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{'item': 'W270 2157849-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 29Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW270 2157849-1 SpruchW270 2157849-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 28.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei seiner Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 20.11.2015 gab der Beschwerdeführer gefragt zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater vor vier Jahren verschwunden sei. Er hätte als Koch gearbeitet und sei plötzlich nicht mehr nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er fürchte sich um sein Leben. Er hätte Angst vor den Taliban. Es seien schon einige Menschen in Ghazni, welche Schiiten gewesen seien, enthauptet worden.
  2. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei seiner Befragung durch die Landespolizeidirektion Wien am 20.11.2015 gab der Beschwerdeführer gefragt zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater vor vier Jahren verschwunden sei. Er hätte als Koch gearbeitet und sei plötzlich nicht mehr nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er fürchte sich um sein Leben. Er hätte Angst vor den Taliban. Es seien schon einige Menschen in Ghazni, welche Schiiten gewesen seien, enthauptet worden.
  3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.03.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er jedes Mal auf der Wegstrecke zwischen Malistan und Kabul als er in die Arbeit gefahren ist Angst vor den Taliban gehabt hätte. Sie hätten die Autos angehalten und die Hazara ausgefragt ob sie für die Regierung arbeiteten oder Akademiker seien. Sein Freund sei vor fünf Jahren angehalten und entführt worden. Nach diesem Ereignis hätte er mit seinem Arbeitgeber gesprochen und ihm gesagt, dass er ihn nach Pakistan schicken solle. Sein Vater sei ebenfalls vor sieben Jahren entführt worden und sie wissen nicht was aus ihm geworden sei.
  4. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei.3. Mit Bescheid vom 28.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer niemals persönlich bedroht worden sei. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass sein Vater sowie sein Freund entführt worden seien. Er hätte sich in Europa ein wirtschaftlich und sozial besseres Leben gewünscht. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei seiner Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten drohe. Es könne keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung seiner Person oder eine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage festgestellt werden, die praktisch jeden betreffe. Der Beschwerdeführer würde durch sein familiäres Netzwerk Unterstützung finden. Er würde bei einer Rückkehr in der Lage sein eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Er könne Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Es sei nicht davon auszugehen, dass er eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich hätte. 4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 12.05.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Es wurde auf länderkundliche Berichte zur Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen in der Provinz Ghazni hingewiesen. Die Behörde hätte sich nicht mit der Sicherheits- und Versorgungslage des Beschwerdeführers in seiner Heimatprovinz auseinandergesetzt. 5. Am 28.02.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis

§ 29Abs. 2 Vw

GVG samt der wesentlichen Entscheidungsgründe und der Rechtsmittelbelehrung verkündet.5. Am 28.02.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr sowie zu seinem Leben in Österreich einvernommen wurde. In der Verhandlung wurden außerdem weitere länderkundliche und sonstige Informationen als Beweismittel in das Verfahren eingeführt. Am Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt der wesentlichen Entscheidungsgründe und der Rechtsmittelbelehrung verkündet.

