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{'item': 'W152 2162878-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW152 2162878-1 SpruchW152 2162878-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Jemen, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. 1080746707-150994572, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer reiste am 29.04.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 03.08.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 04.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 20.04.2017, Zahl: 1080746707-150994572, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.04.2018 erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Jemen sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 20.04.2017, Zahl: 1080746707-150994572, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 20.04.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Jemen sei. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Gegen Spruchpunkt I des oben genannten Bescheides erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins des oben genannten Bescheides erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen, trägt den XXXX und wurde am XXXX im Jemen geboren. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Sein Bruder XXXX, StA. Jemen (hg. GZ: W152 2162888-1), war in Sanaa (Jemen) leitender Angestellter ("Executive Sales Supervisor") einer Privatfirma namens "DROO TACTICAL", die für das Verteidigungsministerium der international anerkannten Regierung des Jemen Militärausrüstung importierte. Der für den Marketing- und Verkaufsbereich verantwortliche Bruder des Beschwerdeführers, hatte die Aufsicht über alle Projekte, die mit dem Verteidigungsministerium abgeschlossen wurden, und verfügte deshalb über sensible militärische Daten. Am 31.01.2015 überfielen zwei bewaffnete Rebellen bzw. Putschisten der Huthis den Bruder des Beschwerdeführers im Haus der Familie in Sanaa und raubten u.a. zwei Laptops und zwei Telefone, wo sensible militärische Daten gespeichert waren. Als Initiator dieses Überfalles erwies sich ein Arbeitskollege des Bruders des Beschwerdeführers, der zwar zunächst - im Gegensatz zu den Tätern - verhaftet werden konnte, aber später von den Huthis wieder freigelassen wurde. In weiterer Folge begab sich dann der Beschwerdeführer nach Österreich, wo sein Vater XXXX, StA. Jemen (hg. GZ: W152 2162890-1), Botschaftssekretär (Konsul) an der jemenitischen Botschaft der international anerkannten Regierung des Präsidenten Hadi war, wodurch auch sein Vater in klarer Opposition zu den Huthis steht und bei einer Rückkehr nach Sanaa, das von den Huthis erobert wurde, die sofortige Verhaftung und anschließende Hinrichtung befürchtet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Jemen, trägt den römisch 40 und wurde am römisch 40 im Jemen geboren. Er gehört der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Sein Bruder römisch 40 , StA. Jemen (hg. GZ: W152 2162888-1), war in Sanaa (Jemen) leitender Angestellter ("Executive Sales Supervisor") einer Privatfirma namens "DROO TACTICAL", die für das Verteidigungsministerium der international anerkannten Regierung des Jemen Militärausrüstung importierte. Der für den Marketing- und Verkaufsbereich verantwortliche Bruder des Beschwerdeführers, hatte die Aufsicht über alle Projekte, die mit dem Verteidigungsministerium abgeschlossen wurden, und verfügte deshalb über sensible militärische Daten. Am 31.01.2015 überfielen zwei bewaffnete Rebellen bzw. Putschisten der Huthis den Bruder des Beschwerdeführers im Haus der Familie in Sanaa und raubten u.a. zwei Laptops und zwei Telefone, wo sensible militärische Daten gespeichert waren. Als Initiator dieses Überfalles erwies sich ein Arbeitskollege des Bruders des Beschwerdeführers, der zwar zunächst - im Gegensatz zu den Tätern - verhaftet werden konnte, aber später von den Huthis wieder freigelassen wurde. In weiterer Folge begab sich dann der Beschwerdeführer nach Österreich, wo sein Vater römisch 40 , StA. Jemen (hg. GZ: W152 2162890-1), Botschaftssekretär (Konsul) an der jemenitischen Botschaft der international anerkannten Regierung des Präsidenten Hadi war, wodurch auch sein Vater in klarer Opposition zu den Huthis steht und bei einer Rückkehr nach Sanaa, das von den Huthis erobert wurde, die sofortige Verhaftung und anschließende Hinrichtung befürchtet. Feststellungen zur Lage im Jemen: Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./

  1. Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
  2. September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Jemen ist Teil der arabischen und islamischen Welt. Staatsreligion ist der Islam (LIPortal 9.2017). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialisierung und anschließende sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits muslimische Imam-Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. Insbesondere seit dem Sezessionskrieg 1994 hat sich Jemen auf den Weg einer allerdings schwierigen und nicht unangefochtenen Demokratisierung begeben. Unterschiede in der wirtschaftlichen Entwicklung zwischen dem ehemaligen Nord- und Südjemen bestehen fort. Diese belasten das politische und gesellschaftliche Klima des Landes (AA 4.2016). 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Sa'ada der Huthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich allerdings der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Huthi die Hauptstadt Sana'a ein (Der Standard 23.8.2016). 2015 besetzten die Huthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sana'a, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 4.2016). Präsident Hadi gab am 22.1.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 9.2017). Der Krieg im Jemen eskalierte im März 2015, als eine Koalition unter saudi-arabischer Führung im Namen der international anerkannten Regierung unter Präsident Hadi gegen die Huthi-Rebellen intervenierte. Dies hat im ohnehin armen Land zu einer humanitären Katastrophe geführt (ICG 8.2017). Der Jemen befindet sich derzeit in einer politischen Schwebe. Die Huthi behaupten, das Parlament sei aufgelöst und durch einen Übergangs-Revolutionsrat unter dem Vorsitz von Mohammed Ali al-Huthi ersetzt worden. Die UNO, die USA und der Golf-Kooperationsrat weigern sich jedoch, die Huthi-Herrschaft anzuerkennen (BBC 6.7.2017). Zudem haben Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates (IS) das Chaos ausgenutzt, indem sie Gebiete im Süden eingenommen und ihre Angriffe intensiviert haben (BBC 28.3.2017). Nach einer Zeit des rasanten Vormarschs hat die Allianz aus Huthi und Saleh-Unterstützern im Juli und August 2015 Territorium im Süden eingebüßt. Seitdem bekämpfen sie die Gegenseite, was in einer Pattsituation endete. Die Allianz hat die Kontrolle über das Gebiet des nördlichen Zaidi-Hochlandes [mehrheitlich von den Zaiditen, einem Zweig der Shi'a bewohnt], das die Hauptstadt Sana'a und die Mehrheit der Bevölkerung des Landes umfasst. Dies hat zu einem angespannten Status Quo geführt, von dem mehrere Konfliktparteien profitieren, der jedoch großes Leid unter den JemenitInnen und zusätzliche Instabilität in der gesamten Region hervorgerufen hat (ICG 11.10.2017). Führende Politiker und Militärs haben Mitte Mai 2017 in Aden die Bildung einer neuen "Übergangsregierung" für Südjemen verkündet. Damit gibt es im Jemen jetzt drei Regierungen, eine in Sana'a und zwei in Aden. Und ausgerechnet der international anerkannte Präsident Hadi operiert meist aus dem Exil in Riad. Zubaidi, der Anführer der "Bewegung des Südens", machte seine Deklaration zur neuen Regierung im Fernsehen vor einer Flagge der einstigen Demokratischen Volksrepublik Südjemen, vorerst ohne die Unabhängigkeit auszurufen. Nun droht eine Eskalation des Konfliktes zwischen Anhängern Hadis und südjemenitischen Fraktionen, die mit der Sezession liebäugeln. Über den Gräben im Süden ist auch eine Diskrepanz zwischen der Politik Saudi-Arabiens und derjenigen der Vereinigten Arabischen Emirate deutlich geworden. Die beiden Golfstaaten führen eine multinationale Militärkoalition an, welche die Anti-Huthi-Allianz unterstützt. Während Saudi-Arabien vor allem aus der Luft bombardiert und seine Aktivitäten auf die saudisch-jemenitische Grenze fokussiert, haben sich die Emirate der Hafenstädte im Süden angenommen. Zur Unterstützung der Anti-Huthi-Allianz in Aden schickten sie Bodentruppen. Südjemenitische Anführer wie Al Zubaidi haben enge Beziehungen zu den Emiraten entwickelt, während der heute in Riad lebende Hadi von Saudi-Arabien unterstützt wird (NZZ 13.5.2017). Anlässlich der Gedenkfeiern zum
  3. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vgl. MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.
  4. Bewegung des Südens - Al Hirak].Anlässlich der Gedenkfeiern zum
  5. Jahrestages des Aufstandes gegen die Briten am 14.10.2017 verkündete Al Zubaidi die baldige Abhaltung eines Unabhängigkeitsreferendums und die Konstituierung eines Parlamentes mit 303 Abgeordneten, welches alle Regionen des Süden repräsentieren soll (Reuters 14.10.2017, vergleiche MEM 15.10.2017). [siehe auch Abschnitt: 3.
  6. Bewegung des Südens - Al Hirak]. Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
  7. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Huthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Huthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Huthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vgl. The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Huthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
  8. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Huthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017).Ex-Präsident Saleh inszenierte am 24.8.2017 eine Groß-Kundgebung in Sana'a anlässlich des
  9. Jahrestages der Gründung der "General People's Congress Partei" (GPC). Die Huthi-Führung forderte am Vortag die Einführung des Ausnahmezustandes (ICG 8.2017). In einer Rede stellte Abdulmalik al-Huthi eine "Verschwörung" in den Raum. Saleh antwortet seinerseits mit einer Rede, in der er die Huthi beschuldigte, die 2015 getroffenen Absprachen zur Regierung der kontrollierten Gebiete zu brechen (Der Standard 29.8.2017, vergleiche The National 20.8.2017). Hinter der "Verschwörung" stehen die Bemühungen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), des zweit-wichtigsten Mitglieds in der Saudi-Allianz, um einen Waffenstillstand. Die Huthi befürchteten, Saleh könnte diesen am
  10. August verkünden (Der Standard 29.8.2017). Auch Al Huthi sagte, dass er bereit sei, auf ein Friedensabkommen mit der Regierung von Herrn Hadi und der von Saudi-Arabien geführten Koalition hinzuarbeiten, das die VAE einschließt, aber nur ein Abkommen, das im Interesse des Landes sei (The National 20.8.2017). Die Spannungen zwischen den Anhängern der Partei Huthi und Salehs General People's Congress (GPC) blieben nach dem Zusammenstoß vom
  11. August in der Hauptstadt Sana'a hoch, obwohl die Führer auf beiden Seiten öffentlich versichert hatten, dass die Allianz fortgeführt wird (ICG 8.2017). Sana'a ist nun zwischen den beiden Lagern aufgeteilt, wobei die Huthi etwa 70% der Hauptstadt und einen Großteil des Nordens halten (AM 3.9.2017). Unter der Oberfläche jedoch schwelen Differenzen. Der GPC versteht sich als Partei des politischen Zentrums, als Dachorganisation, die eine Reihe von politischen Positionen und konfessionellen Gruppen umfasst und landesweit Anklang findet. Sie sieht die Huthi in der gleichen Weise wie die [sunnitische] "Islah-Partei" als intolerante religiös begründete politische Organisationen mit Verbindungen zu ausländischen Akteuren - im Fall der Huthi zum Iran, im Fall der Islah zu Katar und der Muslimbruderschaft. Wie viele JemenitInnen vermutet der GPC, dass die Huthis die einstige Herrschaft der Zaidi-Imame, die vor der republikanischen Revolution von 1962 für ein Jahrtausend im Norden Jemens regiert hatten, zurückbringen wollen. Die Huthi betrachten umgekehrt Saleh und seine engsten Anhänger als gefährliche und unzuverlässige Verbündete. Aus ihrer Perspektive ist Salehs GPC für eine korrupte Vergangenheit verantwortlich, in der die Regierung das Land nicht entwickelt, politisch ausgegrenzt und die Verbreitung der Salafi/Wahhabi-Doktrin, des ideologischen Gegners der Huthi, erleichtert und ihr Land zerstört hat. Die Huthis sind zutiefst misstrauisch gegenüber Salehs früherer Unterstützung und Zusammenarbeit mit den USA und seinen Aktivitäten zur Terrorismusbekämpfung. Einige Huthi wollen Saleh und andere GPC-Führer für vergangene Verbrechen zur Rechenschaft ziehen, einschließlich der Ermordung von Hussein al-Huthi. So wie der GPC das Engagement der Huthi für die Demokratie bezweifelt, zweifeln die Huthi am Engagement des GPC für eine echte Teilung der Macht (ICG 11.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung AM - Al Monitor (3.9.2017): Are Yemeni rebels imploding?