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{'item': 'W171 2191233-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW171 2191233-1 SpruchW171 2191233-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWET

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 27.05.2004 illegal in Österreich ein und stellte am 03.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Mit Bescheid vom 05.08.2004 wurde über den Asylantrag negativ entschieden, dem BF kein subsidiärer Schutz erteilt und die Ausweisung seiner Person ausgesprochen. Die Ausweisung erwuchs nach zweitinstanzlicher Entscheidung mit 02.11.2010 in Rechtskraft. Der BF wurde daraufhin am 01.12.2010 zu einer Einvernahme geladen und zur Vorbereitung einer freiwilligen Ausreise aufgefordert. 1.
  3. Am 21.12.2015 stellte der BF sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen über welchen schließlich negativ entschieden wurde und gleichzeitig den BF betreffend eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs sodann am XXXX in Rechtskraft.1.
  4. Am 21.12.2015 stellte der BF sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen über welchen schließlich negativ entschieden wurde und gleichzeitig den BF betreffend eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid erwuchs sodann am römisch 40 in Rechtskraft. 1.
  5. Der BF wurde daraufhin über seinen Rechtsvertreter zu einem Botschaftstermin am XXXX geladen. Er blieb diesem Botschaftstermin unentschuldigt fern.1.
  6. Der BF wurde daraufhin über seinen Rechtsvertreter zu einem Botschaftstermin am römisch 40 geladen. Er blieb diesem Botschaftstermin unentschuldigt fern. 1.
  7. Der BF wurde am 07.02.2018 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) geladen um ein Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen. Im Zuge dieses Termins wurde dem BF neuerlich die freiwillige Ausreise aus Österreich nahegelegt. 1.
  8. Mit Bescheid vom 23.02.2018 wurde dem BF gemäß § 57 Absatz 1 FPG in Verbindung mit § 57 Absatz 1 AVG bescheidmäßig aufgetragen, bis zu seiner Ausreise aus Österreich durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung in XXXX zu nehmen. Dieser Wohnsitzauflage war bescheidmäßig binnen 3 Tagen zu entsprechen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Rechtsvertreter erfolgte am 27.02.2018.1.
  9. Mit Bescheid vom 23.02.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG bescheidmäßig aufgetragen, bis zu seiner Ausreise aus Österreich durchgängig Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung in römisch 40 zu nehmen. Dieser Wohnsitzauflage war bescheidmäßig binnen 3 Tagen zu entsprechen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Rechtsvertreter erfolgte am 27.02.
  10. 1.
  11. Am 12.03.2018 wurde der BF an der sich aus dem ZMR ergebenden Meldeadresse, welche nicht der Wohnsitzauflage entsprach, angetroffen. Am 20.03.2018 wurde der BF abermals einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und der unrechtmäßige Aufenthalt festgestellt. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert. 1.
  12. Am 20.03.2018 erfolgte eine Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er sei sich bewusst, dass gegen ihn eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Er benötige jedoch mehr Zeit, um das Land selbständig zu verlassen. Er sei an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen und sei deshalb noch nicht nach XXXX gegangen, da er Zeit brauche. Er werde das Land selbständig verlassen. Er sei bei der Botschaft gewesen um Dokumente zu erlangen, könne jedoch nicht sagen, wann das gewesen sei. Er habe sich bisher bezüglich seiner Rückkehr nicht an den VMÖ gewandt, werde dies jedoch tun. Er arbeite als Zeitungszusteller und verdiene monatlich Euro 450,--. Er habe dabei unangemeldet gearbeitet und verfüge aktuelle über etwas Euro 24,
  13. Er habe keine Angehörigen und enge Freunde im Bundesgebiet und sei gesundheitlich nicht beeinträchtigt. Auf die Frage des Einvernahmeorgans, ob sich der BF einer Rückführung nach Indien widersetzen werde, gab dieser an: "Ich will das Land ja verlassen." Auf Nachfrage, weshalb er dann nach 14 Jahren noch immer im Bundesgebiet aufhältig sei, gab der BF an: "Ich habe gehofft, dass ich mir dennoch ein gutes Leben aufbauen kann".1.
