G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei die erstgenannten oben angeführten Personalien an. Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab das Vorliegen einer Asylantragstellung in Deutschland mit 30.09.2016, sowie mit Datum 13.10.2016 und eine Asylantragstellung in Schweden mit Datum 01.06.2016. Befragt zum Reiseweg führte dieser aus, dass er über Deutschland nach Schweden gereist sei. Er hätte dort jedoch kein Asyl erhalten und wäre aus diesem Grund weiter nach Österreich gereist und wolle nunmehr hier bleiben. Aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer bzw. der Angaben des Beschwerdeführers zur erstmaligen Asylantragstellung in Schweden führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) auf Art. 18 1 b Dublin III gestütztes Konsultationsverfahren mit Schweden und Deutschland. Das Führen von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt.Aufgrund der vorliegenden Eurodac Treffer bzw. der Angaben des Beschwerdeführers zur erstmaligen Asylantragstellung in Schweden führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) auf Artikel 18, 1 b Dublin römisch drei gestütztes Konsultationsverfahren mit Schweden und Deutschland. Das Führen von Konsultationen wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mitgeteilt. Mit Schreiben vom 26.01.2018 lehnte Deutschland das Wiederaufnahmeersuchen mit der Begründung ab, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Schweiz bereits der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden ist und damit die Anwendung der Dublin VO nicht mehr zulässig wäre. Hierbei wurden seitens der deutschen Dublin Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, bzw. in Schweden unter den oben angeführten Aliasdaten in Erscheinung getreten ist. Mit Schreiben vom 29.01.2018 lehnte Schweden das Wiederaufnahmeersuchen mit der Begründung ab, dass den beschwerdeführenden Parteien in der Schweiz bereits der Status eines Flüchtlings mit Datum 17.12.2010 zuerkannt worden ist und damit die Anwendung der Dublin VO nicht mehr zulässig wäre. Hierbei wurden seitens der schwedischen Dublin Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, bzw. in Schweden unter den oben angeführten Aliasdaten in Erscheinung getreten ist. Aus diesem Grund wurde ein Rücknahmeersuchen an die Schweizer Asylbehörde gerichtet dem die Schweizer Behörden und Bestätigung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zustimmten. Mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass von der Zuständigkeit der Schweiz ausgegangen wird, da dieser in diesem Staat bereits Asyl erhalten habe. Bei der Befragung durch das BFA am 22.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen befragt, brachte dieser vor, dass er einen Onkel in England hätte mit dem er das letzte Mal vor rund zwei Jahren telefoniert hätte, bzw. weiter entfernte Verwandte in Schweden hätte. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Schweiz mitgeteilt habe, dass dieser dort anerkannter Flüchtling wäre und daher von einer Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates ausgegangen würde. Hierzu führte dieser aus, dass er auf keinen Fall in die Schweiz zurückgehen werde. Er wisse nicht was er sagen solle. Er wäre dort seelisch gequält worden. Er hätte dort seinen Namen richtig stellen wollen, doch das wäre ihm nicht gelungen. Es wäre ihm nur die Türe gezeigt worden. Sein richtiger Name würde so lauten wie er dies in Österreich angegeben hätte. Nachgefragt wie genau dieser in der Schweiz gequält worden wäre, führte dieser aus, dass er dort verspotten worden wäre. Auch wäre dort sechs Jahre lang unterwegs zum Migrationsamt gewesen um dort eine Arbeitsbewilligung zu erlangen. Obwohl er anerkannter Flüchtling sei, hätte er eine solche nicht erhalten können. Nach 5 Jahren hätte er einen C Ausweis erhalten. Erst hätte er einen Ausweis B erhalten, welcher nach 5 Jahren automatisch auf einen C Ausweis geändert worden müsse. Doch die Behörden hätte eine solche Änderung nicht vorgenommen. Seinen Konventionsreispass hätte dieser nicht bei sich. Dieser würde sich bei einem Kollegen befinden. In der Schweiz hätte sich dieser nicht an eine NGO zur Hilfe gewandt. Er hätte dort einen Anwalt genommen, doch auch dieser hätte nicht geholfen. Die Länderfeststellungen zur Schweiz zur Kenntnis gebracht, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gerne in Österreich bleiben würde und sich hier etwas für seine Zukunft vorstellen könnte. In der Schweiz hätte dieser so wie in Österreich niemanden. Sonstiges Vorbringen wurde nicht erstattet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Parteien in die Schwiez zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt sowie
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz
2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Parteien in die Schwiez zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung in die Schweiz
