RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.04.2018 GeschäftszahlW270 2171155-1 SpruchW270 2171155-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRA
Art. 4
lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von dem Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Zusätzliche Informationen ließen sich auch den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit in Qarabagh sowie der Wirtschaftslage und den Erwerbsmöglichkeiten vom 18.01.2018 entnehmen. Diesen wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.Die Sicherheits- und Wirtschaftslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gründet sich auch - und ließ sich mit dem LIB widerspruchsfrei kombinieren - aus dem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zur Sicherheitslage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus,
Artikel 4
, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von dem Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Zusätzliche Informationen ließen sich auch den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Sicherheitslage und Erreichbarkeit in Qarabagh sowie der Wirtschaftslage und den Erwerbsmöglichkeiten vom 18.01.2018 entnehmen. Diesen wurde vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August 2017. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus,
Art. 4
lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von dem Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, welche dahingehend unbestritten blieben.Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat von August 2017. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus,
Artikel 4
, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Artikel 10, Absatz 3, Litera b,) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb von dem Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen für eine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan beruhen auf den UNHCR-Richtlinien, welche dahingehend unbestritten blieben. Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten" und "Paschtunen" (Pkt. 1.5.7.) gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur gegenseitigen Unterstützung der Paschtunen beruhen auf einem Dossier der Staatendokumentation zu Clan- und Stammesstrukturen in Afghanistan aus dem Jahr
- Die Ausführungen darin waren schlüssig und nachvollziehbar. Auch diese Informationsquelle blieb unbestritten. Die Feststellungen zu als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen (Pkt. 1.5.7.) beruhen auf den UNHCR-Richtlinien und blieben unbestritten. Weitere Feststellungen idZ (betreffend Entführungen) gründen auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen über die Verfolgung unter gesellschaftlichen und rechtlichen Normen, welcher ebenfalls unbestritten blieb. Die Ausführungen ließen sich mit den UNHCR-Richtlinien ohne Widerspruch kombinieren. Die Feststellungen zur Situation mit Zwangsrekrutierungen bzw. dem entsprechenden potentiellen Risikoprofil gründen einerseits auf den UNHCR-Richtlinien. Andererseits wurde ein unbestritten gebliebener, nachvollziehbarer und schlüssiger Bericht von Landinfo herangezogen, dem Pendant der norwegischen Regierung zur österreichischen Staatendokumentation. Ein entsprechender Beweiswert kommt diesem, aktuellen, Bericht mit länderkundlichen Informationen aus Sicht des erkennenden Gerichts schon deshalb zu, weil Landinfo - ebenso wie die österreichische Staatendokumentation - ihre Informationen u.a. nach den gemeinsamen EU Standards für die Verarbeitung von Herkunftsstaatsinformationen (verfügbar etwa unter http://www.refworld.org/docid/48493f7f2.html [abgerufen am 26.
- 2018] ermittelt und evaluiert). Als dritte Quelle wurde ein nachvollziehbarer und schlüssiger Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu Rekrutierungen herangezogen, welcher aus 2016 stammt und somit noch - anders etwa als bei Fragen der Sicherheit - als aktuell angesehen werden kann. Zum grundsätzlichen Beweiswert solcher Berichte siehe obige Ausführungen. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.01.2018 bzw. das darin enthaltene Vorbringen ist im Hinblick auf die vorhin genannten Quellen wie folgt zu würdigen: Das erkennende Gericht sieht sich nicht veranlasst wegen eines Berichts der Tageszeitung "der Standard", wonach sich die US-Armee sich dazu entschieden habe, einen bisher veröffentlichten Lagebericht nicht mehr zu veröffentlichen, andere Feststellungen zu treffen. Soweit es um die Taliban-Präsenz im Distrikt Qarabagh geht, und hier scheint der Beschwerdeführer auf den EASO-Bericht "Sicherheitslage" hinzuweisen, so wurden entsprechende Feststellungen basierend eben auf diesem Bericht getroffen. Betreffend die zahlreichen genannten Online-Quellen von Nachrichtenportalen wie "derstandard.at", "n-tv.de" oder "focus.de" ist darauf hinzuweisen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen bzw. in der Stadt Kabul im Besonderen durch das den oben dargestellten - von der Staatendokumentation wahrgenommenen - Qualitätssicherungsprozess für die Bereitstellung von Herkunftslandinformationen durchlaufen hat. Betreffend die Vorgänge in der Stadt Kabul im Jänner 2018 waren Feststellungen auf Grund der vom Beschwerdeführer genannten Quellen zu treffen. Diese decken sich im Übrigen letztlich mit dem zwar nicht in das gegenständliche Verfahren als Beweismittel eingeführten, aber das LIB ergänzenden Kurzinformation vom 30.01.2018, welche auch die Anschläge im Jänner 2018 in der Stadt Kabul behandelt. Zu den Ausführungen zum "Gutachten BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 - Mag. Karl Mahringer" ist darauf hinzuweisen, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall keine Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan auf Grundlage des von Mag. Karl Mahringer erstatteten Gutachtens getroffen hat bzw. von der Verwendung der erwähnten Unterlage als Grundlage für Feststellungen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan Abstand genommen hat. Die zur Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen konnten auch gestützt auf andere, wie dargelegt unbestritten gebliebene, Quellen getroffen werden. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die in der Stellungnahme zu dem erwähnten Gutachten von Mag. Karl Mahringer getätigten Aussagen. Zu den Verweisen auf zwei Artikel von Frederike Stahlmann in der deutschen Fachzeitschrift "Asylmagazin" und einem Referat von Thomas Ruttig (gehalten vor der Asylbehörde der Schweiz) ist zunächst beweiswürdigend zu bemerken, dass es sich hier eben um - einzelne - Literaturstimmen handelt, welche für das erkennende Gericht schon grundsätzlich nicht denselben Beweiswert aufweisen bzw. weniger geeignet sind wie solche länderkundliche Informationen, die - wie es eben bei dem LIB, den UNHCR-Richtlinien, den Berichten von EASO oder auch von Landinfo der Fall ist - einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage in Herkunftsstaat durchliefen. Überdies ist anzumerken, dass die erwähnten Aussagen von Stahlmann und Ruttig, im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher darstellen und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise beschreiben. Gemeinsam ist diesen Quellen, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter nicht als generell unmöglich dargestellt wird. Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers wird unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Pkt. 3.6.
- entsprechend den UNHCR-Richtlinien eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen. Zu der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Sarajuddin Rasuly, welche in einem anderen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes abgegeben wurde und auszugweise zitiert wurde ist auszuführen, dass dieses bereits aus dem Jahr 2015 stammt und die gegenständlich für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts herangezogenen Quellen - welche sich auch mit der Versorgungslage in der Stadt Kabul bzw. der Situation von Rückkehrern auseinandersetzen - aktueller und damit geeigneter sind. Auf das übrige Beschwerdevorbringen bzw. Vorbringen in der erwähnten Stellungnahme iZm länderkundlichen Informationen wird, soweit fallbezogen von Relevanz, entsprechend in der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.
- Rechtslage: Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005"), lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen." Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 d