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{'item': 'W175 2162689-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW175 2162689-1 SpruchW175 2162689-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 23.05.2017, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0358/2016, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 21.03.2017, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0217/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 23.05.2017, GZ. Nairobi-ÖB/KONS/0358/2016, aufgrund des Vorlageantrags des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 21.03.2017, Zl. Nairobi-ÖB/KONS/0217/2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 01.09.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Begründend führte er aus, seiner namentlich genannte Ehefrau sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.12.2014 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 01.09.2015 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Begründend führte er aus, seiner namentlich genannte Ehefrau sei mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.12.2014 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden. 1.
  3. Am 21.01.2016 fand eine Befragung mit dem BF statt, in welcher er zusammengefasst angab, die Bezugsperson am 01.06.2000 in Mogadischu kennengelernt und sie im Haus seiner Nichte in Mogadischu geheiratet zu haben. Bei der Trauungszeremonie seien drei Kinder, seine Nichte, der Sheikh und zwei Männer als Trauzeugen anwesend gewesen. Der BF habe dabei eine schwarze Hose, ein weißes Hemd und Sandalen getragen, während seine Frau ganz in schwarz gekleidet gewesen sei (sowohl ihr Kleid als auch der Schleier seien schwarz gewesen). Sie hätten dem Sheikh "10 000 Somali money" und der BF habe der Familie seiner Frau "50 000 Somali money" gegeben. Hinsichtlich seiner Tätigkeit und jener seiner Frau gab der BF an, dass er Ziegen gekauft und dann mit Profit weiterverkauft habe; seine Frau habe in einem kleinen Zimmer Tee gekocht und an Leute verkauft. Sie gehöre der Volksgruppe der Hawiye und dem Clan Mahamud Yare an; beides treffe auch auf den BF zu. Zuletzt habe der BF mit der Bezugsperson in Eldohle zusammengelebt; es handle sich hierbei um ein kleines Dorf östlich von Mogadischu entfernt. An die Adresse erinnere er sich nicht. Derzeit halte sich der BF im somalischen Viertel von Nairobi gemeinsam mit drei Kindern seiner Frau auf. 1.
  4. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 15.02.2016 geht hervor, dass - unter Zugrundelegung der Einvernahme des BF und der Bezugsperson am 21.01.2016 - aufgrund von (näher angeführten) Widersprüchen und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen sei. 1.
  5. Mit Schreiben vom 17.02.2016 teilte das BFA der ÖB Nairobi aufgrund der Übermittlung des Antrages mit Note vom 01.09.2015 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich des BF nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugsperson widersprechen. Es bestehe kein Eheverhältnis zwischen den beiden und somit sei der BF nicht Familienangehöriger iSd
  6. Hauptstückes des AsylG. Die vorgelegten Dokumente wären bedenklich und würden nicht genügen, die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.1.
  7. Mit Schreiben vom 17.02.2016 teilte das BFA der ÖB Nairobi aufgrund der Übermittlung des Antrages mit Note vom 01.09.2015 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich des BF nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft würden in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugsperson widersprechen. Es bestehe kein Eheverhältnis zwischen den beiden und somit sei der BF nicht Familienangehöriger iSd
  8. Hauptstückes des AsylG. Die vorgelegten Dokumente wären bedenklich und würden nicht genügen, die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen. 1.
  9. Die ÖB Nairobi forderte den BF mit Schreiben vom 17.02.2016 (übernommen am 18.02.2016) zu einer Stellungnahme auf. 1.
  10. Mit Schreiben vom 26.02.2016 machte der BF einige Angaben zu seiner Heirat und zu seinem Familienleben. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach zur Wahrung des Parteiengehörs konkret darzulegen sei, worin die gegen die Erteilung des Visums bestehenden Bedenken bestünden. Dies sei dem Schreiben der ÖB Nairobi jedoch nicht zu entnehmen. Eine Aufklärung der "mehrfachen Widersprüche" sei nicht möglich, wenn dem BF nicht mitgeteilt werde, worin diese bestünden. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Ansicht gelange, dass keine aufrechte Ehe bestehe. Eine Heiratsurkunde sei vorgelegt worden, die Botschaft habe keine weiteren Unterlagen verlangt. Die Ehefrau habe die Ehe mit dem BF in ihrem Asylverfahren in Österreich angeführt. Weiters wurde auf die Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 verwiesen, wonach eine Ablehnung nicht bloß mit dem Fehlen von Unterlagen begründet werden dürfe. Es seien diesfalls andere Nachweise zu prüfen. Es werde daher ersucht, Widersprüche offen darzulegen, damit der BF dazu Stellung nehmen könne und dem BFA die Stellungnahme zur neuerlichen Beurteilung vorzulegen. Der Stellungnahme wurden einige Unterlagen, darunter eine Heiratsurkunde, vorgelegt. Die Stellungnahme wurde dem BFA übermittelt. 1.