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/09/saudi-arabia-yemen-war-rebel-alliance-imploding-washington.html, Zugriff 10.10.2017 -Strichaufzählung BBC News (28.3.2017): Yemen crisis: Who is fighting whom?, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-29319423, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung BCC News (6.7.2017): Yemen country profile, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (11.10.2017): Discord in Yemen's North Could Be a Chance for Peace [Crisis Group Middle East Briefing N°54], https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/b054-discord-in-yemens-north-could-be-a-chance-for-peace_0.pdf, Zugriff 13.10.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2017): Jemen - Staat und Verfassung, https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung MEM - Middle East Monitor (15.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://www.middleeastmonitor.com/20171015-southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body/, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung The National (20.8.2017): Yemen war: Cracks emerge in Houthis-Saleh alliance, https://www.thenational.ae/world/yemen-war-cracks-emerge-in-houthis-saleh-alliance-1.621406, Zugriff 9.10.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (13.5.2017): Drei Regierungen für Jemen, https://www.nzz.ch/international/separatisten-im-sueden-drei-regierungen-fuer-jemen-ld.1292924, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung Reuters (14.10.2017): Southern Yemen leader sees independence referendum, parliament body, https://uk.reuters.com/article/uk-yemen-security/southern-yemen-leader-sees-independence-referendum-parliament-body-idUKKBN1CJ06T?rpc=401&, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung Der Standard (23.8.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, https://derstandard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec, Zugriff 28.09.2017 -Strichaufzählung Der Standard. Harrer, Gudrun (29.8.2017): Die Zweckehe der jemenitischen Rebellen ist in der Krise, https://derstandard.at/2000063266198/Die-Zweckehe-der-Rebellen-im-Jemen-ist-in-der-Krise, Zugriff 9.10.2017 Sicherheitslage Die volatile Sicherheitslage und militärische Operationen wirken sich weiterhin auf die Zivilbevölkerung im Jemen aus. Nach Angaben des Global Protection Cluster hat die Anzahl der gemeldeten Luftangriffe im ersten Halbjahr 2017 den Gesamtwert für 2016 überstiegen, mit einer fast Verdreifachung des Monatsdurchschnitts. Die Zahl der vermeldeten bewaffneten Zusammenstöße liegt um 56 Prozent pro Monat höher als
  12. Ta'izz, Sa'ada, Hajjah, Sana'a, Al Jawf und Ma'rib bleiben die von Militäroperationen, Zusammenstößen und Luftangriffen am stärksten betroffen Gebiete (UN-OCHA 14.8.2017). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC) bedauerte zu tiefst den Trend, dass öffentliche Plätze, wie Märkte sowie private Häuser zu Zielen der Konfliktparteien werden. Denn dies steht im Widerspruch zu den grundlegenden Grundsätzen des Kriegsrechts. Das ICRC zeigte sich insbesondere durch das jüngste Muster von Luftangriffen alarmiert, bei denen es wie zuletzt in Ta'izz zu zivilen Opfern gekommen ist (ICRC 8.8.2017). Die Schwächen der Rechtsstaatlichkeit bestehen landesweit, vor allem aber in den Städten und Orten sowie dem Süden des Landes, wo das Fehlen einer wirksamen Kontrolle durch eine zentrale Behörde ein Machtvakuum schafft, in dem mehrere bewaffnete Gruppierungen und Stammesgruppen um die Kontrolle konkurrieren (GPC 9.2017). Die von Saudi Arabien geführte Koalition ist wiederholt für Angriffe auf Zivilisten kritisiert worden. Mehr als 8.000 Menschen wurden seit 2015 getötet, darunter mindestens 1.500 Kinder, begleitet von Millionen Vertriebenen. Das verarmte Land wird durch den Konflikt an den Rand einer Hungersnot gedrängt. Ein Cholera-Ausbruch hat seit April 2017 mehr als 1.800 Menschen das Leben gekostet, und laut Vereinten Nationen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz bestehen weitere 400.000 Verdachtsfälle im ganzen Land. Die Vereinten Nationen warnten im Juli 2017 davor, dass 80% der Kinder im Jemen dringend Hilfe brauchten, was die Organisation als "größte humanitäre Krise der Welt" bezeichnete (MEE 17.9.2017). Im August 2017 kam es zur einer markanten Eskalation der Spannungen zwischen Anhängern der Huthis und jenen des ehemaligen Präsidenten Saleh in Sana'a [die bislang als Verbündete galten]. Überdies nahmen die Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition zu. Die Kämpfe gingen in der Provinz Ta'izz und entlang der saudischen Grenze weiter. In Ta'izz beispielsweise kämpften Huthi und Saleh-Rebellen gemeinsam gegen die Streitkräfte der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren jemenitische Verbündete um die Kontrolle über den Militärstützpunkt Khaled bin Waleed und die umliegenden Gebiete (ICG 8.2017). Die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten geführte Militäroperation im Jemen ist ins Stocken geraten, ohne dass seit Herbst 2015 strategische Erfolge erzielt worden wären, nachdem die saudischen Koalitionstruppen Aden und Teile der Provinz Ta'izz besetzt hatten. Den VAE wird mehr Interesse an der Bekämpfung der zur Muslimbruderschaft zugerechneten Al-Islah Partei (ein saudischer Verbündeter im Jemen) als der Saleh-Houthi-Allianz zugeschrieben. Angesichts der zunehmenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Ländern über den Jemen sehen die Aussichten der Koalition auf einen militärischen Erfolg schwach aus (AM 9.10.2017). Andere bewaffnete Akteure haben weiterhin die Unsicherheit im Jemen ausgenutzt. Im vergangenen Jahr [2016] haben extremistische Gruppen ihre Präsenz aufrechterhalten und angepasst. Zum Beispiel, nachdem die Al Qaida im April 2016 aus Al Mukalla in der südlichen Provinz Hadramaut vertrieben wurde, ist sie nun in Ta'izz-Stadt aktiv (OHCHR 5.9.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" mit Sitz in Genf liefert für 2016 einen Überblick über die Opferzahlen nach Provinzen (siehe Tabelle unten). Die Todesursachen reichen von Beschuss durch Scharfschützen, Bombenangriffen auf Wohngebiete, Landminen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) über Terroranschläge und politische Morde bis zu Tod unter Folter und außergerichtliche Exekutionen. Hinzu kamen Luftangriffe durch die von den Saudis angeführte Koalition sowie US-amerikanische Drohnen-Angriffe. Laut SAM waren von den 2950 Getöteten 77% Männer, 6% Frauen und 17% Kinder. Die meisten Opfer, nämlich die Hälfte, gingen auf das Konto der Huthi-Saleh-Milizen, 27% waren Opfer von Luftangriffen der Arabischen Koalitionsstreitkräfte, 12% von terroristischen Gruppen und 5% von US-amerikanischen Drohnen-Angriffen. Die Rest ging auf das Konto der Regierungstruppen oder war Opfer von sozialen Konflikten bzw. ist die Quelle der Gewalt unbekannt (SAM 15.2.2017). Gouvernement Zahl der Tötungen 2016 Prozent Ta'izz 921 31% Aden 310 11% Shabwa 198 7% Hadramut 192 7% Sana'a (Stadt) 175 6% Sana'a 165 6% Hajjah 151 5% Ma'rib 130 4% Lahaj 118 4% Al-Jouf 115 4% Hudaydah 109 4% Al-Baidha 104 4% Ibb 65 2% 'Addalie 58 2% Dhamar 55 2% Abyan 31 1% Sa'ada 28 1% -Amran 24 1% Raima 1 >1% GESAMT 2.950 (SAM 15.2.2017) Quellen: -Strichaufzählung AM - Al Monitor (9.10.2017): Saudis could seek Russian bailout in Yemen, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/10/saudi-arabia-bail-out-yemen-conflict-mediation.html, Zugriff 10.10.2017 -Strichaufzählung GPC - Global Protection Cluster (9.2017): Protection Cluster Strategy - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/protection-cluster-yemen2c-national-strategy-final2c-september-2017.pdf, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (9.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/september-2017#yemen, Zugriff 9.10.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (8.8.2017): Yemen: Airstrikes against civilians are an alarming trend, https://www.icrc.org/en/document/yemen-airstrikes-against-civilians-are-alarming-trend, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (17.9.2017): Dozen Yemeni civilians killed in Saudi-led coalition raid, http://www.middleeasteye.net/news/dozen-yemeni-civilians-killed-saudi-led-coalition-raid-1833881575, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (5.9.2017): Yemen: An "entirely man-made catastrophe" - UN human rights report urges international investigation, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=22025&LangID=E, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung UN-OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2017): Yemen Humanitarian Bulletin Issue 26 | 14 August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1503325164_1408.pdf, Zugriff 29.9.2017 Huthi (Harakat Ansar Allah) Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (Bewegung der Helfer Gottes) - sind eine vom Iran unterstützte, schi'itisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schi'itischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die Huthi-Bewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Huthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Huthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 31.1.2017). Die Ziele der Huthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Sa'ada Kriege, die Vertretung innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Huthi-Bewegung (CT 2017a). In den extrem armen Bergregionen des Nordens hatte Hussein Badreddin al-Huthi einen Kult der Zaiditen etabliert, welche sich einem eigenständigen Zweig der Schi'a angehörig fühlen. Der Zaidismus befindet sich für gewöhnlich nicht so sehr in einer religiös motivierten Frontstellung zu den SunnitInnen. Hussein Badreddin al-Huthis Absicht ist es vielmehr gewesen, den Zaidismus wieder politisch auszurichten und für die Autonomie Sa'adas einzutreten. Im ohnehin äußerst armen Jemen ist es um die Region Sa'ada besonders schlecht bestellt. Die ökonomische Kluft im Land ist die Wurzel für den später immer sichtbarer werdenden Konflikt gewesen. Aus der anfangs kleinen kultisch-religiösen Bewegung der Huthi hat sich eine robuste Miliz entwickelt. Deren Ideologie beruht auf einem politischen Islam, der stark mit Anti-Amerikanismus verwoben ist. Auf die Separationsbestrebungen der Huthi sind gewaltsame Auseinandersetzungen mit der jemenitischen Regierung gefolgt (VIDC/Al-Ahmad 13.10.2016). Der Sprecher der Huthi und Mitglied des Politbüros der Ansar Allah, Mohammed Al-Bukhaiti definierte die Huthi als nationale Bewegung, die sich den Prinzipien des arabischen Nationalismus und des Pan-Islamismus verpflichtet fühlt. Laut Al-Bukhaiti war der konfessionelle Aspekt nie ein Thema bei der Entscheidung, mit wem man sich verbündet. Es ist zwar ein Teil dessen, so Al-Bukhaiti, wer wir sind, aber es spielt eine untergeordnete Rolle und ist kein entscheidender Faktor. Was wir mit dem Iran oder der Hisbollah oder der Hamas und dem Islamischen Dschihad gemeinsam haben, so Al-Bukhaiti, ist, dass wir eine gemeinsame Haltung gegenüber Israel und den USA haben, und dass wir mit allen politischen Akteuren in der Region zusammenarbeiten werden, die den regionalen Entwürfen der USA entgegenstehen (AJ 2.10.2014). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gab es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll- Verschleierung tragen müssen. Es gab Berichte über Huthi-Rebellen, die Imame in sunnitischen Moscheen dazu drängten, vorgeschriebene Predigten zu halten. Darüber hinaus drängten Huthis angeblich Gläubige in sunnitischen Moscheen dazu, politische Petitionen zu unterzeichnen, um gegen die saudi-arabisch geführte Militärkampagne gegen die Huthi-Saleh-Rebellen zu protestieren. Medien berichteten, dass Huthi-Milizen einige Moscheen, wie die Tawhid-Moschee in Ta'izz, verwüsteten (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (2.10.2014): Q&A: What do the Houthis want? [Interview mit Mohammed al-Bukhaiti, Sprecher der Huthi], http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2014/10/qa-what-do-houthis-want-2014101104640578131.html, 9.10.2017 -Strichaufzählung CEP - Counter Extremism Projekt (31.1.2017): Houthis, https://www.counterextremism.com/sites/default/files/threat_pdf/Houthis-01312017.pdf, 10.10.2017 -Strichaufzählung CT - Critical Threats

