arbeitsministerium und der NGO ACBAR (www.acbar.org) angeboten. Die Ansiedlung von Rückkehrern oder Personen, die ihre Herkunftsregion in Afghanistan verlassen haben in Kabul ist möglich. Insbesondere bei Vorliegen familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte in Kabul, im Falle einer Unterstützungsmöglichkeit durch in anderen Landesteilen lebende Personen (etwa durch Geldtransfers) oder bei Vorliegen von Ausbildungen oder substanzieller Berufspraxis sind sie dort regelmäßig in der Lage, ihre Existenz zumindest grundlegend zu sichern.
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner afghanischen Staatsangehörigkeit, seiner familiären Situation in Afghanistan sowie zu seiner Erwerbsstätigkeit dort ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verlauf des Verfahrens. Das Bundesamt hat die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit nicht in Zweifel gezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben, auf seinem Pflichtschulabschlusszeugnis sowie der aktuellen Schulbesuchsbestätigung. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Zeitpunkt seines Antrages auf internationalen Schutz. 2.
  11. Die behauptete öffentliche Beschuldigung des Beschwerdeführers - vor dem Mulla und der Dorfgemeinschaft - durch seinen Onkel, dessen Tochter (die Cousine des Beschwerdeführers) vergewaltigt zu haben, ist mangels jeglicher Plausibilität nicht glaubhaft. Mit einer derartigen Behauptung gegenüber den traditionellen lokalen Autoritäten wäre die Tochter nicht nur entehrt und nicht mehr zu verheiraten. Tatsächlich wird Frauen praktisch immer eine Mitschuld an der Vergewaltigung gegeben, womit sie sich des außerehelichen Geschlechtsverkehrs und somit einer Straftat schuldig gemacht hätten. Aber auch der soziale Status des Onkels selbst wäre dadurch stark beschädigt, weil er aus Sicht seines sozialen Umfelds nicht in der Lage war, seine Tochter zu beschützen und/oder zu einem "ehrbaren" Verhalten zu erziehen. Es ist zudem notorisch, dass in Afghanistan Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden. Es ist zudem notorisch, dass Mädchen unter 18 Jahren dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt sind, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 zufolge besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie unter anderem zina vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass der Onkel des Beschwerdeführers eine Vergewaltigung erfindet und damit an die Öffentlichkeit geht, lediglich um an zusätzliche Grundstücke zu gelangen. Denn damit hätte er - abgesehen von der Beschädigung seiner eigenen Reputation - wissentlich eine seiner beiden Töchter dem Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung und allenfalls sogar einer Ermordung, jedenfalls aber einer sozialen Ächtung und der damit einher gehenden Unmöglichkeit sie zu verheiraten, ausgesetzt. Die Erklärung des Beschwerdeführers - "Ich hatte sie ja nicht vergewaltigt, deshalb hätte er sie jederzeit als Jungfrau verheiraten können. Es gibt einfach Menschen, die viel dafür riskieren um mehr Macht und mehr Geld zu haben. Er hätte das wieder selbst in Ordnung gebracht. Mein Onkel hätte die Grundstücke verkauft und mit dem Erlös wo anders hin übersiedeln können. Er hätte seine Tochter erfolgreich verheiraten können, denn sie war tatsächlich noch Jungfrau und sogar, wenn er dort geblieben wäre, so wäre ich als Vergewaltiger gesteinigt worden, seine Tochter wäre bloß das Opfer gewesen, der Mullah hätte sie mit maximal 80 oder 100 Peitschenhiebe bestraft und danach hätte sie ihr Leben weitergelebt." - ist in sich unschlüssig. Denn würde man annehmen, dass seiner Angabe, er habe sie nicht vergewaltigt, geglaubt werde (womit seine Cousine weiterhin als Jungfrau verheiratet werden könnte) würde auch für ihn keine Gefahr bestehen. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer offensichtlich keine realistische Vorstellung von der Auswirkung von rund 100 Peitschenhieben - ganz abgesehen von der absurden Annahme, eine ausgepeitschte Frau könnte ihr Leben danach einfach "weiterleben". Auch die Mutmaßungen des Beschwerdeführers betreffend zukünftiges Handeln des Onkels erweisen sich als nicht nachvollziehbar. Einerseits erfolgt die Aneignung von Grundstücken in aller Regel zum Zweck des Besitzes und nicht des umgehenden Verkaufs - umso mehr, wenn es sich um eine Person mit lokaler Reputation handelt. Andererseits würden Sanktionen gegen seine Tochter viel schneller greifen, als der Onkel den Wohnsitz wechseln könnte. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es angesichts der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hirte für den Onkel eine Vielzahl von Möglichkeiten gegeben hätte, diesen problemlos, unauffällig und jedenfalls ohne Gefahr für die eigenen Kinder oder die eigene gesellschaftliche Reputation zu beseitigen - falls dies dem Onkel tatsächlich ein Anliegen gewesen wäre. So gibt es im gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften und stichhaltigen Hinweis, dass ihm der Onkel nach dem Leben trachten würde. 2.
  12. Der Entscheidung zugrunde gelegt wird allerdings ein substanzielles Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel. Ein solches ist in der gegebenen familiären Situation realistisch und deckt sich auch mit den Berichten zur Lage in Afghanistan. Auch ist eine gewaltgeneigte Erziehung in Afghanistan keinesfalls die Ausnahme, weshalb die (handgreiflichen) Konflikte des Beschwerdeführers mit seinem Onkel und Misshandlungen durch diesen auch der Entscheidung zugrunde gelegt werden. 2.
  13. Das im Beschwerdeschriftsatz ausgeführte Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner "knabenhaften Körperstatur" Missbrauch als Sex-Sklave konnte bereits von diesem selbst (und auch seiner Vertreterin) in der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollzogen werden. Die Physis und Physiognomie des Beschwerdeführers konnten auch seitens des Gerichts in der Verhandlung - unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Volksgruppe - nicht als besonders kindlich/knabenhaft und noch viel weniger als feminin/androgyn erachtet werden. 2.
  14. Der Beschwerdeführer ist unstrittig ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er erhielt eine immerhin fünfjährige Schulbildung, ist alphabetisiert und verfügt über Berufspraxis in der Landwirtschaft. Von einer Unterstützung seitens des Onkels ist nicht auszugehen. Dennoch kann angesichts der unwidersprochenen Berichte zur allgemeinen Versorgungssituation in Kabul und den obigen Ausführungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass der Beschwerdeführer seine Existenz in Kabul zumindest notdürftig sichern könnte. 2.
  15. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf objektives, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (im Juni 2017) in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretene Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Sie sind auch nach wie vor als hinreichend aktuell anzusehen. Grundlegende Änderungen der Situation in Afghanistan/Kabul haben sich auch aus aktuelleren Berichten nicht ergeben. Insbesondere richten sich die zuletzt wieder gestiegenen Anschläge weiterhin vorrangig gegen "high-profile"-Ziele wie Botschaften, internationale Einrichtungen oder afghanische Sicherheitskräfte. Opfer in der Zivilbevölkerung werden zwar auch in größerer Zahl in Kauf genommen, im Regelfall aber nicht intendiert. Insbesondere gibt es auch keine Hinweise auf eine substanzielle Steigerung von Anschlägen, die sich gezielt gegen Angehörige der Hazara oder der schiitischen Konfession richten.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu A) 3.