  11. Mit Schreiben vom 18.04.2016 an die ÖB Nairobi teilte das BFA mit, dass die in der Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, eine andere Entscheidung zu bewirken. 1.
  12. Mit Bescheid vom 26.04.2016, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass die Gewährung desselben Schutzes wie der in Österreich aufhältigen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei. In der Begründung wurden die unter Punkt 1.
  13. festgehaltenen Gründe angeführt. 1.
  14. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass es ihm aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht möglich gewesen sei, die "Widersprüche" aufzuklären. Der BF habe bereits in der Stellungnahme vom 26.02.2016 darauf hingewiesen, jedoch keine näheren Erläuterungen erhalten. Es läge somit eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs vor. Die Ehefrau des BF hätte überdies als Zeugin einvernommen werden können und hätte Angaben zum Familienleben machen können. Überdies habe der BF alle erforderlichen Dokumente zum Beweis der Eheschließung vorgelegt. Falls weitere Beweise notwendig gewesen wären, hätte die Behörde dies dem BF mitteilen können. Weiters sei im Verfahren nach § 35 AsylG - ungeachtet der angezweifelten Eheschließung - auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen, was nicht geschehen sei. Darüber hinaus sei die Begründung des angefochtenen Bescheids mangelhaft, da lediglich allgemein formulierte und standardisierte Sätze angegeben worden seien. Damit sei einerseits die Begründungspflicht des § 11 Abs. 4 FPG, andererseits die in Art. 11 der Richtlinie vorgeschriebene Ermittlungspflicht bei Familienzusammenführungen von Flüchtlingen verletzt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt; darunter befindet sich u.a. die Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson vom 22.01.2014.1.
  15. Gegen den Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass es ihm aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht möglich gewesen sei, die "Widersprüche" aufzuklären. Der BF habe bereits in der Stellungnahme vom 26.02.2016 darauf hingewiesen, jedoch keine näheren Erläuterungen erhalten. Es läge somit eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs vor. Die Ehefrau des BF hätte überdies als Zeugin einvernommen werden können und hätte Angaben zum Familienleben machen können. Überdies habe der BF alle erforderlichen Dokumente zum Beweis der Eheschließung vorgelegt. Falls weitere Beweise notwendig gewesen wären, hätte die Behörde dies dem BF mitteilen können. Weiters sei im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG - ungeachtet der angezweifelten Eheschließung - auch Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen, was nicht geschehen sei. Darüber hinaus sei die Begründung des angefochtenen Bescheids mangelhaft, da lediglich allgemein formulierte und standardisierte Sätze angegeben worden seien. Damit sei einerseits die Begründungspflicht des Paragraph 11, Absatz 4, FPG, andererseits die in Artikel 11, der Richtlinie vorgeschriebene Ermittlungspflicht bei Familienzusammenführungen von Flüchtlingen verletzt. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen beigefügt; darunter befindet sich u.a. die Niederschrift der Erstbefragung der Bezugsperson vom 22.01.
  16. 1.
  17. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2016 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylbeziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Darüber hinaus teile die ÖB die Ansicht des BFA, dass die Ehegemeinschaft des BF mit seiner Bezugsperson "nicht gehörig nachgewiesen sei", da sowohl die vorgelegten Dokumente bedenklich seien, als auch die beiden angeblichen Eheleute bei deren Einvernahmen "gehörig voneinander abgewichen seien".1.
  18. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2016 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylbeziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA komme daher nicht in Betracht. Auch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit habe daran nichts geändert. Darüber hinaus teile die ÖB die Ansicht des BFA, dass die Ehegemeinschaft des BF mit seiner Bezugsperson "nicht gehörig nachgewiesen sei", da sowohl die vorgelegten Dokumente bedenklich seien, als auch die beiden angeblichen Eheleute bei deren Einvernahmen "gehörig voneinander abgewichen seien". 1.
