Obsah (9)
Art. 133Art. 131§ 1Artikel 72Artikel 50Artikel 4Artikel 49§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW180 2167650-1 SpruchW180 2167650-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die beschwerdeführende Partei (eine aus den natürlichen Personen XXXX . und XXXX bestehende Personengemeinschaft) stellte am 27.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Die beschwerdeführende Partei (eine aus den natürlichen Personen römisch 40 . und römisch 40 bestehende Personengemeinschaft) stellte am 27.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als anspruchsberechtigte Person wurde XXXX jun. angeführt; eine entsprechende Ausbildung wurde bei Antragstellung nicht nachgewiesen.Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als anspruchsberechtigte Person wurde römisch 40 jun. angeführt; eine entsprechende Ausbildung wurde bei Antragstellung nicht nachgewiesen.
- Mit Bescheid vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2919895010, wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei 5,36 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.224,
- Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 843,93 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 380,
- Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf "Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO" aus, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf ""Art". 50 VO 1307 aus 2013,, Paragraph 12, DIZA-VO" aus, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei einen geringfügig höheren Prämienbetrag (EUR 1.225,07; um 53 Cent mehr als im Vorbescheid). Die Änderung resultierte daraus, dass die Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen umgestellt wurde. Weitere Änderungen erfolgten nicht; der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte wurde abermals abgewiesen. Begründend führte die AMA dazu gleichlautend wie im Vorbescheid aus, dass der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht erbracht worden sei.
- Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 07.10.2016, in welcher vorgebracht wird, dass das Reifeprüfungszeugnis inzwischen ins INVEKOS-GIS hochgeladen wurde, sodass nunmehr um Zuerkennung der Förderung für Jundlandwirte ersucht werde.
- Mit Eingabe vom 07.10.2016 legte die beschwerdeführende Partei das Zeugnis des XXXX -Bundes-Oberstufenrealgymnasiums in XXXX vom 16.06.2014 vor, welches die bestandene Reifeprüfung von XXXX jun. bestätigt.
- Mit Eingabe vom 07.10.2016 legte die beschwerdeführende Partei das Zeugnis des römisch 40 -Bundes-Oberstufenrealgymnasiums in römisch 40 vom 16.06.2014 vor, welches die bestandene Reifeprüfung von römisch 40 jun. bestätigt.
- Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: XXXX . konnte eine für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nicht nachweisen.römisch 40 . konnte eine für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nicht nachweisen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Junglandwirteförderung wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen begründet, trotzdem wurde im Rahmen der Beschwerde nur das Maturazeugnis einer allgemein bildenden höheren Schule von XXXX . vorgelegt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Junglandwirteförderung wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen begründet, trotzdem wurde im Rahmen der Beschwerde nur das Maturazeugnis einer allgemein bildenden höheren Schule von römisch 40 . vorgelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idg
F iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet: "Zahlung für Junglandwirte Artikel 50 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Kapitel 1
haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2)Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3)Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen. [...]." Art. 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lauten:Artikel 49 und 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lauten: "Artikel 49 Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
- Die jährliche Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Titel III
Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 und hat
Artikel 50
Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und hat
Artikel 50
Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
- b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
- b)ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken im ersten Jahr der Antragstellung der juristischen Person auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
- c)mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung
Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung
Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls
Artikel 50Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen
Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. 2. Die Zahlung
Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.2. Die Zahlung
Artikel 50Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt. 3. Für die Zwecke dieses Artikels
- a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
- a)ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "Betriebsinhaber" als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
- b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
- b)ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf den "erstmalig gestellten Beihilfeantrag" im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
- c)ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, auf die "Niederlassung" als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben. 4. Haben
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung"
Artikel 50Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013.4. Haben
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der "Niederlassung"
Artikel 50Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013,. Artikel 50 Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen
Artikel 4Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen
Artikel 49
Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind."Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen
Artikel 4Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013,, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen
Artikel 49
Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind." §§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:Paragraphen 8 e, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, lautet: "§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
Art. 50Abs.
