Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 wird
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter, der Vater, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers hatten bereits am 13.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurde der Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom 20.12.2017, Zahlen XXXX gem. § 3 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und dem Vater und einem Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom 20.12.2017, Zahlen XXXX gem. §§ 3 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 die Status von Asylberechtigten zuerkannt.Die Mutter, der Vater, zwei Schwestern und ein Bruder des Beschwerdeführers hatten bereits am 13.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Nach Durchführung von Ermittlungsverfahren wurde der Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom 20.12.2017, Zahlen römisch 40 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt und dem Vater und einem Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheiden vom 20.12.2017, Zahlen römisch 40 gem. Paragraphen 3, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 die Status von Asylberechtigten zuerkannt. Am selben Tag erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVmAm selben Tag erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bekämpften und im Spruch bezeichneten Bescheid, mit dem es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des StatusParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abwies, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilte (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erließ (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG feststellte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1-3 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abwies, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilte (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erließ (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG feststellte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist gegenständliche Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und stellte am 22.11.2015 - sohin vor seinem 18. Geburtstag - einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 20.12.2017, Zahl XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gem. § 3 Abs. 5 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und stellte am 22.11.2015 - sohin vor seinem 18. Geburtstag - einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 20.12.2017, Zahl römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gem. Paragraph 3, Absatz 5, festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder im Familienverband. Er ist in Österreich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vom Bundesamt elektronisch angeforderten Bescheiden vom 20.12.2017, Zahlen XXXX und der Einsichtnahme in das Strafregister sowie das Zentrale Melderegister.Die unstrittigen Feststellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vom Bundesamt elektronisch angeforderten Bescheiden vom 20.12.2017, Zahlen römisch 40 und der Einsichtnahme in das Strafregister sowie das Zentrale Melderegister. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet: "
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Der Beschwerdeführer ist Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Er war im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Der Beschwerdeführer ist somit Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist Sohn einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Er war im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Der Beschwerdeführer ist somit Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005. Der Beschwerdeführer ist nicht iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 straffällig geworden. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
G 2005 nicht anhängig.Der Beschwerdeführer ist nicht iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten
Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war dem Beschwerdeführer im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Entscheidung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der eindeutigen Rechtslage. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Die Entscheidung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der eindeutigen Rechtslage. Ferner liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W159.2184343.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.