  19. Am 29.06.2016 langte bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 25.05.2016 verwiesen.1.
  20. Am 29.06.2016 langte bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 25.05.2016 verwiesen. 1.
  21. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt am 28.07.2016 übermittelt. 1.
  22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2016 wurde der bekämpfte Bescheid vom 26.04.2016 gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖB Nairobi zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass dem BF seitens der ÖB Nairobi tatsächlich mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG eingeräumt worden sei. Es sei ihm lediglich zur Kenntnis gebracht worden, dass seine Angaben zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren widersprächen. Trotz Ersuchens in der Stellungnahme vom 26.02.2016, mitzuteilen, welche Widersprüche vorlägen, da andernfalls eine Stellungnahme dazu nicht möglich sei, sei man diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Insofern die vorgelegten Unterlagen fraglich seien, wären jedoch zur Beurteilung (sowie zur Berücksichtigung des Art. 8 EMRK) andere Nachweise heranzuziehen, etwa eben auch eine Befragung der beiden "Ehepartner". Sofern dabei widersprüchliche Angaben gemacht würden, sei dies - unter Anführung ebendieser Widersprüche - dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.1.
  23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2016 wurde der bekämpfte Bescheid vom 26.04.2016 gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖB Nairobi zurückverwiesen. Begründend wurde festgehalten, dass dem BF seitens der ÖB Nairobi tatsächlich mangels ausreichenden Parteiengehörs keine Möglichkeit zur Abgabe einer umfassenden abschließenden Stellungnahme gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG eingeräumt worden sei. Es sei ihm lediglich zur Kenntnis gebracht worden, dass seine Angaben zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den Angaben der behaupteten Bezugsperson im gegenständlichen Verfahren widersprächen. Trotz Ersuchens in der Stellungnahme vom 26.02.2016, mitzuteilen, welche Widersprüche vorlägen, da andernfalls eine Stellungnahme dazu nicht möglich sei, sei man diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Insofern die vorgelegten Unterlagen fraglich seien, wären jedoch zur Beurteilung (sowie zur Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK) andere Nachweise heranzuziehen, etwa eben auch eine Befragung der beiden "Ehepartner". Sofern dabei widersprüchliche Angaben gemacht würden, sei dies - unter Anführung ebendieser Widersprüche - dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. 1.
  24. In weiterer Folge ersuchte die ÖB Nairobi das BFA unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts, in einer Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG - sollte diese nicht positiv ausfallen - die genauen Gründe darzulegen, warum die Wahrscheinlichkeitsprognose negativ ausfalle, damit diese dem BF zu Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten werden können.1.
  25. In weiterer Folge ersuchte die ÖB Nairobi das BFA unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts, in einer Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG - sollte diese nicht positiv ausfallen - die genauen Gründe darzulegen, warum die Wahrscheinlichkeitsprognose negativ ausfalle, damit diese dem BF zu Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten werden können. 1.
  26. In einer Stellungnahme vom 21.02.2017 wurde hiezu näher ausgeführt, dass sich im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses bei einer Gegenüberstellung der Angaben des BF und der Bezugsperson (Zeugeneinvernahme der Bezugsperson, Paralleleinvernahme des BF) gravierende Widersprüche ergeben hätten, insbesondere hinsichtlich des Kennenlernens bzw. der Eheschließung und der mit der Eheschließung verbundenen Umständen, wie etwa in Hinblick auf die Kleidung während der Trauungszeremonie bzw. die Mitgift. Ebenso habe es Widersprüche bezüglich der Berufstätigkeit des BF und in Bezug auf die Clanzugehörigkeit des BF und der Bezugsperson gegeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aufgrund der gravierend widersprüchlichen Angaben zu alltäglichen Dingen sei nicht anzunehmen, dass hier ein Zusammenleben stattgefunden habe, weshalb auch eine "Annahme" der Eheschließung auszuschließen sei. Im Übrigen habe man von der Überprüfung der Echtheit der Heiratsurkunde Abstand genommen, da dies im vorliegenden Fall zu keinem Ergebnis führen würde. Eine Überprüfung von Dokumenten aus Somalia sei derzeit nicht möglich. Auch der somalischen Botschaft in Nairobi sei es daher nicht möglich, aus Somalia stammende Dokumente oder Bestätigungen zu beglaubigen, noch die Richtigkeit des Inhalts solcher Dokumente zu bestätigen. 1.