  14. Am 20.03.2018 erfolgte eine Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er sei sich bewusst, dass gegen ihn eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Er benötige jedoch mehr Zeit, um das Land selbständig zu verlassen. Er sei an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen und sei deshalb noch nicht nach römisch 40 gegangen, da er Zeit brauche. Er werde das Land selbständig verlassen. Er sei bei der Botschaft gewesen um Dokumente zu erlangen, könne jedoch nicht sagen, wann das gewesen sei. Er habe sich bisher bezüglich seiner Rückkehr nicht an den VMÖ gewandt, werde dies jedoch tun. Er arbeite als Zeitungszusteller und verdiene monatlich Euro 450,--. Er habe dabei unangemeldet gearbeitet und verfüge aktuelle über etwas Euro 24,
  15. Er habe keine Angehörigen und enge Freunde im Bundesgebiet und sei gesundheitlich nicht beeinträchtigt. Auf die Frage des Einvernahmeorgans, ob sich der BF einer Rückführung nach Indien widersetzen werde, gab dieser an: "Ich will das Land ja verlassen." Auf Nachfrage, weshalb er dann nach 14 Jahren noch immer im Bundesgebiet aufhältig sei, gab der BF an: "Ich habe gehofft, dass ich mir dennoch ein gutes Leben aufbauen kann". 1.
  16. Am 20.03.2018 wurde über den BF mittels Mandatsbescheids die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich der BF nunmehr bereits seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und bisher keinerlei Anstalten gemacht habe, das Land freiwillig zu verlassen. Im Hinblick auf das bisherigen Verhalten des BF sei nunmehr die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung legitim. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Absatz 2 Ziffer 1, 8 und 9 FPG und sei die Verhängung der Schubhaft auch auf Grund des Überwiegens des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels käme dabei nicht in Betracht da der BF bereits einer Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei. Eine Verhängung der Schubhaft sei daher rechtmäßig.1.
  17. Am 20.03.2018 wurde über den BF mittels Mandatsbescheids die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich der BF nunmehr bereits seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und bisher keinerlei Anstalten gemacht habe, das Land freiwillig zu verlassen. Im Hinblick auf das bisherigen Verhalten des BF sei nunmehr die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung legitim. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1, 8 und 9 FPG und sei die Verhängung der Schubhaft auch auf Grund des Überwiegens des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesbringung des BF auch verhältnismäßig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels käme dabei nicht in Betracht da der BF bereits einer Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei. Eine Verhängung der Schubhaft sei daher rechtmäßig. 1.
  18. Der Kontakt zur indischen Botschaft wurde zeitnah hergestellt. Ein Interviewtermin den BF betreffend wurde jedoch seitens der Botschaft bis zum
  19. März 2018 nicht bekannt gegeben. Im Zuge einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit der Botschaft der Republik Indien am 26.03.2018 wurde mitgeteilt, dass die Daten des BF einer Überprüfung unterzogen würden. Ein Interviewtermin wurde nicht vereinbart. Am 30.03.2018 wurde neuerlich seitens der Behörde mit der Botschaft Kontakt aufgenommen. Dabei wurde mitgeteilt, dass die Überprüfung der Daten des BF noch andauere. 1.
  20. Am 04.04.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF die gegenständliche Schubhaftbeschwerde eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 14 Jahren in Österreich aufhalte, selbsterhaltungsfähig und unbescholten sei und einen Deutschkurs der Niveaustufe "B1" absolviert habe. Er sei rechtmäßig an einer Adresse in Wien gemeldet und dort auch aufhältig gewesen. Im Zuge seiner Festnahme habe er zu Protokoll gegeben, dass er freiwillig ausreisen werde und sich einer Abschiebung nicht widersetzen werde. Die gegenständliche Anhaltung sei unverhältnismäßig und verfüge der BF über eine rechtmäßige ortsübliche Unterkunft. Er sei bereit freiwillig auszureisen und sich seiner Abschiebung nicht zu widersetzen. Darüber hinaus falle er nicht unter eine Personengruppe, für die es die Regelung einer Auflage zur Wohnsitznahme gäbe. Dem BF sei bisher nicht mitgeteilt worden, wann mit der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu rechnen sei. Die Anhaltung sei daher auch nicht verhältnismäßig und sei die Möglichkeit eines gelinderen Mittels nicht ausreichend geprüft worden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. 1.
