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{'item': 'W208 2181252-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW208 2181252-1 SpruchW208 2181258-1/5E W208 2181252-1/5E W208 2181260-1/4E W208 2181256-1/4E W208 2181263-1/4E Gekürzte Ausfertigung

§§ 3, 8, 10 und 57 Asyl

G 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG; (BF2) XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 1102248106-160076171,

§§ 3, 8, 10 und 57 Asyl

G 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG; beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , und die Minderjährigen (BF3) XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 1102254702-160076252,

§§ 3, 8, 10 und 57 Asyl

G 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG; (BF4) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 1102255601-160076309,

§§ 3, 8, 10 und 57 Asyl

G 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG; (BF5) XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 11029177100-161230900,

§§ 3, 8, 10 und 57 Asyl

G 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG, vertreten durch ihre Mutter XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerden von (BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 1102248204-160076228,

Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG; (BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 1102248106-160076171,

Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG; beide vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , und die Minderjährigen (BF3) römisch 40 , geb römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 1102254702-160076252,

Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG; (BF4) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 1102255601-160076309,

Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG; (BF5) römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 30.11.2017, Zl. 11029177100-161230900,

Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geb. 16 XXXX ,A) römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , geb. 16 römisch 40 , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2181252.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.