  27. In einer Mitteilung des BFA vom 22.02.2017 wurde erneut - unter Anführung der unter Punkt 1.
  28. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen - bekannt gegeben, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten hinsichtlich des BF nicht wahrscheinlich sei. 1.
  29. Die ÖB Nairobi forderte den BF mit Schreiben vom 28.02.2017 unter Anschluss der Stellungnahme und Mitteilung des BFA zu einer Stellungnahme auf, wobei eine ersuchte Fristverlängerung bis zum 20.03.2017 gewährt wurde. In einem Schreiben vom 09.03.2017 wurde sodann festgehalten, dass es aktenkundig sei, dass die Bezugsperson in ihrem eigenen Asylverfahren von Anfang an gleichbleibend angegeben habe, mit dem BF traditionell verheiratet zu sein. Diese Angaben seien im Zuge des Verfahrens der Bezugsperson zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden. Der BF und die Bezugsperson hätten auch überstimmende Angaben zu ihrem gemeinsamen Haushalt gemacht. Auch wenn es grundsätzlich zutreffend sei, dass teils abweichende Angaben hinsichtlich einiger Detailfragen getätigt worden seien, würden diese nicht den Kern des Vorbringens, nämlich die tatsächlich bestehende Ehe bzw. das Familienleben, betreffen. Die Bezugsperson habe zur Berufstätigkeit des BF kaum Angaben machen können, da dies für sie im Alltag nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Auch sei für die Bezugsperson die Hochzeit "nicht derart eindrucksvoll gewesen", dass sie sich jedes Detail eingeprägt habe. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei die Bezugsperson bereits 54 Jahre alt gewesen, wobei es sich um ihre dritte Eheschließung gehandelt habe, nachdem sie bereits zwei Mal Witwe geworden sei. "Entsprechend bescheiden seien die Hochzeitsfeierlichkeiten gewesen; die Bezugsperson habe sich nicht einmal eine besondere Kleidung angezogen, sodass nachvollziehbar auch der formale Akt der Registrierung der Eheschließung und die formal vorgesehene Mitgift auf die Bezugsperson keinen länger bleibenden Eindruck hinterlassen habe". Im vorliegenden Fall sei auch kein Problem der Mehrfachehe ersichtlich. Dass es in Folge der politischen Lage in Somalia faktisch seit 1991 nicht mehr möglich sei, offizielle Dokumente ausstellen zu lassen, könne jedoch nicht die Glaubwürdigkeit eines bestehenden Familienlebens beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter dem Gesichtspunkt der kulturellen Gegebenheiten in Somalia sei davon auszugehen, dass das Bestehen eines Familienlebens des BF und der Bezugsperson bereits vor der Ausreise hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. 1.
  30. Mit Schreiben vom 15.03.2017 an die ÖB Nairobi teilte das BFA mit, dass die in der Stellungnahme angeführten Gründe nicht ausreichen würden, eine andere Entscheidung zu bewirken. 1.
  31. Mit Bescheid vom 21.03.2017 verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass keine Ehe zwischen dem BF und der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der BF kein Familienangehöriger im Sinne des
  32. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Zudem hätten die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft gem. § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Verfahren gemachten Angaben widersprochen.1.
  33. Mit Bescheid vom 21.03.2017 verweigerte die ÖB Nairobi die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, dass keine Ehe zwischen dem BF und der Bezugsperson bestanden habe, weshalb der BF kein Familienangehöriger im Sinne des
  34. Hauptstücks des AsylG 2005 sei. Zudem hätten die Angaben des BF zur Angehörigeneigenschaft gem. Paragraph 35, AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Verfahren gemachten Angaben widersprochen. 1.
  35. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, deren Inhalt sich im Wesentlich mit jenem von der Stellungnahme des BF vom 09.03.2017 deckt. Insgesamt wären die Indizien dafür, dass tatsächlich das Familienleben bereits in Somalia bestanden habe und die Bezugsperson mit dem BF verheiratet gewesen sei, hinreichend, sodass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur das Kriterium des erforderlichen Ausmaßes der "bloßen Wahrscheinlichkeit" der Gewährung desselben Schutzes erfüllt sei. Der Beschwerde sind zwei Fotos, die Reisepasskopien des BF und der Bezugsperson sowie die Heiratsurkunde samt Übersetzung beigefügt. 1.