(2017a): al Houthi Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/al-houthi-movement, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung VIDC - Vienna Institute for International Dialogue and Cooperation. Al-Ahmad, Safa (13.10.2016): Tagungsbericht zu: Jemen - Krise, Revolte, Krieg, http://www.vidc.org/fileadmin/Bibliothek/DP/Foto_Veranst/veranstaltungen_MS/Jemen_13.10.16/Jemen_13_10_16_Kurzbericht_final.pdf, Zugriff 10.10.2017 Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen. Der Jemen ist das wichtigste Operationsgebiet. Hier versucht die AQAP, landesweit durch gezielte Anschläge auf regierungsnahe Einrichtungen und Sicherheitsbehörden sowie im Kampf gegen die schi'itischen Huthi das Land zu destabilisieren und an Einfluss zu gewinnen. Neben regionalen Aktivitäten setzt sie einen weiteren Schwerpunkt bei der Durchführung von internationalen Anschlägen. Seit Jahresbeginn festigt auch der sog. Islamische Staat (IS) mit diversen Ablegern seine Präsenz in Jemen. Dies bedeutet für die AQAP, dass sie ihre Vormachtstellung als dschihadistischer Hauptakteur im Jemen gegenüber dem sog. IS verteidigen muss. Ein Zusammenschluss von AQAP und IS ist wenig wahrscheinlich; aber eine Abwanderung von AQAP-Kräften zum IS ist möglich (BND o.D.). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP kleinere Gebiete mit Shari'a-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht, durch die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung und die Integration in die lokale Bevölkerung, einschließlich der Anpassung an die lokalen Regierungsstrukturen, eine Anziehungskraft auf die jemenitische Bevölkerung auszuüben. Das Hauptziel der AQAP besteht darin, die Juden und Christen von der arabischen Halbinsel zu vertreiben und das islamische Kalifat und die Shari'a-Herrschaft zu etablieren, welche die abtrünnigen Regierungen zuvor abgeschafft haben. Bei der Verfolgung dieser Ziele setzt sich die AQAP für eine gewaltsame Interpretation des Dschihad ein. Als formaler Bestandteil der al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017) In einem Interview für das eigene Propaganda Medium namens "Al Malahem Media" äußerte sich der Anführer der AQAP, Qasim al Raymi, am 30.4.2017 ausführlich zu den Zielen und zur Politik der Organisation. Für Raymi steht es außer Frage, dass die Huthi und der ehemalige Präsident Saleh Aggressoren sind, die eliminiert und getötet werden müssen. Obwohl die Huthi auf amerikanische Schiffe vor der Küste Jemens gefeuert haben, argumentiert Raymi, dass sie mit den USA, dem Hauptfeindbild, unter einer Decke stecken. Die saudischen und emiratischen Streitkräfte sind hierbei die ausländischen Stellvertreter der USA. Da die AQAP es als ihre Pflicht sieht, im Kampf gegen die Huthi die Kräfte zu vereinigen, ist auch ein Waffenstillstand mit der [sunnitischen] Hadi-Regierung für Raymi denkbar, allerdings unter zwei Bedingungen: das Ende der ausländischen Intervention unter der Führung der USA sowie die Bildung eines Gelehrtengremiums, welches die Gesetzgebung und Politik des Landes im Sinne der Anwendung der Shari'a überprüft. Die Al-Qaida versucht, eine breitere und tiefere Unterstützung für ihre dschihadistische Sache im Jemen und anderswo zu erreichen. AQAP und andere Al-Qaida-Zweige haben dieses Konzept entwickelt und argumentieren, dass nur durch eine angemessene Konsultation mit anerkannten Autoritäten neue islamische Regierungen gebildet werden können. Dieser Bottom-up-Ansatz für den Dschihad ist populistischer als der Top-Down-Autoritarismus des Islamischen Staates. Dem entsprechend sieht Raymi die afghanischen Taliban als Vorbild der praktischen Politik (LWJ 2.5.2017). Al-Qaida nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April Mukalla, mit 300.000 Einwohnern fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut, und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm al-Qaida dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Auf die Kritik der USA an dieser Entwicklung reagierte die Koalition, indem Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate und deren lokale Verbündete die Stadt im April 2016 zurückeroberten. Doch Al-Qaida schien sich schon vor der Offensive weitgehend zurückgezogen zu haben und erlitt nur geringe Verluste. In den umliegenden Gegenden und Provinzen dagegen blieb die Organisation stark und konnte ungestört von der Koalition operieren. Al-Qaida profitierte davon, dass die jemenitischen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition sie nicht als Feind betrachteten, weil sie teils gemeinsam mit ihnen gegen die Huthi vorging (SWP 7.2017). Jemenitische Streitkräfte begannen Anfang August 2017 eine Militäroperation, um die AQAP aus der Provinz Shebwa zu vertreiben. Obschon die jemenitischen Streitkräfte am 4.8.2017 von einem Sieg sprachen, behaupteten Einheimische, dass die AQAP-Kämpfer das Gebiet schon vor der militärischen Operation evakuiert hätten (ICG 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung BND - Bundesnachrichtendienst [Deutschland] (o.D.): Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, https://www.bnd.bund.de/DE/Themen/Lagebeitraege/IslamistischerTerrorismus/Unterpunkte/AlQaidaArabischeHalbinsel_node.html, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung CEP - Counter Extremism Projekt (4.1.2017): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula (AQAP), https://www.counterextremism.com/sites/default/files/threat_pdf/Al-Qaeda%20in%20the%20Arabian%20Peninsula%20%28AQAP%29-01042017.pdf, Zugriff 10.10.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (8.2017): Trends and Outlook - Yemen, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/august-2017#yemen, Zugriff 28.9.2017 -Strichaufzählung LWJ - FDD's Long War Journal (2.5.2017): AQAP leader discusses complex war in Yemen, https://www.longwarjournal.org/archives/2017/05/aqap-leader-discusses-complex-war-in-yemen.php, Zugriff 12.10.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik. Steinberg, Guido (7.2017): Saudi-Arabiens Krieg im Jemen [SWP aktuell Nr. 51], https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A51_sbg.pdf, Zugriff 2.10.2017 Bewegung des Südens - Al Hirak Diese Bewegung des Südens begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Die Bewegung des Südens, auch bekannt als "al Hirak" oder "al Harakat al Janubiyya", war nie eine einheitliche Gruppierung. Sie begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs 1994. Die Idee der Abspaltung vom Nordjemen wird immer populärer. Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung kämpft derzeit an der Seite der saudisch-geführten Koalitionstruppen, aber sie könnte auf längere Sicht der Hadi-Regierung ihre Unterstützung entziehen (CT 2017b). Nachdem die von Saudi Arabien geführte Koalition im Juli 2015 die Huthi und Saleh aus dem Süden verdrängt hatte, fanden die UN-Friedensgespräche hauptsächlich zwischen zwei Parteien, der Regierung von Präsident Hadi und der Saleh-Huthi-Koalition statt. Vertreter des Südjemens blieben von den Verhandlungen ausgeschlossen, obwohl sie das Gebiet des ehemaligen südjemenitischen Staates kontrollierten. Eine wichtige Tatsache, die viele nicht verstehen, ist laut Ahmed Omer Ben Farid, einem prominenten Vertreter der Hirak, dass die Südjemeniten während des aktuellen Krieges gegen die Pro-Saleh-Truppen und die Houthi-Rebellen unter der Flagge des Südjemen kämpften und nicht um die Hadi-Regierung zu unterstützten (Muftah 29.5.2017). Die Vision der Bewegung des Südens ist es laut eigenen Angaben, das südliche Land von den nordjemenitischen Besatzungskräften zu befreien und die Aufrufe der Bevölkerung Südjemens nach einem freien und unabhängigen Südstaat in ein sinnvolles Vorgehen überzuführen. Dies soll durch einen friedlichen Dialog mit allen relevanten Akteuren erreicht werden, indem eine Vereinbarung getroffen wird, den unabhängigen Staat Südjemen in seinen ursprünglichen Grenzen vor 1990 wiederzubeleben. Diese werden in die Tat umgesetzt, indem das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung durch ein Referendum mit der Entscheidung für die Unabhängigkeit im Wege einer vereinbarten Sezession ausgeübt wird (Hirak o.D.). Laut Eigenangaben der "Hirak" strömten am 30.11.2016 im Gedenken der Deklaration der Unabhängigkeit des Südjemens von den Briten vor 49 Jahren Zehntausende aus allen Teilen des Südjemens nach Aden, um sich für die Unabhängigkeit von der Einheit mit dem Nordjemen zu versammeln. Die Menschen aus dem Süden hätten sich versammelt, um alle Konfliktparteien im Jemen daran zu erinnern, dass sie erwarten in Friedensgespräche einbezogen zu werden, und ihre Forderung nach der Einbeziehung eines Referendums in ein Friedensabkommen von wesentlicher Bedeutung ist, um einen langfristigen Frieden zu erreichen und aufrechtzuerhalten (Hirak 11.2016). Am 4.5.2017 entließ der im Exil lebende Präsident Hadi den Gouverneur von Aden, den populären Hirak-Führer Aidarus Al-Zubaidi, von seinem Posten, was zu Massenprotesten führte, während Al-Zubaidi gegen seine Absetzung protestierte und zur Sezession aufrief (Muftah 29.5.2017). Stammes-, Militär- und politische Führer haben in Folge dessen im Mai 2017 einen neuen Rat gebildet, der die Sezession des südlichen Jemen weiter treibt. Aidarus al-Zubaidi, machte seine diesbezügliche Ankündigung in einer Fernsehansprache vor der Fahne des ehemaligen Südjemen. Al-Zubaidi sagte, dass eine nationale politische Führung unter seiner Präsidentschaft den Süden verwalten und vertreten würde. Laut Al-Zubaidi wird das neue Gremium auch weiterhin mit der Koalition und ausländischen Mächten zusammenarbeiten, um den iranischen Einfluss und den Terrorismus zu bekämpfen. Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate hingegen unterstützen trotz Bewaffnung und Finanzierung der südlichen Truppen die Sezession nicht, und erklären für einen vereinigten Jemen zu kämpfen (DS 12.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung CT - Critical Threats
(2017b): Southern Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/southern-movement, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung DS - The Daily Star Lebanon (12.5.2017): South Yemen leaders launch council seeking split from north, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/May-12/405458-south-yemen-leaders-launch-council-seeking-split-from-north.ashx, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung Hirak (11.2016): Rally for Independence on anniversary of South Yemen Nov 30 1967 Independence Day, http://www.southernhirak.org/2016/11/rally-for-independence-on-anniversary.html, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung Hirak (o.D.): About the Southern Movement (Al-Hirak), http://www.southernhirak.org/p/abouthirak.html, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung Muftah (29.5.2017): How UN Negotiations on Yemen Exclude the South and Why That Must Change, https://muftah.org/un-yemen-negotiations-exclude-the-south/, Zugriff 12.10.2017 Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf tribale Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird. Der Krieg im Jemen behindert teilweise den Betrieb einiger Kommunal- und richterlicher Ämter, obwohl das Justizministerium auch unter dem Einfluss der Huthi weiterarbeitet (FH 2017). Nach ihrem Exil im Jahr 2015 und im Laufe des Jahres verlor die von Hadi geführte Regierung die Kontrolle über einen Großteil des Gerichtssystems an die Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz, die diese Institutionen weiterführte. Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor, diese wird allerdings durch Korruption, politische Einmischung und mangelnde juristische Ausbildung geschwächt. Die gesellschaftlichen und politischen Beziehungen der Richter und gelegentliche Bestechung beeinflussen die Urteile. Vor dem Ausbruch des Konflikts haben die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohten und schikanierten Angehörige der Justiz, um den Ausgang der Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.04.2016). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit oder Moral" geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann ebenfalls Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und außerdem selbst zu seiner Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode (USDOS 13.04.2016). Zudem gibt es Stammes-Gerichte, in denen Stammesrichter, meist neutrale und respektierte Scheichs, auf Basis des Stammesrechts Urteile fällen, manchmal auch in Kriminalfällen. Die Behörden beschuldigen unter Stammesrecht Verurteilte meist nicht formell, sondern klagen sie vielmehr öffentlich an. Stammesrechtliche Verhandlungen konzentrieren sich häufig eher auf den sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft als auf Bestrafung. Die Urteile haben dasselbe Gewicht wie Gerichtsurteile, teilweise sogar ein stärkeres, weil die Stammesgerichte oft als glaubwürdiger als die als korrupt und abhängig geltenden Gerichte angesehen werden (USDOS 13.04.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 Sicherheitsbehörden Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern (USDOS 3.3.2017; vgl. Global Security 21.1.2015).Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern (USDOS 3.3.2017; vergleiche Global Security 21.1.2015). Die PSO und das NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-geführte Regierung behielt jedoch ihre eigenen Ernennungen zum PSO und zur NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei, ähnlich anderen dualen oder parallelen Strukturen in den Institutionen des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 2017).Die PSO und das NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-geführte Regierung behielt jedoch ihre eigenen Ernennungen zum PSO und zur NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei, ähnlich anderen dualen oder parallelen Strukturen in den Institutionen des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 2017). Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF, ehemals Central Security Forces CSF) - oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 3.3.2017). Die Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten blieb ein Problem, zum einen, weil die Hadi-geführte Regierung nur begrenzte Autorität ausübte und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gab. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane berichteten angeblich an die zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich jedoch weiter, da die Rebellenakteure Umstrukturierungsbemühungen rückgängig machten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf diese Einrichtungen, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung Global Security (21.1.2015): Yemen Intelligence Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, aber das Gesetz bietet keine genaue Definition von Folter (USDOS 3.3.2017). Sowohl die Houthi-Rebellen als auch die alliierten Streitkräfte haben Menschen verschwinden lassen, Gefangene gefoltert und zahlreiche Aktivisten, Journalisten, Stammesführer und politische Gegner willkürlich festgenommen. Seit August 2014 wurden die willkürliche oder missbräuchliche Festnahme von mindestens 61 Personen durch die in Sanaa ansässigen Behörden dokumentiert (HRW 12.1.2017). Zivilisten, die sich zu Wort meldeten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Am 22. Juni 2017 eröffnete die jemenitische Regierung gemäß dem Präsidialerlass Nr. 115 eine Untersuchung mutmaßlicher Folterungen und Verschwinden-Lassens durch Einheiten der Vereinigten Arabischen Emirate und ihrer alliierten jemenitischen Streitkräfte im Süden des Landes. Mit Stand Mitte August 2017 hatte der sechsköpfige Untersuchungsausschuss, der die Untersuchung durchführte, seine Ergebnisse noch nicht veröffentlicht (UN-HRC 13.9.2017). In einer Untersuchung behauptet Associated Press, dass die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und ihre alliierten jemenitischen Sicherheitskräfte willkürlich Festgenommene inhaftieren und foltern, und dieselben auch von US-Truppen in einem Netzwerk von Geheimgefängnissen im gesamten südlichen Jemen verhört werden. Associated Press dokumentierte mindestens 18 Geheimgefängnisse im südlichen Jemen, die von den Vereinigten Arabischen Emiraten oder von jemenitischen Streitkräften betrieben wurden, und bezog sich dabei auf Berichte ehemaliger Häftlinge, Familien von Gefangenen, Anwälte und jemenitischer Militärbeamte. Die Einrichtungen sind entweder versteckt oder der jemenitischen Regierung nicht zugänglich. Auch US-amerikanische Kräfte seien bei den Verhören anwesend gewesen. In einem der Hauptgefängniskomplexe am Flughafen von Riyan im südlichen Teil der Stadt Mukalla berichteten ehemalige Häftlinge, sie seien wochenlang mit Fäkalien beschmiert und mit verbundenen Augen in Schiffscontainern zusammengepfercht worden. Sie sagten, sie wurden verprügelt, auf dem sogenannten "Grill" gefesselt und sexuell missbraucht (AP 22.6.2017). Die jemenitische Menschenrechtsorganisation "SAM" hat mit Stand Mai 2017 über 200 illegale Haftanstalten und Gefängnisse dokumentiert, die von Huthi-Milizen und Salehs Streitkräften, bewaffneten Gruppen, die mit der legitimen Regierung verbündet sind, oder von der Regierung anerkannten Militärbefehlshabern verwaltet werden. Verschiedene Quellen, darunter Opfer und Augenzeugen, bestätigten, dass Häftlinge körperlicher und seelischer Folter ausgesetzt waren, und dass ihnen die Grundrechte verweigert wurden, wie sie in der jemenitischen Verfassung und den internationalen Gesetzen verankert sind (SAM 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AP - Associated Press (22.6.2017): In Yemen's secret prisons, UAE tortures and US interrogates, https://www.apnews.com/4925f7f0fa654853bd6f2f57174179fe, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/334724/476564_de.html, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung SAM (5.9.2017): Close all Illegal Detention Centers in Yemen, http://www.samrl.org/close-all-illegal-detention-centers-in-yemen/, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 2.10.2017 Korruption 2016 lag der Jemen auf Platz 170 von 176 (Anmerkung: 2015 Platz 154 von 168) des Korruptionsindex von Transparency International (TI 2016). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Exilregierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kamen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für einen Beruf wird oft erwartet, dass sie sich ihren Beruf kaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhielten Bezahlungen für Arbeiten, die sie nicht ausführten, oder mehrere Gehälter für eine Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Bestechungen und Korruption spielen auch eine wichtige Rolle in Gefängnissen. Insassen, die Bestechungsgelder zahlten, bekamen Vergünstigungen (USDOS 3.3.2017). Die Beobachter glaubten, die Steuerinspektoren würden die Berechnungen zu niedrig ansetzen und den Differenzbetrag einstreichen. Korruption betraf auch regelmäßig das öffentliche Beschaffungswesen. Jüngste Analysen von unparteiischen internationalen und lokalen Beobachtern, einschließlich Transparency International, stimmten darin überein, dass Korruption in allen Regierungsbereichen und -ebenen, insbesondere im Sicherheitssektor, ein ernsthaftes Problem darstelle. Internationale Beobachter vermuteten, dass Regierungsbeamte und Parlamentarier von internen Absprachen, Veruntreuung und Bestechungsgeldern profitierten. Politische Führer und die meisten Regierungsbehörden haben nur unwesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption ergriffen. Korruption ist in der jemenitischen Polizei vorherrschend, meist in Form von kleineren Bestechungen. Eine Untersuchung des jemenitischen Meinungsforschungszentrum (Yemen Polling Center) über Bestechung ergab, dass 59% der Teilnehmer das Sicherheitspersonal als am meisten korrupt innerhalb des öffentlichen Sektors identifizierten. Die schlechte Bezahlung scheint ein Grund für die hohe Korruptionsrate zu sein. Manche Polizeistationen haben Abteilungen für "interne Angelegenheiten", die Missbräuche untersuchen sollen, und Bürger haben die Möglichkeit Beschwerde beim Staatsanwalt vorzubringen (Global Security 2.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung Global Security (2.9.2017): Yemen Intelligence Agencies https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/corruption.htm, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung TI-Transparency International
(2016): Corruption Perception Index 2016, https://www.transparency.org/country/YEM, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 3.10.2017 Wehrdienst und Rekrutierungen 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vgl. USDOS 3.3.2017).2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Stammes- und Militärkräfte teil, vor allem als Wächter und Kuriere (Global Security 2.9.2017, vergleiche USDOS 3.3.2017). Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.9.2017). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt. Huthi-Kräfte, die Regierungskräfte und andere bewaffnete Gruppen haben Kindersoldaten eingesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung der Geburten erschwerte den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beitrug. Huthis und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistische Milizen sowie die Al-Qa'ida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) haben ihre Rekrutierung, Ausbildung und den Einsatz von Kindern als Teilnehmer am Konflikt verstärkt. Im April 2016 berichteten die Vereinten Nationen von über 762 verifizierten Fällen von Rekrutierung von jugendlichen Soldaten. Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Saleh-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen und Fahrzeuge zu durchsuchen. Die Kämpfer waren angeblich verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren, eingesetzt während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren (USDOS 3.3.2017). Huthi-Milizen an der Seite ihrer republikanischen Garde haben in mehreren Distrikten in Tihamah eine Zwangsrekrutierung vorgeschrieben. Sie bedrohten die Bürger, zwangen sie zu einer militärischen Ausbildung, und bereiteten sie auf die Entsendung zur Front vor. Die Rekrutierung konzentrierte sich hauptsächlich auf die Söhne der südlichen Region von Al Hudaydah. Sie haben auch die von ihnen kontrollierten Gebiete ins Visier genommen und angekündigt, dass alle, die sich der Rekrutierung entziehen und ihre Kriegspflicht nicht erfüllen, mit Gefängnis und Geldstrafen rechnen müssen (ASAA 17.2.2016). Die offizielle Website der Huthis, Ansarollah, berichtet am 28.3.2017, dass der Revolutionsführer Abdul Malik Badreddin Al Huthi dazu aufgefordert habe, die Rekrutierung in die Armee auszuweiten, um die Verräter zu ersetzen, die geflohen seien oder sich dem amerikanisch-saudischen Feind angeschlossen hätten. Jungen Männern solle eine Chance gegeben werden, ihr Land zu verteidigen. Die Fähigkeiten des Militärs müssten ebenfalls weiterentwickelt werden (ACCORD 10.10.2017). Abdul Malik Al Huthi, der Führer der Huthi, verkündete am 14.9.2017, dass die Al-Huthi-Saleh-Allianz die 2001 abgeschaffte wieder Wehrpflicht einführen werde (CT 15.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.10.2017): Anfragebeantwortung zum Jemen: Zwangsrekrutierungen durch die Huthi-Milizen, Auswahl der Rekruten: Kritierien (Alter, Stamm, Religion, Ausbildung) und Regeln (z.B. Freistellung); Folgen bei Weigerung [a-10337-1], https://www.ecoi.net/local_link/347713/491833_de.html, Zugriff 12.10.2017 -Strichaufzählung ASAA - Al-Sharq Al-Awsat (17.2.2016): Houthis Impose Mandatory Recruitment in Tihama, https://english.aawsat.com/saed-alabyadh/news-middle-east/houthis-impose-mandatory-recruitment-in-tihama, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung CT - Critical Threat (15.9.2017): Gulf of Aden Security Review, https://www.criticalthreats.org/briefs/gulf-of-aden-security-review/gulf-of-aden-security-review-september-15-2017, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung Global Security (2.9.2017): Yemen Military, https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 10.10.2017 Allgemeine Menschenrechtslage Die Bevölkerung im Jemen litt weiterhin unter den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten und Gewalt sowie anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Luftangriffe und Beschuss trafen wiederholt Gebiete, die von Zivilisten besiedelt waren. Die Menschen sahen sich anhaltenden Schwierigkeiten ausgesetzt, weil der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Grundbedarfsgegenständen, Gesundheitsfürsorge und Bildung eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Zwangsumsiedlungen und Bewegungseinschränkungen, verstärkt durch das Vorhandensein von Scharfschützen oder Landminen, betrafen unmittelbar Zivilpersonen und verursachten Todesfälle, Verletzungen, Zerstörung von Eigentum, Verlust der Lebensgrundlagen und die Verhinderung des Zugangs zu lebenswichtigen Dienstleistungen. Zivilisten, die sich kritisch äußerten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Frauen, Kinder, religiöse und soziale Minderheiten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene waren unverhältnismäßig stark betroffen (UN-HRC 13.9.2017; vgl. SAM 15.2.2017).Die Bevölkerung im Jemen litt weiterhin unter den Auswirkungen von bewaffneten Konflikten und Gewalt sowie anderen schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Luftangriffe und Beschuss trafen wiederholt Gebiete, die von Zivilisten besiedelt waren. Die Menschen sahen sich anhaltenden Schwierigkeiten ausgesetzt, weil der Zugang zu Nahrungsmitteln und anderen Grundbedarfsgegenständen, Gesundheitsfürsorge und Bildung eingeschränkt oder gar nicht möglich war. Zwangsumsiedlungen und Bewegungseinschränkungen, verstärkt durch das Vorhandensein von Scharfschützen oder Landminen, betrafen unmittelbar Zivilpersonen und verursachten Todesfälle, Verletzungen, Zerstörung von Eigentum, Verlust der Lebensgrundlagen und die Verhinderung des Zugangs zu lebenswichtigen Dienstleistungen. Zivilisten, die sich kritisch äußerten oder sich den Konfliktparteien auf andere Weise widersetzten, waren Schikanen, Einschüchterungen, Inhaftierungen und gelegentlich Folter und Tötungen ausgesetzt. Frauen, Kinder, religiöse und soziale Minderheiten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene waren unverhältnismäßig stark betroffen (UN-HRC 13.9.2017; vergleiche SAM 15.2.2017). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme waren die von verschiedenen Gruppen begangene Gewalt, schwache und gescheiterte staatliche Institutionen, was eine weit verbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit erlaubte, und die Unmöglichkeit der Bürger, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu wählen. Andere Menschenrechtsverletzungen betrafen Morde, Verschwindenlassen, Entführungen und Berichte über die Anwendung übermäßiger Gewalt und Folter durch Sicherheitskräfte sowie durch die verschiedenen militanten Gruppen; grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; schlechte Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; langwierige Untersuchungshaftstrafen; Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; Beschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit, insbesondere für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahai; mangelnde Transparenz der Regierung; Korruption; Gewalt und Diskriminierung von Frauen, Kindern, Menschen mit Behinderungen und Minderheiten; Einsatz von Kindersoldaten; Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit (USDOS 3.3.2017). Dutzende von Luftangriffen der Militärkoalition, die gegen das Kriegsrecht verstoßen, haben wahllos oder unverhältnismäßig Tausende Zivilisten getötet und verletzt. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Einheiten und alliierte Streitkräfte begingen schwere Verstöße gegen das Kriegsrecht, indem sie verbotene Antipersonenminen legten, Häftlinge misshandelten und wahllos Raketen in besiedelte Gebiete schossen und Hunderte von Zivilisten töteten (HRW 12.1.2017). Seit Beginn der Überwachung ziviler Opfer im März 2015 durch das UN-Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) sind bis Juni 2017 mindestens 13.520 zivile Opfer verifiziert, davon 4.980 Tote und 8.540 Verletzte. 2017 wurden bis Juni mehr als 1.000 Fälle verzeichnet. Die vom OHCHR erfassten Daten zeigen, dass die am stärksten von den Konflikten betroffenen Provinzen Aden, Al-Hudaydah, Sana'a und Ta'izz waren. Einige der Zwischenfälle unter Involvierung verschiedener Konfliktparteien könnten der Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichkommen. In vielen Fällen deuteten Informationen, die vom OHCHR eingeholt wurden, darauf hin, dass Zivilisten möglicherweise direkt ins Visier genommen wurden, oder dass Operationen ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen auf Zivilpersonen und ohne Berücksichtigung der Grundsätze der Unterscheidung, der Verhältnismäßigkeit und der Vorsichtsmaßnahmen bei Angriffen durchgeführt wurden. In einigen Fällen deuteten Informationen darauf hin, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden, um die Auswirkungen der militärischen Operationen auf die Zivilbevölkerung abzumildern. Nach Urteil des OHCHR wurden Zivilpersonen zu keinem Zeitpunkt vorgewarnt, um die Möglichkeit zu erhalten, Einsatzgebiete sicher verlassen zu können. Deren Zugang zu lebensrettender oder lebenserhaltender humanitärer Hilfe war stark eingeschränkt oder in einigen Fällen behindert (UN-HRC 13.9.2017). Im auch 2016 weiterhin andauernden bewaffneten Konflikt verübten alle Parteien Kriegsverbrechen und andere schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein. Die von Saudi-Arabien geführte Militärallianz, welche die international anerkannte Regierung des Jemen unterstützt, bombardierte Krankenhäuser sowie andere zivile Einrichtungen und verübte wahllose Angriffe, bei denen zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verwundet wurden. Die bewaffnete Gruppe der Huthi und mit ihr verbündete Einheiten beschossen Wohngebiete in Ta'izz und feuerten Artilleriegeschosse wahllos über die Grenze nach Saudi-Arabien. Dabei gab es Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung. Die Huthi und ihre Verbündeten schränkten in den von ihnen kontrollierten Gebieten die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit drastisch ein. Sie zwangen NGOs zur Schließung und inhaftierten willkürlich Kritiker und politische Gegner, darunter Journalisten und Menschenrechtsverteidiger. Einige der Inhaftierten fielen dem Verschwindenlassen zum Opfer, wurden gefoltert oder anderweitig misshandelt. Frauen und Mädchen wurden nach wie vor Opfer von Diskriminierung und anderen Menschenrechtsverletzungen wie Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt. Die Todesstrafe blieb in Kraft. Es gab keine öffentlich zugänglichen Berichte über Todesurteile und Hinrichtungen (AI 22.2.2017). Die Rechte von Frauen und Kindern sind besonders betroffen, einschließlich einer erheblichen Verschlechterung der Geschlechterverhältnisse. Es mangelt an grundlegenden Dienstleistungen, an Möglichkeiten zur Existenzsicherung und an einer wirksamen Rechtsstaatlichkeit. Übergriffe auf Krankenhäuser und Schulen haben auch das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung eingeschränkt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten gab es Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche oder regierungsnahe Akteure. Dazu gehörten willkürliche Festnahmen, Zwangsumsiedlung und Diskriminierung von Minderheiten. Es gab einige Berichte über Folter in Strafvollzugsanstalten. Im gesamten Jemen gab es Berichte über sexuelle Gewalt, einige davon in Zusammenhang mit dem Konflikt. Einige Nichtregierungsorganisationen berichteten auch über Fälle von moderner Sklaverei - insbesondere Zwangsarbeit und häusliche Sklaverei (FCO 20.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (20.7.2017): Human Rights and Democracy Report 2016 - CHAPTER VI: Human Rights Priority Countries - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/344430/487982_de.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 3.10.2017 Haftbedingungen Die Haftbedingungen waren hart und lebensbedrohlich und entsprachen nicht den internationalen Standards. Den Häftlingen fehlte es an Grundlegendem. Die Hadi-Regierung übte eine sehr beschränkte Kontrolle über die Gefängnisse aus. In den vergangenen Jahren haben Regierungsbeamte und Nichtregierungsorganisationen Überbelegung, mangelnde berufliche Fortbildung von Strafvollzugsbeamten, schlechte sanitäre Einrichtungen, unzureichenden Zugang zu Gerichten, gemeinsame Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und bereits Verurteilten, Mangel an effektiver Aktenverwaltung, fehlende Finanzierung und sich verschlechternde Infrastruktur als Probleme innerhalb der 18 Zentralgefängnisse und 25 Reservegefängnisse (auch als Untersuchungshaftanstalten bekannt) identifiziert. Laut OHCHR berichteten ehemalige Häftlinge im August 2016, dass sie unter schlechten sanitären Bedingungen lebten und ihnen Nahrung und medizinische Versorgung vorenthalten wurden, und dass ihnen Besuch von außerhalb nicht erlaubt war (USDOS 3.3.2017). Seit März 2015 hat das OHCHR etwa 150 Besuche in jemenitischen Haftanstalten durchgeführt. Die Haftbedingungen hatten sich spürbar verschlechtert. Überbelegung, beschädigte Einrichtungen und der Mangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten wurden durch den Konflikt noch verschärft. OHCHR konnte selten auf Personen zugreifen, die willkürlich oder illegal inhaftiert waren. Es stützte sich auf Interviews mit entlassenen Häftlingen, Familienangehörigen und Anwälten sowie auf Informationen von Behörden. In allen Fällen, die vom OHCHR als willkürlich oder rechtswidrig eingestuft wurden, waren die Häftlinge nicht angeklagt, hatten keinen Rechtsbeistand in Anspruch genommen und waren nicht vor Gericht gestellt worden. Oft wurden sie in inoffiziellen oder geheimen Einrichtungen festgehalten und am Kontakt mit ihren Familien gehindert. Im Extremfall schienen die Häftlinge Folter oder Misshandlungen ausgesetzt zu sein (UN-HRC 13.9.2017). Folter und andere erniedrigende Behandlungen sind in Gefängnissen weit verbreitet, obwohl Folter durch die jemenitische Verfassung und andere nationale Rechtsvorschriften verboten ist. Der NGO SAM lagen Fälle vor, bei denen politische Gegner und Journalisten in den Gefängnissen gefoltert wurden, um Geständnisse zu erpressen oder Rache für deren politische oder berufliche Arbeit zu nehmen (SAM 15.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung SAM (15.2.2017): The Forgotten Land - Report on Human Rights Violations in Yemen during 2016, http://www.samrl.org/wp-content/uploads/2017/03/En-The-Forgotten-Land-Internet-Odd-SAM-for-Rights-Liberties.pdf, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 3.10.2017 Todesstrafe Die Todesstrafe ist nach wie vor für eine große Anzahl von Straftaten vorgesehen (AI 22.2.2017). Obwohl es in mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtungen von LGBTI-Personen gab, untersagt das Strafgesetzbuch weiterhin einvernehmlichen Sexualverkehr unter Gleichgeschlechtlichen und droht mit der Todesstrafe gemäß der Auslegung des islamischen Rechts (USDOS 3.3.2017). Nach dem Strafgesetzbuch von 1994 sind gleichgeschlechtliche Beziehungen verboten und werden mit Strafen von 100 Peitschenhieben bis zum Tod durch Steinigung bestraft (HRW 12.1.2017). Das Strafgesetzbuch des Jemen von 1994 verbietet die Hinrichtung von Minderjährigen. Dennoch wurden [Stand 2013] in den vergangenen fünf Jahren 15 Exekutionen von Minderjährigen vollzogen (CNN 6.6.2013; vgl. HRW 4.3.2013).Das Strafgesetzbuch des Jemen von 1994 verbietet die Hinrichtung von Minderjährigen. Dennoch wurden [Stand 2013] in den vergangenen fünf Jahren 15 Exekutionen von Minderjährigen vollzogen (CNN 6.6.2013; vergleiche HRW 4.3.2013). Das Strafgesetzbuch besagt, dass die vorsätzliche "und beharrliche" Herabwürdigung des Islams oder die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion Kapitalverbrechen sind. Das Gesetz bietet jenen, die vom Glauben abgefallen sind, drei Gelegenheiten zur Buße. Nach der Reue werden sie von der Todesstrafe befreit (USDOS 15.8.2017). Ende August 2017 wurden im von den Huthi kontrollierten Gebiet zwei Minderjährige wegen Vergewaltigung eines Kindes öffentlich hingerichtet (MEE 22.8.2017). Ein wegen Kollaboration mit Saudi-Arabien zum Tode verurteilter Journalist wurde nach internationalen Protesten von der Huthi-Regierung Ende September 2017 begnadet (WP 23.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung CNN (6.3.2013): Where children are sentenced to death, http://globalpublicsquare.blogs.cnn.com/2013/03/06/where-children-are-sentenced-to-death/, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (4.3.2013): Yemen: Juvenile Offenders Face Execution, https://www.hrw.org/news/2013/03/04/yemen-juvenile-offenders-face-execution, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 3.10.2017 -Strichaufzählung MEE - Middle East Eye (22.8.2017): Houthi justice: Yemenis flock in thousands to Sanaa public executions, http://www.middleeasteye.net/news/popular-pressure-forces-houthis-execute-criminals-2005179792, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State: Country (3.3.2017): Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (23.9.2017): Yemen rebels pardon journalist after death sentence, https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/yemen-rebels-pardon-journalist-after-death-sentence/2017/09/23/f2cdadc2-a081-11e7-b2a7-bc70b6f98089_story.html?utm_term=.a3add7c24d01, Zugriff 4.10.2017 Religionsfreiheit 99.1% der Bevölkerung des Jemen sind Muslime, ca. 65% davon Sunniten und 35% Schiiten. Die restlichen 0.9% beinhalten Juden, Baha'i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 27.9.2017). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion und Proselytismus von Muslimen. Sowohl zaiditische als auch sunnitische religiöse Führer setzten weiterhin Urteile wegen Apostasie, des Abfalls vom Glauben ein, um politische Gegner zu treffen. Mitglieder der kleinen jüdischen Gemeinde berichteten von anhaltenden sozialen Schikanen und von rückläufigen Mitgliederzahlen, die es schwierig machten, ihre religiösen Praktiken aufrechtzuerhalten. Christen, einschließlich römisch-katholische, protestantische und äthiopisch-orthodoxe Christen und Juden hielten weiterhin Gottesdienste in Privathäusern oder Einrichtungen wie Schulen ohne Belästigung ab. Ismailitische Muslime klagen weiterhin über Diskriminierungen (USDOS 15.8.2017). Insbesondere Anhänger der Bahai geraten in den Fokus der Behörden. Am 10. August 2016 wurden 65 Baha'i, darunter sechs Kinder, verhaftet, als bewaffnete Offiziere des Jemen-National Security Bureau, das Hand in Hand mit den Huthi-Behörden arbeitet, eine Baha'i-Jugendwerkstatt in Sana'a stürmten. Im April 2017 wurden drei Männer der Baha'i willkürlich festgenommen; einer von ihnen wurde nach öffentlichem Aufschrei und Verhandlungen vor Ort freigelassen. Dutzende Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft erhielten Drohanrufe von der Generalstaatsanwaltschaft des Spezialisierten Strafgerichtshofs, in denen sie aufgefordert wurden, sich zur Befragung einzufinden oder anderenfalls verhaftet zu werden (AI 28.4.2017). Das Familiengesetz verbietet die Ehe zwischen einem Muslim und einem Apostaten. Frauen, die das Sorgerecht für ein Kind beantragen, "sollen" keine Apostaten sein, und ein Mann "sollte" denselben Glauben wie das Kind haben. Muslimische Frauen dürfen keine nicht-muslimischen Männer heiraten und muslimische Männer keine Frauen die weder muslimisch, christlich noch jüdisch sind (USDOS 15.