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{'item': 'W150 2148955-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW150 2148955-1 SpruchW150 2148955-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter üb

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles römisch eins. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.06.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sichergestellt wurden unter anderem durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Reisepass, ein Personalausweis, ein Lagerausweis/Registrierkarte der UNRWA und ein "Report" der UNRWA.
  2. Am 14.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Zusammengefasst gab sie an, dass sie verheiratet und Moslem (genauer: Sunnitin) sei. Ihre Mutter, der Ehemann sowie zwei Söhne der Beschwerdeführerin würden sich noch in Syrien befinden. Zwei weitere Söhne sowie eine Tochter befänden sich mit der Beschwerdeführerin in Österreich. Syrien verlassen habe sie im April 2015 illegal zu Fuß in Richtung Türkei. Von dort aus sei sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland und nachfolgend über ihr unbekannte Länder, teilweise zu Fuß, teilweise mit PKW's nach Österreich gelangt. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrer Heimat Krieg herrsche und sie Angst um ihre Kinder und Enkelkinder gehabt habe.
  3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 19.01.2017 - laut Protokoll hat diese von 09:30 Uhr bis 10:45 Uhr stattgefunden - gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes an: Ihr Mann sowie ein Sohn befänden sich noch in Syrien, ihr Mann habe aufgrund einer Krankheit nicht gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ausreisen können. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie vor dem Tod geflüchtet sei. Einer ihrer Söhne sei im militärfähigen Alter und sie habe Angst um ihn. Er habe zwar einen Aufschub wegen seines Studiums, doch dieser werde nicht mehr beachtet, er wäre "trotzdem geholt worden". Befragt ob es persönlich gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohungen gegeben habe, gab diese an, dass diese nicht vorgelegen seien, man habe aber nie wissen können, von welcher Seite eine Bombe geworfen werde. Nachgefragt, ob sie ihre Heimat wegen der allgemeinen Kriegssituation verlassen habe und auch da ihre Söhne Syrien wegen des Militärdienstes verlassen hätten, bestätigte die Beschwerdeführerin dies. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Palästinenser seien und eine Rückkehr bei Ende des Krieges denkbar sei. Vorgelegt wurden zusätzlich zu den bereits sichergestellten Dokumenten unter anderem noch (jeweils in originaler und übersetzter Version) ein Heiratsvertrag, ein Auszug aus dem Personenstandsregister ihres Ehemannes und eine Heiratsbestätigung.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2017 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Die Identität der Beschwerdeführerin stehe fest. Sie sei palästinensischer Herkunft und in Syrien geboren. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, sondern vielmehr wegen der allgemeinen Kriegssituation und der damit verbundenen wirtschaftlichen Lage. Die Feststellungen die Lage in Syrien betreffend zog das BFA Länderberichte datiert mit 2013 bis 2015 heran. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Beschwerdeführerin keine gegen sie gerichtete Verfolgung, weder seitens des Staates noch durch Dritte, geltend gemacht habe. Sie habe angegeben, Syrien einerseits aufgrund der allgemeinen Kriegssituation und der damit verbundenen schlechten Wirtschaftslage und andererseits wegen ihrer Söhne verlassen zu haben. Da ihre Söhne bereits volljährig seien, käme ein Familienverfahren nicht in Betracht. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin "vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu beurteilen gewesen sei und dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005" nicht festgestellt werden habe können. Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass der von der Beschwerdeführerin "vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit zu beurteilen gewesen sei und dass ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005" nicht festgestellt werden habe können. Die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien. 5. Gegen den Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - am 24.02.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:5. Gegen den Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin - fristgerecht - am 24.02.2017 Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die Nichterteilung des Status einer Asylberechtigten sei damit vom BFA begründet worden, dass die Befürchtung einer individuell gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung nicht gegeben sei und das Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung darstelle. Zu den Fluchtgründen werde vollinhaltlich auf das bisher im Asylverfahren vorgebrachte verwiesen. Die Gefahrenlage sei in der Einvernahme detailliert geschildert worden. 6. Mit Schreiben vom 27.02.2017, eingelangt am 02.03.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zu Spruchpunkt A) 1.1.

§ 28Abs. 2 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.

  1. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vgl. auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff).1.
  3. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Schritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137 bzw. vergleiche auch VwGH 25.01.2017, 2016/12/0109, Rz 18ff). 1.
  5. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Das BFA hat es - trotz erfolgter Vorlage einer Registrierungsbestätigung der UNRWA sowie einer "Registration Card" durch die UN - unterlassen, sich mit der Tatsache auseinanderzusetzen dass bzw. ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache einer Registrierung durch die UNRWA als Flüchtling ipso facto Schutz aufgrund der Bezug habenden Richtlinie genießt bzw. genießen könnte. Es wurden weder in der Befragung nähere Details zu dieser Tatsache erhoben noch wurden Feststellungen im Bescheid dazu getroffen. Weiters ist auch festzuhalten, dass das BFA es ebenso unterlassen hat, ihrem Bescheid aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde zu legen. Der Bescheid wurde mit 24.01.2017 erlassen und die Feststellungen zu Syrien betreffend sind mit 2013 bis 2015 datiert. Hätte das BFA dem Bescheid aktuelle Länderfeststellungen zu Syrien zu Grunde gelegt und sich auch nur ansatzweise mit der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Palästinenserin, der damit verbundenen Registrierung bei der UNRWA und auch der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in einem Lager dieser Organisation gelebt hat auseinandergesetzt, hätte sich - möglicherweise - ein anderes Ergebnis bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ergeben. 1.
  6. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. 06.2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es ist auch nicht der Fall, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und das Verfahren ist somit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.1.
  8. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben (damit unterscheidet sich auch das gegenständliche Verfahren von jenem, das der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. 06.2017, Ro 2017/20/0011, zu Grunde lag). Es ist auch nicht der Fall, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben und das Verfahren ist somit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  10. Zu Spruchpunkt B) 2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der unter Punkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - bloß ansatzweise ermittelt, entspricht der unter Punkt A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2148955.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.