  36. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2017 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig von dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die näher ausgeführte Beweiswürdigung des BFA, wonach sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben der Verfahrensbeteiligten (näher angeführte) gravierende Widersprüche ergeben hätten, insbesondere hinsichtlich des Kennenlernens und der angeblichen Eheschließung. Zudem sei auch eingehend dargelegt worden, dass keineswegs unbedenkliche Beweismittel vorliegen würden, weshalb nicht vom Nachweis bzw. einer "Annahme" der Eheschließung ausgegangen werden könne.1.
  37. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2017 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien. Unabhängig von dieser Bindungswirkung teile die belangte Behörde aber die näher ausgeführte Beweiswürdigung des BFA, wonach sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben der Verfahrensbeteiligten (näher angeführte) gravierende Widersprüche ergeben hätten, insbesondere hinsichtlich des Kennenlernens und der angeblichen Eheschließung. Zudem sei auch eingehend dargelegt worden, dass keineswegs unbedenkliche Beweismittel vorliegen würden, weshalb nicht vom Nachweis bzw. einer "Annahme" der Eheschließung ausgegangen werden könne. 1.
  38. Am 30.05.2017 langte bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die letzte Beschwerde verwiesen.1.
  39. Am 30.05.2017 langte bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die letzte Beschwerde verwiesen. 1.
  40. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 23.06.2017, eingelangt am 28.06.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.09.2015 bei der ÖB Nairobi einen Einreiseantrag gem. § 35 AsylG 2005.Der BF, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 01.09.2015 bei der ÖB Nairobi einen Einreiseantrag gem. Paragraph 35, AsylG
  42. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, welche die Ehegattin des BF sei. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt, welche die Ehegattin des BF sei. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Nach Antragstellung und Gewährung von Parteiengehör wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Begründet wurde dies mit den widersprüchlichen Angaben des BF und der Bezugsperson, den mangelhaften bzw. bedenklichen Beweismitteln und der mangels Ehe fehlenden Familienangehörigeneigenschaft des BF im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG
  43. Auf dieser Grundlage wurde letztlich der Antrag des BF abgewiesen; auch die Beschwerdevorentscheidung fiel negativ aus.Nach Antragstellung und Gewährung von Parteiengehör wurde vom BFA mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Begründet wurde dies mit den widersprüchlichen Angaben des BF und der Bezugsperson, den mangelhaften bzw. bedenklichen Beweismitteln und der mangels Ehe fehlenden Familienangehörigeneigenschaft des BF im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG
  44. Auf dieser Grundlage wurde letztlich der Antrag des BF abgewiesen; auch die Beschwerdevorentscheidung fiel negativ aus. Nachdem in weiterer Folge die Entscheidung der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 15.09.2016 behoben wurde, äußerte sich das BFA in einer weiteren Stellungnahme vom 21.02.2017 und Mitteilung vom 22.02.2017 und hielt - unter näherer Begründung - an seiner ersten negativen Wahrscheinlichkeitsprognose fest.
  45. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des BF im Zusammenhalt mit den von ihm vorgelegten Unterlagen, dem Akt der ÖB Nairobi und durch Einsichtnahme in die Niederschriften der Einvernahmen des BF und der Bezugsperson vom 21.01.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 35 AsylG 2005 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 lautet: "

(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat." § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11 und 11 a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. ... Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des BFA noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe hiezu BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, als Ehefrau des BF genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, als Ehefrau des BF genannt. Die vom BF im Verfahren vorgelegte Heiratsurkunde ist aufgrund der im Verfahren zugrunde gelegten und zutreffenden Einschätzung, dass dieser kein ausreichender Beweiswert zukomme, nicht geeignet darzulegen, dass vom Vorliegen einer rechtsgültigen Ehe im Herkunftsland auszugehen ist. Gegenteiliges konnte durch die gegenständliche Beschwerde nicht aufgezeigt werden. Insofern Zweifel an der Echtheit der nunmehr vorgelegten Heiratsurkunde bestehen, konnten im vorliegenden Fall noch andere Beurteilungskriterien für die Entscheidungsfindung herangezogen werden. So ergaben sich zwischen den Aussagen des BF und der Bezugsperson in ihrer Einvernahme vom 21.01.2016 auch mehrere Widersprüche, die nach der behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr deutlich aufgezeigt und der neuen Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Der BF gab beispielsweise zum Zeitpunkt