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (28.4.2017): Yemen Baha'i community faces persecution at hands of Huthi-Saleh authorities, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/yemen-bahai-community-faces-persecution-at-hands-of-huthi-saleh-authorities/, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (27.9.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Yemen, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/345243/489037_de.html, Zugriff 4.10.2017 Religiöse Gruppe: Zaiditen Im Kern unterscheidet sich die Zaidi-Hadawi-Theologie von anderen Zweigen des Schi'itentums darin, wer befähigt ist, als Imam zu regieren, und wie das Imamat hergestellt werden kann. Zaiditen akzeptieren den schi'itischen Konsens, dass 'Ali, Hasan und Hussain die ersten drei rechtmäßigen Imame waren. Die meisten Zaiditen sind weniger vehement als andere Schiiten in ihrer Verurteilung der frühen sunnitischen Kalifen und glauben, dass, die Letzteren in ihrer Ablehnung von 'Ali zwar irrig, aber im Wesentlichen nicht sündhaft waren. Dieser Glaube erlaubt Toleranz gegenüber anderen Interpretationen des Islams, die eher als fehlgeleitet, denn als ketzerisch empfunden werden. Zusätzlich betrachtet der Zaidismus Imame nach 'Ali, Hasan und Hussain nicht als von der Sünde (unfehlbar; ma'sum) ausgenommen, im Unterschied zu anderen schi'itischen Traditionen (RAND 2010). Es gibt substanzielle Unterschiede zwischen Zaiditen, auch Fünfer-Schi'iten genannt, und den sogenannten Zwölfer-Schi'iten im Iran oder Irak. In der Rechtslehre stehen die Zaiditen sunnitischen Traditionen sogar näher als jenen der Zwölfer-Schi'iten. Im Jemen werden die Begriffe "Sunniten" und "Schi'iten" kaum gebraucht, und es war üblich, dass die Gläubigen beider Richtungen in den gleichen Moscheen beteten (NZZ 11.4.2015). Den Zaiditen ist es theologisch erlaubt mit Sunniten gemeinsam und hinter einem sunnitischen Prediger zu beten. Dies war die gesellschaftliche Realität in vielen Teilen des Jemen, wahrscheinlich außer unter extremen Huthi-Anhängern (RAND 2010). Quellen: -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (11.4.2015): Die Huthi und Iran - eine jemenitische Geschichte, https://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/die-huthi-und-iran-eine-jemenitische-geschichte-1.18519913, Zugriff 10.10.2017 -Strichaufzählung RAND - National Defense Research Institute
(2010): Regime and Periphery in Northern Yemen - The Huthi Phenomenon, https://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/monographs/2010/RAND_MG962.pdf, Zugriff 10.10.2017 Ethnische Minderheiten Obgleich Rassendiskriminierung illegal ist, sind einige Gruppen wie die Muhamaschin [auch Muhammasheen]- oder Achdam-Gemeinschaft und die Muwaladin (Jemeniten, die von ausländischen Eltern geboren wurden) sozialen und institutionellen Diskriminierungen ausgesetzt, die auf der Grundlage von Rasse, Ethnizität und sozialem Status beruhen (USDOS 3.3.2017). Muhamaschin (Jemeniten hauptsächlich afrikanischen Ursprungs, traditionell Akhdam genannt) werden ohne Rechtsgrundlage diskriminiert. Ihre Organisationen laufen Gefahr, von politischen Gruppierungen benutzt zu werden. Organisationen der Zivilgesellschaft haben verstärkte Anstrengungen unternommen, Muhamaschin zumindest in ihre eigenen Aktivitäten zu integrieren (BS 2016). Die Muhamaschin, die traditionell niedrige Dienstleistungen verrichten, leben in der Regel in Armut und erdulden anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung. Muhamaschin-Frauen sind besonders anfällig für Vergewaltigung und anderen Missbrauch aufgrund der allgemeinen Straflosigkeit für Täter, die auf den niedrigen gesellschaftlichen Status der Muhamaschin-Frauen zurückzuführen ist (USDOS 3.3.2017). Der Jemen erkennt in seiner Gesetzgebung nicht den marginalisierten Status einiger Minderheitengruppen an, die weiterhin unter Diskriminierung leiden, insbesondere der Muhamaschin, deren genaue Zahl unbekannt ist. Nach inoffiziellen Quellen gibt es zwischen 500.000 und 3,5 Millionen Muhamaschin im Jemen. Die Muhamaschin sind auf nationaler Ebene politisch nicht vertreten und leiden unter extremer sozialer Stigmatisierung und Diskriminierung, was ihre soziale Ausgrenzung und Armut verschärft. Seit Jahrhunderten sind sie von der Mainstream-Gesellschaft ausgeschlossen und werden weiterhin schwersten Formen der Diskriminierung aufgrund ihrer Abstammung ausgesetzt. Die Muhamaschin leben hauptsächlich in unterentwickelten Vierteln am Rande von Sana'a, Aden, Ta'izz, Lahij, Al-Abyan, Al-Hudaydah und Mukalla. Die Analphabetenrate unter ihnen beträgt 90% (UN-HRC 7.9.2015). Obwohl der Krieg und die humanitäre Krise die gesamte Zivilbevölkerung des Jemen betroffen haben, sind die religiösen und ethnischen Minderheiten des Landes aufgrund ihrer langen Geschichte der Ausgrenzung besonders verwundbar. Viele Menschen, die Minderheiten angehören, wurden an die Stadtränder von urbanen Zentren wie Ta'izz und Sa'ada vertrieben, oder in sehr abgelegene Gebiete, wo es kaum Krankenstationen, Schulen und öffentliche Einrichtungen gibt. Angehörige der Minderheit der Muhamaschin waren gezwungen, sich in stillgelegten oder beschädigten Gebäuden und auf freiem Gelände niederzulassen. Da ihnen die Grundversorgung fehlt, brauchen sie dringend Zugang zu Nahrungsmittel, Medikamenten, Trinkwasser, Unterkünften und Schulen für ihre Kinder (MRG 28.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016; Yemen Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Yemen.pdf 4.10.2017 -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group (28.9.2017): MRG reacts to the report of the UN Rights Chief on human rights in Yemen - Oral Statement, Minority Rights Group International, UN Human Rights Council, 36th session General Debate (item 10), http://minorityrights.org/advocacy-statements/mrg-reacts-report-un-rights-chief-human-rights-yemen/, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (7.9.2015): Situation of human rights in Yemen; Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/30/31], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1443621067_a-hrc-30-31-eng.doc, Zugriff am 4.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 4.10.2017 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen und Mädchen wurden weiterhin sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben diskriminiert. Sie waren nur unzureichend gegen sexualisierte und anderweitige Gewalt wie Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung und andere Misshandlungen geschützt (AI 22.2.2017) Der anhaltende Konflikt verschärfte die ungleiche Behandlung von Frauen und Mädchen im Jemen, was zu ihrer erhöhten Vulnerabilität führte. Die Zersplitterung der formalen und informellen Schutzmechanismen sowie die weitgehenden Vertreibungen führten zu negativen Bewältigungsstrategien, wie insbesondere Kinderehen. Mehr als zwei Drittel der jemenitischen Frauen heiraten vor dem
  1. Lebensjahr, im Vergleich zu 50% vor dem Konflikt. Über sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt wurde aufgrund der Stigmatisierung und den mit der Berichterstattung verbundenen Risiken kaum berichtet (UN-HRC 13.9.2017). Frauen im Jemen sind durch das Gesetz und in der Praxis stark diskriminiert. Sie können nicht ohne die Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten und haben keine gleichen Rechte auf Scheidung, Erbschaft oder Sorgerecht. Der Mangel an Rechtsschutz setzt sie häuslicher und sexueller Gewalt aus. In Ermangelung einer funktionierenden Regierung wurden keine Fortschritte bei der Verabschiedung eines Verfassungsentwurfs erzielt, der Bestimmungen zur Gewährleistung von Gleichberechtigung und zum Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie einen Entwurf für ein Kinderrechtsgesetz enthält, das die Kinderehe und die Genitalverstümmelung kriminalisieren würde. Die Zwangsheiratsquoten haben sich laut UNFPA während des laufenden militärischen Konflikts erhöht (HRW 12.1.2017). Das Gesetz sieht Strafen für Vergewaltigung von bis zu 25 Jahren vor, doch hat die Regierung das Gesetz gegen Vergewaltigung nicht wirksam durchgesetzt. Innerhalb der Ehe ist die Vergewaltigung straffrei, weil das Gesetz besagt, dass eine Frau die sexuelle Beziehung zu ihrem Ehemann nicht ablehnen darf. Die meisten Vergewaltigungsopfer melden das Verbrechen nicht, weil sie Angst haben, die Familie zu beschämen, gewalttätige Vergeltungsmaßnahmen des Täters oder eines Familienmitglieds zu erleiden oder der Strafverfolgung ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesetz können die Behörden Vergewaltigungsopfer wegen Unzucht verfolgen, wenn die Behörden keinen Täter anklagen. Ohne Geständnis des Täters muss die Überlebende einer Vergewaltigung laut Gesetz vier männliche Zeugen für das Verbrechen haben. Das Gesetz sieht die Exekution eines Mann vor, wenn er wegen Mordes an einer Frau verurteilt wird. Das Strafgesetzbuch sieht im Falle eines Ehrenmordes mildernde Umstände vor. Nachsicht wird gegenüber Tätern gewaltet, wenn sie eine Frau für als "unanständig" oder "trotzig" wahrgenommenes Verhalten angreifen oder töten. Das Gesetz erlaubt auch eine wesentlich reduzierte Strafe, wenn ein Ehemann seine Frau und einen Mann tötet, von dem er glaubt, dass er in eine außereheliche Affäre mit seiner Frau verwickelt ist. Andere Formen geschlechtsspezifischer Gewalt, wie Schläge, Zwangsisolierung, Einsperren, Früh- und Zwangsheirat, werden im Gesetz nicht behandelt. Das Gesetz schützt Frauen vor häuslicher Gewalt, mit Ausnahme von Vergewaltigung in der Ehe, unter der allgemeinen Rubrik des Gewaltschutzes. Fälle von Gewalt gegen Frauen werden eher vor Stammesgerichten geregelt aufgrund der verbreiteten Ansicht, dass Gewalt gegen Frauen eine private Familienangelegenheit sei. Die Behörden erwarten von einer Frau, dass sie ihre Beschwerde zu einem männlichen Verwandten und nicht zu den Behörden bringt, damit dieser für sie vermittelt und ihr Schutz bietet. Aus diesen sozialen Gründen sowie wegen Korruption und Ineffizienz des Justizsystems sind Strafverfahren bei Fällen häuslicher Gewalt selten (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung (female genital mutilation - FGM) nicht, es gab jedoch 2001 einen Ministerialerlass, der diese Praxis aus staatlichen Institutionen und medizinischen Einrichtungen verbannte. Besonders in den Küstenregionen, die kulturell vom Horn von Afrika beeinflusst sind, sind ein Großteil der Frauen Opfer von FGM. Trotz einer Aufklärungskampagne kümmert sich der Staat noch zu wenig um dieses weiterhin vorherrschende Problem (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/336490/466110_en.html, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/334724/463171_en.html, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 4.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 4.10.2017 Kinder Die Staatsbürgerschaft eines Kindes rührt von der Herkunft der Eltern her. Ein Kind eines jemenitischen Vaters ist Staatsbürger. Jemenitische Frauen können die Staatsbürgerschaft auf ihre Kinder übertragen, die von einem im Ausland geborenen Vater stammen, wenn das Kind im Land geboren wurde. Wenn das Kind nicht im Land geboren wurde, kann das Innenministerium in seltenen Fällen einer Frau gestatten, die Staatsbürgerschaft an das Kind zu übertragen, wenn der Vater stirbt oder das Kind verlässt. Es gab keine universelle Geburtenregistrierung, und die Eltern, vor allem in ländlichen Gebieten, registrierten viele Kinder nicht oder meldeten sie mehrere Jahre nach deren Geburt an. Die Forderung, dass Kinder Geburtsurkunden haben müssen, um sich für die Schule anzumelden, wurde nicht allgemein durchgesetzt. Es gab allerdings keine Berichte von Behörden, die Bildungs- oder Gesundheitsdienstleistungen sowie andere Leistungen für Kinder aufgrund mangelnder Registrierung verweigerten. - Das Gesetz definiert oder verbietet Kindesmissbrauch nicht. Die Behörden betrachteten Gewalt gegen Kinder als Familienangelegenheit, und die Stammesschiedsgerichtsbarkeit war eher dazu geeignet, sie zu handhaben, als sie der Polizei zu melden (USDOS 3.3.2017). Früh- bzw. Zwangsheirat war ein bedeutendes, weit verbreitetes Problem. Der militärische Konflikt verschärfte die Situation wahrscheinlich noch weiter. Vertreter lokaler und internationaler NGOs berichteten über eine Zunahme von Zwangsehen und Kinderheirat aus finanziellen Gründen und wegen der wirtschaftlicher Unsicherheit. Es gibt kein Mindestalter für die Ehe. Mädchen werden ab dem Alter von acht Jahren verheiratet. Das Gesetz verbietet Sex mit minderjährigen Bräuten, bis sie "für den Geschlechtsverkehr geeignet" sind, wobei ein konkretes Alter unbestimmt bleibt (USDOS 3.3.2017). Seit der Eskalation des Konflikts haben sich schwere Verletzungen der Kinderrechte fortgesetzt. Darüber hinaus werden Kinder weiterhin von Streitkräften und bewaffnete Gruppen rekrutiert. Immer mehr Kinder unter 18 Jahren sind Opfer von Rekrutierung und Einsatz in Kampfhandlungen. Allein im Jahr 2017 wurden 377 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Burschen verifiziert und dokumentiert [siehe Kap.