  21. Im Zuge der am 04.04.2018 erfolgten Aktenvorlage seitens des BFA wurde gleichzeitig eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde überreicht. Neben einer ausführlichen Zusammenfassung des Sachverhaltes und der näheren Begründung hinsichtlich der Notwendigkeit des erlassenen Schubhaftbescheids wurde mitgeteilt, dass im Zuge einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit der indischen Botschaft bis dato leider weiterhin kein Termin für eine Vorführung des BF erwirkt werden habe können. Nach einer aktuellen Prüfung der Verhältnismäßigkeit am 04.04.2018 sei daher die gegenständliche Schubhaft mittels Entlassungsschein um 11:08 Uhr aufgehoben und der BF aus der Schubhaft entlassen worden. Beantragt wurde der Beschwerde keine Folge zu geben und dem BF zum Ersatz der gesetzmäßigen Kosten zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
  23. Der BF reiste am 27.05.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellt am 03.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist indischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.
  24. Der BF reiste am 27.05.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellt am 03.06.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist indischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. 1.
  25. Er litt in der Zeit seiner Schubhaft an keinen gesundheitlichen Einschränkungen oder Krankheiten. 1.3 Er ist in Österreich nicht vorbestraft. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  26. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung aus dem Jahre 2010, als auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit April
  27. 2.
  28. Der BF war haftfähig. 2.
  29. Die Behörde durfte während der Anhaltung in Schubhaft davon ausgehen, dass eine Abschiebung des BF innerhalb angemessener Frist effektuierbar sein würde. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  30. Der BF ist bisher seiner Ausreiseverpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung der Behörden aus eigenem nicht nachgekommen und hat hiezu auch keine Bereitschaft gezeigt. Er hat sich weder bei seiner Vertretungsbehörde um Dokumente bemüht, noch eine Rückkehrorganisation kontaktiert. 3.
  31. Er ist nicht rückreisewillig und hat wiederholt gegen Rechtsnormen verstoßen. 3.
  32. Er verhielt sich im bisherigen behördlichen Verfahren unkooperativ und erschien nicht zu einem vereinbarten Botschaftstermin. 3.
  33. Im Asylverfahren bediente sich der BF mehrerer unterschiedlicher Identitäten und ist er daher auch nicht als vertrauenswürdig anzusehen. 3.
  34. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. 3.
  35. Der BF ignorierte eine bescheidmäßig aufgetragene Wohnsitzauflage. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  36. Der Beschwerdeführer verfügt im Inland über keine familiären Kontakte. 4.
  37. Er ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. 4.
  38. Der Beschwerdeführer konnte im Inland einen gesicherten Wohnsitz dartun. 4.
  39. Er ist im Inland weder beruflich, noch sozial in nennenswerter Weise integriert. 4.
  40. Der BF verfügt über kein Vermögen im Inland und hat keine nennenswerten Barmittel zur Verfügung um seinen Unterhalt zu bestreiten. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.
  43. - 1.3.) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift finden sich keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Die Feststellungen 1.
  44. und 1.
  45. begründen sich insbesondere auf die Angaben im Strafregister (1.3.) und die eigene unbedenkliche Aussage des BF in der Einvernahme vom 20.03.2018 (1.2.). 2.
  46. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.): Grundlage für die gegenständliche Schubhaft war das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung im Zuge eines Antragsverfahrens zur Erlangung eines humanitären Aufenthaltstitels. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung erlangte am 11.04.2016 die Rechtskraft und ergeben sich die diesbezüglichen Daten aus dem Akteninhalt. Zusätzlich wurde auch erörtert, dass seit dem 02.11.2010 eine rechtskräftige Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat Indien ebenso gegeben ist. Die Haftfähigkeit des BF (2.2.) ergibt sich aus den Angaben des BF über seine Gesundheit im Rahmen der Einvernahme vom 20.03.2018 in Zusammensicht mit den Eintragungen in der Anhaltedatei, die keinen Rückschluss auf eine etwaige Haftunfähigkeit zulassen. Im Zuge der Anhaltung wurde seitens des BFA wiederholt Kontakt mit der indischen Botschaft aufgenommen. Die dieser Feststellung (2.3.) zugrunde liegenden Informationen ergeben sich aus den Vermerken und Schriftstücken im Aktenkonvolut. Daraus war ersichtlich, dass die Behörde umgehend Kontakt mit der Botschaft aufgenommen hatte, um in weiterer Folge einen Einzelinterviewtermin zu erhalten. Das Gericht ersieht aus den Aktenvermerken, dass die indische Botschaft in diesem Zusammenhang nicht gewillt war, irgendwelche verbindliche Zusagen weder hinsichtlich eines Einzelinterviewtermins, noch hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erteilen. Die Botschaft verwies lediglich darauf, dass die Daten des BF einer Überprüfung zu unterziehen seien und diese Überprüfung noch nicht abgeschlossen sei. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme stellte sich die Lage jedoch aus Sicht des Gerichtes so dar, dass die Behörde hier noch keine Anhaltspunkte dafür gehabt hat, dass es möglicherweise nicht zu einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates kommen könnte. Die Behörde ging daher während der laufenden Schubhaft zurecht davon aus, dass eine Abschiebung des BF auch effektuierbar sein würde. 2.