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): Die Schweizer Asylpolitik orientiert sich an den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention. Missbräuchliche und schlecht begründete Asylgesuche werden prioritär behandelt. Gesuche von Personen, die in der Schweiz straffällig werden oder deren Verhalten zeigt, dass sie nicht gewillt sind, sich in unsere Gesellschaft einzufügen, werden nach Möglichkeit noch rascher bearbeitet (BFM 18.1.2010). Das Bundesamt für Migration (BFM) entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz (AsylG 26.6.1998) Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Bundesamts für Migration findet zunächst der Empfang der Asylsuchenden statt. Dieser beinhaltet die Registrierung der Personalien inkl. Aufnahme eines Passfotos, Abnahme der Fingerabdrücke und die grenzsanitarischen Maßnahmen (z.B. detaillierter Fragebogen zur Gesundheit des Asylbewerbers und gegebenenfalls weitergehende med. Maßnahmen). Bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen, wird ein beschleunigtes Verfahren angewandt. Vermehrt wird das erstinstanzliche Asylverfahren bereits im EVZ abgeschlossen und gegebenenfalls der Vollzug der Wegweisung durchgeführt. Mit allen angrenzenden Ländern bestehen zudem Rückübernahmeabkommen. Die maximale Aufenthaltsdauer im EVZ beträgt 90 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens
einem Verteilschlüssel (nach Bevölkerungsgröße) einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder das abgelehnt wurde, können lediglich eine beschränkte Nothilfe verlangen, welche von den kantonalen Behörden ausgerichtet wird. Im EVZ haben alle Asylsuchenden die Möglichkeit, eine unverbindliche und vertrauliche Rückkehrberatung aufzusuchen, welche ihnen im Falle einer Rückkehr bei der Organisation der Ausreise behilflich ist und finanzielle Rückkehrhilfe für die Reintegration im Heimatstaat gewähren kann (BFM 8.10.2012). Aufgrund der Zunahme von Asylanträgen von Personen, die aus europäischen Herkunftsstaaten ohne Visa in die Schweiz einreisen können (namentlich Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina), jedoch kaum Chancen haben in der Schweiz Asyl zu erhalten, wurde 2012 für Antragsteller aus verfolgungssicheren europäischen Staaten ein 48-Stunden-Verfahren eingeführt. In den EVZ werden diese angehört und binnen 48 Stunden ab der Erstbefragung die Verfahren entschieden. Dies gilt für alle Fälle, in denen nach der Anhörung zu den Asylgründen der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist und keine weiteren Abklärungen mehr nötig sind. Sämtliche Verfahrensgarantien - insbesondere die Beschwerdemöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht - bleiben trotz Beschleunigung gewahrt (BFM 21.8.2012). Mit 25.3.2013 wurde das 48-Stunden-Verfahren auch auf Asylwerber aus Kosovo und Georgien ausgedehnt, bei denen keine weiteren Abklärungen nötig sind (BFM 26.3.2013). Gegen jeden negativen Entscheid oder Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Migration kann beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde erhoben werden (BFM 25.6.2014). Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder mit letztinstanzlichem Urteil des BVGer wird ein Entscheid des BFM rechtskräftig. Es ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr möglich, der Entscheid ist verbindlich und durchsetzbar. Indessen stehen einer asylsuchenden Person nun noch eine Reihe außerordentlicher Rechtsmittel zur Verfügung. Diese zielen darauf ab, die bestehende Rechtskraft des Entscheides oder Urteils zu durchbrechen. Außerordentliche Rechtsmittel haben per se keine aufschiebende Wirkung, ein allfälliger Vollzugsstopp muss daher durch die angerufene Behörde verfügt werden (BFM 1.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (18.1.2010): Flüchtlingsbegriff und Asylrecht, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 5.8.2014 -Strichaufzählung AsylG - Asylgesetz (26.6.1998, Stand: 1.2.2014): Asylsuchende, http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995092/index.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (8.10.2012): Empfang, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/empfang.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (21.8.2012): Besondere Massnahmen bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren europäischen Staaten, http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2012/ref_2012-08-21.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (26.3.2013): 48-Stunden-Verfahren wird auf Kosovo und Georgien ausgeweitet, https://www.bfm.admin.ch//bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-03-26.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (25.6.2014): Asylentscheid, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/asylentscheid.