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen]. 2017 [bis August] hat der Konflikt 195 Kindern das Leben gekostet und weitere 347 Kinder wurden verstümmelt. Solch gravierende Verstöße gegen Kinder und die fortwährenden Angriffe auf und militärische Nutzung von Schulen und Krankenhäusern haben verheerende Auswirkungen auf das physische und psychische Wohlbefinden von Kindern. Dies verwehrt ihnen den Zugang zu ihren grundlegenden Rechten auf Bildung, Gesundheit und Entwicklung (GPC 9.2017). Jemen ratifizierte das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Kindern in bewaffneten Konflikten. Unter Beteiligung des OHCHR wurden seit dem Ausbruch der Kampfhandlungen im März 2015 1.676 Kinder getötet und weitere 2.760 verletzt (UN-HRC 13.9.2017; vgl. GPC 9.2017).Jemen ratifizierte das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Kindern in bewaffneten Konflikten. Unter Beteiligung des OHCHR wurden seit dem Ausbruch der Kampfhandlungen im März 2015 1.676 Kinder getötet und weitere 2.760 verletzt (UN-HRC 13.9.2017; vergleiche GPC 9.2017). Im Jahresbericht zu "Kinder im Krieg" machten die Vereinten Nationen Anfang Oktober 2017 die von Saudi-Arabien geführte Militärallianz für den Tod oder die Verstümmlung von 683 Kinder verantwortlich. Der Bericht macht die saudisch-geführte Koalition für 38 verifizierte Fälle von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser im Jahr 2016 verantwortlich. Der UN-Generalsekretär fügte allerdings hinzu, dass die Koalition einige Maßnahmen getroffen hätte, um den Schutz von Kindern zu verbessern. Saudi Arabien wurde infolge von der UNO auf die Schwarze Liste jener Länder gesetzt, die für die Tötung und die Verstümmlung von Kindern verantwortlich sind. Im Jahr zuvor konnte Saudi-Arabien durch massiven politischen Druck seine Nennung in der Liste verhindern. Jemens Regierungstruppen, regierungsfreundliche Milizen, die Huthi-Rebellen und Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) wurden ebenfalls zitiert, aber in einem eigenen Abschnitt der Liste, der besagt, dass sie es versäumt hätten, Kinder zu schützen (France24 6.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung France24 (6.10.2017): UN blacklists Saudi coalition over child deaths in Yemen, http://www.france24.com/en/20171006-un-blacklists-saudi-coalition-over-child-deaths-yemen, Zugriff 6.10.2017 -Strichaufzählung GPC - Global Protection Cluster (9.2017): Protection Cluster Strategy - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/protection-cluster-yemen2c-national-strategy-final2c-september-2017.pdf, Zugriff 5.10.2017 -Strichaufzählung UN-HRC - United Nations - Human Rights Council (13.9.2017): Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General - Situation of human rights in Yemen, including violations and abuses since September 2014 [A/HRC/36/33], http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1505899727_a-hrc-36-33.doc, Zugriff 5.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 5.10.2017 Homosexuelle Lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle (LGBTI) Personen werden diskriminiert und können mit der Todesstrafe rechnen, obwohl es in mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtungen von LGBTI-Personen gab. Das Strafgesetzbuch untersagt einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen. Dies kann nach Auslegung des islamischen Rechts mit dem Tode bestraft werden (USDOS 3.3.2017). Wegen den Bedrohungen, denen Homosexuelle ausgesetzt sind, leben nur wenige ihre sexuelle Identität in der Öffentlichkeit. Der Krieg hat die informellen Netzwerke von Homosexuellen im Jemen zerstört, die es in vielen größeren Städten zuvor gab. Die Ausbreitung der religiös-konservativen Huthis fördert die Verbreitung einer gegenüber Homosexuellen feindlichen Stimmung (FH 27.01.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/327611/468228_de.html, Zugriff 5.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 5.10.2017 Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wurde durch Kampfhandlungen, Schäden an der Infrastruktur und durch Kontrollpunkte behindert, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen verübten (FH 2017). Die Bewegungsfreiheit blieb für alle im Land, einschließlich der Flüchtlinge, schwierig, da Straßen, Brücken und die grundlegende Infrastruktur durch den Konflikt beschädigt wurden. Zudem sind die meisten Flughäfen des Landes erheblich beschädigt oder geschlossen worden, was die Reise erschwert. In Gebieten, die von Houthi-Saleh Rebellen kontrolliert werden, verursachten "illegale" oder inoffizielle Kontrollpunkte unnötige Verzögerungen oder blockierten die Bewegung von Personen oder Waren (USDOD 3.3.2017). In der Vergangenheit mussten Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, wie z. B. eines Ehemanns, einholen, bevor sie einen Pass beantragen oder das Land verlassen konnten. Ein Ehemann oder ein männlicher Verwandter kann eine Frau an der Ausreise hindern, indem er den Namen der Frau auf eine "Flugverbotsliste" setzt, die auf Flughäfen geführt wird. Vor dem Konflikt haben die Behörden diese Vorschrift strikt durchgesetzt, wenn Frauen mit Kindern reisten. 2016 gab es keine Meldungen darüber, dass die Behörden diese Vorschrift durchgesetzt haben. Es gab jedoch Versuche von Huthi-Rebellen, ähnliche Beschränkungen für den internationalen Reiseverkehr von Frauen durchzusetzen. Angesichts der Verschlechterung der Infrastruktur und der konfliktbedingt mangelnden Sicherheit lehnten viele Frauen Berichten zufolge eine Reise ohne Begleitung ab (USDOD 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Yemen, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/yemen, Zugriff 5.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 6.10.2017 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Binnenflüchtlinge Nach einem Höchststand von 2,76 Millionen Binnenflüchtlingen im April 2016 wurden mit Mai 2017 zwei Millionen IDPs sowie 900.000 RückkehrerInnen verzeichnet. 7% der JemenitInnen sind Binnenflüchtlinge, fast 56% davon Kinder. 74% der IDPs stammen aus den Provinzen: Ta'izz (26%), Hajjah (19%), Sa'ada (15%) und Amanat Al Asimah (14%). 23% der Binnenflüchtlinge hausen in kollektiven Aufnahmezentren oder spontan errichteten Siedlungen. Die Mehrheit ist privat untergebracht (UNHCR/IOM 17.7.2017). Für jene, welche in spontan errichteten Unterkünften leben, hat sich mit der Verschlechterung der rudimentären Behausungen der Bedarf nach Unterbringung markant erhöht. An einigen Orten leben Familien in Höhlen in den Bergen oder in rudimentären Notunterkünften, denen es an den notwendigsten Einrichtungen wie Wasserzugang, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung mangelt oder es fehlt an adäquatem Schutz vor Hitze und Regen. Familien, die Unterkünfte mieten, sind weiterhin mit Delogierungen, Überfüllung und der Bedrohung der persönlichen Sicherheit konfrontiert (UN-OCHA 14.8.2017). Prekäre Unterkunftsbedingungen, schrumpfende Haushaltsressourcen und Aufnahmekapazitäten (91% der Binnenflüchtlinge sind schon mehr als ein Jahr auf der Flucht) sowie Herausforderungen in Bezug auf den sozialen Zusammenhalt, die Registrierung und den Zugang zu humanitärer Hilfe oder öffentlichen Diensten stellen die Binnenflüchtlinge und Rückkehrer weiterhin vor ernste Herausforderungen. Binnenflüchtlinge, die mit Spannungen mit der Gastgemeinde (oder anderen Binnenflüchtlingsgemeinschaften) konfrontiert sind, werden mitunter aus den Gemeinden vertrieben oder gezwungen, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren. Währenddessen können die freiwillig zurückkehrenden Binnenflüchtlinge ebenfalls mit Problemen hinsichtlich der Wiedereingliederung oder in Bezug auf die Unterkunft, Land und Eigentum konfrontiert sein. Aus Gesprächen mit den Betroffenen geht hervor, dass sowohl IDPs als auch RückkehrerInnen über einen Mangel an Sicherheit, Bedrohungen, begrenzte Bewegungsfreiheit, Fehlen von Dokumenten, eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen, Familientrennung und den Verlust von Lebensgrundlagen besorgt sind. Hinzukommt die Sorge um Personen mit speziellen Bedürfnissen, wie Opfer von geschlechtsbasierter Gewalt und Kinder (GPC 9.2017). Der Zugang humanitärer Organisationen zu Binnenflüchtlingen war aufgrund des anhaltenden Konflikts im Allgemeinen schlecht. Dennoch blieben das ICRC und "Ärzte ohne Grenzen" an mehreren Orten im ganzen Land präsent. Nach Angaben der Vereinten Nationen unterstützten humanitäre Organisationen, lokale NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die noch immer in der Hauptstadt arbeiteten, die Vertriebenen in Sana'a mit Nahrungsmitteln, Unterkünften und anderen Gütern. Die Verhinderung der Verteilung humanitärer Güter, bewaffnete Raubüberfälle, Diebstahl von Fahrzeugen und die Plünderung von Büros behinderten den Zugang humanitärer Organisationen zu, und die Unterstützung von Binnenvertriebenen (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung GPC - Global Protection Cluster (9.2017): Protection Cluster Strategy - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/protection-cluster-yemen2c-national-strategy-final2c-september-2017.pdf, Zugriff 6.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR/IOM - United Nations High Commissioner for Refugees/ International Organization for Migration, TFPM - Task Force on Population Movement (17.7.2017): TFPM 15th Report Dashboard, https://www.humanitarianresponse.info/system/files/documents/files/annex3_tfpm_15th_report_dashboard_july2017.pdf, Zugriff 6.10.2017 -Strichaufzählung UN-OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2017): Yemen Humanitarian Bulletin Issue 26 | 14 August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1503325164_1408.pdf, Zugriff 6.10.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State(3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/337264/480030_de.html, Zugriff 6.10.2017 Flüchtlinge Der Jemen hielt während des Konflikts die Grenzen offen und nahm Flüchtlinge aus verschiedenen Ländern auf. Viele Flüchtlinge wurden aufgrund der sich verschlechternden Sicherheits- und Wirtschaftslage des Landes zunehmend schutzlos. Somalier, Äthiopier, Eritreer und andere Flüchtlinge teilten die allgemeine Armut und Unsicherheit des Landes. Der UNHCR schätzte, dass von Jänner bis November 2016 trotz des Konflikts mehr als 100.000 Flüchtlinge, Asylsuchende und Migranten auf dem Seeweg ins Land kamen, die meisten davon aus Äthiopien und Somalia. Viele versuchten Saudi-Arabien zu erreichen oder nach Saudi-Arabien zur Arbeit zurückzukehren, betrogen von Schmugglern, die ihnen erzählten, dass der Konflikt im Jemen vorbei sei. Wegen der Kämpfe waren viele Flüchtlinge von Aden in das Lager in Kharaz und Städte im südlichen Jemen vertrieben worden. Die Hadi-Regierung konnte den Flüchtlingen keinen physischen Schutz bieten, und viele wurden in Haftanstalten der Huthi-Saleh-Rebellen im Norden und der Regierung im Süden festgehalten. Das UNHCR behauptete, dass es Berichte über Flüchtlinge gebe, die körperlichem und sexuellen Missbrauch sowie Folter und Zwangsarbeit ausgesetzt seien, und dass viele Flüchtlinge anfällig für Menschenhandel seien (USDOS 3.3.2017). Jemen ist ein wichtiges Zielland und Transitland für Menschen aus der Region vom Horn von Afrika. Zu den gemischten Migrationsbewegungen in den Jemen gehören vor allem Flüchtlinge, Asylsuchende, Menschenhändler sowie irreguläre und Wirtschaftsmigranten aus den Nachbarländern, insbesondere aus Somalia, Äthiopien, Eritrea sowie aus Syrien und dem Irak. Nach Angaben des UNHCR betrug die Zahl der Flüchtlinge und Asylsuchenden im Jemen mit
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  2. Die Mehrheit der Flüchtlinge und Asylsuchenden kommt aus Somalia und erhält von der jemenitischen Regierung den prima facie Flüchtlingsstatus (RMMS 3.2017). Die somalischen Flüchtlinge machen 91 Prozent der über 280.000 im Jemen registrierten Flüchtlinge und Asylsuchenden aus (UNHCR 19.9.2017). Der Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2015 hat zu einer massiven Vertreibung von Menschen innerhalb und außerhalb des Landes geführt. Zum