und Ort des Kennenlernens der Bezugsperson an, dass dies am 01.06.2000 in Mogadischu gewesen sei, während die Bezugsperson wiederum anderslautend angab, dass es ein Jahr vor der Heirat (welche laut ihren Angaben und der vorgelegten Heiratsurkunde im Jänner 2011 stattgefunden haben soll) im Dorf Eelogoohle in der Region Dhusa Mareeb auf der Straße gewesen sei. Die Bezugsperson sprach von einer Eheschließung bei einem Gericht in Mogadischu, wohingegen der BF zur Örtlichkeit der Eheschließung das Haus seiner Nichte in Mogadischu anführte. Zudem nannte er seine Nichte und drei Kinder, den Scheich und zwei namentlich bezeichnete Personen als Anwesende während der Trauungszeremonie, was nur teilweise mit den Angaben der Bezugsperson übereinstimmt, die nur den Scheich und zwei Zeugen, welche sie zunächst nicht benennen konnte, anführte. Hinsichtlich der Kleidung des Brautpaares gab der BF an, dass er eine schwarze Hose, ein weißes Hemd und Sandalen getragen habe und seine Frau ganz in Schwarz (sowohl das Kleid als auch der Schleier) gekleidet gewesen sei. Die Bezugsperson machte keine aussagekräftigen Angaben zur Bekleidung, sondern meinte zunächst, sich nicht daran erinnern zu können und gab über nochmalige Nachfrage an, dass es sich um "somalische Kleidung" gehandelt habe. Die Frage nach Geschenken oder einer Mitgift wurde - wie nachstehend aufgezeigt - ebenfalls nicht gleichlautend beantwortet. Der BF sprach hierbei von einem gemeinsamen Betrag an den Scheich in der Höhe von "10 000 Somali money" und einem weiteren Betrag von "50 000 Somalia money", den er der Familie der Bezugsperson gegeben habe. Die Bezugsperson meinte jedoch, dass es nichts gegeben habe bzw. ihr der BF "500 somalische Shilling" gegeben habe. Für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar scheint auch das mangelnde Wissen der Bezugsperson hinsichtlich der Tätigkeit ihres angeblichen Ehemannes (laut ihr habe er keine richtige Arbeit ausgeführt und nur gelegentlich gearbeitet, während er konkret ausführte, Ziegen gekauft und mit Profit weiterverkauft zu haben) und das mangelnde Wissen beider befragten Personen zur Volksgruppe bzw. Clanzugehörigkeit des jeweils anderen. Eigenen Angaben des BF zufolge gehöre seine angebliche Frau - wie er selbst - der Volksgruppe der Hawiye und dem Clan Mahamud Yare an. Die Bezugsperson meinte jedoch widersprüchlich hiezu, den Madhibaan anzugehören, während ihr Mann dem Clan "Tumal" zugehörig sei. Dem BF wurde nunmehr auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den aufgezeigten und den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Widersprüchen Stellung zu beziehen, jedoch konnte er diese nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht entkräften. Aufgrund der Widersprüche in den Angaben des BF und der Bezugsperson und der Tatsache, dass, wie oben ausgeführt, die vorgelegte Heiratsurkunde als Nachweis der Eheschließung nicht geeignet ist, ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und der BF nicht als Ehegatte im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 35 AsylG der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden kann.Aufgrund der Widersprüche in den Angaben des BF und der Bezugsperson und der Tatsache, dass, wie oben ausgeführt, die vorgelegte Heiratsurkunde als Nachweis der Eheschließung nicht geeignet ist, ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und der BF nicht als Ehegatte im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, AsylG der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden kann. Da die belangte Behörde hinsichtlich des Einreiseantrages ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens hinsichtlich der in Österreich befindlichen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.Da die belangte Behörde hinsichtlich des Einreiseantrages ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens hinsichtlich der in Österreich befindlichen Bezugsperson nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall, wie bereits dargelegt wurde, nicht vorliegen.In Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall, wie bereits dargelegt wurde, nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z.B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§ 11 und 11a FPG; vgl. zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, da vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl. I 33/2013, FABL 3/2013, 17 ff).Die Vertretungsbehörden im Ausland verfügen auch nur über eingeschränkte Möglichkeiten und sie wenden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG an. Das Verfahren richtet sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr Paragraphen 11 und 11 a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 VwGH 13.12.2012, 2012/21/0070; 24.10.2007, 2007/21/0216). Dies gilt unverändert auch nach der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, da vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt war (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 3 aus 2013,, 17 ff). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gibt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W175.2162689.1.00

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