  47. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen 3.
  48. bis 3.
  49. zum Sicherungsbedarf ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorliegenden Akteninhalt in Zusammensicht mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Aus dem Akteninhalt ergibt sich klar, dass der BF zumindest am 01.12.2010 und im Zuge der Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates am 07.02.2018 seitens der Behörde zur freiwilligen Ausreise aus Österreich aufgefordert worden ist. Er konnte selbst auch nicht annähernd nennen, wann er bei der Vertretungsbehörde vorgesprochen hatte und wurde die Kontaktaufnahme mit einer empfohlenen Rückkehrorganisation vor der Behörde explizit verneint. Es zeigt sich daher, dass der BF in der Vergangenheit so gut wie keine relevanten Schritte gesetzt hatte, um seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Inland zu beenden. In diesem Lichte ist auch die in der Einvernahme vom 20.03.2018 nunmehr behauptete Ausreisewilligkeit zu sehen. Es besteht für das Gericht kein Grund an einer Ausreiseunwilligkeit zu zweifeln. Seit dem Jahr 2010 ist es dem BF bewusst, dass er illegal in Österreich aufhältig ist und hat er dennoch keinerlei Schritte unternommen, Österreich zu verlassen. Die nunmehrige Zusicherung einer freiwilligen Ausreise kann daher nur als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der BF hat auch wiederholt gegen Rechtsnormen verstoßen (3.2.) Er hat sich unrechtmäßig im Inland aufgehalten und schließlich einer behördlich verfügten Wohnsitzanordnung nicht Rechnung getragen. Es kann daher seitens des Gerichtes nicht gesehen werden, dass der BF auch Normen die zu seinem Nachteil wären, in der Vergangenheit akzeptiert bzw. eingehalten hätte. Die Tatsache, dass der BF in Österreich nicht vorbestraft ist, stellt hier wertungsmäßig keinen wesentlichen Aspekt dar, da man von jedermann im Inland erwarten kann, dass er sich rechtskonform verhält und nicht straffällig wird. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass sich der BF (3.3.) nachweislich zu einem vereinbarten Botschaftstermin am 12.04.2016 unentschuldigt nicht erschienen ist. Dadurch zeigt sich für das Gericht auch klar, dass der BF all jene Schritte, die ihn einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat näher bringen würden, in all den Jahren konsequent negiert hat. Er ist daher auch in keiner Weise als kooperativ zu bezeichnen. Auf Grund der in den Verfahren unterschiedlichen benützten Namen ergibt sich weiters, dass der BF auch hinsichtlich seiner Zusicherungen und Aussagen letztlich nicht als vertrauenswürdig anzusehen ist (3.4.) Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
  50. darf auf die Ausführungen zu 2.
  51. verwiesen werden. 2.
  52. Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellung zu 4.1., 4.2., 4.
  53. und 4.
  54. ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubwürdigen Angaben des BF in der Einvernahme vom 20.03.
  55. Darin führt der BF auf Seite 5 aus, im Bundesgebiet keine Angehörigen zu haben. Weiters sei er unangemeldet der Tätigkeit eines Zeitungszustellers nachgekommen und habe monatlich 450,-- Euro verdient. Aktuell habe er seinerzeit Euro 24,00 bei sich gehabt und ergibt sich diesbezüglich aus den Angaben in der Anhaltedatei, dass der BF während aufrechter Haft über kein weiteres Bargeld mehr verfügte. Nennenswerte soziale Kontakte sind im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht hervorgekommen und ergibt sich die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit nach Ansicht des Gerichtes auf Grund des angegebenen monatlichen Gehalts von Euro 450,--welches einer angemessenen Lebensführung ohne Sozialleistungen bzw. Zuwendungen von dritter Seite im Inland nicht ermöglicht. Aus den eigenen Angaben in Zusammensicht mit dem Zentralen Melderegister ergibt sich jedoch, dass der BF offenbar über einen gesicherten Wohnsitz verfügt hat. 2.