  1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):3.
  2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).3.3. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

§ 28Asyl

G 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde

Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). 3.

  1. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung angehört, hat verneint, in Afghanistan aufgrund dieser generalisierenden Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Unstrittig vorkommende Diskriminierungen der Hazara erreichen jedoch nicht die Intensität einer Gruppenverfolgung. Daher geht der Verweis der Vertreterin des Beschwerdeführers auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0171-9 ins Leere. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von seinem Onkel beschuldigt worden, dessen Tochter (seine Cousine) vergewaltigt zu haben, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Ebenso nicht glaubhaft war, dass der Onkel des Beschwerdeführers diesem nach dem Leben trachtet, um sich diesem zustehende Grundstücke anzueignen. Glaubhafte Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel - die auch in Misshandlungen ausarteten - sind nicht unter dem Begriff der "Verfolgung" zu subsumieren zumal sie auch nie eine asylrelevante Intensität entfaltet haben. Insbesondere konnte in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Onkel den Beschwerdeführer irgendwo anders in Afghanistan suchen würde um ihn zu misshandeln oder gar zu töten.
  2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
  3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF): 4.
  4. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

§ 8Abs. 3 und 6 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). "Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012). 4.

  1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.4.
  2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in Afghanistan Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt zu sein. Gleichwohl sind (auch handgreifliche) Konflikte sowie allenfalls Misshandlungen mit dem Onkel oder diesem zuzuordnenden Personen vorhersehbar.Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene

der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in Afghanistan Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang relevanter Intensität ausgesetzt zu sein. Gleichwohl sind (auch handgreifliche) Konflikte sowie allenfalls Misshandlungen mit dem Onkel oder diesem zuzuordnenden Personen vorhersehbar. Die Provinz Ghazni zählt einerseits zu den volatilsten Provinzen in Afghanistan, wo, den Feststellungen zufolge, regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen. Andererseits hat der Beschwerdeführer nie behauptet, von diesen Konflikten in seiner unmittelbaren Herkunftsregion (dem Heimatort und der Umgebung) tatsächlich betroffen gewesen zu sein. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin würde ihn aufgrund der erforderlichen Reisebewegungen zum Entscheidungszeitpunkt dennoch der realen Gefahr aussetzen, Opfer des in weiten Teilen der Provinz Ghazni vorherrschenden innerstaatlichen Konfliktes zu werden. In diesem Zusammenhang steht dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Kabul zur Verfügung: Der Beschwerdeführer, der in Afghanistan aufgewachsen ist und fließend Dari spricht, hat im Verfahren nicht aufgezeigt, dass ihm ein Aufenthalt in Kabul nicht zugemutet werden kann. In Kabul sind die Sicherheitsbehörden, anders als in großen Teilen der Provinz Ghazni, in der Lage der Zivilbevölkerung ein hinreichendes Maß an Sicherheit zu bieten. Es kann nicht angenommen werden, dass der 20-jährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits im Iran einige Monate lang allein seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte und über zumindest grundlegende Schulbildung verfügt, nach einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch in Kabul lebt eine große Zahl von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara, womit auch aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit keine substanziellen Probleme oder signifikante Erschwernisse im Zusammenhang mit der Existenzsicherung erwachsen werden. Schließlich sind in Kabul auch keine Übergriffe seitens des in Ghazni lebenden Onkels zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es -abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde -grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. das Urteil des EGMR vom

  1. Juli 2016, A.M. gegen Niederlande, Nr. 29094/09, sowie den VwGH Beschluss vom
  2. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom
  3. September 2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in dem zitierten Beschluss auf die Rechtsprechung des EGMR in zuletzt ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. das VwGH Erkenntnis vom
  4. Juni 2017, Ra 2017/19/0095, sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan das oben zitierte Urteil des EGMR vom
  5. Juli 2016).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es -abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde -grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche das Urteil des EGMR vom
  6. Juli 2016, A.M. gegen Niederlande, Nr. 29094/09, sowie den VwGH Beschluss vom
  7. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom
  8. September 2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in dem zitierten Beschluss auf die Rechtsprechung des EGMR in zuletzt ergangenen Urteilen hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde vergleiche das VwGH Erkenntnis vom
  9. Juni 2017, Ra 2017/19/0095, sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan das oben zitierte Urteil des EGMR vom
  10. Juli 2016). Solch gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, hat er nicht dargelegt. Das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten in Kabul, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara und das Fehlen ausreichender Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul sind zwar grundsätzlich geeignet, den Beschwerdeführer in eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, zu bringen. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom
  11. Juni 2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18).Solch gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, hat er nicht dargelegt. Das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten in Kabul, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara und das Fehlen ausreichender Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul sind zwar grundsätzlich geeignet, den Beschwerdeführer in eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche, zu bringen. Davon zu unterscheiden ist aber das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom
  12. Juni 2017, Ra 2017/19/0095, Rz. 18). Im gegenständlichen Fall ist daher unter Berücksichtigung der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände davon auszugehen, dass im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besteht.Im gegenständlichen Fall ist daher unter Berücksichtigung der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände davon auszugehen, dass im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in Kabul die reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht besteht. 4.
  13. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darzutun.4.
  14. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin insgesamt auch keine Gefahren im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darzutun.
  15. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG 2005 sowie § 52 FPG 2005):
  16. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 sowie Paragraph 52, FPG 2005):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 5.

  1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:5.
  2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, so ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, so ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.