  3. Dezember 2016 waren mehr als 183.483 Menschen aus dem Jemen geflohen und suchten Zuflucht in den Nachbarländern am Horn von Afrika und in den Golfstaaten. Jemen ist auch ein wichtiger Transitknotenpunkt für Migranten aus dem Horn von Afrika, insbesondere für Äthiopier und in geringerem Maße auch für somalische Staatsangehörige, die auf der Suche nach besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten in die Golfstaaten reisen. Migranten und Asylsuchende werden routinemäßig verhaftet. Sie werden insbesondere bei ihrer Ankunft in den Küstengebieten des Jemen, auf Khat-Farmen in ländlichen Gebieten, in denen äthiopische Migranten Arbeit suchen, oder in nördlichen Teilen des Jemen nahe der Grenze zu Saudi-Arabien festgenommen. Somalische Staatsangehörige werden selten inhaftiert, da die jemenitische Regierung ihnen den prima facie Flüchtlingsstatus zuerkennt. Jedoch hat das UNHCR seine Besorgnis über die willkürliche Festnahme und Inhaftierung von Ausländern einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie deren Zwangsrekrutierung durch die Konfliktparteien zum Ausdruck gebracht. Auch in Bezug auf die Inhaftierung von Migranten gibt es schwere Bedenken hinsichtlich der schlechten Haftbedingungen, der Inhaftierung schutzbedürftiger Gruppen wie Kinder (mit Erwachsenen festgehalten), Asylbewerber und Flüchtlinge, der Inhaftierung männlicher Somalier und Eritreer, von denen angenommen wird, dass sie terroristische Verbindungen haben, und der Tatsache, dass die Behörden bei der Festnahme von Migranten und Asylbewerbern kein ordnungsgemäßes Verfahren verfolgen. Die inhaftierten Migranten und Asylbewerber erhalten auch keine Informationen über die Anklageerhebung oder die Möglichkeit eines Rechtsbeistandes. Darüber hinaus ist der Zugang zu den Haftanstalten, insbesondere zu den von der Küstenwache oder den politischen Sicherheitskräften betriebenen, eingeschränkt (RMMS 3.2017). Im Mai 2017 kamen mindestens 2.861 Migranten und Asylsuchende (2.048 Äthiopier und 813 Somalier) vom Horn von Afrika über das Rote Meer, das Arabische Meer und den Golf von Aden in den Jemen. Die Ankunftszahlen im Mai gingen gegenüber April 2017 (5.750) drastisch, um 50% zurück und waren die niedrigsten Werte seit Juni 2015 (2.044). Unter den Gründen sind: die Abschiebung von Migranten aus dem Jemen an das Horn, die Dürre am Horn und ihre Auswirkungen auf die Ressourcen sowie die zu erwartenden Massendeportationen von Migranten ohne Aufenthaltstitel aus Saudi-Arabien. Aufgrund der Verringerung der Beobachtungsmissionen entlang der jemenitischen Küste ist jedoch davon auszugehen, dass die tatsächliche Gesamtzahl der Ankünfte vom Horn von Afrika in den Jemen während des Beobachtungszeitraums wahrscheinlich höher ausgefallen ist (RMMS 6.2017). Quellen: -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (3.2017): Yemen - Country Profile, http://www.regionalmms.org/index.php/country-profiles/yemen, Zugriff 6.10.2017 -Strichaufzählung RMMS - Regional Mixed Migration Secretariat (6.2017): Regional mixed migration summary for June 2017, http://regionalmms.org/monthlysummary/RMMS%20Mixed%20Migration%20Monthly%20Summary%20June%202017.pdf, Zugriff 6.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (19.9.2017): Amid danger, Somali refugees in Yemen return home, http://www.unhcr.org/news/latest/2017/9/59c139604/amid-danger-somali-refugees-yemen-return-home.html, Zugriff 6.10.2017 Grundversorgung 2016 lag die Inflationsrate bei geschätzten 31,5% (2015: 28,8%), die offizielle Arbeitslosenquote bei 17,1%. Die tatsächliche Zahl der Erwerbslosen dürfte generell jedoch wesentlich höher liegen: ca. 40-45%. Die Verarmung von großen Teilen der Bevölkerung hat sich in den letzten Jahren verstärkt und nimmt insbesondere in der gegenwärtigen instabilen politischen Lage weiter zu. Inzwischen leben 54% unter der Armutsgrenze. Korruption und Vetternwirtschaft sind realer Alltag, vor allem im staatlichen Bereich. Haupteinnahmequellen waren bisher Erdöl und Erdgas: Etwa 90% der Exporterlöse und 60% der Staatseinnahmen
(2014)wurden davon bestritten. Die derzeitige Lage, verbunden mit permanenten Anschlägen auf Einrichtungen dieses Sektors haben zu einem starken Förderrückgang bis hin zu kompletten Produktionsausfällen geführt. Auch Exporte sind praktisch kaum noch möglich. Von einer funktionierenden Volkswirtschaft kann deshalb keine Rede (mehr) sein (LIPortal 9.2017). Die jemenitische Wirtschaft wird vorsätzlich zerstört, laut einem vorläufigen Ergebnis der Katastrophenbedarfsanalyse, wonach die Infrastrukturschäden und andere Verluste insgesamt 19 Milliarden Dollar ausmachen, was etwa der Hälfte des BIP von 2013 entspricht. Eine bewusste Politik und Taktik fördern diesen Rückgang. In zahlreichen Fällen haben die Konfliktparteien mit Luftangriffen, Bombardierungen oder anderen Angriffen wichtige Infrastruktureinrichtungen wie Häfen, Straßen, Brücken, Fabriken und Märkte ins Visier genommen. Außerdem haben die Konfliktparteien strenge Zugangsbeschränkungen verhängt, die den Fluss von Gütern des privaten Sektors stark beeinträchtigen, Güter, die wiederum für das Überleben der Zivilbevölkerung lebenswichtig sind (GPC/UN-OCHA 11.2016). 78% aller Haushalte sind schlechter gestellt als vor zwei Jahren. Die agrarwirtschaftliche Erzeugung und die Viehzucht, die die Hälfte der im Jemen arbeitenden Bevölkerung beschäftigen und die wichtigsten Lebensgrundlagen in zwei Dritteln des Landes darstellen, sind von den anhaltenden Konflikten stark betroffen. Umfangreiche Verluste in der heimischen Agrar-, Vieh- und Fischproduktion haben das Angebot und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln auf den lokalen Märkten sowie Einkommen für Familien verringert (UN-OCHA 20.9.2017). Seit der Eskalation des aktuellen Konflikts sind die humanitären Herausforderungen katastrophal. Geschätzte 60% der Bevölkerung leiden unter einer Nahrungsmittelkrise oder oder befinden sich in einer Notsituation, haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und keine angemessene Gesundheitsversorgung. Währenddessen funktionieren die Grundversorgung und die staatlichen Institutionen nicht mehr, und die Gesamtwirtschaft bricht zusammen. Am stärksten betroffen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen oder chronischen Anfälligkeiten wie Frauen, Kinder, ältere Menschen, Minderheiten, Behinderte und Vertriebene (GPC 9.2017). Im Jemen brauchen schätzungsweise 18,8 Millionen Menschen irgendeine Art von humanitärer Hilfe oder von Schutz, inklusive 10,3 Millionen Menschen, welche in akuter Not sind. Die Eskalation des Konflikts seit März 2015 hat eine gewaltige Krise hinsichtlich des Schutzes der Menschen ausgelöst. Die Sicherheit und die Grundrechte von Millionen, die ums Überleben kämpfen, sind betroffen. 14,4 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser oder sanitären Einrichtungen; 14,7 Millionen Menschen haben keine ausreichende Gesundheitsversorgung; 3,3 Millionen sind akut unterernährt, darunter 462.000 Kinder. 1.600 Schulen wurden von den Kämpfen in Mitleidenschaft gezogen, sodass sie nicht benützbar sind. Zwei Millionen Kinder gehen nicht zur Schule. Die Preise der Konsumwaren sind durchschnittlich 26% höher als vor der Krise in einer Zeit, in der die Kaufkraft erodiert ist. Die meisten Waren sind nur sporadisch auf den Märkten erhältlich. Die humanitären Organisationen können einen funktionierenden Handelssektor nicht ersetzen, der absichtlich untergraben wird (GPC/UN-OCHA 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung GPC - Global Protection Cluster/ UN_OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2016): Humanitarian Needs Overview 2017 - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/yemen-2017-hno.pdf, Zugriff 9.10.2017 -Strichaufzählung GPC - Global Protection Cluster (9.2017): Protection Cluster Strategy - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/protection-cluster-yemen2c-national-strategy-final2c-september-2017.pdf, Zugriff 6.10.2017 -Strichaufzählung LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2017): Jemen - Staat und Verfassung, https://www.liportal.de/jemen/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.10.2017 -Strichaufzählung UN-OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (20.9.2017): Yemen Humanitarian Bulletin Issue 27 | 20 September 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1505996959_yem20.pdf, 12.10.2017 Medizinische Versorgung Schätzungsweise 14,8 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung, davon leben 8,8 Millionen in stark unterversorgten Gebieten. Medizinische Materialien sind chronisch knapp, und nur 45% der Gesundheitseinrichtungen funktionieren. Bis Oktober 2016 waren mindestens 274 Gesundheitseinrichtungen im Konflikt beschädigt oder zerstört worden (GPC/UN-OCHA 11.2016). 1.700 Gesundheitseinrichtungen wurden als Resultat der Luftangriffe und der Bombardierung sowie infolge der Benutzung durch militärische Einheiten oder Binnenflüchtlinge geschlossen (NRC 2017). Die Bereitstellung staatlicher Dienstleistungen ist rapide zurückgegangen, während der Bedarf gestiegen ist. Im August 2016 kündigte das Ministerium für öffentliche Gesundheit und Bevölkerung (MOPHP) in Sana'a an, dass es die Betriebskosten für das Gesundheitswesen nicht mehr decken könne. Ab Oktober 2016 waren nur 45% der Gesundheitseinrichtungen funktionsfähig; diese Rate ist in fünf Provinzen, einschließlich Mar'ib, Al Jawf und Al Dhale'e, unter 25% gesunken. Die Abwesenheit von Schlüsselpersonal - Ärzten, Ernährungsberatern, Lehrkräften - hat angeblich zugenommen, da Beschäftigte nach Alternativen für ihre Familien suchen (GPC/UN-OCHA 11.2016). Die starke Ausbreitung der Cholera in 21 der 22 Provinzen veranschaulicht den Umfang der generellen Krise, in der die JemenitInnen keinen Zugang zu sauberem Wasser, nährstoffreichen Nahrungsmitteln und ausreichender Gesundheitsfürsorge haben. Die beispiellose Cholera-Krise wird bis Ende 2017 voraussichtlich 700.000 Verdachtsfälle erreicht haben, darunter 2.500 Todesopfer. Kinder, Schwangere und ältere Menschen sind laut Cholera-Statistik stark überrepräsentiert (NRC 2017). Der Cholera-Ausbruch im Jemen hat in weniger als vier Monaten rund 2.000 Menschen das Leben gekostet. Bis auf die Insel Sokotra sind alle Provinzen betroffen. Am härtesten betroffen sind Kinder und ältere Menschen. Ein Viertel der Toten sind Kinder und weitere 30% Menschen über 60 (UN-OCHA 14.8.2017). Seit August 2016 verbieten die Koalition und die Regierung des Jemen überdies kommerzielle Flüge vom Flughafen Sana'a aus. Vor dem Verbot schätzt Yemenia Airlines, dass mindestens ein Drittel der Fluggäste ins Ausland gereist ist, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, häufig wegen chronischer Krankheiten, bei denen die Behandlung im Jemen aufgrund von Importschwierigkeiten fast nicht mehr existiert. Insgesamt haben damit mehr als 6.500 Menschen aufgrund der Schließung des zivilen Luftraums keinen Zugang zur medizinischen Versorgung (GPC/UN-OCHA 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung GPC - Global Protection Cluster/ UN_OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2016): Humanitarian Needs Overview 2017 - Yemen, http://www.globalprotectioncluster.org/_assets/files/field_protection_clusters/Yemen/files/yemen-2017-hno.pdf, Zugriff 9.10.2017 -Strichaufzählung NRC - Norwegian Refugee Council
(2017): NRC in Yemen, https://www.nrc.no/countries/middle-east/yemen/, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung UN-OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2017): Yemen Humanitarian Bulletin Issue 26 | 14 August 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1503325164_1408.pdf, Zugriff 29.9.2017 Rückkehr Laut UNHCR sind die Bedingungen für die Rückkehr in den Jemen derzeit nicht günstig, weshalb bis zur Festlegung der geeignetsten dauerhaften Lösung Anstrengungen unternommen werden, um die Selbstversorgung der jemenitischen Ankömmlinge in den Aufnahmeländern zu fördern. Angesichts der Berichte über die Rückkehr von Personen in den Jemen ist ein umfassender Ansatz erforderlich, um informie

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