8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird.""§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird
Artikel 50, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird." § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:Paragraph 12, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet: "Zahlung für Junglandwirte § 12. Junglandwirte, die die Zahlung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen." § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
- Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, idgF lautet:Paragraph 8, Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes vom
- Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz - LFBAG), Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,, idgF lautet: "
(2)Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3)Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen." 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Zahlung), abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/
- Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vergleiche Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Neben natürlichen Personen steht die Zahlung für Junglandwirte auch juristischen Personen und Personenvereinigungen offen (vgl. Art. 49 iVm Art. 50 VO (EU) 639/2014). Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die juristische Person oder Personengemeinschaft von einer Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert wird, die ihrerseits Junglandwirt ist.Neben natürlichen Personen steht die Zahlung für Junglandwirte auch juristischen Personen und Personenvereinigungen offen vergleiche Artikel 49, in Verbindung mit Artikel 50, VO (EU) 639 aus 2014,). Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die juristische Person oder Personengemeinschaft von einer Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert wird, die ihrerseits Junglandwirt ist. Als Anspruchsberechtigter für die Förderung für Junglandwirte wurde XXXX angeführt. Für diesen wurde im Beschwerdeverfahren das Reifeprüfungszeugnis eines Bundes-Oberstufenrealgymnasiums vorgelegt.Als Anspruchsberechtigter für die Förderung für Junglandwirte wurde römisch 40 angeführt. Für diesen wurde im Beschwerdeverfahren das Reifeprüfungszeugnis eines Bundes-Oberstufenrealgymnasiums vorgelegt.
§ 12
der Direktzahlungs-Verordnung 2015 müssen Junglandwirte, die die Zahlung
Art. 50der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 beantragen, eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.
Paragraph 12, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 müssen Junglandwirte, die die Zahlung
Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, beantragen, eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre (§ 5 Abs. 1 LFBAG). Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Facharbeiter (§ 7 LFBAG). XXXX . hat keine landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung nachgewiesen.Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre (Paragraph 5, Absatz eins, LFBAG). Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Facharbeiter (Paragraph 7, LFBAG). römisch 40 . hat keine landwirtschaftliche Facharbeiterprüfung nachgewiesen. Zusätzlich sieht das LFBAG auch vor, dass bestimmte einschlägige Schulbesuche und Besuche von einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen die Facharbeiterprüfung ersetzen. Konkret bestimmt das LFBAG, dass "der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen" ersetzen (§ 8 Abs 3 LFBAG). Diese Grundsatzbestimmung des Bundesgesetzes wird im Wesentlichen wortgleich im Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 wiederholt (§ 8 Abs. 3 Stmk LFBAG).Zusätzlich sieht das LFBAG auch vor, dass bestimmte einschlägige Schulbesuche und Besuche von einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen die Facharbeiterprüfung ersetzen. Konkret bestimmt das LFBAG, dass "der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen" ersetzen (Paragraph 8, Absatz 3, LFBAG). Diese Grundsatzbestimmung des Bundesgesetzes wird im Wesentlichen wortgleich im Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 wiederholt (Paragraph 8, Absatz 3, Stmk LFBAG). Die Schule, an der XXXX . seine Reifeprüfung abgelegt hat, ist ein Bundes-Oberstufenrealgymnasium, somit eine allgemein bildende höhere Schule, und nicht eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt. Die dort abgelegte Reifeprüfung stellt daher keinen Nachweis einer einschlägigen höheren Ausbildung
§ 12Direktzahlungs-Verordnung 2015 dar.Die Schule, an der römisch 40 .
seine Reifeprüfung abgelegt hat, ist ein Bundes-Oberstufenrealgymnasium, somit eine allgemein bildende höhere Schule, und nicht eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt. Die dort abgelegte Reifeprüfung stellt daher keinen Nachweis einer einschlägigen höheren Ausbildung
Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 dar. Die notwendige landwirtschaftliche Ausbildung von XXXX . wurde somit nicht nachgewiesen, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgte.Die notwendige landwirtschaftliche Ausbildung von römisch 40 . wurde somit nicht nachgewiesen, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu Recht erfolgte. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.4. Zu Spruchpunkt B:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W180.2167650.1.00