  56. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  57. Rechtliche Beurteilung 3.
  58. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  59. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  60. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.3 Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Absatz 1 FPG für gegeben an. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und kam einer ihn treffenden Ausreiseverpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Behörden über Jahre hindurch nicht nach. Er machte auch keinerlei Anstalten, sich selbst bei der Vertretungsbehörde Dokumente zu besorgen, noch kontaktierte er eine Rückkehrorganisation. Er ist daher nicht als kooperations- und auch nicht rückreisewillig einzustufen. Trotz ausgewiesener Ladung hielt er einen vereinbarten Botschaftstermin zu seiner Identifizierung nicht ein und trat in verschiedenen Verfahren mit verschiedenen Identitäten auf. Der BF ist daher auch nicht als vertrauenswürdig einzustufen und war in der Vergangenheit nicht bereit, sich an die für ihn geltenden Rechtsnormen zu halten. Eine gegen ihn erlassene Wohnsitzauflage wurde überhaupt ignoriert und lediglich ausgeführt, dass er für einen Wohnsitzwechsel mehr Zeit benötigen würde. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren klar ergeben hat, dass der BF jedoch über kein nennenswertes soziales Netz in seiner Umgebung verfügt, kann seiner Verantwortung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen. Dies stellt sich auch dar, in dem der BF nach seinem Eingeständnis, die Rückkehrentscheidung zu kennen angab, dennoch gehofft zu haben, sich in Österreich ein gutes Leben aufbauen zu können. Auf Grund der eigenen Aussagen des BF konnte das Gericht gleichlautend mit den behördlichen Feststellungen erkennen, dass der BF weder über berufliche, noch über familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Kontakte im Inland verfügt. Er hat kein Vermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Einzig positiv war zu vermerken, dass der BF offenbar über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, was jedoch im Rahmen einer Gesamtsicht und Abwägung des Sicherungsbedarfs keine Änderung der gerichtlichen Beurteilung hervorrufen konnte.3.1.3 Im vorliegenden Fall sieht das Gericht die Kriterien für Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 1 FPG für gegeben an. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und kam einer ihn treffenden Ausreiseverpflichtung trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Behörden über Jahre hindurch nicht nach. Er machte auch keinerlei Anstalten, sich selbst bei der Vertretungsbehörde Dokumente zu besorgen, noch kontaktierte er eine Rückkehrorganisation. Er ist daher nicht als kooperations- und auch nicht rückreisewillig einzustufen. Trotz ausgewiesener Ladung hielt er einen vereinbarten Botschaftstermin zu seiner Identifizierung nicht ein und trat in verschiedenen Verfahren mit verschiedenen Identitäten auf. Der BF ist daher auch nicht als vertrauenswürdig einzustufen und war in der Vergangenheit nicht bereit, sich an die für ihn geltenden Rechtsnormen zu halten. Eine gegen ihn erlassene Wohnsitzauflage wurde überhaupt ignoriert und lediglich ausgeführt, dass er für einen Wohnsitzwechsel mehr Zeit benötigen würde. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren klar ergeben hat, dass der BF jedoch über kein nennenswertes soziales Netz in seiner Umgebung verfügt, kann seiner Verantwortung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen. Dies stellt sich auch dar, in dem der BF nach seinem Eingeständnis, die Rückkehrentscheidung zu kennen angab, dennoch gehofft zu haben, sich in Österreich ein gutes Leben aufbauen zu können. Auf Grund der eigenen Aussagen des BF konnte das Gericht gleichlautend mit den behördlichen Feststellungen erkennen, dass der BF weder über berufliche, noch über familiäre oder sonstige nennenswerte soziale Kontakte im Inland verfügt. Er hat kein Vermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Einzig positiv war zu vermerken, dass der BF offenbar über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, was jedoch im Rahmen einer Gesamtsicht und Abwägung des Sicherungsbedarfs keine Änderung der gerichtlichen Beurteilung hervorrufen konnte. Das Gericht geht daher im Gleichklang mit den behördlichen Ausführungen davon aus, dass der BF durch sein Verhalten im Inland die Tatbestandsmerkmale des § 76 Absatz 3 Ziffer 1, 8 und 9 FPG verwirklicht hat und Sicherungsbedarf in diesem Sinne gegeben war.Das Gericht geht daher im Gleichklang mit den behördlichen Ausführungen davon aus, dass der BF durch sein Verhalten im Inland die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1, 8 und 9 FPG verwirklicht hat und Sicherungsbedarf in diesem Sinne gegeben war. 3.1.