  1. Am 07.03.2018 langte fristgerecht der Antrag des Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diesem Antrag war die Vollmachtbekanntgabe an den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Dr. Lennart Binder beigefügt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache ist Dari. Diese Sprache kann er auch lesen und schreiben. Er wurde am XXXX in der afghanischen Provinz Ghazni, im Distrikt Malistan, im Dorf XXXX geboren und wuchs dort auf. Er besuchte zwei oder drei Jahre lang die Grundschule. Außerdem arbeitete er einige Jahre lang in Kabul bei einem Unternehmen das Druckkochtöpfe herstellt. Er hat in der Fabrik geschlafen und ist nur alle paar Monate zu Besuch zu seiner Familie nach Ghazni gefahren. Im Jahr 2013 ging der Beschwerdeführer für zwei Monate nach Pakistan. Danach kehrte er für zwei Wochen nach Afghanistan zurück und reiste von dort weiter in den Iran. Im Iran hielt er sich ein Jahr auf und arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Er stellte schließlich am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an, seine Muttersprache ist Dari. Diese Sprache kann er auch lesen und schreiben. Er wurde am römisch 40 in der afghanischen Provinz Ghazni, im Distrikt Malistan, im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Er besuchte zwei oder drei Jahre lang die Grundschule. Außerdem arbeitete er einige Jahre lang in Kabul bei einem Unternehmen das Druckkochtöpfe herstellt. Er hat in der Fabrik geschlafen und ist nur alle paar Monate zu Besuch zu seiner Familie nach Ghazni gefahren. Im Jahr 2013 ging der Beschwerdeführer für zwei Monate nach Pakistan. Danach kehrte er für zwei Wochen nach Afghanistan zurück und reiste von dort weiter in den Iran. Im Iran hielt er sich ein Jahr auf und arbeitete als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Er stellte schließlich am 19.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Bruder, die Schwester und der Cousin väterlicherseits des Beschwerdeführers leben weiterhin im Distrikt Malistan. Es geht ihnen gut. Sein Cousin ist Schweißer und arbeitet als Freiberufler in Saudi Arabien. Dieser sorgt für die minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers. Er hat keinen regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie, weil er kein Geld hat um sie anzurufen. Grundsätzlich ist jedoch ein telefonischer Kontakt zu ihnen herstellbar. Seine Mutter und seine ältere Schwester sind bereits verstorben. In seinem Heimatdistrikt besitzt die Familie des Beschwerdeführers Grundstücke. Er ist gesund und unbescholten. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auf Grund der Tätigkeit seines Vaters als Koch bei der Armee von den Taliban bedroht worden ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan eine sonstige Handlung oder Maßnahme, insbesondere durch die Taliban, gesetzt wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, insbesondere durch die Taliban, bedroht wurde. 1.
  5. Zum Leben in Österreich: In Österreich hat der Beschwerdeführer Kurse der deutschen Sprache für das Niveau A2 besucht. Derzeit besucht er keinen Deutschkurs. Er ist in der Lage in deutscher Sprache auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens zu kommunizieren. Er ist Mitglied einer Hobbyfußballmannschaft. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Teamkollegen und zu seiner ehemaligen Deutschlehrerin. Sonst pflegt er nur soziale Kontakte zu seinen afghanischen Mitbewohnern. Er hat sich bisher nicht ehrenamtlich betätigt. Er bezieht Grundversorgung und geht sonst keiner Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandte. 1.
  6. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul zumindest vorübergehend - in geringfügigem Ausmaß - von seinem Cousin väterlicherseits finanziell unterstützt werden. Seine Familie besitzt darüber hinaus noch Grundstücke im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, aus welchen er Einnahmen lukrieren könnte. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: • finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person); • Reiseorganisation; • Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; • sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: • Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; • Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
  7. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.5.
  9. Allgemeine Lage in Afghanistan: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 [in Folge: "LIB"], Pkt.
  10. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und
  11. "Sicherheitslage"). Grundversorgungs- und Wirtschaftslage Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 21 "Grundversorgung und Wirtschaft"). 1.5.
  12. Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers: Provinz Ghazni Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Sie wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen. Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen. Es werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften. Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet. Die Bevölkerung der Provinz kooperiert mit den Sicherheitskräften. Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet. (Auszug aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 3.
  13. "Ghazni"). 1.5.3 Lage in der Stadt Kabul: Sicherheitslage allgemein Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert. Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant. Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert. Wesentliche sicherheitsrelevante Vorfälle seit Beginn des Jahres 2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war. Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft. Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländerinnen und Ausländer und vier Afghaninnen und Afghanen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte. 160 Menschen konnten gerettet werden. Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff. Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere. Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt. Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte. Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  14. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt 3.1 "Kabul"). Die Einwohnerzahl der Stadt Kabul beträgt nach offiziellen Angaben rund drei Millionen, Schätzungen gehen aber von bis zu sieben Millionen aus. (Zusammenfassung bzw. Auszug aus folgender Quelle: Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017 [abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_COI_Afghanistan_IPA_August2017.pdf (abgerufen am 10.04.2018); in Folge: "EASO-Bericht Sozioökonomie"], Pkt. 1.1.) Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt.
  15. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt 3.1 "Sicherheitslage"). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 23 "Rückkehr"). Nach einer Studie aus 2015 der afghanischen Regierung gibt es einen hohen Grad an Zugang Trinkwasser, welches angemessen geschützt vor externer Kontamination ist. Der Zugang zu sanitären Einrichtungen, bei welchen menschliche Exkremente von menschlichem Kontakt getrennt werden, ist deutlich geringer. Das Finden von Wasser im trockenen Afghanistan ist praktisch immer eine Herausforderung, aber ein Absinken des Grundwasserspiegels in Kabul durch Übernutzung und Dürre macht es - insbesondere für die Armen - noch schwieriger. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.7.3.1.) Als Hauptstadt ist Kabul das Finanzzentrum und politische Zentrum und die größte Stadt des Landes und beheimatet die meisten internationalen Organisationen. Es hat einen höheren Grad an Industrialisierung als andere Städte. Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO-Bericht Sozioökonomie, Pkt. 2.2.5) 1.5.
  16. Meldesystem: Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, Pkt 19.1 "Meldewesen"). 1.5.
  17. Bankensystem: Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan"). 1.5.
  18. Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung leidet trotz erkennbarer und erheblicher Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.

der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patienten und Patientinnen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt. Krankenhäuser in Kabul: • Antani Hospital Address: Salan Watt, District 2, Kabul Tel: +93

(0)20 2201 372 • Ataturk Children's Hospital Address: Behild Aliabaad (near Kabul University), District 3, Kabul Tel: +93
(0)75 2001893 / +93
(0)20 250 0312 • Ahyaia Mujadad Hospital Address: Cinema Pamir, 1st District, Kabul Tel: +93
(0)20 2100436 • Centre Poly Clinic Address: District 1, Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)202100445 • Istiqlal Hospital Address: District 6, Kabul Tel: +93
(0)20 2500674 • Ibnisina Emergency Hospital Address: Pull Artal, District 1, Kabul Tel: +93
(0)202100359 • Jamhoriat Hospital Address: Ministry of Interior Road, Sidarat Square, District 2,Kabul Tel: +93
(0)20 220 1373/ 1375 • Malalai Maternity Hospital Address: Malalai Watt, Shahre Naw, Kabul Tel: +93
(0)20 2201 377 • Noor Eye Hospital Address: Cinema Pamir, Kabul Tel: +93
(0)20 2100 446 • Rabia-i-Balki Maternity Hospital Address: Frosh Gah, District 2, Kabul Tel: +93
(0)20 2100439 • Tuberculosis Hospital Address: Sana Turiam, Dar-ul-Aman, District 6, Kabul Tel:+93
(0)75 201 4842 Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. In öffentlichen und privaten Kliniken ist beispielsweise paranoide Schizophrenie behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patientinnen und Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. Die Patientinnen und Patienten müssen ihre Medikamente in außenstehenden Apotheken kaufen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn die Patientinnen und Patienten kein unterstützendes Familienumfeld haben. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 22. "Medizinische Versorgung"). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative in Hinblick auf afghanischen Gebiete, die weder vom aktiven Konflikt betroffen sind noch durch regierungsfeindliche Kräfte kontrolliert werden, sollten insbesondere folgende Punkte sorgfältig geprüft werden: (
  1. i)effektive Verfügbarkeit traditioneller Unterstützungsmechanismen durch Mitglieder der erweiterten Familie des Antragstellers oder Mitglieder seiner ethnischen Gruppe; (
  2. ii)Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet; (iii) Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung; (
  3. iv)Erwerbsmöglichkeiten einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen; und (
  4. v)Anzahl der Binnenvertriebenen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. Eine vorgeschlagene interne Schutzalternative ist nach UNHCR nur dann zumutbar, wenn die Person Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und Erwerbsmöglichkeiten hat. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass die interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet hat und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne die oben dargestellten festgestellten spezifischen Vulnerabilitäten dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle:: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, HCR/EG/AFG/16/02 [abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/570f96564.html (abgerufen am 10.04.2018); in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. III.B.2)http://www.refworld.org/docid/570f96564.html (abgerufen am 10.04.2018); in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. römisch drei.B.2) 1.5.7. Potentielle Risikoprofile: Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten"). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Auch nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.2 "Hazara", UNHCR-Richtlinien, Pkt. III.A.13b "Hazara")(Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.2 "Hazara", UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei.A.13b "Hazara") Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Es kommt auch immer wieder zu Anschlägen. Nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Gefahr durch regierungsfeindliche Kräfte und die Taliban. Schiiten sind in Afghanistan keiner systematisch gegen sie gerichteten existenzbedrohenden Gefährdung durch andere religiöse Gruppen ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017, "Interreligiöse Angriffe"; sowie UNHCR-Richtlinien, Seite 57). Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Personen, die für ausländische Kräfte oder für den afghanischen Staat arbeiten, unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich als besonders gefährdet anzusehen sind. Es kann in diesem Zusammenhang auch zu Drohbriefen (mit Stempel) bzw. zu persönlichen Drohungen der Taliban gegenüber diesen Personen und auch gegenüber deren Angehörigen kommen. Wenn so eine Person ihre Regierungstätigkeit beendet und in eine andere (sichere) Gegend umsiedelt, besteht für sie -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. (Auszug aus folgender Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "AFGHANISTAN Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter" vom 11.02.2014, Zusammenfassung, Quellenlage/Quellenbewertung) Für den gesamten Zeitraum 2014 und 2015 dokumentierte UNAMA mehrere gezielte Angriffe auf zivile Staatsbedienstete durch regierungsfeindliche Gruppen bei Bodenoffensiven sowie auf Bürogebäude der zivilen Regierung und andere Gebäude. Zivile Staatsbedienstete zählten häufig zu den Opfern gezielter Tötungen. Politiker und Mitarbeiter der Regierung auf lokaler, Provinz- und nationaler Ebene wurden zu Zielen regierungsfeindlicher Kräfte, darunter Parlamentsmitglieder und Mitglieder des Hohen Friedensrates, Provinz- und Distrikt-Gouverneure und -Ratsmitglieder. Insbesondere anvisiert wurden von der Regierung ernannte eingesetzte Richter und Staatsanwälte. UNAMA berichtet von 188 zivilen Opfern (46 Toten und 142 Verletzten) durch gezielte Anschläge auf Richter, Staatsanwälte und Justizeinrichtungen im Jahr 2015. Dies entspricht einem Anstieg um 109 Prozent im Vergleich zum Jahr 2014. Lehrer, Schulwächter und Mitarbeiter der Bildungsbehörde wurden ebenfalls häufig gezielt angegriffen, ebenso wie medizinisches Personal, andere Staatsbedienstete und sogar zivile Auftragnehmer. (Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. III. A. 1.
  5. a)"Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete")(Auszug aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. römisch drei. A. 1.
  6. a)"Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete") Taliban: Situation von Familienmitgliedern Nach einem Bericht von Centre for Civilians in Conflict (CIVIC) sammeln die Taliban Informationen von lokalen Ältesten und der lokalen Bevölkerung um festzustellen, welche Familie Angehörige bei den ANSF hat. Sie drängen die Familie dann das Mitglied der ANSF zu überzeugen, dessen Position aufzugeben. Quellen, welche vom kanadischen IRB interviewt wurden erklärten, dass Familienmitglieder unter Druck geraten können, Informationen über den Aufenthalt der gesuchten Person anzugeben. Familienmitglieder können auch in Abwesenheit der gesuchten Person bestraft werden oder es werden Familienmitglieder bedroht um auf die gesuchte Person Druck auszuüben sich hinzugeben. Dies wird als ziemlich erfolgreiche Taktik beschrieben. Aufständische können auch Familienmitglieder bedrohen, um Personen zu zwingen, von deren öffentlichen Positionen zurückzutreten. Abubakar Siddique nennt diese Praxis "sehr häufig, speziell in ländlichen Gebieten". Giustozzi sagt, dass wo auch immer die Taliban präsent seien, hätten diese Familienmitglieder bedrängt, um Mitglieder der ANSF zu zwingen, ihre Stellung aufzugeben. Und, obwohl nicht immer die Drohung von Gewalt ausgesprochen wurde, wurden manchmal Familienmitglieder exekutiert. In einem speziellen Fall, töteten die Taliban acht Brüder eines Kommandanten der ALP in Baghlan im Jahr 2015. In einem anderen Fall in der Provinz Kunduz, zitiert in einem Artikel in der New York Times, war die Familie eines ANA-Soldaten gezwungen sich neu anzusiedeln, als deren Sohn es verweigerte die Armee nach dem Erhalt von Drohungen zu verlassen. Nachdem sie gegangen waren, wurden deren Häuser entweder zerstört oder in eine Taliban-Basis umfunktioniert. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: EASO, Herkunftsstaat Informationsbericht, Afghanistan, Einzelne als Ziel durch bewaffnete Akteure im Konflikt, Dezember 2017 (abrufbar hier: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_targeting_conflict.pdf, abgerufen am 10.04.2018, Pkt. 1.3.1.) Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Familienangehörige von Personen Profilen als Vergeltungsmaßnahme, Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, und

dem Prinzip der Sippenhaft angegriffen. Insbesondere wurden Verwandte, darunter Frauen und Kinder, von Regierungsmitarbeitern und Mitgliedern der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte Opfer von Schikanen, Entführungen, Gewalt und Tötungen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, Pkt. 3.III.A.1.k)).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Feststellungen zur Person: Der Beschwerdeführer hat während seines verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, der Staatsangehörigkeit, der Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen in Afghanistan, in Pakistan und dem Iran stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde von der bestellten Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und deren Lebensumständen in Afghanistan konnten aufgrund der sowohl vor der belangten Behörde wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht getätigten Aussagen, diese blieben jedenfalls im Kern widerspruchsfrei, getroffen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsicht in das Strafregister sowie den diesbezüglichen, ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. 2.
  3. Feststellungen zu den Fluchtgründen: Hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses - s. dazu auch die in der rechtlichen Beurteilung dargestellten, der Rechtsprechung zu entnehmenden Grundsätze der Beweiswürdigung in Asylverfahren (Pkt. 3.
  4. zur "Glaubhaftmachung") - hat der Asylwerber, um dieses glaubhaft zu machen, insbesondere die in seiner Sphäre gelegenen Umstände einigermaßen plausibel und genügend substantiiert zu schildern, weiters muss - wobei es darauf ankommt, ob Aussagen in unwesentlichen Details oder im Kern variieren - das Vorbringen in sich schlüssig sein. Von Bedeutung ist auch, wann im Verfahren der Asylwerber bestimmte Angaben tätigt. Zu berücksichtigen ist schließlich immer auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers. Vor diesem Hintergrund ist betreffend das im gegenständlichen Fall vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignisses nach dem auch in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks Folgendes zu erwägen: Gegenständlich brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Angst hätte in Afghanistan von den Taliban entführt zu werden. Sein Freund und sein Vater seien auf Grund ihrer Regierungstätigkeit von den Taliban entführt worden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass sein Vater von den Taliban entführt worden ist. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Entführung seines Vaters durch die Taliban waren zu vage und unsubstantiiert. Bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater vor vier Jahren plötzlich "nicht mehr nachhause kam" und er "vermute, dass er [der Vater] von den Taliban getötet wurde" (s. AS 19). Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde erwähnte er bei der freien Erzählung zu seinem Fluchtgrund, dass sein Vater vor sieben Jahren entführt worden sei und man nicht wisse, was aus ihm geworden sei (AS 53); eine mögliche Entführung durch die Taliban erwähnte er mit keinem Wort. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er auf die Frage, warum er meine, dass der Vater von den Taliban entführt worden sei zunächst an, dass sein für die Regierung gearbeitet hätte und das sei nur das Werk der Taliban, andere machten so etwas nicht. Sein Vater hätte keine Probleme mit anderen Personen gehabt (s. S. 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung [in Folge: VHS]). Nochmals dazu befragt erklärte er dann, dass seine Mutter ihm erzählt hätte, dass sein Vater auf dem Weg nach Hause von der Arbeit von den Taliban verschleppt worden sei (VHS S. 13). Doch konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte liefern, die diese Mutmaßung untermauern würden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie sind nach dem Verschwinden seines Vaters von irgendjemandem persönlich bedroht worden. Der Beschwerdeführer hat danach noch ungefähr vier bis fünf Jahre ohne Vorfälle in Afghanistan gelebt und pendelte auch zwischen Malistan und der Stadt Kabul. Seine Familienangehörigen leben weiterhin unbehelligt in der Provinz Ghazni. Somit konnte er keine persönliche Bedrohung im Zusammenhang mit der Tätigkeit und dem Verschwinden seines Vaters glaubhaft machen. Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer keine persönlich gegen ihn gerichtete Handlung oder Maßnahme gesetzt wurde ergibt sich aus seinen eigenen, im Kern zusammenhängend und frei von Widersprüchen gebliebenen Angaben im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Entführung seines Freundes auf Grund dessen Regierungstätigkeit lässt sich eine solche nicht ableiten. Dass es keine Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, insbesondere durch die Taliban, gegeben hat, beruht auf seinen kohärenten und gleichbleibenden Ausführungen vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, er sei nicht persönlich auf Grund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden, aber er hätte Angst gehabt, dass sie ihn früher oder später entführen oder ihm etwas antun. Auch in der mündlichen Verhandlung verneinte er eine persönliche Bedrohung durch die Taliban. Er brachte im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit nur vor, dass er an seinem Arbeitsplatz belästigt worden sei. 2.
  5. Zu den Feststellungen zum Leben in Österreich: Die Feststellungen zum Leben in Österreich (Deutschkurse, Freizeitbeschäftigung, soziale Kontakte, gemeinnützige Tätigkeiten) gründen sich auf den im Kern widerspruchsfrei getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Diese stimmen überdies mit den vorgelegten, und im Akt einliegenden Urkunden überein, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufkamen. Die Feststellungen zu den bereits erlangten Deutschkenntnissen folgen aus dem persönlich gewonnen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Beschwerdeführers sowie einer Einsicht in das Strafregister. 2.
  6. Zu den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul von seinem Cousin väterlicherseits - wenngleich sicherlich nur in geringfügigem Ausmaß und vorübergehend - finanziell unterstützt werden könnte, beruht darauf, dass dieser, laut den Aussagen des Beschwerdeführers, als Freiberufler in Saudi Arabien arbeitet. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass aufgrund eines funktionierenden Bankensystems (bzw. Western Union) Geld aus Saudi Arabien nach Afghanistan überwiesen werden kann. Auch aus den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan ergibt sich, dass das traditionelle soziale Netz der Hazara größtenteils aus der Familie besteht. Dass die Familie des Beschwerdeführers in seinem Heimatdistrikt Grundstücke besitzt fußt auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 2.
  7. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1.), zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.2.), zur Lage in der Stadt Kabul (Pkt. 1.5.3) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.4.), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.5.) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.5.6.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Jänner 2018), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1.), zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.2.), zur Lage in der Stadt Kabul (Pkt. 1.5.3) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.4.), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.5.) sowie zur medizinischen Versorgung (Pkt. 1.5.6.) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung bzw. Einfügung einer "Kurzinformation" im Jänner 2018), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb im Verfahren unbestritten. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Informationen zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul der Schweizer Flüchtlingshilfe aus dem Juni 2017 verweist, ist dazu auszuführen, dass dieses Beweismittel schon im Hinblick auf die sich gerade in Afghanistan rasch ändernde Sicherheitslage grundsätzlich nicht mehr als aktuell angesehen werden kann. Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichten des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August
  8. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4

lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von dem Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, welche dahingehend unbestritten blieben.Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsberichten des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August 2017. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4

, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von dem Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, welche dahingehend unbestritten blieben. Die Feststellungen zu der "Allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten", "Hazara" und "Schiiten" gründen sich auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB sowie den UNHCR-Richtlinien wobei für das Gericht kein Grund ersichtlich war, diese nicht widerspruchsfrei zu kombinieren. Diese Informationen als solches wurden von dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur Situation von Regierungsmitarbeitern und Staatsbediensteten beruhen auf einer vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten themenbezogenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und den UNHCR-Richtlinien. Diese ließen sich widerspruchsfrei kombinieren. Die Feststellungen zum potentiellen Risikoprofil "Taliban: Situation von Familienmitgliedern" gründet sich einerseits entscheidungsrelevanten Auszügen aus den UNHCR-Richtlinien einerseits und andererseits einem Auszug von Passagen eines relevanten Abschnitts aus dem EASO-Bericht "Einzelne als Ziel durch bewaffnete Akteure im Konflikt", wobei beide Quellen - zu deren grundsätzlichen Beweiswert siehe oben - vom Beschwerdeführer als solches unbestritten blieben. Die jeweiligen Ausführungen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Zum dem Aufsatz von Frederike Stahlmann (publiziert im deutschen Fachmagazin "Asylmagazin" in der Ausgabe Nr. 3/2017) auf den in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde ist generell zu bemerken, dass es sich hier eben um eine - einzelne - Literaturstimme handelt, welche für das erkennende Gericht schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweist wie länderkundliche Informationen, welche - wie es eben bei dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO der Fall ist - einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen. Überdies ist diesem Aufsatz zu entnehmen, dass die Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer, insbesondere in Kabul, durch afghanische Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan angespannt ist, insbesondere bei fehlenden sozialen oder familiären Anknüpfungspunkten. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer, denen der Beschwerdeführer daher nicht substantiiert entgegentrat. Jedenfalls ist aus diesem Aufsatz zu schließen, dass darin unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter nicht als generell unmöglich dargestellt wird. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. 3.5.2. entsprechend den UNHCR-Richtlinien eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen.Zum dem Aufsatz von Frederike Stahlmann (publiziert im deutschen Fachmagazin "Asylmagazin" in der Ausgabe Nr. 3 aus 2017,) auf den in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde ist generell zu bemerken, dass es sich hier eben um eine - einzelne - Literaturstimme handelt, welche für das erkennende Gericht schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweist wie länderkundliche Informationen, welche - wie es eben bei dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO der Fall ist - einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen. Überdies ist diesem Aufsatz zu entnehmen, dass die Versorgungslage in Afghanistan für Rückkehrer, insbesondere in Kabul, durch afghanische Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan angespannt ist, insbesondere bei fehlenden sozialen oder familiären Anknüpfungspunkten. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer, denen der Beschwerdeführer daher nicht substantiiert entgegentrat. Jedenfalls ist aus diesem Aufsatz zu schließen, dass darin unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter nicht als generell unmöglich dargestellt wird. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. 3.5.2. entsprechend den UNHCR-Richtlinien eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen. Zur in der mündlichen Verhandlung genannten ACCORD-Anfragebeantwortung bezüglich Binnenvertriebener und deren Existenzsicherung ist auszuführen, dass diese aus dem Jahr 2016 stammt und die dem gegenständlichen Erkenntnis herangezogenen Quellen zu diesem Aspekt aktuellere Informationen enthalten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage: Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

§ 2Abs. 1 Z 9 i

Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Art. 9Abs.

1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

Artikel 9

, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  3. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  4. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  5. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  6. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  7. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  8. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)[...]
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.

  1. Zum primären Fluchtvorbringen: Als primären Grund für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Angst habe als Hazara von den Taliban entführt und getötet zu werden. Bereits sein Vater und einer seiner Freunde seien von den Taliban entführt worden. Bei der Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind folgende allgemeine, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten: Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
  2. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
  3. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung kann keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  4. mwN). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (Hinweis E vom
  5. Jänner 2015, Ra 2014/18/0108, mwN).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  6. mwN). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (Hinweis E vom
  7. Jänner 2015, Ra 2014/18/0108, mwN). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, war das Vorbringen nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist auch in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031); dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine als Vorverfolgung anzusehende Handlung oder Maßnahme persönlich bzw. unmittelbar nur gegen einen Verwandten gesetzt wurde (vgl. dazu insbesondere VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, war das Vorbringen nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist auch in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031); dies gilt insbesondere auch dann, wenn eine als Vorverfolgung anzusehende Handlung oder Maßnahme persönlich bzw. unmittelbar nur gegen einen Verwandten gesetzt wurde vergleiche dazu insbesondere VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Eine Bedrohung oder gar Entführung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban konnte nicht festgestellt werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen (Mutter, Bruder bzw. Schwestern) wurden in diesem Zusammenhang je persönlich, insbesondere durch die Taliban, bedroht. Es wurde - mit Ausnahme des Vaters - auch keine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie in Afghanistan gesetzt. Der Beschwerdeführer lebte nach dem Verschwinden seines Vaters noch vier bis fünf Jahre in Afghanistan und pendelte auch zwischen seinem Heimatort und der Stadt Kabul hin und her. Dieser lange ereignislose Zeitraum und der Umstand, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin in seinem Heimatort wohnen - ohne dass weitere Vorkommnisse behauptet wurden oder festgestellt werden konnten -, spricht auch gegen eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers. Die Entführung seines Freundes erfolgte auf Grund dessen Tätigkeit für die Regierung. Der Beschwerdeführer wurde auch in diesem Zusammenhang nicht von den Taliban bedroht. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass er "Angst" vor einer möglichen Entführung durch die Taliban hat. Dabei kommt es jedoch im Licht des § 3 AsylG 2005 nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Für die Annahme einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung, die mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, ist das jedoch - auch mit Bedachtnahme auf die Länderfeststellungen zur Talibanpräsenz in der Herkunftsprovinz, auf dem wiederkehrend benutzten Weg von der Herkunftsprovinz in die Stadt Kabul zur Arbeit und in ganz Afghanistan - nicht ausreichend. Gegen die "Wohlbegründetheit" der Furcht vor einer Verfolgung spricht gegenständlich überdies auch der erwähnte - über vier Jahre währende - Zeitraum währenddessen der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Vaters noch in Afghanistan verblieb und auch weiterhin zwischen dem Distrikt Molestan in Ghazni hin und her pendelte (vgl. zum entsprechenden zeitlichen Zusammenhangs zur Erfüllung der Voraussetzung der der Furcht vgl. insbesondere VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400).Eine Bedrohung oder gar Entführung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban konnte nicht festgestellt werden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen (Mutter, Bruder bzw. Schwestern) wurden in diesem Zusammenhang je persönlich, insbesondere durch die Taliban, bedroht. Es wurde - mit Ausnahme des Vaters - auch keine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie in Afghanistan gesetzt. Der Beschwerdeführer lebte nach dem Verschwinden seines Vaters noch vier bis fünf Jahre in Afghanistan und pendelte auch zwischen seinem Heimatort und der Stadt Kabul hin und her. Dieser lange ereignislose Zeitraum und der Umstand, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin in seinem Heimatort wohnen - ohne dass weitere Vorkommnisse behauptet wurden oder festgestellt werden konnten -, spricht auch gegen eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers. Die Entführung seines Freundes erfolgte auf Grund dessen Tätigkeit für die Regierung. Der Beschwerdeführer wurde auch in diesem Zusammenhang nicht von den Taliban bedroht. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass er "Angst" vor einer möglichen Entführung durch die Taliban hat. Dabei kommt es jedoch im Licht des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche dazu das oben zitierte Erkenntnis VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Für die Annahme einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung, die mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, ist das jedoch - auch mit Bedachtnahme auf die Länderfeststellungen zur Talibanpräsenz in der Herkunftsprovinz, auf dem wiederkehrend benutzten Weg von der Herkunftsprovinz in die Stadt Kabul zur Arbeit und in ganz Afghanistan - nicht ausreichend. Gegen die "Wohlbegründetheit" der Furcht vor einer Verfolgung spricht gegenständlich überdies auch der erwähnte - über vier Jahre währende - Zeitraum währenddessen der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Vaters noch in Afghanistan verblieb und auch weiterhin zwischen dem Distrikt Molestan in Ghazni hin und her pendelte vergleiche zum entsprechenden zeitlichen Zusammenhangs zur Erfüllung der Voraussetzung der der Furcht vergleiche insbesondere VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400). Auch aus den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (s. dazu oben Pkt. 1.5.
  8. "Regierungsmitarbeiter und Staatsbedienstete" und "Taliban: Situation von Familienmitgliedern") in Gesamtschau abzuleitende Bild erhärtet sich in gegenständlichem Fall keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Afghanistan: Selbst wenn man annehmen würde, dass die Taliban zum Verschwinden des Vaters geführt hätten, so bedeutet dies allein noch nicht, dass deshalb auch weitere Familienmitglieder in jedem Fall - und insbesondere bei Fehlen weiterer Maßnahmen wie spezifischen Drohungen - in Gefahr wären. Auch seinen noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen geht es nach den getroffenen Feststellungen gut. Eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie (seines Vaters) ist daher nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. 3.
  9. Zur möglichen Verfolgung als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara wurde nicht hinreichend substantiiert ausgeführt: Nur in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer gefragt nach Unterschieden zu den Lebensbedingungen zwischen Afghanistan und Pakistan an, an seinem Arbeitsplatz "auch" als Hazara "belästigt" worden zu sein. Er erwähnte dies aber nicht als Grund für das Verlassen von Afghanistan. Damit wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr nach Afghanistan die Intensität der GFK erreichende Verfolgungshandlungen als Person und wegen dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara drohen. In Ermangelung von ihnen individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen dennoch - dies auf Grundlage entsprechender Feststellungen (vgl. dazu VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106) - zu prüfen, ob die Beschwerdeführer bei einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären. Doch auch dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall:In Ermangelung von ihnen individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und vor dem Hintergrund der in der Beschwerde getroffenen Ausführungen dennoch - dies auf Grundlage entsprechender Feststellungen vergleiche dazu VwGH 13.10.2015, Ra 2015/19/0106) - zu prüfen, ob die Beschwerdeführer bei einer Überstellung in ihren Herkunftsstaat auf Grund generalisierender Merkmale - konkret wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wären. Doch auch dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall: Den oben zitierten Länderberichten ist u.a. zwar zu entnehmen, dass Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - verschiedenen gesellschaftlichen Diskriminierungen durch die sunnitische/paschtunische Mehrheit ausgesetzt sind. In einer Gesamtschau des vorliegenden Länderberichtsmaterials erreicht diese Gefährdung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara (oder der Schiiten) in Afghanistan für gegeben zu erachten. Auch ist nicht darauf zu schließen, dass die genannten Diskriminierungen zum Fehlen jeglicher Existenzgrundlage führen. Dabei ist weiters auf die Entscheidung des EGMR vom 12.7.2016, 29094/09, A.M./Niederlande, hinzuweisen, wonach weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem der Art hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde.Dabei ist weiters auf die Entscheidung des EGMR vom 12.7.2016, 29094/09, A.M./Niederlande, hinzuweisen, wonach weder die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara noch die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als solche zu einem der Art hohen Risiko führen würde, dass bei einer Rückkehr automatisch die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in den letzten Jahren keine Gruppenverfolgung der Hazara irgendwo in Afghanistan judiziert, zum Unterschied etwa zur Region Quetta in Pakistan (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Es ist daher davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof, sollte er der Auffassung sein, dass eine Gruppenverfolgung - auch lokal - in Afghanistan aktuell festzustellen wäre, in der zahlreich zu Afghanistan ergangenen Judikatur dies auch festgestellt hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (s. dazu das erwähnte Erkenntnis vom 17.12.2015), jedoch ist für das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich aus folgenden Gründen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der Hazara im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt zu sein. 3.
  10. Sonstige mögliche asylrelevante Gründe: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz 7 mwN). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt im Umstand, dass im Heimatland des Revisionswerbers Bürgerkrieg herrscht, für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd GFK vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, Rz 7 mwN). Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Überhaupt rechtfertigen wirtschaftliche Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414). Eine Asylrelevanz im Hinblick auf sonstige Gründe ist aus dem festgestellten Sachverhalt bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Während einer kriegerischen Situation als solches keine Asylrelevanz zukommt hätten der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls auch eine Existenzgrundlage (s. dazu die weitergehenden Erwägungen unten unter Pkt. 3.7.2.). 3.
  11. Ergebnis: Weder mit seinem primären Fluchtvorbringen betreffend das Verschwinden seines Vaters, noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hat der Beschwerdeführer einem im bei Rückkehr nach Afghanistan drohende Gefahr einer die Intensität von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erreichende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Auch sonst sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen.Weder mit seinem primären Fluchtvorbringen betreffend das Verschwinden seines Vaters, noch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hat der Beschwerdeführer einem im bei Rückkehr nach Afghanistan drohende Gefahr einer die Intensität von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK erreichende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Auch sonst sind im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit unbegründet.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit unbegründet. II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheidsrömisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids 3.
  12. Rechtslage: § 8 Abs. 1 bis 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 AsylG 2005 lautet: "§ 8.

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht."
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht." 3.7. Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten: Bei der Beurteilung, ob einem Antragsteller der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten: Zunächst ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. etwa zur das Erkenntnis vom 02.08.2000, 98/21/0461, welches noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage erging, aber weiterhin als relevant anzusehen ist). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Zunächst ist zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation durch konkrete, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche etwa zur das Erkenntnis vom 02.08.2000, 98/21/0461, welches noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage erging, aber weiterhin als relevant anzusehen ist). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Vor dem Hintergrund von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend Afghanistan ausgesprochen:Vor dem Hintergrund von Paragrap

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