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.8.2014): Handbuch Asyl und Rückkehr, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/handbuch_asylverfahren.html, Zugriff 6.8.2014 1. Dublin-Rückkehrer Stellt sich im Rahmen des Dublin-Verfahrens heraus, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, werden die Fluchtgründe und allfällige Wegweisungshindernisse geprüft und das Asylverfahren wird in der Schweiz abgeschlossen (BFM 1.1.2010). Zugang zum Asylverfahren ist generell gegeben. Um zu verhindern, dass Antragsteller nach ihrer Dublin-Überstellung in andere Staaten immer wieder in die Schweiz zurückkehren, hat das BFM Ende April 2012 seine Praxis insofern geändert, dass eine Person, die innerhalb von 6 Monaten ab Außerlandesbringung im Rahmen von Dublin, in der Schweiz erneut einen Asylantrag stellt, der keine neuen Elemente enthält, kein neues Verfahren mehr bekommt, sondern unter Verweis auf die frühere Unzulässigkeitsentscheidung zum Verlassen des Landes aufgefordert wird. Auf Antrag des zuständigen Kantons beginnt das BFM ein neues Take-back-Verfahren. Vor einer etwaigen Überstellung hat der Antragsteller noch das Recht auf ein Interview. Diese spezielle Kategorie von Folgeantragstellern wird nicht in normalen Zentren untergebracht, sondern erhält lediglich Nothilfe (Schlafplatz, geringe finanzielle Unterstützung oder Essensgutscheine). Die Nothilfe steht laut Verfassung jeder Person zu, die sich in der Schweiz aufhält. Diese Praxis bei wiederholten Anträgen von Dublin-Überstellten gilt jedenfalls nicht für Vulnerable (Alte, Kranke, Hochschwangere, alleinstehende Mütter mit kleinen Kindern) (DTP 1.2013). Quellen: -Strichaufzählung BFM - Bundesamt für Migration (1.1.2010): Abschluss des Dublin-Verfahrens, https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/ref_dublinverfahren/ref_abschluss_verfahren.html, Zugriff 6.8.2014 -Strichaufzählung DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014DTP - Dublin Transnational Project (1.2013): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. Switzerland, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 6.8.2014 2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) Jeder unbegleitete Minderjährige erhält einen Vormund. Der Vormund muss über Basiswissen bezüglich des Asylverfahrens verfügen. Seine Aufgabe ist es, den Minderjährigen in allen Belangen zu unterstützen (Asylverfahren, soziale Fragen, Schule, Unterbringung, usw.). Die Vormundschaft wird auf kantonaler Ebene organisiert. Ein Vormund ist oft für mehrere Mündel verantwortlich (DTP 1.2013). Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt für die Dauer:
G 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von rechtlich relevanten familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer im Inland und der Kürze ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen und/oder akut schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden würden. Eine Überstellung der Beschwerdeführer in die Schweiz verletzte somit weder Art. 3 noch Art. 8 EMRK.In rechtlicher Hinsicht wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz anerkannter Flüchtling sei. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Schweiz ihre sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von rechtlich relevanten familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer im Inland und der Kürze ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer unter schweren psychischen Störungen und/oder akut schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden würden. Eine Überstellung der Beschwerdeführer in die Schweiz verletzte somit weder Artikel 3, noch Artikel 8, EMRK. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gegen alle Spruchpunkte erhebe. Betreffend der Gründe für die Beschwerde sei zusammenfassend auf die bisher im Verfahren und insbesondere auf die in der Einvernahme vorgebrachten Gründe zu verweisen. Aus diesen Gründen wäre der gegenständliche Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die gem. §61 Abs. 1 FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. §17 Abs. 1 BFA -VG zuzuerkennen, da eine Überstellung in die Schweiz eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gegen alle Spruchpunkte erhebe. Betreffend der Gründe für die Beschwerde sei zusammenfassend auf die bisher im Verfahren und insbesondere auf die in der Einvernahme vorgebrachten Gründe zu verweisen. Aus diesen Gründen wäre der gegenständliche Bescheid zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, die gem. §61 Absatz eins, FPG ausgesprochene Außerlandesbringung aufzuheben, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. §17 Absatz eins, BFA -VG zuzuerkennen, da eine Überstellung in die Schweiz eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Mit Information des LPD NÖ vom 29.03.2018 wurde das BVwG darüber informiert, dass der Beschwerdeführer mit Datum 29.03.2018 ohne besondere Vorkommnisse in die Schweiz überstellt worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... § 57
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, lautet: "§ 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.