  3. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich keine nennenswerten Anknüpfungspunkte im Inland bestehen. Dies zeigt sich insbesondere auch daher, dass der BF trotz seiner als lang zu bezeichnenden Anwesenheit dennoch nicht auf ein tragfähiges soziales Netz verweisen konnte, weshalb die privaten Interessen an einem Verbleib im Inland in den Hintergrund treten müssen. Da der BF auch in der Vergangenheit selbst keine Anstalten machte, an einer Beendigung seines illegalen Aufenthaltes mitzuwirken, ist dem öffentlichen Interesse der nunmehrigen Sicherung der Außerlandesbringung sohin ein weitaus höherer Stellenwert einzuräumen gewesen. Darüber hinaus hat der BF wiederholt und über längere Zeit gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (Aufnahme illegaler Arbeit, illegaler Verbleib im Inland, Missachtung behördlicher Auflagen) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben ausgeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal das BFA aufgrund der bisherigen Erfahrungen auch in diesem Fall zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft richtigerweise von der baldigen Effektuierung der Abschiebung ausgehen konnte. Das Gericht sieht daher im vorliegenden Fall auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft für gegeben an. 3.1.
  4. Die Anordnung eines gelinderen Mittels wäre nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der geplanten Abschiebung geeignet gewesen. Der BF hat einer behördlich ausgesprochenen Wohnsitznahmeanordnung nicht entsprochen und auch keine wie immer geartete nachvollziehbare Entschuldigung dafür abgegeben. Die Ausführungen in der Beschwerde darüber, dass der BF gar nicht zur korrekten Zielgruppe für derartige Anordnungen falle, unterliegt nicht dem Prüfungsgegenstand im Rahmen dieses Verfahrens. Der BF hätte dieser Anordnung jedenfalls entsprechen müssen, wiewohl eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dadurch nicht behindert worden wäre. Das Gericht geht daher mit den Ausführungen im Mandatsbescheid konform, dass sich bereits durch die Unterlassung der angeordneten Wohnsitznahme klar gezeigt hat, dass ein gelinderes Mittel, welches im gegenständlichen Fall Anwendung finden hätte können (Wohnsitznahme) jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein Untertauchen verhindern könnte. 3.1.
  5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erwies sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  6. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall zutreffender Weise Sicherungsbedarf angenommen und die Verhältnismäßigkeit im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens überprüft. 3.
  7. Das BFA hat im Rahmen der laufend stattfindenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft sodann am 04.04.2018, nach Einholung einer weiteren Auskunft bei der indischen Botschaft entschieden, dass nunmehr nicht weiter von einer zeitnahen Effektuierung der Abschiebung des BF ausgegangen werden konnte. Dies deshalb, da es immer noch nicht gelungen war, zumindest einen Termin für ein Einzelinterview des BF in der indischen Botschaft zu erhalten. Bis zum 04.04.2018 vertritt das Gericht jedoch die Ansicht, dass wie oben angeführt auf Grund des gegebenen Sicherungsbedarfs auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF gegeben war. Wenngleich der Zeitpunkt der Entlassung des BF mit der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde zeitlich zusammenfällt, geht das erkennende Gericht nicht von einem ursächlichen Zusammenhang aus. Die Behörde hat pflichtgemäß die Anhaltesituation des BF evaluiert und festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt (04.04.2018) nicht mehr von einer zeitnahen Effektuierung der Abschiebung ausgegangen werden konnte und hat in konsequenter Weiterführung dieses Gedankens den BF sodann um 11:08 Uhr aus der Haft entlassen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt war jedoch als rechtmäßig zu qualifizieren. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. u. III. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. u. römisch drei. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht nur ihr ein Kostenersatz zu. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2191233.1.00

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