3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Die Ausführungen des Beschwerdeführers während der Einvernahme selbst, als auch die Beschwerdeausführungen sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von in die Schweiz überstellten Personen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz insbesondere auch die Unterstützung anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu diesem Mitgliedsstaat kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung in die Schweiz konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in der Schweiz stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar. Da das Schweizer Sozialsystem nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung der Versorgung zunächst in der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst. Den vorliegenden Länderinformationen ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Gewährung von ausreichenden Versorgungsleistungen jedenfalls auch für Personen gewährt wird, denen bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. Somit kann nicht erkannt werden, dass die generelle Aufnahmesituation in der Schweiz ein Hindernis für die Überstellung von Asylwerbern bilden würde.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in der Schweiz insbesondere auch die Unterstützung anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu diesem Mitgliedsstaat kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung in die Schweiz konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Die Befürchtungen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in der Schweiz stellen sich letztlich als in hohem Maße spekulativ dar. Da das Schweizer Sozialsystem nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung der Versorgung zunächst in der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst. Den vorliegenden Länderinformationen ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Gewährung von ausreichenden Versorgungsleistungen jedenfalls auch für Personen gewährt wird, denen bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. Somit kann nicht erkannt werden, dass die generelle Aufnahmesituation in der Schweiz ein Hindernis für die Überstellung von Asylwerbern bilden würde. Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. 3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall stellt die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
1 EMRK der beschwerdeführenden Partei dar, da dieser in Österreich keine rechtlich beachtlichen bzw. relevanten familiären Anknüpfungspunkte hat. Die durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgenden Eingriff in das Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Im vorliegenden Fall stellt die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
, Absatz eins, EMRK der beschwerdeführenden Partei dar, da dieser in Österreich keine rechtlich beachtlichen bzw. relevanten familiären Anknüpfungspunkte hat. Die durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgenden Eingriff in das Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Die Beschwerde moniert zwar einen drohenden Eingriff in Art. 8 EMRK, bleibt aber schuldig darzulegen, worin das zu beachtende exzeptionelle Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich bestehen soll.Die Beschwerde moniert zwar einen drohenden Eingriff in Artikel 8, EMRK, bleibt aber schuldig darzulegen, worin das zu beachtende exzeptionelle Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich bestehen soll. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen und diese verfolgen Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Es bleibt ferner zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, an: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.""Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist." Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f): die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt: "
1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen. 3.4. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde seitens des BFA nachweislich überprüft und zu Recht wurde aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ein hierauf basierender Aufenthaltstitel nicht zuerkannt.3.4. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde seitens des BFA nachweislich überprüft und zu Recht wurde aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ein hierauf basierender Aufenthaltstitel nicht zuerkannt. 3.5.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war aufgrund der nach Information des BFA mit 29.03.2018 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3.5.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war aufgrund der nach Information des BFA mit 29.03.2018 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Schweiz festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.6.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.6.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Slowakei und Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Slowakei und Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.7 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.3.7